Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.36
ENTSCHEID
vom 17. April 2018
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegner
[...] Beschuldigter
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 13. Februar 2018
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 8. Juli 2016 reichte C____ Strafanzeige gegen ihren Ehemann A____
(Beschwerdeführer) wegen Drohung ein, da dieser gegenüber seinem Kollegen B____
(Beschuldigter) mehrfach geäussert habe, er wolle sich eine Waffe kaufen, um
damit seine Familie auszulöschen. Der Beschuldigte brachte dies C____ mittels
SMS vom 6. Juli 2016 zur Kenntnis. Gestützt darauf reichte der Beschwerdeführer
am 3. Januar 2017 eine Gegenanzeige gegen den Beschuldigten wegen falscher Anschuldigung
ein. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Februar 2018 trat die
Staatsanwaltschaft auf die Strafanzeige gegen den Beschuldigte nicht ein, da
der fragliche Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt sei.
Dagegen erhob
der Beschwerdeführer am 26. Februar 2018 Beschwerde an das Appellationsgericht
und beantragte, dass die Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Februar 2018
aufzuheben und die Staatsanwaltschaft zu verpflichten sei, ein Verfahren zu eröffnen
bzw. die Strafanzeige an die Hand zu nehmen. In verfahrens-rechtlicher Hinsicht
wurde beantragt, dass die Verfahrensakten VT.2016.217924 (beschuldigte Person:
Beschwerdeführer) und VT.2017.16266 (beschuldigte Person: C____) im vorliegenden
Verfahren beizuziehen seien bzw. es sei das vorliegende Verfahren mit den
genannten Verfahren zu vereinigen; unter o/e-Kostenfolge. Die
Staatsanwaltschaft liess sich am 13. März 2018 mit dem Antrag auf
Nichteintreten bzw. kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
eingetreten werde, vernehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde
beantragt, dass im Falle, dass ein materieller Entscheid gefällt werden sollte,
das Beschwerdeverfahren zu sistieren sei, bis das Strafgericht im Verfahren
VT.2016.217924 über die Einsprache gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
vom 18. Januar 2018 entschieden habe. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben
vom 3. April 2018 repliziert. Der Beschuldigte hat auf die Einreichung einer
Stellungnahme verzichtet. Die Tatsachen und die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs.
2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung
[StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393
Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt (vgl. statt vieler AGE BES.2017.105
vom 22. Februar 2018 E. 1).
1.2
1.2.1 Mit
Stellungnahme vom 13. März 2018 beantragt die Staatsanwaltschaft, dass auf die
Beschwerde nicht einzutreten sei. Hierzu führt sie an, dass der Beschwerdeführer
zur Einreichung der Beschwerde nicht legitimiert sei. Für die Ergreifung eines
Rechtsmittels müsse ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung
eines Entscheides bestehen. Bei Delikten gegen die Allgemeinheit, wozu die
falsche Anschuldigung gehöre, müsse der Private direkt in seinen Interessen mitbetroffen
sein, was er darzutun habe. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe
diese Betroffenheit nicht ausreichend dargestellt und begründet, womit nicht
dargelegt sei, inwiefern der Beschwerdeführer in seinen rechtlich geschützten
Interessen tangiert und damit beschwert sei. Es sei auch nicht ersichtlich,
inwiefern er durch die erwähnte Verfügung seiner Rechte verlustig gehen solle.
1.2.2 Dem
kann nicht gefolgt werden. Das Gericht prüft grundsätzlich von Amtes wegen, ob
und wie weit auf ein Rechtsmittel eingetreten wird. Der Beschwerdeführer
braucht die Legitimationsvoraussetzungen nicht im Detail darzulegen, wenn diese
ohne weiteres ersichtlich sind (BGE 133 II 400 E. 2 S. 403; BGer 1B_709/2011
vom 9. Juli 2012 E. 1.3.2; AGE BES.2012.60 vom 11. November 2013 E. 1.2.2).
Letzteres ist vorliegend der Fall. Entgegen der Argumentation der
Staatsanwaltschaft schützt der Tatbestand der falschen Anschuldigung auch die
(individuellen) Persönlichkeitsrechte zu Unrecht Angeschuldigter
mit Bezug auf deren Ehre, Freiheit, Privatsphäre, Vermögen, usw. (BGE
136 IV 170 E. 2.1 S. 175, 132 IV 20 E. 4.1 S. 25).
Abgesehen davon, würde es für ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung eines Entscheides genügen, wenn das von der
geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den verletzten
Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird, selbst
wenn der Tatbestand in erster Linie dem Schutz von kollektiven Rechtsgütern
dient (Nido, in: forumpoenale
1/2018, S. 14). Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller durch die
Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Januar 2018 somit
selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert, da die zur Anzeige
gelangten Delikte zu seinem Nachteil begangen worden sein sollen. Entsprechend
hat er offensichtlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der
Verfügungen und ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. AGE BES.2016.74 vom 4. August
2016 E. 1.2).
1.3 Entsprechend
ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.
1.4 Straftaten
werden gemäss Art. 29 Abs. 1 StPO gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn eine beschuldigte
Person mehrere Straftaten verübt hat (lit. a) oder Mittäterschaft oder
Teilnahme vorliegt (lit. b). Das vorliegende Beschwerdeverfahren kann daher
nicht mit dem gegen den Beschwerdeführer geführten beim Strafgericht hängigen
Verfahren VT.2016.217924 oder – mangels konkreter Anhaltspunkte einer
Tatbeteiligung von C____ – dem mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. Januar
2018 beendeten Verfahren VT.2017.16266 (mit Beschwerde angefochten [BES.2018.15])
vereinigt werden. Der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers ist daher abzuweisen.
2.1 Die
Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der
Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen
Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind
(Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Strafuntersuchung ist demgegenüber zu eröffnen,
wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige
oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender
Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Nichtanhandnahme durch
die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO darf nach
der Rechtsprechung nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen
ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit
absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (vgl. BGE
137 IV 285 E. 2.3 S. 287 f.). Eine Verfahrenseinstellung hat nach Art. 319 Abs.
1 StPO u.a. zu erfolgen, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage
rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder wenn
Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c). Der
Entscheid über die Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Verfahrens hat sich
nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten (Art. 5 Abs. 1
BV und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1
und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2,
1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Danach darf eine Einstellung durch die
Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder
offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen
ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage
zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein
Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung,
drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine
Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die
Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu
entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der
Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der
Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (vgl. BGE 143 IV 241 E.
2.2.1 S. 243; 138 IV 186 E. 4.1 S. 190 f.) (vgl. zum Ganzen BGer
6B_469/2017 vom 20. Februar 2018 E. 2.1.1).
2.2 Wurden
bereits Untersuchungshandlungen vorgenommen, die grundsätzlich nach der Eröffnung
des Strafverfahrens zu tätigen sind, hat die Staatsanwaltschaft, wenn sie zur
Überzeugung kommt, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, das Verfahren durch
Einstellung nach Art. 319 StPO und nicht durch Nichtanhandnahme nach Art. 310
StPO abzuschliessen. Dies ist zum Beispiel bei einem Aktenbeizug im Sinne von Art.
194 StPO der Fall. Anders verhält es sich bei der blossen Erteilung eines
Ermittlungsauftrags an die Polizei nach Art. 307 Abs. 2 StPO. Die
Nichtanhandnahme des Strafverfahrens ist nach einem polizeilichen
Ermittlungsverfahren im Sinne von Art. 306 f. StPO noch zulässig (BGer 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.3 f., mit Hinweisen). Eine
Strafuntersuchung ist auch (noch) nicht zu eröffnen, wenn der Tatverdacht bei
Eingang einer Strafanzeige nicht hinreichend erscheint und die
Staatsanwaltschaft die Akten deshalb für ergänzende Ermittlungen nach Art. 309
Abs. 2 StPO an die Polizei überweist (Omlin,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 309 N 33; zum Ganzen BGer ) (vgl.
zum Ganzen BGer 6B_469/2017 vom 20. Februar 2018 E. 2.1.2).
3.1 Während
die Staatsanwaltschaft daran festhält, dass klarerweise keine falsche
Anschuldigung zum Nachteil des Beschwerdeführers begangen worden sei und somit
die Voraussetzungen für eine Nichtanhandnahme vorliegen würden, ist der
Beschwerdeführer weiterhin der Ansicht, dass der Beschuldigte sich der falschen
Anschuldigung strafbar gemacht hat und ein Verfahren formell zu eröffnen sei. Zur
Begründung seines Verdachts macht er im Wesentlichen geltend, dass es der
Beschuldigte gewesen sei, welcher seiner Frau C____ erzählt habe, dass der
Beschwerdeführer sie bedrohen wolle bzw. gegen sie Drohungen ausgesprochen
habe, was nicht der Fall gewesen sei. Der Tatbestand der Drohung könne überdies
nur erfüllt sein, wenn die Drohung gegenüber der bedrohten Person direkt
ausgesprochen werde. Die beschuldigte Person müsse dabei vom Beschwerdeführer
als Tatmittler in Bezug auf eine Drohung gegenüber seiner Ehefrau eingesetzt
werden. So gesehen könne gar keine Drohung des Beschwerdeführers gegenüber
seiner Ehefrau vorliegen, weshalb dieser Tatbestand gar nicht erfüllt sei. Der
Beschwerdeführer habe somit gar nie die Absicht gehabt, Drohungen „via“ dem Beschuldigten
auszusprechen. Der Beschuldigte musste somit wissen, dass der Tatbestand der
Drohung nicht erfüllt sei. Im Weiteren müsse davon ausgegangen werden, dass der
Beschuldigte mit C____ zusammenspannte, um gemeinsam gegen den Beschwerdeführer
zu opponieren. Bemerkenswert sei der Umstand, dass just in dem Moment, als der
Beschwerdeführer eine Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten abgelehnt habe,
letzterer „die Seite gewechselt“ und C____ unterstützt habe. Sodann habe es nie
eine Besprechung mit dem Psychiater D____ zusammen mit dem Beschuldigten und
mit dem Beschwerdeführer gegeben, wie dies vom Beschuldigten behauptet werde.
Auch sei es im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer aktenkundig, dass der
Beschuldigte Nachrichten an die Ehefrau des Beschwerdeführers auf facebook
gelöscht habe, was den Verdacht aufkommen lasse, dass der Beschwerdeführer
(recte wohl: Beschuldigte) damit allfällige Beweismittel gegen ihn vernichten
wollte.
3.2
3.2.1 Eine
falsche Anschuldigung nach Art. 303 Ziff. 1 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) begeht namentlich, wer einen Nichtschuldigen
wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens
beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen.
Art. 303 Ziff. 2 StGB sieht einen milderen Strafrahmen vor, wenn sich die
falsche Anschuldigung nur auf eine Übertretung bezieht. Die Tathandlung richtet
sich gegen eine in Bezug auf die behauptete Straftat nichtschuldige Person.
Nicht schuldig ist die Person, welche die strafbare Handlung nicht begangen
hat. Als solche gilt auch diejenige, deren Nichtschuld – vorbehältlich einer
Wiederaufnahme des Verfahrens – durch Freispruch oder Einstellungsbeschluss
verbindlich festgestellt worden ist. Der subjektive Tatbestand erfordert
Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider
besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch
sein, genügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr sicher darum wissen, dass
die Anschuldigung unwahr ist. Eventualvorsatz scheidet insofern somit aus (BGE
136 IV 170 S. 176 E. 2.1, mit Hinweisen). Die Bezichtigung muss sich nicht auf
die Nennung eines bestimmten Straftatbestandes beziehen, muss aber
unmissverständlich den Vorwurf enthalten, der Beschuldigte werde eines Delikts
für schuldig erachtet. Strafbar ist eine falsche Anschuldigung allerdings nur,
wenn dies „bei der Behörde“ geschieht, wobei die Bezichtigung nicht direkt bei
der Behörde erfolgen muss. Ausreichend ist, wenn der Beschuldigte so vorgeht,
dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge damit zu rechnen ist, die Behörden
würden – allenfalls indirekt – davon Kenntnis erlangen und kraft dessen von
Amtes wegen etwas unternehmen (vgl. Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage
2013, Art. 303 N 19 ff.).
Wer gegen eine
Person eine Strafanzeige einreicht, macht sich dadurch nicht wegen falscher Anschuldigung
strafbar, wenn das aufgrund der Anzeige eröffnete Strafverfahren eingestellt
wird. Selbst wenn es im Verfahren wegen Drohung vor Strafgericht zu einem
Freispruch des Beschwerdeführers kommen würde, wäre in Bezug auf den
Beschuldigten der Tatbestand der falschen Anschuldigung nicht erfüllt. Denn er
könnte das, was seines Erachtens für die Schuld des anderen spricht, zu seiner
eigenen Verteidigung anrufen, um darzutun, dass er die Anschuldigung gutgläubig
erhoben hat. Die Strafanzeige erfüllt den Tatbestand nur, wenn die Nichtschuld
in einem früheren Verfahren festgestellt wurde (BGE 136 IV 170 E. 2.2 S. 177
f.). Daher ist der Ausgang des Verfahrens am Strafgericht auch nicht abzuwarten
und das vorliegende Verfahren nicht zu sistieren.
3.2.2 Wie
sich einer Aktennotiz des verfahrensleitenden Kriminalkommissärs (KK [...])
vom 22. Februar 2017 entnehmen lässt, sollte damals (Stand Februar 2017) der
Beschwerdeführer zuerst als Beschuldigter im gegen ihn geführten – zurzeit am
Strafgericht hängigen – Verfahren wegen Drohung (VT.2016.217924) befragt und
danach mittels Entbindungserklärung für den Psychiater des Beschwerdeführers, D____,
der tatsächliche Sachverhalt in Bezug auf den Arzt geklärt werden. Somit waren
Ermittlungshandlungen gegenüber dem Beschuldigten bereits angedacht. Weshalb
auf die Erkundigung beim Arzt am Ende verzichtet wurde, ist nicht ersichtlich,
würde diese Abklärung doch im Kontext einer möglichen falschen Anschuldigung, etwa
bezüglich des Vorliegens einer Bedrohungslage und mithin des subjektiven
Tatbestands, durchaus Sinn machen. Denn es gibt in Bezug auf die
Kontaktaufnahme des Beschuldigten mit D____, welche vor der Anzeige vom 8. Juli
2016 stattgefunden habe, gewisse Ungereimtheiten, insbesondere in Bezug auf den
genauen Zeitpunkt, die Art und Weise der Kontaktaufnahme und die dem
Beschuldigten vom Arzt erteilte Auskunft (vgl. dazu auch den Eintrag im Journal
KJD vom 7. Juli 2016). Diese Abklärungen sind unter dem Aspekt einer falschen
Anschuldigung auch deshalb nicht unwesentlich, weil der Beschwerdeführer dem
Beschuldigten u.a. in diesem Punkt vorwirft „perfid gelogen“ zu haben (vgl.
Strafanzeige vom 3. Januar 2017 S. 2). Sollte sich der Beschwerdeführer
allerdings weigern eine Entbindungserklärung zu unterzeichnen, kann er folgerichtig
später in Bezug auf diese Differenzen in der Darstellung des Sachverhalts
betreffend D____ nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ferner wäre bei der vorliegenden
Beweislage „Aussage gegen Aussage“ bezüglich des angekündigten Erwerbs einer
Waffe zwecks Drohung eine Konfrontation zwischen dem Beschwerdeführer und dem
Beschuldigten angezeigt.
4.1 Mit
dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Nichtanhandnahmeverfügung
vom 13. Februar 2018 aufzuheben, da in Bezug auf den Sachverhalt noch Fragen zu
klären sind. Sollte sich nach den Ermittlungen ergeben, dass der Tatbestand der
falschen Anschuldigung nicht erfüllt ist, hat die Staatsanwaltschaft das
Strafverfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 StPO einzustellen.
4.2 Für
das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Der Beschwerdeführer hat bei diesem Ausgang des Verfahrens in analoger
Anwendung von Art. 436 Abs. 3 StPO Anspruch auf eine angemessene Entschädigung seiner
Aufwendungen zulasten der Staatsanwaltschaft, wobei der mit Honorarnote vom 3. April
2018 geltend gemachte Aufwand von 5 Stunden à CHF 250.– (inkl. Auslagen)
dieser Voraussetzung noch knapp entspricht.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Februar 2018 aufgehoben und die Sache wird zu
weiteren Ermittlungen im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft
zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren zulasten
der Staatsanwaltschaft eine Parteientschädigung von CHF 1‘250.– (inkl.
Auslagen) ausgerichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschuldigter
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.