Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2018.17
ENTSCHEID
vom 22.
Mai 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur
Gabriella Matefi, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[…]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
B____ Beschwerdegegner
[...]
vertreten durch [...], Advokat, [...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin
vom 1. Februar 2018
betreffend Sistierung des
Scheidungsverfahrens; Nichteintreten
Sachverhalt
In dem vor dem
Zivilgericht Basel-Stadt hängigen Scheidungsverfahren F.[…] zwischen A____ und B____
schlossen die Parteien anlässlich der Hauptverhandlung vom 1. Februar 2018 eine
Teilvereinbarung über die Scheidung respektive deren Nebenfolgen ab. Ausserdem wurde
eine Verfügung erlassen, deren Ziff. 3 folgendermassen lautet: „Das Verfahren
wird ausgestellt bis sechs begleitete Besuchstage durchgeführt worden sind
(voraussichtlich Mitte Mai). Anschliessend wird bei der Besuchsbeiständin ein
Bericht über die Erfahrungen der ersten Besuchstage eingeholt.“ Mit Eingabe vom
15. Februar 2018 ersuchte die Beschwerdeführerin die Zivilgerichtspräsidentin
um Begründung der Verfügung vom 1. Februar 2018; insbesondere interessiere
sie der Grund für die Sistierung des Verfahrens. Mit Verfügung vom 1. März
2018 leitete die Zivilgerichtspräsidentin diese Eingabe der Beschwerdeführerin zuständigkeitshalber
dem Appellationsgericht weiter zur Beurteilung als Beschwerde gegen die
Sistierung des Verfahrens gemäss Ziff. 3 der Verfügung vom 1. Februar
2018. Sie wies darauf hin, dass Ziff. 3 der Verfügung vom 1. Februar 2018
nicht begründet werde, weil es sich dabei um eine prozessleitende Verfügung
handle und Art. 239 Abs. 2 ZPO ausschliesslich auf Entscheide anwendbar sei.
Mit Schreiben
vom 9. März 2018 setzte das Appellationsgericht der Beschwerdeführerin Frist
bis zum 23. März 2018 zur Mitteilung, ob ihre Eingabe vom 15. Februar 2018 als
Beschwerde entgegen zu nehmen sei. Mit Eingabe vom 23. März 2018 ersuchte die
Beschwerdeführerin um Entgegennahme ihrer Eingabe vom 15. Februar 2018 als
Beschwerde und begründete diese. Sinngemäss wandte sie sich gegen die
Sistierung des Verfahrens; in verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um
ein Replikrecht zur Stellungnahme der Vorinstanz.
Der vorliegende
Entscheid ist unter Beizug der Akten der Vorinstanz auf dem Zirkulationsweg
ergangen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus dem angefochtenen
Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Der
Sistierungsentscheid ist eine prozessleitende Verfügung (BGE 141 III 270
E. 3.3 S. 272 f.; Spühler,
in: Basler Kommentar, 3. Aufl., 2017, Art. 321 ZPO N 1). Prozessleitende
Verfügungen werden von der Verfahrensleiterin erlassen (§ 42 Abs. 1 Gesetz
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG
154.100]). Die angefochtene Sistierungsverfügung ist deshalb als eine solche
der Zivilgerichtspräsidentin zu qualifizieren.
Zuständig zur
Behandlung der Beschwerde ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92
Abs. 1 Ziff. 6 GOG).
1.2 Die
ZPO unterscheidet zwischen Endentscheiden (Art. 236, Art. 308 Abs. 1 lit. a
und Art. 319 lit. a ZPO), Zwischenentscheiden (Art. 237, Art. 308 Abs. 1 lit. a
und Art. 319 lit. a ZPO), Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen (Art. 308
Abs. 1 lit. b und Art. 319 lit. a ZPO) sowie anderen Entscheiden und
prozessleitenden Verfügungen (Art. 124 Abs. 1, Art. 246 Abs. 1, Art. 319 lit. b
und Art. 321 Abs. 2 ZPO) (Staehelin,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Art.
236 N 6; vgl. Killias, in:
Berner Kommentar, 2012, Art. 237 ZPO N 22). Die anderen Entscheide und die
prozessleitenden Verfügungen werden unter dem Begriff der Inzidenzentscheide
zusammengefasst (vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom
28. Juni 2006, in: BBl 2006 S. 7221 ff., 7376; Killias, a.a.O., Art. 236 ZPO N 20 und Art. 237 ZPO N 17 f.;
Naegeli/Mayhall, in: Oberhammer et
al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 236 N 1 und Art. 237
N 2 f.; Staehelin, a.a.O.,
Art. 236 N 6 und Art. 237 N 8; Steck/Brunner,
in: Basler Kommentar, 3. Aufl., 2017, Art. 236 ZPO N 8 und Art. 237 N 13).
Prozessleitende Verfügungen und andere Inzidenzentscheide sind keine Entscheide
im Sinne von Art. 236-240 ZPO (Killias,
a.a.O., Art. 236 ZPO N 20; Seiler,
Die Anfechtung von prozessleitenden Verfügungen und weitere Aspekte der
Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO, in: BJM 2018, S. 65 ff., 85; Staehelin, a.a.O., Art. 236 N 6 und Art. 237
N 8; Steck/Brunner, a.a.O., Art.
236 ZPO N 8 und Art. 237 N 13).
1.3 Gemäss
Art. 239 Abs. 1 ZPO kann das Gericht seinen Entscheid ohne schriftliche
Begründung eröffnen. Gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO hat es eine schriftliche Begründung
nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen seit der Eröffnung des
Entscheids verlangt. Art. 239 ZPO gilt allerdings nur für Endentscheide, Zwischenentscheide
und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen. Auf Inzidenzentscheide,
insbesondere prozessleitende Verfügungen, ist die Bestimmung nicht anwendbar (Killias, a.a.O., Art. 239 ZPO N 2; Staehelin, a.a.O., Art. 239 N 13; Wohlfart, a.a.O., S. 755; vgl. Steck/Brunner, a.a.O., Art. 239 ZPO N 5;
Frage der analogen Anwendbarkeit offen gelassen in BGer 4A_128/2017 vom 12. Mai
2017 E. 5.5). Somit besteht bei prozessleitenden Verfügungen kein Anspruch
auf Nachlieferung einer schriftlichen Begründung gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO.
Die Zivilgerichtspräsidentin lehnte deshalb die Nachlieferung einer Begründung
zu Recht ab.
1.4
1.4.1 Die
Sistierung des Verfahrens ist gemäss Art. 126 Abs. 2 ZPO mit Beschwerde
anfechtbar. Der Sistierungsentscheid ist eine prozessleitende Verfügung und unterliegt
der zehntägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO (BGE 141 III
270 E. 3.3 S. 272 f.; Spühler,
a.a.O., Art. 321 ZPO N 1). Die Frist für die Beschwerde gegen schriftlich
eröffnete prozessleitende Verfügungen beginnt grundsätzlich mit ihrer
Zustellung (vgl. Hungerbühler/Bucher,
in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 321 ZPO
N 8; Muller, Die Anfechtung von prozessleitenden
Verfügungen, Zürich 2015, S. 51; Sterchi,
in: Berner Kommentar, 2012, Art. 321 ZPO N 7; Wohlfart,
Begründung und Rechtsmittelbelehrung als Erfordernisse prozessleitender
Verfügungen nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, in: Fankhauser et al.
[Hrsg.], Das Zivilrecht und seine Durchsetzung, Zürich 2016, S. 749 ff., 755).
Gemäss der Botschaft und der Lehre gilt dies auch dann, wenn die
prozessleitende Verfügung keine schriftliche Begründung enthält (Botschaft,
a.a.O., S. 7378; Hungerbühler/Bucher,
a.a.O., Art. 321 ZPO N 8; Muller,
a.a.O., S. 51; Wohlfart, a.a.O.,
S. 755; vgl. Sterchi, a.a.O., Art.
321 ZPO N 7). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird die Beschwerdefrist
jedoch zumindest bei prozessleitenden Verfügungen, die zu begründen sind, durch
die Zustellung einer nicht begründeten Verfügung noch nicht ausgelöst (BGer
4A_128/2017 vom 12. Mai 2017 E. 5.5). Zur Beantwortung der Frage, ob die
zehntägige Beschwerdefrist mit der Zustellung der Verfügung vom 1. Februar 2018
begonnen hat, ist folglich zu prüfen, ob diese Verfügung hat begründet werden
müssen und ob das Zivilgericht eine hinreichende Begründung geliefert hat.
1.4.2 Nach
Art. 238 lit. g ZPO enthält ein Entscheid gegebenenfalls die Entscheidgründe.
Gemäss seiner systematischen Einordnung gilt Art. 238 ZPO nur für
Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (Staehelin, a.a.O., Art. 238 N 5; vgl.
BGer 5A_120/2012 vom 21. Juni 2012 E. 4.1; Steck/Brunner,
a.a.O., Art. 238 ZPO N 5). Ob die Bestimmung analog auch auf prozessleitende
Verfügungen anzuwenden ist, ist in der Lehre umstritten (dafür Killias, a.a.O., Art. 238 ZPO N 1;
dagegen Staehelin, a.a.O., Art.
238 N 5; Wohlfart, a.a.O., S. 756
und 763; vgl. auch Seiler, a.a.O.,
S. 85 ff.). Das Bundesgericht bezeichnete die Anwendung von Art. 238 ZPO auf
prozessleitende Verfügungen als fraglich, liess die Frage aber offen (BGer
5A_120/2012 vom 21. Juni 2012 E. 4.1). Nach einem Teil der Lehre müssen
prozessleitende Verfügungen nicht begründet werden (Freiburghaus/Afheldt, Art. 324 N 4; Gehri, in: Gehri et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Aufl.,
2015, Art. 324 N 1). Gemäss der Botschaft ist zumindest keine schriftliche
Begründung erforderlich (Botschaft, a.a.O., S. 7378). Gemäss einem anderen Teil
der Lehre müssen zumindest gewisse prozessleitende Verfügungen begründet werden
(vgl. Killias, a.a.O.,
Art. 238 ZPO N 35 und Art. 239 N 2; Seiler,
a.a.O., S. 86; Staehelin, a.a.O.,
Art. 239 N 13; Steck/Brunner,
a.a.O., Art. 239 ZPO N 11; Wohlfart,
a.a.O., S. 758 f. und 763 f.); dabei genüge aber eine mündliche oder
kursorische schriftliche Begründung (Staehelin,
a.a.O., Art. 239 N 13; vgl. Killias,
a.a.O., Art. 239 N 2). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergibt sich aus
dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 53 Abs. 1 ZPO)
eine Verpflichtung zur Begründung prozessleitender Verfügungen, durch die ein
nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (BGer 4A_128/2017 vom 12. Mai
2017 E. 5.3 f.), bzw. grundlegender prozessleitender Verfügungen,
welche die Gefahr einer Beschwer der Partei mit sich bringen (BGer 5A_81/2014
vom 20. März 2014 E. 2.1). Da das Bundesgericht die Begründungspflicht
unter anderem damit begründet, dass solche prozessleitende Verfügungen mit
Beschwerde anfechtbar seien und den Parteien ohne Begründung eine begründete
Anfechtung nicht möglich sei (BGer 4A_128/2017 vom 12. Mai 2017 E. 5.4), muss
sie auch für prozessleitende Verfügungen gelten, die kraft ausdrücklicher Gesetzesbestimmung
beschwerdefähig sind (für das Erfordernis einer zumindest mündlichen oder kursorischen
schriftlichen Begründung einer kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung
beschwerdefähigen Verfügung auch Kantonsgericht BL 410 16 431 vom 31. Januar
2017 E. 2.2-2.4; für einen grundsätzlichen Anspruch auf Begründung
prozessleitender Verfügungen gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 Abs. 1
ZPO Wohlfart, a.a.O., S. 757 ff.
und 763 f.). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die Betroffenen
über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis
der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen
wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat
leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88;
BGer 4A_128/2017 vom 12. Mai 2017 E. 5.3, 5A_81/2014 vom 20. März 2014 E.
2.1). Diesen aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleiteten Anforderungen
genügt zumindest in gewissen Fällen auch eine mündliche oder kursorische
schriftliche Begründung (vgl. Kantonsgericht BL 410 16 431 vom 31.
Januar 2017 E. 2.3). Die Anforderungen an die Begründung einer prozessleitenden
Verfügung sind gegenüber denjenigen an die Begründung eines Endentscheids jedenfalls
deutlich herabgesetzt (BGer 5A_81/2014 vom 20. März 2014 E. 2.1; Wohlfart, a.a.O., S. 759).
1.4.3 Die
Parteien befinden sich in einem vor dem Zivilgericht hängigen
Scheidungsverfahren. Sie haben zwei Kinder im Alter von sechs und zehn Jahren.
In einer Verhandlung des Zivilgerichts vom 1. Februar 2018 schlossen sie eine
Teilvereinbarung ab. Sie vereinbarten darin unter anderem, dass die
Beschwerdeführerin die Obhut über die Kinder hat, und beantragten die
Weiterführung der am 9. Februar 2017 errichten Besuchsrechtsbeistandschaft mit
dem Auftrag, ein begleitetes Besuchsrecht für den Beschwerdegegner zu
organisieren, um einen regelmässigen Kontakt zwischen den Kindern und dem
Beschwerdegegner zu etablieren. Wenn die Beziehung zwischen dem Vater und den
Kindern gefestigt ist (nach ca. 12 begleiteten Besuchstagen), soll das
Besuchsrecht gemäss der Teilvereinbarung unbegleitet erfolgen. Über die
elterliche Sorge einigten sich die Parteien nicht. Die Beschwerdeführerin beantragt
die alleinige elterliche Sorge. Der Beschwerdegegner beantragt die gemeinsame
elterliche Sorge (Verhandlungsprotokoll vom 1. Februar 2018). Somit hat das
Zivilgericht im Scheidungsverfahren insbesondere die elterliche Sorge zu regeln
(Art. 133 Abs. 1 ZGB). Gemäss der Verfügung vom 1. Februar 2018 wird das Scheidungsverfahren
sistiert, bis sechs begleitete Besuchstage durchgeführt worden sind, und
anschliessend bei der Besuchsbeiständin ein Bericht über die Erfahrungen der ersten
Besuchstage eingeholt. Bereits aus dieser Anordnung als solcher sind die
wesentlichen Überlegungen, auf welche die Zivilgerichtspräsidentin ihre Sistierungsverfügung
gestützt hat, ersichtlich. Die Zivilgerichtspräsidentin hat das
Scheidungsverfahren offensichtlich deshalb sistiert, weil sie vom Bericht über
die Erfahrungen der ersten Besuchstage rechtserhebliche Erkenntnisse für die
Regelung der elterlichen Sorge erwartet. Damit enthält die Verfügung vom 1.
Februar 2018 eine knappe, aber hinreichende schriftliche Begründung.
.
Gemäss der
Eingabe der Beschwerdeführerin vom 23. März 2018 ging man anlässlich der
Verhandlung vom 1. Februar 2018 davon aus, dass es von Februar bis mindestens
Juni ein begleitetes Besuchsrecht gebe, und dass dann eine neue Verhandlung
angesetzt werde, um zu sehen, wie die Kinder auf den Kontakt mit dem Vater
reagiert haben. „Um zu wissen, wie die Reaktion ist“, sei das Verfahren
sistiert worden. Damit ergibt sich aus der Darstellung der Beschwerdeführerin
selber dass die Zivilgerichtspräsidentin die Sistierung zusätzlich in einer den
aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleiteten Anforderungen genügenden
Art und Weise mündlich begründet hat. Dies wird durch das Protokoll der
Verhandlung vom 1. Februar 2018 bestätigt. Gemäss diesem teilte die
Zivilgerichtspräsidentin den Parteien mit, „dass die elterliche Sorge nicht
spruchreif sei, weil noch keine Besuche gemacht werden konnten“, dass kein
Entscheid ohne Entscheidgrundlage gefällt werden könne und dass das Verfahren
deshalb ausgestellt werden müsse (Verhandlungsprotokoll vom 1. Februar 2018
S. 13).
In ihrer Eingabe
vom 23. März 2018 nennt die Beschwerdeführerin den Grund für die Sistierung und
rügt substanziiert die Unrichtigkeit des Sistierungsentscheids. Dies zeigt,
dass sie sich bereits aufgrund der Verhandlung und der Verfügung vom 1. Februar
2018 über die Tragweite des Sistierungsentscheids Rechenschaft hat geben und
ihn in voller Kenntnis der Sache hat anfechten können. Damit ist der Zweck der
Begründung erreicht. Sämtliche in ihrer Eingabe vom 23. März 2018 enthaltenen
Einwände gegen den Sistierungsentscheid hätte die Beschwerdeführerin aber ohne
Weiteres schon in ihrer Eingabe vom 15. Februar 2018 vorbringen können.
1.4.4 Zusammenfassend
lag im Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung vom 1. Februar 2018 somit eine
den für prozessleitende Verfügungen geltenden reduzierten Anforderungen
genügende Begründung der Sistierung vor. Folglich begann die zehntätige
Beschwerdefrist mit der Zustellung dieser Verfügung. Die Verfügung vom 1. Februar
2018 wurde der Beschwerdeführerin am 6. Februar 2018 zugestellt. Die
Beschwerdefrist endete deshalb am 16. Februar 2018. Die Eingabe vom 15. Februar
2018 erfolgte innert dieser Frist. Die Einreichung bei der unrichtigen Instanz
schadet der Beschwerdeführerin nicht (vgl. BGE 140 III 636 E. 3.7 S. 643). Die
Eingabe vom 23. März 2018 erfolgte hingegen erst lange nach Ablauf der
Beschwerdefrist. Es fragt sich, ob sie trotzdem berücksichtigt werden muss,
weil die Verfügung vom 1. Februar 2018 keine Rechtsmittelbelehrung
enthält.
1.4.5 Gemäss
Art. 238 lit. f ZPO enthält ein Entscheid eine Rechtsmittelbelehrung, sofern
die Parteien auf die Rechtsmittel nicht verzichtet haben. Wie bereits erwähnt,
gilt diese Bestimmung direkt nur für Endentscheide, Zwischenentscheide und
Entscheide über vorsorgliche Massnahmen und ist ihre analoge Anwendbarkeit auf
prozessleitende Verfügungen fraglich. Nach der Praxis des Obergerichts des
Kantons Zürich müssen prozessleitende Verfügungen nur aber immerhin dann mit
einer Rechtsmittelbelehrung versehen werden, wenn das Gesetz ihre
Anfechtbarkeit mit Beschwerde ausdrücklich vorsieht (vgl. OGer ZH RZ160007-O/U
vom 14. September 2016; OGer ZH LC130031-O/U vom 24. Juli 2013 E. 3.2, in: ZR
2013 S. 119 ff., 120; OGer ZH PP130011-O/U vom 28. Juni 2013 E. 6). Gemäss Reetz, Steck/Brunner
und Wohlfart bedürfen
prozessleitende Verfügungen generell keiner Rechtsmittelbelehrung (Reetz, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.],
Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N
23; Steck/Brunner, a.a.O., Art. 238
ZPO N 23; Wohlfart, a.a.O., S. 761
ff.). Seiler vertritt die
Auffassung, ob prozessleitende Verfügungen mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen
werden müssen oder nicht, sei im Einzelfall nach Massgabe des Anspruchs auf
rechtliches Gehör zu prüfen (vgl. Seiler,
a.a.O., S. 86 f.). Das Bundesgericht liess die Frage offen (BGer 5A_495/2016
vom 11. November 2016 E. 2.2). Somit erscheint es fraglich, ob das Zivilgericht
die Verfügung vom 1. Februar 2018 mit einer Rechtsmittelbelehrung hätte
versehen müssen. Die Frage kann offen bleiben, weil die Beschwerdeführerin aus
dem Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung ohnehin nichts zu ihren Gunsten ableiten
könnte.
1.4.6 Das
Fehlen einer erforderlichen Rechtsmittelbelehrung hat nicht die Unwirksamkeit
des Entscheids zur Folge (Killias,
a.a.O., Art. 238 ZPO N 30; Staehelin,
a.a.O., Art. 238 N 28). Den Parteien darf daraus aber grundsätzlich kein
Rechtsnachteil erwachsen. Dies gilt jedoch nicht, wenn sie das zulässige
Rechtsmittel kannten oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätten erkennen
können (vgl. Killias, a.a.O.,
Art. 238 ZPO N 29; Staehelin,
a.a.O., Art. 238 N 27 f.). Eine anwaltlich vertretene Partei muss bei
pflichtgemässer Aufmerksamkeit aufgrund einer blossen systematischen
Gesetzeslektüre erkennen, dass der Sistierungsentscheid als prozessleitende
Verfügung der zehntägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO unterliegt
(BGE 141 III 270 E. 3.3 S. 272 f.). Das Gleiche gilt für die Nichtanwendbarkeit
von Art. 239 ZPO auf prozessleitende Verfügungen. Folglich kann die anwaltlich
vertretene Beschwerdeführerin aus dem Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung nichts
zu ihren Gunsten ableiten. Die Begründung in der erst lange nach Ablauf der
Beschwerdefrist eingereichten Eingabe vom 23. März 2018 ist deshalb nicht zu
berücksichtigen.
1.4.7 Die
Beschwerde ist zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO; Hungerbühler/Bucher, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO
Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 321 N 17). Auf eine Beschwerde, die
überhaupt keine oder keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung
enthält, ist nicht einzutreten (vgl. Reetz/Theiler,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Art.
311 N 38; Sterchi, in: Berner
Kommentar, 2012, Art. 321 ZPO N 22). Der Eingabe vom 15. Februar 2018 kann
überhaupt nicht entnommen werden, inwiefern die Verfügung vom 1. Februar 2018
unrichtig sein sollte. Auf die Beschwerde der anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerin ist deshalb nicht einzutreten. Im Übrigen wäre die
Beschwerde abzuweisen, wenn darauf unter Berücksichtigung der in der Eingabe
vom 23. März 2018 enthaltenen Begründung eingetreten würde (dazu unten E. 2).
1.5 Gemäss
Art. 324 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz die Vorinstanz um eine Stellungnahme
ersuchen. Verpflichtet ist sie dazu nicht (Freiburghaus/Afheldt,
a.a.O., Art. 324 N 3). Der Entscheid über die Einholung einer
Stellungnahme der Vor-instanz liegt im pflichtgemässen Ermessen der Rechtsmittelinstanz
(Spühler, a.a.O., Art. 324
ZPO N 1). Nach verbreiteter Auffassung ist die Einholung einer Stellungnahme
der Vorinstanz bei Beschwerden gegen nicht schriftlich begründete
prozessleitende Verfügungen geboten (Botschaft, a.a.O., s. 7378; Brunner, in: Oberhammer et al. [Hrsg.],
Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 324 N 3; Gehri, a.a.O., Art. 324 N 1; Hungerbühler/Bucher, a.a.O., Art. 324 N 4; weitergehend Sterchi, a.a.O., Art. 324 N 15). Bei
nicht begründeten prozessleitenden Verfügungen eröffnet die Stellungnahme der
Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, seine unvollständige
Beschwerdebegründung zu ergänzen. Dadurch wird die Verletzung seines Anspruchs
auf rechtliches Gehör geheilt (vgl. Gehri,
a.a.O., Art. 324 N 1; Wohlfart,
a.a.O., S. 760). Folglich ist die Einholung einer Stellungnahme der Vor-instanz
dann nicht erforderlich, wenn diese die angefochtene prozessleitende Verfügung bereits
in einer Art und Weise begründet hat, die den aus dem Anspruch auf rechtliches
Gehör abgeleiteten Anforderungen genügt. Dies ist vorliegend wie oben E. 1.4.3 aufgezeigt
der Fall. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist es deshalb nicht
erforderlich, die Vorinstanz um eine Stellungnahme zu ersuchen. Dies auch vor
dem Hintergrund, dass auf die Beschwerde nach dem Gesagten aus formellen
Gründen ohnehin nicht einzutreten ist.
2.1 Wie
bereits festgehalten, wäre die Beschwerde abzuweisen, wenn darauf eingetreten
werden könnte. Gemäss Art. 126 Abs. 1 ZPO kann das Gericht das Verfahren
sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Der Entscheid über die
Sistierung liegt im Ermessen des Gerichts bzw. der Verfahrensleitung (Gschwend, in: Basler Kommentar, 3. Aufl.,
2017, Art. 126 ZPO N 2 und 10; Kaufmann,
in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 126 N
8). Aufgrund des Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV) ist die
Sistierung nur ausnahmsweise aus triftigen Gründen zulässig (vgl. BGer
5A_218/2013 vom 17. April 2013 E. 3.1; Gschwend,
a.a.O., Art. 126 ZPO N 2; Weber,
in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl., Basel 2014,
Art. 126 N 2). In der Regel ist über die Sistierung aufgrund einer Abwägung des
Interesses an der Sistierung mit dem Interesse an der Beschleunigung des
Verfahrens zu entscheiden (vgl. Staehelin,
a.a.O., Art. 126 N 4).
2.2
2.2.1 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, die Erfahrungen mit den begleiteten
Besuchstagen seien für die Regelung der elterlichen Sorge irrelevant, weil die
Parteien nicht mehr miteinander kommunizieren könnten und die gemeinsame
elterliche Sorge ein Minimum an Kommunikation voraussetze. Insbesondere ein
schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt oder anhaltende Kommunikationsunfähigkeit
können eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge gemäss Art. 298 Abs. 1
ZGB rechtfertigen, wenn sich der Mangel negativ auf das Kindeswohl auswirkt und
von einer Alleinzuteilung eine Verbesserung erwartet werden kann (BGE 142 III
197 E. 3.5 S. 199, 141 III 472 E. 4.6 S. 478). Erforderlich ist aber in jedem
Fall eine Erheblichkeit und Chronizität des Konflikts oder der gestörten
Kommunikation (BGE 141 III 472 E. 4.7 S. 478).
2.2.2 Ein
Bericht der Besuchsrechtsbeiständin über die Erfahrungen mit sechs begleiteten
Besuchstagen kann insbesondere Erkenntnisse über die Beziehung der Kinder zum
Beschwerdegegner, den Bestand und das Ausmass der behaupteten
Kommunikationsunfähigkeit zwischen den Eltern sowie deren Auswirkungen auf die
Kinder liefern. Zudem ist zu beachten, dass für eine sinnvolle Ausübung der
elterlichen Sorge in der Regel auch der persönliche Kontakt zum Kind
unabdingbar sein wird (BGE 142 III 197 E. 3.5 S. 199). Die Frage des
persönlichen Kontakts zwischen dem Beschwerdegegner und dem Kind ist deshalb
nicht nur für die Regelung des persönlichen Verkehrs, sondern durchaus auch für
die Regelung der elterlichen Sorge relevant (vgl. BGE 142 III 197 E. 3.6 S.
200). Damit besteht ein triftiger Grund, das Verfahren zu sistieren, bis sechs
begleitete Besuchstage durchgeführt worden sind.
2.2.3 Gemäss
Art. 133 Abs. 1 ZGB regelt das Gericht bei der Scheidung die Elternrechte und
–pflichten nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses.
Insbesondere regelt es die elterliche Sorge (Art. 296 und Art. 298 Abs. 1 ZGB),
die Obhut (Art. 298 Abs. 2-2ter ZGB), den persönlichen Verkehr (Art.
273 ff. und Art. 298 Abs. 2 und 2bis ZGB) oder die Betreuungsanteile
(Art. 298 Abs. 2 und 2bis ZGB) und den Unterhaltsbeitrag (Art. 276
ff. ZGB). Wenn durch eine Scheidung minderjährige Kinder betroffen sind, hat
das Scheidungsgericht in jedem Fall zu entscheiden, ob die elterliche Sorge beiden
Elternteilen zu belassen oder aus Gründen des Kindeswohls einem Elternteil
alleine zuzuteilen ist (Büchler/Clausen,
in: Schwenzer/Fanhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. Aufl., Bern 2017, Vorbem.
zu Art. 133/134 N 3). Ob das Scheidungsgericht auch die Obhut in jedem Fall zu
regeln hat, ist umstritten (vgl. Büchler/Clausen,
a.a.O., Art. 133 N 6 f.). Hingegen hat das Scheidungsgericht den persönlichen
Verkehr zu regeln, wenn einem Elternteil das alleinige Sorgerecht oder die
alleinige Obhut zugeteilt wird (vgl. Breitschmid,
in: Basler Kommentar, 5. Aufl., 2014, Art. 133 ZGB N 2; Büchler/Clausen, a.a.O., Art. 133 N 8; Schwenzer/Cottier, in: Basler Kommentar,
5. Aufl., 2014, Art. 298 ZGB N 10 und 18). Gemäss Art. 283 ZPO befindet das
Gericht im Entscheid über die Ehescheidung auch über deren Folgen (Abs. 1). Einzig
die güterrechtliche Auseinandersetzung kann aus wichtigen Gründen in ein
separates Verfahren verwiesen werden (Abs. 2). Damit wird der Grundsatz der
Einheit des Scheidungsurteils normiert. Nach diesem hat das für die Scheidung
zuständige Gericht in demselben Verfahren und demselben Entscheid gleichzeitig
über die Scheidung und sämtliche Scheidungsfolgen zu befinden, ist ein
Teilurteil über den Scheidungspunkt und/oder einzelne Scheidungsfolgen
unzulässig und darf nur die güterrechtliche Auseinandersetzung ausnahmsweise in
ein separates Verfahren verwiesen werden (vgl. van
de Graaf, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl.,
Basel 2014, Art. 283 N 1 und 4; Spycher,
in: Berner Kommentar, 2012, Art. 283 ZPO N 3 f.). Zu den im Gesamtentscheid zu
regelnden Scheidungsfolgen gehören insbesondere die elterliche Sorge,
gegebenenfalls die Obhut und der persönliche Verkehr (Spycher, a.a.O., Art. 283 ZPO N 4). Entgegen der Auffassung
der Beschwerdeführerin kann die Regelung des persönlichen Verkehrs somit im
Scheidungsurteil nicht offen gelassen und in einem anderen Verfahren
entschieden werden. Ein Besuchsrechtsbeistand hat lediglich im Rahmen der bereits
gerichtlich oder behördlich festgelegten Besuchsordnung die für einen
reibungslosen Verlauf der einzelnen Besuche nötigen Modalitäten festzulegen.
Die Besuchsrechtsbeistandschaft setzt die Anordnung eines Besuchsrechts voraus,
weil die Herbeiführung einer nicht bestehenden Regelung nicht an den
Besuchsrechtsbeistand delegiert werden darf (Breitschmid,
a.a.O., Art. 308 N 14 und 17). Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin kann deshalb auf eine Regelung des persönlichen Verkehrs im
Scheidungsurteil auch bei Ernennung eines Besuchsrechtsbeistands nicht
verzichtet werden.
2.2.4 Gemäss
der Verfügung vom 1. Februar 2018 sind die sechs begleiteten Besuchstage voraussichtlich
Mitte Mai 2018 durchgeführt. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Eingabe vom
23. März 2018 geltend, der erste begleitete Besuchstag finde offenbar erst am
nächsten oder übernächsten Wochenende statt, weshalb sich das Verfahren noch
mehr verzögere. Gemäss Verfügung vom 15. März 2018 wird der erste begleitete
Besuchstag mit dem Beschwerdegegner nach Auskunft der Beiständin am
8. April 2018 stattfinden. Dieser Umstand führt nur zu einer geringfügigen
Verlängerung der Dauer der Sistierung um weniger als zwei Monate. Insgesamt
bleibt die Dauer der Sistierung moderat und absehbar. Die Beschwerdeführerin
macht geltend, sie wolle endlich geschieden werden. Abgesehen von diesem
subjektiven Wunsch macht sie aber keine Umstände geltend, die ein erhöhtes
Interesse an einem raschen Abschluss des Verfahrens begründen würden. Insgesamt
überwiegen damit die Interessen an der Sistierung diejenigen an der
Beschleunigung des Verfahrens. Folglich wäre der Sistierungsentscheid der
Zivilgerichtspräsidentin auch materiell nicht zu beanstanden.
Entsprechend dem
Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 106
Abs. 1 ZPO von der Beschwerdeführerin zu tragen. Sie werden in Anwendung von §
13 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810) auf CHF
500.– festgesetzt. Eine Parteientschädigung an den Beschwerdegegner ist für das
Beschwerdeverfahren nicht geschuldet, da diesem vor dem Appellationsgericht
kein Aufwand entstanden ist.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Beschwerde gegen die Verfügung
der Zivilgerichtspräsidentin vom 1. Februar 2018 ([…]) wird nicht
eingetreten.
Die Beschwerdeführerin trägt die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Beschwerdegegner
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.