Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2017.48
URTEIL
vom 23. März 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André
Equey, Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Stähelin
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Regierungsrat des Kantons
Basel-Stadt Rekursgegner
Marktplatz 9, 4001 Basel
vertreten durch Zentralen
Personaldienst,
Spiegelgasse 4, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
des Regierungsrates
vom 31. Januar 2017
betreffend Ablehnung Einsprache
gegen die Verfügung vom 27. November 2015 betreffend Überführung der Stelle
"Teamleiter/in X____" im Rahmen der Systempflege
Sachverhalt
A____
(nachfolgend Rekurrent) wurde mit Schreiben in der Periode von Dezember 2014
bis Januar 2015 darüber informiert, dass der Regierungsrat seine Stelle „Teamleiter/-in
X____“ im Rahmen des Projektes Systempflege per 1. Februar 2015 in die Richtposition 6250.12
in Lohnklasse 12 überführe. Der Rekurrent verlangte daraufhin innert Frist den
Erlass einer Verfügung. Am 27. November 2015 hielt der Zentrale Personaldienst
(ZPD) in der daraufhin erlassenen Verfügung namens und im Auftrag des Regierungsrates
am Entscheid fest, die Stelle „Teamleiter/-in X____“ in Lohnklasse 12 zu
überführen. Dagegen erhob der Rekurrent mit Schreiben vom 23. Dezember 2015
Einsprache. Mit Bericht vom 23. September 2016 liess sich die Abteilung
Vergütungsmanagement (VGM) des ZPD zur Einsprache zu Handen der Überführungskommission
vernehmen und beantragte deren Abweisung. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2016
reichte der Rekurrent eine fakultative Stellungnahme zum Bericht des VGM betreffend
Überführung der Stelle ein. Mit Beschluss vom 31. Januar 2017 wies der
Regierungsrat die Einsprache ab, nachdem die paritätische Überführungskommission
in ihrer Stellungnahme Abweisung der Einsprache empfohlen hatte.
Mit Schreiben
vom 14. Februar 2017 meldete der Rekurrent gegen diesen Entscheid Rekurs an, am
20. Mai 2017 reichte er, nun anwaltlich vertreten, die Rekursbegründung ein.
Darin beantragte er, der Regierungsratsbeschluss P 152107 vom 31. Januar 2017
betr. Überführung der Stelle „Teamleiter/-in X____“ sei vollständig aufzuheben.
Demgemäss seien die Einreihungsverfügung vom 27. November 2015 aufzuheben
und der Rekurrent rückwirkend per Februar 2015 in die Lohnklasse 15 einzureihen,
unter o/e-Kostenfolge. Mit Rekursantwort vom 15. August 2017 nahm der Regierungsrat
vertreten durch den ZPD Stellung und beantragte die Abweisung des Rekurses
unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Rekurrenten. Mit Schreiben vom 1. September
2017 verzichtete der Rekurrent auf die Durchführung einer Parteiverhandlung. In
der Replik vom 6. November 2017 hielt er an den in der Rekursbegründung vom 20.
Mai 2017 gestellten Rechtsbegehren fest.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid
ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Einsprachenentscheide
des Regierungsrates betreffend die Überführung einer Stelle können gemäss
Ziffer 4.4 der Überführungsrichtlinie im Zusammenhang mit dem Projekt
Systempflege (ÜRS) vom Stelleninhaber resp. der Stelleninhaberin beim
Verwaltungsgericht angefochten werden. Dies entspricht der Regelung von § 10
des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG
270.100). Gemäss Ziffer 4.4 ÜRS sollen auf einen solchen Rekurs die
Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und
der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (OG, SG 153.100) Anwendung finden. Wie
in § 43 OG ausdrücklich festgehalten wird, gilt für Rekurse ans
Verwaltungsgericht jedoch das VRPG. Entsprechend bestimmt § 7 Abs. 4 des
Lohngesetzes (LG, SG 164.100), dass für den Weiterzug von Entscheiden des
Regierungsrates über Einsprachen gegen Einreihungsverfügungen das VRPG
massgebend ist. Funktionell zuständig ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht (VGE
VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 1.1).
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung
von § 8 VRPG (VGE VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 1.2,
VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 1.2, VD.2011.212/213 vom
27. Juni 2013 E. 1.3, VD.2011.190 vom
18. Dezember 2012 E. 1.3). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu
prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche
Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht
richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen
Gebrauch gemacht hat (VGE VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 1.2, VD.2016.138
vom 27. Februar 2017 E. 1.2, VD.2016.66 vom
20. Juni 2016 E. 13, VD.2015.243 vom 7. Juli 2016
E. 1.2). Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht in Anwendung von § 8
Abs. 4 VRPG in Ermangelung einer besonderen gesetzlichen Grundlage im
Lohngesetz die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung nicht zu überprüfen
(VGE VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 1.2, VD.2016.138 vom
27. Februar 2017 E. 1.2, VD.2011.212/213 vom 27. Juni 2013
E. 1.3, VD.2011.190 vom 18. Dezember 2012 E. 1.3, vgl.
VD 2010.104 vom 15. Juni 2011 E. 1.3, VD.2010.19 vom
12. April 2011 E. 1.3, VD.2009.722 vom
25. Oktober 2010 E. 1.3; Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016,
N 1148).
Bei der
Überprüfung von Stelleneinreihungen ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass das
Einreihungssystem auf einem umfassenden analytischen Vergleich verschiedener
Funktionen innerhalb der Verwaltung beruht. Da mit der Änderung der Besoldung
einer Stelle das Gleichgewicht innerhalb eines ganzen Besoldungssystems
tangiert ist und man stets Gefahr läuft, dadurch neue Ungleichheiten und
Ungerechtigkeiten zu schaffen (BGE 120 Ia 329 E. 3 S. 333;
VGE VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 1.2, VD.2016.138 vom
27. Februar 2017 E. 1.2, VD.2011.212/213 vom 27. Juni 2013
E. 1.3, VD.2011.190 vom 18. Dezember 2012 E. 1.3;
VGE 700/2002 vom 14. Mai 2003 E. 4b), fallen Stellenumschreibungen
und -einreihungen in einem erheblichen Umfang in den Ermessensbereich des Regierungsrates
und drängt sich eine besondere Zurückhaltung des Gerichts auf (BGE 123 I 1
E. 6b S. 8, 121 I 102 E. 4a S. 104 m.H.;
VGE VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 1.2, VD.2016.138 vom
27. Februar 2017 E. 1.2, VD.2011.212/213 vom
27. Juni 2013 E. 1.3, VD.2011.190 vom
18. Dezember 2012 E. 1.3). Das Verwaltungsgericht befasst sich
daher regelmässig nicht mit den der Regierung delegierten Regelungskompetenzen
im Rahmen des analytischen Systems gemäss § 5 LG und ihren Gewichtungen,
sofern nicht verfassungsrechtliche Grundsätze zur Beurteilung stehen (VGE VD.2017.75
vom 15. September 2017 E. 1.2, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017
E. 1.2, VD.2011.212 / VD.2011.213 vom 27. Juni 2013 E. 1.3,
VD.2011.190 vom 18. Dezember 2012 E. 1.3; vgl. VGE 772 und
773/2008 sowie 603-606/2009 vom 4. August 2009 E. 1.2, in:
BJM 2011 S. 162 f.).
1.3 Der
Rekurrent als Inhaber der in Frage stehenden Stelle ist vom angefochtenen
Entscheid des Regierungsrates offensichtlich berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung bzw. Abänderung. Er ist daher gemäss § 13 Abs. 1
VRPG zum Rekurs legitimiert.
2.1 Der
Rekurrent rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör
(Rekursbegründung Ziff. 6 ff.). Er begründet dies mit dem Umstand, dass viele
(und jeweils tragende) Argumente des Rekurrenten in der Stellungnahme des VGM
sowie dem Regierungsratsbeschluss unerwähnt und somit wohl auch ungehört geblieben
seien. Unter anderem bringt er vor, in Rücksprache mit der Anstellungsbehörde könne
festgehalten werden, dass die Stellenbeschreibung „Teamleiter/in X____“ zum
Zeitpunkt der Überführung aktuell gewesen und somit aufgrund der richtigen
Stellenbeschreibung überführt worden sei. Wenn demnach argumentiert werde, die
Stellenbeschreibung sei als vollständig anerkannt worden, dann müsse
berücksichtigt werden, dass der Begriff „vollständig“ nicht eindeutig sei und
die Stellenbeschreibungen unter auseinanderdriftenden Kommunikationen
entstanden seien, aber als gleichwertig behandelt würden. Es müsse an dieser
Stelle ausdrücklich hervorgehoben werden, dass in einigen Abteilungen
augenscheinlich beschönigende Stellenbeschreibungen geschaffen, während in
anderen Abteilungen teilweise unter Druck der Personalabteilung die
Stellenbeschreibung gekürzt worden seien. Dies erstrecke sich nicht nur auf den
Detaillierungsgrad, sondern auch auf den Inhalt der Tätigkeit. Weiter stütze
sich der Regierungsrat in seinem Entscheid auf „Rücksprachen mit der
Anstellungsbehörde“ unter expliziter Erwähnung eines E-Mails vom 26. Juli 2016
und eines Gesprächs vom 9. September 2016, aufgrund derer festgestellt
werden könne, dass die zugrunde liegende Stellenbeschreibung „zum Zeitpunkt der
Überführung aktuell war und somit aufgrund der richtigen Stellenbeschreibung
überführt wurde“. Die Bitte um Akteneinsicht sei vom Abteilungsleiter VGM am 8.
Februar 2017 abschlägig beantwortet worden mit der Begründung, es bestünden
keine über den Schriftverkehr mit dem Rekurrenten hinausgehenden Fallakten.
2.2 In
Bezug auf das Vorbringen der Verletzung des rechtlichen Gehörs führt der Regierungsrat
aus (Rekursantwort Ziff. 21), dass die Behörde nicht verpflichtet sei, sich zu
allen Rechtsvorbringen der Partei zu äussern, vielmehr könne sie sich auf die
für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Das rechtliche Gehör
sei umfassend gewahrt worden, zumal der Rekurrent auf sein Begehren eine
begründete Verfügung erhalten hatte, woraufhin er Einsprache erhoben habe.
Anschliessend habe ein Gespräch mit dem Rekurrenten und der Fachexpertin
Vergütungsmanagement stattgefunden, worauf das VGM eine Stellungnahme verfasst
habe, zu welcher der Rekurrent habe fakultativ Stellung nehmen können, was er
auch getan habe. Weiter habe der ZPD für jede Stelle auf der Basis der jeweiligen
Stellenbeschreibung und des Organigramms einen Zuordnungsvorschlag erstellt und
den involvierten Stellen präsentiert. Unterschiedliche Auffassungen seien im
Dialog bereinigt worden. Sei dies nicht gelungen, hätten die Beteiligten
mittels eines Dissensantrages ihren abweichenden Standpunkt darstellen können.
Aufgrund dieses Antrages habe der ZPD die Zuordnungsvorschläge nochmals auf
ihre Richtigkeit geprüft. Eine abschliessende Überprüfung sei im Rahmen der
Gesamtkonsolidierung erfolgt, bevor die Zuordnungsvorschläge dem Regierungsrat
unterbreitet worden seien. Im Dezember 2014 seien die Stellen schliesslich
entsprechend den Vorgaben der Überführungsrichtlinie im Zusammenhang mit dem
Projekt Systempflege durch den Regierungsrat in Kenntnis allfälliger
Dissensanträge überführt worden. Bezüglich der Stelle „Teamleiter/in X____“
habe die Anstellungsbehörde die Zuordnung bestätigt und keine Dissensanträge
gestellt. Der Rüge des Rekurrenten, die Mail des Leiters Steuerverwaltung sei unvollständig
zitiert worden, hält er klarstellend entgegen, aus der Mail ergebe sich lediglich,
dass um eine Überprüfung des Schwierigkeitsgrades der Arbeit bei der X____
gebeten worden sei. Genau dies sei getan worden. Er verweist auf die
Stellungnahme des VGM und seinen motivierten Beschluss vom 31. Januar 2017. Die
Mail der Anstellungsbehörde vom 26. Juli 2016 und das Gespräch mit der
Anstellungsbehörde vom 9. September 2016 seien damit sehr wohl berücksichtigt
worden.
2.3 Der
Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt von der Behörde, dass sie die
Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer
Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Die Begründung muss kurz die
wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen
und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die
Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes
einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188). Aus
dem Umstand, dass in der Begründung des angefochtenen Entscheids nur die für
diesen wesentlichen Überlegungen genannt werden, kann deshalb nicht abgeleitet
werden, die Vorinstanz habe die Vorbringen des Rekurrenten nicht tatsächlich
gehört, ernsthaft geprüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen
berücksichtigt.
Die Behauptung,
in einigen Abteilungen seien beschönigende Stellenbeschreibungen geschaffen
worden, während in anderen Abteilungen teilweise unter Druck der
Personalabteilung Stellenbeschreibungen gekürzt worden seien, ist weder
substanziiert noch belegt. Damit ist sie unbeachtlich. Die rechtliche Relevanz
der übrigen Behauptungen in den Ziffern 6-8 der Rekursbegründung wird nicht begründet
und ist nicht erkennbar. In der E-Mail vom 26. Juli 2016 wurde nicht die
Richtigkeit der Stellenbeschreibung in Frage gestellt, sondern bloss um
Überprüfung der Beurteilung des Schwierigkeitsgrads der Arbeit gebeten. Eine
solche Überprüfung wurde vom Regierungsrat unter Berücksichtigung der Angaben
in der E-Mail vorgenommen.
3.1 Art. 8
Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101)
verlangt nur – aber immerhin – dass im öffentlichen Dienstrecht gleichwertige
Arbeit gleich entlöhnt wird (BGE 141 II 411 E. 6.1.1 S. 418;
VGE VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1, VD.2016.138 vom
27. Februar 2017 E. 2). Der Grundsatz der Rechtsgleichheit und
damit Art. 8 Abs. 1 BV ist verletzt, wenn im öffentlichen
Dienstverhältnis gleichwertige Arbeit ungleich entlöhnt wird (BGE 131 I
105 E. 3.1 S. 107; VGE VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1,
VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2). Den politischen Behörden
wird diesbezüglich ein grosser Spielraum in der Ausgestaltung von Besoldungsordnungen
zugestanden. Ob verschiedene Tätigkeiten als gleichwertig zu betrachten sind,
hängt von Beurteilungen ab, die unterschiedlich ausfallen können (BGE 141
II 411 E. 6.1.1 S. 418; VGE VD.2017.75 vom 15. September 2017 E.
2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2). Innerhalb der
Grenzen des Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots sind die Behörden
befugt, aus der Vielzahl denkbarer Anknüpfungspunkte die Tatbestandsmerkmale
auszuwählen, die für die Besoldung von Beamten massgebend sein sollen
(BGE 141 II 411 E. 6.1.1 S. 418, 131 I 105 E. 3.1
S. 107; VGE VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1, VD.2016.138 vom
27. Februar 2017 E. 2). Verfassungsrechtlich ist nicht verlangt,
dass die Besoldung allein nach der Qualität der geleisteten Arbeit bzw. den
tatsächlich gestellten Anforderungen bestimmt wird. Ungleichbehandlungen müssen
sich aber vernünftig begründen lassen bzw. sachlich haltbar sein. So hat das Bundesgericht
erkannt, dass Art. 8 BV nicht verletzt ist, wenn Besoldungsunterschiede
auf objektive Motive wie Alter, Dienstalter, Erfahrung, Familienlasten,
Qualifikation, Art und Dauer der Ausbildung, Arbeitszeit, Leistung, Aufgabenbereich
oder übernommene Verantwortlichkeiten zurückzuführen sind (BGE 131 I 105
E. 3.1 S. 107; VGE VD.2017.75 vom 15. September 2017 E.
2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2).
3.2 Bei
der Prüfung der Einreihung einer Stelle geht es allein um die Bewertung der
Stelle, nicht aber um eine Beurteilung der individuellen Tätigkeit der
Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber. Allfälligen Abweichungen zwischen der
bewerteten Stelle und der Tätigkeit der Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber
ist entweder durch individuelle Regelungen (etwa ad personam Einreihungen) oder
durch Anpassung der Stellenbeschreibung Rechnung zu tragen. Bei der Prüfung der
Korrektheit einer Einreihung ist von der Stellenbeschreibung auszugehen, welche
Basis des Bewertungsentscheides bildet. Bei der Interpretation dieser
Stellenbeschreibung können die Ausführungen der Rekurrierenden als
Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber und deren Vorgesetzten berücksichtigt
werden (VGE VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.2, VD.2016.138 vom 27.
Februar 2017 E. 2, VD.2011.18/ VD.2011.19/VD.2011.32 vom 5. September 2012 E.
3.2, VD.2011.17/VD.2011.31 vom 5. September 2012 E. 3.2, VD.2011.15/VD.2011.16/VD.2011.21/VD.2011.22
vom 5. September 2012 E. 3.2). Darüber hinaus kann mit einem Rekurs
betreffend die Überführung einer Stelle im Rahmen der Systempflege nicht gerügt
werden, dass die Stellenbeschreibung unrichtig sei. Im Übrigen ist dem
Rekurrenten der Nachweis einer wesentlichen Abweichung der Stellenbeschreibung
von seiner tatsächlichen Tätigkeit ohnehin nicht gelungen, wie sich aus den
nachstehenden Erwägungen ergibt.
4.1 Der
Rekurrent rügt eine Vielzahl angeblich unrichtiger Sachverhaltsfeststellungen.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt von der Behörde, dass sie die
Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer
Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Die Begründung muss kurz die
wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen
und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die
Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes
einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188). Es
ist deshalb im Folgenden nur auf die Rügen betreffend wesentliche
Sachverhaltsfeststellungen einzugehen.
4.2 Der
Rekurrent bringt in seiner Rekursbegründung (Ziff. 2) vor, die Floskel „soweit
sie für den Entscheid von Belang sind“ werde dazu missbraucht, vorgebrachte
Sachverhalte ausser Acht lassen zu können. Der Rekurrent rügt in diesem Zusammenhang
die unrichtige bzw. unvollständige Ermittlung des Sachverhalts.
Der Regierungsrat
macht geltend (Rekursantwort Ziff. 8), dass selbstverständlich der Inhalt der
umfangreichen Einsprache und der freiwilligen Stellungnahme bei der
Beschlussfassung berücksichtigt worden seien. Die konkreten Argumentationen des
Rekurrenten seien nicht ausser Acht gelassen worden, es sei ihnen aber
inhaltlich in dem Sinne nicht gefolgt worden, dass der Regierungsrat einen
anderen Entscheid gefällt habe als der Rekurrent beantragt habe.
Der Rekurrent
legt nicht dar, welche rechtserheblichen Argumente konkret nicht berücksichtigt
worden sein sollen. Insoweit genügt die Rekursbegründung den gesetzlichen
Anforderungen nicht.
4.3
4.3.1 Auch
bezüglich des Gesprächs zwischen dem Rekurrenten und einer Mitarbeiterin des VGM
vom 13. Mai 2017 rügt der Rekurrent die unrichtige Feststellung des
Sachverhalts (Rekursbegründung Ziff. 4 f.). Insbesondere bleibe unerwähnt, dass
der Rekurrent in seiner Stellungnahme vom 21. Oktober 2016 mehrfach kritisiert
habe, dass das VGM falsche Angaben mache, über deren inhaltliche Fehlerhaftigkeiten
und Unstimmigkeiten es sich nach dem Gespräch bewusst gewesen sei oder
zumindest hätte bewusst sein müssen. So sei unter anderem fälschlicherweise angenommen
worden, der Rekurrent beantrage die Überführung seiner Stelle in Lohnklasse 13.
Vielmehr habe sich der Rekurrent durch den Verzicht auf eine konkrete Forderung
eine unbeschwerte Neubeurteilung erhofft, was im Gespräch deutlich zum Ausdruck
gebracht worden sei. Auch der von der Fachexpertin geäusserte Eindruck, die Stellenbeschreibung
sei organisatorisch vielleicht falsch zugeordnet, entspreche nicht dem Wunsch
des Rekurrenten, was der Fachexpertin durchaus bewusst gewesen sei. Wie die
Pflege der Steuerpflichten als Teil der X____ bei der Überführung
berücksichtigt werden könne, sei weder im Gespräch beantwortet worden noch in
die Stellungnahme eingeflossen. Im Gespräch habe der Rekurrent die Fachexpertin
aufgefordert, zu nennen, worin sie die höhere Komplexität der Stelle
„Veranlagungsexperte/in Unselbständigerwerbende Kat. D“ gegenüber der zu
Beurteilenden erkenne. Die Fachexpertin habe sich auf die steuerliche
Behandlung von Liegenschaften, die Komplexität der Wertschriften und komplexe
Vermögensverhältnisse berufen, welche jedoch allesamt von anderen, teilweise
höher qualifizierten Stellen beurteilt würden.
4.3.2 In
Bezug auf das Gespräch vom 13. Mai 2016 führt der Regierungsrat aus (Rekursantwort
Ziff. 12 ff.), es habe sich um ein rein informelles Gespräch gehandelt, welches
für die Stelleneinreihung nicht von Relevanz gewesen sei. Ein derartiges
Gespräch, im Sinne einer persönlichen Anhörung des Einsprechers, sei im
Einspracheverfahren weder vorgesehen noch diene dieses der Gewährung des rechtlichen
Gehörs. Die Zuordnung zu einer anderen Funktionskette sei im
Regierungsratsbeschluss vom 31. Januar 2017 geprüft worden. Da die
Anforderungskriterien bezüglich Selbständigkeit, Kommunikationsfähigkeit,
Führung sowie Praxis- und Umsetzungskenntnisse nicht erreicht würden, bestehe
kein Raum für eine Einreihung der Stelle des Rekurrenten in eine andere
Funktionskette. In Bezug auf die geltend gemachte Komplexitätserhöhung
bezüglich der Pfege der Steuerpflichten sei klarzustellen, dass diese in die
Bewertung eingeflossen sei. Dies sei auch im Beschluss des Regierungsrates vom
31. Januar 2017 in Punkt 2.4 ausgeführt worden. Die Pflege der Steuerpflichten
sei zwar nicht explizit genannt, sei aber im Rahmen der Sicherstellung der
Richtigkeit der X____ und der Teamverantwortung zu sehen und auch
berücksichtigt worden. Zur Pflege der Steuerpflichten sei anzumerken, dass
diese als Teil der X____ erfolge. Die abschliessende Entscheidung darüber,
welche Steuerpflichten tatsächlich vorliegen, erfolge im Rahmen der Veranlagung
in der jeweiligen Fachabteilung. Wenn sich dabei herausstelle, dass die bei der
[...]datenpflege ermittelte Steuerpflicht nicht abschliessend richtig und
folglich anzupassen sei, werde dies im weiteren Verlauf der Bearbeitung von den
Fachexperten in der jeweiligen Fachabteilung korrigiert. Der abschliessende
Entscheid über die Steuerpflicht liege somit nicht beim Team X____. Die
Argumentation des Rekurrenten bezüglich des Quervergleichs werde bestritten.
Auf die Argumente des Rekurrenten sei im motivierten Beschluss des
Regierungsrates vom 31. Januar 2017 eingegangen worden.
4.3.3 In
der Replik (Ziff. 5 S.7 f.) macht der Rekurrent geltend, der vom ZPD
verwendete, unpräzise Ausdruck Fachexperten bringe zum Ausdruck, dass die
Mitarbeiter des Teams X____ vom ZPD nicht als das gesehen würden, was sie
seien, nämlich die Fachexperten für Steuerpflichten. Die Fachexperten für
Veranlagungsfragen seien weder mit den Ausprägungen noch mit den Auswirkungen
der Steuerpflichten vertraut. Sie verfügten daher auch nicht über die
technischen Berechtigungen, die Steuerpflichten anzupassen, und würden diese
entgegen der Behauptung des ZPD im Rahmen der Veranlagung mit Sicherheit nicht
prüfen. Weiter bringt er vor, dass der Komplexität der Steuerpflichten Rechnung
getragen worden sei, erweise sich deshalb als falsch, weil tatsachenwidrig
behauptet werde, die Bearbeitung, der abschliessende Entscheid über die
Steuerpflichten und letzten Endes die Verantwortung dafür lägen bei einem
anderen Fachbereich als dem der [...]daten.
4.3.4 Der
Rekurrent behauptet, die Fachexperten der Abteilung Veranlagung prüften die
Steuerpflicht im Rahmen der Veranlagung nicht. Wenn der Veranlagungsdialog
falsche Werte oder Grundlagen liefere, gäben sie allenfalls eine Rückmeldung.
Daraufhin werde die Steuerpflicht von den Mitarbeitern des Teams X____ geprüft
und nötigenfalls angepasst. Durch technische Schranken werde sichergestellt,
dass die Steuerpflichten nur von den Mitarbeitern des Teams X____ bearbeitet
werden könnten.
Aus den Stellenbeschreibungen
der Stellen „Teamleiter/in X____“ (Rekursantwortbeilage 7), „Sachbearbeiter/in X____“
(Rekursantwortbeilage 6) und „Veranlagungsexperte/in Unselbständigerwerbende
Kat. D“ (Rekursantwortbeilage 11) ergibt sich klar, dass der abschliessende
Entscheid über die Steuerpflicht nicht dem Team X____, sondern den zuständigen
Fachabteilungen obliegt. Dies gesteht der Rekurrent letztlich selbst zu, indem
er behauptet, „[d]ie Abteilung Veranlagung hat richtigerweise den abschliessenden
Entscheid über die materielle Beurteilung der Besteuerung, die technische
Umsetzung in Form der Steuerpflichten obliegt allerdings einzig dem Team X____“
(Replik Ziff. 5 S. 8). Die materielle Beurteilung der Besteuerung umfasst
notwendigerweise auch die Beurteilung der Steuerpflicht als Voraussetzung jeder
Besteuerung. Ob die technische Umsetzung des definitiven Entscheids der Mitarbeiter
der Abteilung Veranlagung von diesen selber vorgenommen wird oder von den
Mitarbeitern des Teams X____ ausgeführt wird, ist für die Einreihung der Stelle
des Rekurrenten nicht wesentlich.
Der
Veranlagungsexperte ist verantwortlich für die termingerechte, formell und
materiell korrekte Steuerveranlagung (Rekursantwortbeilage 11 Ziff. 4). Eine
materiell korrekte Steuerveranlagung setzt voraus, dass der Betroffene
steuerpflichtig ist. Folglich ist der Veranlagungsexperte auch für die korrekte
Feststellung der Steuerpflicht verantwortlich. Zudem wird unter den Aufgaben
des Veranlagungsexperten ausdrücklich das Erstellen von Verfügungen betreffend
Steuerpflicht (Aufnahme/Beendigung) erwähnt (Rekursantwortbeilage 11 Ziff. 5).
Im Übrigen verfügt er über unlimitierte finanzielle Kompetenzen bezüglich
Steuerveranlagung und Verfügungsbefugnis im Veranlagungsverfahren (Rekursantwortbeilage
11 Ziff. 7.2 und 7.5).
Der generelle
Auftrag des Teamleiters X____ besteht in der fachlichen, personellen und
administrativen Führung des Teams X____ mit dem Ziel, die Daten der mutmasslich
steuerpflichtigen Personen gemäss § 149 des Steuergesetzes (StG, SG 640.100)
termingerecht sowie formell und materiell korrekt für die Steuererhebung bereit
zu stellen (Rekursantwortbeilage 7 Ziff. 4). Das Ziel der Tätigkeit des
Teamleiters X____ ist damit nur die korrekte Feststellung der mutmasslichen
Steuerpflicht. Ein definitiver Entscheid über die Steuerpflicht ist ihm nicht
möglich, weil er keine finanziellen Kompetenzen, keine Verfügungsbefugnis und
keine Weisungsbefugnis gegenüber Mitarbeitenden mit Verfügungsbefugnis im
Bereich der Besteuerung hat (vgl. Rekursantwortbeilage 7 Ziff. 7.2, 7.4 und 7.5
sowie Organigramm). Der Sachbearbeiter X____ gewährleistet die termingerechte,
formell und materiell korrekte Bereitstellung der [...]daten von natürlichen
Personen und Liegenschaften (Steuerregister), sowie die Pflege der Steuerpflichten
nach Massgabe der gesetzlichen Grundlagen (z.B. Steuergesetz)
(Rekursantwortbeilage 6 Ziff. 4). Gemäss § 149 Abs. 1 StG führt die
Steuerverwaltung ein Verzeichnis der mutmasslich steuerpflichtigen Personen.
Dabei handelt es sich um das Steuerregister. Darin sind Personen aufzunehmen,
die dem äusseren Anschein nach voraussichtlich aufgrund persönlicher oder
wirtschaftlicher Zugehörigkeit subjektiv steuerpflichtig sind (VGE VD.2016.161
vom 5. Februar 2017 E. 2.4.1.4). Somit hat der Sachbearbeiter X____ im Rahmen
der Pflege der Steuerpflichten nur zu entscheiden, ob die betreffende Person mutmasslich
bzw. voraussichtlich steuerpflichtig ist. Ein definitiver Entscheid über
die Steuerpflicht ist ihm unmöglich, weil er weder über finanzielle Kompetenzen,
noch Weisungs- oder Verfügungsbefugnis verfügt (Rekursantwortbeilage 6 Ziff.
7.2, 7.4 und 7.5).
Im Übrigen legt
der Rekurrent nicht dar und ist nicht erkennbar, worin die rechtlich relevanten
unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen liegen sollen, weshalb auf die Rügen in
den Ziffern 4 und 5 der Rekursbegründung nicht weiter einzugehen ist.
4.4 Der
Rekurrent bringt weiter vor, ebenso unrichtig sei der Sachverhalt bezüglich der
Anforderungen an die Stelle ermittelt worden (Rekursbegründung Ziff. 8). Es
erscheine unwahrscheinlich, dass Personen, die auf ihrem Gebiet Experten sein
mögen, ohne entsprechende (Steuer-) Fachkenntnisse und nicht auf operativer
Ebene vertraut mit dem Gesamtprozess einer Steuerverwaltung eine qualifizierte
und im Quervergleich zu anderen Stellenbeschreibungen innerhalb der
Steuerverwaltung standhaltende Bewertung zur Komplexität der Steuerpflichten
abgeben könnten. Mangels Steuer- und Praxiskenntnissen habe die Fachexpertin
VGM über weite Strecken des Gesprächs keine oder belegbar falsche Aussagen
gemacht.
In Bezug auf die
angeblich fehlenden Steuerfachkenntnisse der Fachexpertin VGM führt der Regierungsrat
aus (Rekursantwort Ziff. 25), dass die Fachexpertin, welche die
Zuordnungsvorschläge für alle Stellen der Steuerverwaltung erarbeitet habe,
selbstverständlich über die für die Bewertung der Stellen erforderlichen
Kenntnisse der Stellen und Aufgaben der Steuerverwaltung verfüge. Insofern sei
die Behauptung des Rekurrenten zurückzuweisen. Zu beachten sei zudem, dass die
Fachexpertin des VGM nicht allein und isoliert die Zuordnung der Stelle
vorgenommen habe. Vielmehr seien – entsprechend dem ordentlichen
Bewertungsprozess – alle involvierten Stellen einbezogen worden. Diese hätten
keine anderslautenden Anträge gestellt.
Der
Regierungsrat als entscheidende Behörde war sich der Anforderungen an die
Stelle bezüglich der Steuerpflichten bewusst (vgl. Beschluss vom 31. Januar
2017 E. 2.7 S. 10 f.). Allein dies ist entscheidend.
4.5
4.5.1 In
der Stellenbeschreibung werden als Grundausbildung eine Höhere Fachschule für
Wirtschaftswissenschaften und als Zusatzausbildung der SSK Grundkurs verlangt.
Gemäss dem Regierungsratsbeschluss vom 31. Januar 2017 hat die erneute Prüfung
der Stelle ergeben, dass eine Ausbildung auf Niveau Eidgenössisches
Fähigkeitszeugnis (EFZ) wie KV B oder E, ein zusätzlicher SSK Grundkurs sowie
eine adäquate Führungsausbildung den minimalen Ausbildungsvoraussetzungen
entsprächen. Aus diesem Grund sei die Stellenbeschreibung entsprechend
anzupassen.
4.5.2 Bezüglich
der Wissensanforderung führt der Rekurrent aus, dass im Jahr 2012 für die
Stelle noch der Masterabschluss Fachhochschule in Wirtschaftswissenschaften
verlangt worden sei (Rekursbegründung Ziff. 11 f.). Die Anforderung sei auf
Höhere Fachhochschule in Wirtschaftswissenschaften im Wiederspruch zur
fachlichen Entwicklung zurückgestuft worden. Da zur Sicherstellung der
korrekten Besteuerung (und das sei der Kern der [...]datenpflege der
Steuerverwaltung) Steuerfachkenntnisse über alle besteuerungsrelevanten
Sachverhalte vorhanden sein müssten, sei eine möglichst breite und tiefe
Ausbildung im betriebswirtschaftlichen Bereich und Steuerbereich entscheidend
zur Aneignung weiterer Praxiskenntnisse wie sie unter Kenntnisse und
Fertigkeiten beschrieben würden. Ein weiterer wichtiger Aspekt der Funktion sei
die Zusammenarbeit in interkantonalen Arbeitsgruppen, in denen der
Stelleninhaber über verschiedene Fachbereiche und deren Prozesse in den
einzelnen Kantonen diskutieren und mitentschieden können müsse. Es würden
Veranlagungstätigkeiten und veranlagungsnahe Tätigkeiten ausgeführt, welche
eine Anhebung der notwendigen Zusatzausbildung auf den Kurs SSK I begründen
würden. Die Ausbildung Fachhochschule Bachelor in Betriebswirtschaft sei
geeignet, die erforderliche Basis zu legen, während das EFZ nicht genügend in
der Anwendung bzw. Auslegung von Steuergesetzen schule.
4.5.3 Der
Regierungsrat führt dazu aus (Rekursantwort Ziff. 41), dass in der
Stellenbeschreibung das erforderliche Wissen und die erforderlichen Fähigkeiten
beschrieben würden, welche zur Ausübung einer Stelle systematisch erworben
werden müssten. In den Umschreibungen der Ausbildung würde der direkteste,
idealtypische Ausbildungsweg beschrieben (Rekursantwort Ziff. 41). Zusammenfassend
sei festzuhalten, dass eine Ausbildung auf dem Niveau EFZ wie KV B oder E, der
SSK-Grundkurs sowie eine adäquate Führungsausbildung den minimalen
Ausbildungsanforderungen der Stelle entsprächen. Aus diesem Grund habe der
Regierungsrat beschlossen, die Stellenbeschreibung Nr. [...] in Bezug auf die
Ausbildung bzw. das Wissen entsprechend anzupassen.
4.5.4 Die
Begründung, der Bachelor in Wirtschaftswissenschaften einer Fachhochschule sei
zur Sicherstellung der korrekten Besteuerung erforderlich und ein EFZ genüge
nicht, weil es nicht genügend in der Anwendung bzw. Auslegung von
Steuergesetzen schule, ist unhaltbar. Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts, die
im Kanton letztinstanzlich über alle Steuerfragen entscheiden, verfügen regelmässig
über keine wirtschaftswissenschaftliche Ausbildung. Es ist deshalb nicht
ersichtlich, weshalb eine solche zur Sicherstellung einer korrekten Besteuerung
erforderlich sein sollte. Eine Schulung in der Anwendung und Auslegung von
Steuergesetzen findet in einem Bachelorstudium der Wirtschaftswissenschaften,
wenn überhaupt, höchstens am Rande statt. Eine amtliche Erkundigung könnte an
dieser Feststellung nichts ändern.
Selbst wenn
davon ausgegangen würde, dass die Stelle „Teamleiter/in X____“ die Zusammenarbeit
in interkantonalen Arbeitsgruppen umfasst, in denen über verschiedene
Fachbereiche und deren Prozesse in den einzelnen Kantonen diskutiert und
mitentschieden wird, kann daraus offensichtlich nicht abgeleitet werden, eine
Ausbildung auf dem Niveau eines EFZ genüge als minimale Ausbildungsanforderung
nicht. Eine amtliche Erkundigung könnte an dieser Erkenntnis nichts ändern.
Der Rekurrent
legt nicht dar und es ist nicht ersichtlich, weshalb die Stelle höher
einzureihen wäre, wenn als notwendige Zusatzausbildung der Kurs SSK I verlangt
würde. Damit ist die Behauptung nicht rechtserheblich. Folglich ist darüber
auch kein Beweis abzunehmen.
Aus den
vorstehenden Gründen ist der Beweisantrag der Einholung einer amtlichen
Erkundigung bei Frau B____, Abteilungsleiterin [...], eventualiter als Zeugin bzw.
Auskunftsperson, abzuweisen.
Die Auffassung
des Regierungsrates, eine Ausbildung auf Niveau Eidgenössisches
Fähigkeitszeugnis (EFZ) wie KV B oder E, ein zusätzlicher SSK Grundkurs sowie
eine adäquate Führungsausbildung genügten als minimale
Ausbildungsvoraussetzungen, erscheint aus den vorstehenden Erwägungen korrekt. Entgegen
der Auffassung des Regierungsrates geht es jedoch nicht an, bei der Einreihung
der Stelle eine Anpassung der Stellenbeschreibung zu berücksichtigen, die erst
im Einspracheentscheid angeordnet worden ist (vgl. oben E. 3.2 und VGE
VD.2016.177 vom 19. September 2017 E. 3.4). Bei der Prüfung der Korrektheit der
Einreihung ist deshalb von den Anforderungen an die Unterkompetenz Wissen gemäss
der Stellenbeschreibung vor der Anpassung auszugehen. Im Übrigen ist die Frage
der erforderlichen Ausbildung für die Frage der Einreihung ohnehin nicht
entscheidrelevant. Gemäss der Stellenbeschreibung vor der Anpassung entsprechen
die Anforderungen an die Unterkompetenz Wissen teilweise denjenigen der
Modellumschreibung 6260.17. Da die Anforderungen an mehrere andere
Unterkompetenzen jedoch nicht einmal den Anforderungen der Lohnklasse 13
entsprechen, kommt eine Einreihung in eine höhere Lohnklasse als die Lohnklasse
12 unabhängig von den Anforderungen an die Unterkompetenz Wissen nicht in
Betracht. Denn für die Lohnklassenfindung ist die Gesamtbetrachtung massgebend,
d.h. dass die Modellumschreibungen in abstrakter Form gesamthaft das entsprechende
Anforderungsniveau einer Lohnklasse beschreiben. So ist es möglich, dass in
einem Unterkriterium nicht einmal die tiefste Modellumschreibung erreicht wird,
oder aber, dass in einem Unterkriterium Kompetenzen verlangt werden, welche
erst in der nächsten Kette mit höheren Lohnklassen gefordert werden (vgl. auch
Beschluss vom 31. Januar 2017 E. 2.5 sowie Rekursantwort Ziff. 7 und 41).
4.6 Der
Rekurrent moniert im Weiteren (Rekursbegründung Ziff. 13), dass folgende
Tätigkeiten weder in der Stellungnahme des VGM noch im Regierungsratsbeschluss
aufgeführt werden, nämlich (nicht abschliessend) die Rektifizierung der provisorischen
Bundessteuer auf null, die Bearbeitung von Steuerausscheidungsmeldungen, die
Verantwortung für das Meldewesen (Software zur Verarbeitung elektronischer
Meldungen), die Pflege der Liegenschaftsdaten mittels GemDat, die Anwendung
diverser Gesetze wie Doppelbesteuerungsabkommen, RHG, StHG, AuG, etc., die
Ausarbeitung von Stellungnahmen zuhanden des Rechtsdienstes an das
Generalsekretariat FD, die Mitarbeit in Arbeitsgruppen wie KDM-Community (zur
Qualitätsverbesserung des kantonalen Datenmarkts) oder Teilprojekt Refactoring
Com Hub (interkantonale Arbeitsgruppe zur Neuschaffung eines Softwaredialogs
der Steuersoftware NEST), das Einleiten, Koordinieren und Überwachen von
Prozessen wie Zuzügerverarbeitung, Jungbürgerverarbeitung und Steuerperiodenaufbau.
Der Regierungsrat
bringt hingegen vor, der Leiter der Steuerverwaltung habe mit
E-Mail vom 26. Juli 2016 bestätigt, dass in der überführten Stellenbeschreibung
alle relevanten Aufgaben enthalten seien.
Der Rekurrent
will wohl behaupten, er übe die in Ziffer 13 der Rekursbegründung erwähnten
Tätigkeiten aus. Ob der Rekurrent diese Tätigkeiten ausübt, ist für die
Einreihung grundsätzlich nicht relevant, weil diese nicht aufgrund der
Tätigkeit des Stelleninhabers, sondern aufgrund der Stellenbeschreibung erfolgt
(vgl. oben E. 3.2). Im Übrigen begründet der Rekurrent nicht und ist nicht
ersichtlich, weshalb die allfällige Ausübung der erwähnten Tätigkeiten eine
wesentliche Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Stellenbeschreibung zur
Folge hätte. Damit sind seine Behauptungen nicht rechtserheblich. Folglich ist
darüber auch kein Beweis zu erheben, weshalb der diesbezügliche Beweisantrag
abzuweisen ist.
4.7 Auch
betreffend die Anforderungen an die Flexibilität rügt der Rekurrent eine
unrichtige bzw. unvollständige Ermittlung des Sachverhalts (Rekursbegründung Ziff. 23).
So müsse sich der Teamleiter X____ zur Sicherstellung der korrekten Führung der
[...]daten (und Steuerpflichten) über die für die Steuerpflichten relevanten
Änderungen in anderen Fachgebieten bzw. um das „vernetzte Denken“ an dieser
Position gewinnbringend einsetzen zu können generell über fachgebietsfremde
Veränderungen auf dem Laufenden halten. Er bringt weiter vor, er müsse sich
nötigenfalls auch in kurzer Zeit in neue Fachgebiete einarbeiten können um
beispielsweise zu aufgeworfenen Fragestellungen fundiert Stellung beziehen oder
bei Änderungen in nützlicher Frist adäquat reagieren zu können. Es liege daher
ein erheblicher Unterschied der Aufgabenvielfalt und des Bekanntheitsgrades der
Inhalte im Vergleich zu anderen Stellenbeschreibungen, gerade in der
Steuerverwaltung, vor. Zum Beweis beantragt der Rekurrent eine amtliche Erkundigung
bei der Leiterin der Abteilung [...].
Der Regierungsrat
führt an (Rekursantwort Ziff. 32), dass es sich bei den Aufgaben des Teamleiters
X____ um solche mit teilweise unterschiedlichen Inhalten mit relativ hohem
Bekanntheitsgrad handle. In Bezug auf die Häufigkeit der Arbeitsunterbrechungen
sei auf die Systematik hinzuweisen, wonach normale zeitliche Wechsel bedeuten,
dass im Rahmen des normalen Arbeitsablaufs relativ wenige Arbeitsunterbrechungen
erfolgen würden. Zudem spiele die Fremdbestimmtheit eine wesentliche Rolle. Aus
der Stellenbeschreibung ergebe sich, dass die Wechsel in der Regel planbar
seien. Die Auswahl des Zeitpunktes der Ausführung werde durch Eckdaten
begrenzt, welche von aussen gesetzt würden. So würde die Änderung einer
gesetzlichen Grundlage nicht über Nacht erfolgen, sondern zeichne sich schon im
Vorfeld ab. Dies schliesse natürlich nicht aus, dass es doch einmal zu
hektischen Situationen kommen könne. Diese seien für die Stelle jedoch nicht
kennzeichnend. Gesamthaft betrachtet entsprächen die Anforderungen der Stelle
damit denjenigen der Modellumschreibung 6250.11.
Es ist nicht
ersichtlich, welche rechtserheblichen Tatsachen durch die vom Rekurrenten
beantragte amtliche Erkundigung bei B____, Abteilungsleiterin [...], bewiesen
werden könnten. Zudem sind die Behauptungen in Ziffer 23 der Rekursbegründung
derart allgemein und unsubstanziiert, dass darüber ohnehin kein Beweis erhoben
werden kann. Der Beweisantrag ist deshalb abzuweisen. Die Vorbringen des
Rekurrenten sind nicht geeignet, die Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts durch die Vorinstanz unrichtig erscheinen zu lassen.
4.8 Der
Rekurrent rügt auch im Zusammenhang mit der Kommunikationsfähigkeit eine
unrichtige Ermittlung des Sachverhalts (Rekursbegründung Ziff. 27). Entgegen
anderen Sachbearbeiterstellen in der Steuerverwaltung gehöre es zu den Aufgaben
des Teamleiters X____ mit anderen Fachbereichsverantwortlichen über
Prozessänderungen zu diskutieren und dabei auch andere allfällig betroffene
Fachbereiche in die Überlegungen miteinzubeziehen, was ein technisches und
fachliches Wissen in diesen Fachgebieten voraussetze. Die Botschaften seien
folglich nicht auf den Bereich Steuerpflichten limitiert wie dies das VGM
standhaft behaupte. Zum Beweis beantragt der Rekurrent eine amtliche Erkundigung
bei der Leiterin der Abteilung [...].
Der Regierungsrat
vertritt hingegen die Auffassung (Rekursantwort Ziff. 33 f.), dass es sich beim
Schwierigkeitsgrad der zu übermittelnden Botschaften im Rahmen der [...]datenpflege
sowie bei der Kommunikation bezüglich der Steuerpflicht um vorwiegend einfache,
jedoch teilweise anspruchsvolle Botschaften handle. Die Botschaften würden aber
in einem sachlichen Umfeld überbracht, d.h. es liege keine Brisanz in der zu
überbringenden Botschaft. Beide Zielgruppen – nach innen zur Klärung der
Steuerpflicht, nach aussen als Information der Steuerpflichtigen – seien direkt
betroffene Anspruchsgruppen, was einer kleineren Heterogenität entspreche. Damit
obliege dem Rekurrenten die Übermittlung von vorwiegend einfachen, jedoch
bereits teilweise anspruchsvollen Inhalten an einen Empfängerkreis mit
kleinerer Heterogenität, was den Anforderungen der Modellumschreibung 6250.11
entspreche.
Die Behauptungen
des Rekurrenten sind nicht geeignet, Anforderungen bezüglich der Kommunikationsfähigkeit
zu begründen, die über die sich aus der Stellenbeschreibung ergebenden und vom
Regierungsrat berücksichtigten hinausgehen. Damit sind die vom Rekurrenten
behaupteten Tatsachen nicht rechtserheblich, weshalb über sie kein Beweis zu
erheben ist. Der Beweisantrag ist deshalb abzuweisen.
4.9
4.9.1 In
der Replik (Ziff. 6 S. 11 ff.) bringt der Rekurrent vor, der Leiter
Steuerverwaltung bringe mit seiner viel zitierten E-Mail inhaltlich zum
Ausdruck, dass die aktuelle Stellenbeschreibung (StEB) und die auf Rückfrage
ausgearbeitete überarbeitete Stellenbeschreibung (Replikbeilage 6) inhaltlich deckungsgleich
seien. Dies lese sich wie folgt: „Wir haben die ergänzten StEB’s der Abteilung
DS noch einmal überprüft. Ich bin zur Ansicht gelangt, dass die neu
eingereichten StEB’s keine neuen StEB’s sind, sondern Erklärungen zu den damals
beurteilten.“ In den allgemeinen Aufgaben seien Änderungen, beim generellen
Auftrag Anpassungen sowie diverse weitere Anpassungen eingebracht worden (vgl.
Replik S. 11 ff.). Der Leiter der Steuerverwaltung sehe diese Anpassungen
gemäss seiner Mail nicht als falsch, sondern als „Erklärungen zu den damals
beurteilten“. Viele dieser Ausführungen würden dennoch vom ZPD in Abrede
gestellt wie sich immer wieder gezeigt habe. In Ziffer 8 der Replik macht der
Rekurrent unter Berufung auf die überarbeitete Stellenbeschreibung geltend, die
Aussagen des ZPD erwiesen sich hinsichtlich des Umfangs, der sich nicht auf den
Fachbereich X____ beschränke, hinsichtlich des Ansprechpartners, der sich nicht
auf die vorgesetzte Stelle beschränke, und hinsichtlich des Gewichts seiner
Vorschläge, die sich als aktive Mitarbeit bei der Weiterentwicklung entpuppten,
als falsch. All dies seien gemäss der Mail des Leiters Steuerverwaltung
eigentlich Bestandteile der Stellenbeschreibung, die aufgrund des Gebots, die
Stellenbeschreibung möglichst schlank zu halten, keiner expliziten Erläuterung
bedürften. Auch in Ziffer 10 der Replik beruft sich der Rekurrent auf die
überarbeitete Stellenbeschreibung. Schliesslich macht er geltend, der ZPD hätte
bei der Überprüfung, ob der Komplexität angemessen Rechnung getragen worden
sei, zu einem anderen Resultat kommen müssen, wenn er berücksichtigt hätte,
dass es sich bei der überarbeiteten Stellenbeschreibung um eine blosse
Erklärung handle. Mehrere in der überarbeiteten Stellenbeschreibung erwähnte
Punkte seien nicht in die Bewertung der Kenntnisse und Fertigkeiten
eingeflossen (Replik Ziff. 14 S. 20).
4.9.2 Im
Verwaltungsgerichtsverfahren gilt das Rügeprinzip (VGE VD.2017.17 vom 18. Mai
2017 E. 3.1.1, VD.2015.260 vom 19. Oktober 2016 E. 1.4, mit Hinweisen, VD.2016.66
vom 20. Juni 2016 E. 1.3; Stamm,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-
und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504, mit
Hinweis). Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt
auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 VRPG nicht von
sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die
rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen (VGE VD.2017.17 vom 18.
Mai 2017 E. 3.1.1, VD.2015.260 vom 19. Oktober 2016 E. 1.4, VD.2016.60 vom
30. September 2016 E. 1.3.1, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3,
VD.2015.91 vom 6. August 2015 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277, 305). Die Rügen sind dabei innert der Begründungsfrist mit der
Rekursbegründung zu erheben. Versäumtes kann mit der Replik nicht mehr
nachgeholt werden (VGE VD.2011.23 vom 22. März 2012 E. 3.3, mit Hinweisen, 657/2008
vom 18. November 2008 E. 1.4). Zusätzliche Vorbringen sind in der Replik
nur noch insoweit zulässig, als erst die Rekursvernehmlassung der Vorinstanz
dazu Anlass gegeben hat (VGE VD.2012.106 vom 23. Mai 2013 E. 1.2.1, mit
Hinweisen, VD.2011.23 vom 22. März 2012 E. 3.3, 657/2008 vom 18. November
2008 E. 1.4).
Im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren können von Bundesrechts wegen auch neue
Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden (VGE VD.2015.179/VD.2015.180/VD.2015.181/VD.2015.182/VD.2015.184/VD.2015.185
vom 16. September 2016 E. 1.3, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015
E. 4.3.1, mit Hinweisen, VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2, mit
Hinweisen). Bis zu welchem Zeitpunkt im Verfahren diese vorgebracht werden
dürfen, regelt das Bundesrecht indessen nicht. Es ist vielmehr Sache des anwendbaren
kantonalen Verfahrensrechts, hierüber die erforderlichen Bestimmungen
aufzustellen (BGer 2C_52/2014 vom 23. Oktober 2014 E. 5.2, mit Hinweisen,
2C_961/2013 vom 29. April 2014 E. 3.4, mit Hinweis, 2C_354/2009 vom 30. Juni
2010 E. 3.1; VGE VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1, VD.2014.99 vom
21. Mai 2015 E. 1.3.2). Gemäss § 18 VRPG gilt zwar auch im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich die Untersuchungsmaxime.
Danach hat das Gericht unabhängig von Beweisanträgen der Parteien "die materielle
Wahrheit von Amtes wegen zu erforschen". Dieser Grundsatz wird aber durch
die prozessuale Mitwirkungspflicht der Parteien begrenzt (VGE VD.2015.133 vom
8. Dezember 2015 E. 4.3.1, VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2). In Anwendung
von § 16 Abs. 2 VRPG müssen daher nach feststehender Praxis des
Verwaltungsgerichts bereits mit der Rekursbegründung alle Sachverhaltsvorbringen
erhoben und belegt werden (VGE VD.2016.194 vom 27. Dezember 2016 E. 2.4,
VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.6, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015
E. 4.3.1, VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2). In späteren Eingaben kann
die rekurrierende Partei keine Noven mehr vorbringen, es sei denn, die neuen
Tatsachen oder Beweismittel hätten sich erst später ereignet oder seien erst
später bekannt geworden oder es habe zu den betreffenden Vorbringen vorher kein
Anlass bestanden (VGE 765/2007 vom 7. November 2008 E. 5; Wullschleger/Schröder, a.a.O.,
S. 277, 307). Nach der jüngeren Praxis des Verwaltungsgerichts sind sogar
nur noch echte Noven zulässig (VGE VD.2016.96 vom 5. November 2016 E.
4.4.6, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1, VD.2014.99 vom 21. Mai
2015 E. 1.3.2).
4.9.3 Als
Rekursbeilage 5 (entspricht Rekursantwortbeilage 3) reichte der Rekurrent eine
E-Mail des Leiters der Steuerverwaltung vom 26. Juli 2016 ein. Darin erklärte
dieser, die neu eingereichten Stellenbeschreibungen seien keine neuen
Stellenbeschreibungen, sondern Erklärungen zu den damals beurteilten. Diese
Aussage wurde in Ziff. 8 der Rekursbegründung zitiert. In seiner Replik beruft
sich der Rekurrent zum ersten Mal auf den Inhalt der neu eingereichten
Stellenbeschreibung und rügt, dieser sei bei der Einreihung nicht
berücksichtigt worden. Sowohl die Behauptungen betreffend den Inhalt der neu
eingereichten Stellenbeschreibung als auch die darauf beruhenden Rügen sind
verspätet und deshalb unbeachtlich. Der anwaltlich vertretene Rekurrent hat
bereits im Zeitpunkt seiner Rekursbegründung gewusst und darin ausdrücklich
erklärt, dass die neu eingereichte Stellenbeschreibung nach Auffassung des
Leiters der Steuerverwaltung Erklärungen zur Stellenbeschreibung, die zur
Einreihung seiner Stelle verwendet worden ist, enthält. Wenn er daraus etwas zu
seinen Gunsten hätte ableiten wollen, hätte er deshalb die entsprechenden Behauptungen
und Rügen bereits in seiner Rekursbegründung vorbringen können und müssen. Als
Replikbeilage 6 reichte der Rekurrent erstmals die neu eingereichte
Stellenbeschreibung ein. Er behauptet nicht, dass ihm diese im Zeitpunkt seiner
Rekursbegründung noch nicht zugänglich gewesen wäre. Folglich hätte er sie als
Rekursbeilage einreichen können und müssen. Falls sie ihm nicht zugänglich
gewesen wäre, hätte er in seiner Rekursbegründung diesbezüglich einen
Editionsantrag stellen müssen. Folglich handelt es sich auch bei der Replikbeilage
6 um ein unbeachtliches Novum.
5.1 Im
Folgenden ist auf der Grundlage der gültigen Stellenbeschreibung zu prüfen, ob
der Regierungsrat die Stelle „Teamleiter/in X____“ zu Recht der Richtposition
6250.12 zugeordnet hat.
5.2 Gemäss
den Feststellungen des Regierungsrates zur Unterkompetenz Selbständigkeit setzt
die Stelle „Teamleiter/in X____“ die Wahrnehmung von mehrheitlich dispositiven
Tätigkeiten mit einem kleineren Handlungsfreiraum und einem kleineren
Entscheidungsfreiraum voraus (Beschluss vom 31. Januar 2017 E. 2.7 S. 5 f.).
Aus dem Umstand, dass es zu den Aufgaben der Stelle gehört, die Arbeitsprozesse
kontinuierlich zu optimieren und Vorschläge für Weiterentwicklungen von NEST im
Fachbereich [...]daten zu machen (Rekursbeilage 7 Ziff. 5), kann entgegen
der Auffassung des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung Ziff. 15) nicht
geschlossen werden, dass der Gestaltungsfreiraum grösser und die Tätigkeit
deshalb nicht bloss dispositiv, sondern zumindest teilweise konzeptionell wäre.
Eine dispositive Tätigkeit liegt auch dann vor, wenn die Problemlösung analog
zu bekannten beispielhaften Problemlösungen erfolgen kann (vgl. Systempflege
Erläuterungen zur Stellenzuordnung, 10. August 2015, S. 6). Weshalb dies bei
Anpassungen an veränderte Verhältnisse nicht möglich sein sollte, ist nicht
nachvollziehbar. Im Übrigen sind die Tätigkeiten nur mehrheitlich dispositiv,
weil die Aufgaben der Stelle auch operative Routineaufgaben und damit
ausführende Tätigkeiten umfassen (vgl. Rekursantwort Ziff. 27 S. 10). Der
Rekurrent macht geltend, die Feststellung des Regierungsrates, die Disposition
der Mitarbeitenden werde in Absprache mit der vorgesetzten Stelle vorgenommen,
sei falsch (Rekursbegründung Ziff. 19). Wie es sich damit verhält, kann offen
bleiben. Aus dem Umstand, dass die Aufgaben der Stelle gemäss
Stellenbeschreibung die Disposition des Personals zur effizienten Erfüllung der
Hauptaufträge umfasst (Rekursbeilage 7 Ziff. 5a), kann unabhängig davon, ob
diese in Absprache mit der vorgesetzten Stelle erfolgt oder nicht, nicht
geschlossen werden, dass der Stelleninhaber über mehr als einen kleineren
Handlungs- und Entscheidungsfreiraum verfügt. Auch die übrigen Rügen des Rekurrenten
sind nicht geeignet, die Richtigkeit der Feststellungen des Regierungsrates in
Frage zu stellen. Diese sind nicht zu beanstanden. Zur Begründung wird
ergänzend auf die zutreffenden Erwägungen des Regierungsrates (Beschluss vom
31. Januar 2017 E. 2.7 S. 5 f.) verwiesen. Auf die Rüge der
Verletzung des Grundsatzes der Rechtsgleichheit (Rekursbegründung Ziff. 17)
wird in den Erwägungen zu den Quervergleichen eingegangen (vgl. unten E.
6.1.1).
5.3 Bezüglich
der Unterkompetenz Flexibilität stellte der Regierungsrat mit überzeugender
Begründung fest, dass die Stelle „Teamleiter/in X____“ die Bearbeitung von
Aufgaben mit teilweise unterschiedlichen Inhalten und relativ hohem
Bekanntheitsgrad sowie normalen zeitlichen Wechseln verlange (Beschluss vom 31.
Januar 2017 E. 2.7 S. 6 f.). Die vom Rekurrenten dagegen erhobenen Rügen sind
unbegründet.
5.4 Gemäss
den Feststellungen des Regierungsrates zur Unterkompetenz
Kommunikationsfähigkeit erfordert die Stelle „Teamleiter/in X____“ die
Übermittlung von vorwiegend einfachen jedoch bereits teilweise anspruchsvollen
Inhalten an einen Empfängerkreis mit kleinerer Heterogenität (Beschluss vom
31. Januar 2017 E. 2.7 S. 7 f.). Der Rekurrent macht geltend, der
Stelleninhaber müsse andere Fachbereiche der Steuerverwaltung auf fehlerhafte
Prozesse hinweisen, wenn er solche bemerke, oder sich mit Mitarbeitenden
anderer Abteilungen auseinandersetzen, wenn fachlich falsche Aufträge eingereicht
werden. Zudem müsse er mit anderen Dienststellen über (Qualitäts-)Ansprüche der
Steuerverwaltung und mit anderen Fachbereichen über Prozessgestaltungen
verhandeln (Rekursbegründung Ziff. 30). Dies ändert nichts daran, dass die
Botschaften nicht brisant sind und in einem sachlichen Umfeld übermittelt
werden. Damit ist nicht zu beanstanden, dass der Regierungsrat bei der
Beurteilung des Schwierigkeitsgrades (Brisanz) der Übermittlung einen
sensitiven Charakter der zu übermittelnden Inhalte verneint hat (vgl.
Systempflege Erläuterungen zur Stellenzuordnung, 10. August 2015, S. 9 f.).
Auch die übrigen Rügen des Rekurrenten sind nicht geeignet, die Richtigkeit der
Feststellungen des Regierungsrates in Frage zu stellen. Auch bezüglich der
Unterkompetenz Kommunikationsfähigkeit überzeugt die Begründung des
angefochtenen Entscheids (Beschluss vom 31. Januar 2017 E. 2.7 S. 7 f.). Betreffend
den Vorwurf der Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (vgl. Rekursbegründung
Ziff. 32; Replik Ziff. 10) wird auf die Erwägungen zu den Quervergleichen (vgl.
unten E. 6.1.1) verwiesen.
5.5 Zur
Unterkompetenz Kooperations- und Teamfähigkeit stellte der Regierungsrat fest,
die Stellenbeschreibung lasse auf eine Bearbeitung von Problemstellungen in
einer kleineren Gruppe mit Partnern mit mehrheitlich ähnlichen Interessen und
Standpunkten schliessen (Beschluss vom 31. Januar 2017 E. 2.7 S. 8 f.). Der
Rekursbegründung kann nicht entnommen werden, weshalb diese zutreffend
begründeten Feststellungen unrichtig sein sollten.
5.6 Gemäss
dem angefochtenen Entscheid ist im Fall der Stelle „Teamleiter/in X____“ die
Modellumschreibung 6250.11 hinsichtlich der Unterkompetenz Führung
vollumfänglich erfüllt, weil eine personelle und fachliche Führung einer
mittleren bis grösseren Anzahl von Mitarbeitenden mit gleichen Funktionen auf
unterer Ebene gegeben sei (Beschluss vom 31. Januar 2017 E. 2.7 S. 9). Diese
Feststellung ist insoweit widersprüchlich, als die Modellumschreibung 6250.11
nur die Führung einer mittleren Anzahl von Mitarbeitenden verlangt und deren
Anforderungen deshalb übertroffen würden, wenn die Stelle eine mittlere bis
grössere Anzahl von Mitarbeitenden führte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Wie
in der Verfügung vom 27. November 2015 (S. 3) zu Recht festgestellt wird,
stimmen die Anforderungen der Stelle bezüglich Führung vollumfänglich mit
denjenigen der Modellumschreibung 6250.11 überein. Der Stelle sind sieben
Personen unterstellt (Rekursbeilage 7 Ziff. 3). Wie in der Rekursantwort des Regierungsrates
zutreffend festgestellt wird, ist dies bloss eine mittlere und keine mittlere
bis grössere Anzahl (Rekursantwort Ziff. 39). Im vom Kanton Basel-Stadt
verwendeten Modell der Stellenbewertung ist die Funktionsvielfalt ein
relevanter Faktor zur Bestimmung der Anforderungen an die Führungskompetenz
(Systempflege Erläuterungen zur Stellenzuordnung, 10. August 2015, S. 12). Die
Berücksichtigung dieses Faktors steht deshalb weder zur Diskussion noch zur
Disposition, wie der Regierungsrat zu Recht festhält (Rekursantwort Ziff. 39).
Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Rekurrenten (Rekursbegründung Ziff.
38) ist deshalb nicht weiter einzugehen. Der Stelle „Teamleiter/in X____“ sind
die Stellen „Sachbearbeiter/in X____“ und „Sachbearbeiter/in Steuerregister“
unterstellt (Rekursbeilage 7 Organigramm). Dass die zweite Stelle die gleichen
Aufgaben wie die erste Stelle umfasst und sich die beiden Stellen nur dadurch
unterscheiden, dass die erste noch weitere Aufgaben im Rahmen der
Steuerpflichten hat (Beschluss vom 31. Januar 2017 E. 2.7 S. 9), ist
unbestritten. Somit ist festzustellen, dass die Stelle die personelle und
fachliche Führung einer mittleren Anzahl von Mitarbeitenden mit gleichen
Funktionen auf unterer Ebene umfasst.
5.7 Bezüglich
der Unterkompetenz Wissen werden in der Stellenbeschreibung als Grundausbildung
eine Höhere Fachschule für Wirtschaftswissenschaften und als Zusatzausbildung
der SSK Grundkurs verlangt (vgl. dazu oben E. 4.5).
5.8 Gemäss
den Feststellungen des Regierungsrates zur Unterkompetenz Fachkenntnisse und Fertigkeiten
verlangt die Stelle „Teamleiter/in X____“ erhöhte bis erhebliche Praxis- und
Umsetzungskenntnisse (teilweise Spezialistenniveau) vorwiegend innerhalb eines
Sachbereichs sowie erhebliche Kenntnisse der Prozesse und Abläufe vorwiegend
innerhalb einer Dienststelle (Beschluss vom 31. Januar 2017 E. 2.7 S. 10 f.).
Diese Feststellungen sind auf der Basis der gültigen Stellenbeschreibung nicht
zu beanstanden. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz verwiesen (Beschluss vom 31. Januar 2017 E. 2.7 S. 10 f.).
Die Rügen des Rekurrenten vermögen daran nichts zu ändern.
5.9 Zusammenfassend
entsprechen die Anforderungen der Stelle „Teamleiter/in X____“ damit bezüglich
dreier Unterkompetenzen (Flexibilität, Kommunikationsfähigkeit, Führung)
denjenigen der Modellumschreibung 6250.11 und bezüglich zweier Unterkompetenzen
(Kooperations- und Teamfähigkeit, Kenntnisse und Fertigkeiten) denjenigen der
Modellumschreibung 6250.13. Hinsichtlich einer Unterkompetenz (Selbständigkeit)
erfüllt die Stelle vollumfänglich die Anforderungen der Modellumschreibung
6250.11 und teilweise diejenigen der Modellumschreibung 6250.13. Betreffend
eine Unterkompetenz (Wissen) entsprechen die Anforderungen teilweise der
Modellumschreibung 6260.17. Um in eine nicht mit einer Modellumschreibung
umschriebene Richtposition eingereiht zu werden, muss eine Stelle mindestens
die Anforderungen der Modellumschreibung der darunter liegenden Richtposition
und zusätzlich einen Teil der Anforderungen der Modellumschreibung der darüber
liegenden Richtposition erfüllen (VGE VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.3,
VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 5.5; vgl. VGE VD.2011.190 vom 18. Dezember
2012 E. 3.1). Eine Stelle, welche die Anforderungen der Modellumschreibung
einer Richtposition voll erfüllt und zusätzlich in wesentlichen Teilen das
Anforderungsniveau der nächsthöheren Modellumschreibung erreicht, ist in die
nicht umschriebene Richtposition zwischen den beiden Modellumschreibungen
einzureihen (VGE VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.3; vgl. Erläuterungen
zum Einreihungsplan und den Modellumschreibungen). Für die Einreihung in eine
umschriebene Richtposition genügt es nicht, dass die Anforderungen der
nächsttieferen Modellumschreibung übertroffen und die Anforderungen der
zugehörigen Modellumschreibung teilweise erfüllt werden. Für die Einreihung in
eine umschriebene Richtposition müssen die Anforderungen der betreffenden
Modellumschreibung vielmehr vollumfänglich erfüllt sein (VGE VD.2017.75 vom 15.
September 2017 E. 2.3, VD.2012.32/VD.2012.33/VD.2012.34/VD.2012.35 vom 31. Mai
2013 E. 4.1). Somit ist die Feststellung der Vorinstanz, die Stelle
entspreche insgesamt den Anforderungen der Richtposition 6250.12 (Beschluss vom
31. Januar 2017 E. 2.7 S. 11), nicht zu beanstanden.
6.1
6.1.1 In
Bezug auf den Quervergleich zur Funktion „Veranlagungsexperte/in
Unselbständigerwerbende Kat. D“ bringt der Rekurrent vor, diese Stelle verfüge
über keinen Ermessensspielraum. Jeder Verfahrensschritt und jeder Entscheid sei
reglementiert. Die Prüfung von Wertschriften und die Festsetzung der
Verrechnungssteuer würden sich auf die einfachsten Fälle beschränken und die
Mitarbeitenden könnten nicht selbständig Rekursentscheide fällen. Er moniert
weiter, da die Quervergleichsstelle nur die einfachst möglichen Verhältnisse
bearbeite, brauche deren Inhaber/in keine Kenntnisse über selbständige
Erwerbstätigkeit oder juristische Personen. Der Kurs SSK 2A sei daher nicht
nötig. Insgesamt sei das Aufgabenniveau der Stelle „Teamleiter/in X____“
entgegen der – nach wie vor begründungslosen – Meinung des VGM aus den oben
genannten Gründen in Breite und Tiefe deutlich anspruchsvoller als das der
Quervergleichsstelle (Rekursbegründung Ziff. 17 und 45 ff.).
In der
Rekursantwort führt der Regierungsrat aus, die Stelle „Veranlagungsexperte/in
Unselbständigerwerbende Kat. D“ sei in Lohnklasse 12 eingereiht. Die Stelle des
Rekurrenten verantworte die fachliche, personelle und administrative Führung
des Teams X____ mit dem Ziel, die [...]daten der mutmasslich steuerpflichtigen
Person termingerecht sowie formell und materiell korrekt für die Steuererhebung
bereit zu stellen. Sie habe die Funktion eines Zulieferers für die
Steuererhebung der anderen Abteilungen. Das Team X____ müsse in der Lage sein,
die Dokumente richtig zuzuteilen und die Daten bei Änderungen entsprechend
anzupassen bzw. die Konsequenzen daraus korrekt zu erkennen. Dafür müsse der Inhaber
der Stelle des Rekurrenten über Steuerkenntnisse verfügen. Daraus könne aber nicht
abgeleitet werden, dass er fachlich über mehr Steuerkenntnisse verfügen müsse
als die Veranlagungsexperten, welche die gelieferten [...]daten
weiterverarbeiten und die eigentliche Veranlagung als zentrales Element im
Prozess der Steuererhebung vornehmen würden. Unzulässig sei auch der Schluss
des Rekurrenten, seine Stelle sei deutlich anspruchsvoller als die
Quervergleichsstelle. Der Stellenbeschreibung der Stelle des Rekurrenten lasse
sich das Setzen von Fristen, Gebühren und Ordnungsbussen nicht entnehmen.
Diesbezüglich habe sie keine Kompetenzen. Die Quervergleichsstelle, die für die
termingerechte, formell und materiell korrekte Steuerveranlagung zuständig sei,
benötige hingegen solche Kompetenzen. Sie habe Verfügungen im
Veranlagungsverfahren zu erlassen, während die Stelle des Rekurrenten keinerlei
Verfügungskompetenz habe. Zudem umfasse die Quervergleichsstelle unlimitierte
finanzielle Kompetenzen bezüglich Steuerveranlagung, während die Stelle des
Rekurrenten keine finanziellen Kompetenzen beinhalte. Der bestrittene
Ermessensspielraum der Inhaber der Quervergleichsstelle bestehe durchaus. Dies
ergebe sich schon aus der Prüfung der eingereichten Steuererklärungen inklusive
Durchführung von Beweismittelverfahren und Verhandlungen mit Steuerpflichtigen
und deren Vertretern und der Verfügungsbefugnis im Veranlagungsverfahren. Zudem
weise die Tatsache, dass für die Quervergleichsstelle Entscheidungsfähigkeit,
hohes Mass an Selbständigkeit bei der Bearbeitung der eigenen
Veranlagungszuteilungen und Verhandlungsgeschick funktionsnotwendig seien, auf
einen bestehenden Ermessensspielraum hin. Der Hinweis des Rekurrenten in Bezug
auf die Rekursbearbeitung laufe ins Leere. Selbstverständlich liege die
Entscheidkompetenz im Falle von Rekursen bei der Steuerrekurskommission. Die
Berichterstattung und Antragstellung gehöre jedoch zum Aufgabenbereich der
Quervergleichsstelle. Hingegen habe die Stelle des Rekurrenten keinerlei
Aufgaben im Zusammenhang mit dem Rechtsmittelverfahren wahrzunehmen. In Bezug
auf die Kommunikationsfähigkeit sei festzuhalten, dass die Quervergleichsstelle
Auskünfte an Steuerpflichtige, deren Vertreter sowie andere Dienststellen und
Behörden erteile sowie Einsprachen, Rekurse und Berichte erstelle bzw. den
erforderlichen Antrag stelle. Die Quervergleichsstelle kommuniziere zudem persönlich,
telefonisch und schriftlich in unterschiedlichen Steuerangelegenheiten mit
steuerpflichtigen Personen, Treuhändern, Anwälten, Firmen und verschiedensten
Behörden. Dabei komme es immer wieder zu Anfeindungen bis zu Ehrverletzungen
und Drohungen durch steuerpflichtige Personen. Damit seien die Anforderungen
der Quervergleichsstelle an die Kommunikationsfähigkeit höher als diejenigen
der Stelle des Rekurrenten. Die Anforderungen an das Wissen bezüglich Steuern,
gemäss Stellenbeschreibung des Quervergleichs, seien ebenfalls deutlich höher
und würden über denen der Stelle des Rekurrenten liegen. Zusammenfassend könne
festgehalten werden, dass die Quervergleichsstelle „Veranlagungsexperte/in
Unselbständigerwerbende Kat. D“ durch das Aufgabenportfolio und grössere
Aufgabentiefe im Vergleich zur Stelle des Rekurrenten deutlich anspruchsvoller
sei. Im Gegenzug verfüge die Stelle des Rekurrenten über eine Führungsaufgabe
und es obliege ihm mit der Sicherstellung der X____ eine wichtige und zentrale
Aufgabe. Dies führe dazu, dass beide Stellen in der gleichen Lohnklasse 12
eingereiht seien.
In der Replik
(Ziff. 15 S. 21 f.) führt der Rekurrent aus, dass er entgegen der Ansicht des
ZPD im Zusammenspiel mit der zum Quervergleich herangezogenen Stelle nicht die
(reine) Funktion des Zulieferers wahrnehme. Der ZPD übersehe dabei, dass auch
hier die Steuerpflichten prozesssteuernd funktionierten. Gerade im Bereich
Veranlagung D gebe es einen Anteil Veranlagungen, die nur aufgrund der
„Voreinstellungen“ und anhand der Angaben des Steuerpflichtigen automatisiert
und ohne manuelles Eingreifen des Veranlagers erfolgten. Die Abläufe bei der X____
würden in der Rekursantwort des Regierungsrates unrichtig dargestellt. Die
faktenwidrige Wiedergabe des Vorgangs um den Steuererklärungseingang und die
Steuerpflichten zeige die Banalisierung der Tätigkeiten rund um die Steuerpflichten
durch den ZPD und weise nach, dass die Stellenbeschreibung nicht zur korrekten Bewertung
tauglich sei. Diese Kritik an der Darstellung der konkreten Abläufe ist nicht
geeignet, eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zu begründen.
Die Frage, ob die Vorgänge in der Rekursantwort in jeder Hinsicht korrekt
dargestellt worden sind, kann deshalb offen bleiben. Der Rekurrent weist zudem
darauf hin, dass die Aufgaben der Stelle „Sachbearbeiter/in X____“ auch das
Erstellen von Duplikatssteuererklärungen und das Fristentelefon (Kontrollieren
und Erfassen von telefonischen Fristverlängerungsanträgen) umfasse (Replik
Ziff. 15 S. 22 f.). Selbst wenn mit dem Rekurrenten davon ausgegangen würde,
diese Aufgaben seien implizit auch in denjenigen der vorgesetzten Stelle
enthalten, änderte dies nichts daran, dass der Inhaber der Stelle weder Fristen
noch Gebühren verbindlich festsetzen oder erstrecken kann. Für beides wäre eine
Verfügungskompetenz erforderlich. Eine solche kommt jedoch weder der Stelle
„Sachbearbeiter/in X____“ noch der Stelle „Teamleiter/in X____“ zu
(Rekursbeilage 6 Ziff. 7.5; Rekursbeilage 7 Ziff. 7.5).
Den sorgfältigen
Ausführungen des Regierungsrates (Beschluss vom 31. Januar 2017 E. 2.8 S. 12; Rekursantwort
Ziff. 45 ff.) kann mit dem vorstehend erwähnten Vorbehalt betreffend die
konkreten Abläufe bei der X____ vollumfänglich gefolgt werden. Die Einreihung
der Stelle des Rekurrenten ist deshalb in Bezug auf den Quervergleich mit der
Stelle „Veranlagungsexperte/in Unselbständigerwerbende Kat. D“ als korrekt
anzusehen. Die Einreihung beider Stellen in die gleiche Lohnklasse verstösst
nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot.
6.1.2 Zum
vom Rekurrenten vorgebrachten Quervergleich mit der Stelle „Co-Ressortleiter/in
(Co-RL) Steuerbezug und kantonales Inkasso (personell, administrativ)“ (Lohnklasse
16) führt er aus, die Quervergleichsstelle beinhalte die personelle und
administrative Führung der 15 direkt und 22 insgesamt unterstellen Personen.
Die fachliche Führung sei einer anderen Stelle übertragen (Co-Leitung). Die
Stelle des Rekurrenten hingegen führe sieben Personen in personeller,
administrativer und fachlicher Hinsicht. Der Rekurrent macht weiter geltend,
dass die Quervergleichsstelle mit der Sicherstellung der fachlichen Qualität
der Aufgabenerfüllung sowie der Prozessabläufe in Teilbereichen des Steuerbezugs
betraut sei. Die Prozessverantwortung der Quervergleichsstelle innerhalb ihres
Fachbereichs sei somit eingeschränkt. Zudem sei die Verantwortung auf mehrere
Stellen verteilt. Der Stelle des Rekurrenten hingegen obliege das Erstellen und
Überwachen der Vorgaben zur Sicherstellung der materiellen und formellen
Richtigkeit der [...]daten im gesamten Fachbereich. Im Weiteren organisiere und
überwache der Inhaber der Stelle „Teamleiter/in X____“ einen geregelten
Informationsfluss innerhalb seines Fachgebiets zwischen den verschiedenen Amts-
und Dienststellen sowie die organisationsübergreifende Zusammenarbeit in EDV-
und Fachfragen. Die Quervergleichsstelle hingegen habe nur die Koordination des
Forderungsinkassos mit den Dienststellen des Kantons sowie kantonsübergreifender
Betriebe als fachübergreifende Berührungspunkte. Beide Stellen seien für die
kontinuierliche Optimierung und Dokumentation der Arbeitsprozesse
verantwortlich. Allerdings trage die Stelle des Rekurrenten diese Verantwortung
alleine und in allen Fachfragen. Im Gegensatz zu seiner Stelle würde die
Quervergleichsstelle Auswertungen vornehmen, die sich mehrheitlich auf das
eigene Fachgebiet beschränken würden, ohne Auswirkungen auf andere Fachgebiete.
Die Auswertungen im Bereich [...]daten würden regelmässig andere Fachgebiete
tangieren.
Der Regierungsrat
führt aus, dass die der Quervergleichsstelle unterstellten Funktionen in den
Lohnklassen 12, 13 und 15 eingereiht seien. Mit 22 Mitarbeitenden habe die
Quervergleichsstelle erheblich mehr unterstellte Mitarbeitende als diejenige des
Rekurrenten. Schon aus der Lohnklasseneinreihung der unterstellten
Mitarbeitenden lasse sich entnehmen, dass die wahrzunehmenden Aufgaben der
Quervergleichsstelle entsprechend anspruchsvoller seien als diejenigen der
Stelle des Rekurrenten. Die dieser unterstellten Stellen seien in den
Lohnklassen 8 und 9 eingereiht. Es sei auch hier auf die Aufgabe der Stelle des
Rekurrenten gemäss Stellenbeschreibung hinzuweisen. Gemäss Organigramm sei die
Abteilung interne Dienste quasi der Zulieferer der anderen Abteilungen,
insbesondere für diejenige der Natürlichen Personen und aller relevanten
Veranlagungsformen. Diesbezüglich sei klarzustellen, dass sich die X____ auf
den Bereich der natürlichen Personen beschränke. Zudem übernehme auch die
vorgesetzte Stelle Verantwortung, woraus sich eine Einschränkung der
Prozessverantwortung für die Stelle des Rekurrenten ergebe. Die Quervergleichsstelle
„Co-Ressortleiter/in (Co-RL) Steuerbezug und kantonales Inkasso (personell und
administrativ)“ trage hingegen die abschliessende Verantwortung. Unter anderem
sei die Quervergleichsstelle auch für das Inkasso zuständig, wobei dieses nicht
auf das Inkasso von Steuern beschränkt sei, sondern alle Inkassovorgänge des Kantons
Basel-Stadt bearbeitet würden. Die Quervergleichsstelle habe im Gegensatz zum
Rekurrenten finanzielle Kompetenzen (bis CHF 100‘000.–) und
Verfügungskompetenz gegenüber Schuldnern im Aufgabenbereich Steuerbezug und
kantonales Inkasso. Durch die Themen Steuerbezug und kantonales Inkasso sei das
Anforderungsportfolio deutlich anspruchsvoller sowohl in der Aufgabenbreite als
auch in der Aufgabentiefe. Im Verhältnis dazu seien die Anforderungen an die
Stelle des Rekurrenten mit ihrem auf die X____ beschränkten Aufgabengebiet
deutlich weniger anspruchsvoll. Abschliessend sei auf das interne Gefüge
hinzuweisen. Das Organigramm, welches der Stellenbeschreibung der Quervergleichsstelle
beiliege, zeige, dass diese Stelle hierarchisch auf der Ebene der dem Rekurrenten
vorgesetzten Stelle liege. Diese sei in der Lohnklasse 14 eingereiht. Auch
diesbezüglich sei der Abstand von vier Lohnklassen zwischen der Stelle des
Rekurrenten und der Quervergleichsstelle korrekt.
In der Replik
(Ziff. 16) führt der Rekurrent bezüglich dieses Quervergleichs aus, dass die
genannten Stellen der Quervergleichsstelle nur personell und administrativ
unterstellt seien, sich ihre Lohnklassen aber durch die fachliche Komplexität
und die erforderliche Ausbildung begründe. Bezüglich der Aufgaben der
Quervergleichsstelle auf kantonaler Ebene übersehe der ZPD, dass die
Forderungen bereits durch die jeweiligen Dienststellen gestellt und gemahnt
worden seien, insofern brauche es kein fachspezifisches anderes Wissen mehr. Auch
wenn es ein solches Wissen bräuchte, beschränke sich die Tätigkeit des
administrativen und personellen Ressortleiters auf das Entgegennehmen von
Fakten durch andere Dienststellen und Vorbereiten zur Betreibung für das Team
Rechtsinkasso, das er fachlich nicht unterstützen könne, auch wenn es ihm
administrativ und personell unterstellt sein möge. Zudem sei der Hinweis, das
Aufgabengebiet der X____ beschränke sich auf natürliche Personen inhaltlich
falsch. Es umfasse neben Einzelunternehmen und einfachen Gesellschaften auch Kollektiv-
und Kommanditgesellschaften. Im Weiteren müsse der ZPD bei einer
Gleichbehandlung zum Schluss kommen, dass die administrative und personelle
Führung gar nicht ohne Einbezug der fachlich verantwortlichen Stelle möglich
sei, weil diese die qualitativen Ziele verantworte. Dass es sich bei der vorliegenden
Stelle um einen Teamleiter handle und bei der Quervergleichsstelle um einen
Ressortleiter, gehe auf zurückliegende strukturelle Veränderungen zurück und sei
fachlich nicht begründbar. Die getragene fachliche Verantwortung des
Teamleiters X____ sei höher als diejenige des Co-Ressortleiters Steuerbezug und
kantonales Inkasso (administrativ und personell). Aus der abschliessenden fachlichen
Verantwortung des Co-Ressortleiters Steuerbezug und kantonales Inkasso
(fachlich) ergebe sich, dass bei beiden Stellen ein Ressortleiter die
abschliessende fachliche und alle daraus abgeleiteten Verantwortungen trage.
Faktisch handle es sich also um ein identisches Zusammenspiel bzw. Gefüge, was
hinsichtlich der organisatorischen Struktur nur den Schluss zulasse, dass
zwischen diesen Fachbereichen eine Ungleichbehandlung stattfinde.
Die Rügen des
Rekurrenten sind nicht geeignet, die Richtigkeit der Ausführungen des Regierungsrates
in Frage zu stellen. Der Stelle „Co-Ressortleiter/in (Co-RL) Steuerbezug und
kantonales Inkasso (personell, administrativ)“ obliegt zwar nur die personelle
und administrative Führung der unterstellten Personen (Rekursbeilage 13 Ziff.
5). Nicht nur die fachliche, sondern auch die personelle und administrative
Führung ist bei Mitarbeitenden in den Lohnklassen 12 bis 15 aber anspruchsvoller
als bei solchen in den Lohnklassen 8 und 9. Zudem obliegt das Anleiten, Schulen
und Kontrollieren der unterstellten Personen nicht nur der Stelle „Co-Ressortleiter/in
(Co-RL) Steuerbezug und kantonales Inkasso (fachlich)“, sondern auch der Stelle
Co-Ressortleiter/in (Co-RL) Steuerbezug und kantonales Inkasso (personell,
administrativ) (Rekursbeilage 13 Ziff. 5; Rekursbeilage 14 Ziff. 5).
Schliesslich sind der Stelle „Co-Ressortleiter/in (Co-RL) Steuerbezug und
kantonales Inkasso (personell, administrativ) mehr als doppelt so viele Stellen
direkt unterstellt wie derjenigen des Rekurrenten (Rekursbeilage 7 Ziff. 3; Rekursbeilage
13 Ziff. 3). Auch wenn das kantonale Inkasso nur den Bezug rechtskräftig
beurteilter Forderungen betrifft, benötigt die Stelle „Co-Ressortleiter/in
(Co-RL) Steuerbezug und kantonales Inkasso (personell, administrativ)“
Kenntnisse der betroffenen Rechtsgebiete. Beispielsweise gelten für die unterschiedlichen
Forderungen unterschiedliche Verjährungs- oder Verwirkungsfristen. Einzelunternehmen,
einfache Gesellschaften sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sind keine
Steuersubjekte der direkten Bundessteuer und der kantonalen direkten Steuern.
Als solche werden vielmehr die Inhaber bzw. die Teilhaber erfasst (vgl. Art. 10
Abs. 1 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11]; § 12
Abs. 1 StG; Blumenstein/Locher,
System des schweizerischen Steuerrechts, 7. Aufl., Zürich 2016, S. 65 ff.). Die
Feststellung des Regierungsrates, die X____ sei auf den Bereich der natürlichen
Personen beschränkt, ist deshalb nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass die
fachliche Führung der unterstellten Personen der Stelle „Co-Ressortleiter
(Co-RL) Steuerbezug und kantonales Inkasso (fachlich)“ obliegt, ändert nichts
daran, dass die Stelle „Co-Ressortleiter/in (Co-RL) Steuerbezug und kantonales
Inkasso (personell, administrativ)“ in ihrem Aufgabenbereich die abschliessende
Verantwortung trägt. Schliesslich bleibt es eine unbestreitbare Tatsache, dass
im internen Gefüge zwischen der Stelle des Rekurrenten und der
Quervergleichsstelle ein wesentlicher Unterschied besteht. Die Stelle „Co-Ressortleiter/in
(Co-RL) Steuerbezug und kantonales Inkasso (personell, administrativ)“ ist
direkt der Stelle „Abteilungsleiter/in Dienste und Steuerbezug“ unterstellt (Rekursbeilage
13 Ziff. 3). Zwischen der Stelle des Rekurrenten und der Stelle „Abteilungsleiter/in
Dienste und Steuerbezug“ befindet sich in der Hierarchie hingegen die Stelle „Ressortleiter/in
Interne Dienste“. Diese übernimmt einen Teil der Verantwortung unter anderem
dadurch, dass sie die termingerechte sowie formell und materiell korrekte
Erfassung der Daten der steuerpflichtigen Personen überwacht (Rekursantwortbeilage
5 Ziff. 5a). Unter Verweis auf die überzeugenden Ausführungen des Regierungsrates
(Rekursantwort Ziff. 51 f.) ist somit festzustellen, dass zwischen der Stelle
des Rekurrenten und der Quervergleichsstelle wesentliche Unterschiede bestehen,
welche die Differenz von vier Lohnklassen rechtfertigen. Die Ungleichbehandlung
verletzt das Rechtsgleichheitsgebot deshalb nicht.
6.1.3 Der
Rekurrent bringt in Bezug auf den Quervergleich zur Stelle „Sachbearbeiter/in
Steuerbezug und kantonales Inkasso“ vor, dass die selbständige
Entscheidungsbefugnis der Quervergleichsstelle wegen klarer Vorgaben und
aufgrund des Rechtsgleichheitsgebots stark eingeschränkt sei. Die zu vermittelnden
Botschaften und der Empfängerkreis seien sehr einheitlich. Die Bearbeitung
rechtskräftigter Forderungen verlange keine vertieften Steuerkenntnisse, zudem
brauche es auch keine relevanten Prozesskenntnisse über den eigenen Sachbereich
hinaus. Der Inhaber der Stelle „Sachbearbeiter/in Steuerbezug und kantonales
Inkasso“ sei nur für sein Handeln verantwortlich, trage keine Prozessverantwortung
und nehme an keinen externen Arbeitsgruppen teil. Zusammenfassend führt der
Rekurrent aus, dass von einem deutlichen Unterschied hinsichtlich der
Aufgabenvielfalt, der Komplexität, der Heterogenität im Bereich Kommunikation
und der Verantwortung zwischen der Stelle „Teamleiter/in X____“ und der
Quervergleichsstelle ausgegangen werden könne. Die Stelle „Sachbearbeiter Steuerbezug
und kantonales Inkasso“ sei jedoch wie die Stelle des Rekurrenten in die
Lohnklasse 12 überführt worden (Rekursbegründung Ziff. 50 f.).
Der
Regierungsrat entgegnet auf diese Vorbringen, das Bearbeiten von Steuerteilungsverfahren
und das Erstellen der Steuerteilungsverfügungen gehöre gemäss der massgebenden Stellenbeschreibung
zu den Aufgaben der Quervergleichsstelle. In Bezug auf die Steuerkenntnisse verweist
er ebenfalls auf die Stellenbeschreibung der Quervergleichsstelle, in der unter
den funktionsnotwendigen Fach- und Spezialkenntnissen unter anderem Steuerrecht
genannt werde. Die Quervergleichsstelle arbeite im Weiteren mit anderen
kantonalen Behörden oder Anstalten, Betreibungs- und Konkursämtern, Ombudsstellen,
Sanierungsstellen, Schuldnern oder deren Vertretern und Gerichten zusammen. Es
erfolge eine vernetzte Zusammenarbeit mit Abteilungen und Ressorts der
Steuerverwaltung. Bei der Quervergleichsstelle stünden zwei Aufgaben im
Vordergrund: einerseits der Steuerbezug und andererseits das kantonale Inkasso.
Dies beinhalte einen juristisch höheren Anspruch. Hinzu komme die Verantwortung
für Inkassofälle über die Steuerverwaltung hinaus, was eine grössere
Aufgabenbreite und -tiefe mit sich bringe. Im Gegenzug verfüge die Stelle des
Rekurrenten über eine Führungsaufgabe. Mit der Sicherstellung der X____ obliege
ihm eine wichtige und zentrale Aufgabe. Dies führe dazu, dass beide Stellen in
der gleichen Lohnklasse 12 eingereiht seien (Rekursantwort Ziff. 53).
In der Replik
(Ziff. 17) behauptet der Rekurrent wie bereits in der Rekursbegründung, die
Stellenbeschreibung der Quervergleichsstelle sei in verschiedener Hinsicht
unrichtig. Diese durch nichts belegten Behauptungen sind nicht geeignet, die
Richtigkeit der Stellenbeschreibung in Frage zu stellen.
Auch bezüglich
dieses Quervergleichs kann den Ausführungen des Regierungsrates (Rekursantwort
Ziff. 53) gefolgt werden. Gestützt auf die gültigen und massgebenden
Stellenbeschreibungen ist die Einreihung der beiden Stellen in die gleiche
Lohnklasse sachlich gerechtfertigt und mit dem Rechtsgleichheitsgebot
vereinbar.
6.2 Der
Rekurrent bringt im Sinne eines Quervergleiches mit der Stelle
„Betriebswirtschaftliche/r Mitarbeiter/in Quellensteuer“ vor (Rekursbegründung Ziff.
52 ff.), dass trotz teilweise unterschiedlichen Aufgabengebieten festgehalten
werden könne, dass in den Bereichen, welche die Komplexität begründen und einen
grossen Teil des Pensums der Quervergleichsstelle beanspruchten, die Aufgaben,
vor allem aber die (fachliche) Verantwortung, der Stelle „Teamleiter/in X____“
weiter gingen als diejenigen der Quervergleichsstelle, die auch keine
Führungsaufgaben habe.
Der Regierungsrat
bringt unter Verweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts VGE VD.2010.19 vom
12. April 2011 vor, der Rekurrent könne diesen Quervergleich nicht geltend
machen, weil die Stelle „Betriebswirtschaftliche/r Mitarbeiter/in
Quellensteuer“ im Zeitpunkt der Überführung, 1. Februar 2015, noch gar nicht
existiert habe. Die Ausführungen des Rekurrenten zu diesem Quervergleich seien deshalb
nicht relevant (Rekursantwort Ziff. 54).
Im mit dem
Urteil VGE VD.2010.19 vom 12. April 2011 beurteilten Fall berief sich die
Rekurrentin auf einen Vergleich mit einer Stelle, die im Zeitpunkt des
angefochtenen Entscheids noch nicht bewertet war. Diesbezüglich erwog das
Verwaltungsgericht, es übe grundsätzlich eine nachträgliche Verwaltungskontrolle
aus und beurteile die Sach- und Rechtslage, wie sie im Zeitpunkt des Entscheids
der Verwaltung bestanden habe, unter Ausserachtlassung neuer Tatsachen und
Beweismittel. Ob ein Ausnahmefall vorliege, in dem von diesem Grundsatz
abzuweichen sei, könne offen bleiben. Da die Vorinstanz die entsprechende
Stellenbewertung selber zu den Akten gelegt und sich materiell dazu geäussert habe,
sei darauf einzugehen (VGE VD.2010.19 vom 12. April 2011 E. 5.2). Aus diesem
Urteil kann zwar geschlossen werden, dass ein Quervergleich mit einer im
Zeitpunkt des beim Verwaltungsgericht angefochtenen Entscheids noch nicht
eingereihten Stelle grundsätzlich ausgeschlossen ist. Da im verwaltungsinternen
Rekursverfahren dem Entscheid der Sachverhalt im Zeitpunkt der Entscheidung zugrunde
zu legen ist und Noven bis zu diesem Zeitpunkt unbeschränkt vorgebracht werden
können (Schwank, Das
verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.],
Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel
2008, S. 435, 452), dürfte diese Einschränkung für eine Stelle, die zwischen
dem Einreihungsentscheid und dem Einspracheentscheid des Regierungsrates
eingereiht worden ist, aber nicht gelten. Im Übrigen erscheint es ohnehin
fraglich, ob der in VGE VD.2010.19 vom 12. April 2011 statuierte Grundsatz
angesichts der inzwischen erfolgten Änderung der Praxis zum Novenrecht noch
Geltung beanspruchen kann. Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR
173.110) schreibt den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss
Art. 29a der Bundesverfassung (BV, SR 101) vor, dass die unmittelbaren
Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere
richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass im
gerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und
Beweismittel unterbreitet werden können (VGE VD.2015.179/VD.2015.180/VD.2015.181/VD.2015.182/VD.2015.184/VD.2015.185
vom 16. September 2016 E. 1.3, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015
E. 4.3.1, mit Hinweisen, VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2, mit
Hinweisen). Die Stelle „Betriebswirtschaftliche/r Mitarbeiter/in Quellensteuer“
wurde am 19. April 2016 und damit nach dem Einreihungsentscheid, aber vor dem
Einspracheentscheid des Regierungsrates betreffend die Stelle des Rekurrenten
eingereiht. Ob der Quervergleich mit der Stelle „Betriebswirtschaftliche/r
Mitarbeiter/in Quellensteuer“ unter diesen Umständen zulässig ist, kann offen
bleiben, weil daraus ohnehin nicht abgeleitet werden kann, die Einreihung der
Stellung des Rekurrenten verstosse gegen das Rechtsgleichheitsgebot.
Vom
Aufgabengebiet her sind die beiden Stellen kaum vergleichbar. Während es bei
der vorliegend zu beurteilenden Stelle „Teamleiter/in X____“ hauptsächlich um
die fachliche, personelle und administrative Führung des Teams X____ geht, hat
die Stelle „Betriebswirtschaftliche/r Mitarbeiter/in Quellensteuer“ generell
die Erhebung der Quellensteuer gemäss gesetzlichem Auftrag zum Ziel und Zweck.
Während Erstere über keine Verfügungsbefugnis verfügt, kann Letztere
Quellensteuerverfügungen gegenüber Schuldnern der steuerbaren Leistung und
Steuerpflichtigen erlassen. Bezüglich der Kommunikationsfähigkeit wird für die
zu beurteilende Stelle die Zusammenarbeit mit anderen Dienststellen verlangt.
In Bezug auf die Stelle „Betriebswirtschaftliche/r Mitarbeiter/in
Quellensteuer“ wird hingegen besonders der Umgang mit teilweise schwieriger
oder gefährlicher Kundschaft bzw. hohe Belastung im Kundenkontakt genannt. Auch
bezüglich der Ausbildungsanforderungen werden neben der höheren Fachschule
mehrere Zusatzausbildungen verlangt, die über die Anforderungen an die Stelle „Teamleiter/in
X____“ hinausgehen. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die
Anforderungen der Stelle „Betriebswirtschaftliche/r Mitarbeiter/in
Quellensteuer“ bezüglich mehrerer Unterkompetenzen höher sind als die Anforderungen
der zu beurteilenden Stelle und es deshalb sachliche Gründe für eine höhere Einreihung
dieser Stelle gibt.
6.3 Der
Rekurrent beruft sich für Quervergleiche schliesslich auf Stellenbeschreibungen
der Stellen Co-Ressortleiterin des Ressorts X____ und Ressortleiter / Stab Abt.
DS des Ressorts X____ vom 18. Juni 2004 (Rekursbeilagen 17 und 18; Rekursbegründung
Ziff. 55 ff.). Auf den vom Rekurrenten eingereichten Dokumenten ist
ausdrücklich vermerkt, dass sie primär internen Zwecken dienen und von den
Funktionsbeschreibungen des ZPD zu unterscheiden seien. Zudem sind die
Dokumente nicht unterzeichnet. Somit handelt es sich nicht um offizielle
verbindliche Stellenbeschreibungen. Zudem bildeten die Dokumente nicht
Grundlage der Überführung der Stellen, wie der Regierungsrat zu Recht festhält
(Rekursantwort Ziff. 55). Aus diesen Gründen sind die Rekursbeilagen 17 und 18
und die diesbezüglichen Ausführungen für die Stelleneinreihung im Rahmen der
Systempflege irrelevant.
6.4 Hinsichtlich
der departementsübergreifenden Quervergleiche (Beschluss des Regierungsrates
vom 31. Januar 2017 E. 2.8 S. 12 f.) macht der Rekurrent geltend, diese seien
aufgrund der unterschiedlichen Thematik ungeeignet. Die Erläuterung zur
Stellenzuordnung sehe als letzten Schritt eine Konsolidierung innerhalb der
Organisationseinheit vor. Am geeignetsten hierfür sei ein Quervergleich zur Abteilung
Veranlagung natürliche Personen. Schliesslich macht er geltend, er könne die
Quervergleiche nicht beurteilen, weil er keinen direkten Einblick in die
Tätigkeiten der Quervergleichsstellen habe. Inhaltlich äussert sich der
Rekurrent zu den Erwägungen des Regierungsrates nicht (vgl. Rekursbegründung
Ziff. 59 S. 44; Replik Ziff. 20).
Die Zuordnung
einer Stelle auf eine Richtposition ist anhand von abteilungsübergreifenden
Quervergleichen innerhalb der Verwaltung zu überprüfen (Systempflege
Erläuterungen zur Stellenzuordnung, 10. August 2015, S. 19 und 22; vgl. § 5
LG). Diese Überprüfung dient der Sicherstellung des Grundsatzes gleicher Lohn
für gleichwertige Arbeit (Systempflege Erläuterungen zur Stellenzuordnung, 10.
August 2015, S. 22). Im Hinblick auf diesen Zweck ist es sachgerecht, für den
Quervergleich auch Stellen aus anderen Departementen heranzuziehen. Dafür sind
die vom Regierungsrat berücksichtigten Stellen entgegen der unsubstanziierten Rüge
des Rekurrenten sehr wohl geeignet. Der Einwand, der Rekurrent habe keinen
direkten Einblick in die Tätigkeiten der Quervergleichsstellen, ist
unbehelflich. Die Quervergleiche sind wie die gesamte Stelleneinreihung auf der
Grundlage der Stellenbeschreibungen und nicht anhand der faktischen Tätigkeit
der Stelleninhaber vorzunehmen. Die Stellenbeschreibungen der
Quervergleichsstellen wurden dem Rekurrenten mit der Vernehmlassung des Regierungsrates
zugestellt. Trotzdem verzichtete er darauf, sich in der Replik dazu zu äussern.
Unter diesen Umständen kann bezüglich der departementsübergreifenden
Quervergleiche ohne Weiteres auf die zutreffenden Erwägungen des Regierungsrates
(Beschluss vom 31. Januar 2017 E. 2.8 S. 12 f.) verwiesen werden.
Aus den
vorstehenden Ausführungen folgt, dass die im Rahmen des Projektes Systempflege
vorgenommene Überführung der „Teamleiter/-in X____“ in die Lohnklasse 12 nicht
zu beanstanden ist. Der Rekurs ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hat der Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRPG dessen Kosten zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird
abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die ordentlichen Kosten des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘000.–, inklusive Auslagen.
Mitteilung an:
Rekurrent
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Zentraler Personaldienst
Überführungskommission
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Stähelin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.