Late appeal against KESB decision; no entry

VD.2018.36Verwaltungsgericht / Einzelrichter19.03.2018Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Basel-Stadt Appellationsgericht, sitting as single judge in administrative matters, dealt with an appeal by the son of a protected person against a KESB decision expanding the guardian’s mandate to health-related matters. The court held that the 30-day appeal period had expired on 7 March 2018, while the appeal was only handed to the post on 8 March 2018. It therefore did not enter into the appeal. The appellant was ordered to pay court costs of CHF 300 inclusive of expenses.

Omnilex-Regeste

Art. 450b Abs. 1 ZGB in conjunction with Art. 21 Abs. 1 VwVG; appeal period in adult-protection matters; the statutory 30-day deadline begins on the day following notification and is preserved only by timely filing with the authority or timely handover to Swiss post. If the appeal is submitted after expiry of the deadline, the appellate court must issue a non-entry decision and may not examine the merits. Costs follow the outcome of the proceedings; consid. 1.2 f., 2.

Gesamter Gesetzestext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelgericht

VD.2018.36

URTEIL

vom 19. März 2018

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger

und Gerichtsschreiberin MLaw Sibylle Kuntschen

Beteiligte

A____ Beschwerdeführer

c/o [...]

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin

Rheinsprung 16/18, Postfach 1532, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde vom 18. Januar 2018

betreffend Erweiterung des Auftrages um den Bereich Gesundheit

Sachverhalt

Mit Entscheid vom 11. Februar 2016 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) für [...] eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) und übertrug dem eingesetzten Beistand Aufgaben im Zusammenhang mit der Wohnsituation sowie den administrativen und finanziellen Angelegenheiten. Aktuell wird das Mandat durch [...] ausgeübt.

Die KESB übertrug dem eingesetzten Beistand mit Entscheid vom 18. Januar 2018 die zusätzlichen Aufgaben, für hinreichende medizinische Betreuung beziehungsweise für die Vermittlung geeigneter Hilfestellungen zu sorgen, allgemein das gesundheitliche Wohl der Verbeiständeten nach Möglichkeit zu fördern und sie bei den dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten und insbesondere im Falle ihrer Urteilsunfähigkeit über die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung zu vorgesehenen medizinischen Massnahmen zu entscheiden, sofern keine Anordnungen in einer allfälligen Patientenverfügung oder einem Vorsorgeauftrag vorlägen.

Dieser Entscheid wurde dem Sohn der Verbeiständeten, A____ (Beschwerdeführer), am 5. Februar 2018 durch Aushändigung der Urkunde am Postschalter zugestellt. Dagegen erhob er mit Eingabe vom 8. März 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Der Instruktionsrichter verzichtete auf die Einholung von Vernehmlassungen wie auch der Akten.

Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.1 Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist die Einzelrichterin oder der Einzelrichter beziehungsweise die Verfahrensleiterin oder der Verfahrensleiter zuständig, wenn wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen hat. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten in Erwachsenenschutzsachen in erster Linie die Bestimmungen von Art. 450 ff. ZGB, subsidiär diejenigen des KESG sowie des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) und schliesslich jene der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) in sinngemässer Ergänzung dieser beiden kantonalen Erlasse (§ 19 Abs. 1 KESG in Verbindung mit Art. 450f ZGB). Der Beschwerdeführer ist als der Betroffenen nahestehende Person zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB).

1.2 Gemäss Art. 450b Abs. 1 Satz 1 ZGB ist die Beschwerde innert 30 Tagen seit der Mitteilung des Entscheids zu erheben. Der Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 5. Februar 2018 persönlich übergeben. Die Berechnung der Frist bestimmt sich in Anwendung von § 21 Abs. 1 VRPG nach Art. 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021). Danach beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tag zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG). Zur Wahrung der Frist muss die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 21 Abs. 1 VwVG). Im vorliegenden Fall begann die Frist somit am 6. Februar 2018 zu laufen und endete am 7. März 2018. Mit der auf den 8. März 2018 datierten und am gleichen Tag der Post übergebenen Beschwerde hat der Beschwerdeführer die Frist somit versäumt.

1.3 Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.--.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

Beschwerdeführer

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Sibylle Kuntschen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Schlagwörter

adult protectionappeal deadlinenon-entrytimelinesscourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the KESB decision was filed within the statutory time limit

Extrahierter Entscheid

The 30-day appeal period began on 2018-02-06 and ended on 2018-03-07; the appeal handed to the post on 2018-03-08 was late.

Extrahierte Begründung

Under the applicable rules, the period starts the day after notification and is preserved only if filed or handed to the post by the last day; this did not occur here.

Kernrechtsfrage

Whether the court could enter into the appeal on the merits

Extrahierter Entscheid

No; because the appeal was out of time, the court could not enter into the merits.

Extrahierte Begründung

A missed statutory deadline leads to non-entry.

Kernrechtsfrage

Allocation of procedural costs

Extrahierter Entscheid

The appellant bears the costs of the appeal proceedings, set at CHF 300 inclusive of expenses.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome of the proceedings.

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