Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2017.150
URTEIL
vom 14. Mai 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Johannes Hermann
Beteiligte
Kantonspolizei Basel-Stadt Rekurrentin
Spiegelgasse 6 – 12, 4001 Basel
gegen
A____ Rekursgegner
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid der Personalrekurskommission
vom 2. Juni 2017
betreffend personalrechtliche
Massnahmen
Sachverhalt
A____ ist seit
dem 21. April 1988 bei der Kantonspolizei Basel-Stadt angestellt. Zuletzt war
er in der Funktion eines Ressortleiters im Rang eines Fw 1 tätig. Am [...] August
2016 unternahm die Tour [...] in ihrer Freizeit einen Tourenausflug mit Übernachtung
in einem Ferienhaus in [...]. A____ war der ranghöchste Teilnehmer. Die übrigen
Teilnehmer waren ihm im Dienst unterstellt. Im Nachgang zum Tourenausflug
eröffnete die Kantonspolizei ein personalrechtliches Verfahren gegen A____. Mit
Verfügung vom 15. August 2016 stellte sie ihn frei und erteilte ihm ein
Hausverbot für sämtliche nicht öffentlichen Räumlichkeiten der Kantonspolizei.
Hiergegen erhob A____ Rekurs an die Personalrekurskommission des Kantons
Basel-Stadt.
Am 16. August
2016 gewährte die Kantonspolizei A____ das rechtliche Gehör im Hinblick auf
weitere personalrechtliche Massnahmen. Sie warf ihm vor, dass er einen Alkoholexzess
nicht unterbunden habe, sexuellen Kontakt (Massieren der Brüste von Gfr B____)
initiiert habe, sich von den sexuellen Handlungen zwischen [...] und [...] habe
zurückziehen wollen und [...] animiert habe, [...] und [...] allein zu lassen.
Des Weiteren habe er [...]. Schliesslich erhob die Kantonspolizei den Vorwurf,
dass A____ [...] gehört habe und trotz dem Wissen um den unzurechnungsfähigen Zustand
von Gfr B____ nicht eingeschritten sei (Schreiben der Kantonspolizei vom 16.
August 2016). Am 1. März 2017 verfügte die Kantonspolizei, dass Fw 1 A____ in
die Funktion eines Polizisten mit Fachführung im Rang eines Gefreiten in der
Lohnklasse 12 zurückgestuft wird (Ziff. 1). Sie erteilte A____ einen Verweis
(Ziff. 2), hob die Freistellung und das Hausverbot auf (Ziff. 3) und ordnete
die Umstände der Wiederaufnahme der Arbeit an (Ziff. 4). Gegen diese Verfügung
erhob A____ ebenfalls Rekurs an die Personalrekurskommission.
Die
Personalrekurskommission legte die beiden Verfahren zusammen und führte am 2.
Juni 2017 eine Verhandlung durch. Mit Entscheid vom gleichen Tag schrieb sie
den Rekurs gegen die Verfügung der Kantonspolizei vom 15. August 2016 als gegenstandslos
ab (Entscheid, Ziff. 1) und hob die Ziffern 1, 2 und 4 der Verfügung der
Kantonspolizei vom 1. März 2017 auf (Entscheid, Ziff. 2). Sie sprach A____ zulasten
der Kantonspolizei eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 7'000.– zu (Entscheid,
Ziff. 3).
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 21. Juni 2017 und 27. Oktober 2017
erhobene und begründete Rekurs an das Verwaltungsgericht, mit dem die Kantonspolizei
die Aufhebung der Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Entscheids und die
Bestätigung ihrer Verfügung vom 1. März 2017 beantragt. Mit Eingabe vom 28.
November 2017 verzichtete die Personalrekurskommission unter Verweis auf den
angefochtenen Entscheid darauf, sich vernehmen zu lassen. A____ (Rekursgegner)
beantragt mit Vernehmlassung vom 17. Januar 2018, dass auf den Rekurs nicht einzutreten
sei. Eventualiter sei der Rekurs abzuweisen. Die weiteren Tatsachen und die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging
auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.1 Nach
§ 40 Abs. 1 des Personalgesetzes (PG, SG 162.100) können Verfügungen über
personalrechtliche Massnahmen gemäss den §§ 24 und 25 PG mittels Rekurs bei der
Personalrekurskommission angefochten werden. Deren Entscheid unterliegt nach §
40 Abs. 1 i.V.m. § 43 PG dem Rekurs an das Verwaltungsgericht, das in der
Besetzung mit drei Mitgliedern entscheidet. Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen
des Personalgesetzes gelten gemäss § 40 Abs. 5 PG für das Verfahren die
Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100; vgl. zum
Ganzen Meyer, Staatspersonal, in:
Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 667, 700 f.).
1.2 Die
Anstellungsbehörde kann gegen einen Entscheid der Personalrekurskommission
selbstständig Rekurs beim Verwaltungsgericht erheben (§ 40 Abs. 3 PG). Das der
Kantonspolizei zugestellte Exemplar des Entscheids der Personalrekurskommission
vom 2. Juni 2017 wurde am 13. Juni 2017 der Post übergeben. Die am 22. Juni
2017 der Post übergebene Rekursanmeldung vom 21. Juni 2017 erfolgte damit
innert der Frist von zehn Tagen gemäss § 40 Abs. 1 PG. Die schriftliche Entscheidbegründung
wurde der Kantonspolizei am 27. September 2017 zugestellt. Somit wurde die am
27. Oktober 2017 der Post übergebene Rekursbegründung innert der Frist von 30
Tagen gemäss § 41 Abs. 7 PG eingereicht. Entgegen dem Rechtsbegehren 1 des
Rekursgegners (vgl. auch Vernehmlassung, Rz. 1 und 2) ist demzufolge auf den
frist- und formgerecht eingereichten Rekurs einzutreten.
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung
von § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Personalrekurskommission
das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt
unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt
oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat
(statt vieler VGE VD.2016.77 vom 3. November 2016 E. 1.3).
2.1 Der
Rekursgegner stellt verschiedene Verfahrensanträge. Als Beweisantrag begehrt er
den Beizug der Akten des Verfahrens vor der Personalrekurskommission betreffend
Wm 1 D____ (Rechtsbegehren 3). Damit soll bewiesen werden, dass das
personalrechtliche Verfahren in Sachen Wm 1 D____ von der Personalrekurskommission
als gegenstandslos abgeschrieben worden sei, nachdem die Kantonspolizei die
gegen diesen verfügten disziplinarischen Massnahmen widerrufen habe (Vernehmlassung
des Rekursgegners vom 17. Januar 2018, Rz. 8 und 19). Dieser Umstand ist nicht
rechtserheblich. Dass die Akten zum Beweis rechtserheblicher Tatsachen geeignet
wären, kann der Vernehmlassung des Rekursgegners nicht entnommen werden und ist
nicht ersichtlich. Folglich ist der Beweisantrag abzuweisen.
2.2 Des
Weiteren beantragt der Rekursgegner, die Kantonspolizei sei zu verpflichten,
seinem Parteivertreter sämtliche Akten zu edieren, die den Rekursgegner beträfen
und über welche die Polizei verfüge (Rechtsbegehren 5).
Aus den
Ansprüchen auf ein faires Verfahren und auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 1
und 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) folgt das Recht der Parteien,
Einsicht in die Akten eines hängigen Verfahrens zu nehmen und sich dazu zu
äussern (BGer 1C_88/2011 vom 15. Juni 2011 E. 3.4). Das Akteneinsichtsrecht
bezieht sich grundsätzlich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die
geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden (BGE 132 V 387 E. 3.2 S. 389;
Waldmann/Oeschger, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 26
VwVG N 60; Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich
2013, N 494). Nicht erforderlich ist, dass die Akten den Entscheid in der Sache
tatsächlich beeinflussen könnten (BGer 1C_88/2011 vom 15. Juni 2011 E. 3.4)
bzw. tatsächlich als Beweismittel herangezogen werden (Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 494). Die Einsicht in Akten,
die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen worden sind, kann
demnach nicht mit der Begründung verweigert werden, die fraglichen Akten seien
für den Verfahrensausgang belanglos. Es muss vielmehr dem Betroffenen selbst
überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (BGE 132 V 387 E. 3.2 S.
389; BGer 1C_88/2011 vom 15. Juni 2011 E. 3.4; Kölz/Häner/Bertschi,
a.a.O., N 494). Ausgenommen vom Akteneinsichtsrecht sind rein interne Akten,
die ausschliesslich für die interne Meinungsbildung bestimmt sind und denen
kein Beweischarakter zukommt (BGer 1C_88/2011 vom 15. Juni 2011 E. 3.4). Der
Anspruch auf Akteneinsicht bezieht sich auf die jeweilige Sache und geht nicht
über diese hinaus. Grundsätzlich erstreckt sich das Einsichtsrecht folglich
weder auf Akten eines anderen (nicht die jeweilige Partei betreffenden)
Verfahrens noch auf Akten anderer Behörden, solange die entscheidende Behörde
sie nicht beizieht oder beizuziehen gedenkt. Vorbehalten bleibt die
Möglichkeit, die Edition von Akten aus einem anderen Verfahren zu verlangen (Waldmann/Oeschger, a.a.O., Art. 26 VwVG
N 59). Ein Anspruch auf Beizug von Akten aus einem anderen Verfahren besteht
unter den Voraussetzungen des Beweisantrags- und Beweisabnahmerechts (vgl. Waldmann/Bickel, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar, a.a.O., Art. 33 VwVG N 1 und
12). Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Behörde nur zum Beizug
derjenigen Unterlagen, die zur Abklärung der rechtserheblichen Tatsachen
notwendig sind (vgl. Krauskopf/Emmenegger/Babey,
in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar, a.a.O., Art. 12 VwVG N
19–21). Das Beweisantrags- und Beweisabnahmerecht ergibt sich aus dem Anspruch
auf rechtliches Gehör. Es setzt voraus, dass der Betroffene frist- und
formgerecht einen Beweisantrag stellt und dass das Beweismittel zulässig und
verfügbar sowie zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts tauglich ist
(vgl. Waldmann/Bickel, a.a.O.,
Art. 33 VwVG N 3, 7 und 12–14). Aus dem Beweisantrag muss hervorgehen, für
welche rechtserhebliche Tatsache mit dem Beweismittel der Beweis oder der
Gegenbeweis erbracht werden soll (Waldmann/Bickel,
a.a.O., Art. 33 VwVG N 10). Die Behörde kann von der Abnahme eines beantragten
Beweismittels insbesondere dann absehen, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt
bereits hinreichend geklärt ist. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich mittels
einer antizipierten Beweiswürdigung (Kölz/Häner/Bertschi,
a.a.O., N 153 und 457; Waldmann/Bickel,
a.a.O., Art. 33 VwVG N 21 f.). Demnach darf die Behörde von weiteren
Beweisabnahmen absehen, wenn sie aufgrund der bereits erhobenen Beweise bzw.
aufgrund der Aktenlage ihre Überzeugung gebildet hat und mit nachvollziehbaren
Gründen annehmen kann, dass diese durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert
würde (Waldmann/Bickel, a.a.O.,
Art. 33 VwVG N 22, Art. 29 VwVG N 88; Kölz/Häner/Bertschi,
a.a.O., N 537). Insbesondere ist die Behörde nicht gehalten, Beweise abzunehmen,
wenn die Tatsachen bereits aus den Akten genügend ersichtlich sind (Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 537).
Es ist davon
auszugehen, dass sich die Akten der Kantonspolizei, die geeignet sind,
Grundlage des Entscheids über den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens
zu bilden, oder die von der Kantonspolizei im Hinblick auf den Erlass ihrer
Verfügung vom 1. März 2017 beigezogen worden sind, in den Akten befinden, die
dem Verwaltungsgericht von der Personalrekurskommission ediert worden sind.
Gemäss der Vernehmlassung des Rekursgegners soll mit ärztlichen Attesten und
Berichten aus den Akten der Kantonspolizei bewiesen werden, dass er nach einer
erneuten Freistellung vom 19. April 2017 einen Nervenzusammenbruch mit akuter
Suizidalität erlitten habe, psychiatrisch behandelt worden und zunächst
vollständig und später teilweise arbeitsunfähig gewesen sei (Vernehmlassung des
Rekursgegners vom 17. Januar 2018, Rz. 12). Diese Umstände sind im vorliegenden
Verfahren nicht rechtserheblich. Dass sich in den Akten der Kantonspolizei zum
Beweis rechtserheblicher Tatsachen geeignete Dokumente befänden, die nicht
bereits Bestandteil der vorliegenden Akten bilden, kann der Vernehmlassung des
Rekursgegners nicht entnommen werden. Aus den vorstehenden Gründen sind keine
weiteren Akten der Kantonspolizei beizuziehen. Folglich hat der Rekursgegner im
vorliegenden Rekursverfahren auch keinen Anspruch auf Einsicht in zusätzliche
Akten der Kantonspolizei. Sein Editionsantrag wird deshalb abgewiesen.
2.3 Schliesslich
ist auch der Beweisantrag auf Parteibefragung abzuweisen, da die damit zu beweisenden
Tatsachen nicht rechtserheblich sind (vgl. Vernehmlassung des Rekursgegners vom
17. Januar 2018, Rz. 12; vgl. E. 2.2 hiervor).
3.1 Die
Personalrekurskommission kam zum Schluss, dass dem Rekursgegner
personalrechtlich kein Vorwurf gemacht werden könne, der eine Rückstufung,
Degradierung oder einen Verweis rechtfertige (Entscheid vom 2. Juni 2017, E.
II.7). Demgegenüber ist die Kantonspolizei der Ansicht, dass der Rekursgegner
personalrechtliche Pflichten verletzt habe. Er habe entgegen seiner
Treuepflicht gemäss § 12 Abs. 2 PG die Interessen seines Arbeitgebers nicht
gewahrt und das in ihn gesetzte Vertrauen stark missbraucht. Er sei aufgrund
ausserdienstlichen Verhaltens nicht mehr in der Lage gewesen, seine
Führungsaufgabe auszuüben und habe die ordentliche Aufgabenerfüllung gefährdet.
Dies berechtige die Anstellungsbehörde zu personalrechtlichen Massnahmen nach §
24 PG (Rekursbegründung, Rz. 4–42, insbesondere Rz. 39 und 40).
3.2 Gemäss
§ 12 Abs. 2 PG haben die Mitarbeitenden die ihnen übertragenen Aufgaben
sorgfältig, gewissenhaft und wirtschaftlich auszuführen und dabei die
Interessen des Arbeitgebers zu wahren. Damit wird unter anderem eine besondere
Treuepflicht gegenüber dem Kanton als Arbeitgeber zum Ausdruck gebracht (vgl.
VGE 767/2006 vom 14. September 2007 E. 4.1; Meyer,
a.a.O., S. 676). Da es sich beim öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis um
ein Sonderstatusverhältnis handelt, geht die Treuepflicht hier tendenziell
weiter als im privaten Arbeitsrecht (VGE 767/2006 vom 14. September 2007 E.
4.1; Meyer, a.a.O., S. 676 f.). Im
Übrigen entspricht die Treuepflicht der öffentlich-rechtlichen Angestellten der
privatrechtlichen Treuepflicht gemäss Art. 321a OR (vgl. Meyer, a.a.O., S. 676; vgl. auch Helbling, in: Portmann/Uhlmann [Hrsg.], Stämpflis
Handkommentar, Bern 2013, Art. 20 BPG N 11–14). Bei der Konkretisierung der
Treuepflicht gemäss § 12 Abs. 2 PG sind deshalb auch Rechtsprechung und Lehre
zu Art. 321a OR zu berücksichtigen (vgl. zur Berücksichtigung des OR bei der
Auslegung Meyer, a.a.O., S. 673). Die
Polizeibeamten unterliegen einer besonderen Treuepflicht gegenüber dem Staat
und legen ein Gelübde ab (§ 20 Abs. 2 des Polizeigesetzes [PolG, SG 510.100]).
Dabei geloben sie unter anderem, mit ihrem Verhalten stets zum guten Ansehen
der Kantonspolizei beizutragen (§ 22 PolG). Es ist nicht ersichtlich, dass
damit über die besondere Treuepflicht gemäss § 12 Abs. 2 PG hinausgehende
Pflichten begründet werden.
Die Treuepflicht
gebietet den Mitarbeitenden, die Interessen des Kantons als Arbeitgeber,
insbesondere dessen Autorität und Integrität zu wahren und die eigenen
Interessen gewichtigen öffentlichen Interessen nötigenfalls unterzuordnen (vgl.
VGE 767/2006 vom 14. September 2007 E. 4.1; Meyer,
a.a.O., S. 676). Die Treuepflicht ist vorwiegend eine Unterlassungspflicht
(vgl. Rehbinder/Stöckli, in:
Berner Kommentar, 2010, Art. 321a OR N 2; Portmann/Stöckli,
Schweizerisches Arbeitsrecht, 3. Aufl., Zürich 2013, N 357). Der Hauptinhalt
der Treuepflicht besteht in der Pflicht, alles zu unterlassen, was den Interessen
des Arbeitgebers schaden könnte (VGE 767/2006 vom 14. September 2007 E. 4.1).
Die Treuepflicht verbietet den Mitarbeitenden auch ungebührliches Verhalten
gegenüber dem Arbeitgeber, den Vorgesetzten, Arbeitskollegen und Untergebenen
(vgl. Emmel, in:
Huguenin/Müller-Chen [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3.
Aufl., Zürich 2016, Art. 321a OR N 2; Rehbinder/Stöckli,
a.a.O., Art. 321a OR N 3; Portmann/Stöckli,
a.a.O., N 364). Unter bestimmten Umständen handelt es sich bei der Treuepflicht
aber auch um eine Handlungspflicht (vgl. Rehbinder/Stöckli,
a.a.O., Art. 321a OR N 2; Portmann/Stöckli,
a.a.O., N 357). Grundsätzlich bezieht sich die Treuepflicht nur auf das
dienstliche Verhalten (vgl. Portmann/Stöckli,
a.a.O., N 358; Vischer/Müller, Der
Arbeitsvertrag, 4. Aufl., Basel 2014, § 15 N 53). Sie kann aber auch
ausserdienstliches Verhalten beschlagen (VGE 767/2006 vom 14. September 2007 E.
4.1; Portmann/Stöckli, a.a.O., N
358). Allerdings werden an die Treuepflicht im ausserdienstlichen Bereich nicht
die gleich hohen Anforderungen gestellt wie im dienstlichen Bereich (vgl. Meyer, a.a.O., S. 677). Je höher die
betriebliche Stellung der Mitarbeitenden ist, desto höher sind die
Anforderungen an ihre Treuepflicht. Leitende Angestellte unterliegen deshalb
einer erhöhten Treuepflicht (Emmel,
a.a.O., Art. 321a OR N 5; vgl. Portmann/Stöckli,
a.a.O., N 360). Im privaten Arbeitsrecht unterliegen auch Arbeitnehmer von Tendenzbetrieben
einer erhöhten Treuepflicht. Tendenzbetriebe sind Unternehmen, die nicht
hauptsächlich gewinnstrebig sind und einen ideellen, beispielsweise
konfessionellen, politischen, gewerkschaftlichen, wissenschaftlichen,
künstlerischen oder karitativen Zweck verfolgen (vgl. BGE 130 III 699 E. 4.1 S.
702; Emmel, a.a.O., Art. 321a OR N
5; Portmann/Stöckli, a.a.O., N 360
und 371; Vischer/Müller, a.a.O., §
24 N 83). Der Begriff des Tendenzbetriebs lässt sich entgegen der Auffassung
der Kantonspolizei (Rekursbegründung, Rz. 34) nicht auf öffentlich-rechtliche
Arbeitsverhältnisse mit dem Kanton übertragen, weil der Kanton als Arbeitgeber
und seine Verwaltungseinheiten als Anstellungsbehörden weder gewinnstrebig sind
noch spezifische ideelle Zwecke verfolgen. Die Treuepflicht wird durch die
eigenen überwiegenden Interessen der Mitarbeitenden begrenzt. Der
konkretisierte Inhalt der Treuepflicht ist insofern stets auch das Ergebnis
einer Interessenabwägung (Portmann/Stöckli,
a.a.O., N 361; vgl. auch Emmel,
a.a.O., Art. 321a OR N 6). Die Treuepflicht gemäss § 12 Abs. 2 PG kann aufgrund
des Sonderstatusverhältnisses der Mitarbeitenden eine genügende gesetzliche Grundlage
für Einschränkungen ihrer Grundrechte darstellen (vgl. Hänni, Personalrecht des Bundes, in: Schindler et al.
[Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. I/2, 3. Aufl., Basel 2017,
N 246 und 255). Solche Einschränkungen müssen jedoch durch ein öffentliches
Interesse, insbesondere dasjenige an einem geordneten Verwaltungsbetrieb,
gerechtfertigt und verhältnismässig sein (vgl. BGE 123 I 296 E. 3 S. 303 f.;
VGE 767/2006 vom 14. September 2007 E. 4.1; Hänni, a.a.O., N 255; Meyer, a.a.O., S. 676).
3.3 Die
Personalrekurskommission stellte fest, dass es sich beim Ausflug um einen
privaten Anlass handelte. Diese Feststellung ist zutreffend, weil der Anlass in
der Freizeit stattgefunden hat, die Teilnahme freiwillig gewesen ist und die
Teilnehmenden die Kosten selber getragen haben. Dass die Kantonspolizei die
Durchführung derartiger Anlässe zur Festigung des Vertrauensverhältnisses und
der Kameradschaft innerhalb der Tour begrüsst, vermag daran nichts zu ändern.
Ob an derartigen Anlässen nur Mitarbeitende einer Tour teilnehmen und ob es
geduldet wird, dass solche Anlässe während der Arbeitszeit organisiert werden,
wenn ein Zeitfenster dafür besteht, kann offenbleiben, weil diese Umstände
nicht genügten, um den Anlass als dienstlich zu qualifizieren. Der Aufwand für
die Organisation des vorliegend zu beurteilenden Ausflugs war offensichtlich
geringfügig, weshalb der Kanton als Arbeitgeber selbst dann keinen relevanten
Beitrag geleistet hätte, wenn der Anlass während der Arbeitszeit organisiert
worden wäre. Die Tatsache, dass für Tourenausflüge ein Wunschfrei-Gesuch
gestellt werden kann (vgl. Polizei intern vom 22. September 2010, Rekursbeilage
1), bestätigt, dass die Anlässe in der Freizeit stattfinden und die Teilnahme
daran freiwillig ist.
Gemäss dem angefochtenen
Entscheid folge aus der privaten Natur des Anlasses, dass die dienstliche
Hierarchie nicht wirksam gewesen sei. In der Freizeit habe der Rekursgegner als
dienstlicher Vorgesetzter kein Weisungsrecht gegenüber den ihm im Dienst
unterstellten Mitarbeitenden gehabt und seien diese personalrechtlich nicht
verpflichtet gewesen, Weisungen des Rekursgegners zu befolgen (Entscheid vom 2.
Juni 2017, E. II.6, S. 7). Diese Erwägungen sind zu wenig differenziert. Soweit
arbeitsrechtliche Pflichten ausnahmsweise auch im ausserdienstlichen Bereich
Wirkungen entfalten, ist es denkbar, dass sie von einem Vorgesetzten gegenüber
den Mitarbeitenden, die ihm im dienstlichen Bereich unterstellt sind, auch in
der Freizeit konkretisiert werden können. Im Übrigen könnte aus dem Fehlen
eines eigentlichen Weisungsrechts nicht geschlossen werden, dass ein
Vorgesetzter im privaten Bereich unter keinen Umständen verpflichtet ist, gegen
bestimmte Verhaltensweisen der ihm im Dienst unterstellten Mitarbeitenden
einzuschreiten. Aufgrund der Autorität, die ein Vorgesetzter auch in der
Freizeit geniesst, ist ihm dies in einem gewissen Umfang zumindest faktisch
möglich. Sofern das ausserdienstliche Verhalten der Mitarbeitenden gegen eine
ihrer arbeitsrechtlichen Pflichten verstösst, kann der Vorgesetzte sie zudem
darauf hinweisen, dass dieses Verhalten personalrechtliche Konsequenzen nach
sich ziehen kann.
3.4
3.4.1 Betreffend
die Frage, ob der Rekursgegner die Brüste der Gfr B____ berührt oder gar
massiert hat, stehen sich die Aussagen des Rekursgegners und diejenigen von Wm
1 D____ gegenüber.
3.4.2 In
der Befragung vom 10. August 2016 sagte der Rekursgegner aus, er habe der Gfr B____
„die Schultern massiert“ (Befragung des Rekursgegners vom 10. August 2016, S.
2). Auf den Vorhalt der Aussage, er habe seine Hand auf ihren Brüsten gehabt,
erklärte er: „Ich war auf ihren Schultern, auf dem Kopf und vielleicht an der
Seite“ (Befragung des Rekursgegners vom 10. August 2016, S. 3). Auf die Frage,
ob seine Hände nie auf der Brust gewesen seien, antwortete er: „Nein, ich habe
geschaut, dass ich die Brust nicht anfasse“ (Befragung des Rekursgegners vom
10. August 2016, S. 4). Gemäss der Stellungnahme vom 29. September 2016 und der
Rekursbegründung vom 15. September 2016, die von der ehemaligen Anwältin des
Rekursgegners formuliert wurden, habe der Rekursgegner, der vor Jahren einen
Massagekurs absolviert habe, die Schultern der Gfr B____ massiert
(Stellungnahme des Rekursgegners vom 29. September 2016, Rz. 5;
Rekursbegründung vom 15. September 2016, Rz. 13). Die Behauptung, er habe ihre
Brüste massiert, sei falsch (Stellungnahme des Rekursgegners vom 29. September
2016, Rz. 20 f.; Rekursbegründung vom 15. September 2016, Rz. 24). Die vom jetzigen
Anwalt des Rekursgegners formulierte Stellungnahme vom 15. Februar 2017 zum
Vorwurf, der Rekursgegner habe die Gfr B____ an der Brust angefasst und dort
Massagebewegungen ausgeführt, lautet folgendermassen: „Der Vorwurf ist
unzutreffend. Herr A____ hat Frau B____ zwar massiert, sie dabei jedoch weder
an der Brust, noch sonst irgendwo mit sexuellem Bezug angefasst. Erst recht hat
Herr A____ keinerlei sexuell konnotierte Massagebewegungen ausgeführt“
(Stellungnahme des Rekursgegners vom 15. Februar 2017, Rz. 7). Die
Kantonspolizei erwog in der Verfügung vom 1. März 2017, die Aussage des
Rekursgegners, er habe geschaut, dass er die Brust der Gfr B____ nicht berühre,
mute etwas seltsam an, weil es nach allgemeiner Lebenserfahrung bei einer
reinen Schultermassage nicht nötig sein dürfte, ein besonderes Augenmerk darauf
zu richten, die Brust der massierten Person nicht anzufassen (Verfügung vom 1. März
2017, E. 4). Die in der von seinem Anwalt verfassten Rekursbegründung vom 3.
April 2017 enthaltene persönliche Stellungnahme des Rekursgegners zu diesem
Vorhalt lautet folgendermassen: „Ich habe aber ja auch ausgesagt, dass ich an
der Seite massiert habe. Wenn ich hinter einer Person stehe und die
Schultermuskulatur massiere (d.h. den Trapezius, den Deltoid bis zum Bizeps),
dann muss ich sehr wohl darauf achten, nicht aus Versehen seitlich an die Brust
zu kommen“ (Rekursbegründung vom 3. April 2017, S. 5). Diese Aussagen sind
detailliert, konsistent, nachvollziehbar und entgegen der Behauptung der
Kantonspolizei frei von jeglichen Widersprüchen. Aus dem Umstand, dass der
Rekursgegner eine zweite mündliche Befragung abgelehnt hat, kann nichts zu
seinen Ungunsten abgeleitet werden, weil er sich bereits in der ersten
Befragung detailliert zum Anlass und den gegen ihn erhobenen Vorwürfen
geäussert und die ergänzenden Fragen eingehend schriftlich beantwortet hat.
3.4.3 In
der Befragung vom 10. August 2016 sagte Wm 1 D____ aus, [...]. Im
Strafverfahren gegen den Rekursgegner und Wm 1 C____ erklärte Wm 1 D____ als
Auskunftsperson, er habe gesehen, dass [...]. Anlässlich der Befragung vom 13.
Dezember 2016 antwortete Wm 1 D____ auf die Frage, ob [...], [...]. Damit sind
die Aussagen von Wm 1 D____ in einem wesentlichen Punkt widersprüchlich.
Nachdem er zunächst behauptet hatte, er habe [...] gesehen, erklärte er später,
dies habe er nie wahrgenommen. Mit den Aussagen von Wm 1 D____, er habe die
Hand des Rekursgegners auf Brusthöhe gesehen, sind die Angaben des
Rekursgegners, er habe die Gfr B____ an der Seite massiert, ohne Weiteres
vereinbar. Gemäss den Angaben von Wm 1 D____ habe er der Gfr B____ „eigentlich
alles“ erzählt, was in der Nacht passiert sei, ausser [...] (Befragung von Wm 1
D____ vom 10. August 2016, S. 4; Einvernahme von Wm 1 D____ vom 31. Oktober
2016, Zeilen 293–295). Damit verschwieg er ihr [...]. Wm 1 D____ begründete die
Vorenthaltung gewisser Informationen damit, dass es der Gfr B____ schlechter
gegangen sei, nachdem er begonnen habe, ihr von der Nacht zu berichten, und
dass es ihr noch schlechter gegangen wäre, wenn er ihr auch den Rest erzählt
hätte (Befragung von Wm 1 D____ vom 13. Dezember 2016, S. 5; Einvernahme von Wm
1 D____ vom 31. Oktober 2016, Zeilen 438–440). Diese Begründung ist wenig
überzeugend. Es liegt nicht im Interesse einer Person, die geltend macht, sie
habe eine Erinnerungslücke, ihr nur eine selektive Auswahl des Geschehens zu
erzählen. Dementsprechend erklärte die Gfr B____, es sei unangenehm, dass sie
nicht wisse, was passiert sei (Befragung der Gfr B____ vom 10. August 2016 S.
3). Im Übrigen beschränkte sich Wm 1 D____ nicht darauf, der Gfr B____ wesentliche
Tatsachen zu verschweigen, sondern machte dieser gegenüber sogar bewusst
falsche Angaben. Gemäss eigenen Angaben sagte er der Gfr B____, [...]
(Befragung von Wm 1 D____ vom 10. August 2016, S. 5). Eine solche unwahre
Angabe liegt offensichtlich nicht im Interesse der Person, die angibt, sich
nicht mehr erinnern zu können. Zudem zeigt sie, dass Wm 1 D____ auch bereit
ist, auf eine Lüge zurückzugreifen, wenn ihm dies angezeigt erscheint.
Gemäss den
Angaben des Rekursgegners waren [...] (Befragung des Rekursgegners vom 10.
August 2016, S. 2 f.; Rekursbegründung vom 15. September 2016, Rz. 15;
Stellungnahme des Rekursgegners vom 29. September 2016, Rz. 7). Wm 1 D____
dagegen behauptete, [...] (Befragung von Wm 1 D____ vom 10. August 2016, S. 4),
und bestritt, dass [...] (Einvernahme von Wm 1 D____ vom 31. Oktober 2016,
Zeilen 405 f.; Befragung von Wm 1 D____ vom 13. Dezember 2016, S. 5). [...].
Für den Fall, dass die Darstellung des Rekursgegners den Tatsachen entspricht,
hat Wm 1 D____ sein eigenes Verhalten somit massiv beschönigt und wesentliche
Tatsachen verschwiegen. [...]. Aus den vorstehenden Gründen sind die Aussagen
von Wm 1 D____ mit grosser Vorsicht zu würdigen. Die Personalrekurskommission
hat deshalb zu Recht festgestellt, dass diese zum Beweis eines bestrittenen
Sachverhalts nicht genügen und nicht erstellt ist, dass der Rekursgegner die
Brust der Gfr B____ berührt hat. Erst recht ist nicht erstellt, dass der
Rekursgegner gezielt die Brust der Gfr B____ berührt und massiert hätte.
3.4.4 Die
Kantonspolizei hält es selber für möglich, dass der Rekursgegner die Gfr B____
nur an der Seite auf der Höhe der Brust massiert hat (vgl. Rekursbegründung,
Rz. 10 f. und 35). Auch wenn ein solches Verhalten eine indirekte
Massagebewegung der Brust auslösen mag und zu einem versehentlichen Berühren
der Brust führen kann, weist es nach seinem äusseren Erscheinungsbild keinen unmittelbaren
sexuellen Bezug auf. Für sexuelle Motive des Rekursgegners oder der Gfr B____
bestehen keinerlei Hinweise. Folglich handelt es sich nicht um eine sexuelle
Handlung (vgl. zum Begriff der sexuellen Handlung Maier, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2013, Vor Art. 187
StGB N 33 f.; Trechsel/Bertossa,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich 2018, Art. 187
StGB N 5). Entgegen der Auffassung der Kantonspolizei (Rekursbegründung, Rz. 39
f.) war das Verhalten des Rekursgegners im Rahmen eines privaten Ausflugs in
einer gemütlichen Runde unter Arbeitskollegen auch nicht geeignet, die
Integrität und Glaubwürdigkeit des Rekursgegners oder dessen Fähigkeit zur
Wahrnehmung seiner Führungsaufgabe zu beeinträchtigen. Die Behauptung der
Kantonspolizei, es habe sich um einen mit der Ausübung von Macht als
Vorgesetzter verbundener Übergriff gehandelt (Rekursbegründung, Rz. 11),
entbehrt der Grundlage. Das Verhalten des Rekursgegners kann auch nicht als
ungebührlich qualifiziert werden.
3.5
3.5.1 Eine
arbeitsrechtliche Pflicht, im ausserdienstlichen Bereich Einfluss auf das
Verhalten im dienstlichen Bereich unterstellter Mitarbeitender zu nehmen, wird
soweit ersichtlich in der Literatur nicht statuiert. Das Gleiche gilt für die
von der Kantonspolizei geltend gemachte ausserdienstliche Fürsorgepflicht
gegenüber anderen Mitarbeitenden (vgl. statt vieler Rehbinder/Stöckli, a.a.O., Art. 321a OR N 6–8; Portmann/Stöckli, a.a.O., N 357 f. und
362–371). Unter besonderen Umständen sind solche Pflichten jedoch durchaus
denkbar. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Mitarbeitende nicht Opfer
von belästigendem Verhalten sexueller Natur werden, das die Würde von Frauen
und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt (vgl. § 14 PG; Art. 328 Abs. 1 OR i.V.m.
§ 4 PG; § 1 Abs. 1 der Verordnung über den Schutz vor sexueller Belästigung am
Arbeitsplatz [SG 162.500]; Art. 4 des Gleichstellungsgesetzes [GlG, SR 151.1]; Emmel, a.a.O., Art. 328 OR N 7). Er hat
die Mitarbeitenden insbesondere vor Übergriffen durch Vorgesetzte, andere
Mitarbeitende, Kunden und Lieferanten zu schützen (Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. Aufl., Zürich
2012, Art. 328 OR N 3; Kaufmann,
in: Kaufmann/Steiger-Sackmann [Hrsg.], Kommentar zum Gleichstellungsgesetz, 2.
Aufl., Basel 2009, Art. 4 GlG N 47). Die Pflicht des Arbeitsgebers, Mitarbeitende
vor sexuellen Belästigungen zu schützen, gilt zwar primär für die Orte, an
denen diese ihre Arbeitsleistung erbringen. Soweit sich die Beeinträchtigung
auf den Arbeitsplatz bezieht und sich auch am Arbeitsplatz auswirkt, erfasst
sie aber auch Belästigungen an anderen Orten wie dem Arbeitsweg oder Orten der
Freizeitgestaltung (Kaufmann,
a.a.O., Art. 4 GlG N 64). Bei einer sexuellen Belästigung kann der Arbeitgeber
zu einer Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen verpflichtet werden, wenn
er nicht beweist, dass er Massnahmen getroffen hat, die zur Verhinderung
sexueller Belästigungen nach der Erfahrung notwendig und angemessen sind und
die ihm billigerweise zugemutet werden können (Art. 5 Abs. 3 und 4 GlG). Soweit
der Arbeitgeber sexuelle Belästigungen auch im ausserdienstlichen Bereich zu
verhindern hat, kann die Treuepflicht einem Vorgesetzten gebieten, in Erfüllung
der Fürsorgepflicht seines Arbeitgebers gegen sexuelle Belästigungen durch ihm
im dienstlichen Bereich unterstellte Mitarbeitende auch im privaten Bereich
einzuschreiten. Eine sexuelle Belästigung kann aber nur angenommen werden, wenn
das betreffende Verhalten unerwünscht ist (vgl. § 3 Abs. 1 der Verordnung über
den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz; Emmel, a.a.O., Art. 328 OR N 7; Kaufmann, a.a.O., Art. 4 GlG N 62). Dies ist im vorliegenden
Fall nicht erstellt. Folglich war der Rekurrent nicht verpflichtet, gegen die
erstellten und möglichen sexuellen Handlungen anderer Mitarbeitenden
einzuschreiten. Da diese auch nicht als ungebührlich angesehen werden können,
gälte dies selbst dann, wenn eine arbeitsrechtliche Pflicht des Vorgesetzten
zum Einschreiten gegen ungebührliches ausserdienstliches Verhalten der ihm im
dienstlichen Bereich unterstellten Mitarbeitenden angenommen würde. In
eigentlichen Notsituationen ist auch eine ausserdienstliche Fürsorgepflicht
eines Mitarbeitenden gegenüber anderen Mitarbeitenden denkbar. Eine solche lag
im vorliegenden Fall aber ebenfalls nicht vor.
3.5.2 Wm
1 C____ und die Gfr B____ nahmen als erwachsene Menschen an einem Lagerfeuer
bei einem abgeschiedenen Ferienhaus in angetrunkenem Zustand einvernehmlich
sexuelle Handlungen vor, indem [...]. Dies ist auch dann nicht ungebührlich,
wenn das Verhalten mit einer traditionellen Sexualmoral nicht vereinbar gewesen
sein mag, weil Wm 1 C____ verheiratet gewesen ist. Dass eine der beteiligten
Personen zu diesem Zeitpunkt urteilsunfähig oder widerstandsunfähig gewesen
wäre, ist nicht erstellt. Zudem wäre dies für den Rekursgegner nicht erkennbar
gewesen. Bei der Feuerstelle und damit im Zeitpunkt der vorstehend erwähnten
Handlungen empfand auch Wm 1 D____ den Zustand der Gfr B____ als normal. Bevor
sie in ihr Zimmer gegangen seien, habe er absolut nichts gemerkt (Einvernahme
von Wm 1 D____ vom 31. Oktober 2016, Zeilen 394 f. und 497). Dass Wm 1 C____
ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und der Gfr B____ ausgenutzt hätte,
ist nicht behauptet worden und nicht erstellt.
3.5.3 Die
Kantonspolizei macht geltend, falls es zwischen Wm 1 D____ und der Gfr B____ zu
[...] gekommen sei, müsse davon ausgegangen werden, dass die Gfr B____ aufgrund
massiver Alkoholisierung nicht voll zurechnungsfähig und widerstandsfähig
gewesen sei (Rekursbegründung, Rz. 16). Im vorliegenden Kontext ist nicht die
früher als Zurechnungsfähigkeit bezeichnete strafrechtliche Schuldfähigkeit
massgebend, sondern die Urteilsfähigkeit. Im Zivilrecht gibt es grundsätzlich
keine Abstufungen der Urteilsfähigkeit. In Bezug auf eine konkrete Handlung ist
die Urteilsfähigkeit entweder gegeben oder nicht (vgl. Bigler-Eggenberger/Fankhauser, in: Basler Kommentar, 5.
Aufl. 2014, Art. 16 ZGB N 40). Dass die Gfr B____ im Zeitpunkt des möglichen [...]
urteilsunfähig oder widerstandsunfähig gewesen ist oder der Rekursgegner davon
hat ausgehen müssen, ist nicht erstellt. Insbesondere fehlen hinreichend
präzise Angaben, welche die Schätzung einer für Urteils- oder
Widerstandsunfähigkeit sprechenden Blutalkoholkonzentration erlauben würden.
Das auffällige Verhalten der Gfr B____ lässt sich zumindest teilweise mit deren
Liebeskummer und deren sexuellen Erregung erklären (vgl. dazu insbesondere die
Befragung von Wm 1 D____ vom 10. August 2016, S. 3; Einvernahme von Wm 1 D____
vom 31. Oktober 2016, Zeilen 489 f.; Befragung des Rekursgegners vom 10. August
2016, S. 4; Rekursbegründung vom 15. September 2016, Rz. 14 f.; Stellungnahme
des Rekursgegners vom 29. September 2016, Rz. 6 f. und 26). Zudem gingen alle
Beteiligten einschliesslich der Gfr B____ nach dem Alkoholkonsum um Mitternacht
nochmals Schwimmen (Befragung von Wm 1 D____ vom 10. August 2016, S. 2 f.;
Einvernahme von Wm 1 D____ vom 31. Oktober 2016, Zeilen 170 f.; Befragung von
Gfr B____ vom 10. August 2016, S. 2). Dies wäre ihnen kaum möglich gewesen,
wenn ihre Fähigkeiten erheblich beeinträchtigt gewesen wären. Ein objektiver
Nachweis einer alkoholbedingten Urteils- oder Widerstandsunfähigkeit ist
ausgeschlossen, weil aufgrund des Zeitpunkts der Anzeigeerstattung keine
Blutanalyse mehr hat vorgenommen werden können (vgl. Einstellungsverfügung vom
10. Juli 2017, E. 2.2). Dass Wm 1 D____ ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen
ihm und Gfr B____ ausgenutzt hätte, ist nicht behauptet worden und nicht
erstellt. Damit kann auch der allfällige [...] nicht als ungebührlich
qualifiziert werden. Eine allfällige alkoholbedingte Enthemmung der Gfr B____
vermöchte daran nichts zu ändern. [...] ist auch in einem solchen Zustand
rechtmässig und in weiten Bevölkerungskreisen akzeptiert.
3.5.4 Die
Kantonspolizei macht geltend, wenn kein [...] stattgefunden habe, habe der
Rekursgegner seinen Arbeitskollegen mit seinen Äusserungen verleumdet
(Rekursbegründung, Rz. 17). Dies ist unrichtig. Der Rekursgegner erklärte
bloss, er habe [...], Geräusche gehört, die darauf hätten schliessen lassen,
dass [...] (Befragung des Rekursgegners vom 10. August 2016, S. 2 f.;
Rekursbegründung vom 15. September 2016, Rz. 15; Stellungnahme des
Rekursgegners vom 29. September 2016, Rz. 7). Seine Angaben sind deshalb nur
dann unwahr, wenn er keine entsprechenden Geräusche gehört hat. Dies ist nicht
nachweisbar.
3.6 Es
wurde nicht behauptet und ist nicht erstellt, dass die anderen Mitarbeitenden
am Morgen des [...] der Fürsorge des Rekursgegners bedurft hätten. Folglich war
der Rekursgegner personalrechtlich nicht verpflichtet, sich nach dem Zustand
der anderen Mitarbeitenden zu erkundigen oder sich von diesen abzumelden.
Selbst wenn sich diese zunächst Sorgen um seinen Verbleib gemacht haben
sollten, weil er ihnen keine Nachricht hinterlassen hatte, begründete dieses
Verhalten entgegen der Auffassung der Kantonspolizei (Rekursbegründung, Rz.
18–20, 35) keine Treuepflichtverletzung.
3.7 Die
Personalrekurskommission stellte fest, das Ansehen der Polizei in der
Bevölkerung sei nicht tangiert gewesen, weil der Anlass auf einem Privatareal
stattgefunden habe und nur Polizeiangehörige anwesend gewesen seien, die im
Übrigen auch nicht als Polizeiangehörige erkennbar gewesen seien, da sie keine
Uniformen getragen hätten (Entscheid vom 2. Juni 2017, E. II.6, S. 7). Die
Kantonspolizei wendet dagegen ein, die Mitarbeitenden hätten das Geschehene
Dritten erzählen können und diese hätten es weiterkolportieren können (Rekursbegründung,
Rz. 38). Dieser Einwand ist unbegründet. Zunächst hat der Rekursgegner im
damaligen Zeitpunkt nicht damit rechnen können und müssen, dass auf diese Weise
grössere Teile der Bevölkerung oder gar die Medien vom Geschehen Kenntnis
erhalten könnten. Vor allem aber ist das in sexuellen Handlungen zwischen
urteilsfähigen Mitarbeitenden der Kantonspolizei während eines privaten
Ausflugs bestehende Geschehen nicht geeignet, das Ansehen der Kantonspolizei
ernsthaft zu beeinträchtigen. Da der Rekursgegner im ausserdienstlichen Bereich
weder die Pflicht noch das Recht gehabt hat, ausserdienstliches Verhalten im
dienstlichen Bereich unterstellter Mitarbeitender zu unterbinden, könnten ihm
im Übrigen auch dann keine Pflichtverletzungen vorgeworfen werden, wenn davon
ausgegangen würde, die sexuellen Handlungen der anderen Mitarbeitenden seien
geeignet gewesen, das Ansehen der Kantonspolizei ernsthaft zu gefährden.
3.8 Zusammenfassend
verletzte der Rekursgegner anlässlich des Tourenausflugs vom [...] weder eine
vertragliche noch eine gesetzliche Pflicht, wie die Personalrekurskommission
zutreffend feststellte.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs sich als unbegründet erweist und
daher abzuweisen ist. Das Verfahren ist kostenlos (§ 40 Abs. 4 PG).
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Kantonspolizei dem Rekursgegner
eine Parteientschädigung zu bezahlen (§ 30 Abs. 1 VRPG). Mangels Einreichung
einer Honorarnote ist der Aufwand des Rechtsvertreters des Rekursgegners zu
schätzen. Für das Aktenstudium und die Vernehmlassung vom 17. Januar 2018
erscheint ein Aufwand von 20 Stunden angemessen. Dies ergibt bei einem
Stundenansatz von CHF 250.– eine Parteientschädigung von CHF 5'000.– zuzüglich
Mehrwertsteuer.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren ist kostenlos.
Die Rekurrentin hat dem Rekursgegner für
das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF
5'000.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 385.–, zu
bezahlen.
Mitteilung an:
Kantonspolizei Basel-Stadt
Rekursgegner
Personalrekurskommission des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.