Extension of security detention pending execution of measure

SB.2018.25Obergericht / Dreiergericht31.05.2018Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Appellationsgericht Basel-Stadt extended the accused’s security detention after confirming his conviction for several violent offences and an ordered stationary psychiatric measure. It held that the risk of reoffending remained highly unfavorable, the accused lacked illness insight, had refused early measure execution, and no effective substitute measures were available. The detention was therefore maintained as necessary and proportionate until the measure begins.

Omnilex-Regeste

Art. 231 Abs. 1 StPO in analogia; prolongation of security detention until commencement of measure execution; security detention may be maintained where the conviction is established, a serious risk of reoffending persists, the accused lacks insight and refuses measure execution, and no adequate substitute measures are available. In assessing proportionality, the decisive factors are the concrete dangerousness, the prognosis, and the practical effectiveness of less intrusive measures (consid. not specified).

Gesamter Gesetzestext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2018.25

BESCHLUSS

vom 31. Mai 2018

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard, Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____, Berufungskläger

geb. [...] Beschuldigter

c/o Untersuchungsgefängnis, Anschlussberufungsbeklagter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel Anschlussberufungsklägerin

Privat-

klägerinnen

[...]

[...]

vertreten durch Kinder- und Jugenddienst (KJD),

Leonhardsstrasse 45, Postfach 1616, 4001 Basel

[...]

vertreten durch Kinder- und Jugenddienst (KJD),

Leonhardsstrasse 45, Postfach 1616, 4001 Basel

[...]

vertreten durch Kinder- und Jugenddienst (KJD),

Leonhardsstrasse 45, Postfach 1616, 4001 Basel

Gegenstand

Verlängerung der Sicherheitshaft

Das Appellationsgericht (Dreiergericht) zieht in Erwägung,

dass das Appellationsgericht den Berufungskläger mit Urteil vom 28. Mai 2018 der mehrfachen einfachen Körperverletzung (zum Nachteil einer unter seiner Obhut stehenden Person), der Nötigung, der mehrfachen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht und der mehrfachen Tätlichkeiten (Kind) zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt hat,

dass der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe aufgeschoben und in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 und 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eine stationäre psychiatrische Behandlung angeordnet worden ist,

dass sich der Berufungskläger zum Zeitpunkt des Urteils des Appellationsgerichts in Sicherheitshaft befand,

dass der Berufungskläger mit Eingabe vom 29. Mai 2018 um Gewährung des vorzeitigen Strafvollzugs ersucht hat,

dass die beantragte Versetzung in den vorzeitigen Strafvollzug angesichts der Tatsache, dass die Verbüssung der Freiheitsstrafe zugunsten einer stationären Massnahme aufgeschoben worden ist, nicht sinnvoll erscheint,

dass der Tatverdacht mit Urteil des Appellationsgerichts klar gegeben ist,

dass gemäss den gutachterlichen Feststellungen beim Berufungskläger eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung (sonstige Reaktion auf schwere Belastung) vorliegt, welche in engem Zusammenhang mit den von ihm verübten Straftaten steht und eine hohe Rückfallgefahr im Sinne der Anlasstaten, aber auch schwererer Gewaltdelikte, begründet,

dass dem Berufungskläger die Krankheitseinsicht weitgehend fehlt, wie sich auch an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung gezeigt hat,

dass er den vorzeitigen Massnahmevollzug abgelehnt hat, womit die vom Zwangsmassnahmengericht nach Art. 221 Abs. 1 lit. c der Strafprozessordnung festgestellte Fortsetzungsgefahr unverändert weiter besteht,

dass damit die Rückfallprognose als äusserst ungünstig zu bezeichnen ist bzw. ernsthaft die Begehung weiterer Delikte gegen Leib und Leben durch den Berufungskläger zum Nachteil seiner Familie befürchtet werden muss, sofern er auf freien Fuss gesetzt würde,

dass die Möglichkeit von tauglichen Ersatzmassnahmen bereits vom Zwangsmassnahmengericht mit zutreffender Begründung verneint wurde und solche Massnahmen angesichts der fehlenden Krankheitseinsicht auch heute offensichtlich zu wenig greifen könnten,

dass die Fortführung der Sicherheitshaft bis zum Antritt des Vollzugs der Massnahme somit geboten und auch verhältnismässig erscheint,

dass der Berufungskläger für die Dauer der weiteren Sicherheitshaft auf die Vollzugsabteilung des Waaghofes zu verlegen ist und die Haftrestriktionen der Sicherheitshaft aufgehoben werden,

und erkennt:

://: Die bestehende Sicherheitshaft wird in analoger Anwendung von Art. 231 Abs. 1 der Strafprozessordnung bis zum Antritt des Vollzugs der Massnahme verlängert.

Mitteilung an:

Berufungskläger

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Straf- und Massnahmenvollzug

Privatklägerinnen

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Schlagwörter

security detentionpreventive detentionrisk of reoffendingstationary measureproportionalitysubstitute measurespsychiatric assessment

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the existing security detention should be extended until commencement of execution of the measure.

Extrahierter Entscheid

The court extended the existing security detention until the start of the measure's execution.

Extrahierte Begründung

The conviction was clear, the expert assessment indicated a complex PTSD with high risk of reoffending, the accused lacked insight into the illness, refused early measure execution, and no suitable substitute measures were available; detention therefore remained necessary and proportionate.

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