Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2018.49
URTEIL
vom 4.
Juni 2018
Beteiligte
A____, geb. […], von der
Türkei,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
vertreten durch [...]
gegen
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Haftentlassungsgesuch vom 25.
Mai 2018
Sachverhalt
A____ befindet
sich seit dem 6. April 2018 in Basel in Ausschaffungshaft, welche die
Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Einzelrichterin) am 9.
April 2018 überprüft und bis zum 5. Juli 2018 für rechtmässig erklärt hat (vgl.
AGE AUS.2018.31 vom 9. April 2018). Am 28. Mai 2018 ging beim
Verwaltungsgericht Basel-Stadt ein Haftentlassungsgesuch ein, mit welchem A____
um umgehende Entlassung aus der Ausschaffungshaft ersucht. Mit Verfügung vom
28. Mai 2018 stellte die Einzelrichterin das Haftentlassungsgesuch dem
Migrationsamt zur Stellungnahme zu. Diese ging am 1. Juni 2018 beim
Verwaltungsgericht ein. In der Verhandlung der Einzelrichterin vom 4. Juni
2018, an der das fakultativ geladene Migrationsamt nicht teilgenommen hat, sind
A____ und sein Vertreter [...] zum Wort gelangt. Für alle Ausführungen wird auf
das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
Die inhaftierte
Person kann einen Monat nach erfolgter Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen. Über dieses hat die richterliche Behörde innert acht Arbeitstagen
aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden (Art. 80 Abs. 5
Ausländergesetz, [AuG, SR 142.20]). Mit der heutigen Verhandlung ist diese
Frist eingehalten.
Die
Haft wird u.a. beendet, wenn der Haftgrund nachträglich entfällt oder sich erweist,
dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen
Gründen undurchführbar ist, oder wenn einem Haftentlassungsgesuch entsprochen
wird (Art. 80 Abs. 6 AuG). Dabei ist auch zu prüfen, ob die Behörden die für
den Vollzug der Weg- oder Ausweisung nötigen Vorkehrungen rechtzeitig getroffen
haben und damit dem Beschleunigungsgebot nachgekommen sind und ob die Haft weiterhin
verhältnismässig erscheint.
3.1 Der
Gesuchsteller beruft sich in erster Linie darauf, dass er den im Asylverfahren
erfolgten Wegweisungsentscheid mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
anfechten werde. Eine solche erscheine nicht von vorneherein aussichtslos. Auch
sei nicht auszuschliessen, dass das Verfahren mehrere Monate dauern werde.
Asyl- beziehungsweise ausländerrechtlich verfüge er zurzeit über einen legalen
Status in der Schweiz. Unter diesen Umständen sei eine weitere Haft weder
geeignet noch verhältnismässig.
3.2 Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid in
Haft genommen werden, wenn einer der in Art. 76 AuG aufgezählten Haftgründe
vorliegt. Notwendig ist somit nur das Vorliegen eines erstinstanzlichen
Wegweisungsentscheids. Dieser muss nicht zwingend schon vollziehbar sein, der
Vollzug hat aber absehbar zu sein, damit es sich rechtfertigt, ihn mit Haft
sicherzustellen (BGE 129 II 1 E. 3.2 S. 6, vgl. auch BGer 2C_79/2017 vom 13.
Februar 2017, E. 3.1). Dass ein Gesuchsteller den Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts in der Schweiz abwarten darf, falls seiner Beschwerde
die aufschiebende Wirkung gewährt wird, heisst deshalb noch nicht per se, dass
er dies in Freiheit tun kann. Ausschlaggebend ist die Frage, ob der Vollzug der
Wegweisung trotz hängiger Beschwerde absehbar erscheint. Dies ist im
vorliegenden Fall zu bejahen. Das Staatssekretariat für Migration hat das
Asylgesuch von A____ abgelehnt unter anderem mit dem Hinweis darauf, er habe dieses
erst rund ein Jahr nach seiner Ausreise aus der Türkei eingereicht, als er sich
in Ausschaffungshaft befunden habe. Wäre er in seinem Heimatland einer intensiven
und ernsthaften Verfolgung ausgesetzt gewesen, hätte er dies sofort nach seiner
Ausreise kundgetan. Ferner gingen die geltend gemachten Vorbringen, so sie
glaubhaft wären, in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche
weite Teile der Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Aufgrund
dieser Erwägungen im Asylentscheid erscheint es eher unwahrscheinlich, dass einer
Beschwerde Erfolg beschieden sein wird. Es ist auch nicht mit einer langen
Verfahrensdauer zu rechnen, zumal Beschwerdeverfahren von inhaftierten
Gesuchstellern bevorzugt behandelt werden. Es ist dem Gesuchsteller deshalb zuzumuten,
im Gefängnis auf den Ausgang des Verfahrens zu warten. Dabei ist davon
auszugehen, dass weiterhin die Gefahr des Untertauchens gegeben ist. Der
Gesuchsteller kooperiert in keiner Weise mit dem Migrationsamt. Die Ausführungen
zu seinem Nüfus, den er in Frankreich bei einem Bekannten deponiert haben will,
von dem er aber weder Nachname, noch Telefonnummer oder Adresse kenne, sind
vollkommen unglaubwürdig. Sie machen deutlich, dass der Gesuchsteller eine
Rückkehr in die Heimat mit allen Mitteln zu verhindern versucht. Andere
geeignete Massnahmen, die den Vollzug der Wegweisung sicherstellen könnten,
sind deshalb auch nicht in Sicht. Der Gesuchsteller verweist denn auch nur
pauschal auf solche, führt aber nicht weiter aus, um welche es sich handelt und
inwiefern sie geeignet wären, ihn von einem Untertauchen abzuhalten.
Das vorliegende
Verfahren ist gemäss § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht kostenlos.
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Das Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Gesuchsteller
[...]
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu
versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde A____ und seinem Vertreter am heutigen Tag mündlich erläutert und
schriftlich ausgehändigt.