Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2017.74
URTEIL
vom 4. Mai 2018
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte
Henz, Dr. Christoph A. Spenlé,
lic. iur. Barbara Schneider
und
Gerichtsschreiberin MLaw Derya Avyüzen
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
[...]
vertreten durch [...], Advokat, [...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 5. April 2017
betreffend mehrfacher
Widerhandlung gegen
das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 5. April 2017 wurde A____ (Berufungskläger)
der mehrfachen Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons
Basel-Stadt (ÜStG, SG 253.100) schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse
von CHF 2‘500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 25 Tage
Er-satzfreiheitsstrafe) sowie zur Tragung der Verfahrenskosten. Gegen dieses
Urteil richtet sich die am 6. Juli 2017 erklärte Berufung, mit der der
Berufungskläger die vollumfängliche Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und
einen kostenlosen Freispruch, unter o/e- Kostenfolge, beantragt. Mit Verfügung
vom 4. August 2017 wurde vorbehältlich eines anders lautenden Entscheids des
Ausschusses gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das schriftliche Verfahren angeordnet. Die
Staatsanwaltschaft hat weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf
die Berufung beantragt. Mit Berufungsantwort vom 11. Dezember 2017 hat sie die
kostenpflichtige Abweisung der Berufung und die vollumfängliche Bestätigung des
erstinstanzlichen Urteils verlangt. Die Tatsachen und Einzelheiten der
Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus
dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende
Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte
zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird.
Zuständig für die Behandlung von Berufungen gegen Urteile des Einzel- bzw.
Dreiergerichts in Strafsachen ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92
Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG
154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger hat
ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Urteils, weshalb er zur Erhebung der Berufung legitimiert ist
(Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und
fristgerecht angemeldete und erklärte Berufung ist einzutreten.
1.2 Bilden
ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens
und wird mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder
Vergehens beantragt, kann das Berufungsgericht die Berufung in einem
schriftlichen Verfahren behandeln (Art. 406 Abs. 1 StPO). Vorliegend ist ein
Strafurteil angefochten, mittels welchem der Berufungskläger wegen einer
kantonalrechtlichen Übertretung zu einer Busse von CHF 2‘500.– und zur Tragung
der Verfahrenskosten verurteilt worden ist. In der Berufung wird zudem kein
Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt, weshalb diese im
schriftlichen Verfahren beurteilt wird. Die (definitive) Anordnung des
schriftlichen Verfahrens durch das Gericht muss praxisgemäss nicht in einem separaten
Entscheid erfolgen, sondern es genügt ein entsprechender Hinweis im Urteil
(vgl. u.a. AGE SB.2016.4 vom 14. Juni 2016, SB.2014.115 vom 8. April 2015).
1.3 Im
Rahmen einer Berufung wird der vorinstanzliche Entscheid grundsätzlich
bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen frei überprüft (Art. 398
Abs. 3 StPO). Bildet jedoch – wie vorliegend – von vornherein
ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens,
schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz insofern ein,
als mit der Berufung nur die Rechtsfehlerhaftigkeit des Urteils oder die
offensichtlich unrichtige oder auf einer Rechtsverletzung beruhende
Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden kann. Neue Behauptungen
und Beweise können nicht vorgebracht werden.
2.1 Der
dem Berufungskläger vorgeworfene Sachverhalt ergibt sich aus dem Strafbefehl
vom 25. Juli 2016 (act. S. 35 f.), der im gerichtlichen Verfahren als Anklageschrift
gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO). Darin wird dem Berufungskläger im Wesentlichen vorgehalten,
mit einer ohne Bewilligung im Innenhof seiner Liegenschaft errichteten Baute
ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben realisiert zu haben, welches gegen die
bau- und feuerpolizeilichen Bestimmungen verstösst. Zudem habe der Berufungskläger
es unterlassen, ein nachträgliches Baubegehren bei der zuständigen Behörde
einzureichen oder die von der Behörde nicht bewilligte rechtswidrige Baute zu
entfernen und den ursprünglich bewilligten baulichen Zustand wiederherzustellen.
2.2 Der
Berufungskläger macht geltend, eine Bestrafung nach dem Übertretungsstrafgesetz
komme mangels genügender Umschreibung des Sachverhalts in der Anklageschrift
nicht in Betracht, weshalb er kostenlos freizusprechen sei.
2.3 Demgegenüber
vertritt die Staatsanwaltschaft den Standpunkt, im Strafbefehl sei klar umschrieben,
dass die vom Berufungskläger erstellte Baute die feuerpolizeiliche
Brandsicherheit nicht gewährleistete, weshalb sie in Missachtung der Brandschutzmassnahmen
erstellt worden sei und entsprechend der vier Verfügungen des Bau- und
Gastgewerbeinspektorats des Kantons Basel-Stadt hätte entfernt werden müssen.
Die Rügen des Berufungsklägers hinsichtlich der Verletzung des Akkusa-tionsprinzips
seien deshalb nicht nachvollziehbar.
Im Folgenden ist
zu prüfen, ob der Anklagegrundsatz verletzt worden ist.
3.1 Nach
Art. 356 Abs. 1 StPO gilt im Verfahren bei Einsprachen gegen den Strafbefehl
dieser als Anklageschrift, wenn sich die Staatsanwaltschaft entschliesst, am
Strafbefehl festzuhalten und sie die Akten dem erstinstanzlichen Gericht überweist.
Durch diese Doppelfunktion des Strafbefehls – einerseits als Anklageersatz im
Falle einer Einsprache und andererseits als rechtskräftiges Urteil beim Verzicht
auf eine Einsprache beziehungsweise beim Rückzug derselben – wird der Inhalt
des Strafbefehls bestimmt. Die nach Art. 353 Abs. 1 lit. c StPO geforderte
Sachverhaltsumschreibung muss dabei den Anforderungen an eine Anklage und damit
dem Anklagegrundsatz genügen (BGE 140 IV 188 E. 1.4 f. S. 190 f.; BGer
6B_848/2013 vom 3. April 2014 E. 1.3.1, je mit zahlreichen Hinweisen,
kommentiert von Lieber, in: Pra
103 [2014] Nr. 73 S. 539). Gemäss Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift
den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2
und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]; Art. 9 und
Art. 325 StPO; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b der Europäischen
Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]). Das Gericht ist an den in der
Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht
aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350
StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte
in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven
und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip
bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person
und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Der
Beschuldigte muss aus der Anklage ersehen können, wessen er angeklagt ist, was
eine zureichende Umschreibung der Tat bedingt. Entscheidend ist, dass der
Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie
sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner
Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der
Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143
IV 63 E. 2.2 S. 65, mit Hinweisen). Die Anklageschrift ist mithin nicht
Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstandes
und der Information des Beschuldigten, damit dieser die Möglichkeit hat, sich
zu verteidigen (BGer 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 2.3.1 mit Hinweis,
nicht publ. in BGE 141 IV 369; BGer 6P.183/2006 vom 19. März 2007 E. 4.2; AGE
SB.2017.84 vom 23. Januar 2018 E. 2.2.2).
Konkretisiert
wird der Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch die formellen Anforderungen,
welche das Verfahrensrecht an die Anklageschrift stellt und welche in
Art. 325 Abs. 1 StPO umschrieben sind. Gemäss dieser Bestimmung sind neben
den am Verfahren Beteiligten möglichst kurz, aber genau, die dem Beschuldigten
vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der
Tatausführung anzugeben (lit. f), sowie die nach Auffassung der
Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren
Bestimmungen (lit. g). Es geht insbesondere darum, dass die Umstände aufgeführt
sind, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören (BGE 126 I 19 E. 2a S. 21;
BGer 6B_379/2013 vom 4. Juli 2013 E. 1.1). Die Anklageschrift muss eine
präzise, konzise Bezeichnung der Sachver-haltselemente enthalten, die für eine
Subsumtion der anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind (Niggli/Heimgartner, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 325 StPO N 7). Kleinere Ungenauigkeiten
in den Orts- und Zeitangaben führen indessen nicht zur Unbeachtlichkeit der
Anklage. Allgemein gilt: Je gravierender die Vorwürfe sind, desto höhere
Anforderungen sind an das Akkusationsprinzip zu stellen (zum Ganzen: BGE 133 IV
235 E. 6.2 f. S. 244 ff.; BGer 6B_379/2013 vom 4. Juli 2013 E. 1.1,
6B_510/2012 vom 12. Februar 2013 E. 2.3, 6B_883/2010 vom 27. April 2011
E. 2.3). Für Übertretungsverfahren gilt es dementsprechend nur
eingeschränkt (Niggli/Heimgartner,
in: a.a.O., Art. 9 StPO N 49). Es genügt, wenn die dem Gebüssten zur Last
gelegten Übertretungen so bezeichnet werden, dass dieser nicht im Unklaren
darüber sein kann, was Gegenstand des Strafverfahrens bildet, ohne dass die
einzelnen Handlungen substantiiert werden müssen (Niggli/Heimgartner, a.a.O., Art. 9 StPO N 49; AGE SB.2017.84
vom 23. Januar 2018 E. 2.2.2).
3.2
3.2.1 Der
Berufungskläger macht die mehrfache Verletzung des Akkusationsprinzips geltend.
Die Vorinstanz habe einen Sachverhalt als erstellt erachtet, der gar nicht
Gegenstand der Anklage gewesen sei. In der Anklage werde ihm lediglich
vorgehalten, dass er es in der Zeitspanne vom 14. Januar 2015 bis zum 31. Juli
2015 unterlassen habe, ein gesetzeskonformes und vollständiges nachträgliches
Baugesuch bei der zuständigen Behörde einzureichen oder die von der zuständigen
Behörde nicht bewilligte, jedoch in Betrieb genommene Hofüberdachung zu
entfernen. Der Vorwurf, eine die Brandschutzmassnahmen missachtende Baute zu
betreiben und nicht rückgebaut zu haben, ergebe sich demgegenüber nicht aus der
Anklageschrift. Diese liesse sodann auch die Nennung der objektiven
Tatbestandselemente für die Strafnorm gemäss Art. 86 Abs. 4 des ÜStG vermissen.
Des Weiteren habe die Vorinstanz den Sachverhalt rechtswidrig ergänzt und
verändert.
3.2.2 Gemäss
§ 59 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG, SG 730.100) müssen Bauten sicher sein.
Sie müssen so erstellt sein, dass Menschen keinen vermeidbaren Gefahren
ausgesetzt werden (vgl. auch act. 23). Bereits vor Durchführung der
Hauptverhandlung ist der Berufungskläger vom Einzelrichter in Strafsachen
schriftlich darauf hingewiesen worden (act. 95), dass er den angeklagten
Sachverhalt auch unter den Tatbeständen von § 59, 61/1, und 69 des Bau- und
Planungsgesetzes prüfe. Dieses Vorgehen ist mit Blick auf Art. 344 StPO und dem
Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ("iura novit curia")
nicht zu beanstanden.
Entgegen der
Ansicht des Berufungsklägers steht im Strafbefehl vom 3. August 2016 explizit
geschrieben, dass die vom Berufungskläger ohne Bewilligung vorgenommene
Überbauung des Innenhofes im Hinterhof seiner Liegenschaft an der [...] in [...]
die feuerpolizeiliche Brandsicherheit nicht mehr gewährleistete
(Hervorhebung durch die Gerichtsschreiberin).
Ebenso klar
ergibt sich aus der Anklageschrift, dass es der Berufungskläger „unterliess
[…] ein gesetzeskonformes und vollständiges nachträgliches Baubegehren bei der
zuständigen Behörde einzureichen oder die von der zuständigen Behörde nicht
bewilligte, jedoch in Betrieb genommene Hofüberdachung im Hinterhof seiner
Liegenschaft zu entfernen und den ursprünglich bewilligten baulichen Zustand
wiederherzustellen“ (Hervorhebung durch die Gerichtsschreiberin; Strafbefehl
vom 3. August 2016).
Diese in Bezug
auf die Vollständigkeit der Sachverhaltsfeststellung bezogenen Rügen des
Berufungsklägers treffen daher ins Leere. Dass er unter diesen Umständen nicht
gewusst habe, was ihm vorgeworfen werde und er sich nicht dagegen habe wehren
können, ist somit eindeutig widerlegt.
3.3 Ferner
bringt der Berufungskläger vor, aus dem ihm zur Last gelegten Sachverhalt könne
nicht entnommen werden, dass er die Baute bis zum 30. September 2015 hätte
zurückbauen müssen.
Es ist zwar
richtig, dass in der Anklageschrift nicht erwähnt ist, dass der Berufungskläger
die Überdachung bis spätestens 30. November 2015 zu entfernen hat (unrichtig
ist das im Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen verwendete Datum vom
30. September 2015, vgl. entsprechender Bau-Entscheid des Bau- und
Gastgewerbeinspektorats vom 21. Oktober 2015, act. 17). Aus der Anklageschrift
ergibt sich indessen wiederum zweifelsfrei, dass der Berufungskläger in Basel
mehrfach „den Verfügungen des Bau- und Gastgewerbeinspektorats des Kantons
Basel-Stadt vom 21. Oktober 2015 (Bau-Entscheid Nr. BBG 9‘079‘960), vom
07. Dezember 2015, vom 28. Januar 2016 sowie vom 19. April 2016 jeweils unter
Hinweis auf die Strafandrohung des Artikels 292 des Strafgesetzbuches keine
Folge [geleistet hat]“ (Strafbefehl vom 3. August 2016), indem er die in diesen
Verfügungen erfolgte Aufforderung zum Rückbau der schadhaften Baute ignorierte
und sämtliche ihm in den Verfügungen gesetzten Fristen – im vorliegenden Fall
relevant ist die im Bau-Entscheid Nr. BBG 9‘079‘960 vom 21. Oktober 2015
festgehaltene Frist bis 30. November 2015 – verstreichen liess. Aus der
Anklageschrift geht damit mit genügender Bestimmtheit hervor, was dem
Berufungskläger vorgeworfen wird.
3.4 Weiter
führt der Berufungskläger ins Feld, dass die vom Strafgericht vorgenommene
unzulässige Anklageergänzung auf angebliche Missachtung der
Brandschutzmassnahme gar keine schadhafte Baute im Sinne von Art. 86 Abs. 4
ÜStG darstelle, so dass selbst bei korrekter Anklage eine Verurteilung nach
Art. 86 Abs. 4 ÜStG nicht rechtmässig sei.
Dass das
Einzelgericht in Strafsachen keine Anklageergänzung vorgenommen, sondern
lediglich das Verhalten des Berufungsklägers unter einem in der Anklageschrift
nicht enthaltenen Tatbestand (§ 59 BPG) subsumiert hat, wozu es auch berechtigt
war, wurde bereits ausgeführt (oben E. 3.2.2). Ferner gilt gemäss § 86
Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 ÜStG jedes Gebäude als schadhaft, das unter
Verletzung der baupolizeilichen Bestimmungen erstellt worden ist. Wie sich aus
dem Strafbefehl vom 3. August 2016 und der Verfügung des Einzelrichters vom 6.
Oktober 2016 (act. 95) ergibt, hat der Berufungskläger mit seiner
Überbauung diverse Vorschriften des BPG verletzt, was sein Bauwerk zu einem
schadhaften macht.
3.5 Schliesslich
macht der Berufungskläger geltend, es liege keine mehrfache Widerhandlung gegen
die Übertretungsstrafnorm vor. In der Anklage fehlten die genauen Daten
respektive die einzelnen Zeitrahmen für die ihm vorgeworfenen Übertretungen.
Ein blosser Hinweis auf die jeweiligen Verfügungen genüge dem Anklagegrundsatz
nicht.
Entgegen der
Ansicht des Berufungsklägers wird in der Anklage nicht lediglich auf die vier
mit genauem Datum bezeichneten Verfügungen verwiesen. Vielmehr wird ihm unter
Verweis auf diese Verfügungen konkret vorgeworfen, dass er „als Eigentümer die
sofortige Entfernung der Überbauung und Wiederherstellung der bewilligten
Situation zu realisieren oder zu veranlassen und diese Fertigstellung
schriftlich dem Inspektorat anzuzeigen, bis am 04. Juli 2016 unterliess“. Da er
zudem, wie aus der Anklageschrift hervorgeht, mehrfach vergeblich darauf hingewiesen
worden ist, die ohne erforderliche Bewilligung realisierte Überbauung zu
entfernen, ist von einer mehrfachen Tatbegehung auszugehen. Im Übrigen kann
vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen
werden (Urteil vom 5. April 2017 S. 7 Ziff. 2).
3.6 Zusammenfassend
ist der Berufungskläger wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz
des Kantons Basel-Stadt schuldig zu sprechen.
Die Vorinstanz
hat den Beschuldigten zu einer Busse von CHF 2‘500.‒ verurteilt. Sie ist
vom Strafrahmen von § 86 ÜStG in Verbindung mit § 9 ÜStG ausgegangen, welcher
Busse vorsieht, und hat die Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) strafschärfend berücksichtigt. Der Berufungskläger
hat den von ihm geschaffenen rechtswidrigen Zustand trotz zahlreichen
Aufforderungen der Behörde – eventuell sogar bis heute – nicht behoben und
damit die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit in Kauf
genommen, weshalb die Vorinstanz zu Recht nicht von einem leichten Verschulden
des Berufungsklägers ausgegangen ist. Zudem habe er bis zuletzt keinerlei
Einsicht oder Reue gezeigt (angefochtenes Urteil S. 7). Unter diesen
Umständen ist somit auch die ihm auferlegte Busse in Höhe von CHF 2‘500.–
seinem Verschulden angemessen und daher zu bestätigen.
Die Berufung ist
nach dem Gesagten abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich zu bestätigen.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist auch der erstinstanzliche
Kostenentscheid zu bestätigen und hat der im Berufungsverfahren unterliegende
Berufungskläger die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr
von CHF 800.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird der mehrfachen Widerhandlung
gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt schuldig erklärt und
verurteilt zu einer Busse von CHF 2‘500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 25
Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von § 86 des Übertretungsstrafgesetzes des
Kantons Basel-Stadt in Verbindung mit § 59 des Bau- und Planungsgesetzes, § 26
Abs. 1 und 2 lit. a, 33 Abs. 4, 56 Abs. 1, 63 Abs. 2 und 65 Abs. 1 der Bau- und
Planungsverordnung sowie Art. 49 Abs. 1 und 106 des Strafgesetzbuches.
Der Berufungskläger trägt die Kosten von
CHF 205.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 800.– für das erstinstanzliche
Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr
von CHF 800.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt
Strafgericht des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz MLaw
Derya Avyüzen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.