Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2017.125
URTEIL
vom 13. März
2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),
lic. iur. André Equey ,
lic. iur. Cla Nett und
Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]vertreten durch B____,
Advokat,
[...]
gegen
Kantonspolizei Basel-Stadt
Ressort Administrativmassnahmen
Clarastrasse 38, 4005 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 8. Februar 2017
betreffend Entzug des
Führerausweises (Sicherungsentzug)
Sachverhalt
Mit Verfügung
vom 25. Mai 2016 entzog das Ressort Administrativmassnahmen der
Verkehrsabteilung der Kantonspolizei Basel-Stadt (nachfolgend AMA) A____ (nachfolgend
Rekurrent) den Führerausweis auf unbestimmte Zeit (mit Wirkung ab Erhalt der
Verfügung), mindestens aber für zwei Jahre (Sicherungsentzug des Führerausweises
gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. d des Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR
741.01]). Dem Rekurrenten wurde in Aussicht gestellt, dass ihm der
Führerausweis nach Ablauf der Mindestentzugsdauer wieder erteilt werde, wenn er
mittels eines verkehrspsychologischen Gutachtens seine Fahreignung nachweise. Zudem
wurden ihm die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 350.– auferlegt. Darüber
hinaus wurde einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen. Gegen
diese Verfügung erhob der Rekurrent mit Schreiben vom 3. Juni 2016 Rekurs
an das Justiz- und Sicherheitsdepartement (nachfolgend JSD) und beantragte in
verfahrensrechtlicher Hinsicht, es sei die in der angefochtenen Verfügung
entzogene aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Den diesen Verfahrensantrag
abweisenden Zwischenentscheid des JSD vom 7. Juli 2016 hob das
Verwaltungsgericht mit Entscheid VD.2016.176 vom 13. Oktober 2016 auf und
stellte die aufschiebende Wirkung des Rekurses wieder her. In der Folge wies
das JSD den Rekurs in der Sache mit Entscheid vom 8. Februar 2017
kostenfällig ab.
Gegen diesen
Entscheid hat der Rekurrent mit Schreiben vom 16. Februar 2017 Rekurs an den
Regierungsrat erheben lassen und diesen mit Eingabe vom 12. Mai 2017 begründet.
Damit beantragt er die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des
angefochtenen Entscheids. Stattdessen sei ihm der Führerausweis gemäss Art. 16b
Abs. 2 lit. b SVG für die Dauer von vier Monaten zu entziehen. Das Präsidialdepartement
hat den Rekurs mit Schreiben vom 23. Mai 2017 dem Verwaltungsgericht zum
Entscheid überwiesen. Das JSD hat sich mit Eingabe vom 21. Juli 2017 vernehmen
lassen. Es verzichtet unter Verweis auf die Erwägungen im vorinstanzlichen
Entscheid auf eine inhaltliche Stellungnahme und beantragt die Abweisung des
Rekurses.
Mit Eingabe vom 7.
August 2017 teilte der Rekurrent dem Appellationsgericht mit, dass er anstelle
einer schriftlichen Replik die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung
wünsche. Diese fand am 13. März 2018 statt. Dabei ist der Rekurrent befragt
worden und sein Vertreter (B____) sowie derjenige des JSD (C____) sind sodann
zum Vortrag gelangt. Für die Einzelheiten ihrer Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich
– soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 23. Mai
2017 sowie § 12 des Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG
270.100) und § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100). Zuständig ist das
Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 153.100]).
1.2 Als
Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Rekurrent unmittelbar berührt und
hat damit ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb
er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerecht
eingereichten Rekurs ist somit einzutreten.
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das
Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt,
wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht
nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen
unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
1.4
1.4.1 Gemäss
§ 25 Abs. 2 VRPG findet im Falle von Streitigkeiten über zivilrechtliche
Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6
Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) eine mündliche
Verhandlung statt, sofern die Parteien nicht darauf verzichten.
1.4.2 Da
der Rekurrent geltend macht, als Inhaber eines [...]unternehmens beruflich
dringend auf seinen Führerausweis angewiesen zu sein, stehen im Sinne einer konventionsautonomen
Auslegung zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen im Sinne von Art. 6
Ziff. 1 EMRK zur Disposition (BGE 122 II 464 E. 3 S. 466 ff.; BGer 1C_339/2016
vom 7. November 2016 E. 5.2, 1C_622/2014 vom 24. April 2015 E. 3, 6A.48/2002
vom 9. Oktober 2002 E. 7.4). Der Rekurrent hat daher Anspruch auf
Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung, was er mit seiner Eingabe
vom 7. August 2017 denn auch geltend gemacht hat. Es kann daher (vorerst) offen
bleiben, ob der Sicherungsentzug gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG nicht auch (wie
der Führerausweisentzug zu Warnzwecken) als strafrechtliche Anklage im Sinne
von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu qualifizieren ist (vgl. dazu aber E. 4).
2.1 Gemäss
Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften,
bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz (OBG, SR 741.03)
ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine
Verwarnung ausgesprochen. Die Dauer des Führerausweisentzuges bestimmt sich
gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG nach den Umständen des Einzelfalls. So sind insbesondere
die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als
Motorfahrzeugführer und die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu
führen, zu berücksichtigen. Das Gesetz unterscheidet in Art. 16a-16c SVG
zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen.
2.2 Eine
leichte Widerhandlung begeht, wer durch die Verletzung von Verkehrsregeln eine
geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein
leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG).
2.3 Eine
mittelschwere Widerhandlung liegt unter anderem vor, wenn jemand durch
Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft
oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Die mittelschwere
Widerhandlung ist nach der gesetzlichen Konzeption als Auffangtatbestand
ausgestaltet. Wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten und
nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind,
liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (vgl. Botschaft zur Änderung des
Strassenverkehrsgesetzes vom 31. März 1999, in: BBl 1999, S. 4487; BGE 135 II
138 E. 2.2.2 S. 141; BGer 1C_250/2017 vom 7. September 2017 E. 2.1; VGE
VD.2017.20 vom 18. Oktober 2017 E. 2.3). Mittelschwer ist eine Widerhandlung
dann, wenn entweder das Verschulden des Lenkers nicht mehr leicht wiegt oder
die Gefahr der Sicherheit anderer nicht mehr gering ist, weil die Annahme einer
leichten Widerhandlung voraussetzt, dass eine geringe Gefahr und ein leichtes
Verschulden kumulativ gegeben sind (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG; BGE 135 II 138
E. 2.2.3 S. 141). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der
Führerausweis gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG für mindestens einen Monat
entzogen.
2.4
2.4.1 Eine
schwere Widerhandlung liegt nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG vor, wenn jemand
durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die
Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Kumulativ werden eine
qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden vorausgesetzt
(Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz,
2. Auflage, Zürich 2014, Art. 16c N 4; VGE VD.2017.20 vom 18. Oktober 2017 E.
2.4). Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis gemäss Art. 16c
Abs. 2 lit. a SVG für mindestens drei Monate entzogen.
2.4.2 Eine
schwere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz gemäss Art. 16c
Abs. 1 lit. a SVG entspricht praxisgemäss einer groben Verkehrsregelverletzung
gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG (BGE 132 II 234 E. 3.2 S. 238; BGer 1C_250/2017 vom
7. September 2017 E. 2.1; Weissenberger,
a.a.O., Art. 16c N 3).
2.4.3 Die
qualifizierenden Tatbestandsvoraussetzungen einer groben
Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG verlangen, dass mit der
begangenen Verkehrsregelverletzung eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit
anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen worden ist. Der qualifizierte
Tatbestand ist erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in
objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich
gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist
bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Diese setzt die
naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung der
körperlichen Unversehrtheit Dritter voraus. In subjektiver Hinsicht
erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend
verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem
Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit (BGE 131 IV 133 E. 3.2
S. 136; BGer 6B_628/2014 vom 30. September 2014 E. 1.2, 6B_13/2008
vom 14. Mai 2008 E. 4.1; AGE SB.2016.87 vom 10. Februar 2017
E. 4.2; Weissenberger,
a.a.O., Art. 90 N 3, 62).
2.5 Administrativmassnahmen
gemäss Art. 16a-c SVG setzen nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung
stets eine vom Lenker verschuldete, konkrete oder jedenfalls erhöhte abstrakte
Gefährdung anderer Personen voraus. Die abstrakte Gefährdung als solche reicht
nicht aus. Eine erhöhte abstrakte Gefahr besteht, wenn die Möglichkeit einer
konkreten Gefährdung oder Verletzung naheliegt (vgl. BGE 132 II 234 E. 3
S. 238 ff., 131 IV 133 E. 3.2 S. 136 ff.; VGE VD.2017.20 vom 18. Oktober
2017 E. 2.5; ferner Weissenberger,
a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 16a-c N 6 f.).
3.1 Der
im vorliegenden Administrativverfahren in tatsächlicher Hinsicht zu
beurteilende Sachverhalt ist bereits im strafrechtlichen Verfahren unbestritten
geblieben bzw. wurde vom Rekurrenten anerkannt: Der Rekurrent fuhr am 15.
Oktober 2015 um 12.56 Uhr als Lenker seines Lieferwagens mit dem Kennzeichen BS
[...] auf der Autobahn A18, Höhe Münchenstein Fahrtrichtung Jura, auf dem
Normalstreifen. Dabei erfasste ein ziviles Videofahrzeug der
Polizei-Landschaft, wie der Rekurrent bei nasser Fahrbahn und schwachem
Verkehrsaufkommen in einem Baustellenbereich zum vor ihm fahrenden Fahrzeug
während einer Distanz von mehr als 900 Metern einen unzureichenden Abstand
aufwies. Dieser betrug bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 72 km/h
lediglich 10.1 Meter bzw. 0.50 Sekunden (der in der heutigen Verhandlung
seitens des Rekurrenten vorgebrachte Einwand, wonach er zwischen 64 und 74 km/h
gefahren sei [Verhandlungsprotokoll, S. 2], findet in den Verfahrensakten keine
Stütze, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist). Aus der gemessenen
Geschwindigkeit und der Distanz folgt, dass der Rekurrent während rund 45
Sekunden zu dicht auf das vor ihm fahrende Fahrzeug aufgefahren ist.
3.2
3.2.1 Diesen
Sachverhalt qualifizierte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit
Strafbefehl vom 16. Februar 2016 in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 34 Abs. 4 SVG als einfache Verletzung der Verkehrsregeln und
verurteilte den Rekurrenten zu einer Busse in der Höhe von CHF 300.–. Dieser
Strafbefehl blieb unangefochten und erwuchs demgemäss in Rechtskraft. Von
welchen Überlegungen sich die Staatsanwaltschaft dabei hat leiten lassen, muss
offen bleiben, da der Entscheid nicht weiter begründet worden ist. Implizit
muss aus dem Strafbefehl jedoch geschlossen werden, dass die Staatsanwaltschaft
entweder eine qualifizierte objektive Gefährdung oder ein qualifiziertes Verschulden
oder sogar beide Voraussetzungen einer groben Verkehrsregelverletzung (vgl.
dazu im Detail E. 2.4.3) verneint hat.
3.2.2 Denselben
Sachverhalt haben das AMA und ihm folgend die Vorinstanz in Abweichung von der
strafrechtlichen Beurteilung durch die Staatsanwaltschaft im
Administrativverfahren als schwere Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art.
16c SVG qualifiziert. Das AMA erwog, der Rekurrent habe mit der begangenen
Verkehrsregelverletzung eine erhöhte abstrakte Gefährdungslage geschaffen und
damit eine ernstliche Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer dargestellt. Es
handle sich daher gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bezüglich der
ungenügenden Wahrung des erforderlichen Abstands um eine schwere Widerhandlung
gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG.
Erschwerend komme dazu, dass die Fahrbahn zum Zeitpunkt der Verkehrsregelverletzung
nass gewesen sei und die Abstände von der Hinterachse des vorderen Fahrzeuges
zur Vorderachse des hinteren Fahrzeugs gemessen würden, sodass sich der tatsächliche
Abstand zwischen den Autos je nach Art und Modell der Fahrzeuge nochmals um bis
zu zwei Metern verkürze könne. Schliesslich stellte das AMA fest, dass vom
Strafurteil keine Bindungswirkung hinsichtlich der Rechtsanwendung ausgehe. Auf
die berufliche Notwendigkeit des Führerausweises werde insoweit Rücksicht
genommen, als die Sperrfrist auf dem gesetzlichen Minimum belassen werde.
3.3
3.3.1 Um
sich widersprechende Entscheide nach Möglichkeit zu verhindern, hat die
bundesgerichtliche Rechtsprechung angenommen, die Administrativbehörde dürfe
sich nicht ohne ernsthafte Gründe von der Tatsachenfeststellung durch den
Strafrichter entfernen. Demgemäss darf die urteilende Behörde im
Administrativverfahren von den Feststellungen im konnexen, rechtskräftigen
Strafurteil nur abweichen, wenn sie (1) Tatsachen feststellt und ihrem
Entscheid zugrunde legt, die dem Strafgericht unbekannt waren oder die es nicht
beachtet hat, wenn (2) sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem
anderen Entscheid führt, wenn (3) die Beweiswürdigung durch das Strafgericht
den feststehenden Tatsachen klar widerspricht oder wenn (4) das Strafgericht
bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen
abgeklärt, insbesondere die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat
(vgl. BGE 139 II 95 E. 3.2 S. 101 f., 136 II 447 E. 3.1 S. 451, 124 II 103
E. Ic/aa S. 106, 123 II 97 E. 3c/aa S. 103 f.; VGE VD.2017.20 vom 18. Oktober
2017 E. 3.3., VD.2010.286 vom 23. Februar 2012 E. 2.2). In einigen neueren,
nicht publizierten Entscheiden (vgl. BGer 1C_165/2017 vom 7. September 2017 E.
2.3, 1C_275/2016 vom 29. September 2016 E. 2.3, 1C_402/2015 vom 10. Februar
2016 E. 2.3 und 1C_191/2012 vom 21. August 2012 E. 2.3) fehlt der Hinweis auf
die dritte Variante der Abweichungskompetenz der Administrativbehörden. Da
diese Entscheide aber keinen Hinweis auf eine beabsichtigte Praxisänderung
enthalten, muss die Bedeutung der Differenz offen bleiben.
3.3.2 Die
Bindungswirkung an das Strafurteil gilt in verstärktem Masse, wenn dieses im
ordentlichen Verfahren durch ein Gericht gefällt wurde, das alle Beweise und
Vorbringen gründlich prüfen konnte. Aber auch wenn der Strafentscheid – wie
vorliegend – im Strafbefehlsverfahren gefällt worden ist, wird nach
höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Bindungswirkung unter bestimmten
Voraussetzungen ebenfalls bejaht, selbst wenn der Strafbefehl ausschliesslich
auf einem Polizeirapport beruht (BGer 1C_266/2014 vom 17. Februar 2015 E.
2.1.2).
3.4 Hinsichtlich
der Rechtsanwendung geht vom Strafurteil gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
hingegen keine Bindungswirkung aus, es sei denn, die rechtliche Würdigung hinge
sehr stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser
kennt als die Entzugsbehörde (BGE 125 II 402 E. 2 S. 405; BGer 1C_71/2008 vom
31. März 2008 E. 2.1, 1C_585/2008 vom 14. Mai 2009 E. 3.1; VGE VD.2017.20
vom 18. Oktober 2017 E. 3.4; Weissenberger,
a.a.O., Art. 90 N 30).
4.1 Rechtsprechung
und Lehre unterscheiden zwischen Warnungsentzügen und Sicherungsentzügen (BGE
141 II 220 E. 3.1 S. 223; Weissenberger,
a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 16 ff. N 3). Der Führerausweisentzug zu Warnzwecken
wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts als Entscheid über eine
strafrechtliche Anklage im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK qualifiziert (BGE 137
I 363 E. 2 S. 364 ff., 128 II 133 E. 3b S. 135 f.; VGE VD.2017.20 vom
18. Oktober 2017 E. 1.4 und 4.1; ferner Rütsche/Schneider,
in: Basler Kommentar, Art. 22 SVG N 19). Das Bundesgericht begründet dies damit,
dass ein Warnungsentzug aufgrund einer vorsätzlich oder fahrlässig begangenen
Verkehrsregelverletzung ausgesprochen werde, sich seine Dauer vor allem nach
der Schwere des Verschuldens sowie der Sank-tionsempfindlichkeit des fehlbaren
Lenkers richte, ein Rückfall zu einer Massnahmenverschärfung führen könne, mit
dem Warnungsentzug ein repressiver und präventiver Zweck verfolgt werde und der
Warnungsentzug für den Betroffenen eine einschneidende Wirkung habe (BGE 121 II
22 E. 3b S. 26; Rütsche, in:
Basler Kommentar, Vor Art. 16-17a SVG N 32 ff.). Sicherungsentzüge
haben nach der Praxis des Bundesgerichts hingegen keinen Strafcharakter im
Sinne von Art. 6 EMRK. Das Bundesgericht begründet dies damit, dass ein
Sicherungsentzug unabhängig von einem Verschulden des Betroffenen erfolge, dass
es sich dabei um eine Schutzmassnahme handle, die im Interesse sowohl des
Fahrzeugführers als auch der Verkehrssicherheit getroffen und dass damit kein
repressiver Zweck verfolgt werde (BGE 122 II 464 E. 3c S. 467 f.; Rütsche, a.a.O., Vor Art. 16-17a
SVG N 27 ff.).
4.2
4.2.1 Der
Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit bei wiederholtem Rückfall nach
Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG ist ein Sicherungsentzug. Er beruht
ausschliesslich auf einer unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung der fehlenden
Fahreignung, die sich aus der Begehung einer schweren Widerhandlung nach
bestimmten früheren Widerhandlungen ergibt (BGE 141 II 220 E. 3.2 S. 224 f.,
139 II 95 E. 3.4.2 f. S. 103 f.). Wie bei den Warnungsentzügen ist
damit entscheidend, ob eine (neue) Widerhandlung begangen worden ist, und
nicht, ob die Fahreignung konkret noch gegeben ist (BGE 139 II 95 E. 3.4.2 S.
104).
4.2.2 Der
Sicherungsentzug gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG wird – wie soeben erwähnt – aufgrund
einer vorsätzlich oder fahrlässig begangenen Verkehrsregelverletzung
ausgesprochen. Damit wird mit ihm offensichtlich auch ein repressiver Zweck verfolgt.
Zudem hat er für den Betroffenen einschneidendere Wirkungen als ein
Warnungsentzug und stellt damit im Grunde genommen eine Steigerungsform des
Warnungsentzugs dar. Damit ist ein Teil der vom Bundesgericht für die Bejahung
des Strafcharakters der Warnungsentzüge angeführten Gründe gegeben und fehlt
ein Grossteil der für die Verneinung des Strafcharakters von Sicherungsentzügen
ins Feld geführten Gründe. Unter diesen Voraussetzungen muss auch dem Sicherungsentzug
gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG Strafcharakter im Sinne von Art. 6 Ziff. 1
EMRK attestiert werden (so auch Rütsche,
a.a.O., Vor Art. 16-17a SVG N 28, 52; Mizel,
Droit et pratique illustrée du permis de conduire, Bern 2015, S. 44; vgl. neuerdings
auch KGer FR 603 2016 160 vom 24. Mai 2017).
4.3 Aus
dem Gesagten folgt, dass auch beim Sicherungsentzug gemäss Art. 16c Abs. 2 lit.
d SVG die auf Warnungsentzüge anwendbaren strafrechtlichen und
strafprozessualen Vorschriften zu beachten sind (Rütsche/D’Amico, in: Basler Kommentar, Art. 16d SVG N
3), insbesondere der verfassungsrechtliche (vgl. BGE 128 II 355 E. 5.2
S. 367) und der konventionsrechtliche (vgl. Art. 4 Ziff. 1 des Protokolls
Nr. 7 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
[SR 0.101.07], Art. 14 Ziff. 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche
und politische Rechte [UN-Pakt II, SR 0.103.2]) Grundsatz von „ne bis in idem“.
Dieser verbietet die mehrfache Verfolgung und Bestrafung für das gleiche
Delikt. Er soll verhindern, dass eine Person für das gleiche Verhalten mehrfach
der Belastung durch ein Strafverfahren ausgesetzt wird und sich mehrfach in
gleicher Sache zu verteidigen hat (Haefliger/Schürmann,
Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. Auflage, Bern 1999,
S. 356; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr,
Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Auflage, Zürich 2016, N 864c).
5.1 Das
duale System von strafrechtlicher Verurteilung und administrativrechtlichem Führerausweisentzug
verstösst gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht gegen den Grundsatz
von „ne bis in idem“ (BGE 137 I 363 E. 2 S. 364 ff.; BGer 1C_507/2016
vom 6. Juni 2017 E. 3.4, 1C_191/2016 vom 5. Juli 2016 E. 2, 1C_397/2012
vom 9. November 2012 E. 2; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr,
a.a.O., N 864c). Dies entspricht auch der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (nachfolgend EGMR), welche die admini-strativrechtliche
Ahndung einer Verkehrsregelverletzung nach erfolgter strafrechtlicher Beurteilung
auf Grundlage desselben Lebenssachverhalts als zulässig erachtet, wenn zwischen
den beiden Verfahren ein hinreichend enger sachlicher und zeitlicher Konnex (sufficiently
close connection in substance and in time/lien matériel et temporel suffisamment
étroit) besteht (Urteile des EGMR Rivard gegen die Schweiz vom 4. Oktober
2016, [Nr. 21563/12], § 31 und Boman gegen Finnland vom 17. Februar
2015, [Nr. 41604/11], § 42; vgl. ferner Fanti/Mizel,
Ne bis in idem: exit Zolotoukhine et vive Boman, in: AJP 5/2015, S. 762, 765; Schorro, Strafverfahren und
Administrativmassnahmeverfahren als Teile eines einheitlichen Systems, in:
forumpoenale 3/2017, S. 184, 184 f.). Im Entscheid Rivard gegen die Schweiz
hat es der EGMR für die Bejahung des engen sachlichen Zusammenhangs als
massgebend erachtet, dass die Verwaltungsbehörde nur unter bestimmten
einschränkenden Voraussetzungen vom Strafurteil abweichen kann (Urteil des EGMR
Rivard gegen die Schweiz vom 4. Oktober 2016, [Nr. 21563/12], § 31).
5.2 Als
Verletzung des Grundsatzes von „ne bis in idem“ wird in einem Teil der Lehre hingegen
qualifiziert, wenn die Administrativbehörde in ihrem Verfahren zu Lasten des
Fehlbaren von der Beurteilung durch die Strafbehörden abweicht. Unter Verweis
auf die Rechtsprechung des EGMR macht beispielsweise Weissenberger geltend, dass eine Verletzung des Grundsatzes
von „ne bis in idem“ nur dann verneint werden könne, wenn die
Verwaltungsbehörden in ihrem Urteil der Beurteilung durch die Strafbehörden
folgen (Weissenberger, a.a.O.,
Vorbemerkungen zu Art. 16 ff. N 9 und Art. 90 N 25; vgl.
auch Fanti/Mizel, a.a.O., S. 766
f.; Rütsche/Schneider, a.a.O.,
Art. 22 SVG N 23; Schorro,
a.a.O., S. 186 ff.).
5.3 Die
(Tatbestands)Voraussetzungen einer groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art.
90 Abs. 2 SVG entsprechen – wie bereits erwähnt – jenen einer schweren
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a
SVG. Soll es der Administrativbehörde erlaubt sein, auch nach der Verneinung
einer groben Verkehrsregelverletzung durch die Strafbehörden von einer schweren
Widerhandlung gegen das SVG auszugehen, so wird von der betroffenen Person
verlangt, sich in zwei konsekutiven Verfahren mit Strafcharakter umfassend
bezüglich der gleichen Sach- und Rechtsfragen zu verteidigen. Konkret müsste
sich die betroffene Person wiederum zu den Fragen der Missachtung einer
wichtigen Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise, der ernstlichen
Gefährdung der Verkehrssicherheit durch die Schaffung der naheliegenden
Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung der körperlichen
Unversehrtheit Dritter und eines schweren Verschuldens im Sinne eines
rücksichtslosen oder sonst schwerwiegend verkehrswidrigen Verhaltens
verteidigen.
5.4
5.4.1 Das
Appellationsgericht hat sich mit seinem Entscheid VD.2017.20 vom
18. Oktober 2017 in Kammer-Besetzung (§ 91 Abs. 1 Ziff. 6 GOG) eingehend
mit der Rechtsprechung des EGMR zum Grundsatz von „ne bis in idem“ in
strassenverkehrsrechtlichem Zusammenhang und der Bindungswirkung bzw. deren
Wechselwirkungen auseinandergesetzt. Mit seinem Urteil war das
Verwaltungsgericht bestrebt, in der Frage der Bindung der Administrativbehörden
und der Verwaltungsgerichte an den strafrechtlichen Entscheid praktische Konkordanz
zwischen der Rechtsprechung des EGMR und der ihr folgenden Lehre einerseits und
der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung andererseits herzustellen.
5.4.2 Das
Appellationsgericht hat dabei erwogen, dass die Verwaltungsbehörde an die
rechtliche Qualifikation des Sachverhalts durch die Strafbehörden nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann gebunden sei, wenn die rechtliche
Würdigung sehr stark von der Würdigung von Tatsachen abhänge, welche die
Strafbehörden besser kennen als die Verwaltungsbehörden. Somit sei die Möglichkeit
der Verwaltungsbehörden, von der rechtlichen Würdigung durch die Strafbehörden
abzuweichen, in den meisten Fällen in keiner Art und Weise eingeschränkt. Damit
fehle es aber am nach der Rechtsprechung des EGMR erforderlichen engen
sachlichen Zusammenhang zwischen dem Straf- und dem Verwaltungsverfahren. Damit
das duale System von strafrechtlicher Verurteilung und administrativrechtlichem
Sicherungsentzug mit dem Grundsatz von „ne bis in idem“ vereinbar sei, müsse folglich
auch für Abweichungen von der rechtlichen Qualifikation durch die Strafbehörden
– entsprechend dem Entscheid Rivard gegen die Schweiz – eine
einschränkende Voraussetzung statuiert werden. Gemäss der Bundesgerichtspraxis
dürfe die Verwaltungsbehörde von den Sachverhaltsfeststellungen der Strafbehörden
unter anderem dann abweichen, wenn deren Beweiswürdigung den feststehenden
Tatsachen klar widerspreche. Damit werde eine qualifiziert unrichtige
Sachverhaltsfeststellung verlangt. In Analogie dazu sei eine Abweichung von der
rechtlichen Würdigung der Strafbehörden nur unter der Voraussetzung zuzulassen,
dass diese der Rechtsprechung des Bundesgerichts klar widerspreche (vgl. VGE
VD.2017.20 vom 18. Oktober 2017 E. 5.4).
6.1 Nach
Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichender
Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und
Hintereinanderfahren. Der Fahrzeugführer hat beim Hintereinanderfahren einen
ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des
voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann (Art. 12 Abs. 1 der
Verkehrsregelnverordnung [VRV, SR 741.11]). Was unter einem "ausreichenden
Abstand" im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG zu verstehen ist, hängt von den
gesamten Umständen ab, namentlich von den Strassen-, Verkehrs- und
Sichtverhältnissen sowie der Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Die
Rechtsprechung hat keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei
welchem Abstand in jedem Fall, d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, eine
einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG anzunehmen ist. Im
Sinne einer Faustregel stellt die bundesgerichtliche Rechtsprechung für
Personenwagen auf die Regel "halber Tacho" (entsprechend 1.8
Sekunden) und die "Zwei-Sekunden"-Regel ab (vgl. zum Ganzen
BGE 131 IV 133 E. 3.1 S. 135 f., 104 IV 192 E. 2b S. 194 f.; Maeder, in: Basler Kommentar, Art. 34
SVG N 57; Weissenberger, a.a.O.,
Art. 34 N 56 ff.).
6.2 Für
die Beurteilung, ob eine grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2
SVG anzunehmen ist, wird auf Autobahnen als Richtschnur die Regel „1/6-Tacho“
bzw. ein Abstand von 0.6 Sekunden herangezogen (BGE 131 IV 133 E. 3.2.2 S. 137;
BGer 6B_441/2015 vom 3. Februar 2016 E. 2.2.2, 6B_92/2015 vom 27. Mai 2015 E.
1.3.1). Das Bundesgericht hat etwa in einem Fall, bei dem mit einer
Geschwindigkeit von 90 km/h und einem Abstand von 10 bis 15 Metern über eine
Distanz von 1‘300 Metern hinterhergefahren wurde, eine grobe Verkehrsregelverletzung
angenommen (BGer 6B_57/2009 vom 1. Mai 2009). Eine schwere Widerhandlung und
damit eine grobe Verkehrsregelverletzung wurde sodann bejaht bei einem Lenker
eines Personenwagens, der auf der Autobahn mit ca. 100 km/h während rund zwölf Sekunden
einen Abstand von ungefähr zehn Metern zum vorausfahrenden Fahrzeug einhielt
(BGer 1C_356/2009 vom 12. Februar 2010). In BGE 126 II 358 bezeichnete das
Bundesgericht eine Geschwindigkeit von 85 km/h über eine Strecke von 500 Metern
mit einem ungenügenden Abstand von acht Metern bzw. 0.33 Sekunden als Grenzfall
zwischen einfacher und grober Verkehrsregelverletzung. Des Weiteren beurteilte
das Bundesgericht Abstände von 0.33 Sekunden (über eine Strecke von 800 Metern
in einem Abstand von ca. zehn Metern: BGE 131 IV 133) oder 0.4 Sekunden bei 90
km/h (BGer 6B_534/2008 vom 13. Januar 2009) als schwere Verkehrsregelverletzungen
(vgl. zum Ganzen Fiolka, in:
Basler Kommentar, Art. 34 SVG
N 77 ff.; Weissenberger,
a.a.O., Art. 90 N 97 ff.).
6.3
6.3.1 Die
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft ist bei der Beurteilung der
inkriminierten Fahrt des Rekurrenten vom 15. Oktober 2015 offensichtlich zum
Schluss gekommen, dass dieser mit seinem Verhalten die qualifizierenden Tatbestandsvoraussetzungen
einer groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG (vgl. dazu schon
E. 2.4.3) nicht erfüllt hat.
6.3.2 Hinsichtlich
des vom Appellationsgericht verlangten klaren Widerspruchs zur bundesgerichtlichen
Praxis bezüglich Qualifikation einfache/grobe Verkehrsregelverletzung ist
zunächst festzuhalten, dass auch die Vorinstanz selber davon ausgegangen ist,
dass die objektiven Voraussetzungen einer schweren Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsregeln „nur knapp“ erfüllt sind (vgl. vorinstanzlichen
Entscheid E. 3.5; ihr Vertreter sprach an der heutigen Verhandlung indessen von
einer krassen Missachtung der halben Tacho-Regel [Verhandlungsprotokoll, S. 4]).
Sie hat ausserdem anerkannt, dass in der Praxis auch geringere Abstände auf der
Autobahn bloss als mittelschwere Widerhandlung qualifiziert worden sind. Sie
hat aber die konkreten Umstände erschwerend miteinbezogen. So hat sie die nasse
Fahrbahn und das erhöhte Gewicht des vom Rekurrenten gefahrenen
Pick-up-Fahrzeugs berücksichtigt.
6.3.3 In
diesem Zusammenhang ist zu Gunsten des Rekurrenten aber auch zu konstatieren,
dass das vor ihm gefahrene Transportfahrzeug wohl noch schwerer gewesen sein
dürfte und das Bremssystem seines Fahrzeugs auf das höhere Gewicht seines Pick-ups
ausgerichtet ist, was für die Gewichtung der tatsächlichen Gefahr ebenfalls von
Bedeutung erscheint. Darüber hinaus fällt auf, dass zwar eher schwaches
Verkehrsaufkommen herrschte, die dem Rekurrenten vorgeworfenen Verstösse gegen
die Strassenverkehrsregeln jedoch in einem Baustellenbereich erfolgten, wo leichter
Kolonnenverkehr herrschte. Hierbei werden erfahrungsgemäss geringere Abstände
eingehalten. Darüber hinaus ist das Verringern des Abstandes im Kolonnenverkehr
zwar möglich, mit Rücksicht auf die folgenden Fahrzeuge aber vorsichtig und
über eine längere Dauer vorzunehmen. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass
die Sicht gut war, da Tageslicht herrschte und der Rekurrent die angezeigte
Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h einhielt, mit 72 km/h sogar langsamer als
erlaubt fuhr. Zudem ist zu beachten, dass der Rekurrent entsprechend der
Faustregel „1/6-Tacho“ zwar einen zu geringen Abstand eingehalten hat, das
Bundesgericht jedoch auch schon geringere Abstände als leichte
Verkehrsregelverletzungen im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG eingestuft hat. Ferner
fällt auf, dass die im rechtskräftigen Strafbefehl vom 16. Februar 2016
ausgefällte Busse in der Höhe von CHF 300.– am untersten Rand der
möglichen Bussenhöhe angesiedelt wurde (gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB wäre die
Ausfällung einer Busse bis zur Höhe von CHF 10‘000.– möglich gewesen).
Dementsprechend ist die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft im Rahmen der
Strafzumessung – im Einklang mit dem soeben Ausgeführten – offensichtlich von
einem eher geringen Verschulden des Rekurrenten ausgegangen.
6.4 Auch
wenn die von der Strafbehörde vorgenommene Qualifikation als einfache
Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) in Berücksichtigung der
Praxis (vgl. dazu insbesondere Fiolka,
a.a.O., Art. 90 N 76 ff.; Weissenberger,
a.a.O., Art. 90 N 97 ff.) nicht zwingend erscheint, gibt es doch vernünftige
Gründe für die Annahme einer einfachen Verkehrsregelverletzung. Somit steht die
damit vorgenommene Beurteilung der belegten tatsächlichen Verhältnisse nicht in
klarem Widerspruch zur diesbezüglichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Das
Verwaltungsgericht sieht sich daher seiner neueren Praxis entsprechend an die
rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch die Staatsanwaltschaft gebunden.
7.1 Die
(Tatbestands)Voraussetzungen einer groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art.
90 Abs. 2 SVG entsprechen – wie bereits erwähnt – jenen einer schweren
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a
SVG. Kann aber die Administrativbehörde wie soeben erwogen, nicht von der
rechtskräftigen Beurteilung durch die Strafbehörde abweichen, so folgt daraus,
dass vorliegend aus formellen Gründen nicht von einer schweren Widerhandlung im
Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ausgegangen werden kann.
7.2 Daraus
folgt aber nicht unmittelbar, dass der Vorfall vom 15. Oktober 2015 entsprechend
der strafrechtlichen Qualifikation als einfache Verkehrsregelverletzung gemäss
Art. 90 Abs. 1 SVG als leichte Widerhandlung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit.
a SVG zu qualifizieren ist. Einfache Verkehrsregelverletzungen gemäss Art. 90
Abs. 1 SVG werden vielmehr als leichte oder mittelschwere Widerhandlungen
erfasst. Hierbei besteht ein eigener Beurteilungsspielraum der
Administrativbehörden, der durch die Strafbehörde auch nicht präjudiziert wird
(BGE 135 II 138 E. 2.4 S. 143; BGer 1C_250/2017 vom 7. September 2017 E. 2.1;
VGE VD.2017.20 vom 18. Oktober 2017 E. 6.2).
8.1 Vorliegend
muss mit den Erwägungen der Vorinstanz (E. 3.5) festgestellt werden, dass die Gefährdung
der Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer nicht mehr gering gewesen ist. Mit
einem Abstand von rund 0.50 Sekunden hat der Rekurrent den verlangten
Sicherheitsabstand deutlich unterschritten. Bei diesem zu knappen Abstand hätte
er bei einem verkehrsbedingt brüsken Abbremsen des vor ihm fahrenden Fahrzeugs
eine Kollision nur schwer ohne glückliche Umstände vermeiden können. Dies gilt
umso mehr in Berücksichtigung der den Bremsweg verlängernden Witterung bzw. der
nassen Fahrbahn. Der Rekurrent hat damit auf dem Normalstreifen einer Autobahn
bei einer Geschwindigkeit von rund 72 km/h und über eine Strecke von ca. 900
Metern während rund 45 Sekunden eine erhöhte abstrakte Gefahr begründet. Er hat
damit die nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG vorausgesetzte Gefahr für die
Sicherheit anderer hervorgerufen respektive in Kauf genommen.
8.2
8.2.1 Das Verhalten des Rekurrenten ist
damit als mittelschwere Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a
SVG zu beurteilen. Nach einer solchen ist der Führerausweis für mindestens vier
Monate zu entziehen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis
einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war
(Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG).
8.2.2 Mit
Verfügung vom 5. Dezember 2012 wurde dem Rekurrenten der Führerausweis
wegen einer schweren Widerhandlung im Strassenverkehr für zwölf Monate, vom 1.
Januar bis zum 31. Dezember 2013, entzogen. Da bei einem früheren Ausweisentzug
praxisgemäss (BGer 1C_529/2013 vom 17. September 2013 E. 2.2, 1C_452/2011
vom 21. August 2012 E. 3.8, 1C_106/2011 vom 7. Juni 2011 E. 2.3,
1C_180/2010 vom 22. September 2010 E. 2; Weissenberger,
a.a.O., Art. 16b N 24) derjenige Tag massgebend ist, an dem diese
Massnahme endete (vorliegend also der 31. Dezember 2013), fällt die hier zu
beurteilende Anlasstat vom 15. Oktober 2015 in die Zweijahresfrist des Art. 16b
Abs. 2 lit. b SVG.
8.3 Die gesetzliche Mindestdauer darf gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG
nicht unterschritten werden. Eine längere Entzugsdauer ist im Einzelfall jedoch
möglich. Vorliegend ist einerseits zu berücksichtigen, dass dem Rekurrenten der
Führerausweis neben dem für die Qualifikation gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG
massgebenden Entzug in der näheren Vergangenheit ein weiteres Mal wegen einer
schweren Widerhandlung hat entzogen werden müssen (vom 31. Oktober 2008 bis zum
30. Januar 2009). Andererseits ist zu beachten, dass der Rekurrent
beruflich auf den Führerausweis angewiesen ist und er deshalb eine erhöhte
Massnahmeempfindlichkeit aufweist. In Abwägung sämtlicher Umstände erscheint es
insgesamt verhältnismässig, über die gesetzliche Mindestdauer hinauszugehen und
dem Rekurrenten den Führerausweis für die Dauer von fünf Monaten zu entziehen.
9.1 Aus
dem Gesagten folgt, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und dem
Rekurrenten der Führerausweis für die Dauer von fünf Monaten zu entziehen ist. Bei diesem Ergebnis wird der Fall zum neuen Entscheid über den
Zeitpunkt des Führerausweisentzugs an das AMA zurückgewiesen. Dieses wird zu
berücksichtigen haben, dass dem Rekurrenten der Führerausweis bezüglich des
streitgegenständlichen Vorfalls zwischen dem 25. Mai und dem 10. Juni 2015
sowie zwischen dem 7. Juli und dem 13. Oktober 2016 bereits während gut
dreieinhalb Monaten entzogen war.
9.2 Der
Rekurrent dringt somit mit seinen Anträgen im Wesentlichen durch. Die Dauer des
Führerausweisentzugs beträgt indessen fünf- und nicht wie beantragt vier
Monate. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren keine Gerichtskosten zu erheben und die Vorinstanz (JSD) zu
verpflichten, dem Rekurrenten für das verwaltungsinterne Rekursverfahren und das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine um rund einen Fünftel reduzierte
Parteientschädigung zu bezahlen.
9.3 Mit
Honorarnote vom 12. März 2018 macht der Vertreter des Rekurrenten für seine
Bemühungen ein Honorar von insgesamt CHF 4‘499.– und Auslagen von insgesamt CHF
120.– zuzüglich MWST geltend. Dabei sind für das erstinstanzliche
Administrativverfahren 4.75 Stunden angefallen, für das verwaltungsinterne
Rekursverfahren rund 2.6 Stunden und für das verwaltungsgerichtliche Verfahren
rund 10.7 Stunden.
9.4 Der
Vertretungsaufwand im erstinstanzlichen Administrativverfahren kann nicht
entschädigt werden, ist der Anspruch auf eine Parteientschädigung im
verwaltungsinternen Verfahren gemäss § 7 des Gesetzes über die
Verwaltungsgebühren (VGG, SG 153.800) doch auf das Verwaltungsrekursverfahren
begrenzt (Schwank, Das
verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.],
Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel
2008, S. 435, 471; VGE VD.2014.258 vom 28. August 2015 E. 3.2, VD.2012.104 vom
31. Januar 2013 E. 4.2, VD.2012.40 vom 23. November 2012 E. 4.1). Daraus
folgt, dass der entschädigungsfähige Aufwand des Vertreters des Rekurrenten um
die für den Zeitraum vom 29. Dezember 2015 bis zum 11. Mai 2016 geltend
gemachten 4.75 Stunden zu reduzieren ist.
9.5
9.5.1 Die
Parteientschädigung für das verwaltungsinterne Rekursverfahren richtet sich
nach dem Rahmen von § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 lit. a der Verordnung
zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren (VGV, SG 153.810). Danach beträgt das
auszurichtende Honorar CHF 20.– bis CHF 850.–, in besonderen Fällen bis CHF 1‘750.–.
Das Verwaltungsgericht hat dazu erwogen, dass bei der Auslegung dieser aus dem
Jahr 1993 stammenden Bestimmungen der Kostenentwicklung bei der
Rechtsvertretung Rechnung zu tragen sei (VGE VD.2012.40 vom 23. November 2012
E. 4). Es hat insbesondere ausgeführt, dass es sich daher rechtfertige, den
Begriff eines „besonderen Falles“ gemäss § 11 VGV mit Bezug auf die
Vertretungskosten eher grosszügig auszulegen und bei der Bestimmung des
„Streitwerts“, des „Umfangs der Streitsache“ oder „wesentlicher
Vermögensinteressen“, welche gemäss § 13 Abs. 2 VGV den Entschädigungsrahmen
nach Massgabe von § 12 Abs. 2 VGV erweitern können, keine hohen Anforderungen
zu stellen. Diese Praxis wurde seither in etlichen Entscheiden bestätigt und
weiter konkretisiert (VGE VD.2012.104 vom 31. Januar 2013 E. 4.2,
VD.2013.109 vom 11. Februar 2014 E. 3.1 f., VD.2014.38 vom 10. September
2014 E. 3.2.3, VD 2013.58 vom 7. April 2015 E. 2.3, VD. 2014.258 vom 15.
Juli 2015 E.3.1, VD.2017.21 vom 6. Juli 2017 E. 8).
9.5.2 Der
Rekurrent macht für das verwaltungsinterne Rekursverfahren eine Parteientschädigung
von CHF 650.– geltend (2.6 Stunden à CHF 250.–). Aufgrund der für den
Rekurrenten grossen wirtschaftlichen und beruflichen Bedeutung der vorliegenden
Streitsache ist auf der soeben referierten Grundlage indessen ein besonderer
Fall anzunehmen, weshalb ein Entschädigungsrahmen bis CHF 1‘750.– besteht.
Unter Berücksichtigung der bereits im verwaltungsinternen
Administrativverfahren erfolgten Einarbeitung des Vertreters in den Fall,
rechtfertigt es sich, die reduzierte Parteientschädigung im verwaltungsinternen
Verfahren auf CHF 600.– festzulegen.
9.6 Für
das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren macht der Rekurrent ein Honorar in
Höhe von CHF 2‘675.– (rund 10.7 Stunden à CHF 250.–) geltend. Der in der
Honorarnote vorgesehene Aufwand von zwei Stunden für die heutige Verhandlung
muss indessen um eine Stunde reduziert werden, da dieselbe bereits um 9.15 Uhr
geschlossen werden konnte. Daneben werden die geltend gemachten Auslagen in
Höhe von insgesamt CHF 120.– angesichts der nicht entschädigungspflichtigen
Aufwendungen im erstinstanzlichen Administrativverfahren bloss zu zwei Dritteln
vergütet, sodass daraus eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2‘580.– (rund
zehn Stunden à CHF 250.– sowie CHF 80.– Auslagen) resultiert. Davon ist dem
Ausgang des Verfahrens entsprechend ein Fünftel zu subtrahieren, sodass sich
für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung in der
Höhe von rund CHF 2‘100.– ergibt.
9.7 Die
Mehrwertsteuer wird bei der Bemessung der Parteientschädigung berücksichtigt,
wenn die obsiegende Partei durch die ihr in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer
finanziell belastet wird. Der Rekurrent, der mit seinem [...]unternehmen gemäss
UID-Register mehrwertsteuerpflichtig ist, kann die abgelieferte Mehrwertsteuer
als Vorsteuer von seiner eigenen Mehrwertsteuerrechnung in Abzug bringen (Art. 28 Abs. 1 lit. a des
Mehrwertsteuergesetzes [MWSTG, SR 641.20]), weshalb die
Parteientschädigung praxisgemäss ohne entsprechenden Zuschlag zuzusprechen ist
(VGE VD.2017.224 vom 31. Januar 2018 E. 7,
VD.2016.153 vom 8. Juni 2017 E. 4, VD.2016.104 vom 21.
Dezember 2017 E. 7; vgl. auch Plüss,
in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 3. Auflage, Zürich 2014, § 17 N 75).
9.8 Insgesamt
wird dem Rekurrenten somit zu Lasten des JSD eine Parteientschädigung in Höhe
von insgesamt CHF 2‘700.– (inklusive Auslagen) zugesprochen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses
wird der angefochtene Entscheid aufgehoben und dem Rekurrenten der
Führerausweis gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG für die Dauer von fünf Monaten
entzogen.
Die Sache wird zum neuen Entscheid über
den Zeitpunkt des Führerausweisentzugs an das Ressort Administrativverfahren
der Verkehrsabteilung der Kantonspolizei Basel-Stadt zurückgewiesen.
Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren
werden keine Kosten erhoben. Der am 15. Juni 2017 einbezahlte Kostenvorschuss
in Höhe von CHF 1‘500.– wird dem Rekurrenten zurückerstattet.
Dem Rekurrenten wird zu Lasten des
Justiz- und Sicherheitsdepartements eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe
von insgesamt CHF 2‘700.– (inklusive Auslagen) zugesprochen.
Mitteilung an:
Rekurrent
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
Präsidialdepartement Basel-Stadt
Kantonspolizei Basel-Stadt, Ressort Administrativverfahren
Bundesamt für Strassen (ASTRA)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.