Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 28. März 2018
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. R. Ley , Dr. med. C. Karli
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
Freizügigkeitsstiftung A____
Klägerin
B____
Beklagter
Gegenstand
BV.2017.8
Klage vom 24. Mai 2017
(Postaufgabe 26. Mai 2017)
Örtliche Zuständigkeit,
Unwirksamkeit von Gerichtsstandsklauseln
Tatsachen
I.
a)
Der am [...] 1961 geborene Beklagte stellte bei der Klägerin am
24. August 2010 einen Antrag zur Eröffnung eines Freizügigkeitskontos
(Klagebeilage [KB] 1). Die Klägerin kam diesem Antrag nach.
b)
Am 25. November 2016 stellte der Beklagte einen Antrag auf
Auszahlung infolge Alter (KB 3). Die Klägerin saldierte daraufhin am
29. Dezember 2016 das Freizügigkeitskonto des Beklagten und zahlte ihm
CHF 212‘653.-- aus (Belastungsanzeige vom 29. Dezember 2016,
KB 5).
c)
Mit einem Schreiben vom 15. Februar 2017 bat die Klägerin den
Beklagten um Rückzahlung der ausbezahlten Freizügigkeitsleistung bis zum
31. März 2017. Sie erklärte, die Auszahlung sei irrtümlicherweise erfolgt
(Schreiben und Zustellnachweis, KB 6). Nachdem der Beklagte dieser
Aufforderung nicht nachgekommen war, leitete die Klägerin die Betreibung ein.
Gegen den Zahlungsbefehl vom 4. April 2017 erhob der Beklagte bei dessen
Zustellung Rechtsvorschlag (KB 8).
II.
a)
Mit Klage vom 24. Mai 2016 (recte: 24. Mai 2017; Postaufgabe
26. Mai 2017) beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird Folgendes
beantragt:
Es sei der
Beklagte zur Zahlung des Betrags in der Höhe von CHF 212‘653.-- nebst 5%
Zins seit dem 1. April 2017 an die Klägerin sowie der Kosten für das
Betreibungsverfahren Nr. [...] des Betreibungsamtes Windisch zu verurteilen.
Es sei der
Rechtsvorschlag des Beklagten in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes
Windisch (Zahlungsbefehl vom 4. April 2017) aufzuheben.
Unter
o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beklagten.
b)
Mit Schreiben vom 7. Juli 2017 informiert die Klägerin das Gericht
darüber, dass der Beklagte Abschlagszahlungen über insgesamt
CHF 150‘000.-- geleistet habe. Sie erklärt den Verzicht auf die jeweils
aufgelaufenen Verzugszinsen auf die bereits bezahlten Beträge und formuliert
infolgedessen ihre Rechtsbegehren neu wie folgt:
Es sei der
Beklagte zur Zahlung des Betrags in der Höhe von CHF 62‘653.-- nebst Zins
zu 5% seit dem 1. April 2017 an die Klägerin sowie der Kosten für das
Betreibungsverfahren Nr. [...] des Betreibungsamtes Windisch zu verurteilen.
Es sei der
Rechtsvorschlag des Beklagten in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes
Windisch (Zahlungsbefehl vom 4. April 2017) bis zum Betrag von
CHF 62‘653.--nebst Zins zu 5% seit dem 1. April 2017 aufzuheben.
Unter
o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beklagten.
c)
Mit Klageantwort vom 22. Juli 2017 beantragt der Beklagte
Der
zurückzubezahlende Betrag (Klagebegehren 1) sei auf CHF 150‘000.-- zu
reduzieren.
Die Kosten der
Betreibung seien der Klägerin aufzuerlegen.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin.
d)
In der Replik vom 27. Juli 2017 und in der Duplik vom
17. August 2017 (Postaufgabe 18. August 2017) halten die Parteien an
ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Anträgen fest.
e)
Mit Verfügung vom 23. August 2017 fordert die Instruktionsrichterin
den Beklagten dazu auf, sämtliche Unterlagen, die seine Ausgaben sowie seine
Einnahmen dokumentieren, einzureichen (Mietvertrag, Krankenversicherung,
Lohnausweise, Steuererklärung usw.).
f)
Mit Schreiben vom 5. September 2017 reicht der Beklagte weitere
Unterlagen ein.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 4. Dezember 2017 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Im
Nachgang dazu wird die Klage am 28. März 2018 auf dem Zirkulationsweg
entschieden (§ 11 Abs. 5 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes
vom 9. Mai 2001 [SVGG; SG 154.200]).
Entscheidungsgründe
1.1.
Gemäss § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und
§ 1 Abs. 1 SVGG und Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) i.V.m. Art. 25 des Bundesgesetzes
vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG; SR 831.42) ist das angerufene
Gericht in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung von Klagen wie der vorliegenden
zuständig.
1.2.
Was die örtliche Zuständigkeit betrifft, so geht aus dem Antrag zur
Eröffnung eines Freizügigkeitskontos (KB 1) und dem Antrag auf Auszahlung
(KB 3) hervor, dass Basel-Stadt der ordentliche Gerichtsstand sei. Nach
der Lehre und Rechtsprechung werden die Rechtsprechungszuständigkeiten gemäss
Art. 73 BVG mit Einschluss der Gerichtsstandsvorschriften im Allgemeinen
als zwingend erachtet. Gerichtsstandsklauseln sind unwirksam (Ulrich Meyer-Blaser, in: Schweizerische
Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge [SZS], 1995,
S. 110 mit Hinweis auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
[EVG] 18/91 vom 13. Oktober 1992, teilweise publiziert in SZS 1994,
S. 55 ff.; Marc Hürzeler/Jürg
Brühwiler, Obligatorische berufliche Vorsorge, in: Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016,
Rz 260; BGE 133 V 488, 491 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). Demnach
kann vorliegend nicht auf die genannten Gerichtsstandsklauseln abgestellt
werden. Es gilt somit die Bestimmung von Art. 73 Abs. 3 BVG. Diese
sieht vor, dass der Gerichtsstand der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des
Beklagten oder der Ort des Betriebes bei dem der Versicherte angestellt wurde, ist.
Da der Beklagte vorliegend nicht erwerbstätig ist und auch
keinerlei Bezug zum letzten Betrieb, bei dem der Beklagte angestellt war besteht
(vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_1016/2010 vom 30. Mai 2011
E. 2.3.2), bleibt lediglich der Gerichtsstand an dessen Wohnsitz. Dieser
liegt nicht in Basel-Stadt. Der Wohnort des Beklagten befindet sich vielmehr in
Windisch, im Kanton Aargau. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
jedenfalls nach dem Gesagten für die Beurteilung der Klage örtlich nicht
zuständig. Es kann daher nicht auf diese eintreten.
2.1.
Auf die Klage ist nicht einzutreten.
2.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 114 lit. e ZPO kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Auf die Klage wird nicht eingetreten.
Das Verfahren ist kostenlos.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Klägerin
– Beklagter
– Bundesamt für Sozialversicherungen
– Aufsichtsbehörde BVG
Versandt am: