ad 2: Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefähr
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2017.56
URTEIL
vom 29.
Januar 2018
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), lic.
iur. Barbara Schneider,
Dr. Carl Gustav Mez und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
A____, geb. […] Berufungskläger
1
c/o […] Beschuldigter
1
vertreten durch […], Advokatin,
[…]
B____, geb. […] Berufungskläger
2
c/o […] Beschuldigter
2
vertreten durch […], Advokat,
[…]
C____, geb. […] Berufungsklägerin
3
[…] Beschuldigte
3
vertreten durch […], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 23. Januar 2017
betreffend
ad 1: Verbrechen nach
Art. 19 Abs. 2 Bst. a & b des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung
und Bandenbegehung), Geldwäscherei und Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes
ad 2: Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a des Betäubungsmittelgesetzes
(grosse Gesundheitsgefährdung)
ad 3: Geldwäscherei
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts vom 23. Januar 2017 wurde A____ des Verbrechens nach Art. 19 Abs.
2 Bst. a&b des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung und Bandenmässigkeit),
der Geldwäscherei und der Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu 4 Jahren und 2 Monaten
Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung der Haft seit dem 24. April 2016,
sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe). Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten auferlegt.
B____ wurde des
Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig
erklärt und zu 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung der Haft
seit dem 24. April 2016. Auch ihm wurden die Verfahrenskosten auferlegt.
C____ wurde kostenfällig
der Geldwäscherei schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen
zu CHF 30.– verurteilt, abzüglich 44 Tagessätze für die ausgestandene Haft, mit
bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren. Die
gegen sie am 19. Januar 2016 vom Ministero Pubblico del cantone Ticino wegen
Hehlerei bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 40 Tages-sätzen zu CHF 30.–,
Probezeit 2 Jahre, wurde vollziehbar erklärt.
Mit demselben
Urteil wurde D____ des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a&b
des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu 3 ¾ Jahren Freiheitsstrafe
verurteilt, unter Einrechnung der Haft. Mit Bezug auf D____ ist das Urteil in
Rechtskraft erwachsen.
A____, B____ und
C____ haben gegen das Urteil des Strafgerichts vom 23. Januar 2017 mit Eingaben
vom 24. Januar 2017, 30. Januar 2017 und 2. Februar 2017 Berufung
angemeldet Die Berufungserklärungen erfolgten mit Eingaben vom
24. Mai 2017 (Berufungskläger 1 und 2) beziehungsweise am 29. Mai
2017. Der Berufungskläger 1 beantragte einen Schuldspruch wegen Gehilfenschaft
bezüglich eines Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a des Betäubungsmittelgesetzes
sowie wegen mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln. Im Übrigen sei er
freizusprechen. Er sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe zu verurteilen. Auf
eine Bestrafung wegen Konsums von Betäubungsmitteln sei zu verzichten. Der
Berufungskläger 2 beantragte, er sei lediglich zu einer Freiheitsstrafe von 13
Monaten zu verurteilen und es sei ihm der bedingte Strafvollzug unter
Auferlegung einer zweijährigen Probezeit zu gewähren. Die Berufungsklägerin 3 liess
einen Freispruch und allenfalls eine Senkung der Strafe beantragen.
Die
Staatsanwaltschaft beantragte mit ihrer Berufungsantwort vom
27. September 2017 die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils.
Anlässlich der
Berufungsverhandlung ist die Berufungsklägerin 3 auf Gesuch ihres Verteidigers
hin von ihrem Erscheinen dispensiert worden (Protokoll S. 2). Die
Berufungskläger 1 und 2 sind befragt worden. Anschliessend sind die Verteidiger
und die Staatsanwältin zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf
das Protokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit
sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen
das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Die Berufungskläger sind
gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Auf die
frist- und formgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.
Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs.
1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)
ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2 Gerügt
werden können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 StPO). Im Rechtsmittelverfahren
gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Erfolgt bloss
eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in
Teilrechtskraft. Der Schuldspruch gegen A____ wegen Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes wird
inhaltlich nicht angefochten. Dieser ist somit in Rechtskraft erwachsen und
nicht Gegenstand der Berufung.
1.3 Der
Verteidiger der Berufungsklägerin 3 rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes.
Die Vorinstanz habe der Berufungsklägerin Eventualvorsatz bezüglich der
angeklagten Geldwäschereihandlung unterstellt. Die Anklageschrift umschreibe
aber den Eventualvorsatz nicht, sondern nur direkten Vorsatz, welcher aber
nicht erstellt sei. Diese Rüge geht in doppelter Hinsicht fehl. Zum einen
lastete die Vorinstanz der Beschuldigten direkten Vorsatz und nicht
Eventualvorsatz an. Dies lässt sich den Erwägungen zur Strafzumessung besonders
deutlich entnehmen (S. 28: „die Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz“).
Die vom Verteidiger mit seiner Berufungserklärung irrtümlich ins Feld geführte
Stelle in den Urteilserwägungen der Vorinstanz hält lediglich fest, dass
zutreffen möge, dass der Beschuldigten direkter Vorsatz und nicht bloss
Eventualvorsatz angelastet werde (Urteil des Strafgerichts S. 21). Die
Vorinstanz nahm eben gerade einen solchen an.
Zum
andern braucht die subjektive Seite eines Tatbestands, wozu der Vorsatz bei
einem Vorsatzdelikt gehört, vom Standpunkt des Anklagegrundsatzes aus in der
Anklage gar nicht explizit beschrieben zu werden, sofern sich die Anforderungen
aus dem angeklagten Straftatbestand eindeutig ergeben. So genügt es nach
gefestigter Rechtsprechung, „wenn vorweg oder im Anschluss an die Darstellung
des Einzelfalles auf den gesetzlichen Straftatbestand hingewiesen wird, sofern
der betreffende Tatbestand nur als Vorsatzdelikt erfüllbar ist“ (BGer
6B_633/2017 vom 12. Januar 2016 E. 1.3.2; 6B_899/2010 vom 10. Januar 2011
E. 2.6 und 6B_448/2011 vom 7. Juli 2011 E. 4.4.1 sowie noch im alten
Recht BGE 120 IV 348 E. 2c S. 355 mit Hinweisen). Dies trifft auf die
vorliegende Konstellation zu (vgl. Hinweis auf Art. 305bis des
Strafgesetzbuchs, ursprüngliche Verzeigung / Anklageschrift, Akten S. 630,
Verzeigungs- bzw. Anklagesachverhalt Akten S. 631/632). Wenn der Vorsatz aber
nicht explizit beschrieben werden muss, ergibt sich daraus erst recht, dass
sich die Anklage nicht auf eine bestimmte Form des Vorsatzes festlegen muss. Der
Anklagegrundsatz ist somit nicht verletzt worden.
Als
unbegründet erweist sich sodann die ebenfalls unter dem Aspekt des Anklagegrundsatzes
erhobene Rüge, dass C____ „nicht wegen Beihilfe (Gehilfenschaft) zur
Geldwäscherei und/oder der Förderung etc. des Betäubungsmittelhandels […]“
angeklagt worden sei und dementsprechend ein Freispruch zu erfolgen habe
(Berufungserklärung S. 2). Es trifft zu, dass die Berufungsklägerin 3 nicht wegen
Gehilfenschaft zu Geldwäscherei (und auch gar nicht wegen Teilnahme an einem
Betäubungsmitteldelikt) angeklagt wurde. Sie wurde erstinstanzlich denn auch
wegen Geldwäscherei (als Täterin) verurteilt, wie es der Anklage entsprach. Die
Rüge stösst somit ins Leere. Vor diesem Hintergrund braucht die vom
Bundesgericht in seinem Entscheid BGer 6B_873/2015 vom 26. April 2016 offen
gelassene Frage nicht erörtert zu werden, ob der Vorwurf der Täterschaft den
Vorwurf der Gehilfenschaft nicht ohnehin mitenthält (a maiore ad minus).
1.4 Die Berufungskläger 1 moniert, dass
er während des Verfahrens nicht mit C____ konfrontiert worden sei. Deren
Aussagen seien, soweit sie ihn belasten, nicht verwertbar.
C____
und A____ sind in Bezug auf den Vorwurf der Geldwäscherei Mitbeschuldigte.
Allerdings war das Verfahren gegen C____ zuerst getrennt geführt worden. Am 6.
Oktober 2016 erging gegen sie zunächst ein Strafbefehl, gegen den sie
Einsprache erhob. Erst dann – und nach der Überweisung der Anklageschrift gegen
A____, B____ und D____ an das Strafgericht – gelangte die Staatsanwaltschaft an
die Verfahrensleiterin am Strafgericht mit der Anregung, die Verfahren
gemeinsam zu behandeln. Die Staatsanwaltschaft verwies darauf, dass so auch die
Konfrontation zwischen A____ und C____ durchgeführt werden könne, welche sie
bereits vorher habe durchführen wollen, was aber an der angeblichen
Reiseunfähigkeit von C____ gescheitert sei. Mit Verfügung der
Verfahrensleiterin vom 8. November 2016 wurden die Verfahren
vereinigt. C____ war zu jenem Zeitpunkt aber nicht mehr in der Schweiz. Die
Zustellung der Vorladung scheiterte (retour mit dem Vermerk „inconnu“). Es
gelang dem Strafgericht in der Folge auch nicht, sie telefonisch zu erreichen
(Aktennotiz vom 3. Januar 2017). Auch ihr Verteidiger konnte keinen Kontakt zu
ihr herstellen. C____ wurde infolgedessen auf Antrag ihres Verteidigers von der
Teilnahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung dispensiert. Aufgrund
dieses Vorgehens wurde die von der Staatsanwaltschaft offenbar beabsichtigte
Konfrontation gar nie durchgeführt. A____ konnte auch nie als Mitbeschuldiger
an den Einvernahmen von C____ teilnehmen.
Die
Garantie von Art. 6 Ziff. 3 lit. d der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verleiht der Beschuldigten in
Konkretisierung von Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV,
SR 101) unter anderem den Anspruch, Fragen an die Belastungszeugen zu stellen
oder stellen zu lassen. Eine belastende Zeugenaussage ist danach grundsätzlich
nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene
und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und
Ergänzungsfragen zu stellen. Der Beschuldigte muss in der Lage sein, die
Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und ihren Beweiswert in
kontradiktorischer Weise in Frage zu stellen. Dem Anspruch gemäss Art. 6
Ziff. 3 lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu. Auf eine
Konfrontation des Beschuldigten mit dem Belastungszeugen oder auf dessen ergänzende
Befragung kann nur – aber immerhin – unter besonderen Umständen verzichtet
werden. Nach der Rechtsprechung verletzt die fehlende Befragung des
Belastungszeugen die Garantie dann nicht, wenn eine Konfrontation aus
objektiven, von der Strafverfolgungsbehörde nicht zu vertretenden Gründen nicht
möglich war, etwa wenn der Zeuge berechtigterweise das Zeugnis verweigert hat.
Die Verwertbarkeit der Aussage erfordert allerdings, dass der Beschuldigte zu
den belastenden Aussagen hinreichend Stellung nehmen konnte, die Aussagen des
Zeugen sorgfältig geprüft wurden und ein Schuldspruch sich nicht allein darauf
abstützt. Ausserdem darf der Umstand, dass der Beschuldigte seine Rechte nicht
(rechtzeitig) wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der Behörde liegen
(BGer 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 1.3.2 m.w.H.).
Stehen die
Aussagen Mitbeschuldigter einander gegenüber, ergibt sich Entsprechendes zudem
aus dem Grundsatz der Verfahrenseinheit. Gemäss diesem Grundsatz werden
Straftaten u.a. dann gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft vorliegt
(Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Die Beschuldigten haben dann u.a. das Recht, an
der Einvernahme mitbeschuldigter Personen teilzunehmen und ihnen Fragen zu
stellen (Art. 147 StPO). Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können zwar
aus sachlichen Gründen Verfahren trennen oder vereinen (Art. 30 StPO).
Eine Verfahrenstrennung muss aber die Ausnahme bleiben und die Gründe müssen
objektiv sein. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verweist in diesem
Zusammenhang auf die schwerwiegenden prozessualen Einschränkungen der gesetzlich
gewährleisteten Parteirechte, die eine Verfahrenstrennung nach sich zieht (etwa
BGer 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 4.5, 6B_535/2017 und 6B_599/2017, beide
vom 19. September 2017, E. 4 mit Hinweisen). Ob die Aussicht, das Verfahren
gegen C____ mittels Strafbefehl erledigen zu können, in Anbetracht der bundesgerichtlichen
Vorgaben die anfängliche Verfahrenstrennung zu rechtfertigen vermochte, erscheint
fragwürdig. Jedenfalls wäre dem Konfrontationsrecht in einer solchen Konstellation
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dadurch Rechnung zu tragen gewesen,
dass dem Beschuldigten wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und
hinreichende Gelegenheit gegeben worden wäre, die ihn belastenden Aussagen in
Zweifel zu ziehen und Fragen an die Beschuldigte im getrennten Verfahren zu
stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3 S. 176, BGer 6B_898/2015 vom 27. Juni
2016 E. 3.3.3).
In Anbetracht dessen
erweist sich die Rüge des Berufungsklägers 1 als begründet. C____ befand sich
ab dem 24. April 2016, mithin ab dem gleichen Zeitpunkt wie der Berufungskläger
1, für den Zeitraum von über sechs Wochen in Untersuchungshaft. Bereits am
ersten Tag nach ihrer Festnahme machte sie Angaben zu einem „Bros“, der ihr in
der Wohnung an der [...] Geld übergeben habe. In der Zeit ihrer Inhaftierung
hätte eine Konfrontation mit dem Berufungskläger 1 durchgeführt werden
können – ungeachtet der späteren (angeblichen) Reiseunfähigkeit C____s. Dass
dies unterblieben ist, ist durch die Strafverfolgungsbehörde zu vertreten und führt
nach dem oben Ausgeführten dazu, dass C____s Aussagen nicht gegen den
Berufungskläger 1 verwertet werden dürfen (Art. 147 Abs. 4 StPO,
vgl. u.a. BGer 6B_1026 vom 26. Oktober 2016 E. 3.2).
1.5 Der Berufungskläger 2 macht geltend, sein widersprüchliches
Aussageverhalten – er hatte nach anfänglichem Leugnen auf Vorlage von Beweismitteln
ein Teilgeständnis abgelegt – dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen, ansonsten
sein Recht auf Schweigen ausgehöhlt werde. Damit rügt er eine Verletzung des
Grundsatzes, wonach die beschuldigte Person nicht verpflichtet ist, sich selbst
zu belasten (Art. 113 StPO). Das Aussageverweigerungsrecht berechtigt
die beschuldigte Person zu schweigen, ohne dass ihr daraus Nachteile erwachsen
dürfen (BGE 138 IV 47 E. 2.6.1 S. 51; BGer 6B_843/2011 vom 23. August
2012 E. 3.3.2; Wohlers, in: Donatsch
et al., Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014,
N. 35 zu Art. 10 StPO; eingehend Schlauri,
Das Verbot des Selbstbelastungszwangs im Strafverfahren, Zürich 2003, S. 317
ff.). Entsprechend muss ein Schweigen des Beschuldigten grundsätzlich neutral
registriert werden und darf auch ein zeitweises oder teilweises Schweigen nicht
in jedem Fall Schuld indizierend gewürdigt werden (BGer 6B_941/2013 vom 18. September
2014 E. 1.4). Indessen unterliegt die Gesamtheit der Aussagen des
Beschuldigten der richterlichen Beweiswürdigung und darf gewürdigt werden, wenn
er von seinem Schweigerecht nur punktuell Gebrauch macht (BGer 6B_466/2012 vom
8. November 2012 E. 2.3). Wenn er etwas nicht erklärt, was er
erklären könnte – und müsste, um einen naheliegenden Verdacht zu entkräften – dann
kann das bei der Beweiswürdigung durchaus berücksichtigt werden. Erst recht
kann es berücksichtigt werden, wenn der Beschuldigte selektiv schweigt oder gar
lügt und sich daraus Ungereimtheiten ergeben (BGer 6B_466/2012 vom
8. November 2012 E. 2.3) und wenn er, wie hier, ein offensichtlich
strategisches Aussageverhalten an den Tag legt und nach anfänglichem Leugnen
jeweils just das zugibt, was man ihm nachweisen kann. Der Vorinstanz, welche
ohnehin weitgehend auf objektive Beweismittel abgestellt hat (unten 3.) und die
Beweislage schon in Anbetracht objektiver Beweismittel als „erdrückend“ einstufte,
ist in diesem Zusammenhang kein Vorwurf zu machen. Es zeugt vielmehr von ihrer
Sorgfalt bei der Beweiswürdigung, dass die Aussagen des Berufungsklägers 2
nichtsdestotrotz ausführlich und detailliert und unter Einschluss der
Aussagegenese analysiert und bewertet wurden. Darauf wird zurückzukommen sein.
2.1 Den Berufungsklägern 1 und 2 wurde
mit dem vorinstanzlichen Urteil angelastet, am 24. April 2016 – der Berufungskläger
1 schon etwas zuvor – zusammen mit dem rechtskräftig verurteilten D____ in
Basel in mittäterschaftlichem Zusammenwirken Betäubungsmittelhandel betrieben
zu haben. Als Depot habe ihnen eine Wohnung an der [...] in Basel gedient. Kurz
vor dem 24. April 2016 hätten sie eine Lieferung von ca. 1600 Gramm Kokain sehr
guter Qualität erhalten. Der Berufungskläger 1 habe das Mobiltelefon mit der Rufnummer
[...] bedient. Darüber habe er nicht nur die Kontakte zwischen den Lieferanten
und den Zwischenhändlern aufrechterhalten, Bestellungen entgegen genommen und
Auslieferungen koordiniert, sondern auch die Übergaben des aus
Betäubungsmittelgeschäften eingenommenen Geldes an Geldkuriere abgewickelt. Dem
Berufungskläger 1 wurde angelastet, den Betäubungsmittelhandel als Mitglied einer
Bande betrieben zu haben, der auch D____ angehört habe. Für den Berufungskläger
2, der erst am Vorabend angereist sei, erachtete die Vorinstanz die Bandenangehörigkeit
als nicht nachgewiesen. Dem Berufungskläger 2 wurde als ausübender Tatbeitrag angelastet,
Kokain für die Abgabe an die Zwischenhändler sortiert, verpackt und
bereitgestellt zu haben. Beide Beschuldigten hätten gewusst, dass sie eine
grosse Menge Kokain bearbeiteten. Von den am 24. April 2016 noch
beschlagnahmten Kokain wiesen 1‘342 Gramm einen Reinheitsgehalt von 69% sowie
108 Gramm einen Reinheitsgehalt von 50% auf (Urteil des Strafgerichts S.
15). Für die Vorinstanz war auch erstellt, dass am 24. April 2016 ein
Verkaufsgeschäft über 170 Gramm Kokain abgewickelt wurde, wobei die
Übergabe des Kokains in der Nähe der Messe stattgefunden habe (Urteil des
Strafgerichts S. 16). Aufgrund dieses Sachverhalts fällte die Vorinstanz die
Schuldsprüche wegen nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a&b BetmG (Berufungskläger
- beziehungsweise Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG (Berufungskläger 2).
2.2 Dem Berufungskläger 1 wurde zudem
angelastet, am 24. April 2016 Bargeldbeträge von CHF 5‘500.– sowie Euro
3‘350.–, die aus dem Verkauf einer qualifizierten Menge an Betäubungsmitteln
stammten, an C____ ausgehändigt zu haben, damit diese die Geldbeträge nach
Italien bringe und so die Ermittlung der Herkunft und die Auffindung des Geldes
verhindert werde. Gestützt darauf wurde der Berufungskläger 1 der Geldwäscherei
nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen.
2.3 Der Berufungsklägerin 3 wurde mit dem
angefochtenen Urteil angelastet, eingewilligt zu haben, das am 24. April 2016 vom
Berufungskläger 1 erhaltene Bargeld fortzuschaffen, obwohl sie um die verbrecherische
Herkunft des Geldes gewusst habe. Aufgrund dieses Sachverhalts, den die
Vorinstanz als erstellt erachtete, wurde die Berufungsklägerin 3 der
Geldwäscherei schuldig gesprochen.
3.1 Die Vorinstanz stützte ihre tatsächlichen
Annahmen auf eine umfassende und eingehende Würdigung des Beweismaterials,
welches sich als reichhaltig erweist. Die Berufungskläger 1 und 2 sind nach einem
Hinweis durch die Kantonspolizei des Kantons Waadt und nach erfolgter
Überwachung von Telefongesprächen und einer Observation am 24. April 2016
in der genannten Wohnung praktisch bei der Tatausübung erwischt worden
(Polizeirapport vom 24. April 2016; Requisition durch die Kantonspolizei des
Kantons Waadt vom gleichen Tag, Akten S. 993, 1005 ff.). Sie werden durch die Beschlagnahme
von 1‘350 Gramm Kokain in der Wohnung (aufbewahrt in der Schublade unterhalb
des Backofens sowie in einer Socke), Verpackungsmaterial (Fingerlinge und Kunststoffbeutel),
Mobiltelefone und SIM-Karten, Notizen zu Bestellungen, daktyloskopische Spuren
(Berufungskläger 1, auf Notizen) sowie DNA-Spuren (Berufungskläger 2, auf der
Innenseite von Kunststoffbeuteln mit Fingerlingen) und die giftchemische
Analyse der Betäubungsmittel so deutlich belastet, dass die Vorinstanz die
Beweislast hinsichtlich Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Fug
und Recht als „erdrückend“ bezeichnen durfte. Zutreffend hielt sie in ihren
Urteilserwägungen fest, dass die – wohlgemerkt dürftig und vage gebliebenen – Unschuldsbeteuerungen
der Beklagten angesichts dieser Beweislast keine Zweifel an deren Täterschaft
aufkommen lassen konnten. Gleichwohl untersuchte sie die Aussagen der
Berufungskläger in ihren Erwägungen einlässlich und detailliert. Sie führte
diese mit makelloser Argumentation, u.a. der Aufdeckung vieler Widersprüche,
als unglaubhafte und vor allem unbehilfliche Konstrukte vor. Auf die Analyse
und die Schlussfolgerungen kann im Einzelnen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4
StPO; zum Berufungskläger 1 S. 11/12 des Urteils des Strafgerichts;
Berufungskläger 2 S. 13/14).
3.2 Die Schlüsse, welche die Vorinstanz
im Rahmen der Beweiswürdigung gezogen hat, haben im Berufungsverfahren unverminderte
und volle Geltung. An der objektiven Beweislast hat sich nichts verändert. Weder
der Berufungskläger 1 noch der Berufungskläger 2 tragen im Berufungsverfahren dagegen
etwas Substantielles vor (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3/4). Ihre
im Folgenden abzuhandelnden Einwände bleiben punktuell und erweisen sich als
nicht stichhaltig und unbehelflich.
3.2.1 Der Berufungskläger 1 machte zum
Anklagesachverhalt in der Berufungsverhandlung geltend, dass die Wohnung nicht
„seine Wohnung“ gewesen sei (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). Dieses
Vorbringen ist mehrdeutig, aber für den Tatvorwurf im Ergebnis ohne Belang, da
man natürlich auch in einer fremden oder in fremden Namen angemieteten Wohnung
tatbestandsmässige Handlungen begehen kann und es überdies im
Betäubungsmittelhandel häufig vorkommt, dass Wohnungen durch Strohleute angemietet
werden. Selbstverständlich bewirkt eine solche Vorkehrung nicht, dass in
solchen Wohnungen begangene Tathandlungen dann für andere Personen straffrei
blieben. Weiter bringt der Berufungskläger 2 vor, nur „geholfen“ zu haben. Solches
kann er nur mit einem Verständnis sagen, wonach jede Handlung mit einem Bezug
zu anderen Leuten helfen ist. Dann würde auch das Lagern von Kokain sowie das Entgegennehmen
und Abwickeln von Kokainbestellungen als „helfen“ gelten können.
3.2.2 Der Berufungskläger 2 argumentiert
erneut, allerdings wiederum ohne erkennbare Zielrichtung, mit einem Freund
namens […], dessen Aufträge er erfüllt habe (Protokoll der Berufungsverhandlung
S. 3/4). Derartige Ausführungen sind ungeeignet, ihn der strafrechtlichen
Verantwortung für seine Handlungen zu entziehen, und dies unabhängig davon,
dass das Vorbringen in tatsächlicher Hinsicht bereits von der Vorinstanz
demontiert wurde (Urteil des Strafgerichts S. 13). Dass es im Betäubungsmittelhandel
bis zur obersten Stufe der Absatzhierarchie Hinterleute gibt, ist im Übrigen eine
Binsenwahrheit. Der Berufungskläger kann daraus bezüglich seiner
strafrechtlichen Verantwortung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Seine
hierarchische Position in der Absatzkette wird bei der Bemessung des Verschuldens
im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sein.
3.2.3 Ebensowenig vermögen die weiteren
Argumente der Verteidigung die strafrechtliche Verantwortung der
Berufungskläger als Täter in Frage zu stellen. Dies gilt etwa für das
Vorbringen, dass man das Kokain „nicht in der ganzen Wohnung“ hätte verstecken
müssen, wenn man es nicht vor den „Untergeordneten“, womit die Berufungskläger
gemeint waren, hätte verstecken wollen. Zunächst darf als bekannt gelten, dass Betäubungsmittel
primär versteckt werden, um die Entdeckung und Beschlagnahme durch die
Strafverfolgungsbehörden sowie Strafverfolgungen zu verhindern. Vollends in
sich zusammen fällt das Vorbringen in Anbetracht der Tatsache, dass das Kokain eben
gar nicht „in der ganzen Wohnung“ verteilt war. Praktisch das gesamte Kokain
befand sich am gleichen Ort, in der Schublade unter dem Backofen und somit nicht
einmal gut versteckt. Von diesem Hauptaufbewahrungsort wusste offensichtlich
auch der Berufungskläger 2, dessen DNA auf der Innenseite eines dort
sichergestellten Beutels festgestellt werden konnte. Im Übrigen werden auch „Untergeordnete“,
sobald sie Tathandlungen gemäss Art. 19 BetmG ausführen, zu Tätern. Gegenteiliges
anzunehmen würde nach sich ziehen, dass innerhalb einer Absatzstruktur nur der
oberste Chef Täter sein könnte, was natürlich nicht zutrifft.
3.3 Auch bezüglich Geldwäscherei vermag
die vorinstanzliche Beweiswürdigung im Ergebnis zu überzeugen, und zwar sowohl
bezüglich der Täterschaft des Berufungsklägers 1 wie auch jener der Berufungsklägerin
3. Zwar hätte die Vorinstanz die Aussagen der Berufungsklägerin 3 nicht
zulasten des Berufungsklägers 1 verwenden dürfen. Indessen ergibt sich der
Tatbeweis bereits aus dem observierten Besuch der Berufungsklägerin 3 im
Drogendepot an der [...] aus dem ausgewerteten Telefonkontakt zwischen der
Berufungsklägerin und dem Berufungskläger 1 in den Stunden vor der Festnahme, aus
dem bei der Berufungsklägerin 3 sichergestellten Bargeld, aus der Tatsache,
dass praktisch alle der sichergestellten Schweizerfranken-Banknoten mit Kokain
kontaminiert waren, aus dem Vermerk der Telefonnummer der Berufungsklägerin 3
auf dem Notizblock des Berufungsklägers 1 sowie aus dem Fehlen jeglicher
plausiblen Erklärung der Beschuldigten für diese Befunde Die Behauptung des Berufungsklägers
1, die Berufungsklägerin 3 nicht zu kennen, ist angesichts dieser Befunde geradezu
grotesk. Insgesamt kann vernünftigerweise kein Zweifel daran bestehen, dass der
Berufungskläger 1 der Berufungsklägerin 3 das bei ihr sichergestellte Bargeld
anlässlich ihres Besuchs übergeben hatte, dass dieses Geld aus dem Verkauf von
Betäubungsmitteln stammte, und dass die Berufungsklägerin 3 dieses Geld in
Sicherheit hätte bringen sollen, um es dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden
zu entziehen. Auf die Beweiswürdigung durch die Vorinstanz kann im Übrigen, mit
der erwähnten Korrektur, verwiesen werden
(Art. 82 Abs. 4 StPO).
3.4 Somit ist der vorinstanzlichen
Beweiswürdigung im Ergebnis zu folgen. Die rechtliche Qualifikation der
Tathandlungen durch die Vorinstanz erfolgte ebenfalls einwandfrei (Urteil des
Strafgerichts S. 16, 19, 21). Dies schliesst die Annahme der Bandenmässigkeit
bezüglich der Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch den
Berufungskläger 1 ein, der – im Gegensatz zum Berufungskläger 2 – schon während
mehrerer Wochen vor dem 24. April 2016 in Kontakt mit D____ gestanden hatte
(S. 17). Von blosser Gehilfenschaft kann keine Rede sein, und zwar auch
nicht betreffend die Tatbeiträge des Berufungsklägers 2. Der Straftatbestand
von Art. 19 BetmG umfasst durch seine weite Formulierung auch Tatbeiträge, die
in gewisser Hinsicht den Charakter einer Teilnahme an Drogengeschäften anderer
haben können, als selbstständige Tathandlungen. Für die Gehilfenschaft
verbleibt im Rahmen von Art. 19 BetmG demgegenüber nur noch ein schmaler
Anwendungsbereich (Albrecht, Die
Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes, 3. Auflage 2015, Art. 19 N 157
f.; Albrecht, Art. 19 Abs. 1
BetmG: Zwischen Täterschaft und Gehilfenschaft,
in: forumpoenale 2017 S, 337 ff.). Als Gehilfenhandlungen stufte das
Bundesgericht etwa die blosse Pannenhilfe oder das blosse Zurverfügungstellen einer
Garage für Drogengeschäfte ein (BGE 113 IV 90, E. 2.b S. 91; BGer vom 21. Dezember
2004, 6P.110/2004). Auf Gehilfenschaft erkannte das Appellationsgericht Basel-Stadt
sodann in einem Fall, in welchem ein Beschuldigter einen Drogenkurier lediglich
an einen Ort gelotst hatte (AGE SB.2013.20 vom 18. Februar 2014 E. 9.6.1). Demgegenüber
führt das arbeitsteilige Verarbeiten von Bestellungen, Portionieren und
Abpacken von Kokain für den Handel in einer Drogenbestellzentrale mit einem
Depot von 1600 Gramm Kokain ohne Zweifel zu täterschaftlicher Verantwortung der
Berufungskläger. Auch bezüglich der Geldwäscherei ist die rechtliche Qualifikation
korrekt erfolgt. Auf die entsprechenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil
kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urteil des Strafgerichts S. 19). Im
Berufungsverfahren sind daher keine anderen Schuldsprüche auszusprechen als vor
der Vorinstanz. Die Vorinstanz verlieh dem Umstand, dass der Berufungskläger 2 nur
gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG schuldig zu sprechen war (Wegfall des
Qualifikationsmerkmals der Bandenmässigkeit) mit einem Freispruch im Dispositiv
Ausdruck. Dieses Vorgehen steht nicht im Einklang mit der bundesgerichtlichen
Praxis. Würdigt das Gericht den Anklagesachverhalt lediglich rechtlich anders
als die Anklagebehörde und behandelt diesen vollständig, erfolgt kein
Freispruch (BGE 142 IV 378 E. 1.3 S. 381). Der separate Freispruch
erweist sich demnach als obsolet und entfällt, ohne dass dem Berufungskläger 2
dadurch ein Nachteil entstehen würde. Er bleibt – im Vergleich zum vorinstanzlichen
Urteil – aufgrund desselben Sachverhalts wegen desselben Straftatbestands
verurteilt (Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG).
4.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB bemisst das
Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters bzw. der Täterin, wobei das Vorleben
und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben der
Beurteilten zu berücksichtigen sind. Das Verschulden wird nach der Schwere der
Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der
Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters bzw. der
Täterin sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden, bemessen (Art. 47 Abs. 2 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19: AGE SB.2016.79
vom 18. August 2017 E. 3.1).
Hat der Täter
oder die Täterin durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für
mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn bzw. sie das Gericht zu
der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen (Art. 49 Abs. 1
StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der
Strafrahmen für das schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe
für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem
zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der andern Straftaten in
Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Nach der Festlegung
der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen
Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1
und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; BGE 127 IV 101 E. 2b S.
104).
4.2 Für
den Berufungskläger 1 ist die Strafe für das Verbrechen gegen das
Betäubungsmittelgesetz (grosse Menge und Bandenmässigkeit) sowie Geldwäscherei
festzusetzen (Art. 19 Abs. 1 und 2 Bst. a&b BetmG; 305bis Ziff. 1
StGB). Wie die Vorinstanz mit zutreffender Begründung festgehalten hat,
ist für die Geldwäscherei angesichts des engen wechselseitigen Bezugs der
Delikte sowie der voraussichtlichen Uneinbringlichkeit beim im Ausland
wohnhaften Täter nicht eine Geld-, sondern ebenfalls eine Freiheitsstrafe
auszufällen (Urteil des Strafgerichts S. 22). Die für den bereits rechtskräftig
gewordenen Schuldspruch wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ausgefällte
Busse von CHF 300.– erweist sich als angemessen und ist ohne Weiteres zu
bestätigen. Ein Strafverzicht kommt in der vorliegenden Konstellation
angesichts der geschilderten Tatumstände (verpönte internationale Drogenkriminalität)
sowie des Gesamtverschuldens nicht in Frage. Für den Berufungskläger 2 ist die
Strafe für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19
Abs. 1 und 2 Bst. a BetmG und für die Berufungsklägerin 3 die Strafe für
die Geldwäscherei festzusetzen. Für die Berufungsklägerin 3 ist hierfür, schon zufolge
des Verschlechterungsverbots, eine Geldstrafe und keine Freiheitsstrafe
auszufällen (Art. 391 Abs. 2 StPO).
4.3 Die
Vorinstanz ist bei ihrer Strafzumessung für A____, B____ und auch C____ korrekt
nach den wiedergegebenen höchstrichterlichen Vorgaben vorgegangen. Bezüglich
des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetzes hat sie für die
Berufungskläger 1 und 2 je ein mittelschweres Verschulden angenommen und dies
jeweils überzeugend und differenziert begründet. Die Tathandlungen des Berufungsklägers
1 und 2 bezogen sich je auf eine Menge von ca. 1 Kilogramm reinem Kokain. Das
Kokain (Bruttomenge von ca. 1,6 kg) wies einen sehr hohen
Reinheitsgrad auf, was – neben Umständen wie die Verpackungsmodalitäten –
darauf schliessen lässt, dass es an Zwischenhändler gelangen sollte. Beide Berufungskläger
standen klarerweise nicht auf der untersten Stufe in einer Absatzkette, auf welcher
die Akteure typischerweise noch leicht auswechselbar sind. Dass ihnen die Obhut
bzw. Verantwortung über eine grosse Kokainmenge mit sehr hohem Absatzwert
übertragen wurde, lässt auf eine gewisse Vertrauensposition innerhalb der
Absatzkette schliessen. Damit heben sich ihre Positionen etwa von derjenigen
eines einfachen Läufers, dem jeweils einzelne Portionen für die Lieferung an Abnehmer
und Abnehmerinnen übergeben werden, ab. Strukturell schwerer ist das objektive
Tatverschulden auch im Vergleich zu Bodypackern, und zwar sowohl hinsichtlich
der grösseren Menge Kokains als auch des Umstands, dass die Berufungskläger im
Gegensatz zu Bodypackern keine gesundheitlichen Risiken einzugehen hatten. Auch
die internationale Komponente und der damit einhergehende Aufwand (relativ
weite Anreisen aus dem Ausland) unterscheiden den Fall merklich von unteren
Verschuldensarten innerhalb des Strafrahmens. Der Berufungskläger 1 hat gemäss
überzeugender Auffassung der Vorinstanz auf einer leicht höheren Stufe gestanden
als der Berufungskläger 2, was sein Verschulden als entsprechend schwerer
erscheinen lässt. Er muss sich überdies, wie die Vorinstanz zu Recht
feststellte, zusätzlich vorwerfen lassen, bandenmässig gehandelt zu haben
(zusammen mit D____), was sein Verschulden gegenüber demjenigen des
Berufungsklägers 2 als gravierender erscheinen lässt. Zudem war seine Strafe in
Anwendung des Asperationsprinzips zufolge Deliktsmehrheit zu erhöhen, was die
Vorinstanz ebenfalls transparent begründet hat (4 Jahre Freiheitsstrafe für das
Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz plus 2 Monate für die Geldwäscherei).
Auch das
objektive Tatverschulden der Berufungsklägerin 3 hat die Vorinstanz ausgewogen bemessen.
Sie hat hervorgehoben, dass die Berufungsklägerin 3 eigens für die
Geldwäschereihandlungen (Deliktsbetrag in Höhe von insgesamt ca. CHF 9‘000.–)
aus Italien angereist war und die Tat bei ihr, im Gegensatz zum Berufungskläger
1, nicht den Charakter einer naheliegenden Nachtat zu einem Betäubungsmitteldelikt
aufwies. Die Tat beruhte vielmehr auf einem eigenständigen Entschluss, den die
Berufungsklägerin mit bemerkenswertem Aufwand umgesetzt hat (Anreise aus
Italien, Anmieten von Hotelzimmer in Basel, Fremdbetreuung ihres Kindes).
4.4 Während
die Täterkomponenten bei den Berufungsklägern 1 und 2 nach der einwandfreien vorinstanzlichen
Auffassung im Ergebnis neutral zu werten waren, schlug für die
Berufungsklägerin 3 negativ zu Buche, dass ein markanter Rückfall vorlag. Sie war
erst am 19. Januar 2016 wegen Hehlerei verurteilt worden. Für die im Ergebnis neutral
zu beurteilenden persönlichen Verhältnissen der drei Beschuldigten kann im
Übrigen auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen werden (S. 23, 25, 26).
4.5 Die
vorinstanzliche Strafzumessung ist nach dem Ausgeführten bezüglich aller drei
Beurteilten überzeugend ausgefallen. Dementsprechend sind im Berufungsverfahren
dieselben Strafen auszusprechen, die schon das Strafgericht ausgesprochen hat. A____
ist demnach zu 4 Jahren und 2 Monaten Freiheitsstrafe zu verurteilen,
wobei die ausgestandene Haft darauf angerechnet wird. B____s Freiheitsstrafe
ist auf 3 ½ Jahre zu bemessen, ebenfalls unter Einrechnung der Haft. C____ ist
zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.– zu verurteilen,
abzüglich 44 Tagessätze für ausgestandene Haft. Hier bleibt es schon wegen des
Verschlechterungsverbots bei der Gewährung des bedingten Strafvollzugs (Art.
391 Abs. 2 StPO), aber auch beim Vollzug der Vorstrafe, wofür auf die
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urteil des Strafgerichts S.
27; Art. 82 Abs. 4 StPO).
4.6 Diese
Strafen halten auch dem Vergleich mit anderen Urteilen stand. Keinen Zweifel
leidet, dass die Strafen für die Berufungskläger 1 und 2 höher ausfallen mussten
als diejenigen, welche das Appellationsgericht in vergangenen Jahren verschiedentlich
für Bodypacker ausfällte. Bodypacker, die merklich geringere Mengen
transportieren und dabei ein erhebliches gesundheitliches Risiko eingehen und
hierarchisch deshalb vergleichsweise tief stehen, wurden vom Appellationsgericht
Basel-Stadt häufig mit Freiheitsstrafen von ca. 2 ¼ Jahren bestraft (etwa
AGE SB.2016.109 vom 14. Juli 2017 E. 4.4, SB.2016.84 vom 18. Mai
2017 E. 4.3.4; grundlegend Urteil vom 19. November 2010, AS.201/86). Dass die
Betäubungsmitteldelinquenz der Berufungskläger 1 und 2 objektiv wie subjektiv
schwerer wiegt als diejenige eines typischen Bodypackers, ist vor diesem
Hintergrund evident. Dies schlägt sich in den nun ausgefällten Strafen
angemessen nieder. Mit dem Urteil AGE SB.2013.20 vom 18. Februar 2014
erachtete das Appellationsgericht für einen Täter, dem der Handel mit 3
Kilogramm Kokaingemisch in einer vergleichbaren Rolle eines Organisators sowie
Geldwäscherei zur Last gelegt wurden, eine Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren
als angemessen (wobei dort noch eine widerrufene Reststrafe dazukam und
insgesamt 5 ½ Jahre Gesamtfreiheitsstrafe auszufällen waren). Für einen mit
jenem Urteil mitbeurteilten zweiten Beschuldigten, dem – im Gegensatz zum
Berufungskläger 2 im vorliegenden Fall – nur Gehilfenschaft angelastet wurde,
bemass das Appellationsgericht die Freiheitsstrafe auf 3 Jahre (zuzüglich
Geldstrafe für Geldwäscherei). Die vorliegend ausgefällten Strafen ordnen sich
in diese Rechtsprechung ein. Gleichzeitig zeigen sie auf, dass die von der Verteidigung
beantragten Strafen – 24 Monate (eine Strafe, die antragsgemäss noch bedingt vollzogen
werden könnte) beziehungsweise 13 Monate – deutlich zu tief wären.
Somit sind
gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil im Ergebnis keine Korrekturen vorzunehmen
und es bleibt bei denselben Schuldsprüchen und Strafen. Bestand hat das
vorinstanzliche Urteil auch bezüglich der Nebenpunkte, wofür auf die
entsprechenden Erwägungen in der Urteilsbegründung verwiesen werden kann.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens ist der erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen.
Die Berufungskläger und die Berufungsklägerin tragen überdies die Kosten des
Berufungsverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Urteilsgebühr ist für die
Berufungskläger 1 und 2 auf je CHF 1‘200.– und für die Berufungsklägerin 3 auf
CHF 600.– festzusetzen. Die amtliche Verteidigerin und die amtlichen
Verteidiger werden gemäss ihren Kostennoten nach dem Tarif für die amtliche
Verteidigung (CHF 200.–) entschädigt. Die Berufungskläger und die Berufungsklägerin
sind gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das ihren
Verteidigern bzw. ihrer Verteidigerin entrichtete Honorar zurückzuzahlen,
sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des angefochtenen Urteils in
Rechtskraft erwachsen sind:
Schuldspruch gegen A____ wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
gemäss Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes;
Entschädigung der amtlichen Verteidigerin bzw. der amtlichen Verteidiger.
A____ wird – neben dem
bereits rechtskräftigen Schuldspruch wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
– des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a und b des
Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung und Bandenbegehung) und
der Geldwäscherei schuldig erklärt und verurteilt zu 4 Jahren und 2 Monaten
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft
vom 24. April 2016 bis zum 24. Januar 2017 sowie des vorzeitigen Strafvollzugs
seit dem 24. Januar 2017, und zu einer Busse von CHF 300.– (bei
schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 19 Abs.
1 und 2 Bst. a&b sowie 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes sowie
Art. 305bis Ziff. 1, 49 Abs. 1, 51 und 106 des
Strafgesetzbuches.
B____ wird des Verbrechens nach
Art. 19 Abs. 2 Bst. a des Betäubungsmittelgesetzes (grosse
Gesundheitsgefährdung) schuldig erklärt und verurteilt zu 3 Jahren und 6
Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und
Sicherheitshaft vom 24. April 2016 bis zum 16. November 2017 und des
vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 16. November 2017,
in Anwendung von Art. 19 Abs.
1 und 2 Bst. a des Betäubungsmittelgesetzes sowie 51 des Strafgesetzbuches.
C____ wird der Geldwäscherei
schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu
CHF 30.–, abzüglich 44 Tagessätze für 44 Tage Untersuchungshaft vom
24. April 2016 bis zum 6. Juni 2016, mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren,
in Anwendung von Art. 305bis
Ziff. 1, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 51 der Strafprozessordnung sowie Art. 336
Abs. 3 der Strafprozessordnung.
Die gegen C____ am 19.
Januar 2016 vom Ministero Pubblico del cantone Ticino Bellinzona wegen Hehlerei
bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.–,
Probezeit 2 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des
Strafgesetzbuchs vollziehbar erklärt.
Unter Aufhebung der
Beschlagnahme werden zurückgegeben:
Das Mobiltelefon Samsung mit SIM-Karte […] (Pos. 8) und das Mobiltelefon
Samsung mit SIM-Karte […] (Pos. 9) an A____;
Das Mobiltelefon Samsung mit SIM-Karte […] (Pos. 1, ohne SIM-Karte […])
an D____;
Das Mobiltelefon Nokia (Pos. 1001, ohne SIM-Karte) und die Jacke (Pos. 2)
an B____;
Das Tablet Asus an C____.
Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände, Betäubungsmittel sowie der
Drogenerlös von CHF 5‘500.– und € 3‘350.– werden in Anwendung von
Art. 69 Abs. 1 bzw. 70 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs eingezogen.
A____ trägt die Kosten von CHF 9‘615.20 sowie eine
Urteilsgebühr von CHF 3‘000.– für das erstinstanzliche Verfahren. Das
Kostendepot von CHF 300.– wird damit verrechnet. Er trägt zudem die Kosten
des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 1‘200.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige
Auslagen).
B____ trägt die Kosten von CHF 5‘174.20 sowie eine
Urteilsgebühr von CHF 3‘000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 1‘200.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige
Auslagen).
C____ trägt die Kosten von CHF 3‘735.30 sowie eine
Urteilsgebühr von CHF 1‘000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 600.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige
Auslagen).
Der Verteidigerin sowie den Verteidigern werden für ihre Bemühungen aus
der Gerichtskasse ausgerichtet:
[…] ein Honorar von CHF 6‘870.– und eine Spesenvergütung von
CHF 95.60, zuzüglich 8 % MWST auf den Betrag von CHF 5‘086.37 von
CHF 406.90 sowie 7,7% MWST auf den Betrag von CHF 2‘256.– von
CHF 173.70.
[…] ein Honorar von CHF 3‘800.– und eine Spesenvergütung von
CHF 37.–, zuzüglich 8% MWST auf den Betrag von CHF 2‘537.– von
CHF 202.95 sowie 7,7 % MWST auf den Betrag von CHF 1‘300.– von
CHF 100.10.
[…] ein Honorar von CHF 2‘450.– sowie eine Spesenvergütung von
CHF 27.90, zuzüglich 8 % MWST auf den Betrag von CHF 1‘077.90 von
CHF 86.25 sowie 7,7 % MWST auf den Betrag von CHF 1‘400.– von
CHF 107.80.
Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt gegenüber allen Beurteilten vorbehalten.
Mitteilung an:
Berufungskläger 1-3
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
Ministero Pubblico del cantone Ticino Bellinzona
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Migrationsamt Basel-Stadt
Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135
Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit
schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano
Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts
6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).