Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 27. Februar 2018
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), R.
Köhler, Dr. med. W. Rühl
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.10
Verfügung vom 6. Dezember 2016
Rentenrevision; Beweistauglichkeit
eines Gutachtens
Tatsachen
I.
a)
Der 1972 geborene Beschwerdeführer arbeitete seit dem 1. September
1990 als Betriebsangestellter bei der C____ (Fragebogen Arbeitgeber vom
28. Februar 2002, Akte 8 der Eidgenössischen Invalidenversicherung
[IV]). Unter Angabe von starken Rückenschmerzen meldete er sich am 30. Mai
1994 erstmals bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 1,
S. 82 ff.). Mit Verfügung vom 1. Juni 1994 wies die
Beschwerdegegnerin sein Leistungsbegehren ab (IV-Akte 1, S. 104).
b)
Am 2. Oktober 1996 meldete sich der Beschwerdeführer erneut wegen Rückenschmerzen
zum Bezug von Leistungen der IV an (IV-Akte 1, S. 71). Mit Vorbescheid
vom 17. November 1997 und Verfügung vom 15. Dezember 1997 wies die
Beschwerdegegnerin auch dieses Leistungsbegehren ab (IV-Akte 1,
S. 1 f.).
c)
Am 24. Januar 2002 meldete sich der Beschwerdeführer zum dritten
Mal bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Er begründete die
Anmeldung mit Rückenschmerzen, welche in die Beine ausstrahlten, und
Ameisenlaufen seit dem Jahr 1991 (IV-Akte 2). Nachdem sie Berichte der behandelnden
Ärzte eingeholt hatte, sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit
Vorbescheid vom 24. April 2002 (IV-Akte 11) und Verfügung vom
12. September 2002 (IV-Akte 14) eine halbe Invalidenrente ab dem
- Januar 2001 zu.
d)
Auf den 1. Dezember 2002 wurde der Beschwerdeführer bei seiner
damaligen Arbeitgeberin, der C____, aus medizinischen Gründen teilpensioniert (Schreiben
vom 3. Mai 2002, IV-Akte 12).
e)
Im April 2005 leitete die Beschwerdegegnerin erstmals ein
Revisionsverfahren ein (Revisionsfragebogen vom 12. April 2005,
IV-Akte 19). Im Rahmen ihrer Abklärungen liess sie ein psychiatrisches
Gutachten von Dr. D____, Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie
für Erwachsene (Gutachten vom 24. März 2006, IV-Akte 24) sowie ein
rheumatologisches Gutachten von Dr. E____, FMH Rheumatologie, (Gutachten
vom 8. November 2006, IV-Akte 28) anfertigen. Mit Mitteilung vom
22. Februar 2007 teilte sie dem Beschwerdeführer anschliessend mit, dass
sie keine Veränderung festgestellt habe. Er habe daher weiterhin einen Anspruch
auf die bisherige halbe Invalidenrente ‑ bei einem Invaliditätsgrad von
50% (IV-Akte 29).
f)
Am 29. Juli 2006 hatte der Beschwerdeführer während seiner Ferien
in der Türkei einen Autounfall und verletzte sich dabei das Handgelenk
(Schadenmeldung UVG, IV-Akte 43.3, S. 36; vgl. auch Bericht der
Notfallstation des F____spitals [...] vom 4. August 2006,
IV-Akte 43.3, S. 30 f.). Der behandelnde Chiropraktor, Dr. G____,
diagnostizierte zudem eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS; vgl. Bericht
vom 2. Oktober 2006, IV-Akte 43.3, S. 28) und attestierte ihm
wiederholt eine Arbeitsunfähigkeit (vgl. Unfallschein UVG, IV-Akte 43.3.,
S. 18). Die H____ (H____) erbrachte als Unfallversicherung die gesetzlichen
Leistungen. Mit Verfügung vom 26. Februar 2007 (IV-Akte 43.2,
S. 54) stellte sie die Taggeldleistungen per 31. Januar 2007 ein (IV-Akte 43.2,
S. 62). Daran hielt sie im Einspracheentscheid vom 21. September 2007
(IV-Akte 43.2, S. 2 ff.) fest. Die dagegen erhobene Beschwerde
wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil UV 2007/59 vom
13. August 2008 (IV-Akte 43.1, S. 1 ff.) ab.
g)
Im Februar 2009 leitete die Beschwerdegegnerin ein weiteres Revisionsverfahren
ein (Revisionsfragebogen vom 5. Februar 2009, IV-Akte 33). Dieses
schloss sie mit Mitteilung vom 5. Mai 2010 ab (IV-Akte 55). Darin
hielt sie fest, dass der Beschwerdeführer weiterhin einen Anspruch auf eine
halbe Invalidenrente habe. Auf Wunsch des Beschwerdeführers (Schreiben vom
- Juni 2010, IV-Akte 56) bestätigte sie dies in einer Verfügung vom
- November 2010 (IV-Akte 57).
h)
Am 1. August 2010 rutschte der Beschwerdeführer aus und verletzte
sich an der rechten Schulter (Schadenmeldung UVG vom 3. August 2010, IV-Akte 71.70).
Die behandelnden Ärzte attestierten dem Beschwerdeführer wiederum eine Arbeitsunfähigkeit
(Unfallscheine, IV-Akte 71.68 und IV-Akte 71.25) und die H____ übernahm
die gesetzlichen Leistungen (vgl. z.B. Schreiben vom 14. Februar 2011,
IV-Akte 71.49). Per 28. Februar 2013 schloss sie den Fall ab (Schreiben
der H____ vom 13. Februar 2013, IV-Akte 71.7).
i)
Das nächste Revisionsverfahren leitete die Beschwerdegegnerin im März
2013 ein (vgl. Revisionsfragebogen vom 12. März 2013, IV-Akte 62). Im
Rahmen ihrer Abklärungen gab die Beschwerdegegnerin insbesondere ein
bidisziplinäres Gutachten (Psychiatrie und Rheumatologie) bei Dr. E____,
und Dr. I____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter
medizinischer Gutachter SIM, in Auftrag. Diese kamen im Wesentlichen zum
Schluss, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich verbessert. Er
sei in einer körperlich adaptierten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig (vgl.
bidisziplinäre Gesamtbeurteilung im rheumatologischen Gutachten vom
6. November 2014, IV-Akte 81, S. 20). Mit Vorbescheid vom
29. Juli 2016 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass
sie die Rentenleistungen aufgrund eines nicht rentenbegründenden
Invaliditätsgrads von 6% einzustellen gedenke (IV-Akte 96). Dagegen liess
der Beschwerdeführer am 14. September 2016 Einwand erheben
(IV-Akte 101; vgl. auch die Begründung des Einwands vom 21. Oktober
2016, IV-Akte 105). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2016 hielt die
Beschwerdegegnerin an ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 110).
II.
a)
Mit Beschwerde vom 23. Januar 2017 beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt wird beantragt, (1) es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
6. Dezember 2016 aufzuheben und (2) es sei dem Beschwerdeführer weiter
eine halbe Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur
Durchführung weiterer medizinischer und erwerblicher Abklärungen sowie zur
allfälligen Durchführung von Eingliederungsmassnahmen vor der Renteneinstellung
an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
wird die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung beantragt. Zudem wird
beantragt, es sei die mit der angefochtenen Verfügung entzogene aufschiebende
Wirkung der Beschwerde für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wieder herzustellen.
b)
Innert der von der Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 24. Januar
2017 gesetzten Frist, nimmt die Beschwerdegegnerin in einem Schreiben vom 3.
Februar 2017 Stellung zum Verfahrensantrag bezüglich der Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung. Sie beantragt dessen Abweisung.
c)
In einem Zwischenentscheid vom 13. Februar 2017 weist die Präsidentin
des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt das Begehren um Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab.
d)
Mit Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2017 schliesst die Beschwerdegegnerin
auf Abweisung der Beschwerde.
e)
Mit Replik vom 25. September 2017 (Postaufgabe 26. September 2017), Duplik
vom 25. Oktober 2017 und Triplik vom 15. Januar 2018 halten die Parteien an ihren
im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Verfügung vom 25. Juli 2017 bewilligte die
Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung
und die unentgeltliche Vertretung durch B____.
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 27. Februar 2018 die Urteilsberatung
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen
Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in
sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs.
1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung
(IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin begründet die Einstellung der Rente des Beschwerdeführers
mit einer Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. Dieser
führe dazu, dass der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers nunmehr 6% aufweise
und daher nicht mehr rentenbegründend sei. In medizinischer Hinsicht stützt sie
sich im Wesentlichen auf die bidisziplinäre Begutachtung durch die Dres. E____
und I____ (rheumatologisches Gutachten vom 6. November 2014,
IV-Akte 81, und psychiatrisches Gutachten vom 25. November 2014,
IV-Akte 82). Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass es dem
Beschwerdeführer zumutbar ist, sich selbst einzugliedern, da er stets teilweise
arbeitsfähig und bis im Jahr 2015 auch effektiv in Teilzeit arbeitstätig
gewesen sei.
2.2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, eine Verbesserung seines Gesundheitszustandes
sei nicht ausgewiesen. Gemäss den Angaben des rheumatologischen Gutachters
Dr. E____ sei der Gesundheitszustand im Wesentlichen unverändert. Entgegen
dessen Wortlaut könne auch auf Basis des psychiatrischen Gutachtens von
Dr. I____ keine Verbesserung des Gesundheitszustandes als ausgewiesen angesehen
werden. Was seine Eingliederung betreffe, so benötige er Hilfe der Beschwerdegegnerin,
welche zu deren Leistung verpflichtet sei.
Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, sein rechtliches Gehör sei
verletzt worden, weil ihm der ergänzende Bericht des regionalen ärztlichen
Dienstes (RAD) vom 27. Oktober 2016 (recte: 31. Oktober 2017) nicht
vorab, sondern erst zusammen mit der Verfügung zugestellt worden sei.
3.1.
Im Sozialversicherungsverfahren haben
die betroffenen Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Vor Verfügungen,
welche durch eine Einsprache anfechtbar sind, müssen sie jedoch nicht angehört
werden (Art. 42 ATSG). Diese Regelung ist abschliessend (BGE 132 V 368,
373 E. 4.2). Ist das rechtliche Gehör verletzt, führt dies aufgrund
dessen formeller Natur, grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen
Verfügung. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung kann jedoch geheilt
werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz
zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen
kann (BGE 124 V 180, 183 E. 4a mit Hinweisen) ‑ das ist beim angerufenen
Gericht der Fall (Art. 61 lit. c ATSG). Der vorliegende Fall ist
vergleichbar mit dem Sachverhalt im Urteil des Bundesgerichts 8C_501/2012 vom
24. Juli 2012. Dort erhielt der Beschwerdeführer ebenfalls einen Bericht
des RAD erst zusammen mit der Verfügung. Das Bundesgericht kam zum Schluss, es
habe sich bei diesem Bericht um blosse Meinungsäusserungen im Sinne von
Empfehlungen des RAD gehandelt, ohne dass neue Befunde erhoben worden wären.
Dem Bericht könne zudem kein Gutachtenscharakter beigemessen werden. Das
Bundesgericht stellte es in Frage, ob in einem solchen Fall überhaupt eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege, liess diese dann aber offen
(E. 4.2 des genannten Urteils).
Im Lichte dieser Rechtsprechung kann auch im vorliegenden Fall
offen gelassen werden, ob überhaupt eine Gehörsverletzung erfolgt ist. Sollte
dies zu bejahen sein, wäre ohnehin eine Heilung anzunehmen. Dies gilt
insbesondere, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen des Gerichtsverfahrens auf
den RAD-Bericht reagieren konnte und dies auch getan hat.
4.1.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens
60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf ein
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2
IVG).
4.2.
Nach Art. 17 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad
einer versicherten Person erheblich verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt
rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen,
die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen,
namentlich eine Veränderung des Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2,
BGE 134 V 131, 132 E. 3 und BGE 130 V 343. 349 f. E. 3.5 mit
Hinweisen). Die bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen
unverändert gebliebenen Sachverhalts ist unerheblich (BGE 115, V 308, 313
E. 4a/bb, BGE 112 V 371, 372 E. 2b, vgl. auch Urteil des
Bundesgerichts 9C_25/2014 vom 12. November 2014 E. 3.2.).
Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer Änderung ist die letzte rechtskräftige
Verfügung, welche basierend auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs
mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung
eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den
erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, 114
E. 5.4 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_143/2017 vom 7. Juni 2017
E. 3.1 ff.). Liegt allerdings ein Revisionsgrund vor, ist der
Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu prüfen, wobei keine
Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9, 11 E. 2.3 mit
Hinweisen, insbesondere auf BGE 117 V 198, 200 E. 4b).
4.3.
Im Sozialversicherungsverfahren prüft
der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss
Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen
von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43
Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen
(vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).
Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen
Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352
E. 3a).
Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder
Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353E. 3b/bb).
Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere
Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten
mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom
29. Oktober 2014 E. 4.1.).
5.1.
Die letzte materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit
umfangreicherer Sachverhaltsabklärung in Form von Gutachten fand im Rahmen der
Revision, welche die Beschwerdegegnerin 2005 eingeleitet hatte, statt (vgl.
Tatsachen I.e). Diese wurde mit der Mitteilung vom 22. Februar 2007
(IV-Akte 29) abgeschlossen. Diese ist als zeitliche Vergleichsbasis zu nehmen
(Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 3.2.1
mit Hinweisen, vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 9C_474/2014 vom
20. Februar 2014 E. 4.1 und 9C_503/2012 vom
12. November 2012 E. 4.1 und 9C_193/2015 vom 7. August
2015 E. 1.2.2.).
5.2.
5.2.1 Die Mitteilung vom 22. Februar 2007 basierte zum
einen auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. D____ vom 24. März
2006 (IV-Akte 24). Dieser hielt als Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
sowie eine neurotische Persönlichkeitsstörung mit passiv-aggressiver Komponente
(ICD-10 F60.8) fest. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte
er keine (IV-Akte 24, S. 12). Er wies darauf hin, dass er die
Diagnose von Dr. J____, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,
im Jahr 2000 (vgl. Bericht vom 26. September 2000, IV-Akte 9,
S. 15 ff.) bestätigen könne (IV-Akte 24, S. 13).
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit kam er zum Schluss, der Beschwerdeführer sei
in seiner bisherigen Tätigkeit im Sortierdienst bei der C____ zu 60% arbeitsfähig
(a.a.O., S. 13 ff.).
5.2.2 Zum anderen stützte sich die Mitteilung im Jahr 2007
auf das rheumatologische Gutachten von Dr. E____ vom 8. November 2006
(IV-Akte 28). Dr. E____ stellte darin fest, bezüglich der aktuell vom
Beschwerdeführer ausgeübten Arbeit im Sortierdienst bei der Post bestehe aus
rheumatologischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
(vgl. IV-Akte 28, S. 13).
Dr. E____ erklärte, trotz umfangreicher Abklärungen hätten
keine relevanten morphologischen Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule
gefunden werden können (IV-Akte 28, S. 13 f.). Er wies darauf hin,
dass die Prognose aus rheumatologischer Sicht gut sei und weiterhin keine
relevanten pathologischen Befunde bestünden. Die Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit beurteilte er als psychiatrisch begründet (a.a.O.,
S. 15). Dementsprechend erachtete er die vom Beschwerdeführer ausgeübte
Tätigkeit im Sortierdienst der Briefpost als zumutbar. Weitere Einschränkungen
formulierte er explizit keine (a.a.O., S. 16 f.). Der
rheumatologische Gutachter Dr. E____ hielt weiter fest, aus rein
rheumatologischer Sicht seien einzig Tätigkeiten mit schweren
Gewichtsbelastungen über 20 kg nicht zumutbar. Zudem sollte der Beschwerdeführer
keine Tätigkeiten mit Zwangshaltungen (vornübergeneigt, rekliniert oder kniend)
durchführen müssen. Ansonsten bestehen keine Einschränkungen bezüglich eines
alternativen Arbeitsplatzes (a.a.O., S. 18 f.).
5.3.
Zusammengefasst kamen die Gutachter damals zum Schluss, dass der Beschwerdeführer
in psychiatrischer Hinsicht zu 40% arbeitsunfähig, also bezogen auf das
Arbeitspensum, eingeschränkt war. In rheumatologischer Hinsicht legte der Gutachter
Dr. E____ dar, dass der Beschwerdeführer vom Tätigkeitsprofil her gewissen
Einschränkungen unterliege. Einschränkungen in Bezug auf die bisherige
Tätigkeit des Beschwerdeführers erkannte er keine.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Rente ursprünglich
aufgrund der somatisch begründeten Einschränkungen zugesprochen worden sei (vgl.
Beschwerde, Ziff. 13 und Replik, Ziff. 9). Angesichts der obigen
Ausführungen kann die Frage nach dem Grund für die ursprüngliche Rentenzusprache
allerdings offen bleiben. Da die Mitteilung vom 22. Februar 2007 dem
Vergleichszeitpunkt darstellt (vgl. E. 5.1.), ist allein die
gesundheitliche Situation zu diesem Zeitpunkt massgebend. Mit dieser sind im
Folgenden die neueren medizinischen Abklärungen zu vergleichen, welche die
Beschwerdegegnerin zur Einstellung der Rente veranlassten.
6.1.
6.1.1 Auch im Revisionsverfahren, das zur angefochtenen
Verfügung vom 6. Dezember 2016 führte, nahm Dr. E____ eine
rheumatologische Begutachtung vor (rheumatologisches Gutachten vom
6. November 2014, IV-Akte 81). Bezüglich der Diagnosen mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. E____ fest, der Beschwerdeführer sei
seit 2010 arbeitslos. Bezüglich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im
Sortiertdienst bei der C____ und bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe
aus rein rheumatologischer Sicht weiterhin keine Diagnose mit länger andauernder
Arbeitsunfähigkeit (wegen der Schulteroperation rechts am 4. März 2011 sei
retrospektiv eine Arbeitsunfähigkeit in der Grössenordnung von zwei Monaten zu
bestätigen (IV-Akte 81, S. 14). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit kam
Dr. E____ zum Schluss, dass ‑ abgesehen von der postoperativen Phase
nach der Schulteroperation im März 2011 mit einer Arbeitsunfähigkeit während
etwa zwei Monaten ‑ aus rheumatologischer Sicht weder für die zuletzt
ausgeübte Tätigkeit im Sortierdienst bei der C____,
noch bezüglich des allgemeinen Arbeitsmarktes bei schon länger bestehender
Arbeitslosigkeit seit 2010 Einschränkungen begründet wären (IV-Akte 81,
S. 16).
Der rheumatologische Gutachter stellte insbesondere fest, ein
geeigneter Arbeitsplatz sollte aus rheumatologischer Sicht körperlich leichte
bis wenn möglich nur intermittierend mittelschwere Gewichtsbelastungen
aufweisen. Zudem seien Tätigkeiten über der Schulterhorizontalen (ständig oder
repetitiv) nicht zumutbar. Wünschenswert wäre zudem, dass eine alternative
Tätigkeit ohne Zwangshaltungen (vornübergeneigt, rekliniert oder knieend)
durchgeführt werden könnte. In einer derartigen Tätigkeit könne aus
rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert
werden, sodass ein Pensum von 8.5 Stunden pro Tag zumutbar sei
(IV-Akte 81, S. 18).
6.1.2 Das Gutachten ist in rheumatologischer Hinsicht für die
streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen und
berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden. Es wurde zudem in Kenntnis der
Vorakten erstellt (vgl. IV-Akte 81, S. 2 ff.), die Beurteilung
der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen
sind begründet und nachvollziehbar. Das Gutachten ist somit beweistauglich
(vgl. E. 4.3.). Wie vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet wird,
kann darauf abgestellt werden. Ebenfalls zu Recht stellte er fest, dass sich im
Vergleich zum rheumatologischen Gutachten von Dr. E____ vom
8. November 2006 (IV-Akte 28) keine wesentliche Veränderung des
Gesundheitszustands in rheumatologischer Hinsicht ergibt.
6.2.
6.2.1 Das psychiatrische Gutachten wurde von Dr. I____ erstellt
(Gutachten vom 25. November 2014, IV-Akte 82). Dieser kam zum Schluss,
dass sich aus psychiatrischer Sicht keine Krankheit mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit diagnostizieren lasse. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit stellte er eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10
F45.4) und eine neurotische Persönlichkeitsstörung mit passiv-aggressiver
Komponente (ICD-10 F60.8; Diagnoseliste, siehe IV-Akte 82, S. 14).
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielt der psychiatrische Gutachter fest, es
lasse sich keine Einschränkung feststellen. Dasselbe gelte in Bezug auf die
Leistungsfähigkeit. In zeitlicher Hinsicht erklärte Dr. I____, es liessen
sich aufgrund der diesbezüglich unpräzisen Angaben des Beschwerdeführers keine
verlässlichen Aussagen über den Zeitpunkt der Verbesserung machen. Seine aktuelle
Beurteilung habe daher ab dem Untersuchungsdatum Gültigkeit (IV-Akte 82,
S. 18).
Infolgedessen hielten die Dres. I____ und E____ in der
bidisziplinären Gesamtbeurteilung fest, ab dem aktuellen Datum des
psychiatrischen Gutachtens bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus
psychiatrischen Gründen mehr. Ab diesem Zeitpunkt könnten daher die Angaben des
rheumatologischen Gutachtens im Sinne der bidisziplinären Gesamtbeurteilung der
Arbeitsfähigkeit vollumfänglich übernommen werden (rheumatologisches Gutachten
vom 6. November 2014, IV-Akte 81, S. 20).
6.2.2 Auch dieses (Teil-)Gutachten ist in psychiatrischer
Sicht für die streitigen Belange umfassend und wurde auf allseitigen
Untersuchungen beruhend und in Kenntnis der Vorakten erstellt (vgl. IV-Akte 82,
S. 3 ff.). Die geklagten Beschwerden wurden berücksichtigt und die
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die
Schlussfolgerungen sind begründet und nachvollziehbar. Auch dieses Gutachten
erfüllt somit die bundesgerichtlichen Anforderungen an die Beweistauglichkeit
eines Gutachtens (vgl. E. 4.3.). Der Beschwerdeführer bringt jedoch vor,
es lägen Gründe vor, weshalb nicht auf das Gutachten abgestellt werden könne.
Auf diese ist im Folgenden einzugehen.
6.2.3 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, der von
Dr. I____ festgestellte psychische Gesundheitszustand entspreche dem im
Jahr 2006 von Dr. D____ festgehaltenen Gesundheitszustand. Der Gutachter
Dr. I____ habe diesen lediglich anders beurteilt. Dazu führt er
insbesondere aus, im Gutachten von Dr. D____ sei die 40%ige Einschränkung
allein mit der festgestellten somatoformen Schmerzstörung begründet worden. Ob
sich diese gebessert habe, habe Dr. I____ selbst nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit festgestellt, sondern bloss vermutet werden können. Er habe
darauf hingewiesen, dass den Vorakten nichts zum Schweregrad der Störung
entnommen werden könne. Auch eine Spontanbesserung der Persönlichkeitsstörung
des Beschwerdeführers werde von Dr. I____ lediglich vermutet (vgl. Beschwerde,
Ziff. 17 und Replik, ad Ziffer 10 und ad Ziffer 11). Entgegen der Ausführungen
der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort, Ziff. 12), seien auch die Veränderungen
im Aktivitätsniveau nicht signifikant (Replik, ad Ziffer 12 und 13).
6.2.4 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ging
Dr. I____ in seinem Gutachten ausführlich darauf ein, inwiefern sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht verbessert
hat. Was zunächst die Befunde betrifft, so legte er ausführlich dar, inwiefern
sich diese im Vergleich zum Gutachten von Dr. D____ verändert hatten. Im
Gegensatz zu dessen Gutachten, geht aus dem Gutachten von Dr. I____
hervor, dass der Tonus nicht mehr vermindert sei, sich der Beschwerdeführer im
Gespräch engagiert zeige, nicht mehr über Gedankenabbrüche und
Konzentrationsschwierigkeiten klage und der Blickkontakt nicht mehr vermeidend
sei. Der Beschwerdeführer lasse keine leichtgradige depressive Grundstimmung
mehr erkennen und er sei zu Spässen aufgelegt. Auch die affektive Modulationsfähigkeit
sei nicht mehr beeinträchtigt (IV-Akte 82, S. 16). Vergleicht man diese
Aspekte mit der Befunderhebung im Gutachten von Dr. D____ vom
24. März 2006 (IV-Akte 24, S. 11), zeigt sich, dass der
Beschwerdeführer damals wesentlich passiver und deprimierter erschien als in
der Begutachtung durch Dr. I____. Der psychiatrische Gutachter Dr. I____
ist zudem auf die wesentlichen Punkte in den objektiven Befunden von Dr. D____
eingegangen, hat diese einzeln aufgenommen und die Veränderung nachvollziehbar dargelegt.
Im Übrigen fällt auf, dass der Beschwerdeführer selbst im Rahmen der spontanen
Angaben anlässlich der Begutachtung lediglich noch über Schmerzen klagte
(IV-Akte 82, S. 7). Bei der Begutachtung durch Dr. D____ im Jahr
2006 klagte er zudem darüber, schnell „hässig“ zu werden, manchmal wie abwesend
bzw. wie blockiert zu sein, regelrechte Gedankenabbrüche und
Konzentrationsschwierigkeiten zu haben und es ihm insgesamt nicht so gut gehe
(IV-Akte 24, S. 10). Schon aus seinen eigenen Schilderungen ist eine
Verbesserung des Gesundheitszustandes ersichtlich.
Bezüglich der auch von ihm diagnostizierten
Persönlichkeitsstörung erklärte er, es sei zu einer Spontanverbesserung
gekommen und sie sei lediglich noch als geringgradig zu beurteilen. Dies
erklärte er namentlich mit der Tatsache, dass die Funktionsfähigkeit des
Beschwerdeführers in der mit seiner Ehefrau, mit seinen beiden Kindern, seinem
Bruder, den Eltern sowie seinen Freunden und seinen vielen Kollegen völlig
intakt sei (vgl. dazu auch die entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers,
IV-Akte 82, S. 11). Auch das Engagement als Vorstandsmitglied
(Sekretär) im [...] Verein nannte er in diesem Zusammenhang und erklärte, auf
Objektbeziehungsebene liessen sich eine Konstanz erkennen. Bis zur Kündigung im
Jahr 2010 habe auch in der Berufsebene eine ausgeprägte Konstanz vorgelegen. Zudem
habe er in der aktuellen Untersuchung keine Pathologien feststellen können,
welche zu einer negativen Interferenz mit dem Untersucher Dr. I____
geführt hätten (IV-Akte 24, S. 16 f.).
Was die von beiden erwähnten Gutachtern diagnostizierte
anhaltende somatoforme Schmerzstörung betrifft, so ist die Aussage des
Beschwerdeführers, der psychiatrische Gutachter habe angegeben, den Vorakten
könne nichts zum Schweregrad der Schmerzstörung entnommen werden (Beschwerde,
Ziff. 17), nicht ganz korrekt. Der Gutachter Dr. I____ erklärte zwar,
dass sich weder Dr. J____ im Jahr 2000, noch Dr. D____ im Jahr 2006
explizit zum Schweregrad der Schmerzstörung geäussert hätten. Er hielt jedoch
ebenfalls fest, dass diese zumindest als mittelgradig beurteilt worden sei
(IV-Akte 82, S. 17). Diese Einschätzung ist angesichts dessen, dass
der frühere Gutachter, Dr. D____ die Schmerzstörung als „doch recht
ausgeprägt“ bezeichnet hatte (IV-Akte 24, S. 14), nachvollziehbar. Die
Verbesserung der Schmerzstörung ergibt sich im Ergebnis aus der Verbesserung
der erhobenen Befunde (s.o.). Mit dem Grundsatzentscheid BGE 141 V 281 (Urteil
des Bundesgerichts vom 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015) hat das Bundesgericht nämlich
die Rechtsprechung zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren Beschwerdebildern
‑ wie der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ‑ geändert. Die
Überwindbarkeitsvermutung gilt nun nicht mehr und es ist nicht mehr auf die
Foerster-Kriterien (BGE 139 V 547, 565 E. 9.1.1 und BGE 130 V 352, 354 f.
E. 2.2.3) abzustellen, sondern die Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit soll
anhand von sogenannten Standardindikatoren, als objektivem Massstab, geprüft
werden (BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3). Wenngleich
Dr. I____ in seinem Gutachten vom 25. November 2014 nicht explizit zu
den damals noch geltenden Foerster-Kriterien Stellung nahm, so lassen sich diese
dennoch klar aus der Beurteilung (IV-Akte 82, S. 15 f.)
herauslesen. Zudem hat der RAD-Arzt Dr. K____, Facharzt Psychiatrie und
Psychotherapie und zertifizierter Gutachter SIM, später eine ausführliche und
nachvollziehbare Prüfung der Standardindikatoren durchgeführt (Aktennotiz vom
3. Mai 2016, IV-Akte 89). Für diese Prüfung sind verschiedene
Aspekte, wie Begleiterkrankungen, persönliche Ressourcen, Störungen der
Persönlichkeit, die Konsistenz der Angaben der untersuchten Person und viele
weitere zu berücksichtigen. Insofern haben die erwähnten verbesserten Befunde
hier einen Einfluss auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bzw. auf die
Beurteilung des Einflusses der somatoformen Schmerzstörung auf die
Arbeitsfähigkeit. Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren, kam auch Dr. K____
zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit ab dem
Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. I____ nicht mehr eingeschränkt sei,
da sich bei ihm genügend Ressourcen abbilden würden, welche eine volle
Arbeitsfähigkeit begründeten (a.a.O., S. 4). Diese Einschätzung bestätigte
auch Dr. L____ in seinem RAD-Bericht vom 4. Mai 2016 und stellte eine
massgebliche Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers fest (IV-Akte 90,
S. 12). Somit kann nicht nur aufgrund der Verbesserung der Befunde an
sich, sondern auch aufgrund der Prüfung der Standardindikatoren eine
Verbesserung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit und somit des Gesundheitszustands
des Beschwerdeführers festgestellt werden.
6.2.5 Das psychiatrische Gutachten von Dr. I____ taugt
aufgrund dieser Ausführungen als Grundlage für die Rentenprüfung. Damit ist
eine Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers in genügendem
Mass nachgewiesen. Es sei darauf hingewiesen, dass dem Gericht im Übrigen keine
Berichte eines behandelnden Psychiaters oder eines behandelnden Psychologen
vorliegen (der Beschwerdeführer macht nach eigenen Angaben auch keine Therapie;
vgl. im psychiatrischen Gutachten, IV-Akte 82, S. 11 f.), die
Zweifel am Gutachten erwecken könnten.
6.3.
Aufgrund der Beweistauglichkeit der Gutachten von Dr. E____ und
Dr. I____ hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf diese abgestellt. Der
Beschwerdeführer macht allerdings in der Beschwerde geltend, mindestens seit
Oktober 2016 bestehe zusätzlich ein rezidivierendes sogenanntes giving away
Phänomen und eine stark eingeschränkte Beweglichkeit des rechten
Schultergelenkes sowie ein Zustand nach Arthroskopie des rechten Kniegelenks am
27. Mai 2016. Seine Restarbeitsfähigkeit betrage aktuell lediglich noch
20% (Beschwerde, Ziff. 19). Da sich das Vorbringen des Beschwerdeführers
auf Vorkommnisse aus der Zeit nach der Begutachtung durch die Dres. E____
und I____ bezieht, ist auf diese einzugehen um festzustellen, ob nach der
Begutachtung eine allfällige weitere Veränderung des Gesundheitszustands des
Beschwerdeführers stattgefunden hat.
6.4.
6.4.1 Der älteste vom Beschwerdeführer eingereichte Bericht
stammt vom 21. Januar 2016 (Beschwerdebeilage [BB] 3) und wurde von
Ärzten der Interdisziplinären Notfallstation des F____spitals [...] erstellt. Diese
diagnostizierten eine Halswirbelsäulen-Distorsion Grad II nach einem Sturz mit
Contusio capitis. Aus dem Bericht geht nichts hervor, was auf eine länger
dauernde bzw. dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustands (vgl. dazu
BGE 140 V 290, 296 E. 3.3.1 und BGE 139 V 547, 568 E. 9.4) hinweisen würde.
Auch aus den weiteren Berichten und den Ausführungen des Beschwerdeführers
ergibt sich nichts dergleichen, insbesondere nicht aus dem späteren Bericht der
M____klinik vom 1. September 2016, welche sich mit den Rückenproblemen des
Beschwerdeführers auseinander setzte (BB 12). Im Prinzip dasselbe gilt für
den Bericht des N____ Spitals vom 23. Februar 2016 (BB 4). In diesem
wird über einen Sturz auf dem Glatteis berichtet. Über einen dadurch ausgelösten
Gesundheitsschaden lässt sich dem Bericht nichts entnehmen. Er äussert sich
über leichte Degenerationen der Wirbelsäule. Auch hierzu finden sich jedoch
keine Angaben bezüglich einer damit begründeten Arbeitsunfähigkeit. Ebenfalls
dasselbe gilt für den histopathologischen Befund der Pathologie des F____spitals
[...] vom 12./13. Mai 2016 und den Bericht über eine Gastroskopie vom
12. Mai 2016 im selben Spital (BB 5 und 6). Auch aus diesen lässt
sich keine Verschlechterung des Gesundheitszustands ableiten.
6.4.2 Aus dem Bericht der M____klinik vom 18. Mai 2016
(BB 7) ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer ein viertgradiger
retropatellärer Knorpeldefekt am rechten Knie festgestellt worden war und
deshalb eine Operation geplant wurde. Diese wurde gemäss Austrittsbericht der M____klinik
vom 1. Juni 2016 (BB 8) und Operationsbericht vom 27. Mai 2016
(BB 9) durchgeführt und dem Beschwerdeführer anschliessend vorübergehend
eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert. In einem Folgebericht vom
11. Juli 2016 (BB 10) wurde über ein erfreuliches Ergebnis sechs
Wochen nach der Operation berichtet. Der Beschwerdeführer beschreibe keine
Schmerzen oder Schwellungen. Erst im Bericht derselben Klinik vom
18. August 2016 (BB 11) wurde über einen protrahierten Verlauf
berichtet. Dieser wurde mit einem Urlaub in der Türkei ‑ bei Temperaturen
bis zu 40° Celsius und ohne Physiotherapie ‑ begründet Dabei verwies der
berichtende Arzt darauf, dass beim Beschwerdeführer eine degeneralisierte
Schmerzproblematik bekannt sei. Zusätzlich beschreibe er Schmerzen des Rückens,
welche in das rechte Bein ausstrahlen und auch mehrmals zu einem
schwächebedingten Einknicken führen würden. Der Beschwerdeführer sei bis zum
12. August 2016 weiterhin zu 100% arbeitsunfähig. Schliesslich berichtete
der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. O____, am 20. Oktober 2016 in
wenigen Sätzen über die vom Beschwerdeführer beklagten und bereits in den
Berichten der M____klinik wiedergegebenen Beschwerden. Zusätzlich zeigte er
sich der Auffassung, dass der Beschwerdeführer ein Arbeitspensum von 20% mit
leichter körperlicher Belastung bewältigen könnte (BB 13).
Es erscheint nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach
seiner Knieoperation zunächst als voll arbeitsunfähig galt. Dennoch bedeutet
dies nicht direkt eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustands. So
kam auch der RAD-Arzt Dr. L____ in seinem Bericht vom 2. Februar 2017
(IV-Akte 114) zum Schluss, die oben aufgeführten Berichte vermöchten keine
massgebliche Veränderung zu belegen. Er wies dabei insbesondere darauf hin,
dass der Verlauf nach der Knieoperation ausdrücklich als erfreulich bezeichnet
worden war. Wenn Dr. O____ ein 20%iges Arbeitspensum als Liegenschaftsverwalter
für „bewältigbar“ halte, schliesse dies ein höheres Pensum wie im Gutachten
[von Dr. E____] formuliert, nicht aus. Er legte dar, dass dies in
vergleichbarer Weise auch für die intermittierende, lumbale Schmerzsymptomatik
gelte. Angesichts des immer wieder durchblickenden Funktionsprofils des
Beschwerdeführers sei die von den Dres. E____ und I____ gutachterlich
ermittelte Arbeitsfähigkeit wiederholt belegbar. So sei der Beschwerdeführer offensichtlich
trotz Knieoperation und Rückenschmerzen körperlich in der Lage gewesen, im
Sommer 2016 einen längeren Türkeiurlaub zu bewältigen (vgl. dazu den Bericht
der M____klinik vom 18. August 2016, BB 11). Dies stehe den subjektiven
Einschränkungen entgegen und lasse durchaus auch finanzielle Ressourcen erkennen.
Der RAD-Arzt kam zum Schluss, der Beschwerdeführer bringe keine neuen medizinischen
Fakten vor, welche die bisherigen RAD-Beurteilungen in Frage stellen könnten.
Sein Bericht ist nachvollziehbar und schlüssig, weshalb darauf abgestellt
werden kann.
6.4.3 Der Beschwerdeführer vermochte somit mit der
Einreichung der genannten Berichte beim Gericht keine Verschlechterung seines
Gesundheitszustandes nach der Begutachtung durch die Dres. E____ und I____
zu belegen. Was das mit der Triplik vom 15. Januar 2018 eingereichte Aufgebot
zur Operation der M____klinik vom 19. Dezember 2017 betrifft, so ist
festzuhalten, dass dieses nach der angefochtenen Verfügung vom 6. Dezember
2017 erstellt und verschickt wurde. Zudem betrifft es eine Operation, die für
den 18. Januar 2018 geplant war. Das Aufgebot vermag schon daher am
Sachverhalt, wie er sich bis zum Zeitpunkt der Verfügung verhielt, nichts zu
ändern. Zudem sind die im ebenfalls mit der Triplik eingereichten Aufklärungsprotokoll
gemachten medizinischen Angaben ebenfalls nicht geeignet um daraus auf eine
dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu schliessen. Dem Beschwerdeführer
steht es frei, sich infolge der Operation erneut bei der Beschwerdegegnerin zu
melden, falls diese zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands führen
sollte.
6.5.
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die
bidisziplinäre Begutachtung durch Dr. E____ und Dr. I____ abgestellt.
Sie hat ebenfalls zu Recht auch in der Zeit nach derselben keine dauerhafte
Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers angenommen.
Somit durfte sie davon ausgehen, dass dem Beschwerdeführer eine 100%ige
Arbeitstätigkeit, im Rahmen des von Dr. E____ erstellten Tätigkeitsprofils
(E. 6.1.1) möglich ist.
7.1.
Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von erwerbstätigen
Versicherten ist Art. 16 ATSG, also die allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs, anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Demnach wird
das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), zu dem Erwerbseinkommen
in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen
würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).
7.2.
Die von der Beschwerdegegnerin für den Einkommensvergleich beigezogenen
Vergleichseinkommen an sich wurden vom Beschwerdeführer zu Recht nicht kritisiert.
Da die beiden massgeblichen Gutachten im November 2014 erstellt wurden und eine
Rentenänderung ohnehin frühestens im Jahr 2015 möglich gewesen wäre, ist nicht
zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für das Valideneinkommen auf den
Lohn abstellte, welche er gemäss seiner ehemaligen Arbeitgeberin, der C____ im
Jahr 2015 gehabt hatte. Dieser hätte CHF 70‘213.-- (inkl.
13. Monatslohn und Arbeitsmarktzulage, ohne Schichtzulage) betragen
(Angaben vom 13. Juli 2016, IV-Akte 95).
Für das Invalideneinkommen ist auf die am 15. April 2016
veröffentlichte Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014, Tabelle TA1, Zeile „Total
Privater Sektor“, Männer, Anforderungsniveau 1 (CHF 5‘312.--) mit Umrechnung
von 40 auf 41.7 Wochenstunden (vgl. Tabelle des BFS „Betriebsübliche
Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen“) und unter Anrechnung einer
Nominallohnentwicklung für das Jahr 2015 von 0.3% (vgl. Tabelle T 39 „Entwicklung
der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2017“ des
Bundesamtes für Statistik [BFS]) abzustellen. Dieser Lohn ist gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere dann anzuwenden, wenn für eine
versicherte Person ‑ wie vorliegend ‑ in verschiedenen Bereichen
eine ihrem Leiden angepasste Tätigkeit möglich ist (in BGE 133 V 545 nicht
publizierte E. 5.1 und 5.2 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August
2007, vgl. auch Urteil 9C_811/2013 vom 6. Februar 2014 E. 5). Einen
leidensbedingten Abzug hat die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht vorgenommen.
Dies ergibt ein Invalideneinkommen von CHF 66‘652.--.
Der Vergleich der beiden Einkommen ergibt eine Differenz von
CHF 3‘561.-- und somit einen Invaliditätsgrad von 5%. Dieser ist nicht
rentenbegründend, weshalb die Beschwerdegegnerin einen weiteren Rentenanspruch
des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat.
8.1.
Der Beschwerdeführer bringt eventualiter vor, es seien ihm
Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen.
8.2.
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat eine versicherte
Person keinen Anspruch auf Abklärung bzw. Durchführung beruflicher
Eingliederungsmassnahmen vor oder bei der Rentenaufhebung, wenn ihr die
Verwertung der Restarbeitsfähigkeit seit Jahren zumutbar und allein aus IV-fremden
Gründen unterblieben ist. Dann nämlich ist die Desintegration nicht
invaliditätsbedingt Urteile des Bundesgerichts 8C_393/2016 vom 25. August
2016 E. 3.6. und 9C_661/2014 vom 17. September 2015 E. 3.3 mit
Hinweisen). Dies ist vorliegend der Fall. Der Beschwerdeführer war nie
längerdauernd vollumfänglich arbeitsunfähig. Aus diesem Grund wurde ihm auch
stets lediglich eine halbe Rente ausgerichtet. Dass er seit seiner Kündigung
keiner beruflichen Tätigkeit mehr nachgeht ist nicht auf IV-fremde Gründe zurückzuführen.
Dem Beschwerdeführer ist die Selbsteingliederung demnach zumutbar und er hat
keinen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen.
9.1.
Aufgrund der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
9.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang
hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr
von CHF 800. -- zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und sind die
ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.
9.3.
Dem Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers im Kostenerlass ist ein angemessenes Anwaltshonorar
auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines
Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem
Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 2‘650.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder
komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert
werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, jedoch wurde nach
dem doppelten Schriftenwechsel eine kurze Triplik eingereicht, weshalb ein leicht
erhöhtes Honorar in Höhe von CHF 2‘800.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als
angemessen erscheint. Der doppelte Schriftenwechsel fand vollständig vor dem
31. Dezember 2017 statt. Bis dahin betrug die Mehrwertsteuer 8%. Deshalb
ist dieser Mehrwertsteuersatz auf den in durchschnittlichen IV-Fällen
ausbezahlten Honorar von CHF 2‘650.-- anzuwenden. Auf den Betrag, um
welchen dieses aufgrund der Triplik im Jahr 2018 erhöht wurde (CHF 150.--)
ist der ab dem 1. Januar 2018 geltende Mehrwersteuersatz von 7.7%
anzuwenden. Somit sind zuzüglich zum Honorar von CHF 2‘800.--,
CHF 223.55 (CHF 212.-- bis 31. Dezember 2017 und CHF 11.55
ab dem 1. Januar 2018) Mehrwertsteuer auszubezahlen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--. Zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird B____, ein Honorar
von CHF 2‘800.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 223.55
aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: