Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.42
ENTSCHEID
vom 7.
Mai 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
Gerichtsschreiberin MLaw Sibylle Kuntschen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o […]
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 26. Februar 2018
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Am 14. November
2015 stellte A____ (Beschwerdeführer) wegen Körperverletzung Strafantrag gegen
Unbekannt. In der Folge wurden Einvernahmen mit diesem und drei Auskunftspersonen
durchgeführt sowie ein rechtsmedizinisches Gutachten eingeholt. Mit Verfügung
vom 26. Februar 2018 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen
Unbekannt ein, da trotz „intensiver Ermittlungsarbeiten seitens der
Strafuntersuchungsbehörde […] keine Hinweise auf die […] Täterschaft [hätten] gewonnen
werden“ können.
Mit Eingabe vom
3. März 2018 hat der Beschwerdeführer Beschwerde erhoben und beantragt sinngemäss,
die Einstellungsverfügung sei aufzuheben. Es sei ihm „die Frist zu erstrecken“,
damit er “die notwendigen Beweismittel einreichen“ könne. Mit Schreiben vom 31.
März 2018 teilte [...], Advokat, dem Appellationsgericht mit, dass er aufgrund
„Mandatskündigung“ seitens des Beschwerdeführers auf zukünftige Zustellungen in
vorliegender Sache verzichte. Gemäss eigenen Angaben müsse der Beschwerdeführer
die Schweiz am 31. März 2018 verlassen. Am 6. April 2018 wurden dem Appellationsgericht
verschiedene Unterlagen (Schreiben des Migrationsamts an den Beschwerdeführer
vom 27. Oktober 2015 betreffend Überprüfung seines weiteren Aufenthalts in der
Schweiz und die undatierte Antwort des Beschwerdeführers sowie zwei Fotos)
sowie ein USB-Stick des Beschwerdeführers mit diversen Dateien persönlich überbracht.
Die Einzelheiten
und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Gegen eine Einstellungsverfügung
der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen Beschwerde erhoben werden
(Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1
StPO). Der Begriff "Partei" wird umfassend im Sinne von Art. 104
f. StPO verstanden. Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und
der Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person,
wie namentlich die Anzeige erstattende, zur Beschwerde legitimiert sein, sofern
diese Person sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat beziehungsweise
von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen
kann (AGE BES.2012.38, BES 2012.52 vom 21. Mai 2013 E. 1.1, mit
Hinweisen; Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich
2014, Art. 382 N 2, mit Hinweisen; Schmid/Jositsch,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen
2018, Art. 382 N 1 f.). Der Beschwerdeführer ist als
Anzeigesteller durch die Verfahrenseinstellung selbst und unmittelbar in seinen
Interessen tangiert, da das angezeigte Delikt zu seinem Nachteil begangen
worden sein soll. Entsprechend hat er ein Interesse an der Aufhebung der Einstellungsverfügung,
welches ihn zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Dies gilt erst recht, als das von
ihm angestrebte Verfahren gegen Unbekannt auch mit dem gegen ihn selber
geführten Strafverfahren im Zusammenhang steht. Ausserdem ist der
Beschwerdeführer durch das Stellen eines Strafantrags auch zum Privatkläger
geworden (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO), so dass ihm die
Beschwerdelegitimation auch unter diesem Titel zukommt. Zuständiges Beschwerdegericht
ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 in Verbindung
mit 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür
beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerde ist
gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden. Die
Bestimmung verlangt allerdings auch, dass die Beschwerde begründet wird.
Begründet heisst nach Art. 385 Abs. 1 StPO, dass genau anzugeben ist, welche
Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen
Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden (Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich
2014, Art. 396 N 14). Letzteres ist wesentlich, da das
Rechtsmittelverfahren gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO grundsätzlich auf den
Beweisen, die im Vorverfahren erhoben worden sind, beruht (Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 385
N 4). Das Gesetz spricht sich nicht darüber aus, ob die Beschwerde nach
Ablauf der Rechtsmittelfrist noch ergänzt werden kann oder nicht (Keller, a.a.O., Art. 396
N 15). Nach der herrschenden Lehre ist die Beschwerdeinstanz jedenfalls
nicht gehalten, den Beschwerdeführer zur Nachnennung von Beweisen aufzufordern
(Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage
2014, Art. 396 N 9d; Lieber, a.a.O.,
Art. 385 N 2; Schmid/Jositsch,
a.a.O., Art. 385 N 4).
Neue
Tatsachenbehauptungen und Beweise sind nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts im Beschwerdeverfahren zulässig (BGer 1B_768/2012 vom 15. Januar 2013
E. 2.1). Erlaubt sind dabei grundsätzlich sowohl echte wie unechte Noven.
Zu Letzteren gehören unter anderem auch solche Beweismittel, welche bereits vor
der angefochtenen, hoheitlichen Verfahrenshandlung hätten vorgebracht werden
können, von der beschwerdeführenden Partei aber aus Unsorgfalt nicht geltend gemacht
worden sind. Zumindest derartige Beweismittel müssen innerhalb der Beschwerdefrist
vorgetragen werden, da ansonsten die Pflicht zur Begründung der Beschwerde
innert der Beschwerdefrist ihres Gehaltes beraubt würde (Guidon, a.a.O., Art. 393 N 16).
Gemäss Art. 314
Abs. 1 lit. a StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung sistieren,
wenn die Täterschaft unbekannt ist. Wenn keine ernsthafte Aussicht besteht, das
Strafverfahren in vernünftiger Zeit weiterführen zu können, ist das Verfahren allerdings
mit einer Einstellung (Art. 319 ff. StPO) zum Abschluss zu bringen
und darf es nicht bloss einstweilen sistiert werden (Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014,
Art. 314 N 4a, mit Hinweisen; Oberholzer,
Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Auflage, Bern 2012, N 1386, mit Hinweis).
Der Staatsanwaltschaft kommt bei der Beurteilung der Frage, ob eine Sistierung
oder eine Einstellung zu verfügen ist, ein Ermessensspielraum zu. Insbesondere dann,
wenn es unwahrscheinlich ist, die mögliche Täterschaft ermitteln zu können,
kann anstelle der Sistierung eine Einstellung des Verfahrens erfolgen (Landshut/Bosshard, a.a.O., Art. 314 N 4a,
mit Hinweis).
Dementsprechend stellte
die Staatsanwaltschaft das Verfahren im vorliegenden Fall ein, weil der Täter
trotz intensiver Ermittlungsarbeiten nicht habe ermittelt werden können.
In seiner
Beschwerde führt der Beschwerdeführer zunächst aus, der Täter sei „Kunde bei den
Afrikanern, wo ihre Kugel verkaufe“. Das habe er beobachtet und mit seinem Mobiltelefon
aufgezeichnet. Er habe ein Gesuch um dessen Herausgabe gestellt, damit er die
erforderlichen Beweise erbringen könne. Weitere Beweismittel befänden sich bei
seinem ehemaligen Anwalt, Herrn [...]. Gegen diesen sei er strafrechtlich
vorgegangen, um seine Unterlagen im Original zurückzuerhalten. Aus finanzieller
Sicht sei es ihm nicht möglich, diese Unterlagen neu zu beantragen. Ausserdem
habe er jetzt selber weitere Beweismittel, die er zum Zeitpunkt seiner
Einvernahme noch nicht gehabt habe.
Der Einvernahme
des Beschwerdeführers vom 20. Januar 2016 kann entnommen werden, dass sein
Mobiltelefon zur Auswertung beschlagnahmt wurde (S. 12). Allfällige, sich
darauf angeblich befindliche Beweismittel waren der Vorinstanz also bekannt. Um
welche Aufzeichnung es sich dabei handelt und inwiefern diese konkrete Anhaltspunkte
für die Täterschaft liefern könnte, schildert der Beschwerdeführer in seiner
Beschwerdeschrift nicht. Damit genügt er seiner Begründungspflicht nicht. Das
gilt auch für die Beweismittel, die sich bei seinem ehemaligen Anwalt befinden sollen,
und die weiteren Beweismittel, die nach eigenen Angaben im Besitz des
Beschwerdeführers waren. Letztere hätte er daher spätestens mit seiner
Beschwerdeschrift einreichen können beziehungsweise müssen.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat
grundsätzlich der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen
(Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend wird jedoch umständehalber auf die Erhebung
von Verfahrenskosten verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren
wird umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Sibylle Kuntschen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.