Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2017.109
URTEIL
vom 13.
Februar 2018
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
lic. iur. Lucienne Renaud,
Dr. Andreas Traub und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
und
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o Gefängnis Bässlergut, Beschuldigter
Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Privatkläger
B____
C____
D____
E____
F____
G____
H____
I____
J____
K____
L____
M____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Strafdreiergerichts vom 11. April 2017
betreffend versuchter Raub, versuchte
schwere Körperverletzung, versuchte einfache Körperverletzung, mehrfacher
Diebstahl, mehrfacher versuchter Diebstahl, Nötigung, Raufhandel, mehrfache
Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch und mehrfach geringfügiges Vermögensdelikt
(Diebstahl und Sachbeschädigung)
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts vom 11. April 2017 wurde A____ der versuchten schweren
Körperverletzung, der versuchten einfachen Körperverletzung, des mehrfachen
Diebstahls, des mehrfachen versuchten Diebstahls, der Nötigung, des Raufhandels,
der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und des
mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl und Sachbeschädigung)
schuldig erklärt und verurteilt zu 18 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung
der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit
dem 23. November 2016 (teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft
Winterthur/Unterland vom 26. August 2015), sowie zu einer Busse von CHF 900.-
(bei schuldhafter Nichtbezahlung 9 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Überdies wurde
er in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 5 Jahre des
Landes verwiesen. In Ziff. 4 der Anklageschrift wurde A____ vom Vorwurf des
versuchten Raubes sowie in Ziff. 6 vom Vorwurf des mehrfachen Diebstahls und
des Hausfriedensbruchs freigesprochen. Das Verfahren wegen Hausfriedensbruch
und Sachbeschädigung gemäss Anklagepunkt Ziff. 1 wurde zufolge Verjährung
eingestellt. A____ wurde zu Schadenersatz an C____ in Höhe von CHF 1‘419.–
(AS Ziff. 3) verurteilt und bei der Anerkennung der
Schadenersatzforderungen an E____ in Höhe von CHF 906.90 (AS Ziff. 5)
und an J____ in Höhe von CHF 400.– (AS Ziff. 7.2) behaftet. Die
Schadenersatzforderungen von B____ in Höhe von CHF 208.80 (AS Ziff. 2),
die Mehrforderung von C____ im Betrag von CHF 1‘500.– (AS Ziff. 3)
und die unbezifferten Schadenersatzforderungen von I____ (AS Ziff. 7.1), K____
(AS Ziff. 7.4) und L____ (AS Ziff. 7.7) wurden auf den Zivilweg
verwiesen. Die Schadenersatzforderung von M____ in Höhe von CHF 2'945.–
und seine Genugtuungsforderung in Höhe von CHF 4'000.– (AS Ziff. 2),
die Genugtuungsforderung von B____ in Höhe von CHF 50'000.– und die von
ihm geltend gemachten unbezifferten weiteren Aufwendungen (AS Ziff. 2),
die Schadenersatzforderung der D____ in Höhe von CHF 100.–
(AS Ziff. 4) sowie die Schadenersatzforderungen von F____, G____ und H____
(AS Ziff. 6) werden abgewiesen. Ferner entschied das Strafdreiergericht
über die weitere Verwendung der beschlagnahmten Gegenstände, auferlegte dem
Beurteilten die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 9‘102.50 und eine
Urteilsgebühr von CHF 4‘750.– beziehungsweise im Falle der Berufung
CHF 7‘500.– und sprach der amtlichen Verteidigerin ein Honorar aus der
Gerichtskasse zu.
Gegen dieses
Urteil haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch A____ rechtzeitig Berufung
erhoben. Die Staatsanwaltschaft beantragt, der Beschuldigte sei in Aufhebung
des erfolgten Freispruchs des versuchten räuberischen Diebstahls gemäss Ziff. 4
der Anklageschrift schuldig zu sprechen und es sei die Freiheitsstrafe auf 3½
Jahre zu erhöhen. A____ beantragt, er sei vom Vorwurf der versuchten
schweren Körperverletzung, der versuchten einfachen Körperverletzung, der
Nötigung, des Raufhandels, des Diebstahls zum Nachteil von C____ und des
geringfügigen Diebstahls zum Nachteil der D____ freizusprechen. Er sei schuldig
zu sprechen wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, wegen mehrfacher,
teilweise geringfügiger Sachbeschädigung sowie wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs
und in Anwendung von Art. 25 Abs. 1 des Jugendstrafgesetzes zu einem
Freiheitsentzug von maximal vier Monaten, unter Einrechnung der Untersuchungs-
und Sicherheitshaft seit dem 23. November 2016, sowie zu einem Tag persönlicher
Leistung gemäss Art. 23 des Jugendstrafgesetzes zu verurteilen, dies
teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft
Winterthur/Unterland vom 26. August 2015. Im Anklagepunkt Ziff. 1 sei das
Verfahren zufolge Verjährung einzustellen. Die Landesverweisung sei aufzuheben
und die Zivilforderung von C____ sei abzuweisen. Es sei ihm zufolge
Teilfreispruchs für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von
CHF 12‘000.– zuzusprechen und es seien die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens im Umfang von CHF 6‘830.– und die Urteilsgebühr im Umfang von CHF
5‘625.– der Staatskasse zu belasten. Für jeden Tag zu Unrecht ausgestandener
Untersuchungs- und Sicherheitshaft sei ihm eine Entschädigung von CHF 200.–
zuzusprechen. Beide Parteien haben ihre Berufung schriftlich begründet und sich
ebenfalls schriftlich zur Berufung der Gegenpartei geäussert.
Mit Verfügung
vom 17. Oktober 2017 hat die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin
unter Vorbehalt eines anderen Entscheids des Gesamtgerichts den Antrag auf
telefonische Befragung des Vaters des Beschuldigten abgewiesen. Hingegen hat
sie die eingereichte Kopie der afghanischen Identitätskarte (Taskira) zu den
Akten genommen und dem Institut für Rechtsmedizin (IRM) den Auftrag erteilt,
auf den im durch dieses erstellten medizinischen Altersgutachten vom 7.
Dezember 2016 gezogenen Schluss, der Beschuldigte habe mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit
erreicht, weiter einzugehen und überdies zur am Gutachten geäusserten Kritik
des Verteidigers des Beschuldigten schriftlich Stellung zu nehmen. In der
Verhandlung des Appellationsgerichts vom 13. Februar 2018 ist der Beschuldigte
befragt worden und sind die Staatsanwaltschaft, vertreten durch [...], und die
Vertreterin des Beschuldigten zum Vortrag gelangt. Für alle Ausführungen wird
auf das Protokoll verwiesen. Die Tatsachen ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen
das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der
Fall. Die Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Erhebung der Berufung ergibt
sich aus Art. 381 Abs. 1 StPO, diejenige des Berufungsklägers, der als
Beschuldigter ein rechtlich geschütztes Interesse an der Änderung des
angefochtenen Entscheides hat, aus Art. 382 Abs. 1 StPO. Auf die form- und
fristgerecht erhobenen Rechtsmittel ist somit einzutreten. Zuständiges
Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1
des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren
gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile
des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO
verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art.
399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine
Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
Dies ist vorliegend der Fall, wobei für die Einzelheiten auf das
Urteilsdispositiv zu verweisen ist.
2.1 In
formeller Hinsicht macht der Beschuldigte weiterhin geltend, er sei nach dem Jugendstrafgesetz
zu beurteilen, da er im Zeitpunkt der angeklagten Taten noch keine 18 Jahre alt
gewesen sei. Der Beschuldigte ist aufgrund der Angaben, die er nach seiner
Einreise in die Schweiz gemacht hat, am 8. August 2012 mit Geburtsdatum [...]
1996 registriert worden. In den folgenden vier Jahren hat er diese Angabe nie in
Frage gestellt, obwohl er mehrmals mit den Behörden in Konflikt geriet. So
musste das Amt für Justizvollzug einen Haftbefehl des Kantons Aargau mit
Verfügung vom 16. September 2016 gegen A____, geb. [...] 1996, erlassen, da
eine uneinbringliche Busse von Fr. 150.– in zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe
umgewandelt worden war und er dem Vollzugsbefehl nicht Folge geleistet hatte
(Akten S. 189). Ein weiterer Verhaftsbefehl wurde am 22. September 2016
vom Amt für Strafvollzug des Kantons Zürich erlassen (Akten S. 182). Auch bei
diesem ging es um die Verbüssung einer Ersatzfreiheitsstrafe, weil eine wegen
eines geringfügigen Vermögensdelikts ausgesprochene Busse von Fr. 200.–
nicht bezahlt worden war. Das Geburtsdatum wurde mit [...] 1996 angegeben
(Akten S. 183). Schliesslich erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons
Basel-Stadt am 21. November 2016 einen Festnahmebefehl (mit Geburtsdatum [...]
1996) wegen Raubes, der sich am 12. Juli 2016 beim Migros MPark an der
Münchensteinerstrasse in Basel ereignet haben soll. Als dem Beschuldigten anlässlich
der Befragung vom 24. November 2016 (S. 194 ff) eröffnet wurde,
dass man ihn dem Haftrichter vorführen werde, gab er erstmals zu Protokoll,
dass er vor zwei Wochen mit seinem Vater telefoniert habe um ihn zu fragen, wie
alt er eigentlich sei. Der Vater habe ihm gesagt, dass er in drei Monaten 18
Jahre alt werde. Nachdem am 25. November 2016 das Zwangsmassnahmengericht
Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen bis zum 17. Februar
2017 verfügt hatte, beantragte die Jugendanwaltschaft am 16. Dezember 2016 „für
den Fall, dass letztendlich doch die Vorschriften über das Jugendstrafverfahren
zur Anwendung gelangen sollten, vorsorglich bereits nach 4 Wochen die
Verlängerung der Untersuchungshaft um einen weiteren Monat“ (Akten S. 212 f.).
Diesem Gesuch wurde mit Entscheid vom 23. Dezember 2016 stattgegeben. Am
11. Januar 2017 hielt die Jugendanwältin mittels ausführlich begründeter
Verfügung fest, dass aufgrund der vorhandenen Akten davon auszugehen sei, dass
der Beschuldigte unter das Erwachsenenstrafrecht falle und somit die
Staatanwaltschaft für die Weiterführung des Verfahrens zuständig sei (Akten S.
125 ff.). Diese mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Verfügung wurde in
der Folge nicht angefochten, obschon der Beschuldigte bereits damals anwaltlich
vertreten war.
2.2 Um
das Alter des Beschuldigten näher abzuklären, hat die Ermittlungsbehörde am 28.
November 2016 das IRM mit den entsprechenden Abklärungen beauftragt. Am 7.
Dezember 2016 hat das IRM das rechtsmedizinische Gutachten eingereicht, welches
sich auf eine forensische Untersuchung, eine zahnärztliche Altersschätzung,
eine radiologische Altersschätzung basierend auf einem Röntgenbild der linken
Hand und eine radiologische Altersschätzung basierend auf einer CT-Untersuchung
der Schlüsselbein-Brustbein-Gelenke stützt. Das Gutachten ist zum Schluss
gelangt, dass die untersuchte Person mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht hat (Akten
S. 41; vgl. dazu auch die zusätzliche telefonische Auskunft der
Gerichtsmedizinerin [Akten S. 42]). Im Berufungsverfahren hat die instruierende
Appellationsgerichtspräsidentin dem IRM den Auftrag erteilt zu erklären, wie
dieses Verbalprädikat innerhalb der möglichen Prädikate einzustufen sei und
wann von überwiegender Wahrscheinlichkeit und wann von mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit gesprochen werden dürfe. Das IRM hat am 9.
November 2017 seine ergänzende Stellungnahme zum rechtsmedizinischen
Gutachten eingereicht, worin es die gestellten Fragen beantwortet. Zum Schluss
führt es Folgendes aus: „Die Angabe eines mittleren Alters ist aus
methodischen Gründen ungenau. Wesentlich verlässlicher sind die Angaben eines
Mindestalters und bei Minderjährigen ggf. einer oberen Altersgrenze. Durch die
Verwendung der Extremwerte besteht eine sehr hohe diagnostische Sicherheit,
wenn das 18. Lebensjahr deutlich überschritten wurde bzw. das Lebensalter
deutlich darunter liegt. Je näher das wahre Lebensalter an der Vollendung des
18. Lebensjahres liegt, desto ungenauer kann das Überschreiten dieser Grenze
bestimmt werden. Dies wird in den Gutachten mit dem Prädikat zum Ausdruck
gebracht, dass „sich die Vollendung des 18. Lebensjahres und damit das Erreichen
der Volljährigkeit nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen“ lässt, oder
anders formuliert: viele Befunde sprechen im konkreten Fall dafür, dass das 18.
Lebensjahr vollendet ist und damit die Volljährigkeit erreicht wurde; da aber
Hinweise auf ein jüngeres Lebensalter vorliegen und diese bei der Gesamtbeurteilung
nicht vernachlässig werden dürfen, ist die Volljährigkeit nicht bewiesen
sondern nur als wahrscheinlich anzunehmen.“
2.3 Der
Beschuldigte behauptet im vorliegenden Verfahren, sein Vater habe ihm erst
wenige Wochen vor seiner Festnahme erklärt, dass er im Februar 2017 18 Jahre
alt werde. Als Beweis hat die Verteidigung mit der Berufungserklärung eine
(fotografierte) Kopie einer Taskira (= afghanisches Identitätspapier) ins Recht
gelegt (Akten S. 1640 f.). Dazu ist einerseits festzuhalten, dass die neu
eingereichte Taskira im Widerspruch mit der auch durch den Beschuldigten im
Asylverfahren eingereichten Taskira steht (Akten S. 113 f., dies bezieht sich
insbesondere auf das Geburtsjahr, allerdings ist auch zwischen den beiden
Kinderfotos keine grosse Ähnlichkeit zu erkennen). Weshalb nun diese zweite
Taskira eher der Wahrheit entsprechen soll als die erste, erklärt der Beschuldigte
nicht. Anlässlich seiner im Asylverfahren erfolgten Befragung vom 14. August
2012, bei welcher es um das Alter des Beschuldigten ging, hat er folgende
Aussagen gemacht (Akten S. 83):
F: Dann sind
Sie, wenn ich Sie richtig verstanden habe, am 26.05. nach der afghanischen
Zeitrechnung geboren? A: Ja.
F: Wie kommt
es, dass Sie das Jahr 1996 angeben können, nicht jedoch das Geburtsjahr nach der
afghanischen Zeitrechnung? A: In Afghanistan bin ich jetzt auch 16 Jahre alt.
F: (Frage
wiederholt) A: Ich habe mich seit drei nicht mit zu Hause in Verbindung
gesetzt.
F: Woher
wissen Sie, dass Sie 1996 geboren sind? A: Ich habe mal zu Hause angerufen und
man hat mir mein Alter so gesagt.
F: Können Sie
mir sagen, welches Jahr das Jahr 1996 gemäss dem afghanischen Kalender ist? A:
Ebenfalls 1996. Ich bin 16 Jahre und zwei Monate alt.
F: Haben Sie
irgendein Dokument, um Ihr Alter zu belegen?
A: Ich werde
zu Hause anrufen und meine Identitätskarte zukommen lassen. Ich hoffe, dass Ihr
dieses Dokument anerkennt.
F: Dann
befindet sich Ihre Identitätskarte bei Ihnen zu Hause? A: Ja.
F: Solche
Ausweispapiere sind erfahrungsgemäss käuflich oder leicht fälschbar. Auch sehen
Sie wesentlich älter aus. Zudem ergeben sich zahlreiche Ungereimtheiten in
Bezug auf Ihr Geburtsdatum. Insbesondere können Sie nicht einmal Ihr
Geburtsjahr nach dem afghanischen Kalender angeben, obwohl Sie andererseits den
Tag und den Monat Ihrer Geburt nach jenem Kalender angeben können. Ich weise
Sie darauf hin, dass wir die Möglichkeit haben, ihr Alter zu überprüfen. Aus
diesem Grunde sollten Sie hier wirklich Ihr richtiges Alter anzugeben. A: Ich
bin einverstanden, dass Ihr mein Alter untersucht. Und ich werde meine
Identitätskarte abgeben. Meine Identitätskarte ist eine echte Identitätskarte
und die kann man nicht so einfach fälschen.
F: Unrichtige
Angaben können sich negativ auf Ihr Asylgesuch auswirken. Ich ersuche Sie
deshalb wirklich, hier Ihr richtiges Alter anzugeben. A: Ich bin einverstanden,
dass ihr mich untersucht.
F: Sie haben
mir meine Frage noch nicht beantwortetet. A: Nach der afghanischen Zeitrechnung
bin ich 16 Jahre alt.
Nach dieser
Befragung hat der Beschuldigte anlässlich seiner Anhörung im Asylverfahren vom
13. März 2013 die erste Taskira eingereicht. Dabei hat er angegeben, sein Vater
habe die Kopie für ihn in Afghanistan gemacht.
2.4 Nach
dem Gesagten kann festgehalten werden, dass es sich bei der im vorliegenden
Verfahren erstmals gemachten Aussage, wonach der Beschuldigte zwei Jahre jünger
sei als ursprünglich angegeben, um eine Schutzbehauptung im Hinblick auf das
Strafverfahren handelt. Der zweiten Taskira kommt kein Beweiswert zu. Wie der
Beschuldigte selbst eindrücklich gezeigt hat, gelingt es offenbar mühelos, sich
ein der Situation angepasstes solches Dokument zu beschaffen. Das hat zwar auch
zur Folge, dass auch der ersten Taskira kein Beweiswert zukommt. Da der
Beschuldigte im Asylverfahren guten Grund gehabt hätte, sich jünger zu machen,
als er ist, seine früheren Angaben durchwegs gleichlautend waren, viele Befunde
des Altersgutachtens für eine Vollendung des 18. Lebensjahres sprechen und auch
das Erscheinungsbild des Beschuldigten dieses Ergebnis nicht in Frage stellt,
ist auf die früheren Angaben des Beschuldigten abzustellen, weshalb er unter
das Erwachsenenstrafrecht fällt. Bei dieser Situation kann in antizipierter
Beweiswürdigung auf die beantragte telefonische Rücksprache mit dem Vater des
Beschuldigten verzichtet werden. Da es nach eigenen Angaben des Beschuldigten
beide Male sein Vater war, der ihm die Taskira verschafft hat beziehungsweise
ihm mitgeteilt hat, wie alt er tatsächlich sei, ist auf dessen Aussage kein
Verlass.
3.1 Als
weiterer formeller Einwand wird von der Verteidigung erneut vorgebracht, in
Bezug auf Anklageschrift Ziff. 2 sei der Anklagegrundsatz verletzt worden, weil
nicht geschildert werde, ob die Rissquetschwunde an der rechten Seite der Stirn
auf den Faustschlag oder den Fusstritt zurückzuführen sei. Die Vorinstanz ist
der Meinung, dies sei zu Recht geschehen, da beide Angriffe innerhalb derselben
Auseinandersetzung erfolgt seien und eine Zuordnung entsprechend schwierig sei.
Es sei richtig gewesen, die Beurteilung des genauen Kausalzusammenhanges
zwischen Angriffen und Verletzung dem Gericht zu überlassen.
3.2 Der
aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3
lit. a und b EMRK abgeleitete Anklagegrundsatz verteilt die Aufgaben zwischen
den Untersuchungs- bzw. Anklagebehörden einerseits und den Gerichten
andererseits. Er bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens und bezweckt
zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeschuldigten und dient dem Anspruch
auf rechtliches Gehör. Konkretisiert wird er zur Hauptsache durch die
Anforderungen, welche an die Anklageschrift gestellt werden. Diese hat eine
doppelte Bedeutung. Sie dient einerseits der Bestimmung des Prozessgegenstandes
(Umgrenzungsfunk-tion) und vermittelt andererseits der beschuldigten Person die
für die Durchführung des Verfahrens und die Verteidigung notwendigen Informationen
(Informationsfunktion), wobei die beiden Funktionen von gleichwertiger
Bedeutung sind (BGE 133 IV 235 E. 6.2 S. 245). Gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO sind
in der Anklageschrift neben den am Verfahren Beteiligten möglichst kurz, aber
genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten anzugeben, mit
Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (lit. f),
ferner die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände,
unter Angabe der anwendbaren Bestimmungen (lit. g). Die Anklage hat die der
beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise
zu umschreiben, dass die Vorwürfe genügend konkretisiert sind. Wesentlich ist,
dass die Umstände aufgeführt sind, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören
(BGer 6B_379/2013 vom 4. Juli 2013 E. 1.1; AGE SB.2013.96 vom 11. Februar 2015;
Heimgartner/Niggli, in: Basler
Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 325 N 6), und dass die beschuldigte
Person genau weiss, was ihr vorgeworfen wird, damit sie ihre
Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Ungenauigkeiten in den Orts- und
Zeitangaben sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die
beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen können, welches Verhalten
ihr vorgeworfen wird (BGer 959/2013 vom 28. August 2014 E. 3.1; Heimgartner/Niggli, a.a.O. Art. 325
N 37). In der rechtlichen Würdigung ist das Gericht frei (BGE 133 IV 235
E. 6.3 S. 245). Allgemein gilt, dass umso höhere Anforderungen an das
Akkusationsprinzip zu stellen sind, je gravierender die Vorwürfe sind (BGer 959/2013
vom 28. August 2014 E. 3.1; 6B_883/2010 vom 27. April 2011
E. 2.3).
3.3 Im
vorliegenden Fall weiss der Beschuldigte auf Grund der Anklageschrift sehr
genau, was ihm vorgehalten wird, nämlich eine einfache Körperverletzung wegen
des Faustschlags ins Gesicht und eine versuchte schwere Körperverletzung in
Bezug auf den Fusstritt ins Gesicht. Ob ihm dieser Sachverhalt nachgewiesen
werden kann und wie der Schlag mit der Faust und der Tritt mit dem Fuss
rechtlich zu qualifizieren sind, ist nicht eine Frage des Akkusationsprinzips,
sondern der Beweiswürdigung und der rechtlichen Subsumption.
Schliesslich
wendet die Verteidigung ein, in Bezug auf Ziff. 1 der Anklageschrift sei auch
der versuchte Diebstahl verjährt, da bloss von einem geringfügigen Diebstahl,
somit einer Übertretung, ausgegangen werden könne. Bei einem Einbruch in ein
Schrebergartenhäuschen könne man nicht mit Wertsachen wie Schmuck und grösseren
Bargeldbeträgen rechnen. Vielmehr hätten es die beiden Täter nur auf etwas
Essbares abgesehen gehabt. Dieser Argumentation kann aus mehreren Gründen nicht
gefolgt werden. Es ist zwar richtig, dass bei Einbrüchen in Gartenhäuser in der
Regel nicht das grosse Geld zu holen ist, es ist jedoch auch nicht auszuschliessen,
dass dort hin und wieder auch grössere Geldbeträge und Gegenstände, die einen
gewissen Wert aufweisen, aufbewahrt werden. Aus Ziff. 7 der Anklageschrift (Gartenhäuser
Nr. 12 und 22) ergibt sich, dass der Beschuldigte auch Wertsachen hat mitgehen
lassen, wenn solche vorhanden waren (Deliktsbeträge von CHF 452.90 und CHF
136.95, wobei der gestohlene Feldstecher durchaus auch einiges teurer hätte
sein können). Dem Beschuldigten kann somit nicht zugutegehalten werden, dass
sich sein Vorsatz von Anfang an nur auf die Wegnahme von Essbarem und Getränken
im Wert von unter CHF 300.– beschränkt haben soll. Die Frage der Verjährung stellt
sich somit nicht.
5.1 In
materieller Hinsicht bemängelt die Verteidigung in Bezug auf Ziff. 1 der Anklageschrift
(Einbruch in Schrebergartenhaus von N____) lediglich die Einordnung des Delikts
als versuchten Diebstahl. Dass sich der Vorsatz des Beschuldigten nicht nur auf
einen geringfügigen Vermögenswert bezogen hat, ist im Zusammenhang mit der
Verjährung ausgeführt worden (oben Ziff. 4). Darauf ist zu verweisen,
wobei sich weitere Bemerkungen erübrigen.
5.2
5.2.1 Was
den in Ziff. 2 der Anklageschrift geschilderten Vorfall (Schlägerei in der
Bahnhofsunterführung Olten) betrifft, ist der Verteidigung beizupflichten, wenn
sie eine falsche Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz rügt. Nicht
B____, sondern vielmehr M____ hat eine dislozierte Augenhöhlenbodenfraktur und
eine Gehirnerschütterung erlitten, wie dies im Übrigen auch in der Anklageschrift
zutreffend festgehalten worden ist. B____ hat aus der Auseinandersetzung eine
Rissquetschwunde an der rechten Stirn davon getragen. Ob diese Verletzung durch
den Beschuldigten verursacht worden ist und wie das Verhalten des Beschuldigten
rechtlich einzuordnen ist, ist nachfolgend zu prüfen.
5.2.2 Der
Beschuldigte hat anlässlich der Befragung bei der Kantonspolizei Solothurn
eingeräumt, gegenüber B____ einen Schlag auf die Schulter und einen Fusstritt
gegen dessen Kopf ausgeteilt zu haben (Akten S. 534). Im Rahmen der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung (S. 1421) hat er zu Protokoll gegeben, dass er B____ einmal
mit der Hand und einmal mit dem Fuss geschlagen habe. Er habe verhindern
wollen, dass sein Freund, der erst 15 Jahre alt gewesen sei, von diesen Typen
verschlagen werde. Es treffe zu, dass er den Faustschlag Richtung Kopf
ausgeführt habe. Ob er B____ getroffen habe, wisse er nicht. Nachdem M____ zu
Boden gegangen sei, habe sich B____ zu diesem hinunter gebückt. B____ habe dann
die Mutter von ihm (dem Beschuldigten) beleidigt, woraufhin er ihn getreten
habe (Akten S. 1421 f.). Auf Frage hat der Beschuldigte erklärt, er wisse, dass
Fusstritte gegen den Kopf gefährlich seien, weil dort das Hirn sei (Akten S.
1422).
5.2.3 Auf
den Videoprints sind die Beteiligten und der Geschehensablauf gut erkennbar
(vgl. Akten S. 502 ff.): Auf Bild Nr. 9 (Akten S. 510) holt der Beschuldigte
zum Schlag aus, auf Bild Nr. 10 (Akten S. 511) schlägt er B____ mit der linken
Faust und gestrecktem Arm gegen den Kopf. Auf Bild Nr. 17 (Akten S. 518) holt
der Beschuldigte deutlich Anlauf, auf Bild Nr. 18 (Akten S. 519) tritt er mit
dem Fuss gegen den Kopf von B____. Auf Grund dieses Fusstrittes kommt B____ rücklings
zu Fall (Akten S. 520). Auch O____ tritt in der Folge mit dem Fuss gegen B____ (Akten
S. 520 ff.). Schliesslich machen sich der Beschuldigte und seine beiden
Kollegen O____ und P____ aus dem Staub, während B____ und M____ immer noch am
Boden liegen (Akten S. 524 f.). Demgegenüber taugen die Videoprints nicht, um
in Bezug auf die Rissquetschwunde an der rechten Stirnseite von B____ den
Nachweis zu erbringen, dass diese Verletzung durch den Faustschlag des Beschuldigten
oder, wie die Vorinstanz anzunehmen scheint, durch dessen Fusstritt entstanden
ist, ist doch die Wunde auf keinem der Bilder erkennbar. Da es auch zwischen B____
und P____ eine Rangelei gegeben hat (Akten S. 512), wäre eine Dritttäterschaft durchaus
möglich. Die Frage kann letztlich aber offen bleiben, spielt sie für die
rechtliche Qualifikation doch keine Rolle. Denn die Vorinstanz hat das
Geschehen als versuchte einfache Körperverletzung (Faustschlag) und als versuchte
schwere Körperverletzung (Fusstritt) eingestuft. Dieser Beurteilung ist beizupflichten.
Ein derart gestreckter Faustschlag, wie ihn der Beschuldigte gegen den Kopf von
B____ geführt hat, ist geeignet, beim Opfer mehr als nur eine vorübergehende
Störung des Wohlbefindens, etwa eine schwere Gehirnerschütterung, zu bewirken. Wer
sich wie der Beschuldigte auf eine Rauferei mit einem ihm völlig Unbekannten
einlässt und diesem einen heftigen Faustschlag ins Gesicht versetzt, kann auch nicht
ernsthaft behaupten, eine einfache Körperverletzung seines Gegenübers nicht
mindestens in Kauf genommen zu haben. Was den Fusstritt gegen den Kopf von B____
betrifft, so ist auch diesbezüglich der Vorinstanz zu folgen. Der Beschuldigte
hat nicht etwa aus dem Stand seinen Tritt ausgeführt, sondern vielmehr extra
noch Anlauf genommen. Es kann deshalb nicht die Rede sein von einem bloss
dosierten Tritt. Der Beschuldigte hat zugestanden, um die generelle Gefährlichkeit
von Tritten gegen den Kopf zu wissen. Er hat B____ völlig unerwartet
angesprungen, was sein Handeln umso gefährlicher gemacht hat. Dass der Tritt
für das Opfer keine schweren Folgen hatte, ist in erster Linie dem Zufall zu
verdanken und möglicherweise dem Umstand, dass das Opfer alkoholisiert war und
sofort umfiel, so dass kein grosser Widerstand zu überwinden war. Dieser
Fusstritt gegen B____ in einem Zeitpunkt, als sich dieser lediglich noch auf
seinen bereits am Boden liegenden Kollegen konzentriert hat, macht auch deutlich,
dass es dem Beschuldigten entgegen seiner Behauptung eben gerade nicht darum
ging, sich zu wehren. Vielmehr wollte er seinen Gegner fertig machen. In dieser
Situation hat er auch eine schwere Körperverletzung seines Opfers als Folge
seines Handelns ohne Weiteres in Kauf genommen. Der Beschuldigte ist nach dem
Gesagten wegen versuchter einfacher und versuchter schwerer Körperverletzung
schuldig zu sprechen.
5.2.4 Die
Vorinstanz hat den oben beschriebenen Sachverhalt überdies als Raufhandel qualifiziert.
Gegen diesen Schuldspruch bringt die Verteidigung vor, dass es sich nicht um
eine chaotische Schlägerei mit unkontrolliertem Dreinschlagen gehandelt habe,
sondern um klar abgrenzbare, einzelne Tathandlungen. Es habe auch keine
abstrakte Gefährdung von Unbeteiligten gegeben. Ein Schuldspruch falle überdies
bereits deshalb ausser Betracht, weil die Staatsanwaltschaft gegen die beiden
Teilnehmer B____ und M____ kein Verfahren eröffnet hat, obschon es sich um ein
Offizialdelikt handle.
5.2.5 Die
Verteidigung versucht zu Unrecht, das Geschehen in der Bahnhofsunterführung in
klar abgrenzbare, einzelne Tathandlungen aufzuteilen. Vielmehr hat das Ganze
sowohl in zeitlicher als auch örtlicher Hinsicht eine natürliche
Handlungseinheit mit wechselseitigem Austausch von Tätlichkeiten gebildet. Da
mindestens drei Personen beteiligt gewesen sind und eine der Personen eine
Körperverletzung erlitten hat, handelt es sich um einen klassischen Raufhandel,
wie er in Art. 133 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) umschrieben wird.
Eine abstrakte Gefährdung Dritter (das heisst Unbeteiligter) wird für die
Erfüllung des Tatbestands nicht verlangt. Der Vorsatz muss sich nur auf die
Beteiligung am Raufhandel beziehen, da es sich bei der Körperverletzung um eine
objektive Strafbarkeitsbedingung handelt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der
Beschuldigte nach eigenen Angaben seinem jüngeren Kollegen hat zur Seite stehen
wollen, womit sich sein Vorsatz auf eine Beteiligung am Raufhandel gerichtet
hat. Er kann sich auch nicht auf Notwehrhilfe berufen, dient diese doch nicht
zur Rechtfertigung einer rücksichtslosen Aggression (BGer 6B_62/2008 vom 17.
Juni 2008 E. 4). Schliesslich hat die Staatsanwaltschaft auf Frage des
Gerichtspräsidenten im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärt
(vgl. Protokoll, Akten S. 1422), weshalb sie gegen die beiden Teilnehmer B____
und M____ (noch) kein Strafverfahren eröffnet hat. Dass sie diesbezüglich das
vorliegende Urteil abwarten will, ändert nichts daran, dass der Beschuldigte,
sofern er den Tatbestand erfüllt, dafür zu verurteilen ist.
5.2.6 Da
der Raufhandel in echter Konkurrenz zu den Körperverletzungsdelikten steht (BGE
118 IV 227 E. 5.b S. 229; BGer 6B_106/2015 vom 10. Juli 2015
E. 4; AGE SB.2015.90 vom 5. Mai 2017), hat nach dem Gesagten ein
Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung, versuchter einfacher
Körperverletzung und Raufhandel zu ergehen.
5.3 In
Ziff. 3 der Anklageschrift wird dem Beschuldigten ein Diebstahl zum Nachteil
von C____ vorgeworfen. Die Verteidigung ist der Meinung, dass aus dem Umstand,
wonach der Beschuldigte einen knappen Monat nach dem Diebstahl im Besitz der
gestohlenen Sporttasche angetroffen wurde, nicht geschlossen werden könne, dass
er diese zuvor samt Inhalt aus den Garderoben des Sportplatzes Bäumlihof
entwendet habe. Bei der Tasche handle es sich um einen Gebrauchsgegenstand, der
im Asylheim habe ausgeliehen oder ausgetauscht werden können, zumal in der
Asylunterkunft weitere Personen leben würden, die finanziell schlecht gestellt
seien und ebenfalls als Täter des Diebstahls in Frage kämen. Auch dieser
Argumentation kann nicht gefolgt werden. Fest steht, dass die gestohlene
Sporttasche anlässlich des Delikts vom 12. Juli 2016 (vgl. unten, Ziff. 5.4) beim
Beschuldigten gefunden wurde. In der Sporttasche befanden sich Kleider
(Pullover und Sporthose) des Beschuldigten (vgl. die Auswertung der DNA, Akten
S. 688 ff). Dieser Umstand steht den Aussagen des Beschuldigten (Akten S. 641)
entgegen, der geltend macht, die Tasche sei ihm erst in der Migros von Q____
übergeben worden. Die DNA-Spuren versucht der Beschuldigte mit
widersprüchlichen Aussagen zu erklären. Einmal sollen sie davon kommen, dass er
mit Q____ im gleichen Wohnraum gelebt habe, er eventuell diese Kleider
gewaschen habe oder aus Versehen mit seiner Hand an die Kleider gekommen sei (Akten
S. 642). An anderer Stelle will er, weil er mit Q____ ein Herz und eine Seele
gewesen sei, mit ihm die Kleider ausgetauscht haben (Akten S. 761). Nochmals
anders lauten die Aussagen in der gleichen Befragung, wonach es im Asylheim
bekannt gewesen sei, dass Q____ dort Kleider und Schuhe verkauft habe. Gemäss
Aussage an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung soll Q____ kein Freund,
sondern nur ein Bekannter gewesen sein (Akten S. 1429) bzw. will er mit diesem
keine grosse Freundschaft gepflegt haben (Akten S. 1425). Wenn die
Vorinstanz somit zum Schluss kommt, dass auf die Aussagen des Beschuldigten
nicht abgestellt werden könne, so ist dem zu folgen, zumal die diesbezüglichen
Angaben des Beschuldigten auch in der Befragung durch das Appellationsgericht
von Widersprüchen und Ungereimtheiten geprägt waren (vgl. Protokoll, S. 5 f.). Angesichts
dieses Aussageverhaltens können die Aussagen des Beschuldigten nicht anders
denn als Schutzbehauptungen gewertet werden. Dies gilt umso mehr, als er diesbezüglich
nicht nur eine einschlägige Vorstrafe (Einbruchdiebstahl in Gemeindehaus der
freien evangelischen Gemeinde Rapperswil-Jona mit Aufbrechen von Büroschränken
und Wegnahme eines Plastiketuis mit Bargeld) aufweist, sondern ihm auch in
vorliegender Sache weitere Diebstähle ähnlicher Machart vorgeworfen werden. Der
erfolgte Schuldspruch wegen Diebstahls ist deshalb zu bestätigen. Dies hat zur
Folge, dass auch die Gutheissung der Entschädigungsforderung (Ersatz für die
gestohlenen Gegenstände im Betrag von Fr. 1‘419.–) zu bestätigen ist.
5.4
5.4.1 In
Ziff. 4 der Anklageschrift wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten einen
versuchten räuberischen Diebstahl zum Nachteil der Ladenaufsicht R____ und der
Genossenschaft Migros Basel (Filiale MParc Dreispitz) vor. Die Vorinstanz hat
diesen Vorhalt als nicht nachgewiesen erachtet mit der Begründung, der
Beschuldigte habe R____ nicht deshalb gerammt, um die Beute zu sichern, sondern
allein deshalb, um seine Flucht fortsetzen zu können. Die Vorinstanz hat den
Beschuldigten somit nur wegen der Begehung eines geringfügigen Vermögensdelikts
und wegen Nötigung schuldig erklärt. Während die Staatsanwaltschaft mit ihrer
Berufung weiterhin eine Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls verlangt,
will der Beschuldigte insgesamt freigesprochen werden. Er habe den Diebstahl
nicht selbst begangen, sondern habe die Sporttasche mit dem Diebesgut von Q____
erhalten, was ihn höchstens als Gehilfe erscheinen lasse. Allerdings handle es
sich beim Diebstahl um ein geringfügiges Vermögensdelikt, so dass
Gehilfenschaft dazu nicht strafbar sei. Auch der Schuldspruch wegen Nötigung
sei nicht zu akzeptieren, da der Beschuldigte nicht habe wissen können, dass es
sich beim R____ um eine Ladenaufsicht gehandelt habe. So sei es wahrscheinlich,
dass der Beschuldigte den Warnruf von R____ gar nicht gehört habe. Zum
Zusammenstoss sei es nur gekommen, weil sich ihm R____ bei der Flucht in den
Weg gestellt habe und der Beschuldigte nicht mehr habe ausweichen können.
5.4.2 Dass
der Beschuldigte den Diebstahl begangen hat, kann auf Grund der Indizien, wie
sie die Vorinstanz aufzeigt (vgl. Urteil, S. 17), nicht ernsthaft bestritten
werden. Zu berücksichtigen sind überdies der Polizeirapport sowie der Aussagen
von R____, wonach ihm der Beschuldigte von seinen beiden Kollegen [...] als
Ladendieb gemeldet worden sei (Akten S. 709). Von einem angeblichen Mittäter hat
keiner der Ladenaufsichtspersonen etwas berichtet. Schliesslich lassen auch die
abstrusen Angaben des Beschuldigten in der Befragung durch das
Appellationsgericht keinen anderen Schluss zu, als dass er den Diebstahl
begangen hat. Unbestreitbar ist ferner, dass der Diebstahl bereits vollendet
war. Dass er für sich allein betrachtet auf Grund des erbeuteten Deliktsgutes
geringfügig war, steht auch fest. Die Geringfügigkeit spielt dann aber keine
Rolle mehr, wenn der Diebstahl als räuberisch zu qualifizieren ist. Entscheidend
ist dabei die Frage, ob die Gewaltanwendung des Beschuldigten, der R____ derart
stark gerammt hat, dass dieser sich ambulant in ärztliche Behandlung hat
begeben müssen, der Sicherung der Beute oder nur der Flucht gedient hat. Nur im
ersten Fall kann von einem räuberischen Diebstahl gesprochen werden.
5.4.3 Auch
zu dieser Frage hat sich der Beschuldigte widersprüchlich geäussert. Anfänglich
will er sich der Tasche entledigt haben, nachdem er gemerkt habe, dass er
verfolgt werde (Akten S. 733/738). In einer späteren Befragung hat er erklärt, R____
sei selber gefallen, als er danach gegriffen habe (Akten S. 760). In der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat er ausgesagt, er habe die Tasche
liegenlassen in der Hoffnung, dass er weglaufen könne (Protokoll S. 11, Akten S.
1426). Schliesslich hat er in der Verhandlung des Appellationsgerichts erklärt,
er habe die Tasche fallen lassen und sei abgehauen. Es habe keine Konfrontation
mit R____ gegeben. Als er (der Beschuldigte) die Tasche gelassen habe, sei R____
zur Tasche gegangen, er habe sie packen wollen und sich irgendwie selber
verletzt (Protokoll S. 6). Mit diesen Aussagen gesteht der Beschuldigte
zumindest zu, dass der Verlust der Tasche erst passiert ist, als er sich
bereits in unmittelbarer Nähe zu R____ befunden hat. In der Voruntersuchung hat
R____ ausgesagt, der Beschuldigte habe nach dem Verlassen des Ladens ständig
umhergeblickt, so als habe er das Gefühl, dass er verfolgt werde (Akten S.
711). Er sei dann im Zickzack zwischen den Autos auf der Strasse hindurch
gerannt und schlussendlich wieder auf die Ausfahrt der Migros zurückgekommen.
Er (R____) vermute, dass der Beschuldigte deshalb zurückgekommen sei, weil er
sich unter die Kunden habe mischen wollen (Akten S. 715). Er sei dann in
vollem Tempo auf ihn zugerannt und habe an ihm vorbeikommen wollen (Akten S.
717). Als der Dieb auf ihn zugerannt sei, habe er die Tasche in der rechten
Hand gehalten. Er (R____) habe dann versucht sie zu packen, was ihm gelungen
sei. Sein Kollege habe den Ladendieb zur Rede stellen wollen, der Ladendieb
habe sich aber der Kontrolle durch Flucht entzogen (Akten S. 719). Auch im
Rahmen der Befragung vor dem Strafgericht hat R____ erneut bestätigt, dass der
Beschuldigte die Tasche mit dem Diebesgut nicht vor dem Anrempeln weggeworfen
hat. Er (R____) habe diese im Rahmen des Zusammenstosses irgendwie erwischt
(Akten S. 1427). Auf diese Schilderung ist abzustellen, zumal sie sich mit der
zweiten durch den Beschuldigten selbst vorgebrachten Version deckt. Hätte sich
der Beschuldigte nur die Flucht sichern wollen, hätte er die Tasche schon viel
früher loslassen können, war er doch schon eine ganze Weile am Fliehen. Das hat
er jedoch nicht getan, obschon ihn die Tasche bei der Flucht behindert haben
muss und es ihm ohne sie einfacher gefallen wäre, seinen Verfolgern zu
entkommen. Der Beschuldigte hat sich der Tasche auch dann nicht entledigt, als
er merkte, dass ihm R____ den Weg abschneiden wollte. Er hat es vielmehr
vorgezogen, diesen derart stark anzurempeln, dass R____ verletzt zu Boden ging
und der Weg für den Beschuldigten wieder frei wurde. All diese Umstände können
nicht anders gedeutet werden, als dass es dem Beschuldigten nicht nur um
Flucht, sondern auch um den Erhalt der Tasche (einschliesslich Diebesgut) ging.
Diese Annahme erscheint auch unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des
Beschuldigten nicht abwegig: Dass dieser bereit ist, aus nichtigem Anlass
Gewalt anzuwenden, um seine Interessen durchzusetzen, hat er mit seinem
Verhalten in Olten (vgl. Ziff. 5.2) deutlich gezeigt. Dass er die Tasche
letztlich doch noch verloren hat, ist dem Verhalten von R____ zuzuschreiben,
nicht jedoch dem freien Willen des Beschuldigten. Mit der Staatsanwaltschaft
ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Tatbestand des versuchten
Raubes gemäss Satz zwei von Art. 140 Ziff. 1 StGB („räuberischer
Diebstahl“) erfüllt hat.
6.1 Gemäss
Art. 47 StGB misst der Richter die Strafe innerhalb des anzuwendenden
Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein
Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein
Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine „richtige“
Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer
verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit
gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und
dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren) (Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar
Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 47 N 10).
6.2 Hat
der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige
Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten
Straftat und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip; Art. 49
Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist, wie erwähnt, nur
bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ
zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige
Strafen ausgesprochen werden (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 mit Hinweis). Geld-
und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs.
1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58). Das Gericht kann laut
bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen,
wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe
ausfällen würde; dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige
Strafen vorsehen, genüge demnach nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.
mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat begründet, weshalb sie eine Freiheitsstrafe
als richtige Sanktion für alle Taten für angemessen erachtet. Sie hat dabei vor
allem darauf hingewiesen, dass der finanziell schlecht gestellte Beschuldigte
in der Schweiz über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügt, sondern hier
lediglich vorläufig aufgenommen worden ist. Diese zutreffenden Erwägungen werden
vom Beschuldigten nicht bestritten, auch nicht im Eventualstandpunkt. Es ist
deshalb eine Freiheitsstrafe für alle Delikte, die diese Strafart vorsehen,
auszusprechen.
6.3 Für
die Bildung einer Gesamtstrafe hat der Richter in einem ersten Schritt, unter
Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die
Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Bei der Bestimmung des
Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung
auszugehen (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). In einem zweiten Schritt
hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer
Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung
zu tragen hat (BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104; Urteile BGer 6B_460/2010 vom 4.
Februar 2011 E. 3.3.4, 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2 je mit
Hinweisen).
6.4 Vorliegend
werden sowohl die versuchte schwere Körperverletzung als auch der versuchte
Raub mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren geahndet. Im
Vordergrund steht verschuldensmässig die versuchte schwere Körperverletzung,
weshalb als erstes für diese eine Einsatzstrafe festzulegen ist. Die Vorinstanz
hat 10 Monate für angemessen erachtet. Dabei hat sie eine „klare Provokation“ durch
B____ und M____ zu stark verschuldensmindernd berücksichtigt. Abgesehen davon,
dass das Video keine einseitige, klare Provokation seitens dieser beiden
Personen erkennen lässt, wäre die überaus heftige Reaktion des Beschuldigten
selbst in diesem Fall nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz ist ferner von
einem bloss leichten Verletzungsbild bei B____ ausgegangen und hat einen
leichten Fall einer schweren Körperverletzung angenommen. Diesbezüglich ist
festzuhalten, dass es beim Versuch geblieben ist und dieser Umstand, nicht das
eigentliche Verletzungsbild, in Rechnung zu stellen ist (Art. 22 Abs. 1 StGB).
Allerdings ist es angesichts der Vorgehensweise des Beschuldigten (Anlaufholen,
Fusstritt aus dem Sprung heraus) einzig dem Glück zuzuschreiben, dass das Opfer
keine schlimmen Verletzungen erlitten hat. Insgesamt sind die erstinstanzlich
ausgesprochenen 10 Monate Freiheitsstrafe eindeutig zu mild ausgefallen. Angemessen
erscheinen vielmehr 15 Monate, wobei auch schon berücksichtigt ist, dass es
sich um eine Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland
vom 26. August 2015 handelt. Verschuldensmässig schwer wiegt bei diesem
Tatkomplex auch die Beteiligung am Raufhandel, die mit 5 Monaten zu werten ist.
Demgegenüber kann bei der versuchten einfachen Körperverletzung (Faustschlag
ins Gesicht) das Ausbleiben des Erfolgs zu Gunsten des Beschuldigten
berücksichtigt werden; hier erweist sich eine Freiheitsstrafe von 1 Monat als angemessen.
Was den versuchten Raub betrifft, so wiegt das Verschulden vergleichsweise
leicht. Die Gewaltanwendung durch den Beschuldigten hat sich darauf beschränkt,
sein Opfer, welches ihm den Weg abschneiden wollte, mit voller Wucht zu rammen,
sodass dieses zu Boden stürzte. Dank des Versuchs ist das Gericht nicht an die
Mindeststrafe von sechs Monaten gebunden; 4 Monate erscheinen genügend, um dem
Verschulden des Beschuldigten für diese Tat gerecht zu werden. Es bleiben noch
die mehrfachen, teilweise versuchten Diebstähle und die mehrfachen
Sachbeschädigungen, für die mit der Vorinstanz eine Strafe von insgesamt 8
Monaten festzulegen ist. Dem Asperationsprinzip ist durch die Reduktion um zwei
Monate auf 31 Monate Rechnung zu tragen. Die Vorinstanz hat auch die allgemeinen
Täterkomponenten, die zu einer weiteren Erhöhung oder Herabsetzung der Strafe
führen können, zutreffend aufgezählt. Es sind dies zu Ungunsten die Vorstrafen,
die teilweise einschlägig sind, und die fehlende Reue über das begangene
Fehlverhalten, welche sich anlässlich der Verhandlung des Appellationsgerichts
nach wie vor gezeigt hat, zu Gunsten das jugendliche Alter, die schwierigen
sozialen Verhältnisse in der Kindheit und die traumatisierende mehrjährige
Flucht aus Afghanistan. Sie hat allerdings das Vorleben des Beschuldigten
gegenüber den Vorstrafen zu stark gewichtet: Der Beschuldigte hat schon kurz
nach seiner Einreise in die Schweiz am 7. August 2012 zu delinquieren begonnen,
wobei es sich nicht um ein Bagatelldelikte gehandelt hat. Vielmehr musste er
mit Entscheid der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau vom 11. April 2013
wegen Drohung, begangen am 20. November 2012, verurteilt werden. Auch die
erlittene Untersuchungshaft von einem Tag hat ihn nicht von weiterer Delinquenz
abhalten können. Die Vorstrafen sind deshalb stärker zu Ungunsten des Beschuldigten
zu gewichten, als dies die Vorinstanz getan hat. Insgesamt überwiegen die
entlastenden Komponenten die belastenden nur leicht, weshalb die Strafe nur um
einen weiteren Monat auf 30 Monate zu reduzieren ist. Angesichts der sehr
schlechten Prognose des Beschuldigten, der seit seiner Ankunft in der Schweiz
regelmässig delinquiert hat und der in der Schweiz keine Zukunft hat, kann auch
der teilbedingte Vollzug nicht gewährt werden. Mit der Vorinstanz ist die
Freiheitsstrafe deshalb unbedingt auszusprechen. Ferner ist für die
geringfügige Sachbeschädigungen im Anklagepunkt Ziff. 7 eine Busse in Höhe
von CHF 400.– festzulegen.
Die Vorinstanz
hat zu den Voraussetzungen für die Aussprechung einer Landesverweisung gemäss
Art. 66a StGB Stellung genommen und hat auch geprüft, ob ein Härtefall nach
Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt. Dies hat sie mit zutreffender Begründung
verneint, worauf verwiesen werden kann. Was die Verteidigung dagegen vorbringt,
vermag nicht zu überzeugen. Die angebliche Ablehnung des Beschuldigten durch seine
Familie im Falle einer Verurteilung erweist sich als reine Spekulation und könnte
ohnehin keinen Härtefall begründen.
Während die
Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung weitgehend obsiegt, unterliegt der
Beschuldigte mit seiner in allen Teilen. Er hat deshalb weiterhin sämtliche
Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen, ebenso wie die Kosten des
Berufungsverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die amtliche Verteidigerin des
Berufungsklägers ist entsprechend dem von ihr geltend gemachten Aufwand aus der
Gerichtskasse zu entschädigen. Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte
Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Gericht die der
Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen
Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des
Strafdreiergerichts vom 11. April 2017 in Rechtskraft erwachsen sind:
Schuldsprüche wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfachen versuchten
Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung (teilweise als geringfügiges
Vermögensdelikt) und mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 139 Ziff. 1,
teilweise in Verbindung mit 22 Abs. 1, 144 Abs. 1, 186 und 172ter des
Strafgesetzbuches;
Freispruch vom Vorwurf des mehrfachen Diebstahls und des
Hausfriedensbruchs gemäss Ziff. 6 der Anklageschrift;
Einstellung des Verfahrens wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung
im Anklagepunkt Ziff. 1 zufolge Verjährung;
Anerkennung der Schadenersatzforderung von E____ in Höhe von
CHF 906.90 (Anklageschrift Ziff. 5) und von J____ in Höhe von
CHF 400.– (Anklageschrift Ziff. 7.2);
Verweisung der Schadenersatzforderung von B____ in Höhe von CHF 208.80
(Anklageschrift Ziff. 2) und der unbezifferten Schadenersatzforderungen von I____
(Anklageschrift Ziff. 7.1), K____ (Anklageschrift Ziff. 7.4) und L____
(Anklageschrift Ziff. 7.7) auf den Zivilweg;
Abweisung der Schadenersatzforderung von M____ in Höhe von CHF 2‘945.–
und seiner Genugtuungsforderung in Höhe von CHF 4‘000.– (Anklageschrift
Ziff. 2), der Genugtuungsforderung von B____ in Höhe von CHF 50‘000.–
zuzüglich der von ihm geltend gemachten unbezifferten weiteren Aufwendungen
(Anklageschrift Ziff. 2), der Schadenersatzforderung der D____ in Höhe von
CHF 100.– (Anklageschrift Ziff. 4) sowie der Schadenersatzforderungen
von F____, G____ und H____ (Anklageschrift Ziff. 6);
Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände;
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche
Verfahren.
A____ wird – neben den bereits
rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen gemäss obiger Aufzählung – des
versuchten Raubes, der versuchten schweren Körperverletzung, der versuchten
einfachen Körperverletzung, des Raufhandels, des versuchten Diebstahls zum
Nachteil von N____ und des Diebstahls zum Nachteil von C____ schuldig erklärt.
Er wird verurteilt zu 30 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der
Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem
23. November 2016, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 26. August 2015, sowie zu einer Busse
von CHF 400.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 140
Ziff. 1 i.V.m. 22 Abs. 1, 122 i.V.m. 22 Abs. 1, 123 Ziff. 1
i.V.m. 22 Abs. 1, 133, 139, 139 i.V.m. 22 Abs. 1, 49 Abs. 1 und
2, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.
A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs.
1 des Strafgesetzbuches für 5 Jahre des Landes verwiesen.
Die angeordnete Landesverweisung wird
gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.
A____ wird zur Zahlung von CHF 1‘419.–
Schadenersatz an C____ verurteilt.
A____ trägt die Kosten von CHF 9‘102.50 und
eine Urteilsgebühr von CHF 7‘500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 1‘100.– und den Kosten von CHF 400.– des IRM Basel.
Der amtlichen Verteidigerin [...] werden
für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 9‘600.– und ein Auslagenersatz von
CHF 253.80, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 779.45 (8 % auf CHF
6‘890.40 sowie 7,7 % auf CHF 2‘963.40), somit total CHF 10‘633.25 aus der
Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt
vorbehalten.
Mitteilung an:
Staatsanwaltschaft
Berufungskläger
Privatkläger
Strafgericht
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Migrationsamt Basel-Stadt (z.Hd. [...])
Staatssekretariat für Migration
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen.
Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigerin kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).