Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2016.131
URTEIL
vom 2.
März 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
lic. iur. Cla Nett , Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____ ,
geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 26. September 2016
betreffend grobe Verletzung der
Verkehrsregeln bzw. mehrfache
einfache Verletzung der Verkehrsregeln
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 26. September 2016 wurde A____
(Berufungskläger), auf Einsprache gegen einen Strafbefehl vom 19. Januar
2016, der groben Verletzung der Verkehrsregeln sowie der mehrfachen einfachen Verletzung
der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe
von zehn Tagessätzen zu CHF 130.–, Probezeit vier Jahre, sowie zu einer
Busse in der Höhe von CHF 1‘500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung
15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), verurteilt. Des Weiteren wurden ihm
Verfahrenskosten im Betrag von CHF 355.30 sowie eine Urteilsgebühr in der
Höhe von CHF 800.– auferlegt.
Gegen dieses
Urteil hat der Berufungskläger am 27. September 2016 Berufung angemeldet,
mit Eingabe vom 22. Dezember 2016 Berufung erklärt und dieselbe mit
Schreiben vom 28. März 2017 begründet. Er beantragt, es sei das Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 26. September 2016 teilweise aufzuheben und
er der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln in einem Fall (Ziff. II.3 des
angefochtenen Urteils) schuldig zu sprechen und zu einer Busse von CHF 100.– zu
verurteilen. Von den (weiteren) Vorwürfen der mehrfachen einfachen Verletzung
der Verkehrsregeln sowie der groben Verletzung der Verkehrsregeln sei er jedoch
vollumfänglich und kostenlos freizusprechen. Darüber hinaus sei ihm eine
angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Die Staatsanwaltschaft hat innert
Frist weder Nichteintreten auf die Berufung beantragt noch Anschlussberufung
erklärt. Sie ersucht in ihrer Berufungsantwort vom 11. Mai 2017 jedoch um
kostenpflichtige Abweisung der Berufung und vollumfängliche Bestätigung des
angefochtenen erstinstanzlichen Urteils. Die instruierende
Appellationsgerichtspräsidentin hat die Akten des Strafgerichts Basel-Stadt (Verurteilung
des Berufungskläger vom 15. Dezember 2008 wegen mehrfacher grober Verletzung
der Verkehrsregeln [Nichtbeherrschen des Fahrzeuges bzw. Nichtanpassen der
Geschwindigkeit] sowie mehrfacher fahrlässiger Körperverletzung) sowie die
Akten des Bezirksstatthalteramts Arlesheim (Verurteilung des Berufungsklägers vom
2. Oktober 2006 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln
[Geschwindigkeitsüberschreitung um 41 km/h]) beigezogen. Erwähnte Dokumente gingen
zur Kenntnis an die Verteidigung. Am 5. Februar 2018 ging zudem der Strafregisterauszug
des Berufungsklägers ein. Dieser wurde den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt.
In der
zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 2. März 2018 wurde der Berufungskläger
befragt. In der Folge gelangte die Verteidigung zum Vortrag. Die fakultativ geladene
Staatsanwaltschaft wurde von der Teilnahme an der Verhandlung dispensiert. Für
sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz
‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 26. September 2016 ist gemäss
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Berufung zulässig.
Zu ihrer Behandlung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§
88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Berufungskläger hat ein
rechtlich geschütztes Interesse an der beantragten Aufhebung bzw. Änderung des
angefochtenen Urteils, weshalb er zur Erhebung der Berufung legitimiert ist
(Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO
form- und fristgerecht angemeldete und erklärte Berufung ist somit einzutreten.
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3 Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss
auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399
Abs. 3 lit. a StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen
Punkte in Teilrechtskraft. Der Schuldspruch wegen einfacher Verletzung der
Verkehrsregeln bezüglich Ziff. II.3 des angefochtenen Urteils ist vom Berufungskläger
zugestanden und daher in Rechtskraft erwachsen. Dieser Punkt des erstinstanzlichen
Urteils ist demzufolge im Berufungsverfahren nicht (mehr) zu überprüfen.
2.1 Der
dem Berufungskläger vorgeworfene Sachverhalt ergibt sich aus dem Strafbefehl vom
19. Januar 2016, der im gerichtlichen Verfahren als Anklageschrift gilt (Art.
356 Abs. 1 StPO). Darin wird dem Berufungskläger vorgehalten, am Sonntagabend
dem 12. Juli 2015, um 23.45 Uhr, auf einem Motorrad der Marke Honda
(Kontrollschild BS [...]) von der Unteren Rebgasse in Basel herkommend durch
die Klybeckstrasse in Fahrtrichtung Sperrstrasse gefahren zu sein, wobei er die
auf diesem Streckenabschnitt erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h
überschritten haben soll (Vorfall 1; vgl. dazu nachfolgend E. 4). Vor der
Verzweigung mit der Feldbergstrasse habe der Berufungskläger hinter drei vor
der auf Rotlicht geschalteten Verkehrsregelungsanlage wartenden Fahrzeugen
angehalten. Kurz darauf habe er seinen Platz in der Kolonne aber verlassen, sei
links an den stehenden Fahrzeugen vorbeigefahren und habe vor der Wartelinie
bei der Ampel wieder angehalten (zugestandener und daher rechtskräftiger
Vorfall 2). Obwohl die Verkehrsregelungsanlage noch immer auf Rotlicht
gestanden sei, sei er unvermittelt in Fahrtrichtung Horburgstrasse losgefahren
und habe dabei das Lichtsignal missachtet (Vorfall 3; vgl. dazu
nachfolgend E. 5). Obwohl der Berufungskläger in der Folge mittels eingeschaltetem
Blaulicht, Wechselklanghorn und Matrix „Stop Polizei" durch eine ihm folgende
Polizeipatrouille zum Anhalten angewiesen worden sei, habe er auf Höhe der
Matthäusstrasse sein Fahrzeug beschleunigt (Vorfall 4; vgl. dazu nachfolgend E.
6) und sei mit einer Geschwindigkeit von ca. 78 km/h statt der innerorts
erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h in Richtung Horburgstrasse gefahren
(Vorfall 5; vgl. dazu nachfolgend E. 7). Vor der Verzweigung mit der
Horburgstrasse habe der Berufungskläger sodann im linken Fahrstreifen für
Linksabbieger eingespurt, sei jedoch in Missachtung des markierten
Richtungspfeils geradeaus weitergefahren (Vorfall 6; vgl. dazu nachfolgend E.
8). Die Verzweigung mit der Horburgstrasse habe er dann unter Hervorrufung oder
zumindest Inkaufnahme einer ernstlichen Gefahr für die Sicherheit der übrigen
Verkehrsteilnehmer bei Gelbblinken der Verkehrsregelungsanlage sowie in
Missachtung des Vorschriftsignals „Kein Vortritt" mit einer nicht an die
Verhältnisse (unübersichtliches Verzweigungsgebiet, Dunkelheit mit beleuchteter
Strasse) angepassten Geschwindigkeit von ca. 70 km/h in gerader Richtung durch
die Klybeckstrasse in Richtung Badenweilerstrasse befahren (Vorfall 7; vgl. dazu
nachfolgend E. 9), wo er schliesslich angehalten und von der Polizei
kontrolliert werden konnte.
2.2 Der
Berufungskläger bestreitet nicht, die im Strafbefehl bzw. der Anklageschrift
nachgezeichnete Strecke am 12. Juli 2015, um 23.45 Uhr, befahren zu haben. Er bestreitet
indessen mit Ausnahme des erwähnten Schuldspruchs wegen einfacher Verletzung
der Verkehrsregeln die ihm vorgeworfenen Regelverstösse.
3.1 Der
Berufungskläger rügt vorab die „dürftige Beweislage“. So basierten die verschiedenen
Schuldsprüche bloss auf den Aussagen des Polizisten Wm B____ bzw. dem von
diesem verfassten Polizeirapport, der zudem erst vier Tage nach dem Vorfall
erstellt worden sei. Obwohl gemäss Polizeirapport zwei Polizisten im Auto
sassen (Wm mbA C____ sowie Wm B____), sei nur einer, Wm B____ (der Ersteller
des Rapportes), befragt worden. Dieser habe vor den Schranken der Vorinstanz
eingestanden, den gesamten Rapport vor der Hauptverhandlung nochmals
durchgelesen zu haben, um sich wieder an den fraglichen Fall erinnern zu
können. Darüber hinaus existierten keine weiteren, vor allem objektiven Beweise
wie beispielsweise Videobilder oder Fotos. Dazu seien auch keine unbeteiligten
Zeugen befragt worden. Ferner sei der Berufungskläger bis zur vorinstanzlichen
Hauptverhandlung nicht mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen konfrontiert worden
(Berufungsbegründung, Ziff. 7 ff.; Verhandlungsprotokoll, S. 3 ff.).
3.2
3.2.1 Wenn
der Berufungskläger in grundsätzlicher Weise den Beweiswert von Polizeirapporten
kritisiert, so ist festzuhalten, dass es sich bei einem Polizeirapport um eine
von der Polizei als Strafverfolgungsbehörde zusammengetragene Akte, mithin um
ein zulässiges Beweismittel handelt (Art. 12 lit. a, 15, 100 Abs. 1 lit. b und
139 Abs. 1 StPO; BGer 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3; OGer ZH SB160362
vom 17. März 2017 E. 9.3.1.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf
auf einen inhaltlich bestrittenen Polizeirapport indessen nur abgestellt
werden, wenn der Beschuldigte mit dem rapportierenden Beamten konfrontiert
wurde und Gelegenheit hatte, dem Beamten dazu Fragen zu stellen (BGer
1B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3). Dies ist vorliegend im Rahmen der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 26. September 2016 geschehen, weshalb auf
den Rapport vom 16. Juli 2015 ‒ welcher im Übrigen äusserst präzis,
stringent und detailliert verfasst wurde ‒ abgestellt werden kann.
3.2.2 Dass
der Polizeirapport erst vier Tage nach dem Vorfall abschliessend erstellt wurde,
ist ‒ wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung in Ziff. 2 zu
Recht ausführt ‒ kein taugliches Argument für die Behauptung, dass dieser
vom Zeugen Wm B____ wahrheitswidrig verfasst worden wäre oder zumindest als
nicht glaubhafte Wiedergabe des Ereignisses anzusehen ist. Es gibt keine Norm,
welche vorschreiben würde, dass ein Rapport noch am gleichen Tag des zu
rapportierenden Vorfalls erstellt werden muss (was in der Praxis auch nicht
umsetzbar wäre). Die Pflicht zur wahrheitsgemässen Rapportierung besteht immer
und somit auch noch einige wenige Tage nach dem Ereignis, sodass auch unter
diesem Aspekt auf den Polizeirapport abgestellt werden kann.
3.3
3.3.1 Die
Zeugenaussagen von Wm B____ sind glaubhaft und entgegen der Ansicht der
Verteidigung (Berufungsbegründung, Ziff. 26) auch nicht widersprüchlich. Es mag
zwar zutreffen, dass aus dem Rapport lediglich vermutet werden kann, dass Wm B____
(als Verfasser des Polizeirapports) der Beifahrer gewesen sein muss, da eine
genaue Beobachtung (allenfalls unter Anfertigung von Notizen) der einzelnen
Vorfälle durch den Chauffeur infolge Konzentration auf den Strassenverkehr wohl
gar nicht möglich gewesen wäre. Diese Unsicherheit betreffend die
„Rollenverteilung“ wurde aber im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
(Akten, S. 67) eindeutig geklärt und tut dem Wahrheitsgehalt der Zeugenaussagen
deshalb keinen Abbruch. Dazu kommt, dass sich der Berufungskläger und Wm B____
persönlich nicht kennen (Verhandlungsprotokoll, S. 3) und deshalb nicht einmal
ansatzweise ein Motiv für eine Falschbelastung ersichtlich ist.
3.3.2 Weiter
ist mit dem Strafgericht der Ansicht des Verteidigers, auf die Zeugenaussagen von
Wm B____ dürfe nicht abgestellt werden, da diese in erster Linie auf Grundlage
der erneuten Durchsicht des Rapports kurz vor der Verhandlung und nicht auf
jener von Erinnerungen gemacht worden seien (Berufungsbegründung, Ziff. 8 und
10; Verhandlungsprotokoll, S. 4), zu widersprechen. Der Zweck eines
Polizeirapports besteht gerade darin, gemachte Beobachtungen zeitnah
festzuhalten, damit diese auch zu einem späteren Zeitpunkt unverfälscht
verwendet oder wiedergegeben werden können. Solche Rapporte sind insbesondere
bei Strassenverkehrsdelikten unerlässlich, bestimmen diese Delikte aufgrund
ihrer Häufigkeit doch den Alltag der Polizei in massgebender Art und Weise.
Insofern erscheint die in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gemachte
Aussage des Zeugen Wm B____, der Vorfall liege nun bereits über ein Jahr zurück
und er habe in diesem Jahr schon drei gleich gelagerte Delikte zu beurteilen
gehabt, weshalb die erneute Durchsicht des Rapports für ihn unerlässlich gewesen
sei (Akten, S. 70), durchaus nachvollziehbar und vermag die Glaubwürdigkeit
seiner Aussagen nicht zu schmälern.
3.3.3 Ein
Strafbefehl beruht nur auf einer summarischen Prüfung von Tat und Täter durch
die Staatsanwaltschaft. Er stellt einen Vorschlag zur aussergerichtlichen
Erledigung des Straffalles bzw. ein Angebot zur summarischen
Verfahrenserledigung dar und entfaltet seine rechtliche Wirkung und wird zum
Urteil, wenn dagegen keine gültige Einsprache erhoben wird. Die Durchführung
eines Beweisverfahrens ist somit nicht unbedingt erforderlich und es wird
insbesondere keine Einvernahme der beschuldigten Person durch die
Untersuchungsbehörden verlangt (BGer 6B_1095/2017 vom 2. März 2018 E. 1.2; AGE
SB.2017.127 vom 27. Oktober 2017 E. 1.3; Schwarzenegger,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
2. Auflage 2014, Art. 352 N 5 und Art. 355 N 1). Die Rüge des Berufungsklägers,
wonach er bis zur vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht mit den gegen ihn
erhobenen Vorwürfen konfrontiert worden sei (Berufungsbegründung, Ziff. 8;
Verhandlungsprotokoll, S. 4), verfängt deshalb nicht.
3.3.4 Zusammenfassend
steht mit dem Strafgericht somit fest, dass dem Zeugen Wm B____ eine hohe
Glaubwürdigkeit zuzuerkennen ist und dieser keinerlei Motiv hat, den
Berufungskläger mit einer Falschaussage zu belasten. Seine Aussagen sind nicht
offensichtlich widersprüchlich oder der Wahrheit widersprechend. Die
Aufmerksamkeit des Zeugen als Beifahrer galt vollständig dem Berufungskläger
und den von diesem begangenen Widerhandlungen. Somit stellte die Vorinstanz zu
Recht auf die konstante, glaubhafte und überzeugende Zeugenaussage ab.
3.4
3.4.1 Neben
dem Polizeirapport und den Zeugenaussagen von Wm B____ fehlen in der Tat weitere
Beweismittel. Dies ist indessen der Konstellation des vorliegenden Falls
geschuldet: Allenfalls wäre es den Polizisten möglich gewesen, die von der
Verteidigung erwähnten weiteren Verkehrsteilnehmer zum Vorfall zu befragen
(Berufungsbegründung, Ziff. 10), wenn der Berufungskläger die polizeiliche Weisung
anzuhalten unmittelbar befolgt hätte. Weil jedoch die Verfolgung des
beschleunigenden Berufungsklägers aufgenommen werden musste, war es den
Polizisten verwehrt, die an der auf Rotlicht geschalteten Ampel wartenden
Fahrzeuglenker zu identifizieren und ihre Beobachtungen zum Vorgefallenen
festzuhalten.
3.4.2 Bezüglich
der Rüge des Berufungsklägers, dass vor Strafgericht nur einer der Polizisten
befragt worden sei, ist festzuhalten, dass die Verteidigung anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung Gelegenheit gehabt hätte, die Befragung des
zweiten beim Vorfall anwesenden Polizisten, Wm mbA C____, zu beantragen. Darauf
wurde aber auf explizit gestellte Frage der Gerichtspräsidentin hin verzichtet
(Akten, S. 70), obwohl Wm mbA C____ anwesend gewesen wäre. Es widerspricht dem
Gebot von Treu und Glauben, im Rechtsmittelverfahren nun die Verletzung dieses
formellen Rechts zu rügen (BGer 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 3.3.1 bzw.
3.4.2, 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 1.4.2; AGE SB.2015.76 vom 29.
November 2017 E. 3.4.2 und 4.4.2).
4.1 Die
Verteidigung hält bezüglich des Vorfalls 1 die Aussagen des Zeugen Wm B____
für nicht glaubhaft, weil gemäss Polizeirapport nur Wm mbA C____ die
requisitionsauslösende, offensichtliche Geschwindigkeitsüberschreitung
beobachtet habe. Nichtsdestotrotz habe Herr B____ anlässlich der vorinstanzlichen
Befragung ziemlich präzise Angaben hierzu gemacht (Berufungsbegründung, Ziff.
11 ff.). Dabei übersieht die Verteidigung jedoch, dass im Polizeirapport nur davon
die Rede ist, dass Wm mbA C____ auf einen viel zu schnell fahrenden
Motorradlenker aufmerksam wurde. Daraus kann aber nicht geschlossen werden,
dass Wm B____ als Beifahrer des Polizeifahrzeugs „Basilea 80“ diese Übertretung
nicht wahrnehmen konnte. Entgegen der Behauptung der Verteidigung ist im
Rapport auch nicht schriftlich festgehalten, dass Wm B____ die Übertretung gar
nicht gesehen habe. Hinzu kommt, dass Polizisten für die Beobachtung des
Strassenverkehrs speziell geschult und trainiert sind, sodass eine nur kurze
Beobachtung für die realistische Angabe einer gefahrenen Geschwindigkeit
durchaus ausreichend sein kann.
4.2 Die
Vorinstanz verletzt den Grundsatz „in dubio pro reo“ (vgl. dazu BGE 138 V 74 E.
7 S. 82, 129 I 38 E. 2. a S. 41, 127 I 38 E. 2a S. 40, 120 Ia 31 E. 2c S.
37; Schmid, Handbuch des
schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich 2013, N 235) entgegen
der Ansicht der Verteidigung (Berufungsbegründung, Ziff. 14;
Verhandlungsprotokoll, S. 4) gerade nicht, wenn sie auf Grund des Umstandes,
dass in der konkreten Situation die Weisungen des Bundesamtes für Strassen (ASTRA)
(http://www.astra2.admin.ch/media/pdfpub/2008-05-22_480_d.pdf, zuletzt besucht
am 10. April 2018) betreffend polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen (keine
Unterstützung durch technische Geräte) nicht eingehalten werden konnten, zu
Gunsten des Berufungsklägers lediglich von einer minimalen Überschreitung (d.h.
5 bis 10 km/h) der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h
ausgeht. Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten vermag der Berufungskläger aus dem
Umstand abzuleiten, dass er die von ihm am Tattag befahrene Strecke gut kennt, schliessen
besondere Ortskenntnisse Geschwindigkeitsüberschreitungen doch keineswegs aus.
Ebenfalls nicht
nachvollziehbar sind die Einwände, die gegen den Schuldspruch des Überfahrens eines
Rotlichts (Vorfall 3) vorgebracht werden (Berufungsbegründung, Ziff. 16 f.).
Wie die Staatsanwaltschaft in Ziff. 6 ihrer Berufungsantwort zu Recht
vorbringt, kann bereits der Formulierung im Polizeirapport entnommen werden,
dass auch das Polizeifahrzeug bei Rotlicht die Kreuzung passiert haben muss. Für
die Beurteilung des dem Berufungskläger vorgeworfenen Regelverstosses erscheint
es zudem gänzlich irrelevant, ob nun zwei oder drei Fahrzeuge vor ihm an der
Ampel warteten. Die Zeugenaussagen von Wm B____ und der Polizeirapport geben –
wie bereits erwähnt – zu keinen Zweifeln Anlass. Von „ausgeschmückten“ Aussagen
kann keine Rede sein. Ergänzend kann auf die Ausführungen im vorinstanzlichen
Urteil (S. 6 f.) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
Auch der Sachverhalt
bezüglich des Vorfalls 4 ist aufgrund der Depositionen des Polizeibeamten und
des Rapportes erstellt. Die Aussage des Berufungsklägers, dass er das grelle Martinshorn
der Polizei unter seinem Integralhelm und wegen des hohen Eigengeräuschpegels
des Motorrades nicht habe wahrnehmen können (Verhandlungsprotokoll, S. 2 f.),
muss als Schutzbehauptung qualifiziert werden. Würde der vom Berufungskläger
getragene Helm zu einer derartigen Hörverminderung führen, dass das über sehr
weite Distanzen gut hörbare Martinshorn, welches im vorliegenden Fall sogar nur
wenige Meter hinter dem Motorradfahrer betätigt worden war, nicht mehr
wahrnehmbar wäre, wäre ein solcher Helm für den Strassenverkehr wohl kaum
zugelassen. Kommt dazu, dass zur Tatzeit Dunkelheit herrschte und das
eingeschaltete Blaulicht somit auch noch optisch wahrnehmbar gewesen sein muss
(Reflektion des Blaulichts an den Häuserfassaden). Im Weiteren kann in
Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die überzeugenden Ausführungen im
vorinstanzlichen Urteil (S. 7) verwiesen werden.
7.1 In
Bezug auf Vorfall 5 ist nicht zu kritisieren, wenn es die Vorinstanz auf Grund
der Aussagen des Zeugen Wm B____ und des Rapportes als erstellt betrachtet hat,
dass der Abstand zwischen Polizeifahrzeug und Motorrad des Berufungsklägers immer
grösser wurde, der Tacho des Polizeifahrzeuges dabei einen Wert von 80 km/h
angezeigt hat und das „Basilea 80“ gemäss dem am 21. Juli 2015 durch den
TCS durchgeführten Tacho-Test bei angezeigten 80 km/h mit 73.4 km/h unterwegs
gewesen sein muss (Akten, S. 21), sodass schlussendlich von einer
Geschwindigkeitsüberschreitung um 23 km/h ausgegangen wurde. Dass der
Berufungskläger gehört haben will, wie der jüngere Polizist gesagt habe, dass
er nur 50 km/h gefahren sei, muss vor diesem Hintergrund als Schutzbehauptung
qualifiziert werden (Verhandlungsprotokoll, S. 3 und 4). Da Wm B____ als
Beifahrer und Wm mbA C____ als Chauffeur im Einsatz waren, ist es überdies
nicht mehr als logisch, dass Letzterer genauere Angaben zur gefahrenen
Geschwindigkeit machen konnte, was aber nicht ausschliesst, dass auch Wm B____
die erhöhte Geschwindigkeit aufgefallen ist.
7.2 Der
Grundsatz „in dubio pro reo“ besagt nicht, dass jeder noch so theoretische
Einwand zu einem Freispruch führen muss, vielmehr werden ernsthafte Zweifel
verlangt (vgl. dazu BGE 138 V 74 E. 7 S. 82, 129 I 38 E. 2. a S. 41, 127 I 38
E. 2a S. 40, 120 Ia 31 E. 2c S. 37; Schmid,
Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich 2013,
N 235). Insofern schadet es nicht, dass der Streifenwagen „Basilea 80“ weder
mit einer Kamera noch mit einem Fahrtenschreiber ausgerüstet war. Ebenso
unschädlich ist die Tatsache, dass der Tachotest des TCS erst rund eineinhalb
Wochen nach dem Vorfall durchgeführt wurde und man nicht wusste, ob der Tacho
geeicht war (Kritik der Verteidigung: Verhandlungsprotokoll, S. 4). Dazu
kommt, dass sich die Abweichung zwischen effektiv gefahrener Geschwindigkeit
und auf dem Tacho angezeigtem Tempo (vorliegend rund 7 km/h) im Rahmen des Üblichen
hält.
Wenn die
Verteidigung gegen den Schuldspruch bezüglich Vorfall 6 ins Feld führt, es gäbe
für diesen Sachverhalt überhaupt keinen objektiven Beweis (Berufungsbegründung,
Ziff. 23 f.), so verkennt sie, dass auch eine Zeugenaussage, sofern sie
überzeugend und glaubwürdig ist, was vorliegend – wie bereits mehrfach betont –
aus verschiedenen Gründen der Fall ist, ein ausreichendes Beweismittel darstellt.
Insofern ist auch der diesbezügliche Sachverhalt mit Verweis auf obige Überlegungen
sowie die Erwägungen der Vorinstanz erstellt (Art. 82 Abs. 4 StPO).
Was die
Verstösse im Verzweigungsgebiet Klybeckstrasse/Horburgstrasse angeht (Vorfall
7), hat die Vorinstanz mit überzeugender Begründung nicht nur die Behauptung
des Berufungsklägers (übersichtliche Kreuzung) widerlegt, sondern ist es ebenfalls
nicht zu beanstanden, wenn sie auch in diesem Punkt auf die glaubwürdigen
Aussagen des Zeugen und den Polizeirapport abstellt (Art. 82 Abs. 4 StPO). Selbst
wenn zu Gunsten des Berufungsklägers von einer von ihm gefahrenen
Geschwindigkeit von bloss 50 km/h ausgegangen würde, müsste das ungebremste
Überfahren der erwähnten Kreuzung angesichts der Tatsache, dass der Blick nach
rechts aufgrund einer weit ins Blickfeld hineinragenden Häuserfassade stark eingeschränkt
ist
(https://www.google.ch/maps/place/Horburgstrasse,+4057+Basel/@47.5707387,7.5904854,99m/data=!3m1!1e3!4m5!3m4!1s0x4791b9a298fc352b:0x522ebaa947702a8c!8m2!3d47.5707437!4d7.592713,
zuletzt besucht am 11. April 2018), als gefährlich bezeichnet werden.
Die Vorinstanz hat
die Regelverstösse betreffend Vorfall 1 und 3-6 mit überzeugender Begründung als
mehrfache einfache Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 des
Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) in Verbindung mit Art. 2 lit. d des
Ordnungsbussengesetzes (OBG, SR 741.03) qualifiziert. Diese Beurteilung
entspricht der Praxis und ist deshalb nicht zu beanstanden (vgl. Weissen-berger, Kommentar zum
Strassenverkehrsgesetz, 2. Auflage, Zürich 2015, Art. 90 N 73, 77; Fiolka, in: Basler Kommentar, Basel
2014, Art. 90 SVG N 55 ff., 67 ff.; BGer 6B_924/2010 vom 7. Februar 2011 E.
1.5; AGE SB.2016.126 vom 15. Dezember 2017 E. 5.1, SB.2016.130 vom 10.
Dezember 2017 E. 3.2). Ebenfalls der Praxis entspricht es, wenn die Vorinstanz
den Sachverhalt betreffend Vorfall 7 unter Berücksichtigung der erschwerenden
Umstände (Dunkelheit, unübersichtliche Verzweigung, feuchte Strasse,
Missachtung Signal „Kein Vortritt“, gefahrenes Tempo) unter Art. 90 Abs. 2 SVG
subsumiert (vgl. Weissenberger, a.a.O.,
Art. 90 N 88; Fiolka, a.a.O., Art.
90 N 87 f.). Für die entsprechenden Begründungen kann in Anwendung von Art. 82
Abs. 4 StPO auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden
(vorinstanzliches Urteil, S. 10 ff.).
11.1 Ausgangslage
der Strafzumessung ist der Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln.
Derartige Vergehen werden gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder Geldstrafe sanktioniert.
11.2 Der
heute 31-jährige kinderlose und ledige Berufungskläger weist gemäss aktuellem
Strafregisterauszug vom 30. Januar 2018 eine aus dem Jahr 2008 datierende
Verurteilung wegen mehrfacher fahrlässiger Körperverletzung sowie mehrfacher
grober Verletzung der Verkehrsregeln auf (Verurteilung zu einer Geldstrafe von
53 Tagessätzen zu CHF 30.‒, davon 27 Tage bedingt vollziehbar, Probezeit
drei Jahre). Aus den von der instruierenden Appellationsgerichtspräsidentin eingeholten
Akten ist zudem ein Strafbefehl des Bezirksstatthalteramts Arlesheim aus dem
Jahr 2006 ersichtlich (Verurteilung des Berufungsklägers wegen grober
Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe
von drei Tagen und einer bedingt löschbaren Busse in der Höhe von 1‘000.–,
Probezeit zwei Jahre). Aus den Verfahrensakten ergibt sich zudem, dass dem
Berufungskläger aufgrund der erwähnten Delikte in den Jahren 2007 und 2011 der
Führerausweis (im Administrativverfahren) entzogen worden ist (Akten, S. 5
ff.).
11.3 Wie
bereits die Vorinstanz festgehalten hat (S. 12), wiegt das Verschulden des
Berufungsklägers angesichts der Tatsache, dass die Tat an einem Sonntag zu
einer späten Uhrzeit begangen wurde, zu welcher die Gefahr eines Unfalles zwar
gegenüber einem ordnungsgemässen Überfahren der Kreuzung mit reduzierter
Geschwindigkeit als abstrakt erhöht einzustufen ist, jedoch immerhin niemand
konkret gefährdet wurde, nicht besonders schwer. Zudem ist der Berufungskläger,
wenn auch spät, von sich aus angehalten und hat sich in der Folge gegenüber der
Polizei anständig und kooperativ verhalten, was verschuldensmildernd zu
berücksichtigen ist. Hingegen wirken die Tat- und Deliktsmehrheit sowie die
einschlägigen Vorstrafen des Berufungsklägers verschuldenserhöhend. Darüber
hinaus kann ihm weder ein Geständnis noch Einsicht zugutegehalten werden.
11.4 Die
für das Vergehen (Art. 90 Abs. 2 SVG) von der Vorinstanz ausgefällte Geldstrafe
von zehn Tagessätzen zu CHF 130.– bewegt sich zwar im unteren Bereich des
Strafrahmens, erscheint dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen (Verhandlungsprotokoll,
S. 3) des Berufungsklägers dennoch angemessen, zumal im vorliegenden
Berufungsverfahren ohnehin das Verbot der reformatio in peius zu beachten ist
(Art. 391 Abs. 2 StPO). Dasselbe gilt für die aufgrund der Übertretungen
(Art. 90 Abs. 1 SVG) auszufällende Busse. Dass die Vorinstanz wegen der
beiden Vorstrafen eine verlängerte Probezeit von vier Jahren ausgesprochen hat,
ist ebenfalls zu bestätigen.
Obigen
Erwägungen entsprechend sind die Schuldsprüche wegen grober Verletzung der
Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) bzw. mehrfacher einfacher Verletzung der
Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) zu bestätigen. Damit unterliegt der
Berufungskläger mit seinen Anträgen vollumfänglich. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
trägt er (neben denjenigen der ersten Instanz) die Kosten des Berufungsverfahrens
in der Höhe von CHF 700.‒ (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21
Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührenreglement, SG
154.810]). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgender Punkt des Urteils des Einzelgerichts in
Strafsachen vom 26. September 2016 mangels Anfechtung in Rechtskraft
erwachsen ist:
- Schuldspruch wegen einfacher Verletzung der
Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (Ziff. II.3
des angefochtenen Urteils).
A____ wird – neben dem bereits
rechtskräftig gewordenen Schuldspruch wegen einfacher Verletzung der
Verkehrsregeln – der groben Verletzung der Verkehrsregeln und der mehrfachen einfachen
Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe
von 10 Tagessätzen zu CHF 130.‒, mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren sowie zu einer Busse in der Höhe von
CHF 1‘500.‒ (bei schuldhafter Nichtbezahlung 15 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 in
Verbindung mit 32 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, Art.
4 Abs. 1, 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung sowie Art.
68 Abs. 6 der Signalisationsverordnung; Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art.
27 Abs. 1, 32 Abs. 1 und Art. 47 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 4a
Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung sowie Art. 22a, 68 Abs. 1bis
und Art. 74 Abs. 2 der Signalisationsverordnung; Art. 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs.
1, 49 Abs. 1 sowie 106 des Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von CHF 355.30
sowie eine Urteilsgebühr von CHF 800.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie
die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr
von CHF 700.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.