Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2018.14
ENTSCHEID
vom 29.
März 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. […] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 21. Februar 2018
betreffend Anordnung der
Sicherheitshaft bis zum 16. Mai 2018
Sachverhalt
Gegen A____
wurde in einem Strafverfahren wegen mehrfacher versuchter Nötigung,
eventualiter mehrfacher Drohung, sowie mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage
am 11. Januar 2018 durch das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
Untersuchungshaft verfügt. Mit Verfügung vom 21. Februar 2018 ordnete das
Zwangsmassnahmengericht Sicherheitshaft auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen
bis zum 16. Mai 2018 an. Es wurden der erforderliche dringende Tatverdacht
bejaht, die speziellen Haftgründe Kollusionsgefahr und Fortsetzungsgefahr
angenommen, und die Verhältnismässigkeit bejaht.
Mit Schreiben
vom 1. März 2018 hat A____ Beschwerde gegen diese Verfügung erhoben. Er
beantragt die unverzügliche Entlassung aus der Sicherheitshaft und hält fest,
die angefochtene Verfügung entspreche inhaltlich grundsätzlich der Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts vom 12. Januar 2018. Er beantragt deshalb, seine
Beschwerde vom 19. Januar 2018 und die Replik vom 22. Februar 2018 im Verfahren
HB.2018.8 seien ‒ ebenso wie die damalige Eingabe seines Verteidigers vom
22. Februar 2018 ‒ als Begründung der vorliegenden Beschwerde zu
betrachten.
In der
Überzeugung, seine Beschwerde vom 1. März 2018 sei nicht weitergeleitet worden,
verfasste A____ ca. am 4. März 2018 eine zweite Beschwerde. Da die Beschwerde
vom 1. März 2018 indes vorliegt, wird diese Eingabe als gegenstandslos
betrachtet.
Mit Schreiben
vom 9. März 2018 beantragt die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde sei
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Sicherheitshaft sei für alle angeklagten
und noch nicht beurteilten Tatbestände zu bestätigen. Es sei dem Beschwerdeführer
eine Frist von einem Monat aufzuerlegen, innert welcher er keine weiteren Entlassungsgesuche
stellen dürfe.
Weitere Eingaben
des Beschwerdeführers datieren vom 5., 13., 15., 16. und 22. März 2018.
Der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers hat mit Schreiben vom 19. März
2018 ebenfalls beantragt, sein Schreiben vom 22. Februar 2018 samt Rückzugs-
und Desinteresseerklärung von B____ aus dem Verfahren HB.2018.8 sei im
vorliegenden Beschwerdeverfahren beizuziehen.
Die
Staatsanwaltschaft hat am 22. März 2018 ein Urteil des Bundesgerichts betreffend
das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers gegen ein Bundesgerichtsurteil vom 1.
Dezember 2017 eingereicht.
Soweit sie für
den Entscheid von Bedeutung sind, ergeben sich die detaillierten Parteistandpunkte
aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde
anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit
Art. 222 der Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Zuständiges Beschwerdegericht
ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit §
93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]),
welches gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach
Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht
worden, so dass darauf einzutreten ist.
1.2 Das
Ausstandsbegehren gegen Staatsanwalt [...] hat das Appellationsgericht bereits
mit Entscheid HB.2018.8 vom 26. Februar 2018 abgewiesen und ist somit nicht mehr
Gegenstand des aktuellen Beschwerdeverfahrens.
Die Anordnung
oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221
Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder
Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr
besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben,
sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c,
Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu
erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.1 In
seiner Haftbeschwerde vom 19. Januar 2018, auf welche A____ verweist, macht er
geltend, es liege bezüglich der im vorgeworfenen Delikte zum Nachteil von B____
kein dringender Tatverdacht vor. Die Schilderungen der Staatsanwaltschaft
würden einzig auf den Angaben von B____ basieren. Bei diesen handle es sich jedoch
um Falschangaben, welche aus Rache dafür erfolgt seien, dass er die Belastungszeugin,
mit welcher er liiert gewesen sei, verlassen habe. Die von ihr angefertigte
Tonaufnahme sei nicht dazu geeignet, ihre Darstellung zu erhärten, sondern
würde vielmehr seine Angaben stützen. Mit „Zwing mich nicht, dir weh tun“ habe
er sich auf eine mögliche Anzeige seinerseits wegen der Entwendung seines
Passes sowie des Missbrauchs seiner Daten zur Bestellung auf Rechnung bezogen
(Beschwerde S. 3-4). In seiner Einvernahme vom 12. Januar 2018 behauptete der Beschwerdeführer,
B____ habe ihn am Telefon provoziert, um eine belastende Tonaufnahme anfertigen
zu können (Einvernahme S. 5).
3.2 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen
oder Vergehen begangen, ohne dass der Sachverhalt bereits vollständig abgeklärt
sein muss. Der erforderliche dringende Tatverdacht liegt bereits aufgrund der
Aussagen von B____ (Einvernahme vom 11. Januar 2018) und C____ (Einvernahme vom
16. Januar 2018) vor, zumal das beschriebene Verhalten des Beschwerdeführers
aufgrund seiner Vorstrafen und der Requisition durch D____ vom 10. Januar 2018
als persönlichkeitsadäquat bezeichnet werden muss. Wenn der Beschwerdeführer
das zusätzlich vorhandene Tondokument damit entkräften will, dass er es als
Resultat einer gezielten Provokation darstellt, sind auffällige Parallelen zu
seinem Aussageverhalten in einem früheren Strafverfahren festzustellen. Dem
Urteil des Appellationsgerichts vom 29. September 2014 ist zu entnehmen, dass
schon damals ein objektives Beweismittel in Form einer SMS vorlag, welche eine
Todesdrohung enthielt. Bereits damals behauptete der Beschwerdeführer, er sei
„progressiv provoziert“ worden, bis er diese SMS geschrieben habe (Urteil
SB.2013.53 E.2.1).
Wie die
Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, ist mit dem Vorliegen der Anklageschrift praxisgemäss
ohnehin von einem dringenden Tatverdacht auszugehen. Dies gilt für sämtliche
Delikte, welche das Strafgericht zu beurteilen haben wird (Anklageschrift vom
22. November 2017, Strafbefehl vom 20. Dezember 2017 sowie Anklageschrift vom
14. Februar 2018). Der dringende Tatverdacht ist somit zu bejahen.
4.1 Das
Zwangsmassnahmengericht hat als speziellen Haftgrund zunächst Kollusionsgefahr
angenommen. Dieser Haftgrund liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, der
Beschuldigte könnte Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um
so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die
strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte
Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des
Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete Anhaltspunkte für
Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus
seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im
Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen
zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im
konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen
Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten
Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem
Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Auch im fortgeschrittenen Untersuchungsstadium
kann noch Kollusionsgefahr vorliegen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts
1B_388/2012 vom 19. Juli 2012). Mit zunehmender Verfahrensdauer und
insbesondere nach Abschluss der Strafuntersuchung bedarf der Haftgrund der
Kollusionsgefahr jedoch einer besonders sorgfältigen Prüfung (BGE 137 IV 122 E.
4.2 S. 127 f.; 132 I 21 E. 3.2 S. 23). Der blosse Umstand, dass noch
Beweiserhebungen durchzuführen sind, reicht für sich allein nicht zur Bejahung
des Haftgrundes (BGer 1B_44/2008 vom 13. März 2008 E. 5.4).
Der
Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 19. Januar 2018 unter dem Titel
„Kollusionsgefahr“ geltend, dass ihm der verfügende Einzelrichter des
Zwangsmassnahmengerichts eine manipulative Persönlichkeit unterstelle, zeuge
von dessen Befangenheit. Seit der Trennung von seiner Tochter und einem
Raubüberfall habe der Beschwerdeführer Probleme mit sich selbst sowie mit
vielen Leuten in seiner Umgebung. Es seien jedoch auch im Strafverfahren Fehler
gemacht worden, die in der Folge nicht berichtigt worden seien (Beschwerde
S. 7-8). An anderer Stelle beteuert er, er wolle Frau B____ nicht mehr sehen
oder kontaktieren und verneint damit sinngemäss das Vorliegen von Kollusionsgefahr
(a.a.O. S. 10).
Es ist mit der
Staatsanwaltschaft (Stellungnahme vom 26. Januar 2018, S. 5) darauf
hinzuweisen, dass als Muster erkennbar ist, dass der Beschwerdeführer seine
Opfer bedroht und manipuliert und Opfer bzw. Belastungszeugen mit Gegenanzeigen
unter Druck setzt, was das Zwangsmassnahmengericht durchaus als „manipulative
Persönlichkeit“ zusammenfassen durfte. Nach Aussagen von B____ hat sie den Beschwerdeführer
bereits fünf Mal aus der Wohnung gewiesen, er konnte sie aber stets davon
überzeugen, ihren Entscheid wieder rückgängig zu machen. Aufgrund des Vorlebens
des Beschwerdeführers und der von B____ geschilderten Beziehungsdynamik wäre
bei einer Haftentlassung zu befürchten, dass er sich mit ihr in Verbindung
setzen und Einfluss auf ihrer weiteren Aussagen nehmen würde. Dass
Kontaktverbote in seinem Fall keinerlei Wirkung entfalten, zeigte sich zuletzt
beim Zusammentreffen mit seiner Ex-Frau, welches einen Polizeieinsatz notwendig
machte (Requisition vom 10. Januar 2018).
Dass
insbesondere im Falle von B____ eine evidente und konkrete Kollusionsgefahr
gegeben ist, zeigen die jüngsten Wirren rund um den von ihr gestellten
Strafantrag. Offensichtlich erreichte die Verteidigung einen Rückzug des
Strafantrags (Beilage zur Eingabe vom 22. Februar 2018), von dem B____ jedoch offensichtlich
durch die Staatsanwaltschaft mit Hinweis auf die drohende Haftentlassung des
Beschwerdeführers wieder abgebracht worden ist (Aktennotiz Stawa vom 24. Januar
2018). Da es sich bei der angeklagten versuchten Nötigung um ein Offizialdelikt
handelt und es nicht in der Macht von B____ steht, eine Verfahrenseinstellung
zu bewirken, ist eine Einflussnahme des Beschwerdeführers vor der geplanten
Konfrontation in der Hauptverhandlung unbedingt zu vermeiden. Die Kollusionsgefahr
ist somit zu bejahen.
4.2 Die
Vorinstanz geht weiter von Fortsetzungsgefahr aus. Dieser Haftgrund setzt nach
Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO voraus, dass die beschuldigte Person
durch schwere Delikte die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie
bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO;
BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.). Sinn und Zweck der Anordnung
von Haft wegen Wiederholungsgefahr ist die Verhütung von Delikten sowie die
Verfahrensbeschleunigung, indem verhindert werden soll, dass sich der
Strafprozess durch ständig neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Bei
der Annahme, dass ein Beschuldigter weitere schwere Delikte begehen könnte, ist
allerdings Zurückhaltung geboten. Ernsthaft zu befürchten ist die
Deliktsbegehung nur bei Vorliegen einer sehr ungünstigen Rückfallprognose (BGE 137
IV 84 E. 3.2 E. 85 f.; BGer 1B_48/2015 vom 3. März 2015 E. 4.2;
AGE HB.2015.33 vom 24. Juli 2015 E. 4.1). Gemäss richtiger
Auslegung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO muss sich die Rückfallgefahr auf
Verbrechen oder schwere Vergehen beziehen. Verbrechen sind Taten, die mit
Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB);
Vergehen sind solche, bei denen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe droht (Art. 10 Abs. 3 StGB). Tatbestände, bei welchen die abstrakte
Strafdrohung bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe reicht, gelten als schwere
Vergehen (BGer 1B_48/2015 vom 3. März 2015 E. 4.2, 1B_331/2013 vom
15. Oktober 2013 E. 3.1). Im Weiteren verlangt das Gesetz, dass die
beschuldigte Person bereits früher gleichartige Vortaten, also ebenfalls
Verbrechen oder schwere Vergehen, gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter
verübt hat. Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig
abgeschlossenen früheren Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch
Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage
der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt. Auch diesfalls muss allerdings
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass die
beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat, wobei ein entsprechender
Nachweis insbesondere bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden
Beweislage als erbracht gilt (BGE 137 IV 84 E. 3.2
S. 86; ebenso BGer 1B_234/2015 vom 22. Juli 2015 E. 3.2;
vgl. auch Forster, a.a.O.,
Art. 221 StPO N 15, wonach die sehr grosse Wahrscheinlichkeit
einer Verurteilung im konkreten Einzelfall als Nachweis schwerer Vordelinquenz
genügen kann). Die Zahl der erforderlichen Vortaten steht insofern in einer
gewissen Abhängigkeit zu deren Gewicht, als umso höhere Anforderungen an die
Anzahl der Straftaten zu richten sind, je geringer deren Schwere ist (AGE
HB.2017.8 vom 10. März 2016).
B____ hat
Handlungen des Beschwerdeführers beanzeigt, die als Drohungen oder Nötigungen
zu qualifizieren sind, welche mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren
bedroht sind und somit schwere Vergehen nach der oben zitierten Rechtsprechung
darstellen. Auch das Erfordernis der Verübung gleichartiger Taten in der
Vergangenheit ist erfüllt: Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Appellationsgerichts
vom 29. September 2014 der Drohung zum Nachteil seiner Ehegattin schuldig
erklärt. Am 15. März 2017 erging ‒ ebenfalls durch das
Appellationsgericht Basel-Stadt ‒ Schuldspruch (unter anderem) wegen
Drohung zum Nachteil der Ehegattin, wobei ein weiterer gleichlautender
Schuldspruch der Vorinstanz mangels Anfechtung bereits in Rechtskraft erwachsen
war, sowie wegen versuchter schwerer Körperverletzung ‒ ebenfalls zum
Nachteil seiner Ehegattin. Eine Beschwerde gegen dieses Urteil wurde am 1.
Dezember 2017 durch das Bundesgericht abgewiesen. Ein Revisionsgesuch in dieser
Sache wurde mit Urteil des Bundesgerichts vom 16. März 2018 abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wurde. Die Vorstrafen des Beschwerdeführers sind
einschlägig, und die Delikte fanden bereits früher teilweise zum Nachteil
seiner Partnerin statt. Noch nicht beurteilt sind die Tatvorwürfe, welche sich
in der Anklageschrift vom 22. November 2017 und dem angefochtenen Strafbefehl
vom 20. Dezember 2017 finden. Darunter findet sich erneut eine Drohung zum
Nachteil seiner Ex-Frau, daneben finden sich weitere Drohungen und Delikte
gegen Leib und Leben weiterer Personen. Der Eindruck, dass in dieser Hinsicht
die unverminderte Gefahr weiterer gleichgelagerter Delikte besteht, wird durch
die Requisition erhärtet, welche zur jüngsten Festnahme führte: In Missachtung
eines gerichtlichen Annäherungsverbots begab sich der Beschwerdeführer zu
seiner Ex-Frau und der gemeinsamen Tochter, was zu einem lautstarken Streit und
der Alarmierung der Polizei durch Dritte führte. Dieser Vorfall trug sich
notabene am 10. Januar 2018 um 19h30 und somit unmittelbar nach der Requisition
der Polizei durch C____ zu. Zuletzt musste der Beschwerdeführer in der Untersuchungshaft
aufgrund seines aggressiven Verhaltens zum wiederholten Mal mit zwei Tagen
Arrest „in einer besonderen Zelle“ diszipliniert werden (Verfügung vom 9.
Februar 2018). Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 9. März
2018 zu Recht festgehalten, dass der Beschwerdeführer trotz bereits hängiger
Strafverfahren erneut straffällig geworden sei, als er sich noch auf freiem
Fuss befunden habe und auf ein weiteres Strafverfahren hingewiesen, welches
gegen den Beschwerdeführer hängig ist. Er wird verdächtigt, im Oktober 2016 aus
nichtigem Anlass einen Gast in einem Café verbal und durch das Aufziehen mit einem
Hammer bedroht zu haben (Beilage zur Eingabe Stawa / Akten SG 267/2017 S. 944
ff.).
Die
Fortsetzungsgefahr ist aufgrund all dieser Elemente zu bejahen.
4.3 Schliesslich
hat die Staatsanwaltschaft mit ihrem Antrag auf Sicherheitshaft vom 14. Februar
2018 die Annahme von Fluchtgefahr beantragt, worauf die Vorinstanz nicht
eingegangen ist. Auch der Beschwerdeführer hat sich in seiner Beschwerdeschrift
vom 19. Januar 2018 einlässlich mit der Fluchtgefahr befasst (Beschwerde S.
5-6). Da ein spezieller Haftgrund grundsätzlich ausreicht und sowohl
Kollusions- als auch Fortsetzungsgefahr gegeben sind, kann derzeit offen
gelassen werden, ob zusätzlich Fluchtgefahr vorliegt.
Die zu
erwartende Strafe und der zusätzlich zur Diskussion stehende Widerruf einer teilbedingten
Vorstrafe (bedingter Anteil: 18 Monate) übersteigen die bereits ausgestandene
und verlängerte Haft bei Weitem, sodass diese zweifellos verhältnismässig ist.
Taugliche Ersatzmassnahmen sind nicht vorhanden.
Die
Staatsanwaltschaft beantragt, in Anwendung von Art. 228 Abs. 5 StPO sei dem
Beschwerdeführer eine Frist von einem Monat aufzuerlegen, innert welcher er
keine weiteren Haftentlassungsgesuche stellen dürfe. Nach der angerufenen
Bestimmung sind solche Sperrfristen indes durch das Zwangsmassnahmengericht zu
verfügen. Die Staatsanwaltschaft hat diesen Antrag gegenüber dem Zwangsmassnahmengericht
nicht gestellt, sodass er im Rahmen der vorliegenden Haftbeschwerde nicht zu
behandeln ist.
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
sind dem Beschwerdeführer grundsätzlich dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF
500.‒ aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da diese Kostenauflage im
Falle eines späteren Freispruchs indes unbillig wäre, wird über die
ordentlichen Kosten des Haftbeschwerdeverfahrens erst mit dem Urteil in der
Sache entschieden.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
Über die ordentlichen
Kosten des Haftbeschwerdeverfahrens wird mit dem Urteil in der Sache
entschieden.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft
Zwangsmassnahmengericht
Verteidiger im Strafverfahren (lic. iur. Roman Hänggi)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.