Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2015.53
URTEIL
vom 2.
Februar 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
(Vorsitz), Dr. Annatina Wirz, lic. iur. Barbara Schneider und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____ ,
geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
B____
C____
D____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 18. Februar 2015
Urteil des Appellationsgerichts
vom 21. Juni 2016
(vom Bundesgericht am 7. April
2017 aufgehoben)
betreffend bandenmässigen
Diebstahl sowie mehrfache
Sachbeschädigung
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 18. Februar 2015 wurde A____ (Berufungskläger)
des bandenmässigen Diebstahls sowie der mehrfachen Sachbeschädigung schuldig
erklärt und verurteilt zu acht Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der
Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 26. November 2014. Er wurde in
solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten, seinem Bruder E____, zu einer
Zahlung von CHF 277.15 an den Geschädigten B____ verurteilt. Im Weiteren
wurde die Einziehung der beschlagnahmten Schraubendreher sowie die
Beschlagnahme zu Handen wes Rechts des Navigationsgeräts „Garmin“ und diverser
Ladekabel angeordnet. Mit Berufungsurteil des Appellationsgerichts vom 21. Juni
2016 wurde das vom Berufungskläger angefochtene Strafurteil bestätigt.
Gegen dieses
Berufungsurteil führte der Berufungskläger Beschwerde an das Bundesgericht,
wobei er teils einen Freispruch (Anklage-Ziffern I.a und I.b), teils einen
Schuldspruch (wegen Diebstahls und Sachbeschädigung [Anklage-Ziffer I.c]) mit einer
schuldangemessenen, bedingt vollziehbaren Geldstrafe beantragte. Mit Urteil
6B_1145/2016 vom 7. April 2017 hiess das Bundesgericht diese Beschwerde teilweise
gut. Das angefochtene Berufungsurteil des Appellationsgerichts wurde aufgehoben
und die Sache zu neuer Entscheidung an das Appellationsgericht zurückgewiesen.
Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.
Im Verfahren
nach der Rückweisung hat der Berufungskläger am 30. Juni 2017 innert
erstreckter Frist die Durchführung einer zweiten mündlichen Berufungsverhandlung
beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat auf Anträge verzichtet und um Dispensation
von der Gerichtsverhandlung ersucht. An der Berufungsverhandlung vom 2. Februar
2018 ist der Berufungskläger erneut befragt worden und sein Verteidiger ist zum
Vortrag gelangt. Die Tatsachen und Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich –
soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen
das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Zuständig für die Behandlung
von Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts in Strafsachen ist gemäss § 88
Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes in der seit 1. Juli 2016 geltenden
Fassung (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Das Berufungsgericht
verfügt, wenn das angefochtene Urteil nicht ausschliesslich Übertretungen betrifft,
über volle Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2
bis 4 StPO). Soweit das Gericht auf die Berufung eintritt, fällt es ein neues,
den erstinstanzlichen Entscheid ersetzendes Urteil (vgl. Art. 408 StPO; BGE 141
IV 244 E. 1.3.3 S. 248; BGer 6B_70/2015 vom 20. April 2016
E. 1.4.2).
1.3 Das
Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil (von hier nicht in
Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen) nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404
Abs. 1 und 2 StPO). Unbestritten geblieben ist die Verfügung über die
beschlagnahmten Gegenstände (zwei Schraubendreher und ein Navigationsgerät mit
diversen Ladekabeln) sowie das Honorar der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche
Verfahren. Insoweit ist das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen.
1.4 Wenn
der Verteidiger in der Verhandlung vom 2. Februar 2018 geltend macht, der
Schuldspruch im Anklagepunkt Ziffer I.c bleibe angefochten
(Verhandlungsprotokoll S. 4 Ziff. 3), übersieht er, dass er in seiner
Beschwerde an das Bundesgericht vom 6. Oktober 2016 bloss einen
Teilfreispruch anstrebte und den Anklagepunkt Ziff. I.c davon ausnahm. In
diesem Punkt beantragte er – nachdem er den Vorwurf zuvor im ganzen kantonalen
Verfahren bestritten hatte – ausdrücklich einen Schuldspruch (wegen
Sachbeschädigung und Diebstahls [letzteren allerdings nicht wie angeklagt in
bandenmässiger Begehung]) mit einer schuldangemessenen Geldstrafe. Da das
Bundesgericht im Beschwerdeverfahren nicht über die Begehren der Parteien
hinausgehen darf (Art. 107 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR
173.110]), stehen nach dessen Urteil die Anklage-Ziffern I.a und I.b sowie die
rechtliche Frage der Bandenmässigkeit zur Neubeurteilung. Die im
Beschwerdeverfahren zugestandene und insoweit nicht angefochtene Schuld und
Strafbarkeit steht indessen nicht zur Disposition, denn mit einem Bundesgerichtsurteil
wird dem Berufungskläger nicht mehr zuerkannt, als dieser zulässigerweise beantragt
hat (Meyer/Dormann, in: Basler
Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage 2011, Art. 107
BGG N 1). Der Berufungskläger kann daher auf seine Anerkennung des Schuldspruchs
wegen Diebstahls und Sachbeschädigung gemäss Anklage-Ziff. I.c nicht
zurückkommen.
Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, hat der Berufungskläger
den Vorwurf des Diebstahls und Sachbeschädigung für die in Anklage-Ziff. I.c
umschriebenen Handlungen zu Recht anerkannt. Er würde diesbezüglich auch
verurteilt, wenn er zuvor keine Zugeständnisse eingegangen wäre.
2.1 In
der Anklageschrift vom 7. Januar 2015 (Akten S. 407 ff.) wird dem
Berufungskläger vorgeworfen, am 26. November 2014 zusammen mit seinem Bruder
E____ drei Fahrzeugeinbrüche in Basel begangen zu haben. Die Brüder hätten zu
diesem Zweck zwei präparierte Schraubendreher mit T-Griff mit sich geführt. Der
Berufungskläger habe sein Fahrzeug zur Verfügung gestellt und vor allem als
Fahrer und Aufpasser fungiert. Sein Bruder E____ habe die Personenwagen
mehrheitlich aufgebrochen, durchsucht, das Deliktsgut mitgenommen und im
gemeinsam genutzten Wagen gelagert. Konkret wirft die Staatsanwaltschaft dem
Berufungskläger folgende Einbrüche vor, die sich alle am 26. November 2014
zwischen 17.00 und 20.30 Uhr ereignet haben sollen:
Zwischen 17.00 und 19.00 Uhr an der Hochbergerstrasse in
Basel-Kleinhüningen: Der Berufungskläger habe an der Coop-Tankstelle getankt,
während sein Bruder mit Wissen und Einverständnis des Berufungsklägers im
Parkhaus des Stücki-Shopping-Centers mit einem mitgeführten Schraubendreher
einen Personenwagen Peugeot aufgebrochen habe. Er habe eine Damenjacke im Wert
von CHF 80.– mitgenommen und am aufgebrochenen Fahrzeug einen Schaden von CHF 200.–
verursacht (Anklage-Ziff. I.a);
Zwischen 18.00 Uhr und 20.30 Uhr an der Hermann Kinkelin-Strasse in
Basel: Der Berufungskläger sei Schmiere gestanden, während sein Bruder mit dem
Schraubendreher den Kofferraum des Personenwagens Audi S3 aufgebrochen und
Gegenstände im Gesamtwert von CHF 2’140.– mitgenommen habe (Aktentasche
mit Laptop, Schutzhülle, Netzgerät iPhone, Netzgerät MacBook Pro, Etui,
Kugelschreiber, USB-Massenspeicher). Am Auto sei ein Sachschaden von etwa CHF 500.–
entstanden. Eventualiter habe der Berufungskläger den Wagen aufgebrochen, während
sein Bruder E____ Schmiere gestanden sei (Anklage-Ziff. I.b);
Um etwa 20.30 Uhr am St. Alban-Rheinweg in Basel: Der Berufungskläger
habe sich zum VW-Golf auf dem Parkfeld Nr. 45 begeben und dort mit dem
präparierten Schraubendreher das Türschloss aufgebrochen. Dabei sei ein
Sachschaden von CHF 800.– entstanden. Sein Bruder E____ sei währenddessen
in Richtung Kreuzung St. Alban-Rheinweg/Mühleberg gegangen und habe dort ein
nicht ermitteltes Auto aufgebrochen und dabei dessen akustischen Alarm
ausgelöst. Eventualiter sei es umgekehrt gewesen, so dass der Berufungskläger
das Auto mit der Alarmanlage und sein Bruder den VW-Golf aufgebrochen habe
(Anklage-Ziff. I.c).
2.2 Gemäss
verbindlicher Feststellung des Bundesgerichts ist der Anklagegrundsatz im
vorliegenden Fall gewahrt. Für den Berufungskläger sei aufgrund der Anklage
klar erkennbar, welches konkrete Vorgehen ihm vorgeworfen werde (BGer 6B_1145/2016
vom 7. April 2017 E. 1.4).
2.3 Das
Strafgericht und das Appellationsgericht erachteten die angeklagten Vorwürfe
als erwiesen und sprachen die beiden Brüder wegen bandenmässigen Diebstahls und
mehrfacher Sachbeschädigung schuldig. Das Bundesgericht ist indessen der
Ansicht, dass gestützt auf den Anklagesachverhalt ein Schuldspruch wegen
Bandenmässigkeit ausser Betracht falle. Der Vorwurf der organisierten Arbeitsteilung
könne nur beschränkt zutreffen, da der Berufungskläger gemäss Anklageschrift
beim ersten Diebstahl getankt haben soll. Das angebliche Zusammenwirken der
Brüder gehe nicht über jenes bei Mittäterschaft hinaus (BGer 6B_1145/2016
vom 7. April 2017 E. 1.4). Diese Feststellungen bilden die
verbindliche Ausgangslage für die vorliegende Neubeurteilung.
3.1 Was
zunächst den dritten Vorfall vom St. Alban-Rheinweg betrifft, so hat dieser zur
Festnahme des Berufungsklägers und seines Bruders geführt. Aufgrund der im Auto
des Berufungsklägers ermittelten Gegenstände dehnte sich der Verdacht auf die
beiden früheren Vorfälle aus. Ein Baselbieter Polizeibeamter (ausser Dienst)
beobachtete die beiden Brüder am St. Alban-Rheinweg. Nach dessen Aussagen sind
dort beide aus dem Wagen ausgestiegen. Der Fahrer sei in Richtung Wettstein-brücke,
der Beifahrer in Richtung Mühleberg gegangen. Der Fahrer habe sich nervös
verhalten und sich hinter Autos verdrückt. Den Beifahrer habe er nicht gesehen.
Als ein Autoalarm ertönte, seien beide zum Wagen zurückgekehrt. Der Polizist
sagte weiter aus, er sei damals ausser Dienst gewesen, habe die Polizei avisiert
und sei dem Fahrzeug des Berufungsklägers gefolgt, bis dieses bei der Heuwaage
durch die Polizei angehalten worden sei. Als er an den Tatort zurückgekehrt
sei, habe er einen aufgebrochenen VW-Golf vorgefunden (Akten S. 301, 343 ff.,
545 f.).
Der in Serbien ansässige
Bruder des Berufungsklägers hat ausgesagt, er habe seinen Bruder (den Berufungskläger)
in der Schweiz besucht, aber die Autoeinbrüche alleine begangen. Der
Berufungskläger, der mit seinem Bruder aus dem Kanton Freiburg nach Basel
reiste und sein Auto zur Verfügung stellte, hat zunächst alle Vorwürfe
bestritten und den dritten Vorfall (St. Alban-Rheinweg) erst vor Bundesgericht
anerkannt. Beim Fahrzeug des Berufungsklägers handelt es sich um einen grauen VW-Polo
mit Freiburger Kennzeichen (Akten S. 144, 300). Am St. Alban-Rheinweg
wurde ein blauer VW-Golf mit Solothurner Kennzeichen aufgebrochen (Akten S. 299,
307).
Der
Berufungskläger sagte, er sei damals am Steuer gesessen (Akten S. 114,
193). Zunächst gab er an, er sei am St. Alban-Rheinweg im Auto geblieben,
während sein Bruder pinkeln gegangen sei (Akten S. 172 f., 175).
Abweichend davon erzählte er in einer späteren Aussage, er sei selber auch
ausgestiegen, aber erst nach einer gewissen Zeit, um auf die Toilette zu gehen.
Er sei nach links in Richtung Brücke gegangen (Akten S. 213, 546 f.).
Aufgrund dieser an die Zeugenbeobachtung angepassten Veränderung muss das Aussageverhalten
des Berufungsklägers als unzuverlässig und unglaubwürdig bezeichnet werden.
Wenig aufschlussreich sind zudem die Aussagen seines Bruders, der nach anfänglichem
Ausweichen gestand, als Einzeltäter gehandelt zu haben.
Auch in weiteren
Punkten sind die Aussagen des Bruders inkonstant. So sagte er zunächst, er habe
einen Peugeot aufbrechen wollen. Als ein entsprechendes Fahrzeug nicht
ermittelt werden konnte, widerrief er dieses Geständnis (Akten S. 195,
303, 338). Die Aussagen des Bruders sind offensichtlich vom Anliegen getragen,
den in der Schweiz wohnhaften Berufungskläger von strafrechtlichen Vorwürfen
und entsprechenden aufenthaltsrechtlichen Folgen zu entlasten. So hat der
Bruder die Beweggründe für sein Aussageverhalten selber treffend zum Ausdruck
gebracht, als er erklärte: „Wenn ich hier die Wahrheit sage, mache ich sein Leben
[gemeint: das Leben des Berufungsklägers] hier in der Schweiz kaputt. Er hat
Familie und Kinder hier“ (Akten S. 205).
Den
Berufungskläger belastet weiter die Fundsituation. In seinem Auto wurden zwei
präparierte Schraubendreher vorgefunden. Ein Schraubendreher lag im hinteren
Fussraum des Autos auf dem Boden (Durchsuchungsbericht, Akten S. 139 und Fotos,
Akten S. 145 f.). Er konnte der Aufmerksamkeit des Berufungsklägers
kaum entgangen sein. Seine diesbezügliche Bestreitung mit Nichtwissen ist unglaubhaft
(Akten S. 184, 217). Genau an diesem Schraubendreher wurde überdies die
DNA des Berufungsklägers festgestellt (komplexes Mischprofil mit Spuren beider
Brüder, Akten S. 167). Beide Schraubendreher waren so zugeschliffen, dass sie
sich für derartige Autoeinbrüche eignen und zu keinem anderen Zweck mehr zu
gebrauchen waren (Akten S. 218). Bei der Würdigung dieses Fundes ist zu
berücksichtigen, dass der Berufungskläger als gelernter Automechaniker (Akten S. 102,
541) und vorbestrafter Autoeinbrecher über einschlägige Kenntnisse und
Erfahrung verfügt, derartige Einbruchswerkzeuge herzustellen und einzusetzen
(Verurteilung wegen insgesamt acht Autoeinbrüchen gemäss Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 25. Januar 2008 und Urteil des Kreisgerichts
Bern-Laupen vom 30. Januar 2009). Zugunsten des in der Anklage
geschilderten Tatablaufs spricht schliesslich der bereits erwähnte Umstand,
dass der Berufungskläger den Schuldspruch in diesem Anklagepunkt vor
Bundesgericht akzeptierte (Beschwerde vom 6. Oktober 2016, Rechtsbegehren Ziff. 2).
3.2 Dass
dem Berufungskläger bei diesem Einbruch eine aktive Täterrolle zukommt, ist mit
den überzeugenden Aussagen des Polizeibeamten, wonach der Fahrer in Richtung
Wettsteinbrücke gegangen sei, währendem der Beifahrer sich in die Gegenrichtung
entfernt habe, nachgewiesen. Der Berufungskläger hat selber ausgesagt, er sei
gefahren. Aus der Standortauswertung ergibt sich schliesslich, dass der
aufgebrochene blaue VW-Golf – vom Wagen des Berufungsklägers aus gesehen – in
Richtung Wettsteinbrücke parkiert war (Akten S. 377 f., 536). Den
anderslautenden Aussagen des Berufungskläger kann kein Glauben geschenkt
werden, da sie bezüglich eines zentralen Punktes (aus dem Fahrzeug aussteigen)
nicht konstant sind.
3.3 Bei
der vorliegenden Beweislage besteht kein Zweifel, dass der Berufungskläger den
blauen VW-Golf am St. Alban-Rheinweg aufgebrochen hat. Der Schaden am
aufgebrochenen VW-Golf ist mit der Reparaturrechnung vom 6. Januar 2015 in den
Akten (S. 414) belegt und beträgt CHF 277.15.
Im Auto des
Berufungsklägers wurden Gegenstände sichergestellt, die eine Verbindung zu zwei
weiteren Autoeinbrüchen herstellen, die am gleichen Tag begangen wurden. Auf
dem Rücksitz seines Wagens lag gut sichtbar eine schwarze Jacke, die aus dem
Personenwagen Peugeot, Parkhaus Stücki (Anklage-Ziff. I.a) entwendet
worden war (Akten S. 236). Ebenfalls auf dem Rücksitz des Wagens wurde ein
Laptop (MacBook Pro) aufgefunden, der aus dem Audi S3 Quattro an der Hermann
Kinkelin-Strasse (Anklage-Ziff. I.b) gestohlen wurde (Akten S. 139).
Im hinteren Fussraum des Wagens und im Fach der Beifahrertür lagen schliesslich
die beiden erwähnten Schraubendreher (Akten S. 145 f.), die für
solche Autoeinbrüche zugeschliffen worden waren und auf dem eine DNA-Spur des
Berufungsklägers nachgewiesen wurde. Diese Fundsituation weist auf eine Verwicklung
des Berufungsklägers mit den beiden Autoeinbrüchen hin. Im Gegensatz zum
Einbruch am St. Alban-Rheinweg gibt es jedoch keine Zeugen, die über den
genauen Hergang der Einbrüche Aufschluss geben könnten.
Bezüglich des
ersten Einbruchs im Basler Aussenquartier Kleinhüningen soll der
Berufungskläger gemäss Anklage an der Coop-Tankstelle getankt haben, während
sein Bruder den Autoeinbruch im Parkhaus mit Wissen und Einverständnis des
Berufungsklägers begangen habe. Der Berufungskläger bestreitet, vom Treiben
seines Bruders etwas gewusst zu haben. Er habe seinen Wagen getankt und sei im
grossen Migros essen kaufen gegangen (Akten S. 182, 241, 325). Der Bruder
will für den Einbruch die alleinige Verantwortung übernehmen. Da es sich um das
Auto des Berufungsklägers handelte, in diesem Auto zwei als Einbruchswerkzeug
zugeschliffene Schraubendreher transportiert wurden und ein plausibler Grund
für die Fahrt nach Basel fehlt (vgl. zutreffend das angefochtene
Strafgerichtsurteil E. 2.4 S. 12), hält das Berufungsgericht es
weiterhin für wahrscheinlich, dass die beiden Brüder bereits bei Fahrtantritt am
Wohnort des Berufungsklägers im Kanton Freiburg planten, nach Basel zu fahren,
um Autoeinbrüche zu begehen. Allerdings gibt es für diesen Plan keine direkten
Beweise. Zudem hat sich das Bundesgericht zum „Tanken“ als Tatbeitrag kritisch
geäussert. Die Angabe des Berufungsklägers, er habe getankt, ist ungewöhnlich
und unterscheidet sich insoweit von den beiden anderen Fällen. Man kann daher
mit Fug daran zweifeln, ob der Berufungskläger in den Plan seines Bruders, bereits
beim ersten Halt in Kleinhüningen ein Auto aufzubrechen, eingeweiht war und ihn
bereits wissentlich dadurch unterstützte, dass er mit ihm die Fahrt nach Basel
antrat und sein Auto in Kleinhüningen zwecks Abtransport der Beute auftankte.
Aufgrund der in Art. 32 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV,
SR 101), Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,
SR 0.101) und Art. 10 StPO verankerten Unschuldsvermutung wirkt sich diese
Unsicherheit zugunsten des Berufungskläger aus, so dass er im Anklagepunkt
Ziff. I.a freizusprechen ist.
6.1 Im
Anschluss an den ersten Einbruch führte die Route der beiden Brüder in eine
Seitenstrasse in der Innenstadt, wo ein schwarzer Audi S3 Quattro mit Zürcher
Kontrollschild aufgebrochen wurde. Bei diesem Einbruch wurde eine Aktentasche
entwendet, in der sich unter anderem ein Laptop (Apple MacBook Pro) befand
(Strafanzeige, Akten S. 254). Der Bruder machte zuerst geltend, er habe
den Laptop von einem gewissen F____ abgekauft (Akten S. 272). Später
räumte er ein, dass er diesen Einbruch begangen habe. Er sei alleine gewesen
und sein Bruder „irgendwo“ (Akten S. 275). Den F____ gebe es nicht. Er
habe ihn erfunden, um sich zu schützen (Akten S. 283).
6.2 Die
aus dem Audi entwendete Aktentasche wurde später in einem Gebüsch bei einem der
beiden Eingänge des Zoos gefunden. Welcher, ist unklar: Der Bericht (Akten S. 281)
sagt „Zoo Bachletten“, das abgedruckte Foto zeigt aber den anderen Eingang „Zoo
Dorenbach“. Entscheidend ist jedoch, dass der Laptop im Kindersitz auf der
Rückbank des VW-Polo des Berufungsklägers aufgefunden wurde (Akten S. 139).
Dieser sagt dazu einfach: mit dem habe er nichts zu tun, dazu müsse man seinen
Bruder befragen (Akten S. 267). Er habe nicht gesehen, was sein Bruder an
der Hermann Kinkelin-Strasse getan habe. Er habe auch das Deliktsgut – den
Laptop, einen USB-Stick und ein braunes Lederetui – nicht gesehen, bevor er von
der Polizei kontrolliert worden sei. Er wisse nicht, welche Autotür sein Bruder
aufgebrochen habe (Akten S. 291 f.).
6.3 Neben
dem offen in seinem Wagen gelagerten Deliktsgut belastet den Berufungskläger,
dass er als Fahrer in eine Seitenstrasse der Innenstadt fuhr und dort anhielt,
obwohl es dafür keinerlei Erklärung gibt: Es gibt in dieser Strasse ausser
Parkplätzen nichts, was für Besucher der Stadt von Interesse sein könnte.
Insbesondere macht dieses Ziel und das dortige Anhalten keinen Sinn, wenn man
das St. Jakobs-Stadion sucht, wie der Berufungskläger glauben machen
wollte. Belastend wirken sich auch die offensichtlich nicht wahrheitsbasierten
Aussagen des Berufungsklägers aus: An dieser eher abseits gelegenen, ruhigen
Stelle konnte ihm das Handeln seines Bruders nicht entgangen sein. Vielmehr
muss aufgrund des Handlungsablaufs mit der Anfahrt, dem Anhalten ohne
ersichtlichen Grund und der Wegfahrt mit dem sichtbar auf dem Rücksitz
gelagerten Deliktsgut geschlossen werden, dass der Berufungskläger aufgepasst
hat, während sein Bruder den Audi aufbrach, und ihm so Rückendeckung leistete.
Unglaubwürdig
sind insbesondere die Aussagen des Berufungsklägers zum Laptop, der an diesem
Ort dazugekommen ist und offen auf den Rücksitz gelegt wurde. Es verhält sich
damit wie mit den beiden Schraubendrehern: Einer davon wurde auch offen im
Wagen mitgeführt und weist wegen der besonderer Präparierung als Einbruchswerkzeug
und der DNA-Spuren auf eine aktive Beteiligung des Berufungsklägers hin. Sein
Bestreiten mit Nichtwissen ist vom Anliegen getragen, die ganze Schuld dem
Bruder anzulasten, trifft aber offensichtlich nicht zu. Vielmehr ist aufgrund
der gesamten Umstände von einem bewussten Zusammenwirken auszugehen, welche das
Schmierestehen während des Autoeinbruchs in der Hermann Kinkelin-Strasse mit
einschliesst. Der Schaden am aufgebrochenen Audi von etwa CHF 500.– ist
mit einem Protokolleintrag (Auskunft der ASAG, Akten S. 255) und der
Fotodokumentation (Akten S. 257 f.) hinreichend nachgewiesen.
7.1 Gemäss
Art. 139 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB,
SR 311.0) macht sich strafbar, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache
zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu
bereichern. Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung,
Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise
mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht.
Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag für die Ausführung des Deliktes so
wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (BGE 130 IV 58 E. 9.2.1,
125 IV 134 E. 3a, 120 IV 265 E. 2c/aa).
7.2 Indem
der Berufungskläger aus dem aufgebrochenen Audi an der Hermann Kinkelin-Strasse
gemeinsam mit seinem Bruder einen Laptop und weitere Gegenstände entwendete,
hat er sich des Diebstahls schuldig gemacht. Er ist dabei nicht nur als Fahrer
seines eigenen Personenwagens, sondern auch als Aufpasser aufgetreten und hat
so einen wesentlichen Tatbeitrag geleistet, so dass er für die Tat als Mittäter
verantwortlich ist. Anschliessend hat der Berufungskläger – nunmehr zugestandenermassen
– in Diebstahlsabsicht am St. Alban-Rheinweg mit einem präparierten
Schraubendreher das Türschloss eines VW-Golf aufgebrochen, wurde dabei jedoch
von einem Autoalarm in die Flucht geschlagen, so dass es beim blossen
Diebstahlsversuch geblieben ist (Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22
Abs. 1 StGB).
7.3 Mit
seiner Mitwirkung an den Autoeinbrüchen hat der Berufungskläger überdies fremdes
Eigentum beschädigt, womit der Tatbestand der mehrfachen Sachbeschädigung im
Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB erfüllt ist. Es ergeht daher ein Schuldspruch
wegen mehrfachen, teils versuchten Diebstahls und mehrfacher Sachbeschädigung.
Für die aus der Sachbeschädigung am St. Alban-Rheinweg entstandene
Zivilforderung kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen
Strafgerichtsurteil (S. 20) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
8.1 Zur
Strafzumessung macht der Berufungskläger im Sinne einer Eventualausführung
geltend, es sei von einer unbedingten Freiheitsstrafe abzusehen. Er sei Vater
zweier Kinder und nehme Betreuungsaufgaben wahr. Sein Sohn sei besonders
betreuungsbedürftig. Die Strafe sei infolge des Wegfalls der Bandenmässigkeit
und des Freispruchs vom Anklagepunkt Ziff. I.a spürbar zu reduzieren. Zudem
sei zu berücksichtigen, dass seit dem Urteil des Strafgerichts eine Dauer von
drei Jahren vergangen sei. Belastend sei für den Berufungskläger auch seine
unklare migrationsrechtliche Situation. Die Lage des erwerbstätigen
Berufungsklägers habe sich gegenüber dem ursprünglichen Entscheid verbessert.
Er sei inzwischen angestellt worden und trage kein eigenes unternehmerisches Risiko
mehr. Er trage zum Familieneinkommen bei und besitze eine hohe
Strafempfindlichkeit. Zudem habe er mit der Untersuchungs- und Sicherheitshaft
bereits eine spürbare Sanktion erlitten. Da sich der Berufungskläger in den
letzten Jahren wohlverhalten habe und im aktuellen Strafregisterauszug nur noch
zwei Vorstrafen ersichtlich seien, könne ihm heute keine Schlechtprognose
gestellt werden. Die einzig richtige Sanktion im Falle eines Schuldspruchs sei
eine Geldstrafe (Verhandlungsprotokoll, Ziff. 4 S. 4 ff.).
8.2 Bei
der Strafzumessung hat sich das Gericht gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB am
Verschulden des Täters zu orientieren. Es berücksichtigt dabei sein Vorleben,
seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben. Auszugehen
ist von Diebstahl als schwerster Straftat im Sinne von Art. 49 Abs. 1
StGB, welche gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft wird. Der Schuldspruch des
Berufungsklägers umfasst zwei Diebstähle (Tatmehrheit), wobei jener am St.
Alban-Rheinweg im Versuchsstadium abgebrochen wurde. Die Tatmehrheit ist nach Art. 49
Abs. 1 StGB straferhöhend, der Versuch nach Art. 22 Abs. 1 StGB
strafmindernd zu berücksichtigen. Hinzu kommen zwei vollendete
Sachbeschädigungen, was sich nach dem Asperationsprinzip von Art. 49 Abs. 1
StGB ebenfalls straferhöhend auswirkt.
Das Delinquieren
an zwei unterschiedlichen Orten der Stadt, die als Parkplätze bekannt und
abseits des grossen Verkehrs gelegen sind, deutet auf eine gezielte Planung
hin. Dem Berufungskläger war zudem – gemäss eigenen Aussagen – bekannt, dass an
diesem Abend in Basel ein grosses internationales Fussballspiel stattfand (Akten
S. 177, 210, 544 f.: FC Basel gegen Real Madrid). Da voraussehbar
war, dass solche Grossanlässe die Aufmerksamkeit der Ordnungskräfte binden,
haben die beiden Brüder auch bewusst einen besonders „günstigen“ Zeitpunkt für
die Einbrüche ausgewählt. Der Berufungskläger und sein Bruder befanden sich
nicht in einer schlimmen finanziellen Notlage, sondern wollten vielmehr ein
Zusatzeinkommen erzielen. Mit einer Deliktssumme von über CHF 2’000.–
liegt der Diebstahl darüber hinaus nicht mehr im untersten Bereich, so dass die
Einsatzstrafe in Abwägung sämtlicher Aspekte auf 120 Tagessätze festzulegen
ist. Die Strafschärfung wegen mehrfacher Begehung und die Milderung wegen
Versuchs gleichen sich gegenseitig aus. Neutral wirkt sich auch die nicht
aussergewöhnliche Dauer des Verfahrens aus, wobei die im Verfahrensverlauf
eingetretenen positiven Entwicklungen zugunsten des Berufungsklägers beim
Strafaufschub berücksichtigt werden.
Sachbeschädigung
wird nach Art. 144 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder mit Geldstrafe sanktioniert. Die Beschädigung der beiden Autos führten
nicht nur zu einer Schadenssumme von insgesamt rund CHF 770.–, sondern
auch zu ärgerlichen Umtrieben auf Seiten der beiden Automobilbesitzer. Für
diese mehrfache Sachbeschädigung wird die Strafe in Anwendung des Asperationsprinzips
um 30 Tagessätze angemessen erhöht, so dass sich das Strafmass auf
insgesamt 150 Tagessätze beläuft.
8.3 Eine
Geldstrafe kann bis zur Höhe von 360 Tagessätzen ausgesprochen werden (Art. 34
Abs. 1 StGB); sie stellt im Bereich der leichteren und mittleren
Kriminalität die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101,
134 IV 82 E. 4.1 S. 85, 137 IV 249 E. 3.1 S. 251). Diese
Strafart ist der Freiheitsstrafe vorliegend aus spezialpräventiven Gründen
vorzuziehen: Seit den hier zu beurteilenden Delikten vom 26. November 2014
ist der Berufungskläger strafrechtlich nicht mehr aufgefallen. Er hat per 1.
Oktober 2017 eine Arbeitsstelle als Lagermitarbeiter bei einem Grossverteiler
gefunden und dies mit dem Arbeitsvertrag vom 25./26. September 2017 belegt. Er
beteiligt sich nach eigenen Angaben an der Betreuung seines 14-jährigen Sohns
und seiner 9-jährigen Tochter. Die gesundheitlichen Einschränkungen des Sohnes
sind aktenkundig. Insgesamt entsteht der Eindruck, dass der Berufungskläger sich
familiär und beruflich positiv entwickelt hat. Zwar ist der Berufungskläger
gelernter Automechaniker und verfügt über einschlägige Vorstrafen (zwei
Fahrzeugeinbrüche gemäss Strafbefehl vom 25. Januar 2008, sechs Fahrzeugeinbrüche
gemäss Gerichtsurteil vom 30. Januar 2009; vgl. auch hiervor E. 3.1). Diese
Vorstrafen liegen aber schon länger zurück, so dass wieder eine Geldstrafe
verhängt werden kann.
Der
Berufungskläger ist im Stundenlohn angestellt und verdient gemäss den
eingereichten Lohnabrechnungen monatlich zwischen CHF 1’317.– und CHF 2’999.–
netto. Aufgrund des eher geringen Einkommens und der beiden Kinder wird der Tagessatz
auf CHF 30.– festgesetzt.
8.4 Dem
Berufungskläger wird auch der Strafaufschub gemäss Art. 42 Abs. 1
StGB gewährt. Die vorliegende Geldstrafe wird demgemäss bedingt ausgesprochen,
obwohl der Berufungskläger in den Jahren 2008 und 2009 mit den beiden erwähnten
Urteilen jeweils zu unbedingten Geldstrafen verurteilt wurde. Die Vorstrafen
liegen lange zurück und es sind keine Hinweise auf neue Strafuntersuchungen
erkennbar, sodass nach der Rechtsprechung zu den Bewährungsaussichten im Sinne
von Art. 42 Abs. 1 StGB bereits „das Fehlen einer ungünstigen Prognose“
ausreicht (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2, 134 IV 97 E. 7.3, 134 IV 140 E. 4.3).
Überdies wirkt sich die bereits erwähnte berufliche und familiäre Entwicklung
des Berufungsklägers zugunsten seiner Bewährungsaussichten aus. Verbleibenden
Bedenken in Bezug auf die in den Vorstrafen erkennbare Neigung zu einschlägiger
Delinquenz ist mit einer leicht erhöhten Probezeit von drei Jahren zu begegnen
(Art. 44 Abs. 1 StGB).
9.1 Zusammenfassend
ist der Berufungskläger des mehrfachen, teils versuchten Diebstahls sowie der
mehrfachen Sachbeschädigung schuldig zu sprechen. Die angeklagte Qualifikation
der Bandenmässigkeit ist gemäss verbindlicher Vorgabe des Bundesgerichts nicht
gegeben. Praxisgemäss ergeht bei einer solchen Umqualifizierung des Delikts
(unter Beachtung der Bindung an den Anklagesachverhalt) aber kein formeller
Freispruch in Bezug auf die Bandenmässigkeit, sondern lediglich ein Schuldspruch
gemäss neuer Beurteilung (BGer 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.4.2,
6B_574/2012 vom 28. Mai 2013 E. 2.4.2). Als Folge der Sachbeschädigung ist
der Berufungskläger zur Zahlung der Zivilforderung des Geschädigten zu verurteilen
(in Solidarhaft mit dem Mittäter). Von der Anklage des bandenmässigen
Diebstahls sowie der Sachbeschädigung gemäss Anklagepunkt Ziff. I.a ist
der Berufungskläger hingegen freizusprechen.
9.2 Infolge
seines teilweisen Obsiegens sind dem Berufungskläger für das Verfahren vor
Straf- und Berufungsgericht reduzierte Kosten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1
und 3 StPO). Die übrigen Kosten trägt der Berufungskläger als Folge des Schuldspruchs
ohne Reduktion (Art. 426 Abs. 1 StPO).
Dem amtlichen
Verteidiger wurde für den ersten Abschnitt des Berufungsverfahrens bereits ein
Honorar aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Gemäss Art. 135 Abs. 4
StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird,
dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen, sobald
es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Der Berufungskläger ist im
Umfang von rund 50 % unterlegen. Seine Rückerstattungspflicht im Falle
einer wirtschaftlichen Besserstellung ist deshalb auf diesen Anteil des zugesprochenen
Honorars zu beschränken (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).
Mit dem
vorliegenden Urteil sind in Anwendung von Art. 135 StPO noch seine
Bemühungen im Anschluss an das Urteil des Bundesgerichts vom 7. April 2017
abzugelten, wobei auf die angemessenen Angaben gemäss Honorarnote abgestellt
werden kann (4.67 Stunden zuzüglich zwei Stunden für die Berufungsverhandlung
und Auslagen im Betrag von CHF 20.60). Der Stundenansatz beträgt praxisgemäss
CHF 200.– zuzüglich Mehrwertsteuer. Die geltend gemachten Fotokopien
werden mit CHF 0.25 pro Kopie entschädigt. Infolge der Senkung der
Mehrwertsteuer per 1. Januar 2018 kommen unterschiedliche Steuersätze zur
Anwendung. Die diesbezügliche Entschädigung des amtlichen Verteidigers geht zulasten
der Gerichtskasse.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in
Strafsachen vom 18. Februar 2015 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen
sind:
Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände
Entschädigung der amtlichen Verteidigung
A____ wird des mehrfachen, teils versuchten Diebstahls sowie der
mehrfachen Sachbeschädigung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe
von 150 Tagessätzen zu CHF 30.–, abzüglich 84 Tagessätze für 84
Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 26. November 2014 bis zum 18. Februar
2015, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3
Jahren,
in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1, 144 Abs. 1 und 22 Abs. 1 sowie Art. 42
Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.
A____ wird von der Anklage des bandenmässigen
Diebstahls sowie der Sachbeschädigung in Anklagepunkt I.a freigesprochen.
A____ wird zur Zahlung von CHF 277.15 an B____
verurteilt. Er haftet hierfür in solidarischer Verbindung mit E____.
Der Berufungskläger trägt die Kosten von
CHF 1‘860.05 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 266.65 für das
erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens
mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 400.– (inkl.
Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für seine
Bemühungen vor dem Rückweisungsverfahren ein Honorar von CHF 2‘934.55 und
ein Auslagenersatz von CHF 47.75, zuzüglich MWST von insgesamt
CHF 238.60, aus der Gerichtskasse zugesprochen (am 21. Juni 2016 bereits
überwiesen). Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von
50 % vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das
Rückweisungsverfahren ein Honorar von CHF 1‘334.– und ein Auslagenersatz
von CHF 17.10, zuzüglich MWST von insgesamt CHF 105.10 (8 % auf
CHF 351.10, 7,7 % auf CHF 1‘000.–) aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Privatklägerschaft
Strafgericht Basel Stadt
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).