Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
DG.2017.49
ENTSCHEID
vom 21.
März 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen ,
lic. iur. Gabriella
Matefi, Dr. Marie-Louise Stamm
und a.o. Gerichtsschreiberin BLaw
Laetitia Block
Beteiligte
Strafgerichtspräsident A____
und die Strafgerichtsweibel
Gegenstand
Aufsichtsrechtliche Anzeige
von B____ vom 11. Dezember 2017
Sachverhalt
Mit einem Schreiben
vom 17. November 2017, betitelt als „Dienst-/Fachaufsichtsbeschwerde“,
gelangte B____ (nachfolgend: Anzeigesteller) an die vorsitzende Präsidentin des
Strafgerichts. Mit seiner Eingabe beanstandete er im Wesentlichen das Verhalten
der Weibel des Strafgerichts und des Gerichtspräsidenten A____ vom 15.
November 2017 im Rahmen der von den Weibeln durchgeführten Sicherheitskontrolle
am Eingang des Gerichts. Die vorsitzende Präsidentin des Strafgerichts beantwortete
am 24. November 2017 die Eingabe des Anzeigestellers, indem sie ihm
kurz die Rechtmässigkeit der Kontrolle darlegte. Mit Eingabe vom
11. Dezember 2017 gelangte der Anzeigesteller ein weiteres Mal an das
Strafgericht. Dieses überwies seine beiden Schreiben zusammen mit dem Brief der
vorsitzenden Gerichtspräsidentin an das Appellationsgericht.
Die Einzelheiten
des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den
Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende
Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Wegen Verletzung von Amtspflichten bei
den Gerichten oder der Staatsanwaltschaft kann nach § 68
Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) schriftlich mit Antrag und Begründung bei der
betreffenden Aufsichtsbehörde bzw. der vorgesetzten Behörde eine
aufsichtsrechtliche Anzeige eingereicht werden. Ist die
angerufene Behörde sachlich unzuständig, so überweist sie die aufsichtsrechtliche
Anzeige von Amtes wegen an die zuständige Behörde (§ 68 Abs. 3 GOG).
1.2 Das Appellationsgericht
beaufsichtigt gemäss § 90 Abs. 1 Ziff. 3 GOG die
unteren Gerichte. Die Beurteilung aufsichtsrechtlicher Anzeigen gegen die der
Aufsicht des Appellationsgerichts unterstehenden Gerichte fällt nach
§ 92 Abs. 1 Ziff. 12 GOG in die Zuständigkeit des
Dreiergerichts des Appellationsgerichts. Es entscheidet im schriftlichen
Verfahren.
1.3 Die Aufsichtsbeschwerde ist
kein Rechtsmittel im eigentlichen Sinne (vgl. Fischer:
Die Aufsichtsbeschwerde im baselstädtischen Prozess, BJM 1976 S. 131 f.),
sondern weist verschiedene Eigenheiten auf. Insbesondere ist der Rechtsbehelf
nicht an Fristen und spezielle Legitimationsvoraussetzungen gebunden. Ein
aktuelles Rechtsschutzinteresse im Sinne von § 13 Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflegegesetz
(VRPG, SG 270.100) ist ebenfalls nicht erforderlich. Das Appellationsgericht
überprüft die erhobenen Rügen mit freier Kognition (AGE BE.2010.48 vom
14. Juni 2010, 960/2009 vom 19. November 2009).
Vorliegend hat
der Anzeigesteller dem Strafgericht zwei Schreiben eingereicht. Einzig das
erste Schreiben enthält konkrete Rügen betreffend das Handeln der Weibel des
Strafgerichts und des Gerichtspräsidenten A____. Im zweiten Schreiben spricht der
Anzeigesteller die vorsitzende Gerichtspräsidentin als „Bedienstete“ an, stellt
Fragen zur Wirkung der Sicherheitskontrolle, stellt die Kompetenz der Angestellten
des Gerichts in Frage und befindet die Erläuterungen im Antwortschreiben vom
24. November 2017 als ungenügend, weshalb er sie „zurückweise“. Gleichzeitig
verlangt er eine Weiterleitung seines Schreibens an den Vorgesetzten, um sich
wiederum zu beschweren. Aus dieser Aufforderung kann abgeleitet werden, dass er
die Kontrolle durch die vorgesetzte Behörde verlangt. Somit handelt es sich
vorliegend um eine aufsichtsrechtliche Anzeige, welche die Vorinstanz
richtigerweise an das Appellationsgericht weitergeleitet hat.
1.4
1.4.1 Der
Zweck der Aufsichtsbefugnis besteht darin, im Hinblick auf eine ordnungsgemässe
Erledigung der Prozesse ein geordnetes Funktionieren der erstinstanzlichen Gerichte
sicherzustellen und für eine pflichtbewusste Amtsführung der einzelnen Organe
zu sorgen (AGE DG.2016.23 vom 3. Januar 2017, DG.2010.23 vom 15. November
2012). Das Einschreiten des Appellationsgerichts kraft Aufsichtsgewalt setzt
ein pflichtwidriges Verhalten eines seiner Aufsicht unterliegenden Richter oder
Justizbeamten voraus. Nach der Praxis des Appellationsgerichts liegt ein Grund
für das Einschreiten der Aufsichtsbehörde dann vor, wenn der erstinstanzliche
Richters oder ein Justizangestellter die Amtsgeschäfte leichtfertig führt, bei
der Vornahme von Amtshandlungen Parteien oder Dritte ungebührlich behandelt,
von seiner Amtsbefugnis einen missbräuchlichen Gebrauch macht oder sonst ein
Verhalten an den Tag legt, das der Würde und dem Ansehen des Richteramts oder
des Gerichts abträglich ist (AGE DG.2016.23 vom 3. Januar 2017
E. 1.2; vgl. auch Fischer,
a.a.O., S. 134 f.). Die Überprüfung eines ergangenen Entscheids auf
formelle oder materielle Mängel kann demgegenüber nicht stattfinden, da die
Aufhebung oder Abänderung eines Entscheids nur im Rahmen einer Berufung oder
einer Beschwerde, nicht aber mittels einer Aufsichtsbeschwerde erfolgen kann
(AGE DG.2016.23 vom 3. Januar 2017 E. 1.2). Das Appellationsgericht
nimmt seine Aufsicht wahr, indem es, wenn es eine aufsichtsrechtliche Anzeige
gutheisst, Beschlüsse fassen oder Weisungen an das untere Gericht erteilen kann
(§ 90 Abs. 1 Ziff. 3 GOG).
1.4.2 Der
Anzeigesteller rügt zusammengefasst die Art und Weise der Durchführung der
Sicherheitskontrolle am Eingang des Strafgerichts als die Menschenwürde verletzend
und ungebührlich. Zudem beanstandet er die Weigerung der Weibel, ihm die
gesetzliche Grundlage zu nennen, die sie zu einer Kontrolle berechtigt. Des
Weiteren macht er geltend, dass die Weibel ihm ihre Namen nicht genannt hätten und
dies pflichtwidrig sei. Zuletzt rügt er den Gerichtspräsidenten A____ für dessen
telefonische Anweisung an die Weibel, nötigenfalls die Polizei beizuziehen. Er verlangt
zudem, es seien ihm Kopien der Akten des Falles ES.2017.648 zuzusenden, die er
aufgrund der Zutrittsverweigerung nicht habe einsehen können. Seiner Eingabe
legte er drei „Loyalitätserklärungen“ bei, mit denen die gerügten Personen durch
Unterschrift ein Bekenntnis „zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung“
abgeben und bestätigen sollen, die Grund- und Menschenrechte sowie die
Bundesverfassung in Zukunft einzuhalten.
1.4.3 Die
Rügen betreffend die Sicherheitskontrolle sowie das Verhalten der Weibel und
des Gerichtspräsidenten des Strafgerichts können Gegenstand einer
aufsichtsrechtlichen Anzeige sein, weshalb im Folgenden darauf eingetreten wird.
Die Aufforderung des Anzeigestellers, ihm Kopien der Akten des Falles
ES.2017.648 zuzusenden, betrifft dagegen das Akteneinsichtsrecht, welches im entsprechenden
Verfahren geltend gemacht werden muss und nicht Inhalt einer
aufsichtsrechtlichen Anzeige sein kann. Darauf ist nicht einzutreten. Soweit
der Anzeigesteller seinem Schreiben vom 17. November 2017
„Loyalitätserklärungen“ beilegt und beantragt, diese seien von den beanzeigten
Personen zu unterzeichnen, ist festzustellen, dass die in dieser Erklärung
enthaltenen Deklarationen, soweit sie überhaupt verständlich sind, nicht in
Zusammenhang mit dem Inhalt der aufsichtsrechtlichen Anzeige gesetzt werden
können. Sogar wenn die Beschwerde gutgeheissen würde (siehe dazu unten Ziff. 3),
könnten die „Loyalitätserklärungen“ nicht zum Inhalt eines Beschlusses oder
einer Weisung des Appellationsgerichts an das Strafgericht werden. Deshalb ist
darauf nicht weiter einzugehen.
2.1
2.1.1 Der
Anzeigesteller bringt sinngemäss und zusammengefasst vor, er habe am 15.
November 2017 die Akten im Verfahren ES.2017.648 beim Strafgericht einsehen
wollen. Dazu habe er sich beim Eingang einer Sicherheitskontrolle unterziehen
müssen. Als der Metalldetektor bei ihm angeschlagen habe, sei er von den
Weibeln aufgefordert worden, seinen Gürtel auszuziehen. Er habe dies
verweigert, da ohne Gürtel seine Hose herunterfallen würde, was erniedrigend
sei. Das Grundrecht der Menschenwürde (Art. 7 BV), die zu achten und schützen
sei, sei deshalb durch die verlangte Handlung verletzt worden.
2.1.2 Die
Weibel sorgen für Sicherheit auf dem Areal des Strafgerichts (§ 9 Abs. 1 Organisationsreglement des
Strafgerichts, SR 154.180). Umgesetzt wird diese Vorgabe unter anderem
damit, dass eine Sicherheitskontrolle im Eingangsbereich durchgeführt wird, bei
der Besucher des Strafgerichts durch einen Metalldetektor gehen müssen. Dadurch
soll das Einführen von gefährlichen Gegenständen in das Strafgerichtsgebäude
verhindert werden. Schlägt der Metalldetektor an, muss unter Umständen das
vermutungsweise Metall enthaltende Kleidungsstück oder Accessoire ausgezogen
und erneut durch die Schleuse gegangen werden.
Die
Menschenwürde schützt das letztlich nicht fassbare Eigentliche des Menschen und
der Menschen und ist unter Mitbeachtung kollektiver Anschauungen ausgerichtet
auf Anerkennung des Einzelnen in seiner eigenen Werthaftigkeit und
individuellen Einzig- und allfälligen Andersartigkeit (Belser/Molinari, in: Basler Kommentar zur Bundesverfassung, 2015,
Art. 7 N 6). Der Schutzbereich ist zugleich der Kernbereich des Grundrechts,
weshalb kein Eingriff in dieses Grundrecht gerechtfertigt sein kann (Belser/Molinari, a.a.O., Art. 7 BV N 63).
2.1.3 Zur
Vorbeugung der Einführung von gefährlichen Gegenständen in das Strafgericht ist
das von allen Besuchern gleichermassen verlangte Passieren eines
Metalldetektors zweifellos erforderlich und geeignet sowie aufgrund der geringen
Invasivität für die Betroffenen auch verhältnismässig. Dies wird vom
Anzeigesteller denn auch nicht beanstandet. Soweit der Anzeigesteller nun aber geltend
macht, das konkrete Vorgehen als er kontrolliert worden sei, habe ihn in seiner
Menschenwürde verletzt, ist festzuhalten, dass in aller Regel eine Hose nicht
sofort runterfällt, wenn der Gürtel ausgezogen wird. Dazu müsste die Hose dem
Träger viel zu gross sein. Zudem war es dem Anzeigesteller nicht verboten,
seine Hose mit den Händen zu halten und er hätte nach Passieren der Schleuse
seinen Gürtel entsprechend der gängigen Handhabung umgehend zurückerhalten. Damit
ist nicht ersichtlich, inwiefern die geforderte Handlung ihn in seiner
Menschenwürde hätte verletzen können. Es fand kein Eingriff in das Grundrecht
statt.
2.2 Soweit
der Anzeigesteller geltend macht, man habe ihm die gesetzliche Grundlage für
die Durchführung der Sicherheitskontrolle auf Nachfrage nicht genannt, ist
festzuhalten, dass mit § 9 Abs. 1 Organisationsreglement des Strafgerichts eine
solche existiert. Ein aufsichtsrechtliches Einschreiten rechtfertigt das
Nichtnennen der Gesetzesgrundlage nicht. Schliesslich haben die Weibel ihre
Arbeit nach dem Gesagten korrekt erledigt, weswegen keine leichtfertige Führung
der Amtsgeschäfte, keine ungebührliche Behandlung von Dritten, kein
missbräuchlicher Gebrauch der Amtsbefugnis oder Ähnliches auszumachen ist.
2.3 Weiter
macht der Anzeigesteller geltend, das Verhalten der Weibel sei pflichtwidrig gewesen,
da sie ihm ihre Namen nicht genannt hätten, was es ihm verunmögliche, sich über
sie zu beschweren. Mit dem vorliegenden Entscheid ist allerdings erstellt, dass
es dem Anzeigesteller sehr wohl möglich war, sich zu beschweren. Da das
Weibelteam des Strafgerichts lediglich aus fünf Personen besteht, deren Namen
ausserdem auf der Homepage des Strafgerichts einzusehen sind, ist grundsätzlich
davon auszugehen, dass mittels Angabe von Datum und Zeitpunkt einer
beanstandeten Handlung festgestellt werden kann, welcher diensthabende Weibel
für deren Begehung in Frage kommt. Ob dies allerdings grundsätzlich eine
Namensnennung obsolet erscheinen lässt, kann hier offenbleiben, da sich die die
Weibel betreffenden Beanstandungen als ungerechtfertigt erwiesen haben (siehe
oben Ziff. 2.1.3 und 2.2 f.)
2.4
2.4.1 Der
Anzeigesteller macht ausserdem geltend, die telefonische Anweisung des
Gerichtspräsidenten A____ an die Weibel, welche offenbar ihren Vorgesetzten
aufgrund des Verhaltens des Anzeigestellers um Hilfe ersucht hatten, sei eine
unangemessene Drohung. Dieser hatte den Weibeln gemäss der Darstellung des
Anzeigestellers geraten, nötigenfalls die Polizei beizuziehen.
2.4.2 Eine
Drohung nach Art. 180 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) ist ein Angriff
auf die Freiheit der Willensbildung oder -betätigung durch Ankündigung eines
erheblichen Übels, dessen Verwirklichung vom Willen des Täters abhängt. Dabei
genügt jede Drohung mit einem Verbrechen oder Vergehen, wenn die Gefahr
besteht, dass der Drohende sie verwirklichen werde. Der Erfolg der Drohung liegt
darin, dass das Opfer in Schrecken oder Angst versetzt wird (Trechsel/Mona, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.] Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Auflage,
Zürich 2018, Art 180 N 1 ff.). Nicht jede Drohung wird vom Gesetz verpönt. Gesetzlich
erlaubt ist es grundsätzlich, einen gesetzlich geregelten oder vertraglich
erlaubten Vorgang anzukündigen, da diesbezüglich keine unzulässige Freiheitsbeschränkung
vorliegen kann. Die Grenze des Erlaubten ist jedoch dann überschritten, wenn
der Bedrohte in seinem Sicherheitsgefühl erheblich verletzt wird durch einen
Angriff, den er sich nicht gefallen zu lassen braucht (Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch, 3. Auflage
2013, Art. 180 N 6 und N 25).
2.4.3 Das
Hinzuziehen der Polizei ist ein erlaubtes Mittel des Selbstschutzes. Es ist
grundsätzlich jedem jederzeit erlaubt, die Polizei zu rufen, wenn er oder sie
sich bedroht fühlt. Dies gilt auch für die Weibel des Strafgerichts, wenn sie
sich am Arbeitsplatz bedroht fühlen. Es kann damit nicht strafrechtlich
relevant sein, die Absicht eines solchen Vorgehens anzukündigen oder dies seinen
Mitarbeitern zu empfehlen. Eine widerrechtliche Drohung liegt damit nicht vor,
weshalb auch diese Rüge des Anzeigestellers haltlos ist.
Da zusammenfassend
keine Pflichtwidrigkeiten im Verhalten der Weibel und des Gerichtspräsidenten des
Strafgerichts auszumachen sind und die durchgeführte Sicherheitskontrolle die
Menschenwürde nicht verletzt hat, ist die Aufsichtsbeschwerde als unbegründet
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Damit unterliegt der Anzeigesteller
und es stellt sich die Frage, ob ihm Kosten für das Verfahren aufzuerlegen
sind.
Das
Appellationsgericht erhebt für die Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde
praxisgemäss nur dann Kosten, wenn diese geradezu als offensichtlich
unbegründet erscheint (§ 68 Abs. 6 GOG; vgl. auch AGE
DG.2010.23 vom 15. November 2012 E. 4, BES.2012.3 vom
3. Juni 2012 E. 4). Auch wenn die Reaktion des
Anzeigestellers auf die standardisierte Sicherheitskontrolle deutlich überzogen
erscheint, ist davon auszugehen, dass er sich subjektiv in seinen Rechten
verletzt fühlte und die aufsichtsrechtliche Anzeige in guten Treuen erstattete.
Es sind keine Kosten zu erheben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die aufsichtsrechtliche Anzeige wird
abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Für das Aufsichtsbeschwerdeverfahren
werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Anzeigesteller
Strafgericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
BLaw Laetitia Block