Untimely objection to penalty order was dismissed

BES.2018.10Obergericht / Einzelrichter03.05.2018Dismissed

Zusammenfassung

A defendant challenged a first-instance decision refusing to enter into his objection to a penalty order as late. The appellate court held that the filing, although mislabeled as an objection and first sent to the wrong court, was admissible as a complaint because it was timely filed and forwarded. On the merits, the court confirmed that the objection to the penalty order was out of time: service occurred on 2017-11-25 and the ten-day period expired on 2017-12-05, whereas the objection was only handed to the German post on 2017-12-13. The complaint was therefore dismissed. Given the incorrect service history, the court waived complaint costs.

Regest

Art. 393 Abs. 1 lit. b, Art. 385 Abs. 3, Art. 396 Abs. 1 und Art. 91 StPO; Fristwahrung bei Einsprache gegen Strafbefehl und Behandlung fehlbezeichneter Eingaben. Gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beschwerde gegeben. Eine als „Einsprache“ bezeichnete Eingabe bleibt wirksam, wenn sie nach ihrem Inhalt als Beschwerde zu verstehen ist; ihre Einreichung bei der unzuständigen schweizerischen Behörde schadet nicht, sofern sie fristgerecht eingereicht und unverzüglich weitergeleitet wird (consid. 1). Die Einsprachefrist beträgt zehn Tage und ist nur gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde, der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen/konsularischen Vertretung abgegeben wird; die Übergabe an eine ausländische Postgesellschaft wahrt die Frist nicht (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2018.10

ENTSCHEID

vom 3. Mai 2018

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 9. Januar 2018

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Mit Strafbefehl vom 10. August 2017 wurde A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Nichtingangsetzens der Parkuhr, begangen am 1. Oktober 2016 am Claragraben 60 in Basel, zu einer Busse von CHF 40.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einem Tag Freiheitsstrafe) verurteilt. Ausserdem wurden ihm Auslagen von CHF 5.30 und eine Gebühr von CHF 200.– auferlegt. Der an den [...]weg [...] in [...] adressierte Strafbefehl wurde mit dem Postvermerk „Empfänger konnte an der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden“ an die Staatsanwaltschaft zurückgesandt. Eine Erkundigung der Staatsanwaltschaft bei der Einwohnerkontrolle [...] ergab, dass der Beschwerdeführer bereits per 30. September 2016 an die [...] in DE-[...] umgezogen war. In der Folge sandte die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl, neu datiert mit 15. November 2017, an diese Adresse, wobei ihm neben der Busse von CHF 40.– und einer Gebühr von CHF 200.– nun Auslagen von CHF 8.60 auferlegt wurden.

Mit Schreiben vom 13. Dezember 2017 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl. Diese wurde von der Staatsanwaltschaft mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte, zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt überwiesen. Das Einzelgericht in Strafsachen trat mit Verfügung vom 9. Januar 2018 zufolge Verspätung nicht auf die Einsprache ein.

Gegen diesen Nichteintretensentscheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Januar 2018 „Einsprache“ beim Strafgericht erhoben, welches diese als Beschwerde zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weitergeleitet hat. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 30. Januar 2018 mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer hat innert der ihm gesetzten Frist keine Replik eingereicht. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.1 Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 9. Januar 2018 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die unrichtige Bezeichnung der Eingabe als „Einsprache“ beeinträchtig ihre Gültigkeit nicht (Art. 385 Abs. 3 StPO). Sie ist als Beschwerde entgegenzunehmen. Auch dass sie beim Strafgericht statt beim zuständigen Appellationsgericht eingereicht worden ist, schadet nichts. Das Rechtsmittel ist innert der Frist von 10 Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO beim Strafgericht eingereicht worden, und dieses hat sie entsprechend der Bestimmung von Art. 91 Abs. 3 StPO unverzüglich an das Appellationsgericht weitergeleitet. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten

1.2 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist ausschliesslich der Nichteintre­tensentscheid der Vorinstanz. Es kann somit nur geprüft werden, ob das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist. Nur wenn dies nicht der Fall wäre, könnte auf die materiellen Argumente des Beschwerdeführers eingegangen werden.

2.1 Die Vorinstanz hat ihre Nichteintretensverfügung damit begründet, dass der Beschwerdeführer die Einsprache gegen den Strafbefehl verspätet eingereicht habe. Gemäss Art. 354. Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person innert zehn Tagen Einsprache gegen einen Strafbefehl erheben. Die Frist gilt als eingehalten, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer Schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Übergabe an eine ausländische Postgesellschaft hat keine fristwahrende Wirkung (BGer 6B_276/2013 vom 30. Juli 2013 E. 1.5; Riedo, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 91 StPO N 21 mit weiteren Hinweisen). Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO).

2.2 Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, ist der Strafbefehl dem Beschwerdeführer am 25. November 2017 zugestellt worden (vgl. Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post, Akten S. 34). Die Einsprachefrist begann somit am 26. November 2017 zu laufen und endete am 5. Dezember 2017. Spätestens an diesem Tag hätte die Einsprache beim Strafgericht oder bei der Schweizerischen Post eingehen müssen. Sie wurde indessen erst am 13. Dezember 2017 der deutschen Post übergeben und erreichte die Grenzstelle der Schweiz am 15. Dezember 2017 (vgl. Briefumschlag, Akten S. 25; Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post, Akten S. 32). Damit wurde die Einsprache um 10 Tage verspätet eingereicht. Daraus folgt, dass das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist und diese nicht materiell zu beurteilen hatte. Der Beschwerdeführer hat sich in der Beschwerde mit den diesbezüglichen Erwägungen des Einzelgerichts in Strafsachen gar nicht auseinandergesetzt.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, so dass auf die materiellen Argumente des Beschwerdeführers auch im Beschwerdeverfahren nicht eingegangen werden kann. Der Umstand, dass die Übertretungsanzeige für die Verkehrsregelverletzung und die entsprechende Zahlungserinnerung an eine zu jenem Zeitpunkt nicht mehr gültige Adresse gesandt worden waren (Akten S. 26, 28) und der Beschwerdeführer daher entgegen der üblichen Gepflogenheiten keine Gelegenheit hatte, die Busse von CHF 40.– im Ordnungsbussenverfahren ohne weitere Kostenfolgen zu bezahlen, ist aber immerhin bei den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu berücksichtigen. Auf die dem Verfahrensausgang entsprechende Auferlegung der Kosten an den Beschwerdeführer (Art. 428 Abs. 1 StPO) ist umständehalber zu verzichten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird umständehalber verzichtet.

Mitteilung an:

Beschwerdeführer

Strafgericht Basel-Stadt

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Schlagwörter

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