Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 25.
April 2018
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
phil. D. Borer , lic. iur. M. Fuchs
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
C____
Beigeladene
Gegenstand
IV.2017.209
Verfügung vom 19. September 2017
Beweistauglichkeit des neutralen
psychiatrisches Gutachtens verneint
Tatsachen
I.
a) Die Beschwerdeführerin hatte sich im Jahr 2004 zum
Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet
(Anmeldung, unterzeichnet mit Datum vom 28. Mai 2004, Eingangsstempel vom 9.
Dezember 2004, IV-Akte 1 S. 4 ff.). Zur Behinderung hatte sie schwere Gelenk-,
Nacken-, Rücken- und Kopfschmerzen sowie Depression angegeben. Die damals
zuständige IV-Stelle im Kanton D____ nahm Abklärungen vor. Zu Handen der
IV-Stelle hatte die medizinische Begutachtungsstelle E____ (nachfolgend „E____“)
am 27. Mai 2007 (IV-Akte 1 S. 101 ff.) ein interdisziplinäres Gutachten mit
internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Beurteilungen erstattet.
Die IV-Stelle D____ hatte mit Verfügung vom 11. April 2005 zunächst einen
Leistungsanspruch verneint (IV-Akte 1 S. 56 f.). Mit undatiertem
Einspracheentscheid bejahte die IV-Stelle D____ den Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente ab 1. Mai 2004; bezüglich des Rentenanspruchs erfolgte am 16.
November 2007 eine Beschlussmitteilung an die Sozialversicherungsanstalt des
Kantons D____ (IV-Akte 1 S. 144 f.); die an die Beschwerdeführerin adressierte
Leistungsverfügung datiert vom 5. Mai 2008 (IV-Akte 1 S. 196 f.). Die IV-Stelle
D____ teilte der Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2010 (IV-Akte 1 S. 244 f.)
mit, bei der (ersten) Revision der Invalidenrente von Amtes wegen sei keine
Änderung festgestellt worden; es bestehe weiterhin Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente.
b) Die seit dem Umzug der Versicherten nach Basel
zuständige Beschwerdegegnerin leitete erneut eine Rentenrevision ein. Die
Beschwerdeführerin erklärte am 31. Dezember 2015 (IV-Akte 2) unterschriftlich,
der Gesundheitszustand sei gleich geblieben. Ein Verlaufsbericht vom 1. März
2016 (IV-Akte 8; gez. Dr. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, [...],
sowie Dr. phil G____, Praxis für Psychotherapie, [...]) bestätigt einen
stationären sowie ein Verlaufsbericht vom 18. März 2016 (IV-Akte 10, gez. Dr. H____,
FMH Psychiatrie und Psychotherapie, [...]) einen verschlechterten Gesundheitszustand.
Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) empfahl mit Stellungnahme vom 14. ApriI
2016 (IV-Akte 16, sig. Dr. I____, FMH für Allgemeinmedizin, Zertifizierter
medizinischer Gutachter SIM) die Durchführung eines
neurologisch-psychiatrischen Gutachtens. Dieses wurde von Dr. J____, FMH Neurologie,
[...], am 28. Oktober 2016 (IV-Akte 26) sowie von Dr. K____, FMH Psychiatrie
und Psychotherapie, Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, [...], am 9.
November 2016 (IV-Akte 25) erstattet.
c) Mit Vorbescheid vom 13. Dezember 2016 (IV-Akte 29)
kündigte die Beschwerdegegnerin die Einstellung der Invalidenrente an. Die
Beschwerdeführerin erhob dagegen Einwand (Eingang des vom 11. November 2016
datierten Einwandschreibens bei der Beschwerdegegnerin am 13. März 2017,
IV-Akte 35). Sie reichte mit Eingabe vom 29. Juni 2017 (IV-Akte 45) eine von
Dr. H____ verfasste ärztliche Stellungnahme vom 18. April 2017 (IV-Akte 45)
ein. Der Gutachter Dr. K____ äusserte sich ergänzend am 6. Juli 2017 (IV-Akte
47) und nochmals am 22. August 2017 (IV-Akte 49). Die dem Vorbescheid entsprechende
Verfügung erging am 19. September 2017 (IV-Akte 51).
II.
a) Mit Beschwerde vom 23. Oktober 2017 beantragt die
Versicherte, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. September 2017
aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei weiter eine ganze Invalidenrente
auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung von weiteren medizinischen
und erwerblichen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung und Verbeiständung ersucht.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 29. November 2017 beantragt
die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Die Beigeladene verzichtet mit Eingabe vom 20.
Dezember 2017 auf eine Stellungnahme; sie erklärt, sie erbringe mangels
Zuständigkeit keine Leistungen aus der beruflichen Vorsorge.
d) Mit Replik vom 22. Februar 2018 sowie Duplik vom 13.
März 2018 halten die Parteien an den im ersten Schriftenwechsel gestellten
Anträgen fest.
III.
Mit Verfügung vom 13. Dezember 2017 bewilligt die
Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin den Kostenerlass und die
unentgeltliche Vertretung durch B____.
IV.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt findet am 25. April 2018 statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes
vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1.
Nach durchgeführten Abklärungen (vgl. interdisziplinäres Gutachten
der E____ vom 27. Mai 2007, IV-Akte 1 S. 101 ff.) hatte die IV-Stelle D____ der
Beschwerdeführerin mit Wirkung ab Mai 2004 eine ganze Invalidenrente
zugesprochen. Diese Berentung beruhte in medizinisch-theoretischer Hinsicht auf
der Bejahung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit. Gemäss Mitteilung vom 20.
Oktober 2010 (IV-Akte 1 S. 244 f.) wurde dieser Anspruch bestätigt.
Im Rahmen der zweiten Revision veranlasste die
Beschwerdegegnerin ein Gutachten mit Einbezug der Neurologie sowie der
Psychiatrie (vgl. Gutachten von Dr. J____ vom 28. Oktober 2016, IV-Akte 26,
sowie von Dr. K____ vom 9. November 2016, IV-Akte 25, sowie ergänzende
psychiatrische Stellungnahmen vom 6. Juli 2017, IV-Akte 47, und vom 22. August
2017, IV-Akte 49). Mit Vorbescheid vom 13. Dezember 2016 (IV-Akte 29) kündigte
die Beschwerdegegnerin die Einstellung der Invalidenrente an. Die dem
Vorbescheid entsprechende Verfügung erging am 19. September 2017 (IV-Akte 51).
Dabei nahm die Beschwerdegegnerin an, der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin sei spätestens seit der klinischen Untersuchung (durch Dr. K____,
vgl. IV-Akte 25 S. 3) vom 26. Oktober 2016 „deutlich verbessert“. Aus
spezialärztlicher Sicht sei der Beschwerdeführerin die Ausübung der angestammten
Tätigkeit als Buffethilfe, wie auch jeglicher Alternativtätigkeit, die ihren Fähigkeiten
und Neigungen entspreche, im Rahmen eines Arbeitspensums von 70 % zumutbar.
2.2.
Gemäss Art. 17 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch
hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers
erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in
den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und
damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Rente kann deshalb nicht nur bei
einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidiert
werden, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen
Gesundheitsschadens erheblich verändert haben (BGE 130 V 343, 349 f.). Dagegen
ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen
Sachverhalts kein Revisionsgrund.
In zeitlicher Hinsicht sind die Verhältnisse bei Erlass der
strittigen Verfügung mit denjenigen im Zeitpunkt der letzten materiellen
Beurteilung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung
in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) zu vergleichen (BGE
133 V 108, 114).
Die IV-Stelle D____ hatte mit Verfügung vom 11. April 2005
zunächst einen Leistungsanspruch verneint (IV-Akte 1 S. 56 f.). Mit undatiertem
Einspracheentscheid bejahte die IV-Stelle D____ den Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente ab 1. Mai 2004; bezüglich des Rentenanspuchs erfolgte am 16.
November 2007 eine Beschlussmitteilung an die Sozialversicherungsanstalt des
Kantons D____ (IV-Akte 1 S. 144 f.); die an die Beschwerdeführerin adressierte
Leistungsverfügung datiert vom 5. Mai 2008 (IV-Akte 1 S. 196 f.). Die
verbindliche Festlegung der Leistungen erfolgte durch den – nicht datierten –
Einspracheentscheid. Es ist anzunehmen, dass dieser zeitnahe zur erwähnten
Beschlussmitteilung vom 16. November 2007 erfolgte. Zwischen diesem Zeitpunkt und
der nunmehr angefochtenen Verfügung vom 19. September 2017 erging keine
umfassende Abklärung im Sinne der Praxis. Somit bildet die Beschlussmitteilung
vom 16. November 2007 den revisionsrechtlichen Referenzzeitpunkt.
2.3.
Im Zentrum der Streitigkeit steht in medizinisch-theoretischer
Hinsicht die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die
Schlussfolgerungen des Gutachters Dr. K____ abgestellt hat.
Zur fachärztlichen Beurteilung von Dr. J____ äussert sich die
Beschwerde inhaltlich nicht.
2.3.1. Zur somatischen Seite bleibt einzig festzuhalten, dass
bereits das Gutachten der E____ aus rheumatologischer Sicht festgehalten hatte,
es sei für keine der angestammten Arbeiten eine Arbeitsunfähigkeit begründbar
(IV-Akte 1 S. 126); die bleibende Belastbarkeitseinschränkung sei psychiatrisch
bedingt. Dr. J____ gelangt zum Ergebnis (IV-Akte 26 S. 14), aufgrund der leicht
ausgeprägten Rückenprobleme seien der Explorandin keine körperlich schweren
Tätigkeiten zumutbar und auch keine repetitiven Tätigkeiten über
Schultergürtelhöhe. Für die bisher ausgeübten Tätigkeiten (in Restaurants oder Buffets)
verneint er aus fachärztlicher Sicht eine Einschränkung. Von Seiten der Somatik
ist somit keine wesentliche Veränderung zu verzeichnen. Anlass zu Zweifeln an
der Beweiskraft des Gutachtens von Dr. J____ bestehen nicht.
2.3.2. Ob die – vorliegend allein entscheidende - psychiatrische
Begutachtung den Anforderungen an die Beweiskraft gemäss höchstrichterlicher
Rechtsprechung genügt, ist nachfolgend zu prüfen. Werden im
Verwaltungsverfahren Expertisen durch anerkannte Spezialärzte eingeholt, welche
auf eingehender Beobachtungen und Untersuchungen beruhen und nach Einsicht in
die Akten ergingen sowie im Ergebnis schlüssig sind, so darf das Gericht in
seiner Beweiswürdigung solchen Gutachten volle Beweiskraft zuerkennen, solange
nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE
125 V 351, 353; 122 V 157, 161).
3.1.
Mit der psychiatrischen Teilbegutachtung der E____ war Dr. L____,
Facharzt für Psychiatrie, befasst. Im Bericht über die psychiatrischen
Untersuchungsbefunde vom 26. März 2007 (IV-Akte 1 S. 121 ff.) gelangte er zum
Schluss, die Symptomatik sei gut zu vereinbaren mit einer rezidivierenden schweren
depressiven Episode mit psychotischen Symptomen (iCD-10 F33.3). Allerdings
könne auch das Vorliegen einer schleichend verlaufenden paranoiden
Schizophrenie (ICD-10 F20.0) nicht ausgeschlossen werden. Fehlende soziale
Bezüge, Teilnahmslosigkeit dem Leben gegenüber und noch wenig vernarbte
psychische Traumatisierungen unterstützten die psychiatrische Diagnose. Symptomatisch
stünden dabei die „negativen“ Symptome wie Apathie, Sprachverarmung, verflachte
Affekte, Mühe mit dem Gedankenfluss, Halluzinationen, Stimmenhören,
Körpergefühlsstörungen im Vordergrund. Dr. L____ interpretiert die
Schmerzproblematik als somatischen Ausdruck des psychischen Leidens. Die
Angstproblematik passe ebenfalls zur depressiven/psychotischen Problematik.
Zudem werde über gelegentliche Panikstörungen (ICD-10 F41.0) berichtet.
Bezüglich Arbeitseingliederung stellte Dr. L____ eine „höchst unsichere
Prognose“; er empfahl, die Beschwerdeführerin in 2 Jahren wieder zu einer Kontrolluntersuchung
aufzubieten. Dr. L____ hält im Abschnitt „Diagnose und Beurteilung“ (IV-Akte 1
S. 123) fest, bei der Explorandin bestehe eine die Arbeitsfähigkeit vollständig
einschränkende, schwere psychiatrische Störung, die sich auch auf die übrige
Lebensbewältigungsfähigkeit deutlich auswirke.
3.2.
Im Rahmen der Ende 2015 eingeleiteten Rentenrevision hat Dr. K____ sein
Gutachten vom 9. November 2016 (Datum der Fertigstellung, IV-Akte 25 S. 1, Eingang
bei Beschwerdegegnerin: 14. November 2016) erstattet.
Gestützt auf seine Erhebungen gelangt Dr. K____ zu der sich auf
die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Diagnose (IV-Akte 25 S. 13) einer ängstlich
gefärbten rezidivierenden depressiven Störung mit chronischem Verlauf und
gegenwärtig leicht- bis mittelgradiger Episode (ICD-10 F 33.0/1). Als ohne
Auswirkungen bezeichnet er die diagnostizierten akzentuierten (abhängigen/narzisstischen)
Persönlicheitszüge (ICD-10: Z 73.1). Aufgrund dieser Diagnosen attestiert Dr. K____
eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 25 S. 23) sowohl in der zuletzt
ausgeübten Tätigkeit wie auch in einer alternativen Tätigkeit von 30%. Dabei
sei eine gewisse gleichzeitige Verminderung der Leistungsfähigkeit mitberücksichtigt.
Zwar sei im Jahre 2007, zum Zeitpunkt der Begutachtung durch die E____, noch
eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit festgestellt worden. „Aufgrund der
diesbezüglich unpräzisen Angaben der Versicherten können keine verlässlichen
Aussagen über den Zeitpunkt der Verbesserung der Beschwerden gemacht werden“,
so dass die 30%-ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab heutigem Untersuchungsdatum
Gültigkeit habe.
4.1.
Im Vordergrund der gegenüber Dr. L____ gemachten (subjektiven) Schilderungen
der Versicherten standen Klagen über Angstgefühle. Die Beschwerdeführerin habe zudem
berichtet, sich schlecht, antriebslos und depressiv zu fühlen. Sie habe
nächtliche Albträume und damit verbundene Panikattacken beschreiben können, habe
optische und akustische Halluzinationen beklagt und habe Mühe mit dem Gedächtnis
und der Konzentration bekundet. Sie berichte, sich vor allem vor Männern
schnell bedroht zu fühlen. Diese Bedrohungen würden in der Empfindung so stark,
dass sie wirklich glaube, beispielsweise Ärzte würden sie umbringen wollen,
statt ihr zu helfen. Die Beschwerdeführerin klage zudem über optische
Halluzinationen: Männer, die nachts an ihrem Bett stehen würden, ihre
Schwester, die sie an der Brust berühre, worauf die Explorandin sich wehren
müsse sowie über Stimmen, die ihr furchteinflössende Informationen übermitteln
würden. Die letzte Zeit am Arbeitsplatz sei ebenfalls geprägt gewesen von
Bedrohungsgefühlen gegenüber Mitarbeitern und Vorgesetzten. Sie habe damals
jeden Abend weinen müssen. Die Beschwerdeführerin berichte, morgens ein Gefühl
„wie ein geschwollener Kopf“ zu haben. Sie habe auch das Gefühl, dass „ihr
Gehirn stehen geblieben sei“. Die verordneten Medikamente hätten bisher keine
Veränderung ihrer Missbefindlichkeit mit sich gebracht. Dr. L____ notiert
zusammenfassend, im inhaltlichen Denken würden wahnhafte Gedanken im Sinne der
Bedrohung durch Männer deutlich. Dr. L____ hält fest, die Angaben der
Beschwerdeführerin würden im Rahmen der Exploration fremdanamnestisch durch
ihre Wohnpartnerin bestätigt.
4.2.
In der Rubrik „vertiefendes Interview“ (IV-Akte 25 S. 5 ff.) notiert
Dr. K____ die Schilderungen der Versicherten zu den psychischen Beschwerden.
Die Beschwerdeführerin gebe an, sie habe Angst, dass jemand sie beim Duschen
erwürgen könnte, wenn sie alleine dusche. Da sie sehr vergesslich sei, verlege
sie oft ihre Sachen. In der Nacht habe sie zudem Ängste und das Gefühl, es
würde jemand an ihre Türe klopfen und als wollte jemand zu ihr kommen und mit
ihr sprechen. In solchen Momenten habe sie jeweils Angst, dass jemand sie
fressen könnte (Zitat). Sie sehe manchmal „wie schwarze Gestalten“, die ihr
sagen würden, sie solle aufstehen. Nach Stimmen befragt erkläre sie, dass sie
manchmal ihren Namen rufen höre. Wenn sie in der Nacht auf die Toilette gehe,
habe sie das Gefühl, als würde jemand hinter ihr stehen und mit ihr kommen.
Manchmal, wenn sie alleine nach draussen gehe, habe sie das Gefühl, als würde
jemand hinter ihr stehen, dass ihr jemand folge und sie umbringen könnte. Diese
Angst habe sie nur, wenn sie sich alleine nach draussen begebe. Wegen ihrer
Ängste begebe sie sich nie alleine nach draussen. Tagsüber verspüre sie zu
Hause dagegen keine Ängste. Teils habe sie Ängste seit ihrer Kindheit. Die
Ängste, dass jemand hinter ihr stehe, bestünden, seit sie in [...] sei, sie wisse
jedoch nicht, wann dies der Fall gewesen sei. Nach der Stimmung befragt erkläre
sie, dass sie sich schlecht und eingeengt fühle, besonders am Sonntag. Manchmal
fühle sie sich eingeengt, so als würde sie demnächst explodieren (Zitat), sie
könne dann manchmal auch nicht atmen. Gereizt sei sie nicht, sie sei jedoch immer
traurig. Sie wisse nicht, was sie traurig mache. Lachen und fröhlich sein könne
sie nie. Sie könne sich auch nicht freuen. Des Weiteren leide sie unter einer verminderten
Energie, sie sei auch immer müde. Die Konzentration sei schlecht. Sie sei keine
selbstsichere Frau, das Selbstvertrauen sei gering. Nach dem Sinn des Lebens
befragt erkläre sie, dass sie unter vielen Ängsten leide. Sie könne
beispielsweise nicht zum Krankenhaus gehen, dies löse Ängste aus. Unter Suizidgedanken
leide sie nicht mehr, solche habe sie gehabt, als sie alleine in [...] gewesen
sei. Sie habe schon zweimal versucht, sich das Leben zu nehmen, sie wisse
jedoch nicht mehr, wie sie dies gemacht habe und wann dies der Fall gewesen
sei. Auf gezielte Befragung führt die Beschwerdeführerin aus, dass ihre Ängste
und psychischen Beschwerden seit vielen Jahren immer gleich geblieben seien,
diesbezüglich sei es zu keiner Veränderung gekommen.
4.3.
Sowohl gegenüber Dr. K____ wie bereits gegenüber der E____ schildert
die Beschwerdeführerin Ängste, umgebracht zu werden bzw. halluzinatorische
Erlebnisse sowie ein Gefühl der Depression. Der Vergleich der Beurteilungen von
Dr. L____ bzw. Dr. K____ zeigt, dass sich die von den Experten notierten Schilderungen
der Versicherten zu ihren Beschwerden nicht wesentlich unterscheiden. Im
Vergleich zu früher bestünden zwar keine Suizidgedanken mehr, jedoch bezeichnet
die Versicherte ihre psychischen Beeinträchtigungen als gleich geblieben. In
der Duplik (S. 1) wird argumentiert, das Wegfallen einer Suizidalität könne ein
Anzeichen für einen gebesserten psychischen Zustand sein. Dies mag bei einer
abstrakten Betrachtungsweise durchaus zutreffen. Jedoch, was auch die Beschwerdegegnerin
anerkennt, ist Suizidalität bzw. deren Fehlen für sich allein zur Bestimmung
des Schweregrades einer Depression nicht ausschlaggebend.
Aus dem Vergleich dieser Schilderungen aus dem Jahr 2007 und
denjenigen im Jahre 2016 kann gesamthaft nicht auf eine revisionsrechtlich
relevante Veränderung der Beschwerden geschlossen werden.
5.1.
Gegenüberzustellen sind nunmehr die Aufzeichnung der klinischen
Beobachtungen durch Dr. K____ im Jahr 2016 und derjenigen durch die E____ im
Jahre 2007.
5.1.1. Als Verhaltensbeobachtungen notierte Dr. L____ im
Abschnitt „Psychopathologische Befunde“ (IV-Akte 1 S. 122 f.), die
Beschwerdeführerin habe sich mit einem amimischen Gesichtsausdruck präsentiert;
das Gespräch sei „recht wortkarg“ verlaufen und die Beschwerdeführerin habe
monoton Antwort und Auskunft gegeben. Die Beschwerdeführerin habe kaum Kontakt
zum Untersucher aufgenommen. Das Gespräch habe sich zähflüssig gestaltet, die
Explorandin sei in ihren Reaktionen verlangsamt gewesen. Die
Beschwerdeführerin imponiere passiv. Es fehlten Zukunftsvisionen. Der Antrieb
wirke deutlich reduziert. Die Stimmung sei deprimiert. Dr. L____ vermerkt zu
den biografischen Abfragen, dass die Beschwerdeführerin Mühe mit zeitlichen
Zuordnungen habe. Der formale Gedankengang sei öfters verlangsamt bis teilweise
blockiert. Die Beschwerdeführerin verfüge über minimalste Lebensbewältigungsstrategien.
Es bestehe eine latente Suizidalität. Hinweise für den Konsum legaler oder
illegaler Drogen fänden sich derzeit dagegen keine.
5.1.2. Als Verhaltensbeobachtungen anlässlich der Sitzung vom
26. Oktober 2016 mit einem männlichen Dolmetscher (IV-Akte 25 S. 11) notiert
Dr. K____, die Versicherte könne sich ohne äusserlich sichtbare Behinderung
bewegen, ein unsicherer Gang oder eine psychomotorische Verlangsamung könnten
nicht festgestellt werden. Während der gesamten, knapp 2 Stunden dauernden
Exploration könne die Versicherte im Stuhl sitzen bleiben, respektive Mimik und
Gestik deuteten zu keinem Zeitpunkt ein Schmerzerleben an. Nach einer Stunde
verlange sie ein Glas Wasser, sie begebe sich dann auch auf die Toilette. Nach
Fünfviertelstunden nehme sie 1 Tablette Dafalgan ein wegen Kopfschmerzen.
Insgesamt spreche sie spontan und viel, in ihren Angaben sei sie weitschweifig
und weit ausholend. Die Beschwerdeführerin spreche mit leiser Stimme, der
Redefluss sei indes ungehindert. Im Gespräch erweise sie sich als weitgehend
kooperativ, der affektive Rapport lasse sich „mässig gut bis gut“ herstellen.
Insgesamt hinterlasse die Beschwerdeführerin einen einfach strukturierten und
wenig differenzierten Eindruck. Das Bewusstsein sei klar, die Orientierung
allseits vorhanden. Als psychiatrischen Befund notiert Dr. K____ (IV-Akte 25 S.
12), die Stimmung sei „leicht bedrückt“, dreimal könne die Versicherte jedoch
„herzhaft lachen“. Insgesamt sei die affektive Modulationsfähigkeit als
leichtgradig eingeschränkt zu beurteilen, ebenso die Vitalität. Der
Gedankengang sei in formaler Hinsicht weder gehemmt, verlangsamt noch an Ideen
verarmt, jedoch auf die geklagten Beschwerden eingeengt. In inhaltlicher
Hinsicht sei der Gedankengang unauffällig. Die Beschwerdeschilderung sei zum
Teil logisch und kohärent, mehrheitlich jedoch vage, diffus und wenig fassbar,
es lasse sich auch eine gewisse Dramatisierungstendenz erkennen. Die Angaben
seien nicht immer konsistent. Die Versicherte könne kaum präzise zeitliche
Angaben machen. Während der gesamten knapp 2 Stunden dauernden Exploration
liessen sich keine Konzentrations-, Aufmerksamkeits- oder - soweit beurteilbar
infolge der Verdolmetschung - Auffassungsstörungen und auch keine
Ermüdungszeichen klinisch feststellen. In psychomotorischer Hinsicht fänden
sich keine pathologischen Befunde. Hinweise für einen psychotischen Prozess
lägen nicht vor.
5.2.
Aufgrund seiner Beobachtungen anlässlich der Untersuchung vom 26.
Oktober 2016 schliesst Dr. K____ auf eine Besserung der objektivierbaren
Befundlage im Vergleich zu 2007. Insoweit folgerichtig stützt Dr. K____ die von
ihm postulierte Verbesserung nicht auf die subjektiven Äusserungen der
Versicherten zu ihren Beschwerden, sondern auf seine Verhaltensbeobachtung
anlässlich der Untersuchung der Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2016 ab.
Entscheidend ist somit die in seiner Terminologie als objektivierbar (vgl.
IV-Akte 25 S. 19: Aufgrund der aktuellen Untersuchung kann … keine so hohe
Arbeitsunfähigkeit objektiviert werden“) bezeichnete Befundlage zur Begründung
der Arbeitsunfähigkeit bzw. seine Validierung der von der Versicherten
bekundeten Beschwerden.
Dies wird insbesondere auch aufgrund der Stellungnahme von Dr. K____
vom 22. August 2017 (IV-Akte 49) deutlich, mit welcher er die Darlegungen der
behandelnden Psychiaterin Dr. H____ vom 18. April 2017 (IV-Akte 45) zu
entkräften versucht. Dr. H____ bejaht auch für die Zeit der Begutachtung durch
Dr. K____ ein unverändertes „chronifiziertes Zustandsbild mit den schweren
Symptomen einer schweren depressiven Störung mit schweren Ängsten und
paranoiden Symptomen“. Dr. K____ ist dagegen der Auffassung, Dr. H____
vermische im psychiatrischen Befund (IV-Akte 45 S. 6) subjektiv geklagte
Beschwerden und eigene erhobene Befunde. Es könne folglich nur bedingt ein Vergleich
mit den Befunden während der gutachterlichen Untersuchung durch Dr. K____
gemacht werden. Dr. K____ hebt dabei hervor, dass er während der von ihm
durchgeführten Untersuchung keine Konzentrationsstörungen festgestellt habe. Der
Gang sei nicht verlangsamt gewesen, die Versicherte habe auch keine motorische
Unruhe gezeigt und habe während der knapp 2 Stunden dauernden Exploration ruhig
im Stuhl sitzen bleiben können. Die Stimmung sei lediglich leicht bedrückt, die
affektive Modulationsfähigkeit und die Vitalität seien leichtgradig
eingeschränkt gewesen. Dr. K____ hält fest, die behandelnde Psychiaterin
beschreibe dagegen eine niedergeschlagene und bedrückte Stimmung und einen
verminderten Antrieb, sie mache jedoch keine Angaben über den Schweregrad
dieser festgestellten Symptome. Aus diesem Grund könne Dr. K____ sich zur
Einschätzung von Dr. H____ nicht äussern. Insgesamt entsteht nach Meinung von
Dr. K____ der Eindruck, dass sich die behandelnde Psychiaterin bei der
Beurteilung des Schweregrades der Depression vor allem auf die subjektiv
geklagten Beschwerden der Explorandin abstütze, diese würden jedoch nicht
kritisch hinterfragt; eine Beschwerdevalidierung erfolge nicht. Darüber hinaus
werde zur Einschätzung der Depression der Tagesablauf ebenfalls nicht berücksichtigt.
5.3.
Zwar besteht kein Hinweis darauf, dass sich die Beschwerdeführerin
gegenüber Dr. K____ am 26. Oktober 2016 klinisch anders präsentiert hat, als
der Experte dies in seinem Gutachten festhält. Diese Wahrnehmungen im Vergleich
insbesondere zu denjenigen im Gutachten der E____ sind für Dr. K____ zentral
zur Begründung der von ihm postulierten Besserung der psychischen Situation im
Vergleich zu der von der E____ im Jahre 2007 angetroffenen. Gemäss ergänzenden
Schreiben vom 6. Juli 2017 (IV-Akte 47 S. 3) fasst Dr. K____ die für ihn
entscheidenden Punkte wie folgt zusammen: „Während der aktuellen Untersuchung“
(sc.: derjenigen vom 26. Oktober 2016) „gestaltet sich das Gespräch nicht als
zähflüssig, die Reaktionen der Explorandin sind auch nicht verlangsamt. Die
Versicherte nimmt sehr wohl Kontakt zum Untersucher auf, im Gegensatz zum Jahre
2007. Zudem hinterlässt sie einen keineswegs passiven Eindruck mehr, der
Antrieb wirkt auch nicht mehr deutlich reduziert, der Gedankengang ist zudem
nicht verlangsamt und zu keinem Zeitpunkt blockiert“. Fraglich scheint nun
allerdings, ob sich die gesundheitliche Verbesserung allein auf die Verhaltensbeobachtungen
des Experten am 26. Oktober 2016 und die von ihm daraus gezogenen
Schlussfolgerungen ausreichend abstützten lässt.
5.3.1. Zweifel daran nähren die von Dr. J____ gemäss Gutachten
vom 28. Oktober 2016 (IV-Akte 26) gemachten Wahrnehmungen anlässlich der von
ihm durchgeführten persönlichen Untersuchung am 25. Oktober 2016 (IV-Akte 26 S.
1), somit einen Tag vor der Untersuchung durch Dr. K____. Dr. J____ schildert,
(IV-Akte 16 S. 11), die Beschwerdeführerin wirke „psychisch stark belastet und
wohl in diesem Rahmen auch in ihrer Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeit
eingeschränkt, die anamnestischen Erhebungen sind trotz Dolmetscherin schwierig
und es muss immer wieder strukturiert werden. Der Zeitraster ist sehr unsicher
und die Gedächtnisfunktionen erscheinen beeinträchtigt, aus neurologischer
Sicht wahrscheinlich im Rahmen psychiatrischer Probleme“. Dr. J____ enthält
sich explizit und völlig korrekt einer – fachfremden - psychiatrischen
Beurteilung. Seine Schilderung deutet aber klar darauf hin, dass die
Beschwerdeführerin sich nur einen Tag vor der Untersuchung durch den psychiatrischen
Experten anders präsentiert hat, als dies aus den Aufzeichnungen von Dr. K____
hervorgeht. Es liegt der Schluss nahe, dass Dr. K____ die Versicherte am 26.
Oktober 2016 in einem Moment angetroffen hat, an welchem die noch am Vortag
bestandenen starken Einschränkungen zurückgetreten waren.
5.3.2. Stutzig macht sodann die von Dr. K____ geschilderte
Begebenheit unter dem Titel „Verhaltensbeobachtungen und äussere Erscheinung“
(Rubrik „Befund“, IV-Akte 25 S. 11 ff.), wonach ein erster, am 19. Oktober 2016
vereinbarter Termin habe verschoben werden müssen, da kein Dolmetscher anwesend
gewesen sei. Die Versicherte sei zu diesem Termin in Begleitung ihrer langjährigen
Freundin, Frau M____, gekommen. Sie habe an diesem Tag psychomotorisch langsam
imponiert, sie habe sich unsicher bewegt und habe „wie einen verladenen
Eindruck“ hinterlassen. Damals sei sie durch ein sthenisches (sc.: kraftvolles)
Verhalten aufgefallen, sie dränge darauf, dass die Exploration durchgeführt
werde ohne Dolmetscher. Sie betone, dass sie genügend Deutsch spreche. Weil die
Beschwerdeführerin jedoch im Voraus einen Dolmetscher verlangt habe, habe Dr. K____
die Sitzung auf den 26. Oktober 2016 verlegt. An dieser Sitzung eine Woche
später, so hält Dr. K____ fest, habe sich die Versicherte dann ohne äusserlich
sichtbare Behinderung bewegt, ein unsicherer Gang, eine psychomotorische
Verlangsamung oder ein „verladener Eindruck“ habe nicht mehr festgestellt
werden können.
Unklar bleibt, was Dr. K____ mit dem Ausdruck „wie verladen“
überhaupt ausdrücken wollte (es erstaunt im Übrigen, dass sich dieser Terminus
überhaupt in einer wissenschaftlichen Beurteilung zum Gesundheitszustand einer
versicherten Person findet). Ein etwas burschikos umgangssprachliches Verständnis
dieses Ausdrucks würde nahe legen, dass Dr. K____ insinuieren wollte, die
Versicherte habe auf ihn so gewirkt, als sei sie alkoholisiert gewesen bzw. dass
sie unter Drogen- oder Medikamenteneinfluss gestanden hätte. Allerdings hält
Dr. K____ zur Anamnese (IV-Akte 25 S. 8 Ziff. 3.2.2.) als Angabe der
Beschwerdeführerin fest, sie trinke jeden Sonntag ein Bier, sonst aber keinen
Alkohol und konsumiere keine Drogen. Dr. K____ hinterfragt diese Aussage in
seinem Gutachten nicht. So aber bleibt erst recht ungeklärt, was es mit dem von
Dr. K____ am 19. Oktober 2016 notierten Eindruck, die Versicherte wirke „wie
verladen“, auf sich haben könnte.
Jedenfalls ergibt sich aus diesen Passagen im Gutachten, dass
sich die Beschwerdeführerin ganz offensichtlich auch gegenüber Dr. K____ am 19.
Oktober 2016 in einem anderen psychischen Zustand präsentierte als anlässlich
der zweistündigen Untersuchung am 26. Oktober 2016. Dr. K____ bleibt aber eine
Erklärung dafür schuldig, wodurch sich dieser Unterschied erklären liesse. Bei
diesem Ergebnis geht darum auch die Argumentation in der Beschwerdeantwort (S:
4 Ziff. 1) fehl, die erste Untersuchung von Dr. K____ vom 19. Oktober 2016
spreche „keineswegs gegen einen gebesserten psychischen Zustand“.
5.4.
Auch in weiteren Punkten überzeugt die Argumentation der
Beschwerdegegnerin bzw. von Dr. K____ nicht, wie nun folgend darzulegen ist:
5.4.1. Dr. K____ bemängelt am Bericht von Dr. H____ vom 18.
April 2017, dieser berücksichtige nicht die weitgehend intakte psychosoziale
Funktionsfähigkeit der Versicherten in der Beziehung mit der Mutter, der
langjährigen Freundin sowie weitgehend auch mit der in [...] lebenden Schwester.
Die Beziehung zur Mutter erscheint gemäss den von Dr. K____
selbst gemachten Aufzeichnungen nicht unproblematisch. Er hat notiert, bezüglich
Zukunftsvorstellungen (IV-Akte 25 S. 10) betone die Beschwerdeführerin, dass
sie nur für ihre Mutter lebe. Wenn diese nicht mehr leben werde, werde sie
ebenfalls nicht mehr leben, die Mutter sei ein und alles für sie (Zitat). Diese
Aussagen deuten hin auf eine sehr hohe emotionale Abhängigkeit der
Beschwerdeführerin und sind im Hinblick auf das Ableben der Mutter Ausdruck von
Zukunftslosigkeit. All dies lässt sich mit dem von Dr. K____ formulierten Prädikat
„weitgehend intakte psychosoziale Funktionsfähigkeit“ nicht vereinbaren.
Bereits im Gutachten der E____ findet die auch bei Dr. K____ am
19. Oktober 2016 in Erscheinung getretene Freundin Erwähnung (IV-Akte 1 S. 104).
Gemäss Gutachten der E____ pflegte die Versicherte damals ausschliesslich mit
dieser Freundin soziale Kontakte. Dr. K____ hat einige Angaben der erwähnten
Freundin unter der Rubrik „Angaben von Drittpersonen“ (IV-Akte 25 S. 13)
notiert. Sie hat gegenüber Dr. K____ eine eigene psychiatrische Krankheit
bestätigt. Sie sei eine langjährige Freundin der Versicherten, mit welcher sie
in [...] zusammen gewohnt habe. Zur erwähnten Freundin ist zwar nicht dem
Gutachten von Dr. K____, sondern demjenigen von Dr. J____ in der Rubrik
„Tagesablauf“ als Angabe der Versicherten zu entnehmen (IV-Akte 26 S. 4), sie
sei ohne ihre Freundin „eigentlich nicht lebensfähig“ und diese auch ohne sie
nicht. Wenn die Freundin aber krank sei - sie leide an einer Schizophrenie -
habe sie Angst vor ihr. Sie habe auch schon Suizidgedanken geäussert und sei
auch in der Psychiatrie hospitalisiert gewesen. Zwar mag zutreffen, dass die
Versicherte in dieser Freundin eine Stütze findet. Diese Beziehung hat jedoch
gemäss der Schilderung der Beschwerdeführerin zweifellos auch belastende
Seiten.
Bezüglich der Schwester findet sich im Gutachten einzig der
Vermerk, dass die Versicherte diese alle zwei bis drei Monate einmal mit der
Mutter besuchte (IV-Akte 25 S. 8). Die Schwester sei ebenfalls depressiv und
beziehe (ebenso ihr Ehemann) eine Invalidenrente. Mit diesem Familienmitglied
bestehen folglich nur relativ spärliche Kontakte.
Wenn Dr. K____ diese angeführten Kontakte implizit mit einem
stabilisierenden sozialen Netz gleichsetzen will, so entbehrt dies der
Grundlage. Aus den angeführten persönlichen Beziehungen vermag Dr. K____ kein Indiz
für die gesundheitliche Besserung der Beschwerdeführerin herleiten.
5.4.2. Dr. K____ hält in der Stellungnahme vom 22. August 2017
weiter fest (IV-Akte 49 S. 2 f.), Dr. H____ schildere, dass die Ängste im
Verlauf ein psychotisches Ausmass angenommen hätten, und invalidisierend
geworden seien. Dr. K____ wendet ein, während der gutachterlichen Untersuchung
habe die Versicherte angegeben, dass sie diese Ängste, beispielsweise die
Angst, von jemandem umgebracht zu werden, wenn sie die Wohnung verlasse, schon
seit ihrer Kindheit habe. Dr. K____ argumentiert, es sei der Beschwerdeführerin
aber trotzdem möglich gewesen, seit der Einreise in die Schweiz im Jahre 1981
bis zu ihrer definitiven Krankschreibung im Jahre 2003 immer wieder im Rahmen
von 100% zu arbeiten. Mit diesen Darlegungen übt Dr. K____ sinngemäss Kritik am
Gutachten der E____, da er sich mit seinen Ausführungen ja offensichtlich auf
Vorgänge bezieht, die sich bereits vor diesem Gutachten der E____ verwirklicht
hatten. Auch Dr. K____ stellt mit diesen Äusserungen aber nicht in Frage, dass
diese Symptomatik nach wie vor das Krankheitsbild prägt. Es kann folglich auch
daraus keine Besserung seit 2007 hergeleitet werden.
5.4.3. Die Beschwerdegegnerin argumentiert (Duplik S. 2) mit
Hinweis auf das Gutachten von Dr. K____ (vgl. IV-Akte 25 S. 15) damit, die
Versicherte werde nicht mit einem Neuroleptikum behandelt, abgesehen von
Fluanxol, das jedoch lediglich in einer äusserst geringen Dosierung von 0,5mg
täglich verordnet werde. Die Beschwerdeführerin hat dazu offenbar gegenüber dem
Experten Angaben gemacht (vgl. IV-Akte 25 S. 10 unter „bisherige
Behandlungen“). Verifiziert ist dies jedoch nicht näher. Zu verweisen ist
darauf, dass Dr. K____ unter dem Titel „Laboruntersuchungen“ festhält, es sei
eine Blutkonzentrationsbestimmung der verordneten Psychopharmaka „nicht
möglich“. Es erschliesst sich allerdings aus der übrigen Textpassage (IV-Akte
25 S. 12) nicht, aus welchem Grund. Wörtlich wird ausgeführt: „Die Versicherte
wehrt zunächst ab und erklärt, dass sie Angst vor Spritzen habe. Dann erwähnt
sie, dass sie nicht lesen und schreiben könne und die Praxisräumlichkeiten
(welche sich direkt an der Tramstation, wo die Versicherte in das Tram
einsteigen wird, befindet) könne“. Der Sinngehalt dieses Textes bleibt im
Dunkeln.
Die Aktenlage lässt darum keinen Rückschluss von der Medikation
auf die Compliance und erst recht nicht auf den Krankheitszustand der
Versicherten zu.
Ohnedies wäre der von Dr. K____ gezogene Schluss von einer
geringfügigen Medikation auf eine ebenfalls geringfügige gesundheitliche
Beeinträchtigung zu hinterfragen. In ihrem Bericht vom 18. April 2017 (IV-Akte
45 S. 10) legt Dr. H____ gut nachvollziehbar dar, die therapeutischen
Möglichkeiten mit Antidepressiva und Neuroleptika seien im Laufe der Jahre
ausgeschöpft worden. Es habe sich nach jahrelangen medikamentösen
therapeutischen Bemühungen gezeigt, dass ein Antidepressivum keine Verbesserung
der Symptomatik bringe, also darauf verzichtet werden könne. Die Beschwerdeführerin
sei therapierefraktär. Dr. H____ führt im Einzelnen an (IV-Akte 45 S. 7 f.), Therapieversuche
mit Antidepressiva aus verschiedenen Wirkstoffklassen (Remeron, Efexor, Zoloft
und Cipralex) seien erfolglos gewesen. Die Ängste könnten mit dem Benzodiazepin
Xanax retard bei Bedarf im erträglichen Rahmen gehalten werden. Das
Neuroleptikum Fluanxol habe in der höheren Dosierung von 1,5 mg/d keine gute
antipsychotische Wirkung. Jedoch werde es mit 0,5 mg/d von der Patientin als
angenehm erlebt. Es seien auch verschiedene andere Neuroleptika eingesetzt
worden. Zyptexa, Solian und Seroquel hatten wegen Nebenwirkungen, unter anderem
Gewichtszunahme, abgesetzt werden müssen, zudem hätten sie praktisch keine
Wirkung auf die paranoiden Symptome gezeigt. Dr. K____ hat zu diesen
detaillierten Darlegungen der behandelnden Fachärztin nicht differenziert
Stellung genommen.
5.4.4. Grosse Bedeutung misst die Beschwerdegegnerin
(Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 10) dem im Gutachten von Dr. K____ notierten
Umstand zu, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung vom 26.
Oktober 2016 „drei Mal herzhaft gelacht“ haben soll (vgl. Gutachten S. 25 S:
12). Die Beschwerdegegnerin vermerkt, weder im Gutachten der E____ noch in den
damaligen Berichten der behandelnden Psychiaterinnen bzw. Psychiater finde sich
je ein Hinweis auf ein Lachen, in allen Berichten seien aber Halluzinationen
bzw. Ängste verzeichnet. Insofern erscheine es „nicht abwegig“, wenn Dr. K____
im Lachen einen Hinweis für eine gebesserte Stimmung sehe.
Im Sinne einer Erfahrungstatsache erscheint es als
ungewöhnlich, dass für eine versicherte Person im Rahmen einer neutralen gutachterlichen
Untersuchung zur Klärung des psychischen Zustandes Anlass zu gleich mehrmaligem
spontanem Ausdruck von Heiterkeit besteht. Erst recht erscheint dies verwunderlich
vor dem Hintergrund der gegenüber Dr. K____ gemachten Schilderungen der
Beschwerdeführerin zu ihrem Krankheitszustand. Insofern ist nachvollziehbar,
dass dieses dreimalige Lachen vom Gutachter notiert wurde. Wenn die drei Lacher
im Gutachten schon Erwähnung fanden, erschiene deren Einordnung ins
Krankheitsbild aber nur dann als nachvollziehbar, wenn nähere Ausführungen des
Gutachters dazu erfolgt wären, welche Situation dieses Lachen ausgelöst hat,
oder aber, ob es sich im Gegenteil um ein unmotiviertes Lachen gehandelt hat.
Dazu findet sich aber nichts im Gutachten von Dr. K____. Bei diesem Stand der
Aktenlage ist der Schluss, der psychische Zustand habe sich angesichts des
dreimaligen Lachens gebessert, unzulässig.
Die Würdigung der Begutachtung durch Dr. K____ ergibt, dass
nicht überwindliche Zweifel an deren Beweiskraft bestehen. Die
Beschwerdegegnerin vermag folglich gestützt auf das Gutachten von Dr. K____
nicht zu beweisen, dass sich der Gesundheitszustand bzw. dessen Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit, wie er der ursprünglichen Rentenzusprache im Jahre 2007 zu
Grunde lag, bis zum Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 19. September
2017 (IV-Akte 51) in einer rentenrelevanten Weise verbessert hat.
Die Verfügung vom 19. September 2017 beruht darum in
sachverhaltlicher Hinsicht auf einer ungenügenden Grundlage und ist in
Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Als Folge daraus ergibt sich, dass die
gemäss Beschlussmitteilung vom 16. November 2007 zugesprochene ganze
Invalidenrente weiterhin auszurichten ist.
7.1.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen
Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.-- (Art. 69 Abs.
1bis IVG) sowie eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin
zu bezahlen.
7.2.
Die Beschwerdeführerin hat nach Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf
Ersatz der Vertretungskosten, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Bei der Bemessung
der Parteientschädigung geht das Gericht von der Faustregel aus, dass bei der
Überprüfung von Invalidenleistungen und bei doppeltem Schriftenwechsel eine
Entschädigung in der Höhe von CHF 3'300.-- nebst Mehrwertsteuer zugesprochen
wird, wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen
Verfahren reduziert wird. Vorliegend handelt es sich um ein Verfahren mit zwei
Rechtsschriften, weshalb eine Parteientschädigung von CHF 3'300.-- (inkl.
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Es ist davon auszugehen, dass die anwaltlichen Bemühungen zu
zwei Dritteln im 2017 und zu einem Drittel im 2018 angefallen sind. Folglich
ist die Parteientschädigung von CHF 3‘300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von 8 % auf CHF 2‘200.-- und von 7.7 % auf CHF 1‘100.-- aus der
Gerichtskasse zuzusprechen.
.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 19. September 2017 im Sinne der Erwägungen aufgehoben.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von CHF 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'300.00 (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8% auf CHF 2‘200.-- und von 7.7% auf CHF
1‘100.--.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. K. Zehnder lic. iur.
H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
– Beigeladene
Versandt am: