Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2017.101
URTEIL
vom 8. Februar 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),
Dr. Claudius Gelzer,
Dr. Carl Gustav Mez und
Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]vertreten durch [...],
Advokat,
[...]
gegen
Bau- und
Gastgewerbeinspektorat
Rittergasse 4, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
der Baurekurskommission
vom 29. März 2017
betreffend Vorentscheid
Generelles Baubegehren [...] vom 6. Oktober 2016 in Sachen Grundsatzfragen zur Umnutzung
im 1. UG (Parkplätze)
Sachverhalt
Die A____ ist
Eigentümerin der Liegenschaft […], wo sie in der bestehenden unterirdischen
Autoeinstellhalle 209 Parkplätze betreibt. Am 5. Juli 2016 gelangte sie
mit generellem Baubegehren an das Bau- und Gastgewerbeinspektorat und stellte
verschiedene Fragen im Zusammenhang mit einer geplanten Umnutzung im ersten Untergeschoss
der Liegenschaft. Geprüft werden sollte, ob an Stelle des bestehenden
Fitnessclubs im ersten Untergeschoss 21 zusätzliche Parkplätze erstellt werden
dürften. Mit Vorentscheid vom 6. Oktober 2016 beantwortete das Bau- und
Gastgewerbeinspektorat die Frage abschlägig. Gegen diesen Vorentscheid
rekurrierte die A____ am 17. Oktober 2016 bei der Baurekurskommission und
beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Zulässigkeit
der Nutzungsänderung festzustellen. Die Baurekurskommission wies den Rekurs mit
Entscheid vom 29. März 2017 ab.
Dagegen hat die A____
am 28. April 2017 Rekurs beim Verwaltungsgericht angemeldet, den sie mit
Eingabe vom 22. Mai 2017 begründet hat. Sie beantragt die Aufhebung des
Entscheids der Baurekurskommission vom 29. März 2017 sowie die Feststellung der
Zulässigkeit der nachgesuchten Nutzungsänderung und die Rückweisung der Sache
zur weiteren Behandlung an das Bau- und Gastgewerbeinspektorat; alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolge. Am 26. Juni 2017 hat das Bau- und Gastgewerbeinspektorat
eine Stellungnahme eingereicht. Die Baurekurskommission hat mit Vernehmlassung
vom 31. Juli 2017 die Abweisung des Rekurses beantragt.
Am
8. Februar 2018 führte das Verwaltungsgericht einen Augenschein vor Ort
durch. Anschliessend wurde die Verhandlung im Gerichtssaal fortgesetzt. Dabei
gelangten die Rekurrentin, die Vertreterin der Baurekurskommission sowie die
Vertreterin des Bau- und Gastgewerbeinspektorats zum Vortrag. Für die
Ausführungen der Beteiligten anlässlich des Augenscheins sowie der
Gerichtsverhandlung wird auf das entsprechende Protokoll verwiesen. Im Übrigen
ergeben sich die Einzelheiten der Parteistandpunkte, soweit sie für den
Entscheid von Belang sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die Baurekurskommission
ist gemäss § 2 des Gesetzes betreffend die Baurekurskommission (BRKG, SG
790.100) eine vom Regierungsrat gewählte Kommis-sion. Damit unterliegen ihre Entscheide
nach § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) dem
Rekurs an das Verwaltungsgericht (vgl. auch § 6 BRKG). Daraus folgt die
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die
Beurteilung des vorliegenden Rekurses.
1.2 Die
Rekurrentin ist als Eigentümerin der Liegenschaft, auf welcher die geplanten
Umnutzung stattfinden soll, vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und
hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb
sie nach § 13 Abs. 1 VRPG rechtsmittellegitimiert ist. Auf den Rekurs ist somit
einzutreten.
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der Vorschrift von § 8
VRPG. Demnach prüft das Verwaltungsgericht, ob die Verwaltung das öffentliche
Recht, vorliegend namentlich das kantonale Bau- und Planungsgesetz (BPG,
SG 730.100) sowie die Ausführungsbestimmungen, nicht oder nicht richtig
angewendet, gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstossen, den Sachverhalt
unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt
oder das ihr zustehende Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt hat (statt
vieler: VGE 692/2005 vom 12. Mai 2006 E. 1.3, in: BJM 2008 S. 271).
2.1 Die
Rekurrentin möchte im ersten Untergeschoss ihrer Liegenschaft […] 21 neue
Parkplätze zur öffentlichen Nutzung erstellen. Vorab ist festzuhalten, dass auf
der Liegenschaft bereits ein Parkhaus mit insgesamt 209 Parkplätzen besteht. Diese
Parkplätze sind ordnungsgemäss bewilligt und nicht umstritten. Ebenfalls
unstrittig ist, dass auf der Liegenschaft für die vorhandenen Wohn- und
Gewerbenutzungen und den diesen Nutzungen entsprechenden Bruttogeschossflächen
gemäss der Verordnung über die Erstellung von Parkplätzen für Personenwagen (Parkplatzverordnung,
PPV, SG 730.310) maximal 134 Parkplätze erstellt werden dürften. Da diese
Höchstzahl mit den bestehenden 209 Parkplätzen bereits überschritten ist und ausgehend
von einem abschliessenden Parkplatzregime, haben die Vorinstanz darauf
geschlossen, dass die zusätzlichen Parkplätze nicht bewilligt werden können. Die
Rekurrentin begründet ihr Baugesuch für die Erweiterung der Autoeinstellhalle
um zusätzliche 21 Parkplätze hingegen damit, dass es sich dabei um eine zonenkonforme,
eigenständige gewerbliche Nutzung handle, ohne dass die Parkplätze einer bestimmten
anderen Nutzung (Bürobetrieb etc.) oder Geschossfläche zugewiesen seien. Da
diese als Haupt- und nicht als Nebennutzung zu erstellenden Parkplätze nicht
unter den Geltungsbereich der Parkplatzverordnung fielen, bilde die Verordnung
keine genügende Grundlage um die Eigentums- und Wirtschaftsfreiheit der
Rekurrentin einzuschränken.
2.2
2.2.1 Die
Eigentumsgarantie nach Art. 26 der Bundesverfassung (BV, SR 101) gibt
der Rekurrentin als Liegenschaftseigentümerin das Recht, in den Schranken der
Rechtsordnung nach Belieben über ihre Sache zu verfügen. Beschränkungen des
Eigentums bedürfen als Grundrechtseingriffe einer gesetzlichen Grundlage und müssen
durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter
gerechtfertigt sein. Zudem müssen sie verhältnismässig sein. Der Kerngehalt der
Grundrechte bleibt unantastbar (vgl. BGE 140 I 176 E. 9.3; VGE VD.2016.74 vom
7. Dezember 2016 E. 2.4.1). Dieselben Voraussetzungen gelten für
Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit (vgl. BGE 138 II 173 E. 7.1).
2.2.2 Im
Hinblick auf die grundrechtlichen Garantien beziehungsweise deren Einschränkung
besteht zwischen den Parteien Uneinigkeit darüber, ob eine genügende
gesetzliche Grundlage vorliegt. Folglich ist der Inhalt der kantonalen
Parkplatzregelung auszulegen. Dabei bildet nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung der Wortlaut der Normen den Ausgangspunkt jeder Auslegung (BGE
134 II 249 E. 2.3 S. 252). Ist der Text nicht ganz klar und sind
verschiedene Interpretationen möglich, so muss unter Berücksichtigung aller
Auslegungselemente, wie der Entstehungsgeschichte, dem Zweck der Norm, den ihr
zugrunde liegenden Wertungen und ihrer Bedeutung im Kontext mit anderen
Bestimmungen, nach seiner wahren Tragweite gesucht werden. Dabei dienen die
Gesetzesmaterialien als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Die
historische Auslegung ist insbesondere bei jungen Erlassen von Bedeutung. Das
Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem pragmatischen
Methodenpluralismus leiten lassen und lehnt es namentlich ab, die einzelnen
Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätenordnung zu unterstellen
(vgl. BGE 137 V 373 E. 5.1 S. 376, 137 V 20 E. 5.1 S. 26; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 177 ff.; VGE
VD.2015.84 vom 22. März 2016 E. 2.3). Eine Gesetzesinterpretation lege
artis kann ergeben, dass ein prinzipiell klarer Wortlaut zu weit gefasst und
auf einen an sich davon erfassten Sachverhalt nicht anzuwenden ist
(teleologische Reduktion; BGE 141 V 191 E. 3 S. 194 f., 140 I 305
E. 6.2 S. 311, 137 III 487 E. 4.5 S. 495, 131 V 242 E. 5.2 S. 247).
2.3
2.3.1 Gemäss
§ 1 des Gesetzes gegen den Bau von öffentlichen Autoparkgaragen in der
Innerstadt (SG 952.700) dürfen in den Wohnvierteln Grossbasel, Vorstädte
Grossbasel und Altstadt Kleinbasel keine öffentlichen Autoparkgaragen unter
Inanspruchnahme von Allmend oder von Grundstücken, die im Finanz- oder
Verwaltungsvermögen des Staates stehen, erstellt werden. Dieses Gesetz kommt
auf das vorliegende Baubegehren der Rekurrentin nicht zur Anwendung, da die
streitgegenständlichen öffentlichen Parkplätze nicht auf der Allmend oder auf
Grundstücken im Finanz- oder Verwaltungsvermögen des Staates erstellt werden
sollen.
2.3.2 Anwendbar
ist vielmehr § 74 BPG. Diese Bestimmung regelt im Rahmen der Bauvorschriften
des 1. Teils des Gesetzes im Kapitel „Bauweise und Ausstattung“ von Bauten und
Anlagen und dessen Abschnitt über deren „Ausstattung“ unter dem Unterabschnitt
über Abstellplätze für Fahrzeuge die Abstellplätze für Autos. Danach ist die
zulässige Zahl der Abstellplätze für Personenwagen durch Verordnung zu
bestimmen. Dabei hat die Regelung die Geschossfläche, die Zahl der Wohnungen
und der nach der Erfahrung zu erwartenden Arbeitsplätze und die Qualität der
Verkehrserschliessung zu berücksichtigen (§ 74 Abs. 1 BPG). In Gebieten, die
vom Motorfahrzeugverkehr zu entlasten sind, können Abstellplätze, die nicht zu
einer Wohnung oder zu einem Arbeitsplatz gehören, ausgeschlossen oder auf den
für unvermeidbare Fahrten bestehenden Bedarf beschränkt werden (§ 74 Abs. 2
BPG). Weiter räumt das Gesetz dem Regierungsrat die Kompetenz ein, die Baubewilligungsbehörde zu
ermächtigen, eine grössere als die durch Verordnung zugelassene Zahl von
Abstellplätzen in Gemeinschaftsanlagen zu bewilligen, wenn er im gleichen
Beschluss für den zusätzlichen Platz mindestens 0,6 Plätze auf Allmend aufhebt.
Schliesslich regelt § 75a BPG die Festlegung einer Jahresfahrtenzahl bei
verkehrsintensiven Einrichtungen wie Dienstleistungs-, Verkaufs- oder Freizeitanlagen,
die durchschnittlich 200 Fahrten oder mehr pro Betriebstag auslösen.
Wie dem Ratschlag
und Entwurf des Regierungsrates Nr. 9230 zu einer Änderung des Bau- und Planungsgesetzes
vom 18. März 2003 entnommen werden kann, regeln die Bestimmungen im Kapitel
über die Bauweise und Ausstattung, wie Bauten und Anlagen zu erstellen sind
(S. 16). Das bedeutet, die Eigentümer sind in der Bebauung ihrer
Liegenschaften nicht völlig frei. Insgesamt ergibt sich aus § 74
Abs. 1 PBG, dass es durchaus erlaubt ist, Parkplätze zu erstellen, wobei
allerdings nur eine bestimmte Zahl an Parkplätzen auf einem Grundstück zulässig
ist. Die gesetzliche Ausgangslage in Basel-Stadt unterscheidet sich auch von
jener im Kanton Zürich, auf welche die Rekurrentin verweist (vgl. Rekursbegründung
Ziff. 14). Gemäss § 242 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons
Zürichs (SG 700.1) legt die „Bau- und Zonenordnung (…) die Zahl der Abstellplätze
für Verkehrsmittel, insbesondere für Motorfahrzeuge, fest, die nach den
örtlichen Verhältnissen, nach dem Angebot des öffentlichen Verkehrs sowie nach
Ausnützung und Nutzweise des Grundstücks für Bewohner, Beschäftigte und
Besucher erforderlich sind“. Es wird somit im Unterschied zur Regelung im
Kanton Basel-Stadt nicht eine Maximal- sondern eine Minimalzahl für die zu
errichtenden Parkplätze festgelegt. Aus der Rechtslage in Zürich kann daher für
jene in Basel-Stadt nichts abgeleitet werden.
Soweit die
Rekurrentin vorbringt, auch mit der redaktionellen Änderung des Wortlauts von
§ 74 Abs. 1 BPG anlässlich der BPG-Revision im Jahr 2005 von „Die
Zahl der Abstellplätze für Personenwagen ist durch Verordnung zu beschränken“
auf „bestimmen“ sei kein vollständiges Verbot von Parkplätzen beabsichtigt
gewesen, ist darauf hinzuweisen, dass bereits nach dem früheren Gesetzestext
der Regierungsrat verpflichtet war, die Zahl der Autoabstellplätze zu
beschränken (vgl. Bericht der Grossratskommission für Raumplanungsfragen
Nr. 8940 vom 1. September 1999 S. 39). Gemäss dem Bericht der Bau-
und Raumplanungskommission des Grossen Rates (BRK) Nr. 9422 zum Ratschlag
Nr. 9230 zu einer Änderung des Bau- und Planungsgesetzes vom 1. Dezember
2004 sollte mit der leichten redaktionellen Veränderung des Gesetzestextes („bestimmen“
anstatt „beschränken“) zum Ausdruck gebracht werden, dass der Verordnungsgeber
in objektiver Weise die Interessen des Umweltschutzes gegen diejenigen der
Benützerinnen und Benützer von Autoabstellplätzen abwägen soll. Weshalb sich
daraus ergeben soll, dass sich § 74 Abs. 1 BPG nicht auf alle
Parkplätze auf privaten Grundstücken beziehen soll, ist nicht ersichtlich. Die Interessen
des Umweltschutzes sind jedenfalls auch bei öffentlichen Parkplätzen vorhanden.
2.3.3 Aus
dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes ergibt sich sodann, dass dem
Verordnungsgeber im Rahmen der in § 74 Abs. 1 lit. a–c BPG
genannten Bemessungskriterien eine umfassende Regelungsbefugnis bezüglich der
Errichtung von Parkplätzen auf privaten Grundstücken hat eingeräumt werden
sollen. Die Bestimmung bezieht sich von ihrem Wortlaut her auf die Gesamtzahl
der Parkplätze und somit auch auf die Errichtung von öffentlichen Parkplätzen
auf privaten Grundstücken. Es stellt sich daher die Frage, ob der
Verordnungsgeber von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht hat, oder die Frage der
Errichtung von öffentlichen Parkplätzen auf privaten Grundstücken entsprechend
der Auffassung der Rekurrentin gänzlich ungeregelt gelassen hat und
diesbezüglich den Grundeigentümern innerhalb der zonenrechtlichen Beschränkung
gewerblicher Nutzungen keine Schranken hat auferlegen wollen.
2.3.4 Die
Parkplatzverordnung bezweckt gemäss ihrem § 1 über den Zweck und
Anwendungsbereich „die Beschränkung der Anzahl Parkplätze, die für
Personenwagen erstellt werden dürfen“. Als Parkplatz gilt dabei gemäss § 2 Abs.
1 PPV ganz allgemein die Abstellfläche für einen Personenwagen. Dabei wird die
Berechnung der Anzahl zulässiger Parkplätze bei Neubauten, eingreifenden
baulichen und nutzungsmässigen Veränderungen sowie bei der Anlegung von neuen
Parkplätzen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 PPV) gemäss den §§ 4 ff. PPV für
Dienstleistungs-, Büro, Gewerbe- und Fabrikationsbetriebe, für Ladengeschäfte
oder Wohnungen in Abhängigkeit von der jeweiligen auf der Parzelle
stattfindenden Nutzung vorgenommen. Von den jeweils verordnungsgemäss
errechneten Parkplatzzahlen kann in einzelnen Fällen, „wenn das öffentliche
Interesse eine Abweichung erheischt“, eine grössere Anzahl Parkplätze bewilligt
werden (§ 9 PPV).
Die Parkplatzverordnung
bezieht sich entsprechend der umfassenden Verordnungsgebungskompetenz nach § 74
Abs. 1 BPG gemäss dem Wortlaut von § 1 f. PPV ganz allgemein auf die
Beschränkung der Anzahl Parkplätze für Personenwagen. In der Folge wird die
Berechnung der Anzahl zulässiger Fahrzeuge zwar in Abhängigkeit von der
jeweiligen Nutzung einer Liegenschaft definiert. Mindestens dem Wortlaut der
Verordnung kann aber nicht entnommen werden, dass damit darüber hinaus und unabhängig
von dieser Beschränkung noch weitere, öffentliche Parkplätze sollen errichtet
werden können. Auch in systematischer Hinsicht ergibt sich aus der Verordnung
eine umfassende Betrachtung der Parkplatzzahl in der Stadt unter Einschluss der
öffentlichen Parkplätze auf der Allmend. So können gemäss § 11 Abs. 3 PPV
unterirdische Quartierparkgaragen bewilligt werden, wenn „eine angemessene
Anzahl oberirdischer Parkplätze (ggf. auf Allmend) zu Gunsten eindeutiger
stadtgestalterischer Verbesserungen (…) aufgehoben wird“. Dieser Systematik
würde es widersprechen, wenn bei der Schaffung öffentlicher Parkplätze auf
privaten Grundstücken keine Beschränkungen bestünden.
Der
Betrachtungsweise der Rekurrentin steht auch die historische und teleologische
Auslegung entgegen: Bei der Parkplatzverordnung handelt es sich um einen
umweltrechtlichen Erlass, der unmittelbar lufthygienische Ziele verfolgt (vgl.
BGer 1A.113/1999 vom 26. Mai 2000 E. 4c). Sie wurde als Massnahme aufgrund des Luftreinhalteplans
beider Basel vom Februar 1990 erlassen. Dabei ging der Massnahmeplan davon aus,
dass die Verringerung von Parkierungsmöglichkeiten an den Zielorten zu einer
Verringerung von Autofahrten und zu einer Abnahme der verkehrsbedingten
Emissionen führt (BGer 1A.113/1999 vom 26. Mai 2000 E. 2b/aa). Der
Luftreinhalteplan beider Basel 1990 hielt bezüglich der Parkraumpolitik fest,
„ohne einen Parkplatz am Zielort kann eine Autofahrt nicht durchgeführt werden.
Die Aufhebung von Parkplätzen führt deshalb (…) über kurz oder lang zur
Substitution der Fahrt“ (B-12, Ziff. 2.3.1). Als Massnahmen sah der
Luftreinhalteplan daher eine zonenspezifische Reduktion der öffentlichen
Dauerparkplätze in dicht bebauten Gebieten vor. Dazu gehörte auch die Aufhebung
eines noch festzulegenden Anteils der verbleibenden öffentlichen
Dauerparkplätze (Massnahme V 2.2). Daneben sollte mit Massnahme V.2.3 eine
„Begrenzung von Erstellungspflicht bzw. Erstellungsrecht für private
Parkplätze“ eingeführt werden. Damit sollte eine „Plafonierung der Anzahl der
erforderlichen bzw. zulässigen Parkplätze bei Neubauten, Umbauten und
Nutzungsänderungen, die sich auf den Motorfahrzeugverkehr auswirken,“ erreicht
werden. Auf den Motorfahrzeugverkehr wirken sich dabei natürlich auch Umbauten
aus, mit denen neue öffentliche Parkplätze auf privaten Grundstücken geschaffen
werden. Dass diese von der Parkplatzverordnung nicht erfasst werden, lässt sich
daher auch nicht mit der historischen und teleologischen Auslegung vereinbaren.
2.3.5 Insgesamt
kann der Auffassung der Rekurrentin, wonach die Parkplatzverordnung keine Regelung
für die Anzahl von Parkplätzen enthalte, die selbst als eigenständige
Hauptnutzung dienen sollen und keiner bestimmten anderen Nutzung oder
Geschossfläche zugewiesen würden, nicht gefolgt werden.
2.4 Die
Rekurrentin rügt sodann, die Parkplatzverordnung erfülle die Anforderungen an einen
genügend bestimmten Rechtssatz zur Einschränkung ihrer Grundrechte nicht.
Das
Legalitätsprinzip verlangt im Interesse der Rechtssicherheit und der
rechtsgleichen Rechtsanwendung eine hinreichende und angemessene Bestimmtheit
der anzuwendenden Rechtssätze. Dieses Gebot kann indes nicht in absoluter Weise
verstanden werden und erlaubt, dass der Gesetzgeber allgemeine und
vergleichsweise vage Begriffe verwendet, deren Auslegung und Anwendung der
Praxis überlassen werden muss. Der Grad der erforderlichen Bestimmtheit lässt
sich nicht abstrakt festlegen. Er hängt unter anderem von der Vielfalt der zu
ordnenden Sachverhalte, von der Komplexität und der Vorhersehbarkeit der im
Einzelfall erforderlichen Entscheidung, von den Normadressaten, von der Schwere
des Eingriffs in Verfassungsrechte und von der erst bei der Konkretisierung im
Einzelfall möglichen und sachgerechten Entscheidung ab (BGE 138 I 378 E. 7.2 S. 391 f.,
136 I 87 E. 3.1 S. 90 f.).
Vorliegend sind
mit § 74 Abs. 1 BPG bereits in einem Gesetz im formellen Sinn
Kriterien für die Berechnung der zulässigen Zahl der Abstellplätze genannt.
Sodann hat der Gesetzgeber den Verordnungsgeber ermächtigt, die Anzahl der
zulässigen Parkplätze auf einer Bauparzelle zu bestimmen, sodass sich die
Verordnung auf ein formelles Gesetz stützen kann. Dass sich die genaue
Ausgestaltung in einer Verodnungsbestimmung findet, ist nicht zu beanstanden,
da es sich nicht um einen schweren Eingriff in die Grundrechte der Rekurrentin
handelt. Die Rekurrentin macht nicht geltend und es ist
auch nicht ersichtlich, dass sie das erste Untergeschoss ihrer Liegenschaft
nicht auf andere Weise nutzen könnte. So stellt auch die baurechtliche
Parkplatzerstellungspflicht keinen schweren Eingriff in die Eigentumsgarantie dar,
soweit dadurch der bisherige oder künftig mögliche bestimmungsgemässe Gebrauch
des Eigentums nicht massgeblich erschwert oder sogar verunmöglicht wird. Eine
klare und ausdrückliche Regelung in einem formellen Gesetz ist somit nicht erforderlich;
es genügt eine materielle Rechtsgrundlage, die ihrerseits verfassungsmässig
ist, sich im Rahmen der Delegation hält und von der zuständigen Behörde
erlassen worden ist (vgl.
zum Ganzen BGer 1C_486/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.2.5, 1P.840/2006 vom 4.
Juli 2007 E. 5.1 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind vorliegend mit der
Parkplatzverordnung erfüllt. Wie dargelegt ergibt sich aus der Verordnung, dass
die Anzahl zulässiger Parkplätze – unabhängig ihrer Nutzungsart – beschränkt
ist, womit entgegen der Ansicht der Rekurrentin ein explizites Verbot der
Zulässigkeit von Abstellplätzen als eigenständiger Hauptnutzung nicht erforderlich
ist.
2.5
Die Limitierung der Parkplatzzahl bezweckt die Begrenzung der Verkehrsemissionen.
Wie schon Massnahmen der Parkplatzbewirtschaftung (dazu BGE 125 II 129 E. 8b S.
143), leisten auch rigidere Parkplatzbeschränkungen einen Beitrag zur
Emissionsbegrenzung. An Massnahmen zur Reduktion von Emissionen des Verkehrs
besteht ein erhebliches öffentliches Interesse (BGE 125 II 129 E. 9a
S. 145). Öffentliche Parkplätze bewirken aufgrund ihrer höheren
Frequentierung im Vergleich mit anders genutzten Parkplätzen eine grössere
Belastung des Strassennetzes und damit auch für die Luftreinhaltung (vgl. BGer
2C_541/2008 vom 13. November 2009 E. 3.3). Die Auslegung, wonach die Parkplatzverordnung
alle Parkplätze auf privaten Grundstücken – unabhängig ihrer Nutzung – erfasst,
ist damit auch von einem öffentlichen Interesse gedeckt.
2.6 Entgegen
dem Vorbringen der Rekurrentin anlässlich der Gerichtsverhandlung ist eine beschränkte
Parkplatzzahl auch durchaus geeignet, den Mehrverkehr einzudämmen. Würden der
Ansicht der Rekurrentin entsprechend öffentliche Parkplätze auf privaten
Grundstücken ohne Einschränkung gebaut werden können, würde dies zu einer
gänzlich anderen Parkingsituation in der Stadt und damit zu einer
Verkehrszunahme führen. Mit der Parkplatzverordnung ist sichergestellt, dass
diejenige Anzahl der Parkplätze zur Verfügung steht, der es zur Nutzung der
Liegenschaft bedarf. Ob die Eigentümerin solche Parkplätze gewerblich als
öffentliche Parkplätze nutzt, ist ihr freigestellt. Nach
§ 9 PPV kann das Bau- und Verkehrsdepartement in einzelnen Fällen auch eine
grössere Anzahl Parkplätze bewilligen, sofern dies im öffentlichen Interesse
liegt. Die Regelung ist somit auch verhältnismässig.
Im Ergebnis
folgt daraus, dass für den Bau von öffentlichen Parkings auf privatem Grund der
gleiche Weg beschritten werden muss, wie für den Bau öffentlicher Parkings
unter Anspruchnahme von Allmend in den vom Autoparkgaragengesetz betroffenen
Perimeter, soweit die Zahl der zu errichtenden öffentlichen Parkplätze nicht im
Rahmen der Höchstzahlen gemäss der Parkplatzverordnung bleibt. Es handelt sich
um den Weg des Bebauungsplans, mit dem von den gesetzlichen Rahmenbedingungen
abgewichen werden kann. Bebauungspläne können namentlich die Zahl von
Abstellplätze für Fahrzeuge festlegen (§ 101 Abs. 2 lit. f BPG). So wurde zum
Beispiel beim Kunstmuseumparking verfahren (vgl. Ratschlag Nr. 12.1068.01 vom 3. Juli 2012, insb. S.
20; Bericht BRK Nr. 12.1068.02 vom 23. Januar 2013, GRB 13/11/10G vom
13. März 2013). Diesem planerischen Vorgehen entspricht auch jenes beim
Parkhaus Badischer Bahnhof, das sich in der Zone für Nutzungen im öffentlichen
Interesse (NöI Ziff. 114) befindet. Damit ist keine rechtsungleiche
Behandlung verschiedener Parkhäuser ersichtlich, wie von der Rekurrentin angedeutet
wurde. Das nutzungsplanerische Vorgehen ist auch deshalb vorzuziehen, weil
damit die verkehrlichen Auswirkungen eines Parkhauses umfassend geprüft werden
können.
Zusammenfassend
ist der Rekurs abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Rekurrentin
dessen Kosten zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 2'000.–
(einschliesslich Auslagen).
Mitteilung an:
Rekurrentin
Bau- und Gastgewerbeinspektorat
Baurekurskommission
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen.
Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.