Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2017.293
URTEIL
vom 9. April 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Johannes Hermann
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Gymnasium B____
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Rekurs gegen eine
Zwischenverfügung des Erziehungsdepartements
vom 10. November 2017
betreffend vorsorgliche Massnahme
Sachverhalt
Mit Verfügung
vom 22. September 2017 stellte die Rektorin des Gymnasiums B____ fest, dass das
Arbeitsverhältnis zwischen A____ (Rekurrent) und dem Gymnasium B____ infolge
vorzeitiger Pensionierung per 31. Oktober 2017 ende, der im Schuljahr 2017/2018
für die Monate August bis Oktober 2017 ausbezahlte Lohn wie vereinbart mit dem
Stundenguthaben verrechnet werde und die Lohnzahlung per 31. Oktober 2017 ende.
Hiergegen erhob der Rekurrent mit Eingaben vom 29. September und 23. Oktober
2017 Rekurs an das Erziehungsdepartement. Darin beantragte er die kosten- und
entschädigungsfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die unveränderte
Fortführung des Arbeitsverhältnisses, die Nichtigerklärung oder Aufhebung der
Verrechnung der Lohnzahlungen mit dem Stundenguthaben und die Gutschrift der
verrechneten Stunden auf dem Stundenkonto sowie die Anweisung der Anstellungsbehörde,
ihm 21 Lektionen einschliesslich zwei Lektionen Altersentlastung zuzuweisen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Rekurrent die Fortführung des
Arbeitsverhältnisses während der Dauer des Rekursverfahrens. Mit Zwischenverfügung
vom 10. November 2017 wies das Erziehungsdepartement diesen Verfahrensantrag ab
und verfügte, dass über die allfällige Auferlegung von Verfahrenskosten für
diese Verfügung im Rahmen des Endentscheides befunden werde.
Gegen diese
Zwischenverfügung richtet sich der mit Eingaben vom 24. November und 14.
Dezember 2017 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit dem der
Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige ersatzlose Aufhebung der
angefochtenen Zwischenverfügung und die unveränderte Fortführung seines Arbeitsverhältnisses
mit der Anstellungsbehörde während der Dauer des vorinstanzlichen
Rekursverfahrens beantragt. Eventualiter verlangt er die Rückweisung der Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement
mit Schreiben vom 27. Dezember 2017 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Das
Erziehungsdepartement beantragt mit Vernehmlassung vom 29. Januar 2018 die
kostenfällige Abweisung des Rekurses. Dazu replizierte der Rekurrent mit
Eingabe vom 26. Februar 2018. Die weiteren Tatsachen und die Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit vorliegend von Belang, aus dem angefochtenen Zwischenentscheid
und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 27.
Dezember 2017 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) und § 12
des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG
270.100). Zum Entscheid ist das Dreiergericht berufen (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Anfechtungsobjekt
des vorliegenden Verfahrens ist die Zwischenverfügung, mit der im vorinstanzlichen
Verfahren der Antrag des Rekurrenten auf Fortführung seines
Arbeitsverhältnisses am Gymnasium B____ während der Dauer des Rekursverfahrens
abgewiesen worden ist.
1.2.1 Zwischenverfügungen
sind gemäss § 10 Abs. 2 VRPG nur dann selbstständig anfechtbar, wenn sie einen
nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken nach ständiger Praxis des
Verwaltungsgerichts insbesondere der Entzug oder die Verweigerung der
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels (VGE VD.2016.148
vom 24. Juli 2017 E. 1.2, VD.2016.176 vom 13. Oktober 2016 E. 1.1, VD.2015.233
vom 29. Juni 2016 E. 1.2, VD.2015.139 vom 22. Dezember 2015 E. 1.2.1, VD.2015.2
vom 4. Februar 2015 E. 1.2). In Konstellationen, in denen in der Hauptsache
keine positive, sondern eine negative Verfügung angefochten wird, sodass sich
nicht die Frage der aufschiebenden Wirkung, sondern diejenige der Anordnung
einer vorsorglichen Massnahme stellt, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts
auch im Falle der Abweisung eines Gesuchs um Anordnung einer vorsorglichen
Massnahme ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur anzunehmen
(VGE VD.2016.148 vom 24. Juli 2017 E. 1.2, VD.2013.134 und VD.2013.137 vom 15.
Januar 2014 E. 1.3). Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist eine
besondere Form einer vorsorglichen Massnahme (VGE VD.2016.162 vom 12. August
2016 E. 2.1). Auch dies spricht für die Gleichbehandlung der Verweigerung einer
vorsorglichen Massnahme mit der Verweigerung der Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung.
1.2.2 Mit
der angefochtenen Zwischenverfügung wurde ein Gesuch des Rekurrenten um
Anordnung einer vorsorglichen Massnahme abgewiesen. Nach der vorangehenden
Erwägung ist daher das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im
Sinne von § 10 Abs. 2 VRPG als Prozessvoraussetzung ohne Weiteres zu bejahen.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass im Rahmen der materiellen Prüfung auch ein
nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil als materielle Voraussetzung einer vorsorglichen
Massnahme bejaht werden müsste. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil als
formell-prozessuale Rekursvoraussetzung und der nicht leicht wieder
gutzumachende Nachteil als materielle Voraussetzung einer vorsorglichen Massnahme
sind auseinanderzuhalten. Dieser liegt in der Beeinträchtigung der materiellen
Rechtsstellung des Rekurrenten, jener in der Beeinträchtigung der formellen
Rechtsstellung des Rekurrenten durch die Verweigerung der gerichtlichen
Kontrolle (VGE VD.2017.186 vom 1. November 2017 E. 1.2.2, vgl. BGE 116 Ia 446
E. 2 S. 447).
1.3 Der
Rekurrent ist als Verfügungsadressat zum Rekurs berechtigt (§ 13 Abs. 1 VRPG).
Auf den rechtzeitig erhobenen und begründeten Rekurs ist somit einzutreten.
Mit seinem Rekurs
rügt der Rekurrent zunächst eine falsche Sachverhaltsfeststellung, wenn das
Erziehungsdepartement in E. II.1. feststelle, dass die angefochtene
Feststellungsverfügung der Anstellungsbehörde vom 22. September 2017 eine Folge
des Entscheids der Personalrekurskommission vom 24. August 2017 im Verfahren
13/2017 darstelle. Vielmehr sei die Feststellungsverfügung als Folge einer
Aufsichtsbeschwerde ergangen (Rekursbegründung, Rz. 10).
Inwiefern diese
Sachverhaltsfeststellung für das vorliegende Urteil von Bedeutung sein soll,
macht der Rekurrent nicht geltend und ist nicht ersichtlich. Auf die Rüge braucht
daher nicht weiter eingegangen zu werden.
3.1 Das
OG sieht zwar lediglich für das Verfahren vor dem Regierungsrat in § 13 Abs. 1
lit. a OG die Möglichkeit der Anordnung anderer vorsorglicher Massnahmen als
der aufschiebenden Wirkung vor. Die Anordnung anderer vorsorglicher Massnahmen ist
indessen auch ohne ausdrückliche Regelung im gesamten Verwaltungsverfahren
zulässig, weil vorsorgliche Massnahmen ihre Grundlage im materiellen Recht
haben, dessen Durchsetzung sie sichern sollen (Schwank,
Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser
[Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt,
Basel 2008, S. 435, 458, mit Hinweis).
3.2 Das
Erziehungsdepartement hat die Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher
Massnahmen im verwaltungsrechtlichen Rekursverfahren zutreffend erörtert.
Danach setzt der Erlass einer vorsorglichen Verfügung zunächst Dringlichkeit
voraus. Dies bedeutet, dass es sich als notwendig erweisen muss, die fragliche
Vorkehr sofort zu treffen. Sodann muss der Verzicht auf eine vorsorgliche Verfügung
für den Betroffenen einen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken.
Erforderlich ist schliesslich, dass die Abwägung der verschiedenen Interessen
den Ausschlag für den einstweiligen Rechtsschutz gibt und dieser
verhältnismässig erscheint. Die Hauptsachenprognose kann dabei berücksichtigt
werden, wenn sie eindeutig ist (VGE VD.2017.282 vom 6. März 2018 E. 2.2; vgl.
BGE 130 II 149 E. 2.2 S. 155; Schwank,
a.a.O., S. 435, 459; Seiler, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich 2016, Art.
56 VwVG N 27–29).
3.3 Vorsorgliche
Massnahmen ergehen aufgrund einer bloss provisorischen Prüfung der Sach- und
Rechtslage. Die zuständige Behörde ist nicht gehalten, für ihren rein
vorsorglichen Entscheid zeitraubende Abklärungen zu treffen. Sie kann sich
vielmehr mit einer summarischen Beurteilung der Situation aufgrund der ihr zur
Verfügung stehenden Akten begnügen (VGE VD.2017.282 vom 6. März 2018 E. 2.4,
mit Hinweisen).
4.1 Das
Erziehungsdepartement begründete das dem beantragten vorsorglichen Rechtsschutz
entgegenstehende öffentliche Interesse im vorliegenden Fall damit, dass der
Arbeitgeber für allfällige, während der Dauer des Rekursverfahrens geleistete Lohnzahlungen
keinen Anspruch auf Rückerstattung habe, selbst wenn er im Hauptverfahren
betreffend die Gültigkeit der Kündigung obsiegen sollte. Zudem würde bei einer
Weiterbezahlung des Lohnes das Anstellungsverhältnis während der gesamten
Verfahrensdauer mit Anspruch auf Weiterbeschäftigung weiterbestehen. Eine
solche wäre derzeit aus praktischen Gründen nicht möglich, da es auf Gymnasialstufe
keine zuteilbaren Pensen mehr gebe (Zwischenverfügung, E. II.6.). Dieses
öffentliche Interesse überwiege die privaten Interessen des Rekurrenten. Eine
Einkommenseinbusse begründe keinen schweren, nicht wieder gutzumachenden Nachteil,
liege sie doch in der Natur des Schrittes in die Pensionierung. Es könne nicht
von einer Lücke in der momentanen Existenzsicherung ausgegangen werden, könne
der Rekurrent doch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge
Frühpensionierung Altersleistungen von der Pensionskasse beziehen. Finanzielle
und allfällige sonstige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis könne der Rekurrent
im Falle einer Gutheissung seines Rekurses nachträglich geltend machen. Die
Vorinstanz kommt damit zum Schluss, dass die Voraussetzungen der Dringlichkeit,
des nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils und des überwiegenden
Interesses des Rekurrenten am vorsorglichen Rechtsschutz nicht gegeben seien
(Zwischenverfügung, E. II.7.).
4.2 Mit
seinem Rekurs bestreitet der Rekurrent das vom Erziehungsdepartement geltend
gemachte öffentliche Interesse an der Verweigerung des verlangten vorsorglichen
Rechtsschutzes.
4.2.1 Er
macht dabei zunächst geltend, die Vorinstanz begründe die gefährdete
Rückforderung allenfalls unberechtigt ausbezahlter Leistungen nicht. Aufgrund
seiner finanziellen Verhältnisse sei ihm eine Rückleistung im Gegenteil möglich
und die Rückforderung deshalb nicht gefährdet. Zudem sei die Feststellung
falsch, es bestehe unabhängig vom Ausgang des Rekursverfahrens kein Anspruch
auf Rückleistung allfälliger während der Dauer des Verfahrens geleisteter
Lohnzahlungen. Vielmehr würden auch im Verwaltungsrecht die Grundsätze von Art.
62 ff. des Obligationenrechts (OR, SR 220) gelten (Rekursbegründung, Rz. 11–16).
4.2.2 Darin
kann dem Rekurrenten nicht gefolgt werden. Er verkennt mit seiner Argumentation
die spezifische Situation bei der vorsorglichen Fortsetzung eines
Arbeitsverhältnisses während der Dauer eines Rechtsmittelverfahrens. Leistet
ein Arbeitnehmer während des Rechtsmittelverfahrens seine bisherige oder eine
andere ihm zugewiesene Arbeit, wird er von seiner Arbeitspflicht freigestellt
oder ist er aus anderen Gründen ohne eigenes Verschulden an der Arbeit
verhindert, etwa wegen Krankheit oder weil ihm der Arbeitgeber pflichtwidrig
weder die bisherige noch eine zumutbare andere Arbeit angeboten hat, so ist der
Arbeitnehmer durch die Weiterbezahlung des Lohns über den Kündigungstermin
hinaus nicht ungerechtfertigt bereichert. In einem solchen Fall ist der
Arbeitnehmer deshalb bei Abweisung seines Rechtsmittels und Bestätigung der
Kündigung nicht verpflichtet, den während des Rechtsmittelverfahrens bezogenen
Lohn zurückzuerstatten (vgl. VGE VD.2017.282 vom 6. März 2018 E. 4.2.2, mit
Hinweis auf BGE 140 II 134 E. 4.2.3 S. 139 f., in: Pra 2014 Nr. 55 S. 408, 413;
BGer 8C_983/2010 vom 9. November 2011 E. 5.6 sowie Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 1078 und Seiler, a.a.O., Art. 55 VwVG N 72). Dies
muss auch dann geltend, wenn mit vorsorglicher Verfügung ein Arbeitsverhältnis
vorläufig fortgesetzt werden soll, bei dem nicht eine vom Arbeitgeber, sondern eine
vom Arbeitnehmer vorgenommene Kündigung strittig ist.
4.2.3 Entgegen
der Auffassung des Rekurrenten (Rekursbegründung, Rz. 16) kann das dadurch entstehende
Risiko einer nicht rückerstattbaren, nachträglich grundlosen Lohnzahlung auch
nicht durch die Zuweisung von Unterrichtsstunden an den Rekurrenten minimiert
werden. Wie die Vorinstanz – vom Rekurrenten nicht weiter bestritten –
festgestellt hat, ist eine Weiterbeschäftigung aus praktischen Gründen gar
nicht möglich, da es wegen der mit der Schulreform erfolgten und notorischen
Verkürzung der gymnasialen Stufe in den Gymnasien gar keine freien Pensen gibt.
Soweit der Rekurrent diesbezüglich geltend macht, dies könne nicht das Risiko
des Arbeitnehmers sein (Rekursbegründung, Rz. 18), bestätigt er selber, dass
bei einer provisorischen Fortsetzung ein fortbestehender Lohnanspruch nach dem
Gesagten auch bei einer Abweisung seines Rekurses nicht bestritten werden
könnte. Irrelevant sind dagegen die Ausführungen zum angeblichen
Selbstverschulden der Anstellungsbehörde bei der unterbliebenen
Stundenzuteilung (Rekursbegründung, Rz. 19). Ein Selbstverschulden bei der
Pensenplanung kann einzig im Falle des Obsiegens des Rekurrenten in der Sache vorliegen.
In diesem Fall ist aber unbestritten, dass der Rekurrent einen rückwirkenden
Anspruch auf Lohnzahlung auch ohne erbrachte Unterrichtsleistung haben wird. Dass
mit den vom Rekurrenten erwähnten Einsätzen als Springer oder als Ferienvertretung
das von ihm vorsorglich verlangte Pensum abgedeckt werden könnte, macht der Rekurrent
nicht geltend und ist nicht erkennbar, zumal Lehrpersonen ihre Ferien
grundsätzlich während der Schulferien beziehen. Das Argument der fehlenden
Beschäftigungsmöglichkeit des Rekurrenten erscheint daher im Rahmen der
vorzunehmenden Interessenabwägung keineswegs als sachfremd, wie dies der
Rekurrent behauptet (Rekursbegründung, Rz. 18, 21).
4.3 Des
Weiteren rügt der Rekurrent die vorinstanzliche Beurteilung seiner privaten
Interessen im Rahmen der vorgenommenen Interessenabwägung (Rekursbegründung,
Rz. 23–26).
4.3.1 Er
macht geltend, dass mit der Einstellung der Lohnzahlung nicht nur ihm, sondern
auch seiner geschiedenen Ehefrau die wirtschaftliche Grundlage ihrer Existenz
entzogen würde. Der ehemaligen Ehefrau stehe ein monatlicher Unterhaltsanspruch
von CHF 3'425.– zu, auf den sie zur Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz
angewiesen sei. Ausserdem verweist der Rekurrent auf den Wegfall seines
Versicherungsschutzes (Rekursbegründung, Rz. 23, 25).
4.3.2 Soweit
der Rekurrent in diesem Zusammenhang ausführt, ihm sei der Gang zur Sozialhilfe
zur Existenzsicherung nicht zumutbar (Rekursbegründung, Rz. 24), geht dies an
der Sache vorbei. Der Rekurrent ist nie auf den Bezug von Leistungen der
Sozialhilfe zur Existenzsicherung verwiesen worden. Auf die entsprechenden
Ausführungen ist daher nicht weiter einzugehen. Dies gilt auch für die Ausführungen
des Rekurrenten über eine allfällige Abänderung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs
seiner ehemaligen Ehefrau (Rekursbegründung, Rz. 24).
4.3.3 Massgebend
ist vielmehr, dass dem Rekurrenten aufgrund der Auflösung seines Arbeitsverhältnisses
und seines Alters die Möglichkeit einer zumindest vorläufig, unter dem
Vorbehalt des Ausgangs des vorinstanzlichen Rekursverfahrens erfolgenden
Frühpensionierung offensteht. Der Rekurrent führt hierzu aus, er würde sich mit
einer Frühpensionierung der angefochtenen Feststellungsverfügung unterziehen
und damit Gefahr laufen, sein schützenswertes Interesse an der Beurteilung der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 31. Oktober 2017 zu verlieren. Damit
würde ein „fait accompli“ geschaffen (Rekursbegründung, Rz. 26).
Darin kann dem
Rekurrenten nicht gefolgt werden. Die Situation der Anmeldung zur Frühpensionierung
bei der Pensionskasse Basel-Stadt unterscheidet sich massgebend von jener der
Beantragung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Diese würden die
Bewerbung um andere Stellen voraussetzen. Nach dem Antritt einer anderen Stelle
wäre eine Weiterbeschäftigung an der bisherigen Arbeitsstelle aber kaum mehr
möglich. Damit würde der Entscheid in der Sache zumindest faktisch präjudiziert
(vgl. VGE VD.2017.282 vom 6. März 2018 E. 5.2). Demgegenüber hätte eine unter
Vorbehalt des Ausgangs des personalrechtlichen Verfahrens erfolgte Anmeldung
zur Frühpensionierung keine präjudizierende Wirkung. Gemäss § 3a Abs. 1 der
Verordnung betreffend vorzeitige Pensionierung von Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern des Kantons Basel-Stadt (SG 162.320) können sich Mitarbeitende ab
Vollendung des 58. Altersjahres vorzeitig pensionieren lassen. Sie haben dazu
ein Kündigungsschreiben an die Anstellungsbehörde zu richten. Aufgrund der
angefochtenen Verfügung liegt eine solche Kündigung vor, auf die sich der
Rekurrent zumindest vorläufig beziehen kann. Dringt er mit seinem Rekurs gegen
die angefochtene Feststellungsverfügung durch, so entfällt rückwirkend die
Grundlage der vorzeitigen Pensionierung auf Veranlassung des Mitarbeiters. Voraussetzung
der Ausrichtung von Leistungen der Pensionskasse Basel-Stadt ist, dass kein
Lohn oder anderweitiger Ersatz ausbezahlt wird (vgl. Ratschlag 05.1314.01 vom
29. August 2006, S. 77). Wird für ein Arbeitsverhältnis rückwirkend Lohn
ausgerichtet, so entfällt somit für den entsprechenden Zeitraum und im
entsprechenden Umfang die Voraussetzung der Pensionierung. Wie die Vorinstanz
in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausführt, kann die vorzeitige Pensionierung
deshalb bei gerichtlich festgestellter Unwirksamkeit der Kündigung ohne
Weiteres rückgängig gemacht werden. Nach Treu und Glauben kann eine solche Anmeldung
– zumal mit einem erklärten Vorbehalt des Ausgangs des personalrechtlichen
Verfahrens – auch offensichtlich nicht als Anerkennung der eigenen Kündigung
gewertet werden. Entgegen der Behauptung des Rekurrenten könnte sich die
Anstellungsbehörde im Falle einer Frühpensionierung daher nicht auf den
Standpunkt stellen, er habe die angefochtene Feststellungsverfügung mit der
darin ausgesprochenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses akzeptiert. Dies gilt
umso mehr als die Vorinstanz eine solche präjudizierende Wirkung sowohl im
angefochtenen Entscheid (Zwischenverfügung, E. II.10.) wie auch mit ihrer
Vernehmlassung (Rz. 17) explizit verneint. Die dagegen eingewandte Argumentation
ist nach dem Gesagten unzutreffend. Unzutreffend ist insbesondere auch die
Behauptung, § 35 des Personalgesetzes (PG, SG 162.100) halte „klar fest, dass
ein Arbeitsverhältnis in Folge vorzeitigem Ruhestand beendet“ werde (Rekursbegründung,
Rz. 33). Dies kann sich nur auf die vorzeitige Pensionierung auf Anordnung des
Arbeitgebers oder im gegenseitigen Einvernehmen beziehen. Demgegenüber wird das
Arbeitsverhältnis im Falle der vorzeitigen Pensionierung auf Wunsch des Arbeitnehmers
allein durch dessen Kündigung beendet.
Mit seiner
Replik macht der Rekurrent geltend, dass ihm selbst im Falle seiner vorzeitigen
Pensionierung die Sicherung seiner eigenen Existenz und die Leistung seiner
familienrechtlichen Unterhaltspflichten mit den ausgerichteten
Pensionskassenleistungen nicht mehr möglich wären (Replik, Rz. 20 f.). Diese
Ausführungen stehen in Widerspruch mit seiner eigenen Behauptung, dass ihm im Falle
eines Unterliegens in der Hauptsache die Rückzahlung von Lohnzahlungen bei nachträglich
weggefallener Rechtsgrundlage auch neben der Sicherung seiner eigenen Existenz
und jener seiner geschiedenen Ehefrau möglich wäre (Rekursbegründung, Rz. 12).
Darauf braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden.
4.3.4 Ebenfalls
nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Rekurrent aus dem Hinweis, er werde
durch die Einstellung der Lohnzahlung in seinem Versicherungsschutz massiv
beeinträchtigt (Rekursbegründung, Rz. 25). Zutreffend ist zwar, dass mit der
Beendigung des Anstellungsverhältnisses auch der damit verbundene
Versicherungsschutz endet. Sollte aber ein versichertes Ereignis eintreten, so
hätte der Arbeitgeber den Rekurrenten im Falle seines Obsiegens im
Hauptverfahren so zu stellen, wie er bei einem fortbestehenden
Anstellungsverhältnisse gestellt wäre. Es ist nicht ersichtlich, dass dies dem
Kanton Basel-Stadt nicht möglich wäre.
4.4 Daraus
folgt, dass das Erziehungsdepartement zu Recht erwog, dass weder die
Dringlichkeit noch ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil noch ein
überwiegendes Interesse des Rekurrenten am vorsorglichen Rechtsschutz erstellt
sind.
4.5 Bei
diesem Ergebnis braucht nicht weiter auf die strittige Entscheidprognose und
damit auf die Ausführungen der Parteien zur Hauptsache eingegangen zu werden.
Dies gilt umso mehr, als der Rekurrent eine aus seiner Sicht eindeutig positive
Prognose für seinen Rekurs verneint, indem er ausführt, es werde „ausdrücklich
bestritten, dass die notwendige Klarheit eines Ausgangs des Hauptrekurses
vorliegt bzw. erkennbar ist“ (Rekursbegründung, Rz. 27).
Daraus folgt,
dass der Rekurs abzuweisen ist. Auf das vorliegende Verfahren ist der Grundsatz
der Kostenlosigkeit gemäss § 40 Abs. 4 PG nicht anwendbar, handelt es sich beim
Anfechtungsobjekt im vorinstanzlichen Verfahren doch nicht um eine der in § 40
Abs. 1 PG genannten Verfügungen (vgl. VGE VD.2017.207 vom 8. März 2018 E. 4.2).
Das Verfahren wäre daher in analoger Anwendung von Art. 114 lit. c der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) nur bei einem Streitwert des
Rekurses bis zu CHF 30'000.– kostenlos (vgl. VGE VD.2015.252 vom 14. August
2017 E. 6). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Der Rekurrent hat
daher dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dessen Kosten mit einer Gebühr
von CHF 800.– zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
Rekurrent
Gymnasium B____
Erziehungsdepartement Basel-Stadt
Regierungsrat Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.