Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2018.5
ENTSCHEID
vom 17.
März 2018
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt
Beschwerdegegner
Bäumleingasse 1, 4051 Basel
B____ Schuldnerin
[...]
C____ Gläubigerin
1
[...]
D____ Gläubigerin
2
[...]
vertreten durch [...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und
Konkursamt vom 12. Januar 2018
betreffend Pfändung und
Verwaltung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen
Sachverhalt
In der Pfändungsgruppe
Nr. [...] gegen B____ (Schuldnerin) wurde ihr Liquidationsanteil an der
unverteilten Erbschaft ihrer Mutter, E____, gepfändet. An der Einigungsverhandlung
vom 10. Dezember 2017 erklärte die Schuldnerin, die als einzige erschienen
war, sie würde das eigentliche Aktivum der Erbschaft, eine Liegenschaft in
Süditalien, gerne verkaufen, ihr Miterbe und Bruder, A____, sei aber dagegen.
Nachdem die Erben wie auch die Gläubiger infolge Scheiterns der Einigungsverhandlung
Gelegenheit erhalten hatten, Anträge betreffend die weiteren Verwertungsmassnahmen
zu stellen, ersuchte das Betreibungsamt am 1. November 2017 um Erlass
einer Verfügung gemäss Art. 10 der Verordnung über die Pfändung und die
Verwaltung von Anteilen an Geschmeinschaftsvermögen (VVAG, SR 281.41) mit
dem Antrag auf Anordnung der Auflösung der Erbengemeinschaft und auf Liquidation
des Gesamthandvermögens unter Beizug des Erbschaftsamtes. Mit Verfügung vom
2. November 2017 forderte die untere Aufsichtsbehörde über das
Betreibungs- und Konkursamt die Gläubiger auf, innert Frist von drei Wochen
seit Zustellung dieser Verfügung einen Kostenvorschuss von CHF 5'000.– zu
leisten, widrigenfalls das Anteilsrecht als solches versteigert würde. Nachdem
auch innert Nachfrist kein Kostenvorschuss geleistet worden war, ordnete die
untere Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 12. Januar 2018 die
Versteigerung des Liquidationsanteils der Schuldnerin an der unverteilten Erbschaft
ihrer Mutter, E____, in Anwendung von Art. 10 VVAG an.
Mit Schreiben
vom 24. Januar 2018 (Postaufgabe: 25. Januar 2018) wandte
sich A____ (Beschwerdeführer) an die
untere Aufsichtsbehörde. Er sei mit dem Entscheid vom 12. Januar 2018
nicht einverstanden. Er habe seine Rechtsschutzversicherung kontaktiert und den
Fall gemeldet. Diese werde sich bei der unteren Aufsichtsbehörde melden. Die
untere Aufsichtsbehörde hat die Eingabe des Beschwerdeführer
am 26. Januar 2018 zuständigkeitshalber an die obere Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und Konkursamt weitergeleitet. Auf die Einholung einer
Beschwerdeantwort ist verzichtet worden. Der vorliegende Entscheid ist unter
Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Entscheide
der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an
die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als
solches amtet das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3
des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100] in Verbindung mit
§ 92 Abs. 1 Ziff. 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]).
1.2 Das
Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften
der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5
Abs. 4 EG SchKG), insbesondere die Bestimmungen von
Art. 319 ff. ZPO über das Beschwerdeverfahren.
2.1 Aus
der gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen (Art. 321
Abs. 1 ZPO), fliesst die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge zu
stellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Mit den
konkreten Rechtsbegehren gibt die beschwerdeführende Person bekannt, in welchem
Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, mithin dieser Entscheid
zu ihren Gunsten abgeändert werden soll (näher dazu Kunz, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.],
ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde. Kommentar zu den
Art. 308–327a ZPO, Basel 2013, Art. 321 N 30 und
Art. 311 N 60 f.; Freiburghaus/Afheldt,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 321
N 14 und Reetz/ Theiler,
ebenda, Art. 311 N 34).
Im Weiteren ist
der Beschwerdeführer gehalten darzutun,
auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an
welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 321 N 15). Der
Beschwerdeführer hat somit zu erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid
im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt, dass er sich
mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (so betreffend
Berufung, aber mit gleicher Gültigkeit für die Beschwerde Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311
N 36; BGer 5A_292/2012 vom 10. Juli 2012 E. 1.3;
BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.). Auch wenn
bei einer rechtsunkundigen Person an diese Substantiierungs- und Begründungpflicht
praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, muss doch auch
ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen
Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden
soll (BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2.).
2.2 Innert
der gesetzlichen Beschwerdefrist von 10 Tagen (Art. 18
Abs. 1 SchKG) hat der Beschwerdeführer
lediglich mitgeteilt, dass er mit dem angefochtenen Entscheid nicht
einverstanden sei, dass er seine Rechtsschutzversicherung kontaktiert habe und
dass sich diese melden werde. Damit enthält seine Eingabe vom 24. Januar 2018
weder einen Antrag noch eine Begründung. Da innerhalb der Rechtsmittelfrist
keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Beschwerde eingegangen ist, kann
auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
Das Beschwerdeverfahren
ist gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG grundsätzlich
kostenlos. Es sind somit keine Kosten zu erheben.
Demgemäss
erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid
der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt
vom 12. Januar 2018 (AB.2017.74) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Betreibungsamt Basel-Stadt
Schuldnerin
Gläubigerin 1
Gläubigerin 2
Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
Erbschaftsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.