Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2017.51
ENTSCHEID
vom 18.
April 2018
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und
Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
1
[…]
B____ Beschwerdeführerin
2
[…]
beide vertreten durch C____, Advokat,
[...]
gegen
D____ Beschwerdegegnerin
[...]
vertreten durch E____, Advokatin,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der Schlichtungsbehörde
vom 25. Juli 2017
betreffend Kostenentscheid
Sachverhalt
Die A____ und
die B____ (Beschwerdeführerinnen) haben am 3. Februar 2017 ein Schlichtungsgesuch
gegen die D____ (Beschwerdegegnerin) eingereicht. Darin haben sie die
Verurteilung der Beschwerdegegnerin zur Zahlung von CHF 770‘858.–
zuzüglich Zins sowie CHF 97‘536.– zuzüglich Zins beantragt. Der
eingeforderte Betrag wurde als Regressforderung für unfallbedingte, bereits
erbrachte resp. noch zu erbringende Leistungen der Beschwerdeführerinnen
gegenüber einem verunfallten früheren Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin
geltend gemacht. Auf entsprechende Verfügung vom 17. Februar 2017 hin haben die
Beschwerdeführerinnen am 24. Februar 2017 den festgesetzten Kostenvorschuss in
der Höhe von CHF 6‘100.– geleistet. Die zunächst auf den 27. April
2017 angesetzte Schlichtungsverhandlung wurde aus gerichtsinternen Gründen
abgeboten und die Parteien wurden zur neu auf den 25. Juli 2017
angesetzten Schlichtungsverhandlung geladen. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung
konnte keine Einigung erzielt werden. In der Folge wurde den Beschwerdeführerinnen
die Klagebewilligung ausgestellt, worin ihnen die Kosten des
Schlichtungsverfahrens von CHF 6‘100.– auferlegt wurden. Mit Eingabe vom
7. August 2017 verlangten die Beschwerdeführerinnen eine schriftliche
Begründung des Kostenentscheides. Eine solche wurde ihnen am 29. August
2017 zugestellt.
Gegen diesen
schriftlich begründeten Kostenentscheid der Schlichtungsbehörde erhoben die Beschwerdeführerinnen
am 28. September 2017 Beschwerde beim Appellationsgericht. Die Schlichtungsbehörde
hat mit Schreiben vom 22. November 2017 mit Verweis auf den angefochtenen Entscheid
auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet. Die Beschwerdegegnerin hat
mit Eingabe vom 28. November 2017 mitgeteilt, dass sie sich mit dem
angefochtenen Entscheid nicht identifiziere, und sich explizit vom
Beschwerdeverfahren distanziert. Den Parteien wurde in der Folge mitgeteilt,
dass aufgrund der eingegangenen Rechtsschriften und Akten entschieden werde.
Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Angefochten
ist vorliegend der Kostenentscheid vom 29. August 2017, den die
Schlichtungsbehörde im Rahmen der Erteilung der Klagebewilligung getroffen hat.
Hiergegen steht als Rechtsmittel einzig die Beschwerde nach Art. 319 lit. b
in Verbindung mit Art. 110 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO,
SR 272) zur Verfügung (vgl. BGer 4D_68/2013 vom 12. November 2013 E. 3). Beim
Kostenentscheid handelt es sich nicht um eine prozessleitende Verfügung,
weshalb die Beschwerde gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO innert 30 Tagen
seit der Zustellung des begründeten Entscheids bzw. seit der nachträglichen
Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen ist (Seiler, Die Anfechtbarkeit von
prozessleitenden Verfügungen und weitere Aspekte der Beschwerde nach Art. 319
ff. ZPO, in: BJM 2/2018, S. 65, 77 mit Hinweisen).
1.2 Aus
der gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO),
fliesst die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge zu stellen, ansonsten
auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (AGE BEZ.2016.59 vom
27. Dezember 2016 E. 2.1). Die vorliegende Beschwerde enthält keinen
ausdrücklichen Antrag. Ein solcher ergibt sich jedoch aus der Begründung (vgl.
Beschwerde Ziff. 12), weshalb die gesetzlichen Formvorschriften als
erfüllt betrachtet werden können. Auf die im Übrigen fristgerecht erhobene
Beschwerde ist folglich einzutreten.
Gemäss Art. 320
ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und
die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b)
gerügt werden. Zuständig zur Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht (§ 92
Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Der Entscheid
der Schlichtungsbehörde erging unter der Geltung der Verordnung über die
Gerichtsgebühren des Kantons Basel-Stadt vom 4. März 1975 (GebV). Auf den
-
Januar 2018 ist das Reglement über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810)
erlassen worden, welches die GebV ersetzt hat. Für Verfahren, die bei Inkrafttreten
dieses Reglements rechtshängig sind, gilt jedoch die bisher geltende GebV bis
zum Abschluss vor der betroffenen Instanz (§ 41 Abs. 1 GGR). Für die materielle
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist folglich die GebV massgebend. Für
die Bestimmung der Prozesskosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist
hingegen das GGR einschlägig.
3.1
3.1.1 Die
Schlichtungsbehörde hat im angefochtenen Entscheid zutreffend ausgeführt, dass
das Schlichtungsverfahren, Ausnahmefälle vorbehalten, kostenpflichtig sei und
dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens bei Erteilung der Klagebewilligung
der klagenden Partei auferlegt würden. Vorbehalten bleibe eine andere Verteilung
der Kosten im Rahmen des nachfolgenden Klageverfahrens. Gemäss Art. 95 Abs. 2
lit. a ZPO würden die Kosten des Schlichtungsverfahrens in Form von Pauschalen
erhoben. Die Tarife würden dabei nach Art. 96 ZPO durch die Kantone festgesetzt.
Gemäss § 1 GebV betrage die Schlichtungsgebühr CHF 100.– bis max. 30 %
der normalen Gebühr gemäss § 2 GebV und diese normale Gebühr sei anhand
des Streitwerts zu berechnen (angefochtener Entscheid E. 2).
Unbestritten ist
im Weiteren, dass der Streitwert des vorliegenden Schlichtungsverfahrens CHF 868'394.–
und die normale Gerichtsgebühr gemäss § 2 Abs. 3 GebV demzufolge CHF 17'000.–
bis CHF 22'000.– (Streitwert zwischen CHF 500‘000.– und CHF 1 Million)
beträgt (vgl. Beschwerde Ziff. 1). Der hier vorliegende Streitwert liegt
deutlich näher beim oberen Grenzwert; interpoliert würde somit eine ordentliche
Gebühr von über CHF 20‘600.– resultieren. Die Vorinstanz weist darauf hin,
dass mit der Festlegung der Schlichtungsgebühr auf CHF 6‘100.– der in der GebV
für das Schlichtungsverfahren vorgesehene Kostenrahmen eingehalten wurde. Die
Schlichtungsbehörde ist zudem der Ansicht, dass mit der genannten
Schlichtungsgebühr auch dem Äquivalenzprinzip angemessen Rechnung getragen
worden sei (angefochtener Entscheid E. 3).
3.1.2 Die
Beschwerdeführerinnen machen demgegenüber geltend, dass sich das im Kanton
Basel-Stadt herrschende Regime für die Gebühren einer Schlichtungsverhandlung (§ 1
GebV) markant von den entsprechenden Tarifen in allen anderen schweizerischen
Kantonen unterscheide. Andere Kantone würden eine streitwertunabhängige
Pauschalgebühr oder bei einer streitwertabhängigen Berechnung der Gebühr eine
Obergrenze von maximal CHF 2‘000.– kennen. Mit der im Kanton Basel-Stadt
geltenden Praxis der Schlichtungsbehörde, wonach in jedem Fall die maximal
mögliche Gebühr erhoben werde, unabhängig davon, mit welchem Aufwand die
fragliche Schlichtungsverhandlung einhergehe, würde der verfassungsmässig
garantierte Zugang zum Recht und das Verhältnismässigkeitsprinzip sowie das Äquivalenzprinzip
verletzt. Der in § 1 GebV eingeräumte Ermessenspielraum sei in Verletzung
dieser Verfassungsgrundsätze nicht ausgeschöpft und die Bestimmung somit nicht
verfassungskonform ausgelegt worden (Beschwerde Ziff. 7). Im vorliegenden
Fall habe die Schlichtungsverhandlung keine 20 Minuten gedauert und der Zivilgerichtspräsident
habe die ihm eingereichten Akten, wenn überhaupt, dann bloss sehr oberflächlich
angesehen. Insbesondere habe er den auf der CD-Rom mit einem Film dokumentierten
Unfallhergang nicht in Augenschein genommen mit der Begründung, für ein
Schlichtungsverfahren müsse er dies nicht tun. Das Schlichtungsgesuch sei recht
schlank gehalten gewesen und die Beilagen zum Schlichtungsgesuch hätten in
erster Linie die Akten der Staatsanwaltschaft beinhaltet, welche im damaligen
Untersuchungsverfahren angelegt worden seien. Nach Ansicht der Beschwerdeführerinnen
seien für das Aktenstudium nicht mehr als 3 Stunden notwendig gewesen. Die
Schlichtungsbehörde habe einzig und allein den Streitwert als massgebendes
Kriterium für die Festsetzung der Gerichtsgebühr in Anschlag gebracht, womit
sie das ihr zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe, sofern denn überhaupt
eine Ermessensbetätigung erfolgt sei (Beschwerde Ziff. 9).
Die
Beschwerdeführerinnen bestreiten zwar nicht, dass die im Kanton Basel-Stadt
durchgeführte Schlichtung durch zur Schlichtung gewählte
Zivilgerichtsschreiberinnen und Zivilgerichtsschreiber und ab einem Streitwert
von CHF 10‘000.– (bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten: CHF 30‘000.–)
durch die Zivilgerichtspräsidentin oder den Zivilgerichtspräsidenten zu einer
sehr hohen Qualität dieser Schlichtungen beitragen kann, wovon die Parteien
profitieren können (vgl. hierzu Stein-Wigger/Bachofner,
Das baselstädtische Reglement über die Gerichtsgebühren, in: BJM 2/2018, S. 93,
98 f.). Es würden aber auch in anderen Kantonen Schlichtungen durch Amtsrichter
durchgeführt, ohne dass dies zu einer analog hohen Schlichtungsgebühr führe.
Zudem sei die als Argument für die Gebührenhöhe vorgebrachte hohe Qualität im
vorliegenden Fall eben nicht erkennbar gewesen. So habe der Zivilgerichtspräsident
keinerlei Versuch unternommen, die wie so oft in einem Schlichtungsverfahren
auseinanderliegenden Parteistandpunkte einander anzunähern. Der im
Schlichtungsverfahren zu behandelnde Sachverhalt sei auch nicht besonders
komplex gewesen, nachdem in erster Linie die Frage prozessentscheidend sein
dürfte, ob die Beschwerdegegnerin eine grobe Fahrlässigkeit zu vertreten habe
oder nicht. Auch der Hinweis auf das bereits hängige Verfahren [...], wo der
Werkeigentümer jener Liegenschaft ins Recht gefasst wurde, in welcher sich der
Unfall ereignete, und die dort ausgebliebene Beanstandung der
Schlichtungsgebühr gleicher Höhe würden die im vorliegenden Fall erhobene Gebühr
nicht rechtfertigen (Beschwerde Ziff. 9).
Die
Beschwerdeführerinnen machen geltend, dass im vorliegenden Fall unter
Berücksichtigung der verfassungsmässigen Vorgaben eine Gebühr für das
Schlichtungsverfahren von maximal CHF 2'000.– festzulegen sei, dies nicht
nur im Licht des konkret getätigten Aufwandes, sondern auch im Licht des im
Rahmen des Schlichtungsverfahrens auf der Seite der Beschwerdeführerinnen zu
berücksichtigenden Interesses. Daher sei die Beschwerde gutzuheissen und die
Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der Schlichtungsbehörde aufzuerlegen
(Beschwerde Ziff. 12 f.).
3.2
3.2.1 Unbestritten
ist, dass für das Schlichtungsverfahren Pauschalen erhoben werden dürfen,
welche durch das kantonale Recht festzulegen sind (Art. 95 Abs. 2
lit. a und Art. 96 ZPO). Als Kausalabgaben müssen sie allerdings dem
Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip genügen (BGE 133 V 402 E. 3.1
S. 404; 132 I 117 E. 4.2 S. 121; BGer 2C_513/2012 vom 11. Dezember
2012 E. 3.1; je mit Hinweisen). Gerichtsgebühren dürfen sodann die
Inanspruchnahme der Justiz nicht verunmöglichen oder übermässig erschweren
(Rechtsweggarantie, Art. 29a der Bundesverfassung [BV, SR 101]; BGer
2C_513/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 3.1 mit Hinweis). Bei der Festsetzung
der Gerichtsgebühr verfügt das Gericht über einen grossen Ermessensspielraum
(vgl. BGE 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339 ff.; 135 III 578 E. 6.5
S. 582 f.). Es ist insbesondere nicht unzulässig, bei der Bemessung der
Gerichtsgebühr massgeblich auf den Streitwert abzustellen (BGE 140 III 65
E. 3.3.1 S. 69). In Fällen mit hohem Streitwert und starrem Tarif,
der die Berücksichtigung des Aufwands nicht erlaubt, kann die Belastung
allerdings unverhältnismässig werden, namentlich dann, wenn die Gebühr in
Prozenten oder Promillen festgelegt wird und eine obere Begrenzung fehlt (BGE 139
III 334 E. 3.2.4 S. 337 ff.; 130 III 225 E. 2.3 S. 228 f.
mit Hinweisen).
3.2.2 Wie
beschrieben (vgl. oben E. 3.1.1), kann gemäss der vorliegend anwendbaren GebV
für Schlichtungen eine Gebühr zwischen CHF 100.– und maximal 30 % der
für das ordentliche Verfahren zur Anwendung gelangenden Ansätze festgelegt
werden. Die Beschwerdeführerinnen bestreiten zu Recht nicht, dass dieser Rahmen
eine Festlegung der Schlichtungsgebühr unter Beachtung des Äquivalenzgrundsatzes
erlaubt. Zu prüfen ist daher allein, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang
die Schlichtungsbehörde im vorliegenden Fall die Gebühr unter der in der
GebV vorgesehenen Maximalgrenze hätte festsetzen sollen. Das Äquivalenzprinzip
verlangt, dass eine Gebühr nicht „in einem offensichtlichen Missverhältnis zum
objektiven Wert der Leistung“ stehen darf und sich „in vernünftigen Grenzen“ zu
bewegen hat (BGE 139 III 334, E. 3.2.4; BGE 132 II 47, E. 4.1;
BGE 130 III 225, E. 2.3; BGE 126 I 180, E. 3a; BGE 120 Ia 171,
E. 2a., Terekhov, Von der
abgaberechtlichen Legitimation staatlicher Einnahmeerzielung, in: StR
72/2017 S. 852, 854). Dieser „objektive Wert der Leistung“ bemisst sich
nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme der Behörde im Verhältnis
zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs und dem Nutzen der
staatlichen Handlung für den Pflichtigen. Dabei sind aus
Praktikabilitätsüberlegungen insbesondere auch schematische, auf Durchschnittserfahrungen
beruhende Massstäbe erlaubt, solange die Bemessungsgrundlagen nach sachlich
vertretbaren Kriterien erfolgen und keine Unterscheidungen getroffen werden,
für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind (BGE 130 III 225, E. 2.3;
BGE 128 I 46, E. 4a; BGE 126 I 180, E. 3a).
3.3
3.3.1 Die
Beschwerdeführerinnen stellen zu Recht nicht in Frage, dass bei der
Schlichtungsbehörde aufgrund der Vornahme der Schlichtung durch einen Zivilgerichtspräsidenten
im Vergleich zum Schlichtungsverfahren in anderen Kantonen ein höherer
Kostenaufwand entsteht. Die Beschwerdeführerinnen behaupten denn auch nicht,
dass die für die Schlichtungen insgesamt erhobenen Gebühren angesichts des
gesamten Verwaltungsaufwands dieser Behörde als zu hoch anzusehen sind; eine
Verletzung des Kostendeckungsgrundsatzes wird von den Beschwerdeführerinnen zu
Recht nicht geltend gemacht.
Entgegen den
Ausführungen der Beschwerdeführerinnen kann aber auch kein offensichtliches Missverhältnis
zwischen der hier festgelegten Gebühr und dem Kostenaufwand der konkreten
Inanspruchnahme der Behörde im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden
Verwaltungszweigs erkannt werden. Die Vorbereitung und Durchführung einer
Schlichtungsverhandlung, wie sie der Praxis im Kanton Basel-Stadt entspricht,
erfordert einen beträchtlichen zeitlichen Aufwand der als Schlichtungsperson tätigen
Gerichtspräsidentin bzw. Gerichtspräsidenten. Nach der Praxis der Schlichtungsbehörde
im Kanton Basel-Stadt wird – anders als die Beschwerdeführerinnen ausführen
(vgl. Beschwerde Ziff. 7) – nicht in jedem Fall die maximal mögliche
Gebühr erhoben. Vielmehr ist es so, dass bei durchschnittlicher Komplexität und
durchschnittlichem Aufwand praxisgemäss interpoliert wird (Stein-Wigger/Bachofner, a.a.O.,
S. 99).
Vorliegend hätte
sich die maximal mögliche Gebühr auf CHF 6‘600.– belaufen (30% von
CHF 22‘000.– [vgl. § 2 Abs. 3 in Verbindung mit § 1
Abs. 1 GebV]). Die Schlichtungsbehörde hat somit nicht die maximal mögliche
Gebühr erhoben, indem sie diese mit CHF 6‘100.– veranschlagt hat. Bei
einer Regressforderung von über CHF 800‘000.–, welche in einem
neunseitigen Schlichtungsgesuch mit elf Beilagen und dem kompletten
Aktenbestand eines strafrechtlichen Untersuchungsverfahrens geltend gemacht
wird, ist jedoch nicht von einer bloss durchschnittlichen Komplexität und einem
durchschnittlichen Aufwand auszugehen. Für die Vorbereitung der
Schlichtungsverhandlung ist denn auch mehr Zeit anzuberaumen, als dies die
Beschwerdeführerinnen mit drei Stunden annehmen. Daran ändert auch nichts, dass
die Schlichtungsverhandlung im vorliegenden Fall nach kurzer Dauer beendet wurde.
Über den Verlauf der Schlichtungsverhandlung und auch die Gründe für eine
Beendigung der Verhandlung zu einem bestimmten Zeitpunkt kann die
Schlichtungsbehörde aufgrund von Art. 205 ZPO nur sehr beschränkt Auskunft
geben. Weder aus der Dauer der Schlichtungsverhandlung noch aus dem Hinweis der
Beschwerdeführerinnen, wonach der Schlichter in den Beilagen eingereichte CD-Rom
nicht angesehen habe, kann auf eine geringe Vorbereitung der
Schlichtungsverhandlung geschlossen werden. Ziel des Schlichtungsverfahrens ist
die nachhaltige Versöhnung zwischen den Parteien. Die Schlichtungsverhandlung
ist formlos (vgl. Art. 201 Abs. 1 ZPO) und der Schlichter kann die
Schlichtungsmethode frei wählen (Honegger,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 201
N 2 und Art. 203 N 6). Der Schlichter ist befugt, aber nicht dazu
verpflichtet, Erhebungen zum Sachverhalt anzustellen (vgl. Art. 203 Abs. 2
ZPO) und es wird kein eigentliches Beweisverfahren durchgeführt (Honegger, a.a.O., Art. 203 N 7; Alvarez/Peter, in: Berner Kommentar.
Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 203 N 7). Die
Beschwerdeführerinnen bestreiten nicht, dass sich der Schlichter im
vorliegenden Fall ein Bild des relevanten Sachverhalts gemacht und die
Aussichten auf eine einvernehmliche Regelung in der Schlichtungsverhandlung
geprüft hat. Bei der Durchführung der Schlichtungsverhandlung und der Prüfung
einer einvernehmlichen Regelung steht dem Schlichter allerdings ein grosser
Ermessenspielraum zu. Es ist nicht ersichtlich, dass der Schlichter im
vorliegenden Fall das ihm zustehende Ermessen bei der Durchführung der
Schlichtungsverhandlung in rechtswidriger Weise ausgeübt hat. Die
Beschwerdeführerinnen vermögen denn auch nicht aufzuzeigen, weshalb die
vorgängige Betrachtung der gespeicherten Filmsequenz auf der CD-Rom durch den
Schlichter an der Durchführung oder dem Ergebnis der Schlichtungsverhandlung
Einfluss gehabt haben soll.
3.3.2 Unbestritten
ist weiter, dass bei der Festlegung der Gebühr auf das wirtschaftliche
Interesse der Betroffenen am gebührenpflichtigen Entscheid und bis zu einem
gewissen Grad auch auf deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit abgestellt
werden kann. Auch hier sind auf Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe
erlaubt, solange die Bemessungsgrundlagen nach sachlich vertretbaren Kriterien
unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgebots erfolgen (BGE 130 III 225
- 2.3 S. 228; 128 I 46 E. 4a S. 52 f.; 126 I 180 E. 3a
- 191 f.). Bei einem Streitwert von rund CHF 870'000.– ist ein grosses
wirtschaftliches Interesse an der effektiven Durchführung des
Schlichtungsverfahrens evident. Das Schlichtungsverfahren ist nicht nur
obligatorische Durchgangsstation und Voraussetzung für das eigentlich
gerichtliche Verfahren. Es dient nicht nur der Möglichkeit einer frühzeitigen
einvernehmlichen Beilegung eines Rechtsstreits, sondern soll zudem die Parteien
davon abhalten, offensichtlich unbegründete Prozesse einzuleiten bzw.
offensichtlich begründete Ansprüche zu bestreiten (Honegger, a.a.O., Art. 201 N 1). Als erste Stufe des
Zivilverfahrens nimmt die Schlichtungsbehörde somit auch gerichtliche
Funktionen in einem weiteren Sinn wahr (Markus/Renz,
Schlichter sind nach LugÜ Richter, in: AJP 2017, S. 1350, 1358). Das Schlichtungsverfahren
und das eigentliche Klageverfahren sind insbesondere im Kanton Basel-Stadt eng miteinander
verwoben: Das Schlichtungsverfahren wird beim hier vorliegenden Streitwert
gerichtsnah durch Gerichtspräsidentinnen oder Gerichtspräsidenten durchgeführt,
was den Parteien eine erste Einschätzung der Prozessaussichten aus dieser Sicht
ermöglicht. Dem entspricht, dass die Schlichtungsquote im interkantonalen
Vergleich im Kanton Basel-Stadt hoch ist. Auch komplexe Verfahren mit hohem
Streitwert werden oft schon im Schlichtungsstadium einer Einigung zugeführt (Stein-Wigger/Bachofner, a.a.O., S. 99).
Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Schlichtungsbehörde die
Schlichtungsgebühr in Relation zur Streitwerthöhe festgelegt hat. Bei der
Festlegung der Schlichtungsgebühr ist die Schlichtungsbehörde auch an das
Gleichbehandlungsgebot gebunden. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die
Schlichtungsbehörde im vorliegenden Fall die Gebühr in Analogie zum ähnlich
gelagerten Parallelverfahren [...] festgelegt hat.
Aus den
genannten Gründen ist die Gebührenfestsetzung durch die Schlichtungsbehörde
nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.
Die
Beschwerdeführerinnen tragen demgemäss die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 400.– (§ 13 Abs. 2 GRR). Da sich
die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeverfahren gemäss Eingabe vom 28. November
2017 ausdrücklich distanziert hat, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Kostenentscheid
vom 25. Juli 2017 (SB.2017.100) wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerinnen tragen die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerinnen
Beschwerdegegnerin
Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a
oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113
BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.