Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
DG.2017.4
URTEIL
vom 19.
April 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen,
Dr. Marie-Louise
Stamm, lic. iur. Barbara Schneider
und Gerichtsschreiberin MLaw Sibylle
Kuntschen
Beteiligte
A____ Gesuchsteller
c/o Amt für Beistandschaften und
Erwachsenenschutz, Rheinsprung 18, 4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Gesuchsgegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Revisionsgesuch betreffend
Strafbefehlsverfahren
V110802 061, V111030 004, V
120514 187, V130531 003 und
V140219 136
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft hat gegen A____ folgende Strafbefehle erlassen:
V110802 061: Sachbeschädigung, begangen am 9. Juli 2011 (Strafbefehl vom
26. August 2011)
V111030 004: Exhibitionismus, begangen am 29. Oktober 2011 (Strafbefehl
vom 28. Dezember 2011)
V 120514 187: Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG,
SR 741.01), begangen am 31. Mai 2011 (Strafbefehl vom 3. August
2012)
V130531 003: fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst, begangen am 30.
Mai 2013 (Strafbefehl vom 3. Dezember 2013)
V140219 136: Widerhandlung gegen das SVG, begangen am 4. Februar 2014
(Strafbefehl vom 12. September 2014)
A____ wurde mit
Bussen in Gesamthöhe von CHF 1‘060.– bestraft, zudem wurden ihm Verfahrenskosten
von insgesamt CHF 3‘823.30 auferlegt. Die Kosten der Verfahren V130531 003 und
V140219 136 wurden A____ nachträglich erlassen.
Mit Eingabe vom 10.
Januar 2017 hat A____ (nachfolgend: Gesuchsteller), vertreten durch Advokat [...],
beim Appellationsgericht ein Revisionsgesuch gestellt. Er lässt die Feststellung
der Nichtigkeit der fünf Strafbefehle beantragen. Die Akten seien an die
Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Den Revisionsbegehren bezüglich der Strafbefehle
vom 3. Dezember 2013 (V130531 003) und vom 12. September 2014 (V140219 136)
sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Des Weiteren wird die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege mit [...] als unentgeltlichem Rechtsbeistand
beantragt; alles unter o/e-Kostenfolge.
Die
Staatsanwaltschaft hat am 10. Februar 2017 zur Revisionsbegründung Stellung
genommen und beantragt die Abweisung des Revisionsgesuchs. Am 14. März 2017 hat
der Gesuchsteller repliziert.
Mit Schreiben
vom 22. Juni 2017 gab der instruierende Appellationsgerichtspräsident bei den
Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) ein Gutachten über den
Gesuchsteller in Auftrag, welches am 4. Januar 2018 erstellt worden ist.
Der
Gesuchsteller hat mit Eingabe vom 5. Februar 2018 an seinem Antrag auf Feststellung
der Nichtigkeit der Strafbefehle festgehalten, „zumal der Beschuldigte einer
notwendigen Verteidigung […] bedurft hätte“. Neu ist „die Einstellung sämtlicher
Verfahren“ und „die Rückerstattung der vom Gesuchsteller geleisteten Zahlungen von
CHF 1‘726 ([…] vorbehältlich weiterer Zahlungen)“ beantragt worden. Eventualiter
seien die Strafbefehle mangels rechtsgültiger Zustellung aufzuheben. Wiederum unter
o/e-Kostenfolge.
Der vorliegende
Entscheid ist im Zirkulationsverfahren gefällt worden. Die entscheidrelevanten
Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 411 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist zur
Beurteilung von Revisionsgesuchen das Berufungsgericht zuständig. Dieses ist in
Basel-Stadt das Appellationsgericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Gemäss Art. 412 Abs. 1 StPO nimmt das Berufungsgericht in
einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor.
Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit den
gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht
nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO). In den andern Fällen entscheidet je
nach Grösse des Spruchkörpers des vom Revisionsgesuch betroffenen Urteils die
Kammer oder das Dreiergericht des Berufungsgerichts über das Revisionsgesuch
(AGE DG.2016.11 vom 24. Januar 2017 E. 1.1, mit Hinweisen).
1.2 Der
Gesuchsteller ist durch die Strafbefehle der Staatsanwaltschaft beschwert und
damit zur Stellung eines Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 410 Abs. 1 StPO). Revisionsgesuche
sind – abgesehen von bestimmten, hier nicht interessierenden Ausnahmen – an
keine Frist gebunden (Art. 411 Abs. 2 StPO).
Die Revision
setzt Rechtskraft voraus (Heer,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 410 StPO N 10). Diese ist in sämtlichen
Strafbefehlen vermerkt (act. 1-5 jeweils S. 1; Art. 438 Abs. 1 StPO). Der Gesuchsteller
macht allerdings geltend, die Strafbefehle seien nichtig und überdies nicht
gültig zugestellt worden und damit gar nicht rechtskräftig (act. 15). Er
begründet dies damit, dass er nicht schuldfähig gewesen sei, deshalb hätte
notwendig verteidigt werden müssen und die Strafbefehle einem Verteidiger
hätten zugestellt werden müssen. Ob die vom Gesuchsteller angeführten Gründe
der Rechtskraft entgegenstehen oder ob die Strafbefehle im ordentlichen
Rechtsmittelverfahren hätten angefochten werden müssen, kann indessen offenbleiben.
Wird, wie nachstehend aufzuzeigen ist, im Revisionsverfahren die Schuldunfähigkeit
festgestellt, kann bei klarer Aktenlage eine direkte Verfahrenseinstellung erfolgen,
womit sich eine Rückweisung an die Vorinstanz erübrigt.
1.3 Gemäss
Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kann die Revision verlangen, wer neue, vor dem
Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel geltend macht, die
geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere
Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen
Person herbeizuführen. Das Revisionsgesuch ist nach Art. 411 Abs. 1 StPO zu begründen,
zudem sind die angerufenen Revisionsgründe im Gesuch zu bezeichnen und zu belegen.
Dabei ist einerseits klar anzugeben, in welchen Punkten ein Urteil angezweifelt
wird, und sind anderseits die Revisionsgründe spezifiziert darzulegen sowie die
Beweismittel anzuführen, welche diese belegen sollen (Heer, a.a.O., Art. 411 StPO N 6). Werden im
Revisionsverfahren Noven im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO geltend
gemacht, so sind diese im Gesuch zumindest glaubhaft zu machen. Die
gesuchstellende Person hat im Einzelnen darzutun, inwiefern Tatsachen und
Beweismittel neu und erheblich sind. In Bezug auf Beweisanträge sind die
Anforderungen strenger als im Hauptverfahren: Es müssen zusätzlich
Anhaltspunkte für das zu erwartende Beweisergebnis vorgebracht werden (AGE DG.2016.11
vom 24. Januar 2017 E. 1.3, mit Hinweis; Heer,
a.a.O., Art. 412 StPO N 1 f. und 5 sowie Art. 413 StPO N 5).
Zur Begründung seines
Revisionsgesuchs lässt der Gesuchsteller unter anderem geltend machen, er sei
während der fraglichen Zeitspanne aufgrund einer schweren psychischen Krankheit
(Schizophrenie) schuldunfähig gewesen. Damit liege eine neue Tatsache im Sinne
von Art. 410 StPO vor, die geeignet sei, einen Freispruch oder eine wesentlich
mildere Bestrafung betreffend sämtlicher Verfahren herbeizuführen (act. 6 S. 3
f. Ziff. B.4.2 f.). Konkret bezieht er sich auf diverse Berichte der UPK, die
im Zeitraum zwischen dem 29. Juli 1998 und dem 27. Juli 2016 erstellt wurden. Aus
dem Bericht vom 27. Juli 2016 geht hervor, dass der heute 42-jährige Gesuchsteller
seit dem 18./19. Lebensjahr an einer Schizophrenie erkrankt sei. Im Rahmen
seiner Erkrankung sei er in Bezug auf seinen Exhibitionismus wie auch andere
Delikte nicht schuldfähig gewesen. Mit seinen Ausführungen macht der
Gesuchsteller in formell zureichender Weise ein Novum geltend, das zumindest im
Rahmen der von Art. 412 StPO vorausgesetzten Überprüfung als tauglicher
Revisionsgrund erscheint. Sein Revisionsgesuch ist damit nicht offensichtlich
unzulässig oder unbegründet, so dass darauf auch unter diesem Gesichtspunkt
einzutreten ist.
2.1 Die
in Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO genannten Revisionsgründe entsprechen im
Wesentlichen der Regelung von Art. 385 des Schweizerischen Strafgesetzbuches
(StGB, SR 311.0), wonach die Wiederaufnahme eines Verfahrens zu Gunsten der
verurteilten Person zu gestatten ist wegen erheblicher Tatsachen oder
Beweismittel, die dem Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt
waren (BGer 6B_579/2012 vom 11. Januar 2013 E. 2.4.1, 6B_668/2011
vom 3. April 2012 E. 2.2). Damit gelten Beweismittel dann als „neu“
im Sinne dieser Bestimmungen, wenn sie dem urteilenden Gericht nicht zur
Kenntnis gelangt sind (Schmid/Jositsch,
a.a.O., Art. 410 StPO N 13). Keine neuen Tatsachen sind damit solche,
die von der urteilenden Behörde mindestens als Hypothesen in Betracht gezogen
worden sind (BGE 80 IV 40 S. 42; vgl. dazu Heer, a.a.O., Art. 410 StPO N 34 ff.). Auch
Tatsachen und Beweismittel, die aus den Akten oder aus den Verhandlungen
hervorgehen, können neu im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO sein, wenn sie
dem Gericht unbekannt geblieben sind. Voraussetzung ist allerdings, dass die
urteilende Behörde im Falle ihrer Kenntnis anders entschieden hätte und dass
ihr Entscheid auf Unkenntnis und nicht auf Willkür beruht (BGE 122 IV 66 E. 2.b
S. 68; BGer 6B_579/2012 vom 11. Januar 2013 E. 2.4.2; AGE DG.2016.11 vom
24. Januar 2017 E. 2.1).
2.2 Art.
410 Abs. 1 lit. a StPO präzisiert die in Art. 385 StGB vorausgesetzte
Erheblichkeit, indem er festhält, dass die neuen Tatsachen oder Beweismittel
geeignet sein müssen, einen Freispruch, eine wesentlich mildere beziehungsweise
strengere Bestrafung oder eine Verurteilung herbeizuführen. Massgeblich ist
somit, ob die geltend gemachten Noven die Beweisgrundlage des früheren
Entscheides so zu erschüttern vermögen, dass aufgrund des veränderten
Sachverhalts ein wesentlich milderer Entscheid möglich ist oder ein zumindest
teilweiser Freispruch in Betracht kommt (BGE 130 IV 72 E. 1 S. 73, mit
Hinweisen; BGer 6B_579/2012 vom 11. Januar 2013 E. 2.4.2). Das Erfordernis der
Erheblichkeit beinhaltet einen bestimmten Grad an Wahrscheinlichkeit: Die
Revision ist zuzulassen, wenn eine Änderung des früheren Entscheids sicher oder
zumindest wahrscheinlich ist (BGE 122 IV 66 E. 2.a S. 67, 116 IV 353
E. 5.a S. 362; zum Ganzen: AGE DG.2016.11 vom 24. Januar 2017 E. 2.2, mit
Hinweisen).
3.1 Der
Gesuchsteller (act. 6 S. 3 f. Ziff. B.4.3) und die Staatsanwaltschaft (act.
11 S. 2) sind sich zwar darin einig, dass es sich bei den durch den
Gesuchsteller eingereichten Berichten der UPK um neue Tatsachen handle. Der
Staatsanwaltschaft nach könne aber nur ein forensisch-psychiatrisches Gutachten
eine Schuldunfähigkeit beweisen (act. 11 S. 2).
3.2 Die
Staatsanwaltschaft hatte vor Erlass der Strafbefehle also keine Kenntnis von
der Schwere der psychischen Erkrankung des Gesuchstellers im Zeitraum der
Deliktsbegehung, zumal sie nicht im Besitz ärztlicher Berichte war (vgl. act. 6
S. 3 Ziff. B.4.3). Insbesondere der Bericht der UPK vom 27. Juli 2016, welcher
in aller Deutlichkeit auf eine wahrscheinliche strafrechtliche Relevanz der
psychiatrischen Erkrankung beim Gesuchsteller hinweist, ist erst nach Erlass
der Strafbefehle aktenkundig geworden. Es ist nicht davon auszugehen, dass die
Staatsanwaltschaft bei früherer Kenntnis dieser fachlichen Einschätzungen auf
eine nähere Abklärung verzichtet und die Strafbefehle in gleicher Weise erlassen
hätte. Vielmehr hätten diese Erörterungen der Staatsanwaltschaft wahrscheinlich
hinreichend Anlass gegeben, an der Schuldfähigkeit des Gesuchstellers zu
zweifeln und die in Art. 20 StGB vorgesehenen Abklärungen zu treffen. Insgesamt
ist anzunehmen, dass die frühere Kenntnis der ärztlichen Einschätzung des
Gesundheitszustandes des Gesuchstellers einen wesentlichen Einfluss auf das Verfahren
gehabt hätte.
3.3 Dem
in der Folge durch den instruierenden Appellationsgerichtspräsidenten in
Auftrag gegebenen Gutachten kann entnommen werden, dass der Gesuchsteller zur
Zeit der ihm mit den Strafbefehlen zur Last gelegten Taten an einer schweren paranoiden
Schizophrenie und einem schädlichen Gebrauch von Cannabinoiden gelitten habe. Für
die vorgeworfenen Straftaten aus den Jahren 2011 bis 2014 sei deshalb von einer
aufgehobenen Schuldfähigkeit auszugehen (wissenschaftliches forensisch-psychiatrisches
Gutachten der UPK vom 4. Januar 2018, act. 23 S. 47).
3.4 Zusammenfassend
kann festgehalten werden, dass im Falle der Einholung eines Sachverständigengutachtens
gemäss Art. 20 StGB eine massgeblich andere Beurteilung der Schuldfähigkeit des
Gesuchstellers resultiert hätte, was zu einem anderen Verfahrensausgang geführt
hätte. Daraus folgt die Gutheissung des Revisionsgesuchs.
4.1 Art.
413 Abs. 2 StPO knüpft an die Gutheissung eines Revisionsgesuchs zwei
unterschiedliche Rechtsfolgen: Das Berufungsgericht weist entweder die Sache
zur neuen Behandlung und Beurteilung an die Vorinstanz zurück (lit. a) oder es
fällt selbst einen neuen Entscheid, sofern es die Aktenlage erlaubt (lit. b).
Letztere Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, liegt doch zur Frage der
Schuldfähigkeit des Gesuchstellers unterdessen ein forensisch-psychiatrisches
Gutachten vor.
4.2 Die
Staatsanwaltschaft hat das Verfahren einzustellen, wenn sie aufgrund des
Gutachtens zum Schluss kommt, dass zwar eine Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19
Abs. 1 StGB, aber keine Massnahmebedürftigkeit vorliege. Die
Verfahrenseinstellung hat in diesem Fall in analoger Anwendung von Art. 319
Abs. 1 lit. c StPO zu erfolgen (Landshut/Bosshard,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
2. Auflage, Zürich 2014, Art. 319 N 21, mit Hinweisen).
4.3 Demzufolge
sind sämtliche Verfahren infolge Schuldunfähigkeit einzustellen.
Der
Gesuchsteller hat die ihm mit den Strafbefehlen vom 26. August 2011 (Busse von
CHF 360.– und Verfahrenskosten von CHF 355.–), 28. Dezember 2011 (Busse von CHF
100.– und Verfahrenskosten von CHF 355.–), 3. August 2012 (Busse von CHF 100.– und
Verfahrenskosten von CHF 356.–) sowie 12. September 2014 (Busse von CHF 200.–) auferlegten
Bussen in Gesamthöhe von CHF 760.– und Verfahrenskosten von insgesamt CHF
1‘066.– bezahlt (act. 6 S. 5 Ziff. B.5.3.1-5.3.3 und S. 6 Ziff. B.5.3.5; vgl.
act. 11 S. 1 und act. 14/1). Aufgrund der Aufhebung und Einstellung der
Verfahren (siehe oben E. 4.3) sind ihm die geleisteten Zahlungen von gesamthaft
CHF 1‘826.– zurückzuerstatten. Der Gesuchsteller macht allerdings nur einen
Betrag von CHF 1‘726.– geltend (act. 26), was als offensichtliches
Versehen zu berichtigen ist.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens werden keine ordentlichen Kosten erhoben. Dem Gesuchsteller
ist angesichts seiner finanziellen Verhältnisse (vgl. act. 6 S. 2 Ziff. A.3)
die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Seinem Rechtsvertreter wird auf
der Grundlage seiner Honorarnote vom 5. Februar 2018 (act. 26 f.) ein
angemessenes Honorar (Aufwand von CHF 2‘770.– sowie Auslagen von CHF 42.–;
die Leistungen würden nicht der Mehrwertsteuer unterliegen) aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung des Revisionsgesuchs vom
10. Januar 2017 werden die Verfahren betreffend die Strafbefehle vom
26. August 2011, 28. Dezember 2011, 3. August 2012,
3. Dezember 2013 sowie 12. September 2014 aufgehoben.
Die Verfahren betreffend die Strafbefehle (Verfahren V110802
061, V111030 004, V 120514 187, V130531 003 und V140219 136) werden infolge Schuldunfähigkeit
eingestellt.
Dem Gesuchsteller sind CHF 1‘826.– zurückzuerstatten, vorbehältlich
weiterer Zahlungen von Bussen und/oder Verfahrenskosten in den aufgehobenen und
eingestellten Verfahren V110802 061, V111030 004, V 120514 187, V130531 003 und
V140219 136.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dem amtlichen Vertreter des Gesuchstellers,
[...], werden ein Honorar von CHF 2‘770.– und eine Spesenvergütung von CHF 42.–
aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
Gesuchsteller
Staatsanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Sibylle Kuntschen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.