Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.26
ENTSCHEID
vom 17.
April 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 7. Februar 2018
betreffend Kostenauflage bei Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Am 18. September
2017 fuhr A____ (Beschwerdeführer) mit dem Fahrrad auf der Elisabethenstrasse
in Richtung Innenstadt. Auf Höhe der Verzweigung Klosterberg geriet er in die
Tramschiene und stürzte. Dabei zog er sich Verletzungen am Kopf und am rechten
Arm zu und wurde ins Universitätsspital gebracht. Anlässlich der telefonischen
Erstbefragung gab der Beschwerdeführer gegenüber der Kantonspolizei an, er sei
gestürzt, weil er einem Lieferwagen habe ausweichen müssen.
Mit
Überweisungsschreiben vom 28. November 2017 beantragte die Kantonspolizei bei
der Staatsanwaltschaft den Erlass eines Strafbefehls bzw. Anklageerhebung gegen
den Beschwerdeführer wegen massiven Nichtbeherrschens des Fahrrades und machte
Kosten von CHF 500.– geltend.
Mit Verfügung
der Staatsanwaltschaft vom 7. Februar 2018 wurde das Strafverfahren aufgrund
der Betroffenheit des Beschwerdeführers durch seine Tat eingestellt. Indessen
wurden ihm die Verfahrenskosten zur Hälfte auferlegt, weil die Einleitung des
Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt habe (Art. 426 Abs. 2
StPO). Die Staatsanwaltschaft führte aus, der Beschwerdeführer sei durch die unmittelbaren
Folgen seiner Tat so schwer betroffen, dass eine Strafe unangemessen wäre und
das Verfahren gegen die beschuldigte Person einzustellen sei. Indem er aber
sein Fahrrad nicht beherrscht habe, habe er in zivilrechtlich vorwerfbarer
Weise gegen eine Verhaltensnorm verstossen und eine staatliche Intervention
ausgelöst. Daher sei ihm die Hälfte der – in der Verfügung unbeziffert
gebliebenen – Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Mit Eingabe vom
12. Februar 2018 ficht der Beschwerdeführer Ziffer 2 der Einstellungsverfügung
(betreffend Kostenauflage) an, da er zum Vorfall noch nicht befragt worden sei.
Die Staatsanwaltschaft schliesst mit Vernehmlassung vom 14. März 2018 auf
kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat am 9. April 2018
repliziert.
Die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug
der Verfahrensakten im schriftlichen Verfahren ergangen.
Erwägungen
Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich
und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393
i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0).
Die vorliegende Beschwerde ist innert der gesetzlichen Frist von 10 Tagen eingereicht
worden (Art. 396 Abs. 1 StPO). Dem Beschwerdeführer wurden ohne
vorgängige Anhörung Verfahrenskosten auferlegt; dadurch ist er in seinen
rechtlich geschützten Interessen betroffen (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Auf die Beschwerde gegen diese Kostenauflage ist einzutreten. Zu deren
Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1
und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG,
SG 154.100). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf
Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Der
Beschwerdeführer hat die Kostenauflage angefochten und darauf hingewiesen, dass
er zu dem Vorfall noch nicht befragt worden sei. Mit Vernehmlassung vom
14. März 2018 räumt die Staatsanwaltschaft ihr Versäumnis ein, dem
Beschwerdeführer die Verfahrenseinstellung mit der beabsichtigten Kostenauflage
anzukünden. Diese Gehörsverletzung könne aber im Beschwerdeverfahren geheilt
werden. Der Beschwerdeführer habe sich gegenüber der Kantonspolizei zweimal
telefonisch äussern können, so dass auf eine protokollarische Einvernahme
verzichtet worden sei. Er sei aus unbekannten Gründen ohne Fremdeinwirkung
gestürzt. Dies ergebe sich aus den Aussagen des Radfahrers, der hinter dem
Beschwerdeführer gefahren sei. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei
einem Lieferwagen ausgewichen, werde vom nachfolgenden Radfahrer als auch der rasch
eingetroffenen Polizei nicht bestätigt. Selbst wenn diese Behauptung zuträfe, hätte
er gegen die im Strassenverkehr gebotene Aufmerksamkeitspflicht verstossen. Zur
Einleitung des Strafverfahrens habe somit ein Verstoss gegen eine allgemeine
Verhaltensnorm geführt, die mit der Strafbarkeit im Sinne von Art. 90 des
Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) nicht zusammenhänge.
Mit Replik vom
9. April 2018 anerkennt der Beschwerdeführer seine Schuld und die auferlegte
Strafe. Er stellt das Telefonat der Kantonspolizei vom 19. September 2017 in
Frage, da er an diesem Tag mit einer Kopfverletzung im Spital gelegen habe. Wegen
des hohen Bordsteins in der Elisabethenstrasse sei er zwischen der linken und
rechten Tramschiene gefahren. Er habe Angst gehabt, den Bordstein mit dem Pedal
zu berühren und zu stürzen. Als die Strasse breiter geworden sei, habe er die
Spur nach rechts wechseln wollen und den Lieferwagen zu spät erkannt. Dabei habe
er die Tramschiene in einem „sehr spitzen Winkel“ überquert.
Zunächst lässt
sich der angefochtenen Einstellungsverfügung keine Bezifferung der Kosten entnehmen,
wie es im Sinne einer klaren Anordnung wünschenswert wäre. Immerhin ergibt sich
aus den in den Akten dokumentierten Unterlagen, dass dem Beschwerdeführer die
Hälfte der polizeilichen Kosten, also CHF 250.–, sowie eine
Abschlussgebühr der Staatsanwaltschaft von CHF 100.– in Rechnung gestellt
wurden. Die streitigen Kosten belaufen sich damit auf insgesamt CHF 350.–.
4.1 Eine
Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO setzt nach der – seit rund
zwei Jahren etablierten – Rechtsprechung die vorgängige Anhörung des
Beschuldigten voraus. Dies ergibt sich aus dem verfassungs- und
strafprozessrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 107 StPO. Unter Vorbehalt
konkreter, vorliegend kaum vorstellbarer Einschränkungen des Gehörsanspruchs
nach Art. 108 StPO bedeutet dies in der Praxis, dass die
Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten die beabsichtigte Kostenauflage zuerst
ankündigen muss, damit dieser sich dazu äussern kann. Erst danach darf sie ihm
Kosten auferlegen (BGer 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 2;
AGE BES.2017.131 vom 27. Dezember 2017 E. 3.1, BES.2017.8 vom
5. September 2017 E. 3.1, BES.2016.159 vom 1. Februar 2017 E. 2.3;
ebenso Domeisen, in: Basler
Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 426 N 33).
4.2 Es
ist zwar richtig, dass eine solche Gehörsverletzung geheilt werden kann. Eine
Heilung soll aber nur „ausnahmsweise“ vorgenommen werden (BGE 137 I 195 E. 2.3.2
S. 197, 133 I 201 E. 2.2 S. 204; BGer 6B_1247/2015 vom 15.
April 2016 E. 2.4.1; Vest/Horber,
in: Basler Kommentar StPO, Art. 107 N 6). Dies bedeutet, dass die
Rechtsmittelinstanz einzelne Versehen korrigieren kann, nicht jedoch, dass das
Verfahren grundsätzlich verkürzt und die – vorgängig gebotene – Anhörung regelmässig
ins Beschwerdeverfahren verschoben werden darf.
Nach der
Rechtsprechung hat die Gehörsgewährung mit Blick auf eine beabsichtigte
Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO vorgängig zu erfolgen. Der
Heilung von Gehörsverletzungen kommt Ausnahmecharakter zu. Die Gewährung eines
vorgängigen Äusserungsrechts wäre nichts wert, wenn es von der Behörde
systematisch unterlaufen würde und die Rechtsunterworfenen nur darum den
Rechtsweg beschreiten müssten, weil die Behörde auf eine Heilung durch die
Rechtsmittelinstanz spekuliert (Steinmann,
Die schweizerischen Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Auflage 2014, Art. 29
N 59). Man muss nicht so weit gehen wie der überwiegende Teil der Lehre, welcher
eine Heilung von Gehörsverletzungen grundsätzlich ablehnt (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 7. Auflage 2016, N 1178; weitere Nachweise bei Steinmann, a.a.O., Art. 29 N 59).
Das Gericht muss mit der Heilung aber in verantwortungsvoller Weise umgehen.
4.3 In
der vorliegenden Konstellation wurden bereits mehrmals Gehörsverletzungen
festgestellt (AGE BES.2017.131 vom 27. Dezember 2017 E. 3.1, BES.2017.8
vom 5. September 2017 E. 3.1, BES.2016.159 vom 1. Februar 2017 E. 2.3).
Der vorgängige Charakter der Anhörung ist durch ein vor zwei Jahren gefälltes
Bundesgerichtsurteil vorgegeben (BGer 6B_1247/2015 vom 15. April 2016
E. 2). Wenn die zur Anhörung verpflichtete Behörde einer solchen
Rechtsprechung, die mehrmals zur Feststellung von Unregelmässigkeiten geführt
hat, immer noch nicht nachlebt, ist das verantwortbare Mass der Heilung von
Gehörsverletzungen überschritten. Die vorliegende Kostenauflage muss schon aus
diesem Grund aufgehoben werden. Auf eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft
zur Durchführung eines korrekten Verfahrens kann vorliegend aber verzichtet
werden. Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, sind die Voraussetzungen
für eine Kostenauflage nicht erfüllt.
5.1 Die
Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer gestützt
auf Art. 319 StPO, Art. 8 Abs. 1 StPO und Art 54 des
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) eingestellt, weil der Beschuldigte
durch seine Tat so schwer betroffen sei, dass eine Strafe unangemessen wäre.
Diese Verfahrenseinstellung gemäss Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 7.
Februar 2018 ist unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen. Der
Strafvorwurf kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht wieder aufgenommen werden.
Es ist daher nicht erheblich, sondern zeugt von einen Missverständnis, wenn der
Beschwerdeführer in der Replik seine Schuld und die auferlegte Strafe
anerkennt, nachdem das Verfahren diesbezüglich rechtskräftig eingestellt wurde.
5.2 Thema
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist allein die Kostenauflage gemäss
Dispositiv-Ziffer 2 der Einstellungsverfügung. Der Regelfall der
Kostentragungspflicht ist eine Verurteilung gemäss Art. 426 Abs. 1
StPO. Der Kostenauflage im Falle der Verfahrenseinstellung oder des Freispruchs
gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO kommt dagegen Ausnahmecharakter zu (BGE 116
Ia 162 E. 2c S. 170 f. und zuletzt BGer 6B_563/2017 vom 11.
September 2017 E. 1.2, 6B_877/2016 vom 13. Januar 2017 E. 4.3).
Demnach können der beschuldigten Person trotz Einstellung des Verfahrens –
ausnahmsweise – Kosten auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft
die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und der Lehre verstösst eine
Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung
gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101), wenn der beschuldigten
Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen
wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage
einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention
vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu
überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, das heisst im Sinne
einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 des Obligationenrechts (OR,
SR 220) ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene
Verhaltensnorm klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder
dessen Durchführung erschwert hat (BGE 119 la 332 E. 1b S. 334,
116 la 162 E. 2c-e S. 168, je mit Hinweisen).
5.3 Es
ist allgemein bekannt, dass in der Elisabethenstrasse Tramschienen in der
Fahrspur eingelassen sind und dass dort neuerdings ausserordentlich hohe
Randsteine angebracht wurden, die für Velo-Pedale eine Gefahr darstellen und
auf diese Weise Stürze auslösen können. Der Raum zwischen den Randsteinen und
den Tramschienen ist eng, so dass eine Überquerung einer einzelnen Tramschiene unter
Umständen notwendig werden kann. Weiter ist allgemein bekannt, dass man auch
bei korrekter Beherrschung des Fahrrads wegen einer Tramschiene stürzen kann,
denn die schmalen Räder können sich auch bei ordnungsgemässer Fahrt in der
Schienenrinne verfangen. Nicht jeder Fahrradsturz beruht demnach auf einem
Nichtbeherrschen des Fahrzeugs. Ob dem Beschwerdeführer diesbezüglich der
Vorwurf mangelnder Beherrschung, Vorsicht und Aufmerksamkeit gemacht werden
kann, wurde infolge der Verfahrenseinstellung gerade nicht weiter abgeklärt.
Diesbezüglich gilt prozessrechtlich die Unschuldsvermutung.
5.4 Für
die Kostenauflage wird nun aber genau dieser Vorwurf verwendet, der mit der
Verfahrenseinstellung beseitigt wurde. Im Unterschied etwa zur Schädigung eines
anderen Verkehrsteilnehmers, welche ein zivilrechtliches Verschulden und damit
eine Kostenauflage begründen würde (AGE BES.2016.159 vom 1. Februar 2017 E. 3),
wird dem Beschwerdeführer nunmehr unter dem Titel der Kostenauflage das
Nichtbeherrschen des Fahrrades vorgeworfen. Wie das Beschwerdegericht bereits
in einem früheren Entscheid festhielt, darf damit die Kostenauflage nach Art. 426
Abs. 2 StPO nicht begründet werden (AGE BES.2014.129 vom 28. Januar
2015 E. 2.3). Auch wenn es sich bei dem im Strassenverkehr grundsätzlich
und immer verlangten „Beherrschen des Fahrzeugs“ um eine allgemeine
Verhaltensnorm handeln mag, stellt diese Norm gleichzeitig eine Verkehrsregel
dar (Art. 31 SVG), deren Verletzung gemäss Art. 90 SVG strafrechtlich
zu ahnden ist (vgl. BGer 6B_229/2013 vom 4. Juli 2013 E. 1.2 ff.).
Nachdem die Staatsanwaltschaft vorliegend zum Schluss gekommen ist, dass das Verfahren
einzustellen ist, kann dieser Vorwurf, der eben gerade nicht zu einer Verurteilung
geführt hat, nicht zur Begründung einer Sorgfaltspflichtverletzung des
Beschwerdeführers herangezogen werden. Die Kostenauflage erfolgte demnach zu
Unrecht.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Kostenauflage aufzuheben (Art. 397
Abs. 2 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen damit zu Lasten
der unterliegenden Staatsanwaltschaft (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer
2 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft VT.2017.23498 vom 7. Februar
2018 aufgehoben.
Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit
einer Gerichtsgebühr von CHF 500.– gehen zu Lasten der Staatsanwaltschaft.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen.
Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.