Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.78
ENTSCHEID
vom 15.
März 2018
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegner
[...] Beschuldigter
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen zwei
Verfügungen der Staatsanwaltschaft
vom 15. Mai 2017
betreffend Ablehnung von
Beweisanträgen und Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Aufgrund von
mehreren Anzeigen und Gegenanzeigen führte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
drei Strafverfahren gegen C____, B____ und A____.
A____
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) erstattete mit Eingabe vom 3. Februar 2015
und Ergänzungen vom 4. Februar 2015, 9. Februar 2015, 11. August 2015 und 30.
September 2015 Strafanzeige gegen C____ und B____. C____ war damals Leiter der
„Gedenkstätte [...]“ und Präsident des Vereins Gedenkstätte [...], welcher unter
anderem den laufenden Betrieb der genannten Gedenkstätte bezweckt und hierfür
Mitgliederbeiträge erhebt und Spenden empfängt. B____ (nachfolgend: Beschwerdegegner)
war Hausmeister der genannten Gedenkstätte. Die Beschwerdeführerin beschuldigte
den Beschwerdegegner des Betrugs, der Verletzung des Geheim- oder
Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, der Sachbeschädigung und des
Hausfriedensbruchs. C____ beschuldigte sie (mit Ausnahme des Hausfriedensbruchs)
derselben sowie noch weiterer Delikte.
Nach erfolgten
Ermittlungen lehnte die Staatsanwaltschaft mit (separaten) Verfügungen vom 15.
Mai 2017 Beweisanträge der Beschwerdeführerin in den Verfahren gegen den
Beschwerdegegner sowie gegen C____ ab und stellte beide Verfahren ein. Sowohl
gegen die Ablehnung der Beweisanträge als auch gegen die Verfahrenseinstellungen
erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat [...], mit Eingaben vom
29. Mai 2017 in beiden Verfahren Beschwerde. Das Beschwerdeverfahren i.S. C____
wird beim Appellationsgericht unter der Verfahrensnummer BES.2017.77, jenes
i.S. B____ unter der Verfahrensnummer BES.2017.78 geführt.
Im vorliegenden
Beschwerdeverfahren BES.2017.78 hat die Staatsanwaltschaft mit Eingaben vom 4.
September 2017 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt, soweit
überhaupt auf diese einzutreten sei. Der Beschwerdegegner hat sich nicht zur
Beschwerde vernehmen lassen. Mit Eingabe vom 23. November 2017 hat die
Beschwerdeführerin repliziert. Nach Einsichtnahme in die (offenbar zwischenzeitlich
neu paginierten) Akten hat sie am 12. Januar 2018 eine bezüglich der Verweise
auf Aktenstellen korrigierte Fassung der Beschwerde eingereicht. Auf entsprechende
Verfügung der Verfahrensleiterin hat der Staatsanwalt am 13. Februar 2018
Aktenstücke und einen USB-Stick aus dem Parallelverfahren i.S. C____ und B____
gegen A____ eingereicht.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Im Strafverfahren
i.S. B____ und C____ gegen A____ wurde die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl
vom 15. Mai 2017 der Nötigung, der Verleumdung, der mehrfachen üblen Nachrede,
der Beschimpfung, der Tätlichkeiten und des Ungehorsams gegen amtliche
Verfügungen schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 120
Tagessätzen zu CHF 440.– sowie zu CHF 500.– Busse verurteilt. Hiergegen hat die
Beschwerdeführerin Einsprache erhoben, welche derzeit am Strafgericht hängig
ist.
Erwägungen
1.1 Die
vorliegende Beschwerde richtet sich einerseits gegen die Einstellung des
Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner, andererseits gegen die Verfügung,
mit welcher ein Beweisantrag der Beschwerdeführerin abgelehnt wurde. Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig.
Für Einstellungsverfügungen wird dies in Art. 322 Abs. 2 StPO ausdrücklich
statuiert. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier
Kognition urteilt. Neue Tatsachenbehauptungen und Beweise sind nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts im Beschwerdeverfahren zulässig (BGer
1B_768/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.1). Erlaubt sind dabei
grundsätzlich sowohl echte wie unechte Noven (Guidon,
in: Basler Kommentar StPO, 2014, Art. 393 StPO N 16). Die von der
Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren vorgebrachten
Tatsachenbehauptungen und Beweise sind demnach zu berücksichtigen.
1.2 Nicht
zulässig ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die
Staatsanwaltschaft oder die Übertretungsstrafbehörde, wenn der Antrag ohne
Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann
(Art. 394 lit. b StPO). Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft
das Verfahren eingestellt, so dass es keine erstinstanzliche
Gerichtsverhandlung geben wird, an welcher die Beweisanträge wiederholt werden
könnten. Daraus folgt jedoch nicht ohne weiteres die Beschwerdefähigkeit der
Ablehnung der Beweisanträge. Es obliegt der Beschwerdeführerin, darzulegen und
zu begründen, weshalb die beantragten – von der Staatsanwaltschaft abgelehnten
– Beweise von entscheidender Bedeutung für das Verfahren sind und nicht unter
Art. 139 Abs. 2 StPO fallen, wonach über Tatsachen, die unerheblich,
offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen
sind, nicht Beweis geführt wird (Guidon,
in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014,
Art. 394 N 6; BGer 1B_189/2012 vom 17. August 2012 E. 2.1). Unter dieser
Voraussetzung ist im Rahmen der materiellen Prüfung der Einstellungsverfügung
auch zu prüfen, ob der Beweisantrag der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt
wurde.
1.3 Gemäss
Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei zur Erhebung von Rechtsmitteln
legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Zu den im kantonalen Verfahren
beschwerdeberechtigten Parteien gehören auch Anzeigesteller, welche durch die
beanzeigten Delikte in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden sind und
ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu
beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118
StPO; vgl. AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016; BGE 141 IV 380 E. 2.3.1 S.
384 f.; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4). Dies ist bei der
Beschwerdeführerin mit einer Ausnahme (vgl. dazu E. 5) der Fall. Die Beschwerde
ist zudem form- und fristgerecht erhoben worden, so dass – mit den genannten
Einschränkungen – darauf einzutreten ist.
1.4 Die
Beschwerdeführerin hat die Ansetzung einer angemessenen Nachfrist für eine
ergänzende Beschwerdebegründung beantragt, was sie mit dem Umfang und der
Unübersichtlichkeit der Akten begründet hat. Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist
die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz einzureichen. Es handelt sich dabei um eine gesetzliche
Frist, die gemäss Art. 89 Abs. 1 StPO nicht erstreckt werden kann.
Was die
zeitlichen Möglichkeiten zum Aktenstudium betrifft, ist festzuhalten, dass der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin diese im Verfahren gegen den
Beschwerdegegner bereits seit dem 11. Dezember 2015 vertritt (Akten S. 58),
teilweise die Strafanzeigen selbst formuliert (Akten S. 60) und im Verfahren
regelmässig Eingaben gemacht hat (z.B. Akten S. 67 ff., 104 ff.). Am 21.
Dezember 2016, also fünf Monate vor der Einstellung des Verfahrens und der
Erhebung der Beschwerde, hat ihm die Staatsanwaltschaft vollständige Einsicht
in die Akten gewährt (Akten S. 106). Im Zeitpunkt des Erhalts der
Einstellungsverfügung war er somit bereits bestens mit den Strafanzeigen der
Beschwerdeführerin und den Verfahrensakten vertraut, so dass die gesetzliche
Frist von 10 Tagen keineswegs zu kurz war, um sich sachgerecht mit der
angefochtenen Verfügung auseinandersetzen und eine Beschwerde erheben und
begründen zu können. Die Akten sind zwar tatsächlich unübersichtlich und
umfangreich, doch ist dies ausschliesslich auf das Verhalten der
Beschwerdeführerin selbst zurückzuführen, die ihre Strafanzeigen in diversen
langen und unstrukturierten Eingaben erhoben und ergänzt und mit unzähligen
Beilagen versehen hat. Daraus einen Anspruch auf eine aussergesetzliche
Verlängerung der Frist für eine Beschwerdebegründung abzuleiten, erscheint
rechtsmissbräuchlich.
Inwiefern die
Akten von der Staatsanwaltschaft unübersichtlich geführt worden sein sollen,
wird in der Beschwerde nicht ausgeführt. Dass die Verfahrensakten während eines
laufenden Untersuchungsverfahrens nicht durchnummeriert werden, entspricht
gemäss der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft deren Praxis. Zwar hat das Appellationsgericht
die Staatsanwaltschaft verschiedentlich darauf hingewiesen, dass Art. 110
Abs. 2 StPO die fortlaufende Erfassung der Akten in einem Verzeichnis vorschreibt,
was bedeute, dass ein Verzeichnis bereits zu Beginn der Aktenanlage anzulegen
und fortlaufend – d.h. bei jedem neu zu den Akten genommenen Aktenstück – zu
ergänzen sei. Es hat aber festgehalten, dass es der Staatsanwaltschaft
überlassen sei, welcher Systematik sie sich dabei bediene, und es hat
anerkannt, dass eine (definitive) durchgehende Nummerierung erst dann
vorgenommen werden könne, wenn die Akten vollständig seien (AGE BES.2013.1 vom
12. September 2013, HB.2017.8 vom 10. März 2017). Die fehlende Nummerierung der
Akten im Zeitpunkt der Verfahrenseinstellung stellt daher noch keine Verletzung
von Art. 110 Abs. 2 StPO dar. Dass dies den Verweis auf einzelne
Verfahrensakten in der Beschwerdeschrift erschwert, mag zutreffen, dies stellt
aber weniger für die Beschwerdeführerin als vielmehr für die Beschwerdeinstanz
ein Problem dar. Dass die gesetzliche Beschwerdefrist von 10 Tagen für die
Begründung der Beschwerde nicht ausgereicht hätte, ergibt sich daraus jedenfalls
nicht.
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass die Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdebegründung
formell gar nicht möglich ist und materiell auch nicht angezeigt wäre.
2.1 Gemäss
Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des
Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage
rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe
einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv
nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind oder (e)
nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet
werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine
Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das
Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip
(Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in
Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes „in dubio pro
duriore“ weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen. Eine Verfahrenseinstellung
ist dann anzuordnen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts
sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher
als Ressourcenverschwendung erscheinen würde. Wenn hingegen eine Verurteilung
wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist – sofern die Erledigung mit
einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben. Ist ein Freispruch
genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere
bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder
Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des
strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen
Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243, 138 IV 86 E. 4.1
und 4.2 S. 90 f.; 138 IV 186 E. 4.1 S. 190; 6B_689/2016 vom 10. April
2017 E. 2.3; AGE BES.2014.163 vom 17. August 2015 E. 2.1; Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar
StPO, 2. Auflage 2014, Art. 319 StPO N 8). Bei der Beurteilung der Frage, ob in
diesem Sinne eine zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage vorliegt, verfügt die
Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli
2012, E. 2.1).
2.2 Nachfolgend
ist auf die einzelnen Vorwürfe gemäss den Strafanzeigen der Beschwerdeführerin
gegen den Beschwerdegegner einzugehen und zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft
diesbezüglich das Verfahren zu Recht eingestellt hat.
Betrug z.N. von A____
(SW 2015 284):
3.1 Gemäss
Art. 146 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) macht sich des Betrugs
schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu
bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen
arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den
Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen
andern am Vermögen schädigt. Arglist ist nach ständiger
Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder
sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen
Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer
Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den
Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen
voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen
Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 142 IV 153 E. 2.1 und 2.2.2
S. 154 m.w.H.).
3.2 Die
Beschwerdeführerin hat C____ vorgeworfen, er habe sie seit Ende 2012 unter
Vorspiegelung grosser eigener Bedürftigkeit dazu bewogen, zu Gunsten der
Gedenkstätte Geld und Sachwerte in sechsstelliger Höhe zu spenden, welche er
sodann anderweitig und für eigene Bedürfnisse verwendet habe. Dabei habe er
arglistig gehandelt, indem er ihr nicht nur grosse Bedürftigkeit vorgespiegelt,
sondern auch zu Unrecht behauptet habe, er sei Theologe. C____ sei dabei
äusserst raffiniert und manipulativ vorgegangen. Dabei habe er auch wiederholt
den Beschwerdegegner B____ benutzt, um die Beschwerdeführerin zu finanziellen
Zuwendungen zu bewegen. Der Beschwerdegegner habe denn auch in seiner
Einvernahme vom 5. Oktober 2016 eingeräumt, dass er als Mittelsmann zwischen C____
und der Beschwerdeführerin aufgetreten sei. In diesem Zusammenhang sei die
Rolle des Beschwerdegegners vertieft abzuklären, da davon auszugehen sei, dass
er C____ bei der „finanziellen Ausbeutung“ der Beschwerdeführerin aktiv
unterstützt habe. Dazu könne D____, der zum damaligen Zeitpunkt zum „engeren
Zirkel“ rund um C____ gehört habe, mutmasslich nähere Auskünfte geben.
Darüber hinaus
soll der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin gemäss ihrer Strafanzeige vom
3. Februar 2015 im Zusammenhang mit einer Reparatur des gelben Ford [...]
betrogen haben, indem er ihr vorgespielt habe, das Auto sei das einzige Auto
von C____, es sei defekt und C____ könne sich weder ein neues Auto noch die
notwendige Reparatur für die anstehende MFK-Kontrolle leisten, weshalb die
Beschwerdeführerin die Reparaturkosten von rund CHF 2‘000.– bezahlt habe. Kurz
vor der Strafanzeige habe die Beschwerdeführerin erfahren, dass das Auto gar
nicht auf C____, sondern auf den Beschwerdegegner eingelöst sei. Wenn die
Beschwerdeführerin das gewusst hätte, hätte sie die Reparatur nicht bezahlt.
3.3 Wie sich aus dem Entscheid
BES.2017.77 vom 15. März 2018 im Parallelverfahren gegen C____ ergibt, hat die
Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Betrugs gegen diesen zu Recht
eingestellt. Damit ist auch das Verfahren wegen einer allfälligen Teilnahme des
Beschwerdegegners an einem Betrug durch C____ zu Recht eingestellt worden, gibt
es doch ohne Haupttat keine Teilnahme. Daran vermöchte auch eine Befragung von D____
nichts zu ändern. Die Staatsanwaltschaft hat diesen Beweisantrag in
zutreffender antizipierter Beweiswürdigung zu Recht abgewiesen.
3.4 Der auf der zehnten Seite der
vollkommen unstrukturierten Strafanzeige vom 3. Februar 2015 (Akten S.
129) versteckte Vorwurf, der Beschwerdegegner habe der
Beschwerdeführerin gegenüber zu Unrecht behauptet, der auf ihn selbst
eingelöste Ford gehöre C____ und dieser könne sich die notwendige Reparatur
nicht leisten, weshalb sie die Reparatur bezahlt habe, ist von der
Staatsanwaltschaft offenbar übersehen worden. Jedenfalls hat sie den
Beschwerdegegner anlässlich der Einvernahme vom 5. Oktober 2016 nicht danach
befragt. Es ist jedoch festzuhalten, dass die angebliche Behauptung des
Beschwerdegegners, dass ein in Wirklichkeit auf ihn eingelöstes Auto C____
gehöre und dieser kein Geld für die Reparatur habe, eine simple Lüge ohne
strafrechtliche Relevanz darstellen würde. Selbst die Beschwerdeführerin
behauptet nicht, sie sei konkret darum gebeten worden, die Reparaturkosten zu
bezahlen. Es braucht daher nicht näher abgeklärt zu werden, ob das fragliche
Auto tatsächlich im Januar 2013 auf den Beschwerdegegner eingelöst war und
dieser der Beschwerdeführerin gegenüber zu Unrecht behauptet hat, dass es C____
gehöre.
Verletzung
des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte zum Nachteil von A____ (SW
2015 2 284)
4.1 Die
Beschwerdeführerin beschuldigt den Beschwerdegegner und C____, sie im Jahr 2013
und 2014 in der Gedenkstätte mit der dort installierten Videoüberwachungsanlage
mehrfach heimlich gefilmt zu haben, unter anderem „während eines akuten
körperlichen Leidens“. Ausserdem habe der Beschwerdegegner die
Wohnräumlichkeiten der Beschwerdeführerin heimlich gefilmt. Alle diese Aufnahmen
seien auch weiterverbreitet worden.
4.2 Gemäss
Art. 179quater Abs. 1 StGB ist – auf Antrag – strafbar, wer eine
Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern oder eine nicht jedermann ohne
weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen
Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger
aufnimmt. Strafbar ist gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung auch, wer eine Aufnahme,
von der er weiss oder annehmen muss, dass sie durch eine nach Abs. 1 strafbare
Handlung hergestellt wurde, aufbewahrt oder einem Dritten zugänglich macht.
4.3 In
Bezug auf die Aufnahmen in der Gedenkstätte hat die Staatsanwaltschaft erwogen,
die Aufzeichnung eines körperlichen Leidens könne zwar durchaus eine geschützte
Tatsache aus dem Geheimbereich betreffen. Indessen handle es sich bei der
Gedenkstätte um einen allgemein zugänglichen Ort, womit der tatbestandliche
Schutz entfalle. Zudem sei gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin davon
auszugehen, dass die fragliche Szene zufällig von der festinstallierten Anlage
aufgezeichnet worden sei, von welcher die Beschwerdeführerin Kenntnis gehabt
habe und welche sogar von ihr selbst finanziert worden sei. Daher sei auch
fraglich, ob die Aufnahme „ohne Einwilligung“ angefertigt worden sei. Daran
vermöge der höchst befremdliche Umstand, dass der Beschwerdegegner die Aufnahmen
später verbreitet habe, nichts zu ändern. Demgegenüber würden Aufnahmen einer
Privatwohnung im unaufgeräumten Zustand grundsätzlich in den Schutzbereich von
Art. 179quater StGB fallen. Es fehle aber an einem innert der Frist gemäss Art.
31 StGB gestellten Strafantrag, da E____ die Beschwerdeführerin bereits einige
Wochen nach März oder April 2014, jedenfalls aber noch vor Beendigung ihrer Arbeit
für die Gedenkstätte Ende Mai 2014, über die ihr gezeigten Aufnahmen informiert
habe (Auss. E____, Akten S. 443). Das Verfahren sei daher wegen fehlender
Prozessvoraussetzungen einzustellen.
4.4 Hierzu
macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei davon ausgegangen, dass die
Videoüberwachungsanlage nur während der Öffnungszeiten der Gedenkstätte in
Betrieb sei; die fraglichen Aufnahmen seien jedoch nach Betriebsschluss gemacht
worden. Ausserdem müssten gemäss Datenschutzgesetz die Videoaufnahmen einer
Überwachungskamera innert 48 Stunden wieder gelöscht werden. Zur
Rechtzeitigkeit des Strafantrags führt sie aus, dass für sie im Zeitpunkt, als E____
sie über das Herumzeigen der Aufnahmen informiert habe, die Person des Täters
nicht zweifelsfrei festgestanden sei, da sie keine gesicherte Kenntnis darüber
gehabt habe, dass das Video effektiv existierte und unter welchen Umstände es
aufgenommen worden sei. Erst nach Beendigung des Strafverfahrens am 14. Februar
2017 seien ihr die Video- und Audiodateien zugänglich gemacht worden und habe
sie davon Kenntnis nehmen können, in welchem Umfang und unter welchen Umständen
sie überwacht und aufgezeichnet worden sei. Demgemäss sei der Strafantrag ihres
Vertreters vom 31. März 2017 innert der dreimonatigen Frist erfolgt. Zudem sei
nicht nur das Aufnehmen selbst, sondern auch die Weiterverbreitung und
Aufbewahrung solcher Aufnahmen strafbar. Die Aufbewahrung stelle eine
fortlaufende Rechtsgutverletzung dar, welche sich an jedem Tag der Aufbewahrung
erneuere. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner die Videoaufnahmen
illegal auf sein Handy und/oder andere Datenträger kopiert habe und nach wie
vor bei sich aufbewahre. Neben E____ könne mutmasslich auch D____ Aussagen dazu
machen, unter welchen Umständen die Aufnahmen zustande gekommen seien.
4.5 Wie
die Staatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt und das Appellationsgericht im
Entscheid BES.2017.77 vom 15. März 2018 in Sachen C____ bestätigt hat, erfüllt
das Filmen mit der Überwachungskamera in der Gedenkstätte den Tatbestand des
Art. 179quater StGB nicht. Hingegen würden Aufnahmen einer Privatwohnung
ohne Einwilligung des Wohnungsinhabers den genannten Tatbestand erfüllen und
möglicherweise auch Ehrverletzungen darstellen. Dass der Beschwerdegegner mit seinem
Handy Fotos in der Wohnung der Beschwerdeführerin gemacht hat, hat er zwar im
Grundsatz zugestanden. Er will aber ausschliesslich mit Einwilligung der
Beschwerdeführerin Bilder von seiner Arbeit im Keller sowie Fotos der
Beschwerdeführerin in jüngeren Jahren, die er auf ihren Wunsch hin
digitalisieren sollte, fotografiert haben. Dass er Fotos von der „Messie
Einrichtung“ gemacht und verschickt resp. herumgezeigt habe, bestreitet er
(Akten S. 342). Der Staatsanwaltschaft wurden keine entsprechenden Bilder oder
Filme zugestellt (act. 11).
4.6 Sowohl
Art. 179quater StGB als auch Art. 173 StGB (üble Nachrede) sind Antragsdelikte.
Der Strafantrag muss innerhalb von 3 Monaten ab Kenntnis der Tat und der
Täterschaft gestellt werden (Art. 31 StGB).
Aus der schriftlichen
Erklärung von E____ vom 5. Februar 2015 ergeben sich sowohl der ehrenrührige
Inhalt der fraglichen Aufnahmen („Messie-Wohnung“) als auch die Täterschaft (B____;
Akten S. 295 Ziff. 10). Gemäss den Angaben von E____ habe diese das genannte
Schreiben per Email der Beschwerdeführerin zugestellt, welche es dann noch
abgeändert habe (Akten S. 291). Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin
bereits im Februar 2015 Kenntnis vom strafrechtlich relevanten Sachverhalt und
auch zuverlässige Kenntnis von der in Frage kommenden Täterschaft hatte. Der am
31. März 2017 gestellte Strafantrag bezüglich der Aufnahmen in der Wohnung
erfolgte somit verspätet.
4.7 Gemäss
Art. 179quater Abs. 3 StGB ist auf Antrag auch das Aufbewahren einer unbefugt
erfolgten Aufnahme aus dem Privatbereich zu verfolgen. Bei Dauerdelikten
beginnt die Frist nicht vor der letzten Ausprägung des tatbestandsmässigen
Verhaltens zu laufen (Trechsel/Jean-Richard,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
3. Auflage 2018, Art. 31 N 8).
Es befinden sich
keine Aufnahmen der Wohnräumlichkeiten der Beschwerdeführerin in den Akten. Die
Staatsanwaltschaft hat den Beschwerdegegner nicht danach gefragt, ob er solche
Aufnahmen noch habe, und allenfalls aufgefordert, sie der Staatsanwaltschaft
einzureichen (vgl. Schreiben Staatsanwaltschaft, act.11). Nachdem er allerdings
das Bestehen unrechtmässiger Aufnahmen bestreitet, ist in antizipierter
Beweiswürdigung festzustellen, dass der Nachweis solcher Aufnahmen und derer
Aufbewahrung bis mindestens drei Monate vor der Antragstellung mit grosser
Wahrscheinlichkeit nicht gelingen könnte. Damit ist auch diesbezüglich die
Einstellung mangels rechtzeitigen Strafantrags nicht zu beanstanden.
4.8 Mit
den von der Beschwerdeführerin genannten Audioaufnahmen müssen Aufnahmen von
Nachrichten der Beschwerdeführerin auf dem Anrufbeantworter der Gedenkstätte gemeint
sein, da sämtliche Filmdateien auf dem USB-Stick ohne Ton sind. Die Aufnahmen auf
dem Anrufbeantworter erfolgten nicht ohne Wissen der Beschwerdeführerin und
betreffen nicht ihren von Art. 179quater StGB geschützten Geheim- oder
Privatbereich, so dass auch sie nicht strafbar waren. Was für Audioaufnahmen
ausserhalb der Gedenkstätte aufgenommen worden sein sollen, ist nicht
ersichtlich und wird in der Beschwerde nicht konkretisiert.
Sachbeschädigung
(SW 2015 2 284):
5.1 Die
Beschwerdeführerin wirft dem Beschwerdegegner vor, auf Anweisung von C____ im
Herbst 2013 13 Kisten mit von der Beschwerdeführerin gestifteten Büchern
vernichtet zu haben. Die Staatsanwaltschaft hat dazu erwogen, dass – wenn der
behauptete (bestrittene) Sachverhalt tatsächlich erwiesen wäre – lediglich das
Vereinsvermögen gemindert worden wäre und somit der Tatbestand der
Sachbeschädigung nicht erfüllt sei.
5.2 Sachbeschädigung
ist nur auf Antrag strafbar (Art. 144 Abs. 1 StGB). Das Antragsrecht steht
jeder Person zu, die durch die Tat verletzt worden ist (Art. 31 StGB). Als
verletzt gilt ausschliesslich der Träger bzw. die Trägerin des unmittelbar
angegriffenen Rechtsguts, nicht aber die durch Tat bloss mittelbar betroffene
Person (Donatsch, Kommentar StGB,
20. Auflage, Zürich 2018, Art. 30 N 6). Die Beschwerdeführerin hat die
angeblich entsorgten Bücher der Gedenkstätte gestiftet. Folglich ist sie, auch
wenn sie die Bücher finanziert hat, lediglich mittelbar in ihren Rechten
betroffen und damit nicht antragsberechtigt und folglich auch nicht
beschwerdeberechtigt. In diesem Punkt ist auf die Beschwerde nicht einzutreten,
andernfalls wäre sie abzuweisen, da die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu
Recht eingestellt hat.
Hausfriedensbruch
zum Nachteil von A____ (SW 2015 2 284)
6.1 Die
Beschwerdeführerin beschuldigte den Beschwerdegegner in ihrer Eingabe vom 3.
Februar 2015 des Hausfriedensbruchs (Akten S. 130). Die Staatsanwaltschaft
erwog, abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin diesen Vorwurf in ihrer
Einvernahme vom 15. Dezember 2015 nicht mehr erwähnt habe und Tatzeit und
Tatumstände unbekannt seien, handle es sich beim Tatbestand des Hausfriedensbruchs
um ein Antragsdelikt, das mangels Strafantrag nicht verfolgt werden könne. In
der Beschwerde wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei in der Einvernahme
vom 15. Dezember 2017 nicht zu allen Punkten befragt worden und der Ansicht
gewesen, dass es noch zu einer zweiten Befragung käme, bei der auch die übrigen
Strafanzeigen thematisiert würden.
6.2 Die
Beschwerdeführerin schrieb in ihrer Strafanzeige vom 3. Februar 2015, der Beschwerdegegner
sei ganz oft auf ihr Grundstück eingebrochen und über ihr abgeschlossenes
Gatter gestiegen, habe gepolsterte Möbel und eine Stehlampe vor die Tür
gestellt, es sei ein ständiger Psychoterror gewesen. Sie habe durchhalten
müssen bis nach dem Benefizkonzert im Juni 2014, das nicht habe gefährdet
werden können (Akten S. 130). Aus dieser Schilderung erhellt, dass der
angeblich begangene Hausfriedensbruch vor Juni 2014 stattgefunden haben soll.
Damit ist der sinngemäss mit der Strafanzeige vom 3. Februar 2015 gestellte
Strafantrag verspätet. Die Einstellung des diesbezüglichen Verfahrens mangels
Erfüllung der Prozessvoraussetzungen ist zu Recht erfolgt.
Zusammenfassend
ergibt sich, dass die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist, soweit darauf
eingetreten werden kann.
Bei diesem
Ergebnis sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Art. 428
Abs. 1 StPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Bezüglich der Höhe der
Gebühr ist festzuhalten, dass sich das Verfahren infolge der vielen,
umfangreichen und unstrukturierten Eingaben der Beschwerdeführerin in den Akten
als ausgesprochen aufwändig erwiesen hat. Es rechtfertigt sich daher, die
Gerichtsgebühr auf CHF 800.– festzusetzen. Diese ist mit dem von der
Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1‘000.– zu
verrechnen. Der Mehrbetrag von CHF 200.– ist mit dem im Parallelverfahren
BES.2017.77 vom Gericht zu bezahlenden und von der Beschwerdeführerin diesem
zurückzuerstattenden Anteil der Parteientschädigung für den Beschwerdegegner zu
verrechnen, das heisst die Rückforderungssumme in jenem Verfahren reduziert
sich um CHF 200.–.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
Die Beschwerdeführerin trägt die
ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.
Diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1‘000.– verrechnet.
Der Mehrbetrag von CHF 200.– wird an den von der Beschwerdeführerin dem Gericht
zurückzuerstattenden Betrag von CHF 502.15 angerechnet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Beschwerdegegner
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.