[...]
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2018.50
URTEIL
vom 30.
Mai 2018
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, [...], von der Türkei,
[...]vertreten durch [...]
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 29. Mai 2018
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____, von der
Türkei, wurde [...] in der Schweiz geboren und lebt seither in Basel. Seine
Aufenthaltsbewilligung wurde letztmals bis 24. Juni 2016 verlängert. Mangels
Gesuchs wurde sie nicht mehr weiter verlängert. Am 23. März 2016 erfolgte die
amtliche Streichung durch das Einwohneramt und am 30. September 2016 wurde im
zentralen Migrationssystem ein automatisierter Wegzug verzeichnet, womit der Ausweis
ungültig wurde und die Bewilligung erlosch.
Am 14. Februar
2017 wurde A____ am Grenzübergang des Euroairport kontrolliert und wegen
rechtswidrigen Aufenthalts verurteilt. Gleichentags wurde er aus der Schweiz
weggewiesen mit Ausreisefrist bis 20. Februar 2017. Am 29. April 2017 wurde er
vom Grenzwachtkorps am Zollamt Au/SG bei der Einreise von Österreich kontrolliert.
Ihm wurde dabei das Einreiseverbot des SEM vom 23. Februar 2017, welches bis
22. Februar 2020 gültig ist, eröffnet, was er unterschriftlich bestätigt hat
(was aber offenbar keinen Eingang in die Register gefunden hat). Am 28. April
2018 hat A____ unter anderem um nachträgliche Verlängerung seiner Bewilligung
ersucht. Am 23. August 2017 hat das Migrationsamt verfügt, dass die
Aufenthaltsbewilligung von A____ erloschen ist und dass er die Schweiz bis zum
21. September 2017 zu verlassen hat. Nach Ablauf der Rekursfrist hat er gegen
diese Verfügung Rekurs erhoben und um Wiederherstellung der Frist ersucht. Das
Justiz- und Sicherheitsdepartement hat mit Entscheid vom 12. Dezember 2017 das
Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Rekursanmeldung abgewiesen und ist
auf den Rekurs mangels rechtzeitiger Rekursanmeldung nicht eingetreten. Die
Sache ist nun beim Verwaltungsgericht hängig (VD.2018.40), derzeit läuft die
Replikfrist.
Am 28. Mai 2018
um 15.40 Uhr wurde A____ in der Kaysersbergerstrasse von der Grenzwache
kontrolliert und zuhanden des Migrationsamtes festgenommen. Dieses hat am 29.
Mai 2018 Ausschaffungshaft bis 20. Juni 2018 verfügt. Zudem hat es ihm das bis
22. Februar 2020 gültige Einreiseverbot (nochmals) eröffnet. Die Überprüfung
der Haftverfügung durch den Einzelrichter hat innert 96 Stunden im Gefängnis
Bässlergut anlässlich einer mündlichen Verhandlung stattgefunden. A____ wurde
durch [...] anwaltlich vertreten. Der Rechtsvertreter beantragt die
kostenfällige und unverzügliche Freilassung seines Mandanten und eventualiter
die unentgeltliche Verbeiständung. Pro Tag ungerechtfertigt ausgestandener Haft
beantragt er eine Entschädigung von CHF 200.–.
Erwägungen
Nach den
gesetzlichen Vorschriften kann eine betroffene Person zur Sicherstellung des
Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids
oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Artikel 66a
oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis
MStG in Haft belassen werden, wenn er sich bereits in Vorbereitungshaft
befindet (Art. 76 Abs. 1 lit. a AuG). Ferner kann die Person in Haft genommen
werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1
lit. a, b, c, f, g oder h AuG vorliegen, so etwa, wenn die Person wegen eines
Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75
Abs. 1 lit. h AuG), oder wenn sie das Gebiet der Schweiz trotz Einreiseverbot
betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG).
Ausserdem kann die Person in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere
weil sie besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der
Fall, wenn die betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen
Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar
unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden
zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie auf keinen
Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243;
125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei
eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren
Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einer
straffällig gewordenen betroffenen Person doch eher als bei einer unbescholtenen
davon auszugehen, sie werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl.
auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG
kann eine betroffene Person auch in Haft genommen werden, wenn ihr Verhalten
darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AuG), und sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung oder der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG notwendigen
Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Die
Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und
BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
2.1 Der
Beurteilte wurde vom Migrationsamt mit Verfügung vom 23. August 2017 dazu
aufgefordert, die Schweiz bis zum 21. September 2017 zu verlassen. Damit wurde
ihm eine Wegweisungsverfügung eröffnet. Diese Voraussetzung für die Haft gemäss
Art. 76 AuG ist erfüllt. Offen bleiben kann, ob allenfalls nach verpasster Rekursfrist
diese Frist wiederhergestellt werden wird und ob die aufschiebende Wirkung
beantragt wurde oder noch werden wird. Auch nicht einzugehen ist im
vorliegenden Haftüberprüfungsverfahren auf die materiellen Gründe, welche zum
Wegweisungsentscheid geführt haben, insbesondere den Aufenthalt des Beurteilten
in den Jahren 2016 und 2017.
2.2 Für
das Vorliegen von Untertauchensgefahr des Beurteilten sprechen die Umstände,
wie das Migrationsamt zutreffend geltend macht, dass er am 14. Februar 2017
bereits einmal weggewiesen worden ist, dass er diverse strafrechtliche Verurteilungen
(SVG- und BetmG-Delikte) aufweist, und dass er selber keinen Ausreisewillen
bekundet. Letzteres ist allerdings nachvollziehbar, ist der Beurteilte doch in
der Schweiz geboren und lebt seit seiner Kindheit in Basel. Er spricht Mundart
und nach eigenem Bekunden nur gebrochen Türkisch. Offenbar spielt er auch
Fussball an Meisterschaftsspielen in tieferen Ligen. Er wohnt in Basel bei
seinen Eltern und / oder seinem Bruder. Somit ist er für die Behörden auch
greifbar. Gemäss seinen Angaben sind seine besten Freunde in Basel, und er ist
seit sechs Jahren mit einer Schweizerin liiert; eine Heirat sei angedacht.
Hinzu kommt, dass der Beurteilte ein Interesse am Ausgang des am
Verwaltungsgericht hängigen materiellen Verfahrens hat und dort (wie auch hier)
anwaltlich vertreten ist, sodass auch deshalb die Gefahr des Untertauchens
gering erscheint. In diesem Sinne hat der Beurteilte denn in den vergangenen
Monaten auch selber den Kontakt mit dem Migrationsamt gepflegt. Der Anwalt des
Beurteilten hat heute kundgetan, man würde sich bei negativem Ausgang des
Verfahrens allenfalls ein neues Gesuch oder ein Härtefallgesuch vorbehalten. Ob
der Haftgrund gegeben ist, kann derzeit aber offen gelassen werden. Bei dieser
Geschichte, dem sozialen und integrativen Hintergrund, diesen familiären Verhältnissen
(Art. 80 Abs. 4 AuG) und solange das Verfahren vor Verwaltungsgericht hängig
ist, erscheint die Haft jedenfalls unverhältnismässig. Sollte das Verfahren für
den Beurteilten negativ ausgehen, dergestalt in Rechtskraft erwachsen und der
Beurteilte dannzumal eine allfällig erneut angesetzte Ausreisefrist nicht
selbständig wahrnehmen, dann wird auf die Frage der Untertauchensgefahr
jedenfalls zurückgekommen werden können; für diesen Fall hat der Beurteilte
heute aber auch verlauten lassen, er würde das Land nolens volens verlassen,
sobald keine Rechtsmittel mehr zur Verfügung stünden. Der Beurteilte ist nach
dem Gesagten wegen Unverhältnismässigkeit der Haft daraus zu entlassen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat das Migrationsamt den Beurteilten für seine
Anwaltskosten zu entschädigen (§ 30 Abs. 1 VRPG). Ob der Beurteilte für die ungerechtfertigt
ausgestandene Haft zu entschädigen ist, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu
beurteilen.
Demgemäss
erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist unverhältnismässig. Er ist aus der Haft zu entlassen.
Auf das Gesuch um Entschädigung für
unrechtmässig ausgestandene Haft wird nicht eingetreten.
Das Migrationsamt hat A____, vertreten
durch [...], eine Parteientschädigung von CHF 1‘211.65 (CHF 1‘125.– Honorar
zuzüglich 7,7 % MWSt. zu CHF 86.65) zu bezahlen.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer
Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer und seinem Rechtsvertreter am heutigen Tag mündlich
erläutert und schriftlich ausgehändigt.