Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2018.25
BESCHLUSS
vom 31.
Mai 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. phil. und MLaw Jacqueline
Frossard, Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, Berufungskläger
geb. [...] Beschuldigter
c/o Untersuchungsgefängnis, Anschlussberufungsbeklagter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel Anschlussberufungsklägerin
Privat-
klägerinnen
[...]
[...]
vertreten durch Kinder- und
Jugenddienst (KJD),
Leonhardsstrasse 45, Postfach
1616, 4001 Basel
[...]
vertreten durch Kinder- und
Jugenddienst (KJD),
Leonhardsstrasse 45, Postfach
1616, 4001 Basel
[...]
vertreten durch Kinder- und
Jugenddienst (KJD),
Leonhardsstrasse 45, Postfach
1616, 4001 Basel
Gegenstand
Verlängerung der Sicherheitshaft
Das
Appellationsgericht (Dreiergericht) zieht in Erwägung,
dass das Appellationsgericht den Berufungskläger mit
Urteil vom 28. Mai 2018 der mehrfachen einfachen Körperverletzung (zum Nachteil
einer unter seiner Obhut stehenden Person), der Nötigung, der mehrfachen
Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht und der mehrfachen Tätlichkeiten
(Kind) zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt hat,
dass der Vollzug der ausgesprochenen
Freiheitsstrafe aufgeschoben und in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 und 59 Abs. 1
des Strafgesetzbuches eine stationäre psychiatrische Behandlung angeordnet
worden ist,
dass sich der Berufungskläger zum Zeitpunkt des
Urteils des Appellationsgerichts in Sicherheitshaft befand,
dass der Berufungskläger mit Eingabe vom 29. Mai
2018 um Gewährung des vorzeitigen Strafvollzugs ersucht hat,
dass die beantragte Versetzung in den vorzeitigen
Strafvollzug angesichts der Tatsache, dass die Verbüssung der Freiheitsstrafe
zugunsten einer stationären Massnahme aufgeschoben worden ist, nicht sinnvoll
erscheint,
dass der Tatverdacht mit Urteil des
Appellationsgerichts klar gegeben ist,
dass gemäss den gutachterlichen Feststellungen
beim Berufungskläger eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung (sonstige
Reaktion auf schwere Belastung) vorliegt, welche in engem Zusammenhang mit den
von ihm verübten Straftaten steht und eine hohe Rückfallgefahr im Sinne der
Anlasstaten, aber auch schwererer Gewaltdelikte, begründet,
dass dem Berufungskläger die Krankheitseinsicht
weitgehend fehlt, wie sich auch an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung
gezeigt hat,
dass er den vorzeitigen Massnahmevollzug abgelehnt
hat, womit die vom Zwangsmassnahmengericht nach Art. 221 Abs. 1 lit. c der
Strafprozessordnung festgestellte Fortsetzungsgefahr unverändert weiter besteht,
dass damit die Rückfallprognose als äusserst
ungünstig zu bezeichnen ist bzw. ernsthaft die Begehung weiterer Delikte gegen
Leib und Leben durch den Berufungskläger zum Nachteil seiner Familie befürchtet
werden muss, sofern er auf freien Fuss gesetzt würde,
dass die Möglichkeit von tauglichen
Ersatzmassnahmen bereits vom Zwangsmassnahmengericht mit zutreffender
Begründung verneint wurde und solche Massnahmen angesichts der fehlenden
Krankheitseinsicht auch heute offensichtlich zu wenig greifen könnten,
dass die Fortführung der Sicherheitshaft bis zum
Antritt des Vollzugs der Massnahme somit geboten und auch verhältnismässig
erscheint,
dass der Berufungskläger für die Dauer der weiteren
Sicherheitshaft auf die Vollzugsabteilung des Waaghofes zu verlegen ist und die
Haftrestriktionen der Sicherheitshaft aufgehoben werden,
und erkennt:
://: Die bestehende Sicherheitshaft wird in
analoger Anwendung von Art. 231 Abs. 1 der Strafprozessordnung bis zum
Antritt des Vollzugs der Massnahme verlängert.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Straf- und Massnahmenvollzug
Privatklägerinnen
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.