Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.174
ENTSCHEID
vom 13. März 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegner
c/o Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Beschuldigter
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 7. November 2017
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Mit Eingabe vom
24. August 2017 reichte A____ (Beschwerdeführer) gegen Staatsanwalt B____ (Beschuldigter)
Strafanzeige wegen mehrfachen Amtsmissbrauchs, Betrugs sowie Gebührenüberforderung
ein. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. November 2017 trat die
Staatsanwaltschaft, vertreten durch den Ersten Staatsanwalt, auf die
Strafanzeige nicht ein, da die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt
seien. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. November 2017
Beschwerde an das Appellationsgericht. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 21.
November 2017 reichte der Beschwerdeführer Belege sowie eine in Bezug auf die
„schriftlichen Fehler“ korrigierte Fassung seiner Beschwerde nach. Mit
Verfügung vom 24. November 2017 hat der instruierende Gerichtspräsident
die Beschwerde der Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme zugestellt. Auf die Einholung
einer Stellungnahme wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund
der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie
für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs.
2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO,
SR 312.0]). Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der
Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie
namentlich die Anzeige erstattende, zur Beschwerde legitimiert sein, sofern
sich diese Person am vorangegangenen Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem
berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (vgl.
AGE BES.2017.117 vom 15. Januar 2018 E. 1.2.1, BES.2017.95 vom 20. Oktober
2017 E. 1.1, BES.2017.28 vom 12. September 2017 E. 1.1; jeweils mit Hinweisen).
1.2 Der
Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller durch die Nichtanhandnahmeverfügung der
Staatsanwaltschaft vom 7. November 2017 selbst und unmittelbar in seinen
Interessen tangiert, da die zur Anzeige gelangten Delikte zu seinem Nachteil begangen
worden sein sollen. Entsprechend hat er ein Interesse an der Aufhebung der
Verfügungen und ist zur Beschwerde grundsätzlich legitimiert.
1.3
1.3.1 Der
Beschwerdeführer macht in verfahrensrechtlicher Hinsicht geltend, dass zur
Bearbeitung seiner Anzeige ein ausserordentlicher Untersuchungsbeamter oder
Verfahrensleiter hätte eingesetzt werden müssen, weil sich die Vorwürfe gegen
einen Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt richten würden.
Hierzu
ist zu bemerken, dass die Nichtanhandnahmeverfügung nicht durch die beanzeigte
Person selbst, sondern durch den Ersten Staatsanwalt erlassen worden ist. Dass dieser
der Vorgesetzte der beanzeigten Person ist, stellt nicht per se einen
Ausstandsgrund dar (vgl. Aufzählung der Ausstandsgründe in Art. 56 StPO). Im
Übrigen muss gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO eine Partei, wenn sie den Ausstand
einer bei einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der
Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch stellen, sobald sie vom
Ausstandsgrund Kenntnis hat; auf verspätete Ausstandsgesuche ist nicht
einzutreten. Vorliegend war es der Beschwerdeführer selber, der die Strafanzeige
dem Ersten Staatsanwalt zu Prüfung weitergeleitet hat. Er ging damit also im Zeitpunkt
der Anzeige selber davon aus, dass der Erste Staatsanwalt das angeblich
deliktische Verhalten des Beschuldigten im Hinblick auf die Eröffnung des
Verfahrens prüfen und letzteres instruieren wird. In der an den Ersten
Staatsanwalt adressierten Anzeige hat er nicht geltend gemacht, dass dieser
möglicherweise befangen sein könnte. Abgesehen davon, dass er sich damit in
einem gewissen Sinne widersprüchlich verhält, hat der Beschwerdeführer sein
Ausstandsgesuch auf jeden Fall verspätet gestellt, so dass auf die entsprechende
Rüge im Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden kann (vgl. AGE
BES.2017.117 vom 15. Januar 2018 E. 2.4).
1.3.2 In
der Beschwerdebegründung ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids
angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche
Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO). Es gilt demnach ein
(beschränktes) Rügeprinzip (AGE BES.2015.11 vom 7. April 2015 E. 1.2.2,
BES.2013.53 vom 19. August 2014 E. 1.3) und es obliegt dem Beschwerdeführer,
sich in der Beschwerdeschrift mit dem angefochtenen Entscheid in den
Einzelheiten auseinanderzusetzen (Oberholzer,
Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Auflage, Bern 2012, N 1570). Bereits die
Beschwerdeschrift selbst muss die Begründung enthalten. Eine nachträgliche
Ergänzung, Vervollständigung oder Korrektur ist nicht zulässig (Guidon, in: Basler Kommentar StPO, 2.
Auflage 2014, Art. 396 N 9e; BGer 6B_688/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 4.2). Die
Anträge des Beschwerdeführers werden durch die angefochtene Verfahrenshandlung
begrenzt. Der Streitgegenstand kann demnach nicht frei bestimmt werden, er wird
vielmehr durch die Verfahrenshandlung verbindlich festgelegt (Guidon, a.a.O., Art. 396 StPO N 9b).
Zwar ist der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall kein Jurist, so dass die
Anforderungen an die Begründungspflicht nicht überspannt werden dürfen. Jedoch
hat sich auch ein Laie die Mühe zu machen, in seiner Beschwerde kurz anzugeben,
was er an der angefochtenen Verfügung für falsch hält (vgl. zum Ganzen AGE BES.2015.16
vom 6. Mai 2015 E. 1.3).
Die
Beschwerdeschrift vom 17. November 2017 ist gemäss Art. 396 StPO
fristgerecht eingereicht worden und erfüllt knapp die Anforderung an das
Rügeprinzip, wobei nur auf die eindeutig mit der Nichtanhandnahme des beanzeigten
deliktischen Verhaltens zusammenhängenden Beanstandungen eingetreten werden
kann. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 21. November 2017 reichte der Beschwerdeführer
eine weitere Fassung seiner Beschwerde nach. Diese Eingabe ist demgegenüber
verspätet, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Da der Beschwerdeführer
gemäss seinem Begleitbrief vom 21. November 2017 mit seiner neuen Eingabe
offenbar nur die „schriftlichen Fehler“ korrigiert, die Beschwerde inhaltlich
aber nicht geändert habe, ist der guten Ordnung halber darauf hinzuweisen, dass
er daraus keinen Nachteil erleidet.
1.4 Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art.
397 Abs. 1 StPO). Gründe für eine ausnahmsweise mündliche Verhandlung werden
nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Der implizite Antrag des
Beschwerdeführers auf mündliche Verhandlung ist somit abzuweisen (vgl.
BES.2016.46 vom 30. Juni 2017 E. 1.4). Zuständige Beschwerdeinstanz ist
das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1
Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]),
welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.
Der
Beschwerdeführer macht in Bezug auf die Nichtanhandnahme seiner Anzeige vom 24.
August 2017 gegen den Beschuldigten im Wesentlichen geltend, dass der Erste
Staatsanwalt das strafprozessuale Legalitätsprinzip gemäss 7 Abs. 1 StPO (sog.
Verfolgungszwang) und Art. 16 Abs. 1 StPO sowie den Grundsatz in dubio pro duriore
verletzt habe. Dem kann mit Verweis auf die angefochtene Verfügung nicht
gefolgt werden.
2.1 Gemäss
Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme,
sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die
fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht
erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive)
Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann,
gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip
fliessende Grundsatz „in dubio pro duriore“ (Art. 5 Abs. 1 der
Schweizerischen Bundesverfassung, [BV, SR 101], und Art. 2 Abs. 1
StPO i.V.m. Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1
StPO; vgl. BGer 1B_235/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Dieser gebietet, dass
eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft
grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden
Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage
verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012
vom 19. Juli 2012 E. 2.1; 6B_960/2014 vom 30. April 2015 E. 2.1).
Eine
Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den
Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass
der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen
Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines
Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in
Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in
rechtlicher Hinsicht klar sind (Omlin,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 310 StPO N 9; Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al.
[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 310 N 4). Die Vorschrift von
Art. 310 StPO hat ausserdem zwingenden Charakter; liegen deren Voraussetzungen
vor, darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern hat
zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen (statt vieler: AGE BES.2017.28
vom 12. September 2017 E. 2.2; Omlin,
a.a.O., Art. 310 StPO N 8).
2.2 Der
Erste Staatsanwalt führt nachvollziehbar und juristisch korrekt aus, weshalb in
Bezug auf den Beschuldigten betreffend des mehrfachen Amtsmissbrauchs, des
Betrugs und der Gebührenüberforderung keine hinreichenden Verdachtsgründe
vorliegen. So wurde in der angefochtenen Verfügung zu Recht dargelegt, dass
weder ersichtlich noch überhaupt substantiiert ist, ob und inwiefern der Beschuldigte
in seinem Schreiben vom 7. Juni 2017 eine telefonische Aussage des
Beschwerdeführers bewusst falsch wiedergegeben und dadurch einen Amtsmissbrauch
im Sinne von Art. 312 StGB begangen haben soll. Auch ist in keiner Weise
nachvollziehbar, weshalb das gestützt auf Art. 75 Abs. 4 StPO i.V.m. § 25 des
Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100) und aus
sicherheitspolizeilichen Interessen ergangene Schreiben des Beschuldigten vom
7. Juni 2017 an andere Behörden einen Amtsmissbrauch begründen
sollte. Gleiches gilt hinsichtlich der Tatsache, dass der Beschuldigte dem Amt
für Sozialbeiträge am 16. März 2017 telefonisch die Akteneinsicht verwehrte,
was gemäss Art. 101 Abs. 2 StPO bei überwiegenden entgegenstehenden Interessen
grundsätzlich zulässig ist. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer mit der Staatsanwaltschaft
darauf hinzuweisen, dass das zuständige Amt die für die Bearbeitung des Falls
erforderlichen Informationen erhalten hat. Schliesslich legt der Erste
Staatsanwaltschaft nachvollziehbar dar, weshalb sich die vom Beschwerdeführer
beanstandeten Gebühren als rechtmässig erweisen und insofern weder von einer
Gebührenüberforderung, noch von einem Betrug oder einem Amtsmissbrauch
ausgegangen werden darf. Hinsichtlich der Nichtanhandnahme eines
Strafverfahrens im Zusammenhang mit den angezeigten Tatsachen kann daher vollumfänglich
auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden. Dem gibt es weiter nichts
beizufügen, zumal sich der Beschwerdeführer damit nicht hinreichend
auseinandersetzt.
Zusammenfassend
ergibt sich, dass sich die Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. November 2017
als rechtmässig erweist und diese weder gegen das strafprozessuale Legalitätsprinzip
noch gegen den Grundsatz in dubio pro duriore verstösst. Die Beschwerde ist
damit abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Bei diesem Ausgang des
Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die
Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen, auf deren Erhebung angesichts
der Aussichtslosigkeit des Verfahrens nicht verzichtet werden kann.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegner
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.