Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2018.15
ENTSCHEID
vom 15.
März 2018
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 22. Februar 2018
betreffend Verlängerung der
Untersuchungshaft bis zum 17. Mai 2018
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz. Er ist am 22. Januar 2018 verhaftet
worden. Das Zwangsmassnahmengericht hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach
Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25. Januar 2018 über ihn für die
vorläufige Dauer von vier Wochen, d.h. bis zum 22. Februar 2018, Untersuchungshaft
angeordnet. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 16. Februar 2018 hat das
Zwangsmassnahmengericht am 22. Februar 2018 die Verlängerung der Untersuchungshaft
für die Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 17. Mai 2018 verfügt.
Gegen diese
Verfügung hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) durch seine
Rechtsvertreterin am 5. März 2018 Beschwerde erheben lassen mit den Anträgen
auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und unverzügliche Haftentlassung. Es
sei ihm ausserdem die unentgeltliche Rechtspflege mit seiner Rechtsvertreterin
als Prozessbeiständin zu gewähren; dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Mit Beschwerdeantwort vom 9. Märt 2018 schliesst die Staatsanwaltschaft auf vollumfängliche
Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 19. März
2018 an seinen Anträgen fest.
Die
entscheidrelevanten Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden
Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Verfahrensakten
ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde
bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art.
222 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (vgl. § 4 lit.
c Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO,
SG 257.100]; §§ 88 Abs. 1 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1
Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Die Kognition des angerufenen Gerichts
ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.
2.1 Die
Anordnung oder Aufrechterhaltung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist
nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr
besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO). Die Haft muss zudem verhältnismässig sein
(Art. 197 Abs. 1 lit. c, d und 212 Abs. 2 lit. c StPO)
und darf jedenfalls nicht länger als die zu erwartende Freiheitsstrafe dauern
(Art. 212 Abs. 3 StPO).
2.2 Vorliegend
hat das Zwangsmassnahmengericht die Verlängerung der Untersuchungshaft mit dem
Bestehen eines dringenden Tatverdachts in Bezug auf die mengenmässig
qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und mit dem
besonderen Haftgrund Fluchtgefahr begründet. Ausserdem hat sie festgehalten,
dass die Fortdauer der Untersuchungshaft bis zum 17. Mai 2018 verhältnismässig
sei.
3.1 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche
Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt
bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die
Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren,
einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände
oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen
vorzugreifen (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; BGE HB.2017.44 vom 18. Dezember
2017). Sie haben lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund der vorhandenen
Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen
bejahen durfte (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3).
3.2 Der
Beschwerdeführer anerkennt grundsätzlich das Vorliegen eines dringenden
Tatverdachts hinsichtlich einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
(Beschwerde N 4). Er hat sich am 22. Januar 2018 der Polizei gestellt, den
Polizeibeamten zwei Minigrips Heroin übergeben und angegeben, seit rund drei
Monaten als Drogenkurier tätig zu sein. Zwei weitere Drogenportionen wurden in
der von ihm bewohnten Wohnung sichergestellt. Durch die Anhaltesituation sowie
seine Aussagen anlässlich der ersten Befragung am 23. Januar 2018 liess der
Beschwerdeführer zunächst eine deutliche Kooperationsbereitschaft mit den Behörden
erkennen. Im Anschluss an die Auswertung seines Mobiltelefones wurde er am 7.
Februar 2018 erneut einvernommen, worauf diverse Ungereimtheiten und Widersprüche
zu seinen früheren Angaben zu Tage traten. Diese betrafen nicht nur die
Häufigkeit und die Menge der Betäubungsmittelauslieferungen. Der Beschwerdeführer
hatte insbesondere keine nachvollziehbare Erklärung für Kontakte zu drogenabhängigen
Personen sowie für diverse Geldtransfers in Höhe von mehreren Tausend Franken,
die er in den vergangenen Monaten getätigt hatte. Vor diesem Hintergrund
relativierte sich der Eindruck seiner Kooperationsbereitschaft und die
Staatsanwaltschaft beabsichtigt eine Ausdehnung des Verfahrens auf
Geldwäscherei und Verstoss gegen das Ausländergesetz. Der dringende Tatverdacht
in Bezug auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist
ohne weiteres gegeben. Aufgrund der Geldüberweisungen nach Albanien besteht mit
Blick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer über keine legalen Einkünfte
verfügt und während der letzten Monate regelmässig an Drogengeschäften
beteiligt war, auch ein hinreichender Tatverdacht auf Geldwäscherei.
4.1 Hinsichtlich
des besonderen Haftgrundes ist das Zwangsmassnahmengericht von Fluchtgefahr im
Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit a StPO ausgegangen. Die Annahme von Fluchtgefahr
als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die
beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion
durch Flucht entziehen könnte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf
die Schwere der drohenden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet
werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen.
Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere
die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person in Betracht gezogen
werden (BGE 125 I 60 E.3a S. 62). So ist es zulässig, ihre familiären und
sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins
Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (BGer 1B_413/2017 vom 23. Oktober
2017 E. 3.1, 1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 3.1).
Die Vorinstanz
hat erwogen, der Beschwerdeführer sei albanischer Staatsbürger ohne Bezug zur
Schweiz. Zudem sei die dreimonatige Frist für den Aufenthalt als Tourist
abgelaufen, so dass er über kein Aufenthaltsrecht mehr verfüge. Er habe für den
Fall einer Verurteilung eine mindestens einjährige Freiheitsstrafe zu
gewärtigen. Bei einer Entlassung sei damit zu rechnen, dass der
Beschwerdeführer nach Albanien zurückkehren werde. Griffige Ersatzmassnahmen
seien keine ersichtlich.
4.2 Dem
hält der Beschwerdeführer entgegen, es bestünden keine ernsthaften
Anhaltspunkte dafür, dass er sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu
erwartenden Sanktion entziehen werde. So sei er nicht nur geständig, sondern habe
sich aus eigenem Antrieb gestellt und dadurch das Strafverfahren gegen sich
selbst in Gang gebracht. Dies spreche klar gegen Fluchtgefahr. Hinzu komme,
dass die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft abgeschlossen seien. Es sei vor
diesem Hintergrund nicht ersichtlich, weshalb der in der Schweiz rechtlich
vertretene Beschwerdeführer die Hauptverhandlung nicht im Ausland abwarten
sollen dürfe. Schliesslich nehme die Fluchtwahrscheinlichkeit mit zunehmender
Haftdauer ab, da diese auf die Dauer der allenfalls noch zu verbüssenden
Freiheitsstrafe anzurechnen wäre. Der Umstand, dass er höchstwahrscheinlich
eine bedingte Freiheitsstrafe zu erwarten habe, verringere die
Fluchtwahrscheinlichkeit zusätzlich (Beschwerde N 8-11).
4.3 In
ihrer Stellungnahme zur Haftbeschwerde führt die Staatsanwaltschaft aus, der
Beschwerdeführer habe lediglich ein (rein taktisch begründetes) Teilgeständnis
abgelegt. Aufgrund der jüngsten Ermittlungsergebnisse sei geplant, das
Verfahren gegen den Beschwerdeführer auf mehrfache Geldwäscherei und Vergehen
gegen das Ausländergesetz auszuweiten. Dazu seien noch mindestens eine
zusätzlich Einvernahme und allenfalls weitere Ermittlungshandlungen
erforderlich. Im jetzigen Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer erst einen
Bruchteil der ihm für den Fall einer Verurteilung drohenden Freiheitsstrafe
abgesessen; von einem verminderten Interesse an Flucht könne daher nicht die
Rede sein. Zudem gedenke der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben
anlässlich der Verhandlung vor Zwangsmassnahmengericht am 25. Januar 2018, im
Falle einer Freilassung in seine Heimat zurückzukehren (Prot.
Zwangsmassnahmengericht vom 25. Januar p. 3), womit er für weitere
Verfahrenshandlungen nicht mehr greifbar wäre (Stellungnahme StA Ziff. 2 b. p.
3).
4.4 Hinsichtlich
der persönlichen Situation des Beschwerdeführers lässt sich den Akten
entnehmen, dass er albanischer Staatsbürger, in Tirana wohnhaft und ohne
Berufungsausbildung ist. Er habe in Deutschland eine Arbeitsstelle in Aussicht
gehabt und sei auf der Durchreise in Basel gelandet, wo er durch die
Kuriertätigkeit beabsichtigt habe, etwas Geld zu verdienen. In der Schweiz
kenne er niemanden und er habe nach Ablauf des dreimonatigen Touristenvisums
wieder in seine Heimat zurückkehren wollen, wo er eine sechsköpfige Familie zu
ernähren habe (vgl. Einvernahme zur Person vom 1. März 2018, Prot. Verhandlung
Zwangsmassnahmengericht vom 25. Januar 2018 p. 3, Einvernahme vom
23. Januar 2018 p. 3).
Aus seinen
Angaben ergibt sich, dass der Beschwerdeführer weder in familiärer und sozialer
noch in beruflicher Hinsicht über einen Bezug zur Schweiz verfügt. Wie gesehen
gibt er denn auch an, sich im Falle einer Freilassung umgehend wieder nach
Albanien begeben zu wollen. Es besteht vor diesem Hintergrund eine hohe
Wahrscheinlichkeit, dass er sich einer Strafverfolgung oder dem Vollzug einer
Strafe in der Schweiz entziehen würde. Stellt man in Rechnung, dass im
laufenden Verfahren der Tatvorwurf einer qualifizierten Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz, die gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG mit Freiheitsstrafe
nicht unter einem Jahr bestraft wird, im Raum steht und überdies eine Ausweitung
des Verfahrens auf weitere schwere Delikte geplant ist, so ist angesichts der
angeführten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ernsthaft zu
befürchten, dass er weder für die Durchführung der Hauptverhandlung noch für
die Verbüssung einer allfälligen Strafe greifbar wäre. Dass sich der
Beschwerdeführer, wie von ihm geltend gemacht, den Schweizer Behörden
freiwillig zur Verfügung halten würde, erscheint mit Blick auf die Höhe der
drohenden Sanktion in Verbindung mit dem dargestellten Fehlen persönlicher oder
wirtschaftlicher Verbindung zur Schweiz äusserst unglaubhaft. In diesem Sinne
ist bei den vorliegend massgeblichen Verhältnissen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
sich in seine Heimat absetzen und nicht mehr freiwillig in die Schweiz
zurückkehren würde, so dass die Schweizer Behörden keinen Zugriff mehr auf ihn
hätten.
4.5 Dass
der dargestellten akuten Fluchtgefahr durch geeignete Ersatzmassnahmen begegnet
werden könnte, ist nicht ersichtlich: Nicht in Betracht fallen kann vorliegend
die Erbringung einer Sicherheitsleistung, verfügt doch der Beschwerdeführer
über keinerlei (legale) Erwerbseinkünfte. Auch seine in Albanien lebende
Familie ist mittellos. Eine Schriftensperre ist ebenfalls nicht geeignet, die
Fluchtgefahr zu bannen. Zwar ist die Beschlagnahme ausländischer Papiere
möglich (Schmid, Schweizerische
Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 237 N 7).
Doch lässt sich ein Verbot, dem Beschwerdeführer Papiere auszustellen,
gegenüber ausländischen Behörden nicht durchsetzen, weshalb denn auch eine
Schriftensperre gegenüber ausländischen Personen regelmässig ausser Betracht
fällt (BGer 1B_181/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.3.2; Hug/Scheidegger, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 16 f.; Härri, in: Basler Kommentar StPO, 2.
Auflage 2014, Art. 237 N 14).
4.6 Hat
das Zwangsmassnahmengericht demnach die Fluchtgefahr zu Recht bejaht und
ebenfalls zu Recht das Vorliegen geeigneter Ersatzmassnahmen verneint, so kann
offenbleiben, ob auch der weitere (in der angefochtenen Verfügung offen
gelassene) besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr gegeben wäre.
Die Haft erweist
sich derzeit auch in zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig; dies entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde N 12 ff., Replik Ziff. 4).
Er befindet sich seit dem 22. Januar 2018 in Haft; bis zum 17. Mai 2018 wird
die Haftdauer knapp vier Monate betragen. Im Falle einer Verurteilung wegen
eines qualifizierten Drogendelikts sowie allfälliger weiterer Straftaten hat
der Beschwerdeführer mit einer Freiheitsstrafe von deutlich über einem Jahr zu
rechnen. Die Vor-instanz hat zu Recht ausgeführt, dass aufgrund seines
widersprüchlichen und undurchsichtigen Aussageverhaltens weitere Ermittlungen
getätigt werden müssen. So beabsichtigt die Staatsanwaltschaft aufgrund der
jüngsten Ermittlungsergebnisse gar eine Ausweitung des Verfahrens. Vor diesem
Hintergrund ist die Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere 12 Wochen
klar verhältnismässig. Dass der Beschwerdeführer nicht einschlägig vorbestraft
ist und möglicherweise eine bedingte Strafe verhängt wird, vermag gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Verhältnismässigkeit der Haftanordnung grundsätzlich
nicht in Frage zu stellen (BGer 1B_413/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 4.3 mit
Verweis auf BGE 139 IV 270 E. 3.1 S. 275; BGer 1B_375/2014 vom 15.
Dezember 2014 E. 2.2, 1B_338/2014 vom 22. Oktober 2014 E. 3.4). Ohnehin
kann vorliegend, insbesondere für den Fall der Ausweitung des Verfahrens auf
weitere schwere Vorwürfe, nicht zum Vornherein von einer bedingten Strafe
ausgegangen werden. Die Haft erweist sich somit zum jetzigen Zeitpunkt klar als
verhältnismässig.
6.1 Aus
diesen Ausführungen folgt, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen
ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 482
Abs.1 StPO). Da diese Kostenauflage im Falle eines späteren Freispruchs jedoch
unbillig wäre, wird über die ordentlichen Kosten des Haftbeschwerdeverfahrens
erst mit dem Urteil in der Sache entschieden.
6.2 Der
amtlichen Verteidigerin wird für das Beschwerdeverfahren ein angemessenes
Honorar aus der Gerichtskasse zugesprochen. Da von der Verteidigung keine
Honorarnote eingereicht wurde, ist der Aufwand zu schätzen und entsprechend zu
vergüten. Für das Studium der Akten sowie den doppelten Schriftenwechsel
erscheint ein Zeitaufwand von acht Stunden angemessen. Diese werden zum üblichen
Stundenansatz von CHF 200.– vergütet. Daraus resultiert ein Honorar in
Höhe von CHF 1‘600.– (inkl. Spesen). Hinzu kommen CHF 123.20
Mehrwertsteuer. Der Gesamtbetrag von CHF 1‘723.20 wird der amtlichen
Verteidigerin aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO
hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem
Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es
ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Über die ordentlichen Kosten des
Haftbeschwerdeverfahrens wird mit dem Urteil in der Sache entschieden.
Der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers, [...],
Rechtsanwältin, werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘600.–
(einschliesslich Auslagen), zuzüglich 7,7% MWST von CHF 123.20, aus der
Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).