Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.173
ENTSCHEID
vom 3.
Mai 2018
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber Dr. Urs
Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegnerin/Beschuldigte
1
C____ Beschwerdegegnerin/Beschuldigte
2
D____ Beschwerdegegner/Beschuldigter
3
E____ Beschwerdegegner/Beschuldigter
4
alle c/o Kantonspolizei
Basel-Stadt, Spiegelgasse 6, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 20. November 2017
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Am späten Abend
des 27. März 2017 kam es in der ehelichen Wohnung zu einem Streit zwischen A____
(Beschwerdeführerin) und ihrem Ehemann [...]. Dieser requirierte um 0.31 Uhr
die Polizei, da seine „Mitbewohnerin“ auf ihn losgehe. Darauf erschienen eine
Beamtin und ein Beamter der Kantonspolizei und betraten das Schlafzimmer. Die
Beschwerdeführerin wurde festgenommen, auf die Polizeiwache Kannenfeld gebracht
und dort bis am Vormittag um 10.35 Uhr (Angabe der Polizei) oder Mittag um 12.00
Uhr (Angabe der Beschwerdeführerin) festgehalten.
Mit Strafanzeige
gegen die beteiligten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei vom
26. April 2017 machte die Beschwerdeführerin geltend, man habe sie mit
übertriebener Härte angefasst. So habe die Polizei ihr im Schlafzimmer
Handschellen angelegt, diese zu stark festgezogen und ihr so eine
Handgelenkkontusion und eine Schürfung am rechten Handgelenk zugefügt. Sie sei
in Unterhosen und ohne Schuhe abgeführt worden und nur mit einer Bluse
bekleidet gewesen. Auf der Polizeiwache habe sie sich gegen ihren Willen
ausziehen und eine Untersuchung der Körperöffnungen (Vagina, Anus) erdulden
müssen, die durch zwei Beamtinnen durchgeführt worden sei. Die Polizei habe ihr
den Grund der Festnahme nicht mitgeteilt.
Die
Staatsanwaltschaft befragte die Beschwerdeführerin am 14. Juni 2017, wies aber
ihren Antrag auf Einvernahme des Ehemannes ab (Beweisergänzungsentscheid vom 5.
Oktober 2017) und stellte das Strafverfahren mit Verfügung vom 7. November
2017 ein. Aufgrund einer Verwechslung des Namens eines beschuldigten Beamten (Wm
E____) wurde am 20. November 2017 eine korrigierte Einstellungsverfügung erlassen,
mit der das Strafverfahren gegen die vier beschuldigten Polizeibeamtinnen und
Polizeibeamten zufolge Rechtmässigkeit des polizeilichen Handelns und zufolge
Fehlen des Tatbestandes eingestellt und die Verfahrenskosten dem Staat
auferlegt wurden.
Gegen diese
Einstellungsverfügung vom 20. November 2017 richtet sich die vorliegende Beschwerde
vom 23. November 2017, mit der die Beschwerdeführerin um kostenfällige
Aufhebung der Einstellungsverfügung und Rückweisung der Sache zur weiteren
Strafuntersuchung und Anklageerhebung gegen die Polizeibeamtinnen und -beamten
wegen Amtsmissbrauchs, Körperverletzung, Freiheitsberaubung und Entführung
sowie Nötigung ersucht. Mit Vernehmlassung vom 12. Dezember 2017 beantragt die
Staatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin
hat sich mit Replik vom 11. Januar 2018 geäussert. Die beschuldigten
Polizeimitarbeitenden haben sich nicht vernehmen lassen. Die Einzelheiten der
Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde
erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung,
StPO, SR 312.0). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht grundsätzlich
als Einzelgericht zuständig (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes,
GOG, SG 154.100). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf
Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Die
Beschwerdeführerin ist als Anzeigestellerin und Privatklägerin durch die Verfahrenseinstellung
selbst und unmittelbar in ihren Interessen tangiert, da die beanzeigten Delikte
zu ihrem Nachteil begangen worden sein sollen. Entsprechend hat sie ein
rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO an der Aufhebung
der Einstellungsverfügung, was sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf ihre
Beschwerde ist einzutreten.
Die
Beschwerdeführerin wirft den beschuldigten Beamtinnen und Beamten Amtsmissbrauch,
Körperverletzung, Freiheitsberaubung und Entführung sowie Nötigung vor. Die
Staatsanwaltschaft erachtet das Handeln der Beschuldigten demgegenüber als
gesetzlich geboten, so dass es nach Art. 14 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0)
und Art. 241 Abs. 4 i.V.m. Art. 250 StPO nicht strafbar sei. Sie
weist darauf hin, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin angegeben hatte, dass
seine „Mitbewohnerin“ auf ihn losgehe und das Mobiliar beschädige. Die
Beschwerdeführerin habe zuvor Alkohol getrunken. Als zwei Polizeibeamte (ein
Mann und eine Frau) in ihrem Schlafzimmer erschienen seien, habe die
Beschwerdeführerin sie zum Verschwinden aufgefordert und sei zunehmend
aggressiv geworden. Daher hätten die Beamten die Beschwerdeführerin aus dem
Bett ziehen und in Handfesseln legen müssen. Die Verletzungen der Beschwerdeführerin
seien auf ihr unkooperatives Verhalten zurückzuführen. Auf der Polizeiwache
habe sie den Alkoholtest verweigert. Sofern die im Polizeibericht nicht erwähnte
Leibesvisitation (Entkleiden, Kontrolle von After und Vagina) stattgefunden
habe, wäre dies zufolge der grundsätzlichen Verweigerungshaltung der
Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden.
Eine Einstellung
des Verfahrens erfolgt insbesondere, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der
eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO), kein
Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO) oder
Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (Art. 319 Abs. 1
lit. c StPO). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich
nach dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ zu richten. Dieser ergibt sich aus
dem Legalitätsprinzip. Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die
Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich
fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist, sofern
die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben,
wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein
Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel,
insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV
86 E. 4.1, 186 E. 4.1; je mit Hinweisen). Bei zweifelhafter Beweis-
oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des
strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen
Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht
eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von
Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 mit
Hinweis, BGer 6B_979/2016 vom 20. Februar 2017 E. 2.2.1, 6B_195/2016
vom 22. Juni 2016 E. 2.1; AGE BES.2015.120 vom 5. Januar 2017 E. 3.2,
BES.2014.123 vom 16. April 2015 E. 2.1, BES.2017.21/22 vom 17. November
2017 E. 3).
4.1 Die
Staatsanwaltschaft begründet die Verfahrenseinstellung mit der Rechtmässigkeit
des polizeilichen Handelns. Nach derzeitigem Kenntnisstand ist indessen
zweifelhaft, ob die Festnahme der damals 64-jährigen Beschwerdeführerin in
ihrem eigenen Schlafzimmer und der Freiheitsentzug während der ganzen Nacht
verhältnismässig und damit rechtmässig waren. Zudem wurden bisher keine Ermittlungen
zur vorgeworfenen Leibesvisitation getätigt, so dass die diesbezüglichen
Vorwürfe der Beschwerdeführerin weiterhin im Raum stehen und erhebliche Bedenken
hervorrufen.
4.2 Polizeiliches
Handeln muss sowohl im Rahmen des allgemeinen Auftrags als auch der Strafverfolgung
verhältnismässig sein (§ 7 des Polizeigesetzes, PolG, SG 510.100, Art. 197
und 200 StPO, BGer 1B_176/2016 vom 11. April 2017 E. 5.4.2 und E. 6.3).
In der Systematik der StPO sind die polizeiliche Anhaltung, die vorläufige
Festnahme und die Durchsuchung von Personen unter dem Titel der Zwangsmassnahmen
eingereiht. Die Verhältnismässigkeit von Zwangsmassnahmen beurteilt sich nach
der Umschreibung von Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO
insbesondere danach, ob die angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen
erreicht werden können und ob die Bedeutung der mutmasslichen Straftat die
Zwangsmassnahme rechtfertigt. Artikel 197 Abs. 2 StPO bestimmt überdies,
dass Zwangsmassnahmen im Bereich von Grundrechtseingriffen besonders
zurückhaltend einzusetzen sind. Die vorliegend betroffenen Grundrechte der
Beschwerdeführerin sind die körperliche Integrität, die Bewegungsfreiheit und der
Schutz der eigenen Wohnung als Teil der Privatsphäre (Art. 10 Abs. 2
und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung, BV, SR 101). Es ist
also besondere Zurückhaltung angezeigt. Im Übrigen wird die Kantonspolizei auch
durch das Polizeigesetz an die Beachtung der Verhältnismässigkeit gebunden
(§ 7 Abs. 1 PolG). Unmittelbaren Zwang gegen Personen und Sachen lässt das
Polizeigesetz nur im Rahmen der Verhältnismässigkeit und i.d.R. nur unter
vorgängiger Androhung zu (§ 46 PolG).
4.3 Es
fragt sich zunächst, ob es verhältnismässig war, die Beschwerdeführerin bei
augenscheinlich beruhigter Situation aus dem Bett zu holen und mit Handfesseln
halbnackt abzuführen. Die Meldung des Ehemannes auf dem Notruf lautete gemäss
dem Requisitionsprotokoll: „Mitbewohnerin geht auf mich los und beschädigt das
Mobiliar.“ Als die Polizei eintraf, lag diese jedoch auf dem Bett und trank ein
Glas Wein. Im Requisitionsprotokoll wird lediglich festgehalten, sie habe „lauthals“
von der Polizei gefordert, dass diese verschwinde, sie sei „sehr aggressiv“
geworden und habe „kein(e) Gewähr“ geboten, sich ruhig zu verhalten. Es habe
die Gefahr gedroht, sie werde ihren Mann „erneut … attackieren“ (Rapport S. 1).
Die Beschwerdeführerin sagt demgegenüber aus, sie sei lediglich verbal
aggressiv gewesen und habe sich körperlich nicht gewehrt (Einvernahme S. 2, 4).
Angesichts dieser Aussage ist zu klären, was im Rapport mit „sehr aggressiv“
gemeint ist und ob dies die Annahme einer aktuellen Gefährdung des Ehemannes zuliess.
Die
Beschwerdeführerin hat ein Arztzeugnis von Dr. med. [...] vom 29. März 2017
eingereicht. Darin werden folgende Verletzungen beschrieben:
Handgelenkskontusion und Schürfung rechts, Schulterdistorsion links, psychische
Traumatisierung. Aus dem Polizeirapport ergeben sich indessen keine Hinweise
auf eine körperliche Gegenwehr der Beschwerdeführerin gegenüber der Polizei. Ebenso
wenig erschliesst sich aus dem Rapport, warum die Polizeimitarbeitenden es
trotzdem nötig fanden, der Beschwerdeführerin Handfesseln anzulegen, nachdem
sie sie aus dem Bett geholt hatten, und ihr keine Gelegenheit boten, sich
richtig anzuziehen. Hierzu sind die betreffenden Polizeimitarbeitenden zu
befragen und allenfalls mit der Beschwerdeführerin zu konfrontieren. Es ist auch
abzuklären, ob Weisungen für die Polizei bezüglich Vorgehen bei häuslicher
Gewalt bestehen und ob diese befolgt worden sind. Bedeutsam für die
Verhältnismässigkeit der Fesselung ist auch die Aussage der Beschwerdeführerin,
dass sie an Arthrose leide. Nach ihrer Darstellung habe sie dem Polizisten, der
sie abführte, gesagt, dass sie eine ziemlich schwere Arthrose habe (Anzeige
S. 2, Einvernahme S. 2). Eine Stellungnahme der Polizeimitarbeitenden,
ob sie über die Arthrose der Beschwerdeführerin informiert waren, ist
demgegenüber nicht zu finden.
Die
Beschwerdeführerin sagt aus, es habe sie vor allem wütend gemacht, dass ihr
nicht erklärt worden sei, worum es gehe, und sie ihre Sicht der Dinge nicht
habe darlegen können. Angesprochen sind damit die gesetzlichen
Informationsrechte im Falle einer Festnahme (§ 37 Abs. 2 PolG, Art. 219
Abs. 1 StPO). Dass eine solche Information erfolgt wäre, lässt sich dem
Polizeirapport nicht entnehmen.
4.4 Ernsthafte
Fragen wirft sodann das Vorgehen der Beamtinnen und Beamten auf der Polizeistation
auf. Die Leibesvisitation der Beschwerdeführerin unter zwangsweiser Entkleidung
und Untersuchung von Körperöffnungen (Vagina und Anus) wird im Polizeirapport
nicht erwähnt. Auch wird kein Grund genannt, warum eine solche Untersuchung
notwendig gewesen sein soll. Falls diese Kontrolle stattgefunden hat, wäre deren
Verhältnismässigkeit zweifelhaft. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht argumentiert,
war sie vom Bett bis in die Polizeistation unter der direkten Aufsicht von zwei
Polizeimitarbeitenden, so dass sie keinerlei Waffen oder andere gefährliche
Gegenstände in ihrer Vagina oder in ihrem Anus hätte verstecken können
(Beschwerde S. 9). Zudem ging aus der Notrufmeldung ein eher unspezifisches
Verhalten hervor, nämlich ein „Losgehen“ auf den Partner und eine Beschädigung
von Mobiliar. Auch die Polizeimitarbeitenden auf der Polizeistation müssen zum
Vorgang und zu ihren Motiven befragt werden.
4.5 In
dem von der Staatsanwaltschaft genannten Entscheid BGE 142 IV 129 E. 2
(= Praxis 2016 Nr. 84) geht es um die Verurteilung eines Mannes wegen
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten und Beschimpfung; zur Last gelegt
wird ihm dabei sein Verhalten anlässlich einer körperlichen Durchsuchung durch
die Bahnpolizei. Zur hier interessierenden Frage der Verhältnismässigkeit einer
polizeilichen Massnahme lässt sich diesem Entscheid nichts entnehmen. Insbesondere
kann daraus nicht abgeleitet werden, die Kantonspolizei dürfe in jeder
Durchsuchungssituation nach § 45 PolG oder Art. 241 und 250 StPO eine
Leibesvisitation durchführen.
Aus der
Rechtsprechung des Bundesgerichts ergibt sich vielmehr, dass sowohl die
Verbringung auf den Polizeiposten als auch die Leibesvisitation
verhältnismässig sein müssen (BGer 1B_176/2016 vom 11. April 2017 E. 5.4.2
und E. 6.3). Kommt die Leibesvisitation aufgrund der Umstände einer
menschenunwürdigen, erniedrigenden Behandlung gleich, darf sie nicht durchgeführt
werden (BGer 1B_176/2016 vom 11. April 2017 E. 6.3, BGE 141
I 141 E. 6.3.5 = Praxis 2015 Nr. 73). Konkret entschied das Bundesgericht,
dass der vage Verdacht auf einen Taschendiebstahl nicht genüge, um den
Betroffenen dazu anzuhalten, sich bei der Leibesvisitation vollständig nackt
auszuziehen. Das sei dem Betroffenen unzumutbar und deshalb unverhältnismässig,
auch wenn keine erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK vorliege
(BGer 1B_176/2016 vom 11. April 2017 E. 6 und 7). Die Umstände rund
um die berichtete Leibesvisitation sind im Lichte dieser Rechtsprechung weiter
abzuklären.
4.6 Fragezeichen
bezüglich der Verhältnismässigkeit stellen sich auch beim Zeitpunkt der Entlassung.
Sollte es zutreffen, dass der Polizeibeamte von der Beschwerdeführerin
verlangte, dass sie zusichern müsse „vernünftig“ zu sein, so fragte es sich, ob
dies die angemessene Kommunikationsform mit einer 64-jährigen Frau ist. Die
Begründung im Rapport, die Beschwerdeführerin habe vor der Festnahme „kein(e)
Gewähr“ geboten, „sich ruhig zu verhalten“, lässt einen allzu weiten
Interpretationsspielraum zu. Auch hierzu sind Abklärungen vorzunehmen.
Aufgrund der
dargestellten Unklarheiten zur Verhältnismässigkeit des angewandten
Polizeizwangs kann beim vorliegenden Kenntnisstand nicht gesagt werden, die
Polizeimitarbeitenden hätten sich im Sinne von Art. 14 StGB rechtmässig
verhalten und seien daher nicht strafbar. Der zweite angegebene
Einstellungsgrund des „Fehlens des Tatbestandes“ wird in der
Einstellungsverfügung nicht näher begründet. Es ist auch nicht ersichtlich,
weshalb dieser Grund vorliegend zu einer Einstellung des Verfahrens führen
würde: Bei den vorliegenden Vorwürfen drängt sich eine Auseinandersetzung mit
den Tatbeständen des Amtsmissbrauchs und der Körperverletzung geradezu auf. Die
Beschuldigten konnten sich zu den Vorwürfen im Strafverfahren bisher nicht
äussern; insoweit wird ihr Anspruch auf rechtliches Gehör zu wahren sein (Art.
29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO). Sofern sie
durch die weiteren Ermittlungen nicht entlastet werden (klare Straflosigkeit im
Sinne der Rechtsprechung zur Verfahrenseinstellung, hiervor E. 3), muss die
Staatsanwaltschaft jedoch Anklage erheben. Zwar führt nicht jede polizeiliche Anordnung,
die sich in der Rückschau als problematisch erweist, zu einer strafrechtlichen
Verurteilung. Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass ungerechtfertigte körperliche
Gewaltausübung durch Polizeibeamte der strafrechtlichen Ahndung entzogen wird
(vgl. die Rechtsprechungsübersicht in BGer 6B_560/2010 vom 13. Dezember
2010 E. 2.4 und AGE BES.2015.120 vom 5. Januar 2017 E. 5.3, sowie
zuletzt BGer 6B_979/2016 vom 20. Februar 2017 E. 2.3). Demnach ist sowohl die
Rüge der ungenügenden Abklärung des Sachverhalts als auch jene, dass der
Grundsatz „in dubio pro duriore“ verletzt sei, begründet.
Die Staatsanwaltschaft
wird weitere Abklärungen treffen müssen. Die betroffenen Polizeimitarbeitenden sind
zu befragen und mit der Beschwerdeführerin zu konfrontieren. Auch die Befragung
des requirierenden Ehemannes könnte Licht in die Sache bringen, namentlich wenn
er mit den Polizeimitarbeitenden konfrontiert würde. Er wäre dazu zu befragen,
was zwischen ihm und der vor Ort eintreffenden Polizei gesprochen wurde, ob er
nach eigener Alkoholisierung befragt wurde und ob er gewünscht hat, dass die Beschwerdeführerin
aus der Wohnung entfernt wird. Die Abweisung der entsprechenden Befragung mit Beweisergänzungsentscheid
vom 5. Oktober 2017 vermag in dieser Hinsicht nicht zu überzeugen. Sollte
sich am Beweisergebnis nichts Substantielles ändern, ist Anklage sowohl wegen
Körperverletzung als auch wegen Amtsmissbrauchs namentlich durch die
Leibesvisitation zu erheben.
Da die
Beschwerde gutzuheissen ist, ist keine Gebühr zu erheben. Dem Rechtsvertreter
der Beschwerdeführerin ist ein angemessenes Honorar auszurichten. Mangels
Einreichung einer Honorarnote ist sein Aufwand auf 6 Stunden zu CHF 250.–,
also CHF 1’500.–, zu schätzen, zuzüglich einer Pauschale für Auslagen von CHF 50.–
und Mehrwertsteuer zu 8 % von insgesamt CHF 124.–. All dies eingeschlossen,
beläuft sich die Parteienschädigung auf CHF 1’674.–. Diese geht zu Lasten
der Gerichtskasse.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. November 2017 aufgehoben.
Die Sache wird an die Staatsanwaltschaft zur weiteren Ermittlung und gegebenenfalls
zur Anklageerhebung zurückgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von CHF 1’674.–, einschliesslich Auslagen und
MWST, zulasten der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Beschwerdegegner/innen
Staatsanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi Dr.
Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.