Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 13.
März 2018
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. A. Lesmann-Schaub , C. Müller
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.172
Verfügung vom 19. Juli 2017
Wirtschaftliche Verwertbarkeit
der noch gegebenen medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit.
Tatsachen
I.
a) Der Beschwerdeführer meldete sich am 25. August 2008
zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an
(IV-Akte 1). Zur Behinderung gab er „Depression“ an; weitere Unterlagen könnten
bei den C____ (nachfolgend: C____) eingeholt werden. Die C____ diagnostizierten
gemäss dem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 16. Dezember
2008 (IV-Akte 13) eine bipolare affektive Störung mit einer bei
Klinikeintritten (es waren Hospitalisationen vom 21. Mai bis 27. Juni 2008
sowie vom 2. bis 4. Juli 2008 erfolgt, vgl. IV-Akte 13 S. 5 ff. und S. 14 f.)
mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F 31.3), schädlichen Gebrauch von
Alkohol (ICD-10: F 10.1), Kokain (ICD-10: F 14.1) und Cannabis (ICD-10: F 12.1;
vgl. auch Arztbericht von Dr. D____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, [...],
vom 18. Juni 2009, IV-Akte 27). Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstattete
Dr. E____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, [...], am 10. Mai 2010 ein
Gutachten (IV-Akte 41). Dr. E____ diagnostizierte eine schizoaffektive Psychose,
mehrheitlich depressiv, zu dem Zeitpunkt bereits in Remission begriffen, akzentuierte
Persönlichkeitszüge, einen Status nach AIkoholabusus und einen Status nach langjährigem
Überkonsum von Haschisch (IV-Akte 41 S. 14). Er beurteilte den Beschwerdeführer
in einer Tätigkeit im IT-Bereich als vollständig arbeitsunfähig, hingegen könne
er jede Verweisungstätigkeit vollschichtig ausüben (IV-Akte 41 S. 17).
b) In der Folge führte die Beschwerdegegnerin Massnahmen
der beruflichen Eingliederung durch. Mit Verfügung vom 27. Mai 2010 (IV-Akte
44) gewährte die Beschwerdegegnerin Berufsberatung sowie die Abklärung der
beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten. Die F____, [...] (F____), erstattete
dazu am 8. Oktober 2010 einen Schlussbericht (IV-Akte 63). Gemäss Mitteilung
vom 22. Oktober 2010 (IV-Akte 66) erteilte die Beschwerdegegnerin
Kostengutsprache für eine Umschulung zum Texter (Certificate of Advanced
Studies [CAS]; Examensbestätigung vom 6. Mai 2011, IV-Akte 108). Mit Mitteilung
vom 2. Mai 2011 (IV-Akte 95) wurde Kostengutsprache für einen Lehrgang zur
Erlangung des MAS (Master of Advanced Studies) in Writing and Corporate
Publishing erteilt. Der Beschwerdeführer schloss die CAS-Lehrgänge Texter,
PR-Redaktor und Digital Publisher ab. Gemäss Mitteilung vom 20. September 2012
(IV-Akte 139) gewährte die Beschwerdegegnerin ein Job Coaching beim Verein G____,
[...], dies nachdem der Beschwerdeführer seine Praktikumsstelle bei einer Werbeagentur
Ende März 2012 verloren hatte (vgl. Kündigungsschreiben vom 30. März 2012,
IV-Akte 124). In diesem Rahmen absolvierte der Beschwerdeführer ein Praktikum
als Teilzeitmitarbeiter in einem Landwirtschaftsbetrieb und danach ein
Praktikum als Texter von Webseiten in einem gemeinnützigen Verein (vgl. u.a. Praktikumsverträge,
IV-Akten 137 S. 2, 152 S. 3 und 187 S. 2, Schlussbericht des Vereins G____ mit
Versanddatum [E-Mail] vom 27. November 2014, IV-Akte 250). Gemäss Mitteilung vom
28. April 2015 (IV-Akte 260) übernahm die Beschwerdegegnerin die Kosten für die
Umschulung zum Master in Writing and Publishing und für ein CAS Corporate
Publisher (28.05. - 27.11.2015) sowie für eine Masterarbeit mit Vorbereitungskurs.
Diese Zertifikate erlangte der Beschwerdeführer in der Folge jedoch nicht. Der
Beschwerdeführer hatte eine Stelle bei einem IT-Unternehmen H____ inne, wo er
seit März 2016 in einem 60%-Pensum arbeitete. Diese Stelle wurde ihm per 30.
April 2016 gekündigt (IV-Akte 279).
c) Die Beschwerdegegnerin hatte am 8. Oktober 2012
(IV-Akte 150) die Schadenminderungsauflage ausgesprochen, dass der
Beschwerdeführer sich einer regelmässigen psychiatrisch-psychotherapeutischen
Behandlung mit einer leitliniengerechten Medikation unterziehen und nachweislich
von Alkohol und Drogen abstinent bleiben müsse, sonst würden die beruflichen
Massnahmen abgebrochen. Am 30. Januar 2017 (IV-Akte 320) erneuerte die
Beschwerdegegnerin diese Auflage.
d) Gemäss dem Arztbericht von Dr. D____ vom 15. Mai 2016
(IV-Akte 285 S. 2 ff.) bestand eine bipolare affektive Störung, leicht bis
mittelgradig ausgeprägt. Vom 21. April 2015 bis 7. Mai 2016 befand sich der
Beschwerdeführer in der Psychiatrie I____, welche die Diagnose einer bipolaren
affektiven Störung, gegenwärtig leicht bis mittelgradig ausgeprägt, stellte, in
stationärer Behandlung (vgl. Austrittsbericht vom 16. Juni 2016, IV-Akte 292). Ein
weiteres Mal wurde der Beschwerdeführer im Dezember 2016 bei einer
hypomanischen Episode im Rahmen einer bipolaren affektiven Störung in die
Klinik J____ zur stationären Behandlung eingewiesen (vgl. vorläufigen Arztbericht
vom 21. Dezember 2016, IV-Akte 317).
e) Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstattete Dr. K____,
FMH Psychiatrie und Psychotherapie, [...], am 21. Januar 2016 ein Gutachten
(IV-Akte 277). Dr. K____ erachtete den Beschwerdeführer bei einer bipolaren
affektiven Störung, gegenwärtig gemischte Episode, in einer Tätigkeit im
IT-Bereich als 40% und in einer leidensangepassten Tätigkeit als 20%
arbeitsunfähig (IV-Akte 277 S. 13 f.). Ergänzend äusserte sich Dr. K____ am 19.
August 2016 (IV-Akte 295). Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) verfasste
Stellungahmen vom 12. September 2016 (IV-Akte 301 S. 3 f.) sowie vom 9. Februar
2017 (IV-Akte 327), mit welchen er eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
von 60% ab Mai 2008 postulierte (IV-Akte 327 S. 3).
f) Mit Vorbescheid vom 20. März 2017 (IV-Akte 337),
welcher einen früheren Vorbescheid vom 2. November 2016 (IV-Akte 303) ersetzte (vgl.
auch Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 13. März 2017, IV-Akte 334), kündigte
die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung einer Viertelsrente ab 1. Mai 2008 an.
Mit Schreiben vom 3. April 2017 (IV-Akte 342) erklärte der Beschwerdeführer den
Verzicht auf einen Einwand mit der Begründung, „dass ein Einwand vorliegend
wohl nichts mehr an der Meinung“ der Beschwerdegegnerin „ändern dürfte“ und
verlangte die Zustellung einer anfechtbaren Verfügung. Die dem Vorbescheid vom
20. März 2017 entsprechende Verfügung erging am 19. Juli 2017 (IV-Akte 351).
II.
a) Mit Beschwerde vom 13. September 2017 beantragt der
Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 19. Juli 2017 und die
Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Mai 2008. In verfahrensmässiger
Hinsicht beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege für die ordentlichen und
ausserordentlichen Kosten des Verfahrens.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2017 beantragt
die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Verfügung vom 16. Oktober 2017 bewilligt die
Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung
und die unentgeltliche Vertretung durch B____, Advokat.
d) Mit Replik vom 13. November 2017 und Duplik vom 6.
Dezember 2017 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel
gestellten materiellen Rechtsbegehren fest.
e) Mit Eingabe vom 16. Januar 2018 reicht der
Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. D____ vom 11. Januar 2018 ein.
III.
a) Der Beschwerdeführer beantragt in der Replik in verfahrensmässiger
Hinsicht die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung sowie die Befragung
von Zeugen.
b) Die Instruktionsrichterin lädt mit Verfügung vom 21.
Dezember 2017 die Parteien zur Hauptverhandlung sowie Herrn L____ c/o Verein G____,
als Zeugen/Auskunftsperson.
c) Die Hauptverhandlung vom 13. März 2018 findet in Anwesenheit
des Beschwerdeführers sowie der Vertreter beider Parteien statt. Herr L____
wird als Auskunftsperson befragt. Die Parteivertreter gelangen zum
Schlussvortrag. Für alle Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und
die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des
basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale
Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche
Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
Mit Verfügung vom 19. Juli 2017 (IV-Akte 351) hat die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Mai 2008 eine
Viertelsrente zugesprochen. In medizinisch-theoretischer Hinsicht hat sie sich
dabei im Wesentlichen auf ein psychiatrisches Gutachten von Dr. K____ vom 21.
Januar 2016 (IV-Akte 277) gestützt. Dieser erachtete den Beschwerdeführer bei
einer bipolaren affektiven Störung, gegenwärtig gemischte Episode, in einer
Tätigkeit im IT-Bereich als 40% und in einer leidensangepassten Tätigkeit als
20% arbeitsunfähig (IV-Akte 277 S. 13 f.). Ergänzend äusserte sich Dr. K____ am
19. August 2016 (IV-Akte 295). Hierbei hielt er an seinen Schlussfolgerungen
fest, wonach aus psychiatrischer Sicht in der angestammten Tätigkeit ab Mai
2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 40% bestehe.
Der Beschwerdeführer teilt diese Einschätzung nicht. Angesichts
der Schwere der gesundheitlichen Einschränkungen verneint er eine verwertbare
Arbeitsfähigkeit (vgl. u.a. Beschwerde S. 12 Ziff. 14). Nicht einverstanden ist
der Beschwerdeführer sodann mit der Schätzung des Invaliditätsgrades. Er bemängelt
insbesondere, es sei das Valideneinkommen höher zu schätzen, als die
Beschwerdegegnerin dies getan habe (Beschwerde S. 13 Ziff. 16).
Die angefochtene Verfügung ist nachfolgend mit Blick auf diese
Beanstandungen zu prüfen.
Zu klären ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin sich für
ihren Rentenentscheid in medizinisch-theoretischer Hinsicht auf
beweiskräftige Unterlagen gestützt hat.
3.1.
Für die Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit
der versicherten Person ist das Sozialversicherungsgericht auf ärztliche
Stellungnahmen angewiesen. Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen
Anforderungen dann, wenn es für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation
einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet und
nachvollziehbar sind (BGE 125 V 351, 352 ff. E. 3a ff.). Überdies ist zu
berücksichtigen, dass gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts den im Rahmen
eines Gutachtens erstellten Berichten unabhängiger Fachärztinnen oder Fachärzte
höherer Beweiswert zukommt als solchen von Hausärztinnen bzw. Hausärzten oder –
wie im vorliegenden Fall – behandelnder Fachärzte oder Fachärztinnen (vgl. BGE
135 V 465, 470 f. E. 4.5 mit weiteren Hinweisen). Berichte behandelnder Ärzte
sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache
entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen
(BGE 125 V 351, 353 E. 3b/cc).
3.2.
Nach der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 25. August 2008 (IV-Akte
- hat die Beschwerdegegnerin Unterlagen bei behandelnden Ärzten bzw. Stellen
eingeholt. Bei den C____ war der Beschwerdeführer vom 21. Mai bis 27. Juni 2008
sowie vom 2. bis 4. Juli 2008 hospitalisiert. Die C____ diagnostizierten im Arztbericht
vom 16. Dezember 2008 (IV-Akte 13) eine bipolare affektive Störung mit bei Klinikeintritten
mittelgradiger depressiver Episode (ICD-10: F 31.3), schädlichen Gebrauch von Alkohol
(ICD-10: F 10.1), Kokain (ICD-10: F 14.1) und Cannabis (ICD-10: F 12.1). Der
behandelnde Psychiater Dr. D____ (Behandlungsbeginn am 29. April 2009, IV-Akte
27 S. 2) diagnostizierte im Arztbericht vom 18. Juni 2009 (IV-Akte 27) ebenfalls
eine bipolare affektive Störung, jedoch eine derzeit schwere depressive Episode
sowie Polytoxikomanie. Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstattete Dr. E____,
FMH Psychiatrie und Psychotherapie, [...], am 10. Mai 2010 ein Gutachten
(IV-Akte 41). Dr. E____ diagnostizierte eine schizoaffektive Psychose,
mehrheitlich depressiv, zu dem Zeitpunkt bereits in Remission begriffen,
akzentuierte Persönlichkeitszüge, einen Status nach AIkoholabusus und einen
Status nach langjährigem Überkonsum von Haschisch (IV-Akte 41 S. 14). Er
beurteilte den Beschwerdeführer in einer Tätigkeit im IT-Bereich als
vollständig arbeitsunfähig, hingegen könne er jede Verweistätigkeit vollschichtig
ausüben (IV-Akte 41 S. 17). Im Anschluss daran gewährte die Beschwerdegegnerin
diverse berufliche Massnahmen.
3.3.
Im Hinblick auf die Prüfung der Rentenfrage beauftragte die Beschwerdegegnerin
den Psychiater Dr. K____ mit einem Fachgutachten.
3.3.1. Dr. K____ erstattete sein Gutachten am 21. Januar 2016
(IV-Akte 277). Dr. K____ erhob als Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 277 S. 13) eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig
gemischte Episode (ICD-10: F31.6). Als ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er (a.a.O.) einen Status nach schädlichem
Gebrauch von Alkohol, Cannabis und Kokain (ICD-10: F19.20). Er nahm eine Einschränkung
in der Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 277 S. 14) in der bisherigen Tätigkeit im
IT-Bereich von 40% und in einer „einfachen beruflichen Tätigkeit, die keine
hohen Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit, die Belastbarkeit und die
Kreativität stellt“, von 20% an.
3.3.2. In der Beschwerde (S. 6 f. Ziff. 10) werden die
wesentlichen Aussagen des Gutachters resümiert.
Anlässlich der Untersuchung habe der Experte keine
psychopathologischen Symptome festgestellt (IV-Akte 277, S. 9, 3. Absatz). Der
Beschwerdeführer habe sich somit anlässlich der Untersuchung in einem
Normalzustand, d.h. weder in einer depressiven Phase seiner bipolaren Störung
noch in einer manischen Hochphase, befunden. Der Experte habe sich somit
ausschliesslich auf die vorbestehenden Akten abstützen müssen, da er selbst
keinerlei Feststellungen machen konnte. Er habe korrekt den Akten entnommen, dass
beim Beschwerdeführer eine manisch-depressive Erkrankung vorliege (IV-Akte 277,
S. 9, 4. Absatz). Der Experte stelle fest, dass die Behandlung der Erkrankung
lege artis erfolgt sei (IV-Akte 277, S. 11, 2. Absatz) und dass keine Hinweise
auf eine Aggravation bestünden (IV-Akte 277, S. 9, 6. Absatz). Weiter habe Dr. K____
festgestellt, dass der Beschwerdeführer zwischen 2009 und 2013 mittels
beruflicher Massnahmen habe reintegriert werden können (IV-Akte 277, S. 10, 6.
Absatz). Gestützt auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers sei der Experte
zu einer Schlussfolgerung gelangt, die sich mit der damals noch aktuellen 60%-Anstellung
gedeckt habe (IV-Akte 277, S. 12, letzter Absatz sowie S. 13, 5. Absatz). Dr. K____
führe an, dass der Verlauf der manisch-depressiven Störung schwerwiegend sei und
trotz regelmässiger Einnahmen von Psychopharmaka keine länger dauernde
Remission erreicht werden konnte (IV-Akte 277, S. 13, zweiter Absatz). Es komme
immer wieder zu depressiven und manischen Phasen, in welchen der
Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig sei (IV-Akte 277, S. 13, erster Absatz). Dr.
K____ erwähne u.a. auch, dass der Beschwerdeführer ab Oktober 2014 für sechs
Wochen depressiv und damit nicht arbeitsfähig gewesen sei (IV-Akte 277, S. 13, zweiter
Absatz). Dr. K____ gelange zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zu 40%
arbeitsunfähig sei, wie dies auch der seit Jahren behandelnde Psychiater, Dr. D____,
attestiere (IV-Akte 277, S. 13, letzter Absatz).
Mit der Wiedergabe dieser Darlegungen des Experten meldet der
Beschwerdeführer keine substantiierten Zweifel an der Zuverlässigkeit der
Einschätzung des Gutachters an; vielmehr vertritt er selbst die Einschätzung,
dass das Gutachten mit Rücksicht auf den bis zum Begutachtungszeitpunkt
bekannten Verlauf bzw. mit den ihm bis dahin vorgelegenen ärztlichen Unterlagen
eine beweiskräftige Beurteilung der medizinischen Sachlage darstellt.
Mit Eingabe vom 16. Januar 2018 legt der Beschwerdeführer
allerdings einen Bericht von Dr. D____ vom 11. Januar 2018 ins Recht, in
welchem der behandelnde Psychiater festhält, der Krankheitsverlauf sei nicht
nur von Phasen mit mittelgradiger Depressivität geprägt, sondern es seien auch
schwere depressive Episoden aufgetreten. Eine solche sei u.a. für den Zeitraum
von Februar bis April 2016 zu verzeichnen gewesen, nachdem zuvor ab Mitte
Dezember 2015 eine hypomanische bzw. manische Episode vorgelegen habe. Dazu ist
zum einen festzuhalten, dass auch Dr. K____ mit Bezug auf den ihm bekannt
gewesenen Verlauf von Episoden schwerer Depression spricht (vgl. etwa in der
Beurteilung, 2. Absatz, IV-Akte 277 S. 12). In Ziff. 11.3 (IV-Akte 277 S. 13)
spricht er von Konsum psychotroper Substanzen zur Behandlung der schweren
depressiven Krise. Insofern ist eine Diskrepanz zwischen dem Gutachter und dem
behandelnden Psychiater nicht zu erkennen. Festzuhalten ist sodann, dass Dr. D____
im Arztbericht vom 15. Mai 2016 (IV-Akte 285 S. 4) eine Skala der Arbeitsunfähigkeitsgrade
wie folgt aufführt:
Arbeitsunfähigkeit
von
bis
50%
16 07 2014
14 08 2014
40%
02 09 2014
31 05 2015
0%
04 05 2015
06 05 2015
40%
07 05 2015
31 08 2015
0%
07 08 2015
13 08 2015
40%
14 08 2015
30 09 2015
0%
30 09 2015
31 10 2015
40%
01 11 2015
15 11 2015
0%
16.11 2015
22 112015
40%
23 11 2015
28 01 2016
0%
29 01 2016
21 02 2016
40%
22 02 2016
31 03 2016
0%
01 04 2016
bis auf
Weiteres
Er hält im Bericht vom 15. Mai 2016 zur Frage nach den
Einschränkungen in der bisherigen Tätigkeit (Ziff. 1.7, IV-Akte 285 S. 4) fest,
aufgrund der Symptome der depressiven Episoden (Antriebslosigkeit, Interesselosigkeit,
Anhedonie, Konzentrationsstörungen und starkem sozialem Rückzug), sowie
aufgrund der Symptome der hypomanen/manischen Phasen (Schlaflosigkeit,
Selbstüberschätzung, Impulskontrollverlust, intermittierender
Substanzmissbrauch) sei eine deutliche Reduktion der Arbeitsfähigkeit insgesamt
im Längsverlauf vorhanden. In diesem Bericht findet sich die Formulierung
„schwere Depressivität“ nicht. Insofern ist der Beschwerdegegnerin (vgl.
Plädoyer ihres Vertreters in der Hauptverhandlung, Protokoll) beizupflichten,
dass eine gewisse Diskrepanz besteht. Der Bericht von Dr. D____ vom 11. Januar
2018 ist insofern nicht geeignet, die Einschätzungen des Gutachters Dr. K____
zum Begutachtungszeitpunkt in Zweifel zu ziehen.
3.3.3. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, das Gutachten
von Dr. K____ könne für die Beurteilung der Rentenfrage vor allem darum nicht
massgeblich sein, weil es zu einem Zeitpunkt verfasst worden sei, als der Beschwerdeführer
noch zu 60% bei der H____ AG erwerbstätig war. Auch habe der Versicherte damals
gegenüber dem Experten kundgetan, dass er „unbedingt arbeiten wolle“ (Beschwerde
S. 6 Ziff. 10). Die Feststellung von Dr. K____, dass der Versicherte im Rahmen
der von der Beschwerdegegnerin gewährten Eingliederungsmassnahmen habe
reintegriert werden können, möge wohl für den Zeitpunkt der Begutachtung
zutreffen, jedoch habe der Versicherte schon zum Zeitpunkt der Untersuchung die
von ihm verlangten Leistungen nicht mehr erbringen können, was schliesslich am 30.
April 2016, also nach der Begutachtung, zur Kündigung (vgl. IV-Akte 279) durch
den Arbeitgeber geführt habe. Davon habe Dr. K____ allerdings nichts gewusst. Der
Beschwerdeführer habe ihm vielmehr angegeben, er sei integriert, arbeite gerne
und wolle dies auch weiterhin tun. Weiter zeige die Klinik J____ auf, dass beim
Austritt am 20. Januar 2017 keine Integration im normalen Arbeitsumfeld möglich
sei. Die Klinik empfehle eine Integration an einem geschützten Arbeitsplatz (vorläufiger
Bericht vom 21. Dezember 2016, IV-Akte 317). Jedoch habe der erneute
Arbeitsversuch bei der M____ AG (vgl. Arbeitsvertrag, Beschwerdebeilage 3) krankheitsbedingt
in einem Misserfolg geendet. Der Beschwerdeführer habe sich im Juli 2017 vor
Stellenantritt in einer manischen Phase selbst finanziell geschädigt und habe
in der darauf folgenden schweren depressiven Phase bei Stellenantritt die
Stelle wieder verloren (Kündigung vom 31. August 2017, Beschwerdebeilage 8).
Mit diesen Darlegungen will der Beschwerdeführer sinngemäss
dartun, dass sich angesichts des nach der Begutachtung verwirklichten Verlaufs
eine andere Bewertung des medizinischen Sachverhalts aufdrängt. Nach dem
(aufgehobenen) Vorbescheid vom 2. November 2016 (IV-Akte 303) hat sich der RAD am
9. Februar 2017 (sig. Dr. N____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, FMH
Praktische Ärztin und Zertifizierte Gutachterin SIM, IV-Akte 327 S. 2 f., vgl.
auch schon Vorbericht vom 12. September 2016, IV-Akte 301) geäussert. Der vorläufige
Bericht der Klinik J____ vom 21. Dezember 2016 zur ersten Hospitalisation
(IV-Akte 317 S. 2 ff.) beschreibe drei Merkmale einer Hypomanie: leichte
psychomotorische Unruhe, gesteigerte Libido, vermindertes Schlafbedürfnis. Diese
Symptome widersprächen nicht einer Arbeitsfähigkeit von 60% in der angestammten
Tätigkeit. Im Austrittsbericht vom 17. Januar 2017 (IV-Akte 319 S. 4) halte die
Klinik fest, der Beschwerdeführer habe sich gut ins Therapieprogramm integrieren
können. Er habe regelmässig an den Programmen „Achtsamkeit“, Ergotherapie und am
offenen Atelier (IV-Akte 319 S. 4) teilgenommen. Wichtig sei für ihn
insbesondere der Ausdauersport, da ihm dieser geholfen habe, seine innere
Unruhe unter Kontrolle zu halten. Der RAD kommt zum Schluss, dass auch hier ein
mit einer Arbeitsfähigkeit von 60% kompatibles Funktionsniveau beschrieben
werde (IV-Akte 327 S. 2). Der RAD hält abschliessend fest, weder die Berichte
der Klinik J____, noch diejenigen des behandelnden Psychiaters Dr. D____ vom
15. Mai 2016 (IV-Akte 285) und der C____ (recte: O____, Bericht vom 16. Juni
2016, IV-Akte 292 S. 2 ff.) deuteten auf eine schwere, sondern auf eine leicht-
bis mittelgradige Depressivität hin (IV-Akte 327 S. 3). Leicht- bis mittelgradige
depressive Phasen verunmöglichten nicht gänzlich eine Arbeitsfähigkeit, ebenso
wenig eine hypomanische Phase oder gesteigerte Libido. Eine leichte
psychomotorische Unruhe sei mit einer Arbeitsfähigkeit von 60% vereinbar,
ebenso wie eine leicht- bis mittelgradige Depressivität. Festzuhalten ist
überdies an dieser Stelle, dass die Klinik J____ im vorläufigen Bericht vom 21.
Dezember 2016 (IV-Akte 317) als Teil des Procederes die Integration in den
Arbeitsmarkt erwähnt, wobei das Wort „geschützt“ in Klammern gesetzt und mit
einem Fragezeichen versehen ist. Selbst aus Sicht dieser Klinik bestand
diesbezüglich offensichtlich keine Gewissheit.
Die Darlegungen des RAD bzw. die von ihm angeführten ärztlichen
Berichte deuten entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers nicht auf eine
unzutreffende Einschätzung des Gutachters, jedoch auch nicht auf eine
Verstärkung bzw. Verschlimmerung des Leidens seit der Begutachtung durch Dr. K____
hin. Richtig bemerkt die Beschwerdegegnerin (Duplik S. 1 f.) zudem mit Blick
auf die Schadenminderungsauflagen vom 8. Oktober 2012 (IV-Akte 150) bzw. 30.
Januar 2017 (IV-Akte 320), dass der Beschwerdeführer keinen Alkohol oder Drogen
mehr konsumiert, womit ein für die Arbeitsfähigkeit ungünstiger Faktor
weggefallen ist.
3.3.4. Der Beschwerdeführer argumentiert (insb. Beschwerde S.
4 Ziff. 6 und Replik S. 6; vgl. Entscheid vom 4. Juli 2016 betreffend
Errichtung einer Beistandschaft, Replikbeilage 9, Ernennungsurkunde vom 6. Juli
2017, IV-Akte 350), es sei am 4. Juli 2016 eine Beistandschaft errichtet worden.
Dies deute auf die Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigung hin.
Aus dem Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [...]
vom 4. Juli 2016 geht hervor, dass der Beschwerdeführer sich „im Moment“ nicht
in der Lage sah, seine finanziellen und administrativen Angelegenheiten selbständig
zu regeln und darum in diesen Bereichen Unterstützung wünschte. Die
Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort S. 6 Ziff. 15) legt dar, dass eine
Beistandschaft zwar eine psychische Störung oder einen ähnlichen
Schwächezustand voraussetzt. Der Beschwerdegegnerin ist aber darin zu folgen,
dass sich aus der Tatsache, dass eine Beistandschaft errichtet worden ist, keine
klaren Schlüsse auf den Schweregrad der Auswirkung einer gesundheitliche
Schädigung auf die Arbeitsfähigkeit ziehen lassen.
3.4.
Damit besteht insgesamt kein Anlass, an der Beweistauglichkeit der –
rein medizinisch-theoretischen – Einschätzung von Dr. K____ hinsichtlich der
Restarbeitsfähigkeit von 40% im bisherigen Beruf zu zweifeln. Der
Beschwerdeführer beruft sich zwar darauf, dass die Absenzen bei seiner letzten
Arbeitgeberin höchstens mit einer Arbeitsfähigkeit von 45% vereinbar seien. Die
normalen Phasen, in denen er 60% gearbeitet habe, seien stets von zum Teil
längeren Phasen völliger Arbeitsunfähigkeit unterbrochen gewesen (vgl. u.a.
Beschwerde S. 10 2. Absatz). Zu Recht verweist die Beschwerdegegnerin
(Beschwerdeantwort S. 5f. Ziff. 114) auf den Schlussbericht des Vereins G____ (Versand
am 26. November 2014, vgl. IV-Akte 250). Dort wird ausgeführt, der
Beschwerdeführer könne bei maximal 60% die auftretenden Störungen so
ausgleichen, dass er bei der Arbeit leistungsfähig bleibe und sich in der
arbeitsfreien Zeit genügend erholen könne. Vor diesem Hintergrund erscheint die
von Dr. K____ bescheinigte Arbeitsfähigkeit von 60% im Mittel als gut nachvollziehbar.
Fraglich und nicht plausibel erscheint dagegen die Verwertbarkeit
der Einschätzung von Dr. K____, der Beschwerdeführer sei in einer „einfachen
beruflichen Tätigkeit, die keine hohen Anforderungen an die
Konzentrationsfähigkeit, die Belastbarkeit und die Kreativität stellt“, nur zu 20%
eingeschränkt. Diese Angabe legt nahe, dass der Experte mit seiner Einschätzung
eine alternative Tätigkeit auf einem tieferen Anforderungsniveau (Niveau 3 oder
4 im Sinne der bis 2010 massgeblichen Tabellen der Lohnstrukturerhebungen [LSE]
des Bundesamtes für Statistik) vor Augen hatte. Angesichts der hohen beruflichen
Qualifizierung des Versicherten sowohl im bisherigen Beruf als auch in der im
Rahmen der beruflichen Eingliederung erlangten Kenntnisse und Fähigkeiten käme
aber eine solche Einstufung in den Lohnskalen zu den LSE nicht in Frage. Es hat
daher auch für alternative Tätigkeiten eine Einschränkung von 40% zu gelten.
4.1.
Kern der Streitigkeit bildet vorliegend nicht die ärztlicherseits
geschätzte medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit, sondern die vom
Beschwerdeführer thematisierte Frage der wirtschaftlichen Verwertbarkeit dieser
Restarbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer verweist darauf, dass er zwar in
„ruhigen“ Phasen durchaus Leistung erbringen könne. Jedoch bringe es seine Erkrankung
mit sich, dass er entweder in regelmässig auftretenden Phasen der Depressivität
ohne Ankündigung gegenüber potentiellen Arbeitgebern ausfalle oder aber in
manischen Phasen ein Verhalten an den Tag lege, das zu grosser Unruhe im
jeweiligen Betrieb führte. So oder so erwiesen sich damit die Auswirkungen der
Erkrankung als unzumutbar für einen potentiellen Arbeitgeber.
4.2.
Referenzpunkt für die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit ist der
hypothetische ausgeglichene Arbeitsmarkt. Der Begriff umschliesst einerseits
ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot und der Nachfrage nach
bestimmten Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner
Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält und zwar sowohl
bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen
wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Letzteres gilt auch im
Bereich der un- und angelernten Arbeitnehmer. Nach diesen Gesichtspunkten
bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre
restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes
Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (Urteil des Sozialversicherungsgerichts
Zürich [SVGZ] IV.2016.01080 vom 15. August 2017 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 110
V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V
343 E. 3.2).
Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf
abzustellen ist, ob ein Invalider unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen
vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob er die ihm verbliebene
Arbeitskraft noch nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot
an Arbeitskräften entsprechen würden (Urteil des SVGZ IV.2016.01080 vom 15.
August 2017 E. 5.3 mit Hinweis auf AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts [EVG] I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai
2004, I 285/99 vom 13. März 2000 und U 176/98 vom 17. April 2000).
Zwar darf im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei der
Bestimmung des trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise
erzielbaren Einkommens nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten
ausgegangen werden. Insbesondere kann von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von
Art. 7 ATSG dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so
eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt
praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem
Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das
Finden einer entsprechenden Stelle deshalb von vornherein als ausgeschlossen
erscheint (Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 mit
Hinweis auf ZAK 1991 S. 318).
Dasselbe hat zu gelten, wenn der Einsatz am Arbeitsplatz ohne
besondere Vorkehren für Mitarbeiter und Vorgesetzte mit erheblichen
Unannehmlichkeiten oder gar Störungen verbunden ist und deshalb für diese kaum
mehr als akzeptabel qualifiziert werden kann (Urteil des EVG vom 21. Dezember
2001 in Sachen S., I 680/00, E. 4, mit Hinweisen). Der Umstand allein, dass
eine versicherte Person zur Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf einen
Nischenplatz angewiesen ist, führt nicht zur Verneinung des Vorhandenseins
entsprechender Arbeitsgelegenheiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsplatz (Urteil
des EVG I 680/00 vom 21. Dezember 2001 E. 4 am Ende).
Der Angebotsfächer des ausgeglichenen Arbeitsmarktes umfasst
auch - ausserhalb von geschützten Werkstätten - gewisse "soziale
Winkel", also Arbeits- und Stellenangebote, bei welchen Behinderte mit
einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil
des SVGZ IV.2009.00142 vom 26. März 2010 E. 4.2 mit Hinweis auf Urteil des EVG
U 425/00 vom 29. Januar 2003 E. 4.4 mit Hinweisen).
4.3.
Wie vorstehend in Erw. 3. ff. dargelegt, ist der Beschwerdeführer
aufgrund seiner psychischen Beschwerden medizinisch-theoretisch zu 60%
arbeitsfähig; physische Einschränkungen bestehen nicht. Das mögliche
Tätigkeitsfeld des Beschwerdeführers ist breit. Er hat sich erfolgreich im
IT-Bereich betätigt. Die Beschwerdegegnerin hat eine CAS-Ausbildung zum Texter
bzw. PR-Redaktor und Digital Publisher gewährt.
Zum Zweck, die Frage der Umsetzbarkeit der Restarbeitsfähigkeit
näher auszuleuchten, wurde der für den Versicherten während der Dauer der
Massnahme (20. Juni 2012 bis 30. November 2014, vgl. Schlussbericht, IV-Akte
250 S. 2) zuständig gewesene Coach beim Verein G____, Herr L____, an der Hauptverhandlung
vom 13. März 2018 als Auskunftsperson befragt (vgl. Protokoll). Herr L____
schilderte, dass der Beschwerdeführer zunächst mit einem höheren Pensum als 60%
arbeiten wollte. In den leistungsfähigen Phasen sei die Qualität der
Arbeitsleistung sehr gut gewesen. Der Versicherte habe aber mit der Zeit
eingesehen, dass eben dieses Pensum von 60% das Maximum darstelle. Wenn der
Versicherte „abrutschte“, so sei dies nach der Erinnerung der Auskunftsperson
relativ schnell, von einem Tag auf den anderen, geschehen. Der Versicherte habe
der Auskunftsperson geschildert, dass er während einer solchen Blockade nicht
mehr in der Lage gewesen sei, sich beim Arbeitgeber abzumelden. Aus seiner
Erfahrung bestätigt Herr L____, dass die Betroffenen in einem solchen Zustand
mit Schweissausbrüchen zu Hause sitzen und nicht in der Lage seien, zum Telefon
zu greifen. Herr L____ erachtet gemäss seiner Aussage ein Pensum von 60% als
die oberste Grenze und hält fest, dass er sich andererseits nicht vorstellen
könnte, dass das Stresslevel so tief gesenkt werden könnte, dass gar keine
Blockaden bzw. Panikattacken mehr vorkommen. Dies habe jedoch nichts mit
mangelndem gutem Willen zu tun. Ferner hat Herr L____ deponiert, dass er es als
„brutal schwierig“ erachte, den Beschwerdeführer in den 1. Arbeitsmarkt
einzugliedern.
Diese Ausführungen der Auskunftsperson machen zwar deutlich und
insofern kann den Schilderungen des Beschwerdeführers gefolgt werden, dass letzterer
aufgrund seiner psychischen Beschwerden trotz der hohen fachlichen
Qualifikationen auf einen gewissen "sozialen Winkel" angewiesen sein
dürfte. Ein soziales Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers im
Hinblick auf die psychisch bedingten Limitierungen des Versicherten erscheint
jedoch nicht derart unrealistisch, dass das Finden einer passenden Stelle von
vornherein als ausgeschlossen gelten muss. Es ist jedenfalls vorliegend nicht
von einem vollständigen Ausschluss jeglicher wirtschaftlich nutzbarer
Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Dies führt aufgrund des bereits Dargelegten (Erw.
4.2. f.) dazu, dass eine entsprechende Arbeitsgelegenheit auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt dennoch nicht von vorherein als ausgeschlossen
erscheint.
Ist medizinisch-theoretisch eine Arbeitsunfähigkeit von 40%
gegeben, bleibt die erwerbliche Einbusse (Validen- und Invalideneinkommen; Art.
16 ATSG) zu prüfen.
5.1.
Strittig ist das Valideneinkommen.
5.1.1. Die Beschwerdegegnerin hat ein solches in Höhe von CHF
112‘732.-- geschätzt. Sie zog hierfür die Tabelle TA1 der LSE 2008 bei (Tabelle
TA1, Pos. 72, 74 Informatikdienste, Dienstl. für Unternehmen, Männer
Anforderungsniveau 1+2 mit Umrechnung von 40 auf 41.6 Wochenstunden).
Die Beschwerdegegnerin argumentiert (Beschwerdeantwort S. 6
Ziff. 16 f.), es sei zwar in der Regel für die Bemessung des Valideneinkommens
auf die vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübte Tätigkeit abzustellen.
Vorliegend sei es aufgrund der Umstände aber nicht möglich, ohne weiteres auf
das Einkommen in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit abzustellen. Der Beschwerdeführer
sei weniger als ein Jahr für das betreffende Unternehmen tätig gewesen, wobei
ein nicht zu vernachlässigender Anteil des Lohns aus Provisionen bestanden
habe. Ein solches Einkommen unterliege naturgemäss erheblichen Schwankungen.
Wenn das Einkommen erhebliche Schwankungen aufweise, sei gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung das Valideneinkommen anhand des über mehrere Jahre gemittelten
Durchschnittseinkommens zu ermitteln. Dies sei wegen der unterjährigen
Beschäftigungsdauer bei der letzten Arbeitgeberin nicht möglich. Aus dem
IK-Auszug gehe hervor, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitgeber oft nach
verhältnismässig kurzer Zeit gewechselt habe und in den Jahren vor 2005 nie ein
Jahreseinkommen im Bereich von CHF 130‘000.-- erzielt hatte. Aus den Gründen
rechtfertigte es sich im vorliegenden Fall, für das Valideneinkommen auf einen
Tabellenlohn abzustellen.
5.1.2. Das Valideneinkommen ist immer hypothetisch zu
ermitteln («erzielen könnte»). Dabei wird in der Praxis als Ausgangspunkt durchwegs
dasjenige Einkommen gewählt, welches vor dem Eintritt der zur Invalidität
führenden Arbeitsunfähigkeit noch erzielt wurde (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, N. 22 zu Art. 16, mit Hinweis
auf SVR 2013 UV Nr. 4, Urteil des Bundesgerichts 8C_145/2012 vom 9. November
2012 E. 3.1). In der Regel wird dabei auf das tatsächlich bezogene Einkommen
(und nicht auf den vertraglich vereinbarten höheren Lohn) abzustellen sein (Kieser, a.a.O., mit Hinweis auf SVR 2007
BVG Nr. 43, B 67/06, E. 3, in analoger Anwendung).
Damit setzt die Praxis den Grundsatz um, wonach die
Vergleichseinkommen so konkret wie möglich zu bestimmen sind (Kieser, a.a.O. N. 23 zu Art. 16, mit
Hinweis auf Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, N 48 zu
Art. 28a).
Für eine solche konkrete Berechnung liegt vorliegend nahe, die
im individuellen Konto verbuchten Einkünfte des Beschwerdeführers im letzten
Zeitabschnitt seiner Berufslaufbahn vor dem Eintritt der Invalidität ab Januar
2006 heranzuziehen (IV-Akte 7 S. 3).
*bei P____ AG
** bei Q____ GmbH
Umgelegt von 21 Monaten auf 12 Monate ergibt sich ein
Jahreseinkommen von CHF 128‘458.--, bzw. leicht aufgerundet, von CHF 130‘000.--.
Aus den Unterlagen (vgl. Aufhebungsvereinbarung zwischen der Q____
GmbH und dem Beschwerdeführer vom 3. August 2007, IV-Akte 9 S. 11 ff.) geht
zwar hervor, dass der Beschwerdeführer ab 2. Mai 2007 bis zur Aufhebung des
Arbeitsverhältnisses am 30. September 2007 krankgeschrieben war. Die
Arbeitgeberin hatte ihm jedoch die Umsatzvergütung auch ab Juli 2007 bis
September 2007 zugesagt wie bei einer 100%igen Zielerreichung. Ferner hat sie
den Grundlohn von 6‘458.35 bis 30. Juni 2007 und danach ab 1. Juli 2007 bis 30.
September 2007 in Höhe von 80% (CHF 5‘166.65) entrichtet. Anhand dieser Konditionen
ergibt sich, dass die vorstehend ermittelte Schätzung des Validenlohnes nicht
auf einer bloss unterjährigen vertraglichen Grundlage beruht.
5.1.3. Die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte
Schwankung der Provisionsleistungen im Rahmen des Anstellungsverhältnisses bei
der Q____ GmbH gibt angesichts der Weiterleistung ab Juli bis September 2007
ebenfalls keinen Anlass, nun das Valideneinkommen anhand von Lohnstatistiken
der LSE zu ermitteln. Die Lohnverhältnisse ab Januar 2006 bis zum Ende der
Anstellung bei der Q____ GmbH sind nicht das Resultat einer rein dem Zufall
geschuldeten Momentaufnahme. Auch ein Blick auf die Regelung des
Bemessungszeitraums zur Bestimmung des versicherten Verdienstes bei
IV-Taggeldern zeigt, dass dort bei Verhältnissen mit unregelmässigem Einkommen
entweder die letzten drei Monate ohne gesundheitliche Einschränkung (Art. 21ter
Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung, IVV;
SR 831.201) oder, falls sich so kein Resultat ergibt, das Einkommen während
maximal zwölf Monaten herangezogen wird (Art. 21ter Abs. 2 IVV).
Ähnliches findet sich im Bereich der Arbeitslosenversicherung (Art. 37 der
Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung ([Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR
837.02]). Auch dort wird von Durchschnittswerten innerhalb maximal eines Jahres
ausgegangen. Zwar handelt es sich beim versicherten Verdienst und dem
Valideneinkommen nicht um identische Grössen. Jedoch geben die angeführten
Regelungen einen Hinweis darauf, dass der Zeitraum für die Ermittlung eines
Durchschnittswerts auch für die Schätzung des Valideneinkommens entgegen der
Annahme der Beschwerdegegnerin selbst bei unregelmässigen Einkommensverhältnissen
nicht übermässig auszudehnen ist.
Andererseits kann auch nicht unbesehen abgestellt werden auf
die Angabe des Arbeitgebers Q____ GmbH (vgl. Auskunft vom 5. November 2008,
IV-Akte 9 S. 3), wonach der Beschwerdeführer, wäre er gesund geblieben, CHF
160‘000.-- verdient hätte (vgl. Beschwerde S. 13 Ziff. 16). Eine Einkommenssteigerung
bis zu diesem Wert lässt sich auch anhand der Verhältnisse bei diesem letzten
Arbeitgeber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit herleiten. Die
Unterlagen enthalten zwar noch Zahlen aus einer Anstellung ab November 2008,
wonach der Beschwerdeführer ein noch höheres Einkommen (CHF 171‘960.--, vgl.
Beschwerde S. 13 Ziff. 16) erzielt hätte (vgl. Lohnausweis R____ AG vom 23. Februar
2009, IV-Akte 319 S. 6 ff., Arbeitsvertrag, IV-Akte 309 S. 9 ff.). Er gibt dazu
in der Beschwerde (S: 4 Ziff. 5) jedoch selbst an, dass er die Anforderungen an
diese Stelle hinsichtlich Anwesenheit bzw. Leistung nicht erfüllen konnte. Zwar
war dies auf die Erkrankung zurückzuführen, indessen ergeben sich keine klaren Hinweise
darauf, dass der Beschwerdeführer, wäre er gesund geblieben, dauerhaft ein
derartiges Einkommen hätte erzielen können.
5.2.
Als Basis für die Bestimmung des Invalideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin
die schon erwähnte Tabelle TA1 der LSE 2008 bei (Tabelle TA1, Pos. 72, 74
Informatikdienste, Dienstl. für Unternehmen, Männer Anforderungsniveau 1+2 mit
Umrechnung von 40 auf 41.6 Wochenstunden) herangezogen. Gestützt darauf hat sie
ein Jahreseinkommen von CHF 112‘732.-- ermittelt, bzw. entsprechend einer
Restarbeitsfähigkeit von 60%, von CHF 67‘693.20. Hinsichtlich dieser
arithmetischen Basis hat die Beschwerde keine Zweifel geäussert. Sie erscheint
insofern als nachvollziehbar, als der Beschwerdeführer sich auch nach Eintritt
der Erkrankung in dieser Branche betätigt hat.
Würde man dagegen abstellen auf den Branchenbereich, auf
welchen die Eingliederungsmassnahmen der Beschwerdegegnerin ausgerichtet waren
(Texter, Corporate Writing), müssten die Werte gemäss TA1 Ziffer 92
(Unterhaltung, Kultur, Sport; Anforderungsniveau 1+2) herangezogen werden. Ausgehend
von einem Monatslohn von durchschnittlich CHF 8‘634.-- würde ein etwas tieferer
Jahreslohn von CHF 107‘752.-- bzw. bei 60%, von CHF 64‘651.-- resultieren. Es
ergäbe sich dadurch jedoch kein höherer Rentenanspruch als gemäss nachstehender
Erw. 5.3 auf der Grundlage des Invalideneinkommens entsprechend den Pos. 72, 74
der TA1 resultieren würde.
5.3.
In Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10% (wegen Teilzeittätigkeit)
hat die Beschwerdegegnerin ein Invalideneinkommen von
CHF 60‘875.-- ermittelt.
Die Frage, ob ein leidensbedingter Abzug gemacht werden muss, ist
rechtlicher Natur, während die Frage nach dessen Höhe eine Ermessensfrage ist
(BGE 132 V 393, 399 E. 3.3). Dabei darf das Sozialversicherungsgericht sein
Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung
setzen. Weicht das Gericht in seinem Ermessen von der Verwaltung ab, muss es
sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine Ermessensausübung als
naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150, 152 E. 2 mit Hinweisen).
Vorliegend sind solche Gegebenheiten nicht ersichtlich. Die im
Kern der Streitigkeit liegende Frage, wie weit die Restarbeitsfähigkeit des
Versicherten überhaupt wirtschaftlich verwertbar ist, wurde bereits vorstehend
unter Erw. 4. ff. erörtert. Bejaht man diese, so kann der Umstand, dass der
Beschwerdeführer auf einen „gewissen sozialen Winkel“ angewiesen ist, nicht zu
einem zusätzlichen leidensbedingten Abzug führen.
Bei Gegenüberstellung des Valideneinkommens von CHF 130‘000.--
und dem Invalideneinkommen von CHF 60‘875.-- ergibt sich ein Invaliditätsgrad
von rund 53%. Würde mit dem Einkommen gemäss Pos. 92 der TA1 gerechnet, ergäbe
sich nach einem Leidensabzug von 10% ein Invalideneinkommen von CHF 58‘186 bzw.
ein Invaliditätsgrad von 55%.
Die angefochtene Verfügung ist darum insoweit zu korrigieren,
als dem Beschwerdeführer nicht bloss eine Viertels- sondern eine halbe Rente
(Art. 28 Abs. 2 IVG) zusteht.
5.4.
Der Rentenbeginn (Mai 2008) ist nicht angefochten und ist auch nicht
zu beanstanden. Der Beschwerdeführer war ab Mai 2007 in einem Ausmass von durchschnittlich
mindestens 40% arbeitsunfähig (vgl. Attest von Dr. S____, FMH Innere Medizin, [...],
vom 14. Dezember 2007, IV-Akte 6 S. 10). Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG war
somit das Wartejahr im Mai 2008 erfüllt.
6.1.
Der Beschwerdeführer hat vorliegend die Entrichtung einer ganzen
Invalidenrente beantragt; zuzusprechen ist ihm eine halbe Invalidenrente.
Ebenso ist die angefochtene Verfügung im medizinisch-theoretischen Teil zu
schützen, eine Korrektur war dagegen bezüglich der Schätzung des Valideneinkommens
vorzunehmen.
6.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang tragen der Beschwerdeführer und
die Beschwerdebeklagte die aus einer Gebühr von CHF 800.00 bestehenden ordentlichen
Kosten je zur Hälfte (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zufolge Bewilligung
des Kostenerlasses an den Beschwerdeführer geht sein Anteil zu Lasten des
Staates.
6.3.
Das Sozialversicherungsgericht spricht bei vollem Obsiegen in
durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel regelmässig eine
Parteientschädigung von CHF 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der sich stellenden Sachverhalts-
und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Zusätzlich wären
bei vollem Obsiegen die Vertretung an der im Jahr 2018 durchgeführten
Hauptverhandlung sowie die vorgängig eingereichte Eingabe vom 11. Januar 2018
mit CHF 400.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu entschädigen.
Entsprechend dem Verfahrensausgang ist dem Beschwerdeführer eine
halbe Parteientschädigung von CHF 1‘850.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von 8% auf CHF 1‘650.-- und von 7,7% auf CHF 200.-- zuzusprechen.
Im Übrigen werden die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen.
Ausgehend von einem Anwaltshonorar nach der Faustregel von CHF 2‘650.-- sowie
der vollen Entschädigung für die Eingabe vom 11. Januar 2018 sowie die
Teilnahme an der Hauptverhandlung von CHF 320.-- ergibt sich ein hälftiger Anteil
von CHF 1‘485.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8% auf CHF
1‘325.-- sowie von 7,7% auf CHF 160.--.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird
die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Juni 2017 insofern abgeändert, als
dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab Mai 2008 eine halbe Invalidenrente zu
entrichten ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Die Parteien tragen die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, je zur Hälfte. Zufolge Bewilligung
des Kostenerlasses an den Beschwerdeführer geht sein Anteil zu Lasten des
Staates
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'850.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8% auf CHF 1‘650.-- und von
7,7% auf CHF 200.--.
Im Übrigen werden die ausserordentlichen
Kosten wettgeschlagen.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers im
Kostenerlass, B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von CHF 1‘485.-- (inkl.
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8% auf CHF 1‘325.-- und von 7,7% auf CHF
160.--. aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: