Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2017.81
URTEIL
vom 6. Februar 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic.iur. André Equey,
Dr. iur. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiber
MLaw Tobias Calò
Beteiligte
Dr. med. A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...],
[...]
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt Rekursgegnerin
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
der Steuerrekurskommission
vom 8. Dezember 2017
betreffend kantonale Steuern pro
2013
Sachverhalt
Der als Facharzt
für Gynäkologie und Geburtshilfe tätige Dr. med. A____ (nachfolgend
Rekurrent) machte mit seiner Steuererklärung für das Jahr 2013 als geschäftlichen
Aufwand für einen als Geschäftsfahrzeug genutzten Porsche 911
Carrera 4S Abschreibungen in der Höhe von CHF 72'500.– und einen
Zinsaufwand von CHF 4'854.– abzüglich eines verbuchten Fahrzeugertrages
von CHF 7'118.– geltend. Mit Veranlagungsverfügung vom
19. Februar 2015 qualifizierte die Steuerverwaltung (nachfolgend
Steuerverwaltung bzw. Rekursgegnerin) dieses Fahrzeug in Abweichung zur erfolgten
Deklaration als Privatfahrzeug, rechnete die genannten Aufwände auf, lies die
geltend gemachten Leasingzahlungen nicht zum Abzug zu, strich die
Leasingverbindlichkeiten bei den Geschäftsschulden und gewährte stattdessen
eine Fahrzeugpauschale von CHF 5'000.–. Die gegen diese Veranlagungsverfügung
erhobene Einsprache wies die Steuerverwaltung mit Einspracheentscheid vom
21. August 2015 (nachfolgend Einspracheentscheid) ab. Den dagegen
erhobenen Rekurs wies die Steuerrekurskommission mit Entscheid vom
8. Dezember 2016, versandt am 27. Februar 2017, kostenfällig
ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 29. März 2017 erhobene
Rekurs an das Verwaltungsgericht, mit dem der Rekurrent beantragt, den angefochtenen
Entscheid, den Einspracheentscheid sowie die Veranlagungsverfügung betreffend die
kantonalen Steuern pro 2013 aufzuheben, die geltend gemachten effektiven
Fahrzeugkosten von CHF 70'236.– entsprechend der Qualifikation des als Geschäftsvermögen
verbuchten Fahrzeuges als Geschäftsfahrzeug zum Abzug zuzulassen und
dementsprechend das steuerbare Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf
CHF 331'696.– festzusetzen sowie den Gewinnsteuerwert des Fahrzeugs mit
CHF 108'800.– zu erfassen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zulasten der Rekursgegnerin. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der
Rekurrent den Beizug der Akten der Steuerverwaltung der
Steuerperioden 2007 bis 2013. Die Steuerverwaltung beantragt mit
Vernehmlassung vom 15. Mai 2017 (nachfolgend Vernehmlassung) die
kostenfällige Abweisung des Rekurses. Die Steuerrekurskommission hat mit
Eingabe vom gleichen Tag auf eine Vernehmlassung verzichtet. Der Rekurrent hält
mit Replik vom 17. Juli 2017 an seinen Anträgen fest.
Die Tatsachen
und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen. Dieses Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission
kann bezüglich der kantonalen Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben
werden (§ 171 des Gesetzes über die direkten Steuern [Steuergesetz, StG,
SG 640.100]; § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflege [VRPG, SG 270.100]). Zuständig ist das
Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 i.V.m. § 32 Abs. 1
des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren
richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Steuergesetz keine
spezielle Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG).
1.2 Zum
Rekurs ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und
ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat (§ 13
Abs. 1 VRPG). Dies trifft auf den Rekurrenten als Adressat der
angefochtenen Verfügung zu. Der Rekurs wurde zudem rechtzeitig eingereicht und
begründet (§ 171 Abs. 2 i.V.m. § 164 Abs. 2 StG). Auf
den Rekurs ist somit einzutreten.
1.3 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich
nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG, da das Steuergesetz keine
speziellen Vorschriften über das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht
enthält (siehe § 171 StG). Demnach prüft das Gericht
insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig
angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen
unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
1.4 Da
es sich bei Steuersachen nicht um zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von
Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) handelt,
muss keine Verhandlung durchgeführt und kann das Urteil auf dem Zirkulationsweg
gefällt werden (§ 25 Abs. 2 VRPG; BGer 2P.7/2004 vom
8. Juni 2004 E. 1.3 und 2P.41/2002 vom
10. Juni 2003 E. 5).
2.1
2.1.1 Die
Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen richtet sich bei den kantonalen
Steuern nach der Reinvermögenszugangstheorie (vgl. BGE 140 II 353 E. 2
- 355 und 139 II 363
- 2.1 S. 365 je m.w.H.; Locher,
Kommentar zum DBG, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, I. Teil,
Art. 1 - 48 DBG, Allgemeine Bestimmungen, Besteuerung
natürliche Personen, Therwil/Basel 2001, Art. 16 N 8). Das
Einkommen bilden sämtliche Zugänge von Reinvermögen eines Subjektes während
einer bestimmten Periode mit Einschluss der Nutzungen (Locher,
a.a.O., Art. 16 N 8; vgl. BGE 140 II 353
E. 2.1 S. 355 und 139 II 363
E. 2 S. 365 f. je wiederum m.w.H.). Demgemäss unterliegen
gestützt auf die Generalklausel des Art. 16 Abs. 1 DBG sowie auf
den beispielhaften Positivkatalog der Art. 17 – 23 DBG alle
wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte mit Ausnahme von Kapitalgewinnen aus
der Veräusserung von Privatvermögen der direkten Bundessteuer. Der Gesetzgeber
hat damit den Grundsatz der Gesamtreineinkommensbesteuerung verwirklicht (BGE 125 II 113
E. 4a S. 119; 136 I 65 E. 5.3 S. 76; BGer 2A.425/2001
vom 12. November 2001 E. 3.1).
Steuerbar sind danach auch alle Einkünfte aus einem Handels- und
Gewerbebetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen
Erwerbstätigkeit (§ 19 Abs. 1 StG). Das Einkommen
aus selbständiger Erwerbstätigkeit entspricht dem Vermögensstandsgewinn,
welcher sich aus der Differenz zwischen dem Eigenkapital zu Beginn und jenem am
Ende des Geschäftsjahres unter Abzug der Privateinlagen und Hinzurechnung der
nicht abzugsfähigen Verminderungen des Geschäftsvermögens wie insbesondere
Privatentnahmen ergibt (§ 19 Abs. 3 i.V.m. § 69 StG; vgl. Locher,
a.a.O., Art. 18 N 2 und Richner et
al., Handkommentar zum DBG (Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer),
3. Auflage, Zürich 2016, Art. 18 N 70). Dabei sind nach
der Legaldefinition jene Vermögenswerte als Geschäftsvermögen zu qualifizieren,
welche ganz oder überwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen (§ 19
Abs. 2 Satz 3 StG und § 10 Abs. 2 der Verordnung zum
Gesetz über die direkten Steuern [Steuerverordnung, StV, SG 640.110]). Die
Zuordnung des Vermögenswerts ist praxisgemäss gestützt auf die Gesamtheit der
tatsächlichen Verhältnisse vorzunehmen (§ 10 Abs. 1 StV; VGE VD.2016.144
vom 21. April 2017 E. 2.1.2). Massgebendes Kriterium ist die
aktuelle technisch-wirtschaftliche Funktion des Vermögenswertes, d.h. das
tatsächliche Dienen für die selbständige Erwerbstätigkeit (BGE 133 II 420
E. 3.2 S. 422, mit Hinweisen auf Arnold,
Geschäfts- und Privatvermögen im schweizerischen Einkommenssteuerrecht, in:
ASA 75 [2006/2007], S. 265, 274 und 281). Als weitere Indizien
dienen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausserdem die äussere
Beschaffenheit des Vermögenswertes, die Herkunft der Mittel zu dessen Finanzierung,
das Erwerbs- oder Veräusserungsmotiv, die zivilrechtlichen
Eigentumsverhältnisse und auch dessen buchmässige Behandlung (BGer 2C_732 und 733/2016
vom 5. September 2017 E. 2.1.2, 2C_802 und 803/2012 vom
8. Januar 2013 E. 2.2, 2A.44/2006 vom 17. November 2006
E. 2.2, 2A.700/2004 vom
26. Mai 2005 E. 3.2). Wird ein Vermögenswert gemischt, d.h.
sowohl privat als auch geschäftlich genutzt, stellt dieser ein Alternativgut
dar, das nach der Präponderanzmethode in seiner Gesamtheit der überwiegenden
Nutzung entsprechend entweder dem Geschäfts- oder dem Privatvermögen zuzuweisen
ist (BGE 133 II 420
E. 3.3 S. 432; BGer 2C_802 und 803/2012
vom 8. Januar 2013 E. 2.2, 2A.52/2003 vom 23. Januar 2004
E. 2.4). Unterliegen Vermögenswerte nicht vorwiegend einer geschäftlichen Nutzung,
gehören diese demnach zum Privatvermögen, selbst wenn diese teilweise geschäftlich
genutzt werden.
2.1.2 Zur
Ermittlung des Reineinkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden die
geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen (§ 28 Abs. 1 StG). Abzüge dieser Art stellen
steuermindernde Tatsachen dar, für welche die steuerpflichtige Person in
sinngemässer Anwendung von Art. 8 ZGB die objektive Beweislast trägt,
d.h. die Folgen der Beweislosigkeit (VGE VD.2015.149
und 150 vom 10. April 2017
E. 4.2.2.2; 663/2007 vom 16. Juni 2008 E. 2.2; 649/2003 vom 20. April 2004 E. 3a; vgl. Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über
die direkte Bundessteuer, III. Teil, Art. 102–222 DBG, Basel 2015, Einführung zu Art. 122 ff. N 36; Behnisch, Die Verfahrensmaximen und ihre
Auswirkungen auf das Beweisrecht im Steuerrecht (dargestellt am Beispiel der
direkten Bundessteuer), in: ASA 56 [1987/1988], S. 577, 624 ff.; Zweifel/Casanova,
Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, Zürich 2008, S. 112 und 236; BGE 140 II 248 E. 3.5; 121
II 257 E. 4c/aa). Zu dieser Beweislastregel ist anzumerken, dass sich
daraus nicht ein allgemeingültiger Grundsatz herleiten lässt, wonach die
steuerpflichtige Person die Zuordnung eines Vermögenswertes zum
Geschäftsvermögen nachweisen müsse. Dieser Schluss ergibt sich jedenfalls aus
den Erwägungen der Vorinstanz, wenn diese ausführt, in der Rechtsprechung und
Doktrin werde die Beweislast für steuermindernde Tatsachen der
steuerpflichtigen Person auferlegt und diese habe daher die Zuordnung des
Fahrzeuges zum Geschäftsvermögen nachzuweisen (angefochtener Entscheid,
E. 3c). Ob sich eine Tatsache als steuermindernd auswirkt, ist vielmehr
aufgrund der im Einzelfall jeweils angerufenen Norm zu entscheiden, wie hier
§ 28 Abs. 1 StG (vgl. Bosshart, Überprüfung und Ermittlung des
Sachverhalts im zürcherischen Steuerjustizverfahren, in: ZBl 1984,
S. 1, 21). M.a.W. sagt die blosse
Zuordnung eines Vermögenswerts zum Geschäfts- oder zum Privatvermögen für sich
alleine jedenfalls noch nichts darüber aus, ob es sich bei der geltend
gemachten Tatsache um eine steuermindernde handelt. So trägt beispielsweise die
Steuerbehörde grundsätzlich die objektive Beweislast für die Zuordnung, wenn
diese geltend macht, ein von der steuerpflichtigen Person veräusserter
Vermögenswert, der in den vorangehenden Steuerperioden als Privatvermögen deklariert
und besteuert wurde, falle aufgrund dessen Einbezug in eine selbständige
Tätigkeit in das Geschäftsvermögen, woraus ein von der Einkommenssteuer
erfasster Kapitalgewinn nach § 19 Abs. 2 StG resultiert (vgl. BGer 2C_43
und 43/2015 vom 10. September 2015 E. 2.3). Weil der Rekurrent vorliegend auf dem
Fahrzeug Abschreibungen im Sinne von § 28 Abs. 2 lit. a StG
geltend gemacht hat, trägt dieser daher die Beweislast sowohl für die
Abschreibungen als solche als auch für die Zuordnung des Fahrzeuges zum
Geschäftsvermögen.
2.2 Die
Vorinstanz hat erwogen, es sei unbestritten, dass der Rekurrent als Belegarzt
ein Fahrzeug benötigt, um zu den Spitälern zu gelangen, geplante Geburten und
Notfallgeburten zu begleiten oder Nachkontrollen vorzunehmen. Die Vorinstanz
hat auch anerkannt, dass er sich das Fahrzeug tagsüber zur Verfügung halten
muss. Es sei aber auch unbestritten, dass er das Fahrzeug auch privat nutze. Es
handle sich daher um ein sogenannt gemischt genutztes Gut. Für dessen Zuweisung
zum Privat- oder Geschäftsvermögen nach der Präponderanzmethode müsse
festgestellt werden können, ob das Fahrzeug überwiegend privat oder
geschäftlich genutzt werde. Dies sei nur möglich, wenn die geschäftliche und
private Nutzung ausgewiesen würden. Der Rekurrent habe es aber unterlassen,
entsprechende Angaben zu machen und Belege, etwa mittels Serviceabrechnungen
und Fahrtenbuch, einzureichen. Aus der eingereichten Serviceabrechnung ergebe
sich zwar, dass der Rekurrent mit dem Fahrzeug seit der Erstzulassung am
22. April 2013 bis zum Servicedatum am 13. Mai 2015 eine
Gesamtfahrleistung von 11'192 km erbracht hat, was einer jährlichen
Fahrleistung von 5'500 km entspreche. Er habe es aber unterlassen zu
belegen, welche Kilometer geschäftlich bedingt gewesen waren. Die blosse Darlegung,
rund 2'000 km seien auf den Arbeitsweg und weitere 1'000 km auf
geschäftliche Fahrten entfallen, genüge den Beweisanforderungen nicht. Mangels
eines entsprechenden Beleges sei das Fahrzeug daher dem Privatvermögen
zuzuordnen (zum Ganzen angefochtener Entscheid, E. 4).
2.3 Replicando
rügt der Rekurrent, dass das streitgegenständliche Fahrzeug von der Steuerverwaltung
mit Marke, Typ und Modell bezeichnet wurde. Es gehe aber nur um die Nutzung des
Fahrzeuges, nicht um Marke, Typ und Modell (Replik, Rz. 12 f.).
Abgesehen davon, dass der Rekurrent in seinen eigenen Rechtsschriften seine
Fahrzeuge ebenfalls über Marke, Typ und Modell bezeichnet, ist kein Grund
ersichtlich, warum die Steuerverwaltung die Individualisierung der Fahrzeuge im
Fahrzeugpark des Rekurrenten nicht entsprechend hat vornehmen dürfen.
Dieser Veranlagung
hält der Rekurrent weiter entgegen, dass sein Fahrzeug Porsche 911
Carrera 4S als Geschäftsauto zu qualifizieren und wie von ihm deklariert
zu behandeln sei.
3.1 Erstmals
mit seinem verwaltungsgerichtlichen Rekurs hat der Rekurrent eine “Zusammenstellung
Fahrten im Geschäftsjahr 2013“ ins Recht gelegt (Rekursbegründung,
Beilage 7). Es stellt sich die Frage, ob darauf überhaupt eingetreten
werden kann.
3.1.1 Nach
ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts können im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren in Steuersachen Noven grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Im
steuerrechtlichen Rekursverfahren hat bereits die Steuerrekurskommission als
unabhängige Justizbehörde im Sinne von Art. 50 des
Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG, SR 642.14) und damit als Gericht im
materiellen Sinne gemäss Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG,
SR 173.110) eine freie Prüfung des Sachverhalts unter Einschluss
vorgebrachter neuer Tatsachen und Beweismittel vorzunehmen (vgl. auch § 136 Abs. 4 StG; dazu Freivogel, Die Basler
Gerichtsorganisation, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 401, 427 f.). Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren
schreibt das Bundesgericht daher in Steuersachen keine umfassende Sachverhaltskontrolle
mehr vor (VGE VD.2013.116
vom 10. Februar 2015
- 3.2.1 und VD.2014.132 vom 9. Januar 2015
- 2.3.4). Entsprechend der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist
damit für die Beurteilung des Rekurses durch das Verwaltungsgericht in
Anwendung des Grundsatzes der nachträglichen Verwaltungskontrolle die Sachlage
massgebend, wie sie im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids bestanden hat und
belegt worden ist (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses
im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 300 f.). Daraus
folgt nach feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts, dass Noven trotz der
Geltung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss § 18 VRPG
im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Berücksichtigung des funktionellen
Instanzenzugs nicht zugelassen werden (BGer 1A.211/2001
vom 3. Mai 2002 E. 2.1).
Anders zu entscheiden, hiesse, einer trölerischen Prozessführung Vorschub zu
leisten. Denn mit dem Novenverbot soll vermieden werden, dass ein
Steuerpflichtiger im Verfahren vor der zweiten kantonalen Gerichtsinstanz seine
Verfahrenspflichten nachholt, denen nachzukommen er im Einspracheverfahren vor
der Steuerverwaltung und im Verfahren vor der Steuerrekurskommission versäumt
hat (BGE 131
II 548 E. 2.3 S. 551). Immerhin
ist von diesem Grundsatz dann abzuweichen, wenn das Festhalten an der
ursprünglichen Sach- und Rechtslage einem überspitzten Formalismus gleichkäme
und zu einem prozessualen Leerlauf führte. Noven werden auch dann zugelassen,
wenn die neuen Tatsachen und Beweismittel dem Nachweis bereits früher
vorgetragener Behauptungen dienen (VGE VD.2013.116
vom 10. Februar 2015
E. 3.2.1 f. und VD.2014.132
vom 9. Januar 2015
E. 2.3.4 f.; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 301; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477,
509 f.).
3.1.2 Mit seiner Rekursbegründung lässt der
Rekurrent erstmals und in Widerspruch zu seinen bisherigen Ausführungen
behaupten, den Porsche 911 Carrera 4S ausschliesslich zu
geschäftlichen Zwecken genutzt zu haben (Rekursbegründung, Rz. 31;
hingegen erwähnen die bisherigen Eingaben eine überwiegende bzw. mehrheitliche
geschäftliche Nutzung, so etwa Vorakten Steuerverwaltung, Begründung der
Einsprache vom 17. April 2015 und Vorakten Vorinstanz, S. 3 ff.).
Diese Behauptung steht zudem auch in Widerspruch zur Verbuchung eines
Privatanteils, an der festgehalten wird. Unbeachtlich erscheint in diesem
Zusammenhang auch der Verweis des Rekurrenten auf die Anwendung des Merkblatts N 1/2007
der Eidgenössischen Steuerverwaltung betreffend die Naturalbezüge von Selbständigerwerbenden.
Die Anwendung der Bestimmung über den Privatanteil an den Fahrzeugkosten setzt
gerade voraus, dass das benutzte Fahrzeug einerseits als Geschäftsvermögen zu
qualifizieren ist und andererseits überhaupt eine private Nutzung erfolgt.
Fehlt eine solche, dann fehlt auch die Grundlage für die Annahme eines
Privatbezuges im Sinne eines Naturalbezuges. Daraus folgt, dass der Rekurrent
entgegen seiner neuen Behauptung den neu erworbenen Porsche 911
Carrera 4S zugestandenermassen auch privat genutzt hat. Entgegen der
replicando vorgetragenen Behauptung (Replik, Rz. 33 ff.) geht aus
diesem Merkblatt im Übrigen nicht hervor, dass für ein rein geschäftlich
genutztes Fahrzeug ein Privatanteil abgerechnet werden muss. Auf die neue
Behauptung kann nach dem vorstehend Gesagten im vorliegenden Verfahren nicht
mehr eingetreten werden.
3.1.3 Weiter erscheint fraglich, ob die neu
eingereichte Aufstellung der Fahrleistungen für berufliche Zwecke als
nachträglicher Beweis für eine bereits früher vorgetragene Behauptung gelten
kann. Während sich der Rekurrent in den vorinstanzlichen Verfahren auf den
Standpunkt gestellt hat, das streitgegenständliche Fahrzeug bloss im Umfang von
rund 3'200 km beruflich genutzt zu haben (Vorakten Vorinstanz, S. 5),
will er diese Fahrten nun in einem deutlich höheren Umfang unter Beweis
stellen. Der neu eingereichte Beweis bezieht sich daher nicht auf die im
vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Fahrleistung, sondern auf eine
deutlich höhere und anders berechnete Kilometerzahl. Wie es sich damit verhält,
kann letztlich aber offenbleiben.
3.1.4 Verspätet sind die weiteren, erst mit der
Replik vorgetragenen Substantiierungen der geltend gemachten Fahrleistung,
bestand zu deren Vortrag doch bereits spätestens mit der Rekursbegründung
Anlass. Der Rekurs ist innert 30 Tagen zu begründen. Die Rekursbegründung
hat dabei die Anträge des Rekurrenten und deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel zu enthalten (§ 171 Abs. 2 i.V.m. 164 Abs. 2 StG).
Aus den Anträgen muss hervorgehen, in welchen Punkten die angefochtene Verfügung
aufgehoben oder abgeändert werden soll. In der Begründung hat die rekurrierende
Partei ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen
im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (zum Ganzen VGE VD.2017.23
vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.62 vom
30. September 2016 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 305). Versäumte Rügen können mit der Replik nicht mehr
nachgeholt werden. Der Rekurs kann mit ihr nur noch insoweit ergänzt werden,
als die Vorinstanz mit ihrer Rekursvernehmlassung dazu Anlass gegeben hat (Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 307; Stamm, a.a.O.,
S. 477, 505).
3.1.5 Mit der Steuerverwaltung ist zudem
festzustellen, dass der Arbeitsweg entgegen den Berechnungen des Rekurrenten
bei der Ermittlung der geschäftlich gefahrenen Kilometern nicht anzurechnen
ist. Die Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte stellen keine
Gewinnungskosten i.e.S. dar. Diese können gemäss ausdrücklicher gesetzlicher
Regelung von Unselbständigerwerbenden als Berufskosten vom Erwerbseinkommen
abgezogen werden (§ 27 Abs. 1 lit. a StG) und sind daher
aus Gründen der Rechtsgleichheit analog auch im Bereich der selbständigen
Erwerbstätigkeit abziehbare Aufwendungen (zum Ganzen vgl. Reich et al., in: Zweifel/Beusch
[Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht, 3. Auflage, Basel 2016, Art. 27 N 12, m.w.H.). Entgegen der Ansicht des Rekurrenten
ist diese Auffassung auch zur Gleichbehandlung von selbständig und
unselbständig Erwerbenden notwendig, können unselbständig Erwerbende doch auch
in jedem Falle nur ihren maximal nach gefahrenen Kilometern berechneten Aufwand
geltend machen. Auch wenn sie ein Fahrzeug ausschliesslich oder weit
überwiegend für den Arbeitsweg einsetzen, können sie nicht dessen gesamte
Anschaffungskosten als Berufsunkosten abrechnen.
3.1.6 Selbst wenn man mit diesen Vorbehalten die
eingereichte Aufstellung als neues Beweismittel anerkennen wollte, ist
festzustellen, dass sie keinen genügenden Beleg für die damit geltend gemachte
Verwendung des neuen Fahrzeugs des Rekurrenten zu liefern vermöchte. Dies folgt
bereits daraus, dass die nachträglich erstellte Aufstellung nicht weiter belegt
wird. Wie die Steuerverwaltung im Rahmen ihrer Vernehmlassung zu Recht geltend
macht, fehlen sowohl die Belege zu den mehreren darin enthaltenen täglichen
Arbeitsorten und verschiedenen Kliniken als auch Abrechnungen und sonstige
Aufzeichnungen, welche die mit der Aufstellung behaupteten Piketteinsätze
belegen (Vernehmlassung, Rz. 3). Weiter vermag sie keinen Beleg für die
konkrete Verwendung der einzelnen Fahrzeuge aus dem Fahrzeugpark des
Rekurrenten zu liefern. Gemäss der eingereichten Serviceabrechnung ist mit dem
Fahrzeug Porsche 911 Carrera 4S des Rekurrenten von der Erstzulassung
am 22. April 2013 bis zum Servicedatum am 13. Mai 2015 eine
Distanz von 11'192 km zurückgelegt worden, was einer jährlichen
Fahrleistung von rund 5'500 km entspricht. Daraus folgt, dass der
Rekurrent die von ihm nun neu – unter Einschluss der Arbeitswege – geltend
gemachte berufliche Fahrleistung gar nicht mit diesem Fahrzeug allein hat
erbringen können, zumal keine Anhaltspunkte bestehen, dass die beruflichen
Fahrten in den Jahren 2014 und 2015 deutlich tiefer als im Jahr 2013
gewesen wären. Der Rekurrent verfügt zudem unbestrittenermassen über drei
Fahrzeuge. Dazu gehört neben einem gemäss den Angaben des Rekurrenten als
Familienfahrzeug genutzten Volkswagen Sharan auch ein Porsche Cayenne,
welchen der Rekurrent bis zum Erwerb des Porsche 911 Carrera 4S als
Geschäftsauto deklariert und für geschäftliche Fahrten genutzt hat. Für den
Umstand, dass der Rekurrent nach dem Erwerb des Porsche 911 Carrera 4S
diesen ausschliesslich und unter Verzicht auf den Porsche Cayenne für
berufliche Fahrten benutzt hat, fehlt jeder Beleg. Der Rekurrent zeigt auch
nicht auf, wofür der ins Privatvermögen überführte Porsche Cayenne
verwendet worden ist, zumal der Familie gemäss seinen Angaben der
Volkswagen Sharan als Familienfahrzeug gedient hat. Der Rekurrent anerkennt
denn auch ausdrücklich, dass ein Teil der im Geschäftsjahr 2013 insgesamt
geschäftlich zurückgelegten Kilometer auf das vormalige Geschäftsfahrzeug
entfalle, ohne Angaben zur zeitlichen Nutzung dieses Fahrzeuges für berufliche
Zwecke im Jahr 2013 zu machen. Keines der drei Fahrzeuge ist schliesslich
in irgendeiner Weise für die berufliche Nutzung als Pikettfahrzeug eines Arztes
besonders angepasst, sodass sich auch daraus keine Vermutung für die
ausschliessliche Benutzung des Porsche 911
Carrera 4S als geschäftliches Fahrzeug ergibt.
3.1.7 Mangels
eines Nachweises der überwiegend geschäftlichen Nutzung des Porsche 911 Carrera 4S ist es daher nicht
zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Fahrzeug dem Privatvermögen zugeordnet
und die von der Steuerverwaltung anstelle des vom Rekurrenten geltend gemachten
Abzuges eingesetzte Pauschale in der Höhe von CHF 5'000.– bestätigt hat.
3.2
3.2.1 Mit
seinem Rekurs macht der Rekurrent weiter geltend, dass er von der
Steuerverwaltung bis und mit Steuerperiode 2012 nie zur Führung eines
Fahrtenbuchs oder zum Beleg der Jahreskilometerleistung angehalten worden sei.
Stattdessen seien dem buchhalterischen Ausweis in der Jahresrechnung Folge
geleistet und die buchmässig nachgewiesenen Kosten stets ohne Rückfragen
akzeptiert worden. Er rügt, dass die Steuerverwaltung mit der Veranlagung der
Steuern pro 2013 neu und unerwartet der Qualifikation des von ihm
genutzten Fahrzeuges als Geschäftsfahrzeug unter Berufung auf die Präponderanzmethode
widersprochen habe. Sie sei damit, ohne ihn vorgängig zur Beibringung weiterer
Belege und Nachweise aufgefordert zu haben, ohne nähere Prüfung von ihrer
langjährigen Veranlagungspraxis abgewichen. Die Steuerverwaltung habe mit den
in Rechtskraft erwachsenen Veranlagungsverfügungen für die kantonalen Steuern
bis und mit Steuerperiode 2012 explizit anerkannt, dass der
Porsche Cayenne als Geschäftsvermögen zu qualifizieren sei, ohne die
Erstellung und die Edition einer Fahrtenkontrolle bzw. den belegmässigen
Nachweis einer Jahreskilometerleistung angefordert zu haben (Rekursbegründung,
Rz. 29 und 55). Er habe aufgrund dieser langjährigen Anerkennung eines
Fahrzeuges als Geschäftsvermögen und der Abzugsfähigkeit der damit
zusammenhängenden Aufwendungen davon ausgehen dürfen, dass ein Ersatzfahrzeug
ihm auch inskünftig als Geschäftsvermögen zuerkannt werde. Der neu veranlagte
Nachweis verletze daher den in Art. 9 BV verankerten Grundsatz von
Treu und Glauben (Rekursbegründung, Rz. 65). In diesem Zusammenhang
verlangt er den Beizug der Akten der Steuerverwaltung der Steuerperioden 2007
bis 2013, da sie für die Beurteilung der früheren Veranlagungsperioden von
Relevanz seien.
3.2.2 Art. 9 BV
verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in
behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes
Verhalten der Behörden. Voraussetzung dafür ist, dass die Person, die sich auf
den Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen
durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie
nicht mehr rückgängig machen kann; schliesslich scheitert die Berufung auf Treu
und Glauben dann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen.
Als Folge der Bedeutung des Legalitätsprinzips im Abgaberecht wird der
Vertrauensschutz in diesem Bereich allerdings nur zurückhaltend gewährt (VGE VD.2014.85 vom
26. September 2014 E. 2.4.2 m.w.H.; BGer 2A.279/2006 vom 26. Februar 2007
E. 3.3). Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts kommt einer Veranlagung
bei periodischen Steuern nur für die betreffende Periode Rechtskraft zu; die
tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse können daher in einem späteren
Veranlagungszeitraum durchaus anders gewürdigt werden (BGer 2C_273 und 274/2013
vom 16. Juli 2013 E. 3.3; 2C_361 und 364/2011 vom 8. November 2011
E. 3.3; 2C_948/2010 vom 31. Oktober
2011 E. 5.3.2; 2C_392/2009 vom 23. August 2010 E. 3.2;
vgl. auch BGer 2C_1023 und 1024/2011
vom 10. Mai 2012 E. 5). Es liegt im Wesen der periodischen
Veranlagung, dass die Steuerbehörde die Möglichkeit erhält, jeweils eine neue
Beurteilung vorzunehmen und auch allfällige frühere Fehlleistungen zu
korrigieren bzw. nicht mehr zu wiederholen; darin liegt kein widersprüchliches
Verhalten, sondern es ist Ausprägung der Gesetzmässigkeit im Steuerrecht (Richner et
al., a.a.O., VB zu Art. 109–121 N 80; VGer SG 2009/203 vom
11. Mai 2010 E. 2.6). Diese Praxis muss zumindest dort
gelten, wo die steuerpflichtige Person bereits aus Gründen der Rechnungslegung
zum entsprechenden Beleg verpflichtet ist (VGE VD.2014.85 vom
26. September 2014 E. 2.4.2).
3.2.3 Vorliegend
ist zudem zu beachten, dass sich auch die tatsächlichen Verhältnisse durch den
Erwerb des neuen Fahrzeuges bei gleichzeitiger Übertragung des bisher als
Geschäftsfahrzeug deklarierten Porsche Cayenne ins Privatvermögen
wesentlich geändert haben. Der neu erworbene Porsche 911 Carrera 4S
ersetzte im Fahrzeugpark des Rekurrenten nicht den Porsche Cayenne, sondern
ergänzte diesen. Gerade auch vor diesem Hintergrund ist der Steuerverwaltung zu
folgen, wenn sie verlangt, dass der Rekurrent jederzeit damit habe rechnen
müssen, den geltend gemachten Geschäftsaufwand zu belegen. Wie die
Steuerverwaltung korrekt ausführt, stellt der Umstand, dass diese bei der
Veranlagung der vorangehenden Steuerperioden keine Belege zum verbuchten
Geschäftsfahrzeug verlangt, sondern auf die Angaben des Rekurrenten im
Geschäftsabschluss vertraut und abgestellt hat, keine vom Vertrauensschutz
erfasste Zusicherung dar (zum Ganzen Vernehmlassung, Rz. 2). Der Rekurrent
kann sich daher nicht auf die bisherige Behandlung seines Porsche Cayenne
in den früheren Veranlagungen als Vertrauensgrundlage für die
streitgegenständliche Veranlagung berufen.
3.3 Daraus
folgt, dass die Qualifikation des vom Rekurrenten im Jahr 2013
angeschafften Porsche 911 Carrera 4S als Privatvermögen zu bestätigen
ist.
3.4 Auf
diese Qualifikation scheint sich die wohl als Eventualstandpunkt vertretene
Rüge zu beziehen, wonach die Fahrtkostenpauschale „im Lichte der effektiven,
nachgewiesenen Kosten de facto zu tief ausgefallen sei“ (Rekursbegründung,
Rz. 16). Diese Rüge wird nicht weiter substantiiert. Insbesondere macht
der Rekurrent selber nicht begründet geltend, wie die angerechnete
Fahrtkostenpauschale zutreffend zu berechnen wäre. Auf die entsprechende Rüge
kann daher nach dem Gesagten (vgl. E. 3.1.1 und 3.1.4) nicht eingetreten
werden.
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
gehen dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 2’000.– zu Lasten des
Rekurrenten.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des Verfahrens
mit einer Gebühr von CHF 2’000.–.
Mitteilung an:
Rekurrent
Steuerrekurskommission
Steuerverwaltung Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Tobias Calò
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.