Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 18.
Dezember 2017
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. M. Spöndlin , P. Kaderli
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
Kläger
B____
Beklagte
1
C____
Beklagte
2
Gegenstand
BV.2016.15
Klage vom 5. Juli 2016
Eintritt der für die Entstehung
des BVG-Invalidenrentenanspruchs relevanten Arbeitsunfähigkeit von 20% während
der Versicherungsdeckung bei der Beklagte 1 als auch der Beklagten 2 mangels
echtzeitlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen verneint.
Tatsachen
I.
Der am 22. Mai 1960 geborene Kläger arbeitete vom 1. April 2001
bis 31. März 2002 im Rahmen eines 100%-Pensums als Geschäftsführer der D____
bei der B____ AG. Ab April 2002 bis 31. Juli 2002 war der Kläger als Redaktionsmitarbeiter
für dieselbe Gesellschaft im Rahmen eines 60%-Pensums tätig (Klagantwortbeilage
[KAB] 2 und 5 der Beklagten 1 sowie Replikbeilagen 9, 10 und 30) und damit bei
der Beklagten 1 berufsvorsorgeversichert (KAB 3, 4 und 5 der Beklagten 1). Ab
- April 2002 bis 14. Januar 2004 bezog der Kläger Arbeitslosentaggelder (KAB 1
der Beklagten 2) und war dadurch bei der Beklagten 2 gegen die Risiken Tod und
Invalidität berufsvorsorgeversichert (KAB 5 bis 9 der Beklagten 2). Am 15.
Januar 2004 wurde der Kläger ausgesteuert (vgl. Aussteuerungsmeldung vom 16.
Februar 2004, IV-Akte 35, S. 1) und beanspruchte danach in Deutschland Arbeitslosenhilfe
(IV-Akte 35, S. 3).
Am 22. August 2012 (IV-Akten 47 und 78) meldete sich der Kläger
zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. In
diesem Zusammenhang gab er an, er leide unter der „Huntington-Krankheit“
(IV-Akten 48 und 49). Daraufhin veranlasste die IV-Stelle für Versicherte im Ausland
medizinische und erwerbliche Abklärungen. Mit Vorbescheid vom 21. März 2013
teilte sie dem Kläger mit, er habe keinen Anspruch auf Invalidenleistungen, da
das Wartejahr noch nicht abgelaufen sei (IV-Akte 75). Dagegen wehrte sich der Kläger
mit Einwand vom 29. Juni 2013 (IV-Akte 86). Nach Rückfrage beim medizinischen
Dienst der IV-Stelle (IV-Akte 91) kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 9.
August 2013 an, der Kläger habe ab dem 24. bzw. 1. Mai 2013 Anspruch auf eine
Viertelsrente und ab dem 1. August 2013 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente
(IV-Akten 92 und 94). Am 10. September 2013 erliess die IV-Stelle entsprechende
Verfügungen und bestätigte ihren Entscheid (IV-Akten 108 und 109). Dagegen
erhob der Kläger am 11. Oktober 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
(IV-Akten 120 und 121). Mit Verfügung vom 27. Mai 2015 des
Bundesverwaltungsgerichts wurde dem Kläger zur Vermeidung einer möglichen
Verschlechterung der vorprozessualen Situation die Möglichkeit gegeben, seine
Beschwerde zurückzuziehen (IV-Akte 170). Am 16. Juni 2015 zog der Kläger die Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht zurück (IV-Akte 172). Mit Entscheid vom 18. Juni
2015 schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren zufolge
Rückzugs der Beschwerde als gegenstandslos ab (IV-Akte 171).
Mit Schreiben vom 11. Oktober 2013 und 1. November 2013 wandte
sich der Kläger an die Beklagte 2 sowie 1 und ersuchte um Vorleistung bzw.
Ausrichtung von Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge sowie
Unterzeichnung der Verjährungsverzichtseinreden (KAB 6 der Beklagten 1 und KAB
4 der Beklagten 2). Mit Schreiben vom 4. November 2013 lehnte die Beklagte 1 ihre
Leistungspflicht infolge Anzeigepflichtverletzung ab und kündigte per sofort
rückwirkend den Vertrag auf den 1. April 2001 (KAB 7 der Beklagten 1). Mit
Schreiben vom 3. Dezember 2013 und 14. Juni 2015 verzichtete die Beklagte 1 auf
die Einrede der Verjährung für allfällige Invalidenleistungen des Klägers bis
31. Juli 2016, welche nicht bereits am 11. Oktober 2013 verjährt waren (KAB 8
und 9 der Beklagten 1). Die Beklagte 2 lehnte mit Schreiben vom 10. März 2014
eine Leistungspflicht ab, da noch keine rechtskräftige Verfügung über einen
Rentenanspruch vorliege (KAB 6 der Beklagten 2). Mit Schreiben vom 5. November
2013, 24. November 2014, 30. November 2015 und 15. Dezember 2015 erklärte die
Beklagte 2 auf die Einrede der Verjährung allfälliger Ansprüche zu verzichten,
soweit die Verjährung zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht eingetreten sei. Der
Verzicht gelte bis zum 31. Dezember 2016 (KAB 5, 8, 9 der Beklagten 2 und
Gerichtsakte 7).
II.
Mit Klage vom 5. Juli 2016 wird beantragt, die Beklagte 1 habe
die Leistungen nach BVG zu erbringen.
Mit Klagantwort vom 2. September 2016 schliesst die Beklagte 1
auf Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei.
Mit Klagerweiterung vom 15. September 2016 wird sinngemäss
beantragt, eventualiter sei die Beklagte 2 zur Ausrichtung der gesetzlichen
Leistungen zu verpflichten.
Mit Klagantwort vom 29. November 2016 beantragt die Beklagte 2
die Abweisung der Klage, soweit sie gegen die Beklagte 2 gerichtet sei.
Mit Replik vom 8. März 2017 beantragt der Kläger, es sei auf
die Klage einzutreten und eine Arbeitsunfähigkeit ab 14. Oktober 2001
festzustellen. Es seien ihm die obligatorischen und reglementarischen
BVG-Leistungen auszurichten. Mit ergänzender Eingabe vom 31. März 2017 hält der
Kläger sinngemäss an den gestellten Rechtsbegehren fest und reicht weitere
Belege ein.
Mit Duplik vom 10. April 2017 und 23. Mai 2017 halten die
Beklagte 2 und 1 an den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 8. September 2016
werden die IV-Akten zum Verfahren beigezogen. Die Akten werden zur Einsicht am
Gericht aufgelegt und die Parteien können sich im Rahmen des zweiten
Schriftenwechsels dazu äussern (vgl. instruktionsrichterliche Verfügung vom 29.
September 2016).
IV.
Am 18. Dezember 2017 findet die Beratung durch die Kammer des
Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Gemäss § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
(Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]; SG 154.100) in Verbindung mit § 1 Abs. 1
des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen
(Sozialversicherungsgesetz [SVGG], SG 154.200) ist das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur Beurteilung der vorliegenden Klage
in sachlicher und örtlicher (vgl. Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25.
Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG]; SR 831.40) Hinsicht zuständig.
1.2.
In Bezug auf die Beklagte 2 bleibt anzumerken, dass die örtliche
Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt gegeben ist. Nach
Rechtsprechung und Schrifttum ist die passive subjektive Klagenhäufung (Art. 15
der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO, SR 272]) im
Rahmen der Gerichtsstandsregelung von Art. 73 Abs. 3 BVG zulässig mit der Folge
eines einheitlichen Gerichtsstandes (BGE 133 V 488 E. 4 S.
491 ff. mit Hinweisen). Namentlich bei Streitigkeiten über die Abgrenzung der
Leistungspflicht mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gestützt auf Art. 23 BVG drängt
sich ein einheitlicher Gerichtsstand auf. So verhält es sich auch hier. Mit dem
Ausscheiden aus der bisherigen Vorsorgeeinrichtung infolge Verlustes des
Arbeitsplatzes geht im Falle des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung der
Wechsel zur C____ einher. Bei gesundheitlich angeschlagenen Personen ergeben
sich in der Praxis mit Blick auf Art. 23 BVG oft Probleme, welche Einrichtung
der beruflichen Vorsorge für die Ausrichtung von Invalidenleistungen zuständig
ist. Für die entsprechende Klage bedarf es - um sich widersprechende Urteile zu
vermeiden und aus prozessökonomischen Gründen - eines einheitlichen
Gerichtsstandes (Urteil des Bundesgerichts vom 31. Oktober 2011 [9C_546/2011],
E. 2.4 mit Hinweisen).
1.3.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, kann auf
die Klage eingetreten werden.
2.1.
Der Kläger bringt vor, im Jahr 2012 sei molekulargenetisch
festgestanden, dass er Träger der seltenen, tödlichen Huntington-Erkrankung sei.
Die mit der Erkrankung im Zusammenhang stehende Arbeitsunfähigkeit habe sich
aber bereits 2001 eingestellt. Er habe zuletzt bei B____ AG gearbeitet. Er sei
dort 2001 als Turnaround-Generalsekretär für einen global tätigen
Industrieverband eingestellt worden. Ausgeschieden sei er 2002 als Hilfskraft
ohne leitende Funktion. In der Zeit bei B____ AG sei er zunehmend
arbeitsunfähiger geworden. In der Folge sei seine volle unbefristete Stelle auf
eine befristete 60%-Stelle mit einer Lohnreduktion um ca. 80% reduziert worden.
Danach sei der Kläger 100% arbeitslos gewesen und nie wieder angestellt worden.
Die wechselnden Symptome der Huntington-Erkrankung seien jedoch erst mit einem
gewissen Abstand erkennbar gewesen. Der Kläger sei deshalb bis 2013 ohne
klärende Diagnose geblieben. Die Symptome dieser Erkrankung würden sich aber
wie eine rote Linie durch die Jahre ziehen. So habe er bereits ab 1997
Schwierigkeiten mit der Erinnerungsleistung gehabt. Sein behandelnder
Psychologe Dr. E____ bestätige eine psychotherapeutische Behandlung von 1999
bis 2003 sowie die unerwartete Abnahme der Leistungs- und Arbeitsfähigkeit. Im
April 2001 sei er gegenüber seiner ehemaligen Ehefrau gewalttätig geworden; im
Mai 2001 habe er wegen unklaren Symptomen eine Borreliose-Testung durchgeführt;
im September 2001 sei ihm seine bisherige Stelle als Turnaround-Generalsekretär
gekündigt worden; im Oktober 2001 habe er einen Unfall und danach bis 2017
viele weitere Unfälle erlitten. Per April 2002 sei sein 100%-Pensum auf ein
60%- Pensum reduziert worden. Sodann habe er wegen Arbeitsunfähigkeit und
Blindheit im November 2002 einen Reha-Antrag gestellt. Weiter habe er sich im
Dezember 2002 in China alternativmedizinisch behandeln lassen. Danach habe er weiter
unter unerklärlichen Schmerzen und Krämpfen gelitten. Schliesslich habe Dr. F____,
Direktor der Neuropsychiatrie G____, im Januar 2013 festgehalten, dass bereits
im 2002 ein Beeinträchtigungserleben und anamnestisch ein Vergiftungswahn
bestanden habe. Es fänden sich auch Hinweise auf eine komplexe
Persönlichkeitsstörung. Eine Arbeitsunfähigkeit bestehe vermutlich seit 2002.
Darüber hinaus bescheinige das Landesamt für Gesundheit H____ dem Kläger einen
Grad der Behinderung von 50% ab 1. Januar 2002 und von 60% ab 24. September
2012. Damit sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass die
Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum 2001 eingetreten sei. Schliesslich sei auch der
zeitliche und sachliche Zusammenhang gegeben, da der Kläger nach dem
Ausscheiden aus der B____ AG nie mehr für drei Monate voll arbeitsfähig gewesen
sei und sich die Symptome der Huntington-Erkrankung bereits im Zeitraum
2001/2002 manifestiert hätten.
2.2.
Die Beklagte 1 wendet dagegen, dass während des Arbeitsverhältnisses
bei der B____ AG vom 1. April 2001 bis 31. Juli 2002 bzw. des
Vorsorgeverhältnisses bei der Beklagten 1 von keinem Arzt eine
Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei. Die vom Kläger rückwirkend pauschal
geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit ohne eine echtzeitlich nachgewiesene
Arbeitsunfähigkeit sei nicht nachvollziehbar und damit unbegründet. Selbst wenn
davon ausgegangen werde, die Arbeitsunfähigkeit von 20% sei noch während des
Vorsorgeverhältnisses bei der Beklagten eingetreten, sei eine Leistungspflicht
ebenfalls nicht gegeben, da ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der
Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt des Vorsorgeverhältnisses und der eingetretenen
Invalidität klar zu verneinen sei. Komme das Gericht wider Erwarten zum
Schluss, die Arbeitsunfähigkeit sei während des Vorsorgeverhältnisses bei der Beklagten
eingetreten und der zeitliche und sachliche Zusammenhang sei zu bejahen, seien
die Rentenbetreffnisse vor dem 11. Oktober 2008 ohnehin verjährt (vgl.
Klagantwort der Beklagten 1 vom 2. September 2016).
2.3.
Die Beklagte 2 bringt vor, es stehe nicht mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, die Arbeitsunfähigkeit, welche zur
Invalidität geführt habe, sei im Zeitraum vom 1. April 2002 bis 14. Januar 2004
eingetreten, als der Kläger BVG-pflichtige Taggelder der Arbeitslosenversicherung
bezog und in diesem Zusammenhang bei der Beklagten 2 gegen die Risiken Tod und
Invalidität berufsvorsorgeversichert gewesen sei. Es fehle namentlich an einer
echtzeitlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit für diesen Zeitraum. Weiter
müsse auch ein sachlicher Zusammenhang verneint werden. So stehe es nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Folgen des Morbus Huntington, welche
die Invalidität des Beschwerdeführers begründen, im Zeitraum vom 1. April 2002
bis 14. Januar 2004 ausgebrochen seien und sich massgebend auf die
Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hätten. Echtzeitlich sei einzig ein
Erschöpfungssyndrom diagnostiziert; die Diagnose des Morbus Huntington sei dagegen
erst im Jahr 2012 erhoben worden. Darüber hinaus sei auch der zeitliche Zusammenhang
nicht gegeben, da der Beschwerdeführer vom 1. April 2002 bis 14. Januar 2004
voll vermittlungsfähig gewesen sei (Klagantwort der Beklagten 2 vom 29.
November 2016).
2.4.
Zu prüfen ist, ob die Beklagte 1 oder eventualiter die Beklagte 2
für die vorliegende Invalidität des Klägers leistungspflichtig ist.
3.1.
Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen
Vorsorge werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, durch welche die
ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur
Invalidität geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG; BGE 135 V 13 E. 2.6 S. 17). Dieser Grundsatz findet auch in
der weitergehenden Vorsorge Anwendung, wenn Reglement oder Statuten nichts
anderes vorsehen (BGE 136 V 65 E. 3.2 S. 69). Für die Bestimmung der Leistungszuständigkeit
ist eine erhebliche und dauerhafte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen
im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich massgebend. Diese muss mindestens 20%
betragen (BGE 134 V 20 E. 3.2.2 S. 23; Urteil des
Bundesgerichts vom 18. Februar 2014 [9C_569/2013], E. 1.1, in: SVR 2014 BVG Nr. 36 S. 134, mit weiteren Hinweisen).
3.2.
Die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung für eine erst nach
Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene oder verschlimmerte
Invalidität setzt voraus, dass zwischen relevanter Arbeitsunfähigkeit und
nachfolgender Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht.
Der sachliche Zusammenhang ist zu bejahen, wenn der der Invalidität zu Grunde
liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur
Arbeitsunfähigkeit geführt hat (BGE 123 V 262 E. 1c S. 265, 120 V 112 E. 2c/aa
S. 117 f. mit Hinweisen). Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs
setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit
nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde (BGE 123 V 262 E. 1c S.
265, 120 V 112 E. 2c/aa S. 117 f. mit Hinweisen).
3.3.
Vorsorgeeinrichtungen sind im Grundsatz an die Feststellungen der
Invalidenversicherung gebunden, soweit die invalidenversicherungsrechtliche
Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als
offensichtlich unhaltbar erscheint. Hingegen entfällt eine Bindungswirkung,
wenn die Vorsorgeeinrichtung nicht spätestens im Vorbescheidverfahren bzw. bei
der Verfügungseröffnung in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren
einbezogen wird. Hält sich aber die Vorsorgeeinrichtung trotz des fehlenden
Einbezugs im Rahmen des von der IV Verfügten, kommt die vom Gesetzgeber
gewollte Bindungswirkung dennoch zum Zuge (BGE 129 V 73, 74 ff.; BGE 130 V 270,
273 f.). Diesfalls muss sich die versicherte Person die
invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise im Grundsatz entgegenhalten
lassen, soweit diese für die Festlegung des Invalidenrentenanspruchs
entscheidend gewesen ist und sich nicht als offensichtlich unhaltbar erweist
(BGE 130 V 270, 274). Diese Bindung gilt im Bereich der weitergehenden Vorsorge
nur, wenn das Vorsorgereglement ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz
vom selben Invaliditätsbegriff wie die Invalidenversicherung ausgeht (BGE 126 V
310 E. 1; Urteil des Bundesgerichts vom 25. Februar 2009 [9C_689/2008], E.
1.2).
4.1.
Vorliegend ist insbesondere umstritten, wann die für die Entstehung
des Invalidenrentenanspruchs relevante Arbeitsunfähigkeit von 20% eingetreten
ist. Hierzu werden die entscheidwesentlichen medizinischen Akten dargelegt:
4.2.
Am 18. November 2002 erhebt Dr. I____ in seinem Antrag für eine
stationäre Behandlung des Klägers an die Techniker Krankenkasse ein Erschöpfungssyndrom
bei familiärer und beruflicher Belastung. Der Kläger benötige dringend eine
stationäre Behandlung mit psychologischen/psychotherapeutischen Massnahmen, da
der Patient zu Hause zu sehr belastet sei (Klagbeilage [KB] 22a/b). Im Rahmen
der Selbstauskunft gibt der Kläger diesbezüglich an, es bestehe eine schwere
körperliche Erschöpfung nach 20-jährigem Ehe-Dauerkampf, Trennung vollzogen,
aber keine Aussicht auf Scheidung: Zu Bewerbungen, selbst zum Zeitungslesen sei
er unfähig (KB 22d).
Mit Bericht vom 2. Dezember 2003 bestätigt Dr. E____, dass der
Kläger seit Oktober 2000 bei ihm in Therapie sei und die Fortsetzung der
Therapie dringend angezeigt sei (KB 14).
Mit Bericht vom 18. September 2008 attestiert Dr. med. J____,
Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, eine leichte kognitive Störung.
Unter der Anamnese führt die Neurologin auf, der Kläger leide seit ca. 9 Jahren
unter Vergesslichkeit, insbesondere im Kurzzeitbereich. Er sei schon bei
einigen Ärzten gewesen und nicht ernst genommen worden. 2001 sei er in einer
Trennungssituation gewesen und hätte ein „Kräfte-Black-out“ und für drei Monate
ein „Verschwommen Sehen“ gehabt; der Kläger erzähle von der problematischen
ersten Ehe mit langjähriger Ehetherapie. Es bestehe ein Verdacht auf eine
narzisstische Persönlichkeitsstörung. Aufgrund der Klinik und der
durchgeführten neurologischen Diagnostik sei ein ZNS-Prozess zur Zeit nicht
nachzuweisen (KB 5).
Mit humangenetischem Gutachten vom 24. Mai 2012 berichtet Dr. K____,
Facharzt für Humangenetik, der Kläger gebe an, seit ca. 10 Jahren unter
überdurchschnittlicher psychischer Belastung zu leben und dass sich seitdem
schwer beschreibbare Gesundheitsprobleme entwickelt hätten. Ausserdem habe der
Kläger eine nicht altersentsprechende Einschränkung der Gedächtnisleistungen
und attackenartige intensive Kopfschmerzen über relativ kurze Zeit mit
plötzlichem Entspannen bemerkt. Der Kläger hätte in den letzten Jahren sieben
Unfälle verschiedenster Art, deren Hergang für ihn verwunderlich sei, erlitten.
Der Kläger vermute, dass diese Symptome Zeichen einer beginnenden
Huntington-Erkrankung seien und deshalb möchte er eine genetische Analyse im
Huntington-Gen. Das Ergebnis der Untersuchung habe auffällige Befunde gezeigt.
Somit sei die klinische Diagnose der Huntington-Erkrankung molekulargenetisch
gesichert worden (IV-Akte 46).
Mit Arztbericht vom 30. Januar 2013 erhebt Dr. med. F____,
Direktor der Abteilung für Neuropsychiatrie des G____ als Diagnosen einen
Morbus Huntington, einen Verdacht auf organische wahnhafte Störung und
organische affektive Störung, Zustand nach Myokardinfarkt 2009 und
Bandscheibenprolaps L5/S1 beidseits. Beim Kläger fänden sich charakteristische
motorische, psychiatrische und kognitive Störungen im Rahmen eines Morbus
Huntington. Insbesondere ergäben sich Hinweise auf eine organisch affektive
Störung sowie eine Impulskontrollstörung mit Aggressivität. Darüber hinaus
bestünden Beeinträchtigungen und anamnestisch ein Vergiftungswahn 2002. Soweit
beurteilbar, bestünden auch Hinweise auf eine komplexe Persönlichkeitsstörung
nach traumatischer Kindheit. Insgesamt bestehe ein dringender Behandlungsbedarf
(IV-Akte 71).
Mit medizinischer Stellungnahme für die IV-Stelle vom 14. März
2013 hält Dr. L____ fest, der Kläger sei in der bisherigen Tätigkeit ab 24. Mai
2012 zu 20% und ab 30. Januar 2013 zu 100% arbeitsunfähig. Eine
Verweistätigkeit sei nicht zumutbar.
Am 16. April 2013 schildert Dr. F____ von der G____, der Kläger
leide seit über 10 Jahren an kognitiven Störungen sowie an psychiatrischen
Symptomen. Zudem berichte der Kläger von einer Traumatisierung in der Kindheit.
Aus ärztlicher Sicht bestehe eine Erwerbsunfähigkeit (IV-Akte 119).
Mit neurologisch-psychiatrischem Gutachten vom 22. April 2013
werden als Diagnosen ein Morbus Huntington/Chorea Major, gegenwärtig leichtgradig
sowie ein Verdacht auf eine organisch wahnhafte Störung und organische
affektive Störung aufgeführt. Der Kläger sei noch vollschichtig in Tagesschicht
für ständig leichte, zeitweise mittelschwere Arbeiten, in Räumen überwiegend
sitzend, zeitweise stehend/gehend im Wechsel ohne Zeitdruck,
Führungstätigkeiten, hohe Anforderungen an das Umstellungsvermögen, hohe
Sozialkompetenz, hohen Publikumsverkehr, Nässe, Hitzearbeiten, Lärm, Arbeiten
unter erhöhter Verletzungsgefahr, häufiges Bücken, Zwangshaltungen, häufiges
Heben/Tragen ohne mechanische Hilfsmittel leistungsfähig. Das Leistungsprofil
gelte für den allgemeinen Arbeitsmarkt, jedoch sei es nicht mehr ausreichend
für die letzte volle Berufstätigkeit als Berater/Projektmanager (IV-Akte 98).
Im Formular zuhanden der IV-Stelle diagnostiziert Dr. F____ von
der G____ am 7. Juni 2013 einen Morbus Huntington und eine organisch affektive
und organische wahnhafte Störung. Der Kläger sei vermutlich seit 2002
arbeitsunfähig (IV-Akte 99).
Mit Stellungnahme des medizinischen Dienstes der IV-Stelle vom
5. August 2013 kommt Dr. L____ zum Schluss, dass keine durchgehende Arbeitsunfähigkeit
von mindestens 20% seit April 2002 bis Mai 2012 ärztlich attestiert sei, obwohl
der Versicherte in dieser Zeitspanne verschiedene Gesundheitsprobleme gehabt
habe (IV-Akte 91).
Am 20. Oktober 2013 bestätigt Dr. E____, dass sich der Kläger
in den Jahren 1999 bis 2003 in psychotherapeutischer Behandlung befunden habe.
Während dadurch in vielen Bereichen eine gewisse Beruhigung habe festgestellt
werden können, habe seine Leistungs- und Arbeitsfähigkeit erstaunlicherweise
abgenommen, obwohl der Kläger grundsätzlich ein motivierter und fleissiger
Mensch sei (KB 4).
Dr. M____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom
medizinischen Dienst der IV-Stelle stellt mit ärztlicher Beurteilung vom 4.
Dezember 2013 fest, dass die Diagnose von anhaltenden psychischen Symptomen
erst 2013 gestellt wurde. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der organisch
bedingten psychischen Phänomene auf einen Nischenarbeitsplatz angewiesen
(IV-Akte 136). Ergänzend führt Dr. M____ mit Stellungnahme vom 4. März 2014
aus, dass der Reha-Aufenthalt im 2002 mit einer Erschöpfungssymptomatik bei
psychosozialer Belastungssituation begründet worden sei. Ein Zusammenhang mit
der neu festgestellten Chorea Huntington lasse sich aus medizinischer Sicht
nicht erstellen. Dagegen spreche auch das Schreiben von Dr. E____, der klar
darlege, dass es durch die psychotherapeutische Therapie zu einer Beruhigung
der Beschwerden gekommen sei. Gegen eine organisch bedingte wahnhafte oder
affektive Störung spreche auch der Bericht von Dr. J____, die einen hirnorganischen
Prozess im 2008 ausgeschlossen habe. Ebenfalls liege auch keine Persönlichkeitsstörung
vor, da der Kläger bis 2001 keinen auffälligen Lebenslauf gehabt habe. In der
Kindheit sei er bei den Kollegen gut akzeptiert gewesen, er habe die
Universität mit Bestleistungen abgeschlossen und die berufliche Karriere sei
bis 2001 unauffällig verlaufen. Es sei aktenkundig, dass es bei B____ AG zu einem
massiven Arbeitsplatzkonflikt gekommen sei. Eine Arbeitsunfähigkeit sei damals
nicht bestätigt worden. Die Pensumsreduktion könne auch im Zusammenhang mit
massiven Arbeitsplatzkonflikten gesehen werden. Zusammenfassend halte sie daran
fest, dass die Wartezeit mit dem humangenetischen Gutachten am 24. Mai 2012 beginne
(IV-Akte 146).
Mit ärztlichem Attest vom 12. Juni 2014 schildert die
Hausärztin Dr. N____, dass der Verdacht auf eine Huntington-Erkrankung erstmals
Mitte 2010 aufgekommen sei, als die Mutter des Klägers von der Chorea
Huntington-Erkrankung ihres Ehemannes berichtet habe. Denn viele der
geäusserten Beschwerden des Klägers würden auch bei einer Huntington-Erkrankung
beschrieben. Soziale Isolation, Sprechstörungen, Wortschatzverarmung, formale
Denkstörung, Unfähigkeit der Interpretation von Mimik und Gestik bei
Gesprächspartnern, Bewegungsunruhe, Grimassieren sowie Bewegungsunsicherheiten.
Aus hausärztlicher Sicht sei die Krankheit mit einem komplexen Beschwerdebild
sicher schon sehr viel früher zum Ausbruch gekommen, was aber leider erst 2012
diagnostiziert worden sei (KB 52).
Vom 28. Mai bis 25. Juli 2014 befand sich der Kläger in
stationärer Behandlung in den Kliniken O____. Die Ärzte erheben ein Chorea
Huntington, kognitive Defizite sowie einen Zustand nach Hinterwandinfarkt am
26. Mai 2009 bei thrombotischen Verschluss der LCK, normale LV- Funktion als
Diagnosen. Insgesamt hätten sich Einschränkungen in fast allen Teilbereichen
der Aufmerksamkeit gezeigt. Vor allem sei eine deutliche Verlangsamung zu
beobachten sowie Einschränkungen der Gedächtnisleistungen. Ein beruflich
verwertbares Leistungsbild werde aus berufstherapeutischer Sicht nicht gesehen.
Der Kläger sei arbeitsunfähig (IV-Akte 163).
Mit Stellungnahme vom 28. Oktober 2014 gibt Dr. M____ vom
medizinischen Dienst der IV-Stelle an, dass sich rückwirkend nicht mehr sagen
lasse, ab wann kognitive Einschränkungen bestanden hätten und ob diese
bezüglich Arbeitsfähigkeit relevant gewesen seien. Das Auftreten von Konflikten
in der Ehe oder von Unfällen sei nicht für das Vorliegen von Symptomen einer
Chorea Huntington spezifisch (IV-Akte 165).
4.3.
Zum rechtsgenüglichen Nachweis einer
berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen
wird nicht zwingend eine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit
verlangt. Nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen, so
beispielsweise eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte
medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, reichen aber nicht aus. Die
gesundheitliche Beeinträchtigung muss sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig
auswirken oder ausgewirkt haben; die Einbusse an funktionellem
Leistungsvermögen muss mit anderen Worten arbeitsrechtlich in Erscheinung
getreten sein, etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender
Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte aus dem
Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (Urteil des
Bundesgerichts vom 26. Januar 2016 [9C_420/2015], E. 4.2.1. mit Hinweisen).
4.4.
Zu prüfen ist zunächst, ob eine berufsvorsorgerechtlich relevante
Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen von 20% während der
Versicherungsdeckung bei der Beklagten 1 vom 1. April 2002 bis 31. Juli 2002
eingetreten ist.
Mit Blick auf die Aktenlage kann dies verneint werden. In den
Akten finden sich keine echtzeitlichen medizinischen Unterlagen, welche
nahelegen, dass der Kläger während des Vorsorgeverhältnisses bei der Beklagten
1 arbeitsunfähig wurde. Einzig im Reha-Antrag vom 18. November 2002 –
mithin nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses bei der Beklagten 1 – wird
erwähnt, der Kläger leide an einem Erschöpfungssyndrom. Angaben zu einer
allfälligen Arbeitsunfähigkeit fehlen, es wird lediglich auf eine familiäre und
berufliche Belastungssituation hingewiesen (KB 22d). Zwar ist aus den Akten
ersichtlich, dass das Arbeitsverhältnis bei der B____ AG im April 2002 und
somit während der Versicherungsdeckung bei der Beklagten 1 von 100% auf 60%
reduziert wurde. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt eine
Pensenreduktion allein in der Regel jedoch nicht für den Nachweis einer funktionellen
Leistungseinbusse. Dies gilt insbesondere, wenn die Reduktion aus einem subjektiven
Krankheitsgefühl heraus erfolgt oder wenn konkurrierende Gründe bestehen (z.B.
der Wunsch nach mehr Zeit für bestimmte [Freizeit-]Aktivitäten oder für eine berufsbegleitende
Weiterbildung). Es braucht grundsätzlich eine echtzeitliche ärztliche
Bestätigung, dass die
Pensenreduktion gesundheitlich bedingt notwendig ist (Urteil des Bundesgerichts
vom 18. Juli 2013 [9C_394/2012], E. 3.1.2 mit weiteren Hinweisen), weil zum
Beispiel die weitere Verrichtung der Berufsarbeit nur unter der Gefahr der Verschlimmerung
des Gesundheitszustands möglich wäre (BGE 130 V 343, E. 3.1, Urteil des Bundesgerichts
vom 6. Oktober 2010 [9C_452/2010], E. 4.1 f. und Urteil des
Bundesgerichts vom 26. Januar 2016 [9C_420/2015], E. 4.2.1. mit Hinweisen).
Eine solche ist vorliegend nicht gegeben. Im Gegenteil, es gibt in den Akten
Anhaltspunkte, dass die Pensenreduktion aufgrund eines Arbeitsplatzkonfliktes erfolgt
ist (Replikbeilage 30). So erhebt der Kläger in seinem Schreiben vom 22. Mai
2013 verschiedene Vorwürfe gegenüber seinem ehemaligen Arbeitgeber (IV-Akte 10,
S. 16-22). Auch im E-Mail vom 2. September 2016 der Human Ressources von B____
AG wird bestätigt, dass im Mitarbeiter-Dossier des Klägers keine Hinweise
vorhanden seien, die Pensenreduktion sei aus gesundheitlichen Gründen erfolgt (Duplikbeilage
2 der Beklagten 1). Vor diesem Hintergrund vermag die Pensenreduktion als auch
die damit im Zusammenhang stehende Reduktion des Gehaltes des Klägers keine
invaliditätsbegründende Arbeitsunfähigkeit von 20% zu belegen. Dass Dr. E____ mit
Bericht vom 2. Dezember 2003 angibt, der Kläger befinde sich seit Oktober 2000
bei ihm in psychotherapeutischer Behandlung (KB 14) und mit Bericht vom 20.
Oktober 2013 schildert, die Leistungs- und Arbeitsfähigkeit des Klägers habe
während der Behandlung erstaunlicherweise abgenommen (KB 4), führt nicht zu
einem anderen Ergebnis. Denn hierbei handelt es sich um eine nachträgliche Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung,
welche keine genaueren Angaben zum Umfang der Arbeitsunfähigkeit des Klägers enthält
und ohne weitere Begründung abgegeben wurde. Auch der Bericht von Dr. F____ von
der G____ vom 7. Juni 2013 (IV-Akte 99) sowie der hausärztliche Bericht von Dr.
N____ vom 12. Juni 2014 (KB 52) vermögen keine rückwirkend
festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit von 20% während der
Versicherungsdeckung bei der Beklagten 1 zu begründen. Zwar geht Dr. F____
davon aus, der Kläger sei schon seit 2002 arbeitsunfähig. Er erwähnt aber
gleichzeitig auch, dass es sich hierbei bloss um eine Vermutung handelt
(IV-Akte 99). Dr. N____ ist der Ansicht, die Krankheit mit dem komplexen
Beschwerdebild sei zwar erst 2012 diagnostiziert worden, jedoch sicher schon
sehr viel früher zum Ausbruch gekommen. Damit nimmt sie aber keine einlässliche
Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit vor (KB 52), sondern diese gründet
auf einer nachträglichen, spekulativen Annahme (vgl. E. 4.3.). Anzumerken
bleibt, dass insbesondere der Bericht von Dr. J____ vom 18. September 2008 die
vorerwähnten medizinischen Einschätzungen in Zweifel zu ziehen vermag. Denn Dr.
J____ kam in ihrem Bericht zum Schluss, dass aufgrund der durchgeführten
neurologischen Diagnostik eine Erkrankung des Zentralnervensystems zurzeit
nicht nachzuweisen sei (KB 5).
Gesamthaft betrachtet kann nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Kläger bereits während
der Dauer des Arbeitsverhältnisses bei der B____ AG mindestens 20%
arbeitsunfähig gewesen ist. Namentlich fällt diesbezüglich ins Gewicht, dass er
während der Dauer des Arbeitsverhältnisses keine krankheitsbedingten
Arbeitsausfälle zu verzeichnen hatte. Es erscheint daher zwar als möglich, dass
der Kläger bereits während des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses an
gewissen Krankheitssymptomen gelitten hat. Aufgrund des Fehlens
„echtzeitlicher“ Atteste kann aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
angenommen werden, dass er bereits damals mindestens 20% arbeitsunfähig gewesen
ist.
4.5.
Zu klären bleibt, ob eine invaliditätsbegründende Arbeitsunfähigkeit
von mindestens 20% während der Versicherungsdeckung bei der Beklagten 2 vom 1.
April 2002 bis 14. Januar 2004 eingetreten ist.
Vorab ist hinsichtlich der Bindungswirkung des IV-Entscheides
anzumerken, dass der Beklagten 2 die Verfügungen vom 10. September 2013 der
Eidgenössischen Invalidenversicherung eröffnet wurden (vgl. IV-Akten 108 und
109), weshalb deren Feststellungen grundsätzlich verbindlich sind (vgl. E.
3.3.). In den Verfügungen wird festgehalten, dass aufgrund der (medizinischen)
Unterlagen keine durchgehende Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20% seit April
2002 bis Mai 2012 ärztlich attestiert worden sei, obwohl der Kläger in dieser
Zeitspanne verschiedene Gesundheitsprobleme hatte. Dr. J____ habe mit
Befundbericht vom 18. September 2008 aufgrund der neurologischen Diagnostik zu
diesem Zeitpunkt kein Prozess im Zentralnervensystem nachweisen können. Die
Mutation im Huntington-Gen und somit die molekulargenetisch gesicherte
klinische Diagnose der Huntington-Erkrankung sei durch das humangenetische
Gutachten von Dr. K____ am 24. Mai 2012 belegt worden. Eine durchgehende Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit vor dem 24. Mai 2012 sei daher nicht nachvollziehbar
(IV-Akte 103, S. 3). Auf diese zutreffenden Ausführungen kann verwiesen werden.
Selbst wenn davon ausgegangen wird, die Feststellungen der IV-Stelle seien für
das vorliegende Verfahren nicht bindend, da für die IV-Stelle im Zeitraum vom
- April 2002 bis 15. Januar 2004 die Festlegung der Arbeitsunfähigkeit für die
Ermittlung des Anspruchs auf eine Invalidenrente nicht massgeblich war (vgl.
BGE 133 V 67, E. 4.3.2 und Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai
2015, IV-Akte 170), ändert dies nichts an der Beurteilung der Sachlage. Denn in
den Akten gibt es keine Anhaltspunkte, dass die invaliditätsbegründende
Arbeitsunfähigkeit von 20% während der Versicherungsdeckung bei der Beklagten 2
eingetreten ist. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger als voll
vermittlungsfähig erachtet wurde. Sodann vermögen – wie bereits unter E. 4.4.
aufgezeigt – die retrospektiven (Arbeitsunfähigkeits-)Einschätzungen der Dres. F____,
N____ und E____ den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum vom 1. April
2002 bis 14. Januar 2004 nicht mit dem Beweisgrad der überwiegender
Wahrscheinlichkeit zu begründen. Denn auch in diesem Zeitraum fehlt es an
echtzeitlichen ärztlichen Attesten, die den Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit
belegen. Diesbezüglich kann auf das unter E. 4.4. Erwähnte verwiesen werden.
4.6.
Zusammenfassend steht nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit fest, dass der Kläger bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit,
deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei der Beklagten 1 oder der
Beklagten 2 versichert war. Folglich ist eine Leistungspflicht der Beklagten 1
als auch der Beklagten 2 zu verneinen.
5.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Klage gegen die Beklagte 1 als
auch gegen die Beklagte 2 abzuweisen ist.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die gegen die Beklagte 1 gerichtete Klage
wird abgewiesen.
Die gegen die Beklagte 2 gerichtete Klage
wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht
Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Kläger
– Beklagte 1 und 2
– Bundesamt für Sozialversicherungen
– Aufsichtsbehörde BVG
Versandt am: