Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 9.
April 2018
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli , lic. iur. S. Khan
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
C____
[...]
vertreten durch D____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2017.39
Einspracheentscheid vom 5. Juli
2017
Suizidversuch; Gutachten, das
Urteilsunfähigkeit verneint, ist beweiskräftig
Tatsachen
I.
a) Gemäss Unfallmeldung (Beschwerdeantwortbeilage/AB 1),
deren Eingang die Beschwerdegegnerin am 30. August 2013 bestätigt hatte (AB 2),
hatte die Beschwerdeführerin sich am 17. August 2013 beim Sturz vom Balkon
ihrer im 3. Stock gelegenen Wohnung (Schilderung in der Unfallmeldung: „Ich war
auf der Leiter im Balkon mit dem Staubsauger in der Hand um die Spinnweben an
der Decke zu entfernen. Mir wurde schwindlig und ich bin aus dem Balkon [3.
Stock] runtergefallen“) diverse Verletzungen (u.a. Frakturen an Hals- und
Brustwirbeln und im Bereich des Beckens, vgl. Diagnoseliste, AB 4) zugezogen.
Gemäss Arztbericht der Traumatologie des E____spitals [...] vom 19. August 2013
(AB 5) wurde als wesentlicher Nebenbefund eine depressive Episode bei Verdacht
auf rezidivierende depressive Störung erhoben. Mit Arztzeugnis vom 9. September
2013 (AB 9) empfahl die Traumatologie des E____spitals [...] eine stationäre
Rehabilitation in der F____ (vgl. auch Austrittsbericht vom 4. September 2013,
AB 12). Dort hielt sich die Beschwerdeführerin nur vom 4. bis 5. September 2013
auf, von wo sie gemäss Bericht der F____ vom 23. September 2013 (AB 13) zu den G____
Kliniken (G____) weiterüberwiesen wurde. Diese Verlegung erfolgte u.a. aufgrund
akuter Suizidalität und dauerte vom 5. September bis 8. Oktober 2013 (vgl.
Bericht der G____ vom 11. Oktober 2013, AB 50) mit anschliessender
Rückverlegung in die F____ vom 8. Oktober 2013 bis 6. Dezember 2013 (vgl.
Bericht Dr. H____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. März 2014, AB
65). Ab 10. Dezember 2013 stand die Versicherte bei Dr. H____ in
psychiatrischer Behandlung (vgl. Bericht vom 11. März 2014, AB 65).
b) Am 10. Januar 2014 fand bei der Beschwerdegegnerin eine
Besprechung mit der Beschwerdeführerin statt. Anlässlich dieses Termins hielt
die Beschwerdeführerin zu den Vorgängen am 17. August 2013 handschriftlich und
unterschriftlich fest (AB 42), sie habe auf einer der Leiter stehend mit dem
Staubsauger Spinnweben entfernt. Sie gab an, dass sie sich „runtergeschossen“
habe, wobei sie sich an den Sturz selbst nicht erinnern könne. Es „ging alles
plötzlich über mich her und ich konnte nicht anders, ich wusste nicht, und habe
mich runtergestürzt. Ich konnte in diesem Moment nicht anders“.
Zur Klärung der Urteilsfähigkeit bzw. Urteilsunfähigkeit der
Beschwerdeführerin zur Zeit des Vorfalls vom 17. August 2013 erstattete Prof. I____,
FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Zertifizierter medizinischer Gutachter, J____
Klinik, [...], am 14. Januar 2015 (AB 129) ein Gutachten.
c) Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom
29. April 2015 (AB 156) die Leistungspflicht. Die dagegen am 27. Mai 2015
erhobene Einsprache (AB 164) wurde mit Einspracheentscheid, welcher das Datum vom
25. November 2015 trägt (AB 167, vgl. Schreiben vom 5. Februar 2016 [AB 168] zum
Erstellungsdatum [28. Januar 2016] sowie Versanddatum [29. Januar 2016]), abgewiesen.
Nach erfolgter Beschwerde wies der Präsident des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt mit Urteil vom 16. August 2016 (AB 193) die Sache zur weiteren Abklärung
an die Beschwerdegegnerin zurück.
d) Zu Handen der Beschwerdegegnerin hat Prof. I____ am
9. August 2016 (AB 191) ein Ergänzungsgutachten erstattet. Mit Verfügung vom
20. März 2017 (AB 202) lehnte die Beschwerdegegnerin erneut die
Leistungspflicht ab. Die dagegen erhobene Einsprache vom 27. März 2017 (AB 203)
wurde mit Einspracheentscheid vom 5. Juli 2017 (AB 204) abgewiesen.
II.
a) Mit Beschwerde vom 24. Juli 2017 beantragt die
Versicherte, es sei der Einspracheentscheid vom 5. Juli 2017 aufzuheben und es
seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen auszurichten. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin, es sei ein
Gerichtsgutachten zur Frage der Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin zum
Zeitpunkt des Suizidversuches anzuordnen.
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit
Beschwerdeantwort vom 5. September 2017 die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 13. November 2017 wird an der
Beschwerde festgehalten und die Durchführung einer Parteiverhandlung mit
Befragung eines Zeugen beantragt. Die Beschwerdegegnerin äussert sich duplicando
am 14. März 2018.
d) Die Beschwerdeführerin reicht ebenfalls am 14. März
2018 einen Bericht von Dr. H____ vom 10. März 2018 ein.
III.
a) Der Instruktionsrichter legt mit Verfügung vom 9. März
2018 den Fall der Kammer zur Beurteilung vor und kündigt an, dass das Urteil
aufgrund der Akten gefällt und den Parteien schriftlich und begründet eröffnet
werde. Dazu hat die Beschwerdeführerin sich nicht mehr geäussert.
b) Die Urteilsberatung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 9. April 2018 statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1.
Vorliegend hat sich die Beschwerdeführerin am 17. August 2013 beim
Sturz vom Balkon ihrer im 3. Stock gelegenen Wohnung diverse Verletzungen
zugezogen. Am 10. Januar 2014 hat die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin
handschriftlich und unterschriftlich angegeben (AB 42), dass sie sich „runtergeschossen“
habe, wobei sie sich an den Sturz selbst nicht erinnern könne. Es „ging alles
plötzlich über mich her und ich konnte nicht anders, ich wusste nicht, und habe
mich runtergestürzt. Ich konnte in diesem Moment nicht anders“. Strittig ist
vor diesem Hintergrund, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ein Unfallereignis
und damit ihre Leistungspflicht verneint hat.
2.2.
Gemäss dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die
Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden Leistungen u.a. bei Berufsunfällen
(Art. 7 UVG) oder Nichtberufsunfällen (Art. 8 UVG) gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG).
Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 UVG verweisen für den Unfallbegriff auf Art. 4
ATSG. Diese Vorschrift definiert als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte
schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den
menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
Art. 4 ATSG umschreibt u.a. unter Heranziehung von vier
Kriterien (Plötzlichkeit, Unfreiwilligkeit, Ungewöhnlichkeit, äusserer Faktor)
das Unfallereignis (vgl. Ueli
Kieser, ATSG-Kommentar, Rz 14 zu Art. 4).
2.3.
Im Zentrum der vorliegenden Streitigkeit steht das Kriterium der Unfreiwilligkeit.
Wenn eine bestimmte Einwirkung am eigenen Körper absichtlich
vorgenommen bzw. herbeigeführt wird, liegt kein Unfallereignis vor. Als
absichtliches Handeln wird dabei sowohl das vorsätzliche als auch das
eventualvorsätzliche Vorgehen betrachtet (vgl. Kieser,
a.a.O. Rz 21 zu Art. 4).
Ein Suizid – wie auch eine Selbstschädigung (Artefakt) – stellt
grundsätzlich keinen Unfall dar; es ist das Kriterium der Unfreiwilligkeit
nicht erfüllt. Indessen begründet im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung
der Suizid bei zwei Tatbeständen Anspruch auf Leistungen.
Zum einen gründet die Leistungspflicht darin, dass der Suizid
bei fehlender Urteilsfähigkeit verübt wurde, und zum anderen sind
Leistungen zu erbringen, wenn er – was vorliegend nicht Gegenstand der
Streitigkeit bildet - eindeutige Folge eines versicherten Unfalls war (vgl.
Art. 48 UVV).
Bei der erstgenannten Variante muss der (eben im Zustand der
fehlenden Urteilsfähigkeit verübte) Suizid seinerseits die übrigen
Unfallkriterien erfüllen; denn das Kriterium der Unfreiwilligkeit allein (welches
bei der fehlenden Urteilsfähigkeit erfüllt ist) macht ein Ereignis noch nicht
sogleich zu einem Unfallereignis (vgl. Kieser,
a.a.O., Rz 27 Zu Art. 4 mit Hinweis auf BGE 140 V 220).
2.4.
Die Urteilsfähigkeit bestimmt sich nach Massgabe von Art. 16 ZGB.
Fehlt es daran, ist ein absichtliches Handeln ausgeschlossen, weshalb ein bei
Fehlen der Urteilsfähigkeit verübter Suizid als – im Sinne der Unfalldefinition
– unabsichtlich zugestossen gilt.
2.4.1. Der Suizid wird zwar durchaus willentlich angestrebt
(andernfalls würde von vornherein ein Unfall vorliegen), doch handelt es sich
um einen „völlig unreflektierten, dumpfen Willensimpuls“ (Kieser, a.a.O. Rz 29 zu Art. 4 mit
Hinweis). Es muss sich nach der Rechtsprechung um eine vollständige –
d.h. nicht bloss um eine verminderte – Urteilsunfähigkeit handeln (vgl. Kieser, a.a.O. Rz 29 zu Art. 4 mit
Hinweis auf BGE 129 V 95 ff.; BGE 113 V 63 f.; SVR 1995 UV Nr. 20). Damit wird
vorausgesetzt, dass die betreffende Person im Zeitpunkt, in welchem sie den
Suizid verübte, in einer psychotischen Störung (z.B. einem Wahnzustand) oder in
einer ähnlich schweren Beeinträchtigung befangen war. Es muss also „jegliche
vernünftige Einsicht über die tatsächliche Lage“ fehlen (Kieser, a.a.O. mit Hinweis auf BGE 129 V
99, 113 V 65).
2.4.2. Ob diese Voraussetzung der fehlenden Urteilsfähigkeit gegeben
ist, ist durch einen psychiatrischen Sachverständigen darzulegen, wobei das
Gericht nicht ohne zwingenden Grund vom Gutachten abweicht (vgl. Kieser, a.a.O. Rz 30 zu Art. 4).
Zur Klärung der Urteilsfähigkeit bzw. Urteilsunfähigkeit der
Beschwerdeführerin zur Zeit des Vorfalls vom 17. August 2013 erstattete Prof. I____
ein Gutachten und zudem am 9. August 2016 (AB 191) ein Ergänzungsgutachten. Bei
letzterem lagen dem Experten echtzeitliche Unterlagen (handschriftliche Notizen
des psychiatrischen Konsiliardienstes des E____spitals [...] vom 19. und 20.
August 2013, AB 175 und 176) vor. Ferner fand sich in den dem Experten neu vorgelegten
Unterlagen ein Bericht von Dr. K____ vom 22. Februar 2016 (AB 174); Dr. K____
hatte bereits am 10. Februar 2014 in Eigenschaft als Konsiliarpsychiater der F____
(vgl. AB 57) zu Handen der Beschwerdegegnerin berichtet.
Vorweg ist zu einigen in der Beschwerde angesprochenen formellen
Punkten im Rahmen der Sachverhaltsermittlung durch die Beschwerdegegnerin Stellung
zu nehmen.
3.1.
Dass vorliegend eine Körperschädigung die Folge eines Suizidversuchs
darstellt, war der Beschwerdegegnerin erst aufgrund der Besprechung vom 10.
Januar 2014 bekannt (vgl. schriftliche Erklärung der Versicherten, AB 42),
somit knapp 5 Monate nach dem Ereignis vom 17. August 2013. Die Beschwerdegegnerin
hat der Beschwerdeführerin am 1. April 2014 (AB 77) die Beauftragung von Prof. I____
als Experten bekannt gegeben; aus dem Gutachten von Prof. I____ vom 14. Januar
2015 geht als Datum des eigentlichen Auftrags der 9. Mai 2014 hervor (AB 129 S.
19). Angesichts dieses zeitlichen Ablaufs bis zum ersten Gutachten ist der Beschwerdegegnerin
entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Replik S. 1) keine Verletzung der
Abklärungspflicht anzulasten.
3.2.
Dass dem Experten gewisse Unterlagen vor Erlass des
Einspracheentscheides vom 25. November 2015 (AB 167) nicht mehr vorgelegt
worden sind (namentlich die Berichte des psychiatrischen Konsiliardienstes des E____spitals
[...] vom 19. und 20. August 2013, AB 175 und 176), ist vorliegend nicht mehr
zu würdigen. Das Urteil des Präsidenten des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt vom 16. August 2016 (AB 193) hat diesen Einspracheentscheid
aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Diese Unterlagen bilden zu einem wesentlichen Teil Gegenstand des Ergänzungsgutachtens
von Prof. I____ vom 9. August 2016 (AB 191). Es erübrigt sich darum, näher auf Ausführungen
in Beschwerde (S. 11 Ziff. 16) und Beschwerdeantwort (S. 4 f.) dazu einzugehen,
wann und wie die Unterlagen schliesslich in den Besitz der Beschwerdegegnerin
gelangt sind, um dann dem Experten vorgelegt werden zu können.
3.3.
Die Beschwerdeführerin rügt die „offensichtliche“ Befangenheit von Prof.
I____ (Beschwerde S. 9). Vorweg ist auf die zutreffenden Ausführungen in der Beschwerdeantwort
(S. 5 f.) zu verweisen. Gesetzliche Ausstandsgründe macht die Beschwerdeführerin
nicht geltend. Soweit sachliche Einwendungen gegen das Gutachten erhoben
werden, sind diese im Rahmen der Beweiswürdigung (nachfolgend Erw. 4 ff.)
abzuhandeln. Den Vorwurf der Vorbefasstheit begründet die Beschwerdeführerin in
erster Linie damit, dass wenn dieser Experte bereits in seinem Gutachten vom
14. Januar 2015 (AB 129) die vollständige Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin
am 17. August 2013 nicht als gegeben erachtet hat, nicht habe erwartet werden
können, dass er in seinem Ergänzungsgutachten vom 9. August 2016 (AB 191) zu einem
anderen Schluss gelangen würde (Beschwerde S. 6 Ziff. 7). Die Beschwerdeführerin
weist jedoch selbst darauf hin (Beschwerde S. 3 Ziff.3), dass der Gutachter den
Beizug weiterer Unterlagen als wünschbar bezeichnet hatte, damit die Schlussfolgerungen
auf einer sichereren tatsächlichen Grundlage gezogen werden könnten (AB 129 S.
30). Dies lässt im Hinblick auf das dann erteilte Zusatzgutachten nicht auf
eine Voreingenommenheit schliessen.
Zu prüfen ist im Folgenden der Beweiswert der Begutachtung
durch Prof. I____.
4.1.
Vorweg ist auf den Punkt der Unfreiwilligkeit des Sturzes vom Balkon
kurz einzugehen. Prof. I____ notiert im Gutachten vom 14. Januar 2015 als ihm
gegenüber gemachte Angaben der Beschwerdeführerin (AB 129 S. 30), sie habe am
17. August 2013 im Zeitpunkt, in welchem sie sich schliesslich vom Balkon ihrer
Wohnung gestürzt habe, keine Absicht gehabt, sich zu suizidieren. Sie habe
aktuell (d.h. in der gutachterlichen Untersuchung) ausdrücklich angegeben, dass
sie „plötzlich nicht anders konnte", als sich in die Tiefe zu stürzen.
Eine Absicht, sich zu suizidieren, soll weder vor dem 17. August 2013, noch
unmittelbar vor dem Sturz bestanden haben. Mit Blick auf die bereits
wiedergegebene Formulierung, dass Absicht auch bei einem „völlig
unreflektierten, dumpfen Willensimpuls“ (Kieser,
a.a.O. Rz 29 zu Art. 4 mit Hinweis) vorliegt, sind jedoch auch diese
Äusserungen der Beschwerdeführerin nicht anders zu interpretieren, als dass sie
sich willentlich in die Tiefe gestürzt hatte und dass dies somit mit Absicht geschah.
Der Experte schliesst zugleich aber aus der Formulierung,
wonach die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben „plötzlich nicht anders
konnte" (als sich vom Balkon zu stürzen), dass zum Zeitpunkt des
Ereignisses vom 17. August 2013 die Vermutung des Selbsterhaltungstriebs (vgl. Kieser, a.a.O., Rz 25 zu Art. 4) als
widerlegt zu gelten hat (vgl. Gutachten vom 14. Januar 2015, AB 129 S. 34).
Dies ist nicht strittig.
Prof. I____ hält sodann zum Sachverhalt fest (AB 129 S. 30),
aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Informationen seien die Angaben
betreffend die Höhe, aus welcher der Sturz vom 17. August 2013 erfolgt sei,
unklar. Gemäss Bericht des E____spitals [...] vom 4. September 2013 (AB 12) soll
der Sturz vom Balkon der Wohnung im 3. Stock erfolgt sein. Das entspreche
(inkl. Parterre) einer Höhe von rund 10 Metern. Gemäss Bericht der F____ vom
23. September 2013 (AB 13) soll der Sturz aus einer Höhe von 4 Metern (sc: der
Bericht erwähnt eine Fallhöhe von 5 Metern) erfolgt sein. Prof. I____ äussert
sich zu dieser Diskrepanz in den Akten dahingehend, es könne bei einem Sturz
aus geringerer Höhe bei „vernünftiger" Überlegung (was mitunter mit dem
Zustand einer vollen Urteilsfähigkeit übereinstimmen dürfte) kaum angenommen
werden, dass mit einem tödlichen Ausgang gerechnet werden könne (AB 129 S. 39).
Zur Höhe wird im in den Akten befindlichen Polizeirapport (bei AB 1, Rapport S.
4) festgehalten: „Sturz aus ca. neun Meter Höhe“. Dies erscheint auch aufgrund
der im gleichen Rapport enthaltenen Fotografien (Anhang Rapport insb. 2. Foto)
des Gebäudes an der [...]strasse [...] als plausibel. Hinsichtlich dieses
Punktes ist somit festzuhalten, dass bei einer effektiv gegebenen Fallhöhe von
rund 10 Metern sehr wohl mit einem tödlichen Ausgang zu rechnen war, was
wiederum – in Fortführung der Argumentation des Gutachters - kein Indiz gegen
die Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin darstellt.
4.2.
Prof. I____ hält im Abschnitt „Beurteilung“ des Gutachtens vom 14.
Januar 2015 (AB 129 S. 29 ff.) ausgehend von den Feststellungen der Hausärztin (Schreiben
Dr. L____, FMH Allgemeine Medizin, Basel, vom 6. September 2013, AB 8) vor dem
Ereignis vom 17. August 2013 fest, die Beschwerdeführerin habe sich bereits vor
der zweiten Geburt im November 2012 psychisch verändert und die Veränderung habe
über die Monate des Jahres 2013 bis zum Ereignis vom 17. August 2013 angedauert.
Bei der letzten Untersuchung der Beschwerdeführerin vor dem Ereignis vom 17.
August 2013, namentlich am 15. August 2013, sei die Beschwerdeführerin offenbar
bei einer komplexen Familiensituation und aufgrund eines Erregungszustandes in eine
psychiatrische Behandlung überwiesen worden. Eine psychiatrische Hospitalisation
sei zwar erwogen worden, jedoch habe man davon abgesehen, weil die Beschwerdeführerin
zwei kleine Kinder zu betreuen habe. Weiter hält Prof. I____ fest, es sei den Ausführungen
der Hausärztin zu entnehmen, dass der psychische Zustand der Patientin am 15.
August 2013 nicht so tiefgreifend beeinträchtigt gewesen sei, dass zum
damaligen Zeitpunkt von einer vollständigen Urteilsunfähigkeit habe ausgegangen
werden können. Eine latente Suizidalität werde gemäss aktuellen Angaben der
Hausärztin jedoch im Wesentlichen bestätigt.
Der Experte anerkennt damit zwar, dass am 17. August 2013 eine
psychische Beeinträchtigung vorgelegen haben dürfte. Die Äusserungen der
Hausärztin würden jedoch keine hinreichende Grundlage für die Bejahung einer
vollständigen Urteilsunfähigkeit zum Zeitpunkt des Vorfalles am 17. August 2013
bilden. Dem ist insbesondere mit Blick auf die Auskunft von Dr. L____ vom 17.
Januar 2014 (AB 48) beizupflichten. Dr. L____ hält dort fest, die letzte
Konsultation vor dem Sturz habe am 15. August 2013 stattgefunden und die
Beschwerdeführerin habe dabei „geordnet“ gewirkt. Ein psychiatrisches Erstgespräch
sei für den 19. August 2013 vorgesehen gewesen. Es habe „keinerlei Hinweise auf
Suizidalität“ gegeben. Daher sei auch keine Hospitalisation organisiert oder
empfohlen worden.
4.3.
Auch die weiteren bei der Begutachtung aktenkundigen ärztlichen
Unterlagen erachtet Prof. I____ für die Bejahung einer vollständigen
Urteilsunfähigkeit im Zeitpunkt des Sturzes vom Balkon am 17. August 2013 nicht
als beweiskräftig genug, um die Urteilsfähigkeit verneinen zu können (AB 129 S.
31 ff.).
4.3.1. Eingehend äussert sich Prof. I____ insbesondere zum
Bericht der G____ vom 11. Oktober 2013 (AB 50) betreffend die Hospitalisation
vom 5. September bis 8. Oktober 2013. In diesem Bericht sei eine depressive
Episode ohne psychotische Symptome diagnostiziert worden. Die Angaben zum
Psychostatus während der Hospitalisation vom 5. September bis 8. Oktober 2013
beschränkten sich im Austrittsbericht vom 11. Oktober 2013 auf wenige Fakten.
Das erlaube nicht, das Ausmass der beeinträchtigten psychischen Funktionen zu
beurteilen und daraus allenfalls Schlussfolgerungen betreffend den psychischen
Zustand am 17. August 2013 und im weiteren Verlauf danach zu beurteilen.
Insbesondere würden im Bericht vom 11. Oktober 2013 nicht alle nach
Meinung des Experten relevanten Symptome des depressiven Syndroms detailliert referiert.
Zwar werde eine schwere depressive Stimmungslage erwähnt. Jedoch würden keine Angaben
zu anderen allenfalls damals vorliegenden affektiven Symptomen der schweren
Depression dokumentiert (z.B. Angaben zu allfälliger Affektarmut, Störung der
Vitalgefühle, zum Gefühl der Gefühllosigkeit, zur Affektstarre,
Hoffnungslosigkeit, Schuld- und Insuffizienzgefühlen). Auch zum Ausmass der
(angegebenen) denkerischen Einengung und zur (angegebenen) Grübelneigung fänden
sich keine detaillierten Ausführungen. Ebenso wenig fänden sich Angaben über
allfällige Gespanntheit, bzw. Agitiertheit zum Zeitpunkt des 17. August 2013. Gestützt
auf aktuelle Angaben der Hausärztin (vgl. Abschnitt „Zusätzliche
Informationen“; „Telefonat mit Frau Dr. L____ vom 07.01.2015“. AB 129 S. 14 f.)
habe am 15. August 2013 eine affektive Erregung bestanden und es sei die Überlegung
angestellt worden, die Beschwerdeführerin psychiatrisch zu hospitalisieren. Prof.
I____ erachtet es aber als unklar, wie kooperativ und krankheitseinsichtig sich
die Beschwerdeführerin während der Hospitalisation im E____spital [...] und in
der G____ verhalten habe.
Im Bericht vom 11. Oktober 2013 sei ein Wahn weder verneint noch
bestätigt worden. Aus der im Bericht formulierten Diagnose einer schweren
depressiven Episode ohne psychotische Symptome schliesst Prof. I____,
dass ein Wahn nicht vorhanden war. Weiter hält Prof. I____ fest (AB 129 S. 32),
nicht selten würden depressive Patienten Suizidabsichten (und eine erfolgte
Suizidhandlung) leugnen. Dies könne auch bei der Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen
werden. Im Bericht vom 11. Oktober 2013 werde angegeben, dass die Beschwerdeführerin
vor dem Ereignis vom 17. August 2013 starke Schuldgefühle gehabt habe und dass
sie mit der Mutterrolle nicht zurechtgekommen sei. Unklar ist jedoch gemäss
Darstellung von Prof. I____, ob es sich bezüglich dieser Schuldgefühle um
Angaben der Beschwerdeführerin oder von Drittpersonen handle.
Fragen wirft gemäss Darstellung von Prof. I____ die Feststellung
im Bericht vom 11. Oktober 2013 auf, die Beschwerdeführerin habe nach dem Sturz
vom 17. August 2013 nicht angegeben, dass dieser in suizidaler Absicht erfolgt
sei. Unklar lasse der Bericht dabei, ob die Beschwerdeführerin während der psychiatrischen
Hospitalisation eine solche Aussage gemacht habe bzw. ob sie die Suizidalität geleugnet
habe. Unklar sei auch auf welche Quelle sich diese Dokumentation beziehe.
Dem Bericht vom 11. Oktober 2013 lasse sich auch nicht entnehmen,
ob die G____ den psychiatrischen Konsiliardienst, welcher die
Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts im E____spital [...] betreut habe,
konsultiert habe. Unklar sei auch, welche Diagnose dieser Konsiliardienst in
diesem Zeitraum gestellt habe.
4.3.2. Prof. I____ bezeichnet die Diagnose einer depressiven Verstimmung
im Bericht des E____spitals [...] vom 4. September 2013 (AB 12) angesichts der
aktuellen Angaben der Hausärztin als „zumindest deplatziert“. Die
Beschwerdeführerin habe am ersten Hospitalisationstag in der F____
Suizidgedanken geäussert und habe eine Suizidhandlung vorbereitet. Prof. I____
sieht darin ein Indiz dafür (AB 129 S. 32 f.), dass die Beschwerdeführerin zum
Zeitpunkt der Verlegung in die F____ unter Umständen unter einer schweren
depressiven Störung, ev. mit psychotischen Symptomen und gekoppelt mit
Suizidalität litt. Allenfalls sei die Suizidalitätsproblematik schon während
der Hospitalisation im E____spital [...] ein Thema gewesen. Aus diesem Grund
erachtete es Prof. I____ als wichtig zu erfahren, unter welchen therapeutischen
Massnahmen bzw. Zuwendungen sie von einer Suizidhandlung während der Hospitalisation
vom 17. August bis 4. September 2013 abgehalten werden konnte.
4.4.
Im Gutachten vom 14. Januar 2015 (AB 129 S. 30 f.) hebt Prof. I____ als
generelles und wesentliches Problem für die Beurteilung den Umstand hervor,
dass die Feststellungen des Psychiatrischen Konsiliardienstes des E____spitals [...]
während der Hospitalisation der Beschwerdeführerin in der Orthopädischen Klinik
des gleichen Spitals nicht in den Akten enthalten seien.
3.5.1. Die Feststellungen des Psychiatrischen
Konsiliardienstes seien gemäss Ausführungen von Prof. I____ von überragender
Bedeutung hinsichtlich des Ausmasses der seinerzeitigen Psychopathologie,
insbesondere zum Zeitpunkt des Beginns der Hospitalisierung. Im Besonderen wäre
von Bedeutung, welche Angaben die Beschwerdeführerin bei der ersten
Untersuchung durch den Psychiatrischen Konsiliardienst zum Ereignis vom 17.
August 2013 gemacht habe. Weiter wäre es von „eminenter Bedeutung“ für die gutachterliche
Beurteilung, welche psychopathologischen Phänomene des depressiven Syndroms
während der Hospitalisation im E____spital [...] festgestellt wurden und im
Besonderen, ob eine psychotische Symptomatik im Rahmen der depressiven Störung
bestanden habe. Von Interesse wären die genannten, zum Ereignis vom 17. August
2013 zeitnahen Unterlagen gemäss Formulierung von Prof. I____ insbesondere zum
Nachweis einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen bzw.
dafür, die Urteilsunfähigkeit zum Zeitpunkt des 17. August 2013 mit mehr Sicherheit
beurteilen zu können (AB 139 S. 32).
3.5.2. Für die Abfassung des Ergänzungsgutachtens vom 9.
August 2016 (AB 191) lagen dem Experten die (handschriftlichen) Aufzeichnungen
des Psychiatrischen Konsiliardienstes (Konsiliarbericht vom 19. August 2013
sowie Bericht vom 20. August 2013 betreffend Re-Konsil, AB 175 und 176) nunmehr
vor. Prof. I____ gibt deren Inhalt, soweit leserlich und interpretierbar, in
seinem Ergänzungsgutachten wieder (AB 191 S. 2 ff.).
Im Bericht vom 19. August 2013 wurde gemäss Darlegungen von Prof.
I____ (AB 191 S. 7 f.) übereinstimmend mit früherer Dokumentation auf eine
depressive Entwicklung seit April 2013 hingewiesen. Zum Ereignis vom 17. August
2013 wird festgehalten, dass die Patientin auf einer Leiter auf dem Balkon das
Gleichgewicht (sinngemäss wegen des Schwindels) verloren habe und danach vom 3.
Stock gestürzt sei. Es werde ausdrücklich festgehalten, dass im Vorfeld keine
Suizidgedanken oder Suizidimpulse vorhanden gewesen seien. Im Befund werde u.a.
festgehalten, dass die Patientin formalgedanklich kohärent gewesen sei, keine
psychotischen Symptome aufgewiesen habe und keine objektivierbaren kognitiven
Defizite hätten erfasst werden können. Ferner werde angegeben, dass die Beschwerdeführerin
im Affekt niedergestimmt und affektarm gewesen sei. Sie habe ein Grübeln und
Insuffizienzgefühl angegeben und geäussert, dass sie weniger Freude empfinden
könne. Ferner seien motorische Unruhe, diffuse Ängste (u.a. dass sie eine
schlechte Mutter sei) sowie Erschöpfung, verminderter Appetit und
Schlafstörungen notiert worden. Zudem sei dokumentiert, dass der Antrieb
reduziert und die Psychomotorik unauffällig seien und keine Suizidgedanken oder
Suizidpläne hätten erfasst werden können. Prof. I____ hält zu den Befunden im Bericht
vom 19. August 2013 fest, es falle auf, dass der Antrieb als reduziert
dokumentiert werde (allerdings nicht, in welchem Umfang) und die Psychomotorik
unauffällig gewesen sei. Antrieb und Psychomotorik korrelierten hoch; eine Antriebsstörung
könne sich durch eine Beeinträchtigung insbesondere der kognitiven Leistungen
manifestieren. Jedoch habe dies gemäss dem Bericht nicht objektiviert werden können.
Die Angaben zum Befund im Bericht vom 19. August 2013 sprechen
nach Einschätzung von Prof. I____ gegen eine schwere depressive Störung; er
hält fest, dass eine solche auch nicht diagnostiziert wurde. Psychotische
Symptome, die es bei depressiven Störungen nur im Zusammenhang mit schwerer
Ausprägung geben könne, seien im Bericht ausdrücklich verneint worden. Gänzlich
gegen eine schwere, im Besonderen psychotische Depression, spricht nach Aussage
des Experten die medikamentöse Verordnung im Bericht vom 19. August 2013. Die
Verordnung von 25mg Sertalin (Zoloft) am Tag sei bei einer schweren Depression
völlig unzureichend. Zudem sei als Sedation (gegen Schlafstörungen) ein
pflanzliches Präparat (Redormin) und in Reserve Temesta verordnet worden.
Das zweite psychiatrische Konsilium vom 20. August 2013
bestätigt nach Prof. I____ (AB 191 S. 8 f.) im Wesentlichen die Angaben vom
Vortag. Namentlich werde festgehalten, dass der Affekt gedrückt gewesen sei,
die Patientin eine innere Unruhe aufgewiesen habe. Zudem sei ein „Gefühl der
Gefühllosigkeit“ vorhanden gewesen. Die Beschwerdeführerin habe ein Grübeln und
Gedankenkreisen sowie Zukunftsängste, Insuffizienzgefühle und
Erschöpfungsgefühl angegeben. Dazu seien der Antrieb als reduziert und die
Psychomotorik als unauffällig bezeichnet und neben dem Libidoverlust und
reduziertem Appetit Schlafstörungen festgehalten worden. Suizidgedanken oder
Suizidpläne seien nicht vermerkt und die Patientin habe sich zukunftsorientiert
geäussert. Prof. I____ hält dazu fest, dass eine Zukunftsorientierung (zumal
bei gleichzeitig vorhandenen Zukunftsängsten) im Rahmen einer schweren Depression
kaum vorstellbar sei (AB 191 S. 8).
In Bezug auf das angegebene „Gefühl der Gefühllosigkeit“
verweist Prof. I____ auf den Konsiliarbericht vom Vortag, wonach die Patientin
reduziert Freude habe empfinden können. Er hält fest, das Gefühl der Gefühllosigkeit
bedeute, dass die betroffene Person sich so erlebe, als wäre sie nicht in der
Lage, Gefühle zu empfinden, es sich um eine gefühlsmässige Verödung bzw. ein
gefühlsmässiges „Abgestorben-Sein" handle. Eine derart schwere affektive
Störung lässt sich nach Einschätzung von Prof. I____ bei der Patientin anhand
der Dokumentation in Berichten vom 19. bzw. 20. August 2013 jedoch nicht
ableiten. Dass auch am 20. August 2013 keine schwere Depression erkannt worden
sei, schliesst Prof. I____ wiederum aus der Medikation, die im Vergleich zum Tag
zuvor nicht verändert wurde. Nach Einschätzung von Prof. I____ macht der Konsiliarbericht
vom 20. August 2013 deutlich, dass die Beschwerdeführerin Sorgen wegen der
körperlichen Folgen des Unfalls bekundete (ausdrücklich wurden Inkontinenz und
Schmerzen genannt). Weiter habe die Beschwerdeführerin ein Gefühl des
Kontrollverlustes und das Ausgeliefertsein angegeben. Prof. I____ erachtet zwar
einerseits die Interpretation dieser Äusserungen als schwierig, vermutet
jedoch, dass damit gemeint war, dass die Beschwerdeführerin sich körperlich
derart beeinträchtigt fühle, dass sie diverse Aktivitäten nicht selber unternehmen
konnte.
5.1.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Beschwerdegegnerin sowie auch der
Gutachter Prof. I____ hätten sich vor allem auf die Abklärung des psychischen
Zustandes vor dem Suizidversuch konzentrieren müssen (Replik S. 2). Die
Beschwerdegegnerin und mit ihr der Gutachter hätten es jedoch unterlassen,
fremdanamnestische Auskünfte bei den Angehörigen über den Zustand der
Beschwerdeführerin unmittelbar vor dem Suizidversuch einzuholen. In diesem
Sinne wird auch gerügt (Beschwerde S. 10 Ziff. 13), dass der Beschwerdeführerin
keine Gelegenheit gegeben worden sei zu beantragen, dass der Gutachter im Rahmen
des Ergänzungsgutachtens eine fremdanamnestische Befragung der Angehörigen der
Beschwerdeführerin vornehmen solle.
In diesem Zusammenhang führt die Beschwerdegegnerin
(Beschwerdeantwort S. 9 f.) den Bericht von Dr. H____ vom 4. Februar 2017 an
(AB 195). Die Beschwerdeführerin hatte diesen Bericht mit Eingabe vom 13.
Februar 2017 (AB 196) bei der Beschwerdegegnerin, somit noch vor Erlass des
hier angefochtenen Einspracheentscheides vom 5. Juli 2017, eingereicht.
Dr. H____ berichtet von einer Befragung des Ehemannes und der
Mutter der Beschwerdeführerin unter Bezug eines Dolmetschers. Sowohl der
Ehemann als auch die Mutter bestätigten, dass sich die Beschwerdeführerin schon
vor dem Unfall am 17. August 2013 einige Zeit („etwa Juni ?“) schlecht gefühlt
und Ängste geäussert habe. Mit der Hausärztin sei ein Termin vereinbart worden
und eine von letzterer initiierte Konsultation bei einer Psychiaterin wäre
wenige Tage später vorgesehen gewesen. Der Ehemann und die Mutter der
Beschwerdeführerin hätten berichtet, sie hätten die Beschwerdeführerin als eher
zurückgezogen und abwesend erlebt. Sie habe nicht mehr geredet und nur gesagt,
dass sie sich schlecht fühle.
Weiter gibt Dr. H____ die Schilderung beider Angehöriger
wieder, wonach es nach der Geburt des zweiten Kindes am 2. Januar 2013 keine
Probleme gegeben habe. Die Beschwerdeführerin habe gestillt und habe sich gut
um das Neugeborene kümmern können. In den Tagen vor dem Unfall hätten sie die
Beschwerdeführerin aber wie „einen Roboter" erlebt. Sie habe nicht mehr
essen können und sei immer müde gewesen. Auch mit dem Kind sei sie „wie ein
Roboter" umgegangen und habe nicht mehr geredet. Die Mutter der
Beschwerdeführerin habe betont, dass ihre Tochter ganz anders gewesen sei, dass
sie habe reden wollen, dies aber nicht mehr gekonnt habe. Am 16. August 2013 habe
die Mutter der Beschwerdeführerin das Baby zu sich genommen, weil ihre Tochter geäusserte
habe, sie sei müde und wolle sich etwas hinlegen. Sie habe auch gesagt, sie
habe Angst, nicht mehr fähig zu sein, sich um ihre Kinder zu kümmern, bzw. sie
versorgen zu können. Am Tag vor dem Sturz (Freitag) habe sie nicht mehr
gesprochen, sei „nicht mehr in dieser Welt gewesen". Dr. H____ notiert,
die Mutter sowie der Ehemann der Beschwerdeführerin hätten immer wieder betont,
die Beschwerdeführerin habe „einfach nichts gesagt“ und habe „wie ein Roboter“
funktioniert. Sie habe wenig geschlafen. Der Ehemann lege Wert darauf,
mitzuteilen, dass seine Frau wahrscheinlich habe Hilfe holen wollen, dass sie aber
nichts habe sagen können. Sie habe „einfach nicht mehr mit ihm geredet“. Man habe
immer den Eindruck gehabt, dass sie innerlich irgendetwas beschäftigt habe,
dass sie aber nie habe sagen können, unter welchen Ängsten sie leide. Sie habe auch
nicht darüber gesprochen, dass sie sterben wolle, bzw. sie habe „nie Suizidgedanken
geäussert“.
Am 17. August 2013 sei der Ehemann zu Hause gewesen und habe
geplant, mit seinem Sohn zum Coiffeur zu gehen. Die Beschwerdeführerin habe
geputzt und habe darüber gesprochen, dass sie müde sei. Der Säugling sei wie
oben erwähnt bei der Mutter der Beschwerdeführerin gewesen, während der ältere
Sohn im Wohnzimmer ferngesehen habe. Der Ehemann habe noch gehört, dass die Beschwerdeführerin
am Staubsaugen gewesen sei und erinnere sich daran, dass eine Nachbarin geklingelt
habe, weil sie die Beschwerdeführerin vor dem Balkon am Boden liegend gesehen
habe.
Die von Dr. H____ wiedergegebenen Schilderungen der Angehörigen
decken sich im Wesentlichen mit den Darlegungen der Beschwerdeführerin im
Rahmen der Begutachtung durch Prof. I____. Im Gutachten vom 14. Januar 2015 (AB
129 S. 15 f.) wird unter der Rubrik „Angaben zum Unfallhergang …“ festgehalten,
die Beschwerdeführerin habe im Rahmen der Exploration angegeben, sie habe
unmittelbar nach der Aussage, sie sei vom Balkon ihrer im 3. Stock liegenden
Wohnung gestürzt, wörtlich angegeben: „Ich war sehr krank, mir ist sehr
schlecht gegangen". Sie habe sich nie im Leben zuvor so gefühlt. Sie habe
weiter (wörtlich) ausgeführt: „Ich war ohne Gefühl, wie ein Stein. Wie ein
Roboter, keine Gefühle hatte ich, auch den Kindern gegenüber nicht". Sie
fühle sich wie eine andere Person (gemäss Kontext der Schilderung von sich
selber als fremd empfunden). Sie sei zum damaligen Zeitpunkt gefühlsmässig
weder Mutter noch Tochter noch Ehefrau gewesen. Die ganze Veränderung habe sich
bis zum 17. August 2013 über einige Zeit entwickelt.
Das von der Beschwerdeführerin geschilderte „Gefühl der
Gefühllosigkeit“ hat Prof. I____ bereits im Zusammenhang mit den vorstehend
erörterten Konsiliarberichten vom 19. und 20. August 2013 thematisiert. Wie
erwähnt, hat er eine derart schwere affektive Störung anhand der Dokumentation
in Berichten vom 19. bzw. 20. August 2013 jedoch nicht abzuleiten vermocht. Im
Gutachten vom 14. Januar 2015 (AB 129 S. 16 f.) hält Prof. I____ fest, die Beschwerdeführerin
habe gegenüber der Hausärztin Dr. L____, welche die Beschwerdeführerin 2 Tage
vor dem Vorfall konsultiert hatte, die gleichen Angaben gemacht. Die Hausärztin
hat im Bericht vom 17. Januar 2014 (AB 48) jedoch mit Bezug auf den Zeitpunkt
dieser Konsultation am 15. August 2013 den Vermerk „wirkte geordnet“ angegeben und
es hätten Hinweise auf Suizidalität gefehlt. Dies erlaubt den Schluss, dass
auch anlässlich dieser Konsultation am 15. August 2013 gleiche Verhältnisse
vorlagen, wie sie in den Konsiliarberichten vom 19. bzw. 20 August festgehalten
worden sind.
Es ergeben sich somit zusammenfassend keine Fakten, mit denen
sich der Experte nicht schon bei der Erarbeitung seines Gutachtens vom 14.
Januar 2015 auseinandergesetzt hat. Insofern erübrigt sich auch die Befragung
dieser Angehörigen durch das Gericht.
5.2.
Gemäss Ergänzungsgutachten vom 9. August 2016 (AB 191 S. 9) ist der nach
dem Bericht vom 20. August 2013 dokumentierte psychische Verlauf vor dem Hintergrund
der Sorgen der Patientin hinsichtlich des körperlichen Zustandes zu interpretieren.
Prof. I____ verweist auf den Hospitalisationsbericht vom 11. Oktober 2013 (AB
50), in welchem die G____ festgehalten haben, dass der körperliche Zustand der
Patientin den psychischen Zustand verschlechtert habe, insofern, als sich die Patientin
nicht vollständig selbst habe versorgen können und aus diesem Grund nach dem
Eintritt in die F____ (4. September 2013) versucht habe, sich das Leben zu
nehmen. Prof. I____ hält fest, aufgrund dieser Angaben erkläre sich, dass es im
Laufe der Hospitalisation in der orthopädischen Klinik des E____spitals [...]
zu einer Verschlechterung der depressiven Störung gekommen sei, was nun die
Verordnung von hohen Dosen von Antidepressiva und Neuroleptika erforderlich
gemacht habe. Diese sei erst bei der Hospitalisation in der G____ vom 5.
September bis 8. Oktober 2013 eingeleitet worden. Mit Berücksichtigung der
Berichte vom 19. und 20. August 2013 kommt Prof. I____ zum Schluss, dass sich
aus der Medikation während des Aufenthaltes in den G____ nicht ableiten lässt,
dass schon zum Zeitpunkt des Unfalls vom 17. August 2013 eine schwere
psychische Störung vorgelegen hat, welche die Urteilsfähigkeit der Patientin
beeinflusste.
Im Einklang mit den Ausführungen im Bericht der G____ vom 11.
Oktober 2013 stehen nach Einschätzung von Prof. I____ der Bericht der F____ vom
28. Februar 2014 (AB 81) sowie die Angaben im Bericht von Dr. K____ vom 22.
Februar 2016 (AB 174, vgl. auch Bericht vom 10. Februar 2014, AB 57). Jedoch
lässt sich nach Einschätzung von Prof. I____ auch aus diesen Berichten der F____
bzw. von Dr. K____ nicht ableiten, dass auch für den Zeitpunkt des Unfalls vom
17. August 2013 von einer schweren psychischen Beeinträchtigung ausgegangen
werden kann. Ins Bild passt nach den Darlegungen von Prof. I____, dass eine
schwere psychische Beeinträchtigung auch nicht aufgrund der Feststellungen der
Hausärztin im Vorfeld des Ereignisses vom 17. August 2013 dokumentiert wird (AB
191 S. 10).
Bei diesem Ergebnis ist auch der Widerspruch zwischen der
gutachterlichen Beurteilung der Frage der Urteilsfähigkeit am 17. August 2013
und den Äusserungen der behandelnden Fachärzte, Dr. K____ und Dr. H____,
aufgelöst. Gemäss den übereinstimmenden Beurteilungen von Dr. K____ vom 10. Februar
2014 und Dr. H____ vom 11. März 2014 zuhanden der Beschwerdegegnerin litt die
Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Suizidversuchs an einer Geisteskrankheit. Sie
sind der Auffassung, die Beschwerdeführerin sei im Moment des Impulses vom
Balkon zu springen, nicht in der Lage gewesen, die Konsequenzen ihres Handelns
abzuschätzen. Im Ergebnis ihrer Beurteilungen gelangen die Ärzte zum Schluss,
die Beschwerdeführerin sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zum Zeitpunkt
des Suizidversuchs urteilsunfähig gewesen (AB 57 und 65). Wie die
Beschwerdegegnerin zutreffend anmerkt (Beschwerdeantwort S. 7), hat Dr. H____
die Behandlung der Beschwerdeführerin am 10. Dezember 2013, somit nach dem
Ereignis vom 17.08.2013. aufgenommen. Dr. K____, Konsiliarpsychiater, traf die
Beschwerdeführerin erstmals in der F____, wohin sie am 4. September 2013
verlegt und am nächsten Tag jedoch wegen einer schweren depressiven
Verschlechterung wiederum in die G____ eingewiesen wurde. Beide Ärzte trafen die
Beschwerdeführerin erstmals in dem von Prof. I____ beschriebenen Stadium einer
durch die Wechselwirkung mit dem körperlichen Zustand induzierten
Verschlechterung der psychischen Befindlichkeit an. Darum kann ihren
Einschätzungen zum Zustand am 17. August 2013 gegenüber derjenigen des Gutachters
Prof. I____ nicht der Vorzug gegeben werden.
5.3.
In eben diesem Sinne vermag auch der von der Beschwerdeführerin am
14. März 2018 eingereichte Bericht von Dr. H____ vom 10. März 2018 die
Beweiskraft der Begutachtung von Prof. I____ nicht umzustossen. Der Bericht (S.
2 f.) thematisiert den klinischen Verlauf im Jahr 2017. Der Bericht erwähnt,
dass nun im Oktober 2017 die Diagnose einer bipolaren affaktiven Störung mit
gegenwärtig schwerer depressiver Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10:
F31.4) gestellt worden sei. Dr. H____ schliesst aus der von ihr beschriebenen
Krankheitsgeschichte zusammenfassend (Bericht S. 6), es könne „aus heutiger
Sicht gesagt werden, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit“ bei der Beschwerdeführerin
eine bipolare affektive Störung vorliege, die sowohl 2013 als auch 2017
zunächst zu einer kurzen manischen (gemischten) Episode und im Anschluss daran
zu einer mehrmonatigen depressiven Phase schweren Ausmasses geführt habe. Die
im Jahre 2017 zu beobachtenden Symptome entsprächen den bereits zur Episode im
Jahre 2013 gemachten Angaben der Patientin, wenngleich sie in deutlich
verminderter Form vorhanden seien.
Dr. H____ hält fest, dass sich die im Bericht präsentierte Schlussfolgerung
zur Schwere des Krankheitsbildes bzw. für eine vollständige Urteilsunfähigkeit
vor dem Ereignis vom 17. August 2013 „nachträglich und mangels besseren
Beweisen nahezu fünf Jahre nach dem Unfall“ ergebe „aus der Sicht der Patientin
selbst, aus der Wahrnehmung ihres Umfeldes (Familie, Chefin, Hausärztin), aus
den Akten“, aus den eigenen Beobachtungen von Dr. H____ als behandelnder
Psychiaterin und „natürlich in der Zwischenzeit auch aus Parallelen zwischen
den beiden Krankheitsepisoden“.
Den Darlegungen im Bericht vom 10. März 2018 ist die Eignung,
die Möglichkeit einer vollständigen Urteilsunfähigkeit zum Zeitpunkt des
Sturzes aufzuzeigen, nicht abzusprechen. Dr. H____ selbst hält aber wenige
Zeilen nach diesen Ausführungen fest (Bericht S. 7), es entspreche auch ihrer
langjährigen Erfahrung, dass „sich die psychische Verfassung vor einem
Suizidversuch oft nicht vom Zustand nach dem Geschehen ableiten lasse“. Dr. H____
äussert dies im Bestreben, die Beurteilung des Experten Prof. I____ deshalb in
ein zweifelhaftes Licht zu stellen, weil dieser ihrer Meinung nach zu Unrecht
auf die handschriftliche Notizen des psychiatrischen Konsiliardienstes des E____spitals
[...] vom 19. und 20. August 2013, AB 175 und 176) abgestellt habe. Diese
Äusserung vermag jedoch auch Geltung mit Blick auf die im Jahr 2017
angetroffenen Verhältnisse zu beanspruchen. Wenn Prof. I____ zum Schluss
gelangt, die ab September 2013 eingetretene Verschlechterung des psychischen
Zustandes lasse keinen hinreichend sicheren Schluss darauf zu, dass die Beschwerdeführerin
am 17. August 2013 vollständig urteilsunfähig war, so vermag auch der Bericht
von Dr. H____ vom 10. März 2018 zur Entwicklung bis ins Jahr 2017 keine Zweifel
an der Schlüssigkeit der Begutachtung durch Prof. I____ zu wecken.
Aufgrund der Gutachten von Prof. I____ ergibt sich
zusammenfassend, dass echtzeitliche bzw. dem Ereignis vom 17. August 2013 nahe
gelegene ärztliche Unterlagen (die Berichterstattung der Hausärztin bzw. die
psychiatrischen Konsiliarberichte des E____spitals [...] vom 19. und 20. August
2013) zwar bereits für die Zeit vor dem Ereignis bzw. danach eine psychische
Beeinträchtigung dokumentieren. Prof. I____ kommt jedoch zum Schluss, dass sich
aufgrund dieser Dokumente nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit der
Schluss ziehen lässt, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Sturzes vom
Balkon am 17. August 2013 vollständig urteilsunfähig war.
Prof. I____ entnimmt den medizinischen Unterlagen, dass sich
der psychische Zustand der Beschwerdeführerin im Verlauf des Aufenthalts am E____spital
[...] bis zum Eintritt in die F____ am 4. September 2013 verschlechtert haben
muss, was dann am 5. September 2013 zur Verlegung in die G____ geführt hatte. Prof.
I____ zweifelt die Äusserungen des konsiliarischen Psychiaters Dr. K____ bei
der F____ zum Schweregrad der Erkrankung zur Zeit des Eintrittes in die F____
nicht grundsätzlich an, jedoch kommt er zum Schluss, dass sich vom dort von Dr.
K____ angetroffenen Zustand (d.h. im September 2013) keine eindeutige Zuordnung
zum Zustand am 17. August 2013 durchführen lässt.
Diese Argumentationskette von Prof. I____ erscheint schlüssig
und steht in Einklang mit dem vorliegenden medizinischen Aktenmaterial. Es
besteht darum kein Grund, an der Beweiskraft der gutachterlichen Einschätzung von
Prof. I____, zu zweifeln. Der Beschwerdeführerin gelingt somit weder aufgrund
des Gutachtens von Prof. I____, noch des übrigen medizinischen Aktenmaterials
der mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erbringende Nachweis,
dass sie am 17. August 2013, als sie sich absichtlich vom Balkon ihrer Wohnung
gestürzt hatte, im Zustand einer vollständigen Urteilsunfähigkeit befunden
hatte.
Folglich erfüllt das Ereignis vom 17. August 2013 nicht alle
Merkmale des Unfallbegriffs, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend dem Ausgang
dieses Verfahrens wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. G.
Thomi lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: