Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2017.138
URTEIL
vom 19. März 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, Dr. Andreas Traub
und
a.o. Gerichtsschreiberin BLaw Laetitia Block
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
der Steuerrekurskommission
vom 9. Mai 2017
betreffend kantonale Steuern pro
2012 (Revisionsentscheid)
Sachverhalt
A____
(nachfolgend: Rekurrentin) wurde mit Verfügung vom 26. September 2013 für die
kantonalen Steuern entgegen ihrer Angabe, ihren Wohnsitz vom 1. Januar bis
zum 31. Dezember 2012 in B____ gehabt zu haben, für den Zeitraum vom 24. bis
zum 31. Dezember 2012 veranlagt. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2013 wurde sie
im Sinne einer Nachbesteuerung zusätzlich für die kantonalen Steuern für die
Zeit vom 1. Januar bis zum 23. Dezember 2012 veranlagt, da sie die angeforderte
Bestätigung über die Steuerpflicht in Indien nicht eingereicht habe. Mit
Entscheid vom 20. März 2014 trat die Steuerverwaltung auf die Einsprache der
Rekurrentin vom 23. Dezember 2013 infolge Verspätung nicht ein, soweit sie sich
auf die Verfügung vom 26. September 2013 bezogen hatte, und wies sie ab, soweit
sie sich auf die Verfügung vom 5. Dezember 2013 bezog. Den dagegen erhobenen
Rekurs wies die Steuerrekurskommission mit Präsidialentscheid vom 19. Januar
2015 kostenfällig ab. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Auf Gesuch der
Rekurrentin um Akteneinsicht vom 11. August 2016 kam es in der Folge zu einem Gespräch
zwischen ihr und zwei Mitarbeitern der Steuerverwaltung. Auf eine weitere
Einladung zur Vorsprache und Akteneinsicht verzichtete die Rekurrentin mit
Schreiben vom 11. Oktober 2016.
Nach einer
weiteren Akteneinsicht stellte die Rekurrentin mit Schreiben vom 14. Dezember
2016 ein Gesuch um Revision der Veranlagungsverfügung vom 26. September 2013.
Die Steuerverwaltung wies dieses Gesuch mit Entscheid vom 11. Januar 2017 ab,
wobei sie das Gesuch auch auf die Verfügung vom 5. Dezember 2013 bezogen hat.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Steuerrekurskommission mit Entscheid vom
9. Mai 2017 kostenfällig ab.
Gegen diesen
Entscheid der Steuerrekurskommission richtet sich der Rekurs vom 9. Juni
2017, mit welchem die Rekurrentin an ihrem Revisionsbegehren festhält und ihre
Steuerpflicht in Basel im Jahr 2012 bestreitet. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragt sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die
Steuerrekurskommission beantragt mit Vernehmlassung vom 27. Juli 2017 die
Abweisung des Rekurses wie auch des Begehrens um Durchführung einer
Verhandlung. Dazu hat die Rekurrentin sich mit Eingabe vom 4. September 2017
äussern können. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für
den angefochtenen Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der Steuerrekurskommission bezüglich der kantonalen Steuern kann
Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 171 des Steuergesetzes
[StG, SG 640.100]; § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die
Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege [VRPG, SG 270.100]). Das Verwaltungsgericht
ist somit zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses funktionell wie auch
sachlich zuständig. Gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zuständig.
Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Steuergesetz
keine spezielle Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG).
1.2 Nach
§ 13 Abs. 1 VRPG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die
angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer
Aufhebung oder Änderung hat. Diese Voraussetzungen erfüllt die Rekurrentin als
Adressatin des angefochtenen Entscheids offensichtlich. Der Rekurs wurde
rechtzeitig eingereicht und begründet, weshalb darauf einzutreten ist.
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung
von § 8 Abs. 1 VRPG, da das Steuergesetz keine speziellen
Vorschriften über das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht enthält (vgl.
§ 171 und 179 Abs. 4 StG). Demnach ist zu prüfen, ob die
Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den
massgeblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- und
Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder
missbraucht hat.
1.4
1.4.1 Mit
ihrem Rekurs verlangt die Rekurrentin die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung. Sie rügt, bisher „nie effektiv angehört worden“ zu sein. Das
Gericht solle sich „aus einem Dialog heraus einen Überblick schaffen“ können.
Aus dem Recht auf rechtliches Gehör leitet sie den Anspruch ab, dass das
Gericht „im Dialog mittels Fragestellungen“ zeige, dass es vor dem Treffen
seines Entscheides „an einer Abklärung der Differenzen interessiert“ ist. Sie
beantragt daher, vom Verwaltungsgericht zu einer Anhörung eingeladen zu werden,
damit sie nach Art. 29 Abs. 2 BV an der Erhebung von Beweisen mitwirken oder
sich zumindest zum Beweisergebnis äussern könne, bevor ein Entscheid gefällt
werde.
1.4.2 Eine
mündliche Verhandlung des Gerichts findet gemäss § 25 Abs. 2 VPRG im Falle von
Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder
strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) statt, sofern die Parteien nicht
darauf verzichten. In den übrigen Fällen kann der Präsident auf Antrag oder von
sich aus eine mündliche Verhandlung ansetzen. Stattdessen kann er auch bloss
eine Gerichtsberatung anordnen oder den Entscheid mittels Zirkulationsbeschluss
herbeiführen (§ 25 Abs. 3 VRPG). Steuersachen betreffen
keine zivilrechtlichen Ansprüche oder Verpflichtungen im Sinne von
Art. 6 EMRK (BGer 2P.7/2004 vom
8. Juni 2004 E. 1.3; 2P.41/2002 vom 10. Juni 2003
E. 5.1; VGE VD.2015.124 vom
21. Juni 2016 E. 1.3). Die Rekurrentin hat deshalb keinen
Anspruch auf Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung (VGE
VD.2016.161 vom 5. Februar 2017 E. 1.4).
1.4.3 Die
Rekurrentin beruft sich zur Begründung eines Anspruchs auf Durchführung einer
Parteiverhandlung denn auch primär auf ihren Gehörsanspruch. Zum Anspruch auf
rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) gehört das Recht einer betroffenen
Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids
zur Sache zu äussern (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148). Indessen räumt
Art. 29 Abs. 2 BV grundsätzlich keinen Anspruch auf eine
mündliche Anhörung ein (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148 und 130 II 425 E. 2.1
S. 428 f.). Für das Verwaltungsverfahren gilt dies auch im Geltungsbereich von
Art. 6 Ziff. 1 EMRK (vgl. zum Ganzen BGE 140 I 68 E. 9.2 S. 74 und Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, N 1012 und 1189). Eine
mündliche Äusserungsmöglichkeit kann allerdings von Verfassungs wegen dann geboten
sein, wenn sich persönliche Umstände nur aufgrund einer mündlichen Anhörung
klären lassen oder wenn sich eine solche für den zu fällenden Entscheid als
unerlässlich erweist (vgl. BGer 2C_1012/2014/2C_1013/2014 vom 14. November 2014
E. 3.1 und BGer 2C_153/2010 vom 10. September 2010 E. 3.2; VGE
VD.2016.236 vom 15. August 2017 E. 3.2). Dem entspricht auch die Feststellung
der Vorinstanz, wonach eine mündliche Anhörung dazu dienen kann, das Ergebnis
der Instruktion soweit erforderlich bekannt zu machen, die Parteien zu befragen
und ihnen die Möglichkeit zu geben, sich abschliessend zum Streitgegenstand zu
äussern.
1.4.4 Vorliegend
hat die Rekurrentin aber sowohl im vorinstanzlichen Verfahren wie auch im vorliegenden
Verfahren mehrfach Gelegenheit erhalten, sich umfassend zur Sache in
schriftlicher Form zu äussern. Die massgebenden Aspekte zur Beurteilung ihres
Revisionsanspruchs sind bereits mit den Stellungnahmen der Steuerverwaltung im
vorinstanzlichen Verfahren und dem angefochtenen Entscheid der
Steuerrekurskommission im Einzelnen erörtert worden. Die gemäss eigenen Angaben
von Fachpersonen beratene Rekurrentin hatte damit Gelegenheit, sich dazu mit
ihren Eingaben im vorinstanzlichen Verfahren wie auch im vorliegenden
Rekursverfahren eingehend zu äussern. Es ist nicht ersichtlich, weshalb ihr
dies anders und besser im Rahmen einer mündlichen Verhandlung möglich wäre.
Dies ergibt sich auch aus den dokumentierten Erfahrungen der Steuerverwaltung.
Diese hat der Rekurrentin Gelegenheit gegeben, ihre Fragen in einem gemeinsamen
Gespräch vom 3. Februar 2017 zu klären. Dabei war es offenbar nicht möglich,
der Rekurrentin das Gefühl zu vermitteln, wahrgenommen zu werden, weshalb sich
das Gespräch im Kreise drehte. Das Verhalten der Rekurrentin liess keine
Annäherung der Standpunkte zu (Notiz der Steuerverwaltung vom 15. Februar 2017;
Schreiben der Steuerverwaltung vom 9. Februar 2017). Dieser Beurteilung
entspricht auch die eigene Darstellung dieses Gesprächs durch die Rekurrentin
in ihrem vorliegenden Rekurs (vgl. S. 7 f.). Vor diesem Hintergrund ist
entsprechend der Praxis des Verwaltungsgerichts in steuerrechtlichen Verfahren
auf die Durchführung einer Verhandlung zu verzichten.
Streitgegenstand
des vorliegenden Verfahrens ist das Gesuch der Rekurrentin um Revision der
rechtskräftig gewordenen Steuerverfügungen vom 26. September 2013 und 5.
Dezember 2013.
2.1 Wie
bereits die Vorinstanz eingehend und zutreffend erwogen hat, ist eine Revision einer
rechtskräftigen Steuerveranlagung nur in bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen
Ausnahmefällen zulässig (Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage,
Zürich 2013, Rz. 723). Die Gründe für eine Revision sind in
§ 173 Abs. 1 StG geregelt. Danach kann ein rechtskräftiger
Entscheid auf Antrag oder von Amtes wegen zu Gunsten der steuerpflichtigen
Person unter anderem revidiert werden, wenn neue erhebliche Tatsachen oder
entscheidende Beweismittel entdeckt werden (§ 173 Abs. 1
lit. a StG). Neu sind Tatsachen, die sich im Zeitpunkt der Verfügung
verwirklicht bzw. bereits bestanden haben, aber erst nachträglich entdeckt worden
sind (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
Handkommentar zum DBG, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 147
N 18; differenzierend Looser,
in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht,
Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und
Gemeinden (StHG), 3. Auflage, Basel 2017, Art. 51
N 11 ff.). Erheblich sind Tatsachen, wenn sie geeignet sind, den dem
rechtskräftigen Entscheid zugrunde gelegten Sachverhalt derart zu verändern,
dass Anlass zu einer neuen Entscheidung besteht (vgl. BGer vom
14. Oktober 1998, in: Praxis 88 Nr. 70 E. 4a). Weiter kann
eine rechtskräftige Verfügung dann revidiert werden, wenn die Steuerverwaltung
erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren
oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder in anderer Weise
wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat (§ 173 Abs. 1 lit. b StG; VGE
VD.2015.23 vom 5. Oktober 2015 E. 4.1). Schliesslich hat eine
Revision dann zu erfolgen, wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen den Entscheid
beeinflusst hat (§ 173 Abs. 1 lit. c StG). Ausgeschlossen
ist eine Revision dagegen, wenn die steuerpflichtige Person die fraglichen
Umstände bei zumutbarer Sorgfalt bereits im ordentlichen Verfahren, etwa
mittels korrekter und fristgerechter Deklaration oder Anfechtung der
Veranlagungsverfügung durch Einsprache, hätte vorbringen können (§ 173
Abs. 2 StG; Schwank, Das
verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Basel 2003,
S. 37). Das Revisionsgesuch muss gemäss § 174 Abs. 2 StG
innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes eingereicht werden, d.h.
nachdem der Gesuchsteller die nötigen Anhaltspunkte für das Vorliegen eines
Revisionsgrundes gewonnen hat (Richner/Frei/
Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 148 N 4). Die Beweislast für das
Einhalten der Revisionsfrist trifft grundsätzlich die Partei, welche das
Revisionsgesuch eingereicht hat (vgl. BGer 5P.113/2005 vom
13. September 2006 E. 3.1).
2.2 Daraus
folgt, dass in einem Revisionsverfahren ein rechtskräftiger Steuerentscheid
nicht quasi auf freiem Feld neu geprüft werden kann. Eine solche freie
Überprüfung der mit dem Entscheid der Steuerrekurskommission vom 19. Januar
2015 beurteilten Sachverhalts- und Rechtsfragen wäre allein mit einem damals zu
erhebenden Rekurs an das Verwaltungsgericht möglich gewesen. Heute ist eine
neue Beurteilung der damals rechtskräftig entschiedenen Steuerpflicht der
Rekurrentin für das Steuerjahr 2012 nur noch möglich, wenn einer der genannten
Revisionsgründe vorliegt. Soweit die Rekurrentin daher allein nochmals ihre
Steuerpflicht mit den bereits damals vorgetragenen Argumenten bestreitet, sind
ihre Ausführungen zum vornherein nicht geeignet, einen Revisionsanspruch zu
begründen.
2.3 Wie
bereits die Vorinstanz festgestellt hat, ist nicht erkennbar, welche neuen oder
von den Vorinstanzen zu Unrecht nicht berücksichtigten, erheblichen Tatsachen
oder entscheidenden Beweismittel die Rekurrentin zur Begründung ihres
Revisionsgesuchs geltend machen will (vgl. § 173 Abs. 1 lit. a StG). Auch mit
ihrer umfangreichen Rekursbegründung im vorliegenden Verfahren macht sie keine
solchen neuen Tatsachen und Beweismittel geltend, die nicht bereits in dem mit
Rekursentscheid der Steuerrekurskommission vom 19. Januar 2015 abgeschlossenen
Verfahren beurteilt worden sind oder zumindest hätten beurteilt werden können.
Sie behauptet zwar, dass die Behörden damals „bloss eine nackte Information
ohne nähere, genaue Angaben, die Sache betreffend“ besessen hätten (Rekurs, S.
1 f.). Es ist aber nicht ersichtlich, weshalb es der Rekurrentin nicht möglich
gewesen wäre, solche weiteren Angaben, über die sie heute angeblich verfügen
will, nicht schon im damaligen Verfahren vorzubringen. Dazu hatte sie wiederholt
ausreichend Gelegenheit. So hätte die Rekurrentin in ihrer Einsprache vom 23. Dezember
2013 bereits die Möglichkeit gehabt zu belegen, dass sie ihren
steuerrechtlichen Wohnsitz nach Indien verlegt hatte (Präsidialentscheid vom
19. Januar 2015 E. 6d und e). Spätestens aber mit ihrem Rekurs vom 22. April
2014 und ihrer Replik vom 13. August 2014 hätte sie ihre Steuerpflicht in Indien
belegen müssen. Wie im Präsidialentscheid der Steuerrekurskommission vom 19. Januar
2015 E. 6d ausgeführt wurde, wäre die Steuerverwaltung in diesem Falle bereit
gewesen, von der Erhebung der Steuern für die Periode vom 1. Januar bis 23.
Dezember 2012 abzusehen. Die Rekurrentin hatte somit genügend Gelegenheit, ihr
relevant erscheinende Tatsachen vorzubringen und zu belegen.
Andere
Revisionsgründe als das Vorliegen neuer Tatsachen oder Beweismittel werden
weder substantiiert geltend gemacht noch sind sie erkennbar.
2.4 Daraus
folgt, dass die Vorinstanzen zu Recht eine Revision der rechtskräftigen
Steuerveranlagungen der Steuerverwaltung vom 26. September 2013 und 5. De-zember
2013 abgelehnt haben.
Entsprechend ist
der Rekurs abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Rekurrentin
die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘000.–.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘000.–.
Mitteilung an:
Rekurrentin
Steuerrekurskommission
Steuerverwaltung Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
BLaw Laetitia Block
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.