Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2018.19
ENTSCHEID
vom 10.
April 2018
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
A____, geb. […] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 16. März 2018
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis zum 8. Juni 2018
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Ungehorsams gegen amtliche
Verfügungen und Beschimpfung. Er wurde am 15. März 2018 verhaftet. Am 16. März
2018 ordnete das Zwangsmassnahmengericht über A____ Untersuchungshaft auf die vorläufige
Dauer von 12 Wochen an.
Gegen diese
Verfügung reichte A____ mit Eingabe vom 16. März 2018 Beschwerde ein, mit der
er seine Entlassung aus der Untersuchungshaft beantragt. Die Staatsanwaltschaft
beantragte mit Eingabe vom 27. März 2018 die Abweisung der Beschwerde. Der
Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 4. April 2018 repliziert.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs-
oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c und
Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht
ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Einführungsgesetzes
zur Strafprozessordnung und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert
zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz einzureichen. Auf die form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten. Die Kognition ist nach Art. 393
Abs. 2 StPO frei.
Die Anordnung
oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221
Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder
Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungs-
resp. Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig
sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen
(Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht
länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3
StPO).
Für die Bejahung
des dringenden Tatverdachts ist der Nachweis konkreter Verdachtsmomente erforderlich,
aufgrund derer das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137 IV 122
E. 3.2 S. 126
Der wegen
gleichlautender Tatbestände vorbestrafte und erst am 15. Juni 2017 bedingt aus
dem Strafvollzug entlassene Beschwerdeführer wird beschuldigt, ab dem 11.
September 2017 erneut – in hergebrachter Art und Weise – Privatpersonen und
Behördenmitglieder bedroht und beschimpft und sich über amtliche Verfügungen
hinweg gesetzt zu haben. Die Tathandlungen hätten sich nach dem Stand der Ermittlungen
unter anderem gegen Personen gerichtet, die bereits Opfer seiner früheren
Straftaten geworden seien. So habe er der Bewirtschafterin der Immobilienverwaltung
der Wohnung, aus welcher er zuvor ausgewiesen worden war, Frau B____, über die
von ihm betriebene E-Mail-Adresse [...] aufs Derbste beschimpft (Nutte, Hure,
etc). Damit habe er sich auch über das vom Zivilgericht Basel-Stadt gegen ihn
ausgesprochene Verbot, diese Mitarbeiterin zu kontaktieren, hinweggesetzt (Ungehorsam
gegen amtliche Verfügung). Am 4. September 2017 habe er gegenüber einer
Mitarbeiterin des Appellationsgerichts telefonisch eine Drohung ausgesprochen.
Konkret soll er ihr gesagt haben, er könne für nichts mehr garantieren, falls
sie etwas tue, was ihr hinterher leidtun könnte. Übelste Beschimpfungen und
Drohungen habe sich erneut auch der Herr C____, der Gerichtsweibel, der die
amtliche Räumung einer vom beschuldigten gemieteten Wohnung durchzuführen hatte,
gefallen lassen müssen. Diese Beschimpfungen seien ebenfalls über die
obenerwähnte Email-Adresse erfolgt (zahlreiche E-Mails mit Schimpfwörtern bei
den Akten). Hier komme hinzu, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit schon
am Wohnort des Gerichtsweibels aufgekreuzt sei. Er habe auch mit erneutem
Aufkreuzen gedroht („…komme wieder bei Ihrem Anschrift an den […]weg […]
Basel“; E-Mail vom 2. November 2017: „Wenigstens wissen wir, wo Du
wohnst“, E-Mail vom 23. Oktober 2017). Zahlreiche E-Mails liegen den Akten bei.
Gegenüber einer Mitarbeiterin der KESB habe er sich, indem er sie wiederholt
privat kontaktiert und sich beschwert habe, ebenfalls drohend verhalten
(Anzeige vom 26. Januar 2018, bei den Akten).
Der Beschuldigte
selbst stritt in seinen Eingaben nicht ab, die E-Mails mit den entsprechenden
Inhalten verfasst zu haben. Er geht aber offenbar davon aus, damit legitime
Rechte auszuüben. Angesichts des Inhalts der E-Mails besteht indessen klarerweise
ein dringender Tatverdacht hinsichtlich Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte (evident ist der dringende Tatverdacht betreffend dieses Delikts bezüglich
der Eingaben an C____) sowie Beschimpfung und Ungehorsams gegen amtliche
Verfügungen. Zu letzterem Tatbestand liegt der Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt
vom 6. September 2016 den Akten bei (definitive Anordnung eines Annäherungs-
und Kontaktverbotes bezüglich B____).
Die Vorinstanz
hat – neben Fluchtgefahr – den besonderen Haftgrund der Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr
als gegeben erachtet. Dieser Haftgrund setzt nach Art. 221 Abs. 1 lit. c
StPO voraus, dass die beschuldigte Person durch schwere Delikte die Sicherheit
anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten
verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO; BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.).
Die Sicherheit anderer im Sinne dieser Bestimmung kann nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung nicht nur durch Delikte gegen die physische Integrität gefährdet
werden, sondern auch durch Delikte, welche sich unmittelbar gegen die
psychische Integrität der Opfer richten (BGer 1B_437/2016 vom 5. Dezember 2016
E. 2.1). Sinn und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr
ist die Verhütung von Delikten sowie die Verfahrensbeschleunigung, indem
verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch ständig neue Delikte
kompliziert und in die Länge zieht. Bei der Annahme, dass ein Beschuldigter
weitere schwere Delikte begehen könnte, ist allerdings Zurückhaltung geboten. Ernsthaft
zu befürchten ist die Deliktsbegehung nur bei Vorliegen einer ungünstigen
Rückfallprognose (BGE 143 IV 9 E. 2.8 S. 16; AGE HB.2018.9 vom 15.
Februar 2018 E. 4.3.4). Gemäss richtiger Auslegung von Art. 221
Abs. 1 lit. c StPO muss sich die Rückfallgefahr auf Verbrechen oder schwere
Vergehen beziehen. Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als
drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB); Vergehen sind solche, bei denen
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe droht (Art. 10 Abs. 3 StGB).
Tatbestände, bei welchen die abstrakte Strafdrohung bis zu drei Jahren
Freiheitsstrafe reicht, gelten als schwere Vergehen (BGer 1B_48/2015 vom
3. März 2015 E. 4.2). Im Weiteren verlangt das Gesetz, dass die
beschuldigte Person bereits früher gleichartige Vortaten, also ebenfalls
Verbrechen oder schwere Vergehen, gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter
verübt hat.
Die
Voraussetzungen zur Annahme der Fortsetzungsgefahr sind vorliegend offenkundig erfüllt
(Vorstrafe wegen Drohung, Beschimpfung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte, Missbrauch einer Fernmeldeanlage, Ungehorsam gegen amtliche
Verfügungen; Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 26. April 2017, 4 Monate
Freiheitsstrafe, Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie Busse von CHF
2‘000.–, vgl. Strafregisterauszug). Der Beschuldigte lässt keine Anzeichen
erkennen, von seinen inkriminierten Verhaltensweisen Abstand zu nehmen, sondern
sieht sich im Gegenteil zu derartigen Demarchen, die er in seinen Eingaben als
normale „formelle“ Briefe zur Wahrung seiner Rechte bezeichnet, berechtigt. Es
muss befürchtet werden, dass er im Falle seiner Entlassung weitere gleichartige
Handlungen ausführt und dadurch die Sicherheit anderer gefährdet und den
Abschluss der Strafuntersuchung verzögert.
Da das
Vorhandensein eines einzigen besonderen Haftgrundes für die Anordnung von Haft
genügt (statt vieler: BGE 1B_59/2010 vom 30. März 2011 E. 2; AGE HB.2017.8 vom
10. März 2017 E. 4), kann die Frage der Fluchtgefahr bzw. der Gefahr des
Untertauchens des Beschuldigten im Falle seiner Haftentlassung offen gelassen
werden.
Dem
Beschuldigten droht im Falle seiner Verurteilung eine Strafe, die über der
Dauer der bisher angeordneten Untersuchungshaft liegt. Es müsste von einem
krassen Rückfall ausgegangen werden, was sich straferhöhend auswirken würde.
Die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft ist somit noch gegeben.
Geeignete Ersatzmassnahmen sind nicht ersichtlich. Insbesondere muss davon
ausgegangen werden, dass sich der Beschuldigte über behördliche Auflagen
hinwegsetzt und Kontaktverbote sich offenbar als wirkungslos erweisen
(Vorstrafe unter anderem wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen).
Die Beschwerde ist
demnach abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer
dessen Kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr wird auf CHF 500.–
festgesetzt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die
ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.