Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2017.134
URTEIL
vom 7. März 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____ Rekurrent
c/o B____, [...]
[…]
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
gegen
Erziehungsdepartement
Basel-Stadt Rekursgegner
Leimenstrasse 1, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine
Verfügung des Erziehungsdepartements
vom 26. April 2017
betreffend Informationszugang
Sachverhalt
A____
(Rekurrent), Journalist beim Pressetitel B____, interessiert sich für das Thema
der Belieferung der Kioske und Restaurants in basel-städtischen Sportanlagen
einschliesslich der Gartenbäder und der St. Jakobs-Halle mit Produkten der C____
S.A. Zu diesem Zweck ersuchte er um Zugang zu den Verträgen und den diesbezüglichen
Korrespondenzen des Erziehungsdepartements mit der C____ S.A. Mit Verfügung vom
26. April 2017 wies das Erziehungsdepartement das Informationszugangsgesuch ab.
Hiergegen
richtet sich der am 3. Mai 2017 erhobene und am 24. Mai 2017 begründete Rekurs,
womit der Rekurrent die Aufhebung der Verfügung und uneingeschränkte Einsicht
in den Vertrag des Kantons Basel-Stadt mit der C____ S.A. (allfällige frühere
sowie aktuelle Fassung) sowie der diesbezüglichen Korrespondenz der Vertragsparteien
beantragt. Eventualiter seien im herausverlangten Vertrag die Passagen zu
schwärzen, welche nachweislich Geschäftsgeheimnisse der C____ S.A. enthielten.
Zur Begründung wird im Wesentlichen auf die neun dem Erziehungsdepartement gestellten
Fragen verwiesen (Rekursbegründung S. 4). Der Rekurrent wolle nun das
Thema vertiefen und die Vergabepraxis grundlegend hinterfragen. Insbesondere wolle
er das staatsseitige Einverleiben von Kickbacks sowie die konkrete Verwendung
der Einnahmen prüfen, welche vermutungsweise zulasten der Pächter und Konsumenten
gehe.
Das Erziehungsdepartement
beantragt mit Vernehmlassung vom 2. August 2017 die Abweisung des Rekurses. Der
Rekurrent hat am 11. August 2017 repliziert. Die Tatsachen und die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus dem
angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende
Urteil ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich
aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 6. Juni 2017 sowie
aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist das
Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG 154.100). Der Rekurrent ist als
Gesuchsteller und Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er gemäss
§ 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Bei dieser Ausgangslage
ist auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs einzutreten.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob die Verwaltung öffentliches
Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr
Ermessen überschritten oder missbraucht hat. Die Angemessenheit des
angefochtenen Entscheids hat das Verwaltungsgericht mangels einer besonderen
gesetzlichen Grundlage nicht zu überprüfen (§ 8 Abs. 5 VRPG; VGE VD.2015.142
vom 27. Juni 2017 E. 1.2, VD.2015.20 vom 2. Dezember 2016 E. 1.3,
je mit Hinweisen).
2.1 Der
Rekurrent macht geltend, er habe ein Interesse, die Vereinbarungen zwischen dem
Kanton Basel-Stadt und dem „Lebensmittelmulti“ einzusehen. Es habe eine
Abnahmeverpflichtung für alle Pächter von Kiosken und Badis bestanden. Diese
hätten Tiefkühlprodukte und weitere Produkte ausschliesslich bei dieser einen
Lieferantin beziehen müssen, wodurch sich die Warenkosten massiv verteuert
hätten. Der Kanton Basel-Stadt habe demgegenüber Rückvergütungen bezogen. Im
Hinblick auf die Badesaison 2017 plane die B____, die Thematik nochmals
aufzunehmen. Abzuklären sei insbesondere, ob der Kanton Basel-Stadt „Kickbacks“
beziehe, was vermutungsweise zu Lasten der Pächter und Konsumenten gehe. Im
Fokus der Abklärungen stehe nicht die Lieferantin, sondern das Erziehungsdepartement.
Die Unmöglichkeit der Anonymisierung der Dokumente und der Schutz von Geschäftsgeheimnissen
würden bestritten. Es müsse lediglich abgeklärt werden, ob sich das Erziehungsdepartement
korrekt verhalten habe. Eventualiter könnten die Dokumente geschwärzt werden.
Die Öffentlichkeit habe ein Interesse zu erfahren, ob und in welchem Umfang das
Erziehungsdepartement Verträge zu eigenen Gunsten abschliesse, zumal vorliegend
die Pächter und Kunden unter dem einschränkten Warenangebot und den teureren
Preisen leiden würden. Es bestehe die Möglichkeit, dass der Kanton das
Vergabeverfahren unterlaufen oder den Vertrag nicht nach objektiven Kriterien
zu finanziell unvorteilhaften Konditionen abgeschlossen habe.
2.2 Die
Vorinstanz legt in der angefochtenen Verfügung vom 26. April 2017 dar, dass ein
Vertragsverhältnis mit der C____ S.A. bestehe, dessen Gegenstand der Einkauf
von Speiseeis sowie weiterer Tiefkühl- und Trockenprodukte bilde. Dieser
Vertrag sei nach seiner ersten Begründung vom 19. Februar 2008 zweimal, am 28.
April 2010 und am 19. Dezember 2014, erneuert worden. In seiner aktuellen Ausgestaltung
enthalte er ein jährliches Kündigungsrecht der Parteien. Es bestehe keine Abnahmeverpflichtung
des Erziehungsdepartements und der Betreiber von Verpflegungsstätten auf bzw.
in dessen Sportanlagen. Eine Anonymisierung der Vertragspartnerin und deren
Geschäftspraktiken sei faktisch unmöglich. Eine Bekanntgabe gestützt auf die Einwilligung
der Vertragspartnerin falle ausser Betracht, da diese damit nicht einverstanden
sei. Daher sei das Informationszugangsgesuch abzuweisen. In der Vernehmlassung
bekräftigt das Departement, dass eine wirksame Anonymisierung nicht möglich
sei. Bei der fehlenden Einwilligung der betroffenen Vertragspartnerin lasse das
kantonale Gesetz keinen Raum für eine Zugangsgewährung. Überdies enthielten die
Verträge Angaben zu Preisen, Rabatten sowie Sponsoring- und Werbemassnahmen,
die Rückschlüsse auf Preiskalkulationen, Kostendeckung von Produkten und
Geschäftsstrategie zuliessen. Diese Angaben seien als Geschäftsgeheimnisse zu
schützen. Daher sei eine Geheimhaltungsklausel vereinbart worden. Die
Vertragspartnerin sei auch im vorliegenden Einzelfall nicht bereit, einer
Einsichtsgewährung zuzustimmen. Wenn Geschäftspartner des Kantons damit rechnen
müssten, dass vertragliche Geheimhaltungsklauseln keinen Bestand hätten, würden
diese dem Kanton in Zukunft keine günstigen Konditionen mehr gewähren. Schliesslich
liessen sich aus dem nachgesuchten Vertrag keine Angaben über die
Pachtbedingungen in den kantonalen Sportanlagen entnehmen. Insoweit seien die
ersuchten Dokumente nicht relevant.
3.1 Das
Handeln des Kantons Basel-Stadt unterliegt grundsätzlich dem
Öffentlichkeitsprinzip gemäss § 75 Abs. 2 der Kantonsverfassung (KV,
SG 111.100). Es handelt sich dabei um einen kantonalen
Verfassungsgrundsatz, der vom Gesetzgeber mit Erlass des baselstädtischen Informations-
und Datenschutzgesetzes (IDG, SG 153.260) ausgestaltet wurde. Bei dessen
Anwendung ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Kanton bei der
Ausgestaltung kompetenzgemäss erlassener Verfassungsgrundsätze über einen
Gestaltungs- und Ermessensspielraum verfügt. Die kantonalen Entscheidungen
müssen sich nicht notwendigerweise mit jenen des Bundes decken. Formal ist der
Kanton an das Öffentlichkeitsgesetz des Bundes (BGÖ, SR 152.3) und die
entsprechende Praxis der Bundesbehörden nicht gebunden (VD.2015.20 vom 2. Dezember
2016 E. 4.5 und BGer 1C_40/2017 vom 5. Juli 2017 E. 6.2.2).
Dessen Anwendungsbereich beschränkt sich auf die Bundesverwaltung (Art. 2
BGÖ). Eine analoge Anwendung des BGÖ auf die Verhältnisse des Kantons
Basel-Stadt wird damit nicht ausgeschlossen, setzt aber stets eine sorgfältige
Abklärung der Umstände und ihrer Vergleichbarkeit voraus (VGE VD.2017.167
vom 15. November 2017 E. 4.2).
3.2 Gemäss
§ 2 Abs. 2 lit. a IDG finden das IDG und das
Öffentlichkeitsprinzip – neben anderen, hier nicht erheblichen Fällen – keine
Anwendung, soweit der Kanton oder ein anderes öffentliches Organ am
wirtschaftlichen Wettbewerb teilnimmt und dabei privatrechtlich handelt. Im
vorliegenden Fall bestehen gestützt auf diese Ausnahmebestimmung erhebliche
Zweifel an der Anwendbarkeit des Öffentlichkeitsprinzips. Zwar erstellt und betreibt
der Kanton nach § 6 Abs. 1 des baselstädtischen Sportgesetzes (SG
371.100) Sport- und Bewegungsanlagen und nimmt damit eine öffentliche Aufgabe
wahr. Der Betrieb von Kiosken und Restaurants ist aber keine typische
Staatsaufgabe. Vielmehr könnte darin eine Teilnahme des Kantons am
wirtschaftlichen Wettbewerb im Sinne von § 2 Abs. 2 lit. a IDG gesehen
werden. In der Lehre wird der Betrieb einer Gastwirtschaft durch das
Gemeinwesen explizit als Beispiel für privatwirtschaftliche Staatstätigkeit und
Teilnahme des Gemeinwesens am Wirtschaftsleben in Konkurrenz mit der
Privatwirtschaft genannt (Häfelin /
Müller / Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage 2016, N 1388 f.).
Jedenfalls ist klar, dass der Kanton privatrechtlich handelt, wenn er Lebensmittel
einkauft und verkauft, so dass diesbezüglich nicht von hoheitlichem Handeln
gesprochen werden kann (Rudin, in:
Rudin/Baeriswyl [Hrsg.], Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz
des Kantons Basel-Stadt, Zürich 2014, Art. 2 IDG N 12 ff.).
Demnach wären die Ausschlusskriterien von § 2 Abs. 2 lit. a IDG
erfüllt, so dass das IDG mit Bezug auf den Verkauf von Speiseeis und weiteren
Lebensmitteln durch den Kanton nicht zur Anwendung käme.
Würde der
Verkauf von Speiseeis und weiteren Tiefkühlprodukten speziell in den kantonalen
Sport- und Bewegungsanlagen als Tätigkeit ausserhalb des wirtschaftlichen
Wettbewerbs nach § 2 Abs. 2 lit. a IDG gesehen, so könnte dies
etwa damit begründet werden, dass die Kioske und Restaurants wegen ihres
besonderen Standorts innerhalb der staatlich betriebenen Sport- oder
Bewegungsanlagen dem wirtschaftlichen Wettbewerb entzogen seien. Diese
Betrachtungsweise ist jedoch keineswegs zwingend. Zum einen besteht weiterhin
eine gelockerte Konkurrenz mit den privaten Gastronomieangeboten ausserhalb der
Sportanlage. Zum anderen ergeben sich aus den Akten auch Hinweise auf einen Wettbewerb
innerhalb der Sportanlagen: So wird mit E-Mail des Erziehungsdepartements an
die B____ vom 10. August 2016 (Beilage 7 zur Rekursbegründung) ausgeführt, dass
der Kanton die Kioske selbst betreibe, die Restaurants jedoch an Pächter
vergeben habe, die keinen Auflagen bezüglich Produkten der C____ S.A.
unterlägen. So werde beispielsweise auch ein anderes, regionales Speiseeis ([...]-Glacé)
angeboten. Wenn diese – vom Kanton zu unterscheidenden – Pächter demnach
eigenwirtschaftlich tätig sind, wäre dies ein weiterer Hinweis dafür, dass der
Kanton beim Verkauf von Lebensmitteln auch anlageintern mit anderen Anbietern
in Konkurrenz stünde, so dass seine Verkaufstätigkeit nicht nur im
wirtschaftlichen Wettbewerb mit Anbietern ausserhalb der Anlage, sondern auch
mit solchen innerhalb der Anlage stünde. Dies wäre ein weiterer Hinweis für die
Nichtanwendbarkeit des Öffentlichkeitsgrundsatzes nach § 2 Abs. 2
lit. a IDG. Die Frage der Anwendbarkeit des IDG wurde im bisherigen Verfahren
nicht aufgeworfen. Sie kann vorliegend offen bleiben, da der Kanton davon
unabhängig nicht verpflichtet ist, die umstrittenen Vertragsdokumente offen zu
legen.
3.3 Gemäss
§ 75 Abs. 2 KV besteht das Recht auf Einsicht in amtliche Akten,
soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
Dieses sog. Öffentlichkeitsprinzip wird im IDG konkretisiert, welches bezweckt,
das Handeln der öffentlichen Organe transparent zu gestalten und damit die
freie Meinungsbildung und die Wahrnehmung der demokratischen Rechte zu fördern,
soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen (§ 1
Abs. 2 lit. a IDG). Zu diesem Zweck vermittelt § 25 Abs. 1 IDG
jeder Person einen grundsätzlichen Anspruch auf Zugang zu „Informationen“, die
bei bestimmten öffentlichen Organen vorhanden sind. Soweit es sich dabei um „Personendaten“
handelt, sind einschränkend die Bestimmungen von § 21, § 29 Abs. 3
und 4 und § 30 IDG zu beachten. Der erhöhte Schutz von „Personendaten“
(verglichen mit gewöhnlichen „Informationen“) gründet auf dem doppelten
Bestreben des kantonalen Gesetzgebers, mit dem IDG die Transparenz bezüglich
behördlicher „Informationen“ zu erhöhen, ohne dabei aber den „gläsernen Bürger“
einzuführen. Letzteres wird in den Materialien ausdrücklich als eine „das Vertrauen
gefährdende Fehlentwicklung“ bezeichnet (Ratschlag 08.0637.01 des
Regierungsrats vom 10. Februar 2009 betreffend IDG, S. 7, 49). Anlässlich
einer Lockerung der – nur für den Fall der Zugangsgewährung einschlägigen –
Anonymisierungspflicht hat der Gesetzgeber am Grundsatz des
Personendatenschutzes festgehalten, indem er die Herausgabe nicht
anonymisierbarer Dokumente neuerdings zwar zulässt, dafür aber ein überwiegendes
öffentliches Interesse am Informationszugang voraussetzt (§ 30 Abs. 2
lit. a IDG, hiernach E. 3.6). Konkret soll das Anonymisierungsgebot
der Publikation von Funktionsbezeichnungen in Berichten über gravierende
Vorfälle in öffentlichen Institutionen nicht mehr entgegenstehen (Ratschlag
17.0998.01 des Regierungsrats vom 4. Juli 2017 S. 7; Votum der
Kommissionspräsidentin im Grossen Rat, Protokoll der Sitzung vom 8. November 2017 S. 946 f.).
3.4 Der
Vertrag mit der C____ S.A. stellt gemäss § 3 Abs. 3 IDG ein „Personendatum“
dar. Als „Personen“ gelten natürliche und juristische Personen. Entsprechend
gilt die erwähnte Gefahr des gläsernen Bürgers sinngemäss auch für Angaben, die
sich auf juristische Personen beziehen. Der Inhalt des ersuchten Vertrages ist
spezifisch mit einer juristischen Person verknüpft, welche als Vertragspartnerin
des Kantons gerade im Fokus des Interesses des Rekurrenten steht (siehe dazu Beilagen
3, 5, 7 [S. 2] und 8 zur Rekursbegründung). „Bekanntgeben“ bedeutet im
Sinne von § 3 Abs. 6 IDG das Zugänglichmachen von Informationen wie
Einsicht gewähren, Weitergeben oder Veröffentlichen. Nach § 21 Abs. 1
IDG gibt das öffentliche Organ Personendaten bekannt, wenn es durch eine
gesetzliche Bestimmung dazu verpflichtet oder ermächtigt ist (lit. a) oder
dies zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist (lit. b)
oder im Einzelfall die betroffene Person ausdrücklich zugestimmt hat (lit. c).
In den Akten dokumentiert ist sowohl die Geheimhaltungsvereinbarung, an die der
Kanton sich vertraglich gebunden hat, als auch die Bekräftigung des
Vertragspartners, im vorliegenden Einzelfall an der Geheimhaltung festhalten zu
wollen (vgl. dazu Beilage 4 zur Vernehmlassung). Demnach besteht
keine Möglichkeit, gestützt auf die Zustimmung des Vertragspartners Einsicht zu
gewähren.
3.5 Der
Informationszugang betrifft typischerweise „Informationen“ im Sinne von § 3
Abs. 2 IDG, wobei für „Personendaten“ Einschränkungen gelten (hiervor
E. 3.3). Wenn man den Inhalt des Vertrages vom individuellen Träger
trennen wollte (was der Rekurrent hier aber gerade nicht will), so wäre eine Interessenabwägung
gemäss § 29 IDG vorzunehmen.
3.5.1 Der
Informationszugang nach § 25 Abs. 1 IDG kann im Einzelfall eingeschränkt
werden, wenn eine besondere gesetzliche Geheimhaltungspflicht oder ein
überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht (§ 29 Abs. 1
IDG). Als Beispiel eines entgegenstehenden öffentlichen Interesses nennt das
Gesetz etwa den Fall, wenn die Bekanntgabe der oder der Zugang zur Information
die Position des öffentlichen Organs in Verhandlungen beeinträchtigt (§ 29
Abs. 2 lit. d IDG). Ein mögliches privates Interesse, das zur
Einschränkung des Informationszugangs führt, ist dann berührt, wenn durch die
Bekanntgabe von oder den Zugang zu Informationen Berufs-, Fabrikations- oder
Geschäftsgeheimnisse offenbart würden (§ 29 Abs. 3 lit. b IDG). Darin
spiegelt sich das bereits erwähnte Anliegen des kantonalen Gesetzgebers, die
Transparenz zu verbessern, ohne den „gläsernen Bürger“ – und hier: den
gläsernen Geschäftspartner – einzuführen (hiervor E. 3.3/3.4). Dabei wurde die Sorge
um die Verhandlungsfähigkeit des Kantons und die Wahrung von
Geschäftsgeheimnissen seiner Vertragspartner explizit im Gesetz verankert. Im
Folgenden ist daher zu prüfen, welches Gewicht den genannten Interessen im
vorliegenden Einzelfall zukommt.
3.5.2 In
einem Fall betreffend einen Vertrag eines öffentlichen Organs mit
wissenschaftlichen Verlagen, der unter Vertraulichkeitsvorbehalt gesetzt wurde,
verneinte das Verwaltungsgericht überwiegende Einsichtsinteressen. Mit Verweis
auf die Materialien und die Lehre (Ratschlag betreffend IDG, a.a.O., S. 47;
Rudin, a.a.O., Art. 29 N 34)
zeigte es sich überzeugt, dass ein erhebliches Interesse am Schutz laufender
und künftiger Verhandlungen bestehe und dass die gewährten Konditionen (in
casu: Lizenzpreise) im Vertrauen auf vertragliche Geheimhaltungsklauseln
gewährt worden seien. Eine Veröffentlichung würde das Vertrauen der
Vertragspartner erschüttern und die Position des öffentlichen Organs in
künftigen Verhandlungen schwächen (VGE VD.2015.20 vom 2. Dezember 2016 E. 4.4).
Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid, indem es ausführte, dass
jedenfalls die privaten Interessen am Fortbestand der Vertraulichkeit der
Lizenzpreise auf der Hand lägen (BGer 1C_40/2017 vom 5. Juli 2017 E. 6.2.2).
Es verwies dabei auf Stellen im Schrifttum, in denen die Geschäftsstrategie und
Preiskalkulation ausdrücklich als Geschäftsgeheimnisse bezeichnet werden (Rudin, a.a.O., § 29 N 47,
sowie sinngemäss: Cottier /
Schweizer / Widmer, in: Brunner / Mader [Hrsg.], Öffentlichkeitsgesetz, Bern
2008, Art. 7 N 43).
3.5.3 Das
Einsichtsinteresse des Rekurrenten betrifft hier ein Tätigkeitsfeld des Staates,
welches bereits durch die Öffentlichkeit des Angebots und die Konkurrenz des
Privathandels einer ausgeprägten Transparenz und Kontrolle unterliegt. Es ist
im Geschäftsleben nicht allgemeiner Usus, dass die Bedingungen des
Zwischenhandels gegenüber der Kundschaft und der weiteren Öffentlichkeit
bekanntgegeben würden. Insoweit verlangt der Rekurrent Unübliches. Es gibt über
die Bekanntgabe von Endverkaufspreisen und Pachtverhältnissen hinaus kein
erhöhtes Interesse, privater Wettbewerbstätigkeit unterliegenden oder zumindest
damit vergleichbaren Zwischenhandel offenzulegen (vgl. hiervor E. 3.2), zumal
dieser – wiederum usanzgemäss – mit vertraglichen Geheimhaltungsklauseln
gesichert ist. Sinngemäss wird dies auch in vergleichbaren Rechtsgebieten so
gehandhabt. So bleibt etwa die Preisgestaltung im öffentlichen
Beschaffungswesen unter Verschluss und wird weder gegenüber den Mitbewerbern
noch gegenüber der Öffentlichkeit transparent gemacht. Mit Ausnahme weniger
zuschlagsbezogener Informationen (wie der Zuschlagssumme) unterliegen die
Angebote im Vergabeverfahren dem Vertraulichkeitsgrundsatz und können auch
nicht durch das Akteneinsichtsrecht in Erfahrung gebracht werden (Galli / Moser / Lang / Steiner, Praxis
des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Auflage 2013, N 1181 ff.). Dieser
Vertraulichkeitsgrundsatz belegt die konkrete Notwendigkeit, die Verhandlungspositionen
des Staates und die Handelsbedingungen seiner privaten Geschäftspartner angemessen
zu schützen. Bezüglich wettbewerbsunüblicher Angaben zum Bezug von Speiseeis
und weiteren Tiefkühlprodukten, die in Kiosken und Restaurants verkauft werden,
besteht ein bloss geringes öffentliches Interesse am Informationszugang. Demgegenüber
bestehen gewichtige Geheimhaltungsinteressen. Der Vertragsinhalt beschlägt die
Lieferung von Produkten zu bestimmten Preisen mit Rabatten, Sponsoring- und
Werbemassnahmen. Die Preisgestaltung, Rabattberechnungen und Gewährung von
Nebenleistungen stellen aber ein Geschäftsgeheimnis dar. Die Vertragspartnerin,
ein im Wettbewerb stehendes Wirtschaftssubjekt, kann ihre Verträge mit
unterschiedlichen Vertragspartnern unterschiedlich ausgestalten und muss die
eigene Verhandlungsposition nicht dadurch schwächen, dass sie sich auf Angebote
an andere Vertragspartner behaften lassen müsste. Entsprechend ist die Geheimhaltungsklausel
im Vertrag mit dem Erziehungsdepartement folgerichtig und ebenso die
vorliegende Bestätigung des andauernden Geheimhaltungsinteresses. Umgekehrt hat
der Kanton ein hohes öffentliches Interesse, sich auf dem Markt bewegen und
Verträge mit privaten Anbietern aushandeln zu können. Müsste dabei befürchtet
werden, dass die Konditionen zu veröffentlichen sind, würden entweder keine
günstigen Angebote mehr erfolgen oder aber es würde überhaupt nicht mehr
angeboten. Daher wäre der Informationszugang gemäss aufgrund überwiegender
entgegenstehender Interessen (§ 29 Abs. 2 lit. d und Abs. 3 lit. b IDG) zu
verweigern, sofern das Öffentlichkeitsprinzip auf das vorliegende Vertragsverhältnis
überhaupt anwendbar wäre.
3.6 Erst
nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 26. April 2017 hat der kantonale
Gesetzgeber am 8. November 2017 eine Änderung des IDG beschlossen, welche am
4. Januar 2018 in Kraft getreten ist und unter anderem eine Lockerung der Anonymisierungspflicht
gemäss § 30 IDG eingeführt hat. Gemäss der neuen Fassung von § 30 IDG wird,
wenn der Informationszugang „nicht schon
nach § 29 ganz oder teilweise zu verweigern“ ist (Abs. 1) und eine
„Anonymisierung nicht bzw. nicht vollständig möglich“ ist (Abs. 2 Ingress), der
Informationszugang zu nicht anonymisierten Personendaten gewährt, wenn „ein
überwiegendes öffentliches Interesse am Zugang zu diesen Personendaten besteht“
(Abs. 2 lit. a). Diese Bestimmung bezieht sich nach dem ausdrücklichen Wortlaut
von § 30 Abs. 1 IDG auf den Fall der grundsätzlichen Zugangsgewährung nach § 29
IDG, ist also nicht anwendbar, wenn der Informationszugang bereits aufgrund §
29 IDG entfällt (Ratschlag 17.0998.01 des Regierungsrats vom 4. Juli 2017 S. 5).
Da im vorliegenden Fall privatwirtschaftlichen Handelns des Gemeinwesens ein
überwiegendes Interesse am Informationszugang zu verneinen und das Gesuch
bereits aus diesem Grunde abzulehnen ist, kann in intertemporaler Hinsicht
offen bleiben, ob der neue § 30 Abs. 2 lit. a IDG überhaupt anwendbar wäre (vgl.
VGE.2017.244 vom 31. Januar 2018 E. 6.3). Wie hiervor (E. 3.5.3) dargelegt,
besteht vorliegend kein überwiegendes öffentliches Interesse am
Informationszugang.
3.7 Abschliessend
ist festzuhalten, dass von den neun vom Rekurrenten gestellten Fragen überhaupt
nur gerade deren drei sich auf den Inhalt des Vertrages beziehen und durch
diesen allenfalls beantwortet werden könnten. Dies betrifft die Frage 1
(Dauer des Vertrages), Frage 3 (Boni) und Frage 4 (Höhe des Umsatzes und der Rückvergütungen).
Alle anderen Fragen sind vom Departement zu beantworten und wurden dies
teilweise bereits (Fragen 2, 5, 6, 7, 8, 9). Ob nämlich die Pächter in ihren
Verträgen Auflagen erhalten haben oder nicht, können diese oder das Departement
beantworten, nicht aber der Vertrag der Lieferantin der Tiefkühlprodukte. Ob
ein Submissionsverfahren hätte eingeleitet werden müssen oder nicht, ergibt
sich aus dem Submissionsgesetz und der entsprechenden Rechtspraxis. Der
nachgesuchte Vertrag kann auch hierzu nichts beitragen.
Nach dem
Gesagten ist der Rekurs abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der
Rekurrent dessen Kosten zu tragen, wobei die Gebühr auf CHF 500.–
festgesetzt wird. Die Kostenpflicht richtet sich nach § 30 Abs. 1 VRPG;
der Grundsatz der Gebührenfreiheit des Informationszugangs gemäss § 36 Abs. 1
IDG entfaltet im verwaltungsgerichtlichen Verfahren jedenfalls solange keine
Wirkung, als die Gebühr nicht prohibitiv ausfällt (§ 2 Abs. 2 lit. c
IDG; VGE VD.2014.100 vom 8. Oktober 2014 E. 8, VD.2012.179 vom
19. Juni 2013 E. 9, VD.2013.140 vom 7. Mai 2014 E. 6).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird
abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die
ordentlichen Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer
Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Erziehungsdepartement
-
Regierungsrat
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit
des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.