Remission of criminal procedural costs granted

SB.2016.94Obergericht / Einzelrichter22.03.2018Granted

Zusammenfassung

The applicant, convicted in November 2017 and ordered to pay criminal procedural costs, asked the Appellationsgericht to remit CHF 859.30. The single judge held that it was competent to decide the request and found the applicant indigent: he lived at subsistence level on a disability pension and supplementary benefits, with income only just covering monthly expenses. Because the cost burden would be inequitable and no near-term improvement in his financial situation was expected, the remission request was granted. No costs were imposed for the remission proceeding.

Regest

Art. 425 StPO; remission of procedural costs; competence of the last cantonal court that fixed the costs. Where the canton has not delegated the decision-making power to another authority, the court that last ordered the costs is competent to decide the request. Remission or reduction presupposes financial circumstances so strained that the cost burden appears inequitable; this is the case in particular where the liable person is destitute or where the costs would seriously endanger resocialization or financial recovery. The assessment is based on the overall economic situation and the realistic prospects of improvement (consid. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

SB.2016.94

ENTSCHEID

vom 21. März 2018

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb. [...] 1979 Gesuchsteller

[...]

Gegenstand

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

(Urteil des Appellationsgerichts vom 3. November 2017)

Sachverhalt

Mit Urteil des Appellationsgerichts vom 3. November 2017 wurde A____ (Gesuchsteller) des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu CHF 30.‒, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. Überdies wurden ihm die Kosten im Umfang von CHF 409.30 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 250.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 200.– für das zweitinstanzliche Verfahren auferlegt. Mit Schreiben vom 7. März 2018 hat der Gesuchsteller um Erlass der Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt CHF 859.30 ersucht.

Erwägungen

Gemäss Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO sind die Kosten des Strafverfahrens und die Gerichtsgebühren, nicht jedoch Bussen oder Geldstrafen. Zuständig für den Entscheid ist nach der genannten Bestimmung die Strafbehörde. Da der Kanton Basel-Stadt von der grundsätzlich gegebenen Befugnis der Kantone, die Zuständigkeit zur Stundung oder zum Erlass von Kosten auch an andere Behörden wie beispielsweise Gerichtsverwaltungen oder Inkassostellen der Strafbehörden zu übertragen (Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 2), keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. § 44 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]), sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (vgl. statt vieler: AGE SB.2016.76 vom 19. Dezember 2017 E. 1.2). Das Berufungsurteil vom 3. November 2017 wurde durch das Appellationsgericht erlassen, weshalb zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs dessen Einzelrichterin zuständig ist.

2.1 Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, a.a.O., Art. 425 StPO N 4).

2.2 Mit Eingabe vom 7. März 2018 weist der Gesuchsteller darauf hin, dass er eine Invalidenrente sowie Ergänzungsleistungen beziehe und daher am Existenzminimum lebe (vgl. auch zweitinstanzliches Verhandlungsprotokoll, S. 3 f.). Als Beleg reicht er eine Kopie eines Bankauszugs für den Monat Februar ein. Daraus ist ersichtlich, dass die erwähnten Ersatzeinkommen von insgesamt rund CHF 2‘800.– gerade ausreichen, um die monatlichen Ausgaben zu decken, sodass am Monatsende knapp ein ausgeglichener Saldo besteht. Über weitere Einkünfte verfügt der Gesuchsteller nicht. Unter diesen Umständen erscheint die Kostenauflage im Sinne des vorstehend Ausgeführten als unbillig, zumal nicht davon auszugehen ist, dass sich an der Mittellosigkeit des Gesuchstellers innert absehbarer Zeit etwas ändern dürfte. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, ihm die Verfahrenskosten zu erlassen.

Entsprechend ist das Erlassgesuch gutzuheissen. Das Gesuchsverfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird gutgeheissen. Die mit Urteil des Appellationsgerichts vom 3. November 2017 dem Gesuchsteller auferlegten Verfahrenskosten von insgesamt CHF 859.30 werden erlassen.

Für das Erlassverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

Gesuchsteller

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Schlagwörter

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