Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2017.68
URTEIL
vom 22.
Januar 2018
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), MLaw
Jacqueline Frossard,
Dr. Carl Gustav Mez und
Gerichtsschreiberin MLaw Sibylle Kuntschen
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o UPK Basel, Wilhelm-Klein-Strasse 27,
4002 Basel Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Privatkläger
B____
vertreten durch [...], Advokat, [...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 3. April 2017
betreffend Gefährdung des Lebens,
Freiheitsberaubung, Nötigung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und
Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes; Anordnung einer
stationären psychiatrischen Behandlung
Sachverhalt
Mit Urteil vom
3. April 2017 stellte das Strafgericht Basel-Stadt fest, dass A____ die
Straftatbestände der Gefährdung des Lebens, der Freiheitsberaubung und Entführung,
der Nötigung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und der
Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121)
in rechtswidriger Weise erfüllt habe und dass er bezüglich dieser
Straftatbestände nicht strafbar sei (Art. 19 Abs. 1 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]). Über A____ wurde eine stationäre
psychiatrische Behandlung angeordnet, in Anwendung von Art. 19 Abs. 3 und Art. 59
Abs. 1 StGB. Die Genugtuungs- sowie die Schadenersatzforderung des B____ (Privatkläger)
sowie der Antrag der Opfervertretung auf Zahlung einer Parteientschädigung wurden
abgewiesen. Die beschlagnahmten Gegenstände wurden in Anwendung von
Art. 69 Abs. 1 StGB eingezogen. Die Verteidigerin, [...], wurde aus der
Strafgerichtskasse entschädigt. Die Verfahrenskosten gingen zu Lasten des
Strafgerichts.
Mit Schreiben
seiner Rechtsvertreterin vom 26. Juni 2017 hat A____ (Berufungskläger) Berufung
gegen dieses Urteil erklären lassen. Er hat beantragt, das angefochtene Urteil
sei aufzuheben und er sei von der Gefährdung des Lebens, der Freiheitsberaubung
sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte freizusprechen, der
Nötigung und der Übertretung nach Art. 19a BetmG hingegen schuldig zu sprechen.
Es sei eine ambulante psychiatrische Behandlung gemäss Art. 63 StGB
anzuordnen. Weiter sei ein aktueller Verlaufsbericht bei den Universitären
Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) einzuholen und der Verteidigung sei das
Recht auf Ergänzungsfragen einzuräumen. Schliesslich wird beantragt, der
Verteidigerin die Verfahrensakten inklusive Verhandlungsprotokoll zuzustellen
und die amtliche Verteidigung zu gewähren; alles unter o/e-Kostenfolge. Zudem ist
eine Frist für eine ergänzende Berufungsbegründung beantragt, mit Schreiben vom
18. August 2017 dann aber doch darauf verzichtet worden. Mit Eingabe vom
28. November 2017 ist noch beantragt worden, dass der Berufungskläger lediglich
von einem Mitarbeiter der UPK zur Gerichtsverhandlung begleitet werden solle.
Die Verteidigerin könne ihn dann nach der Verhandlung wieder zurück in die
Klinik begleiten.
Weder die
Staatsanwaltschaft noch der Privatkläger haben Anschlussberufung erklärt oder Nichteintreten
beantragt. Sie haben sich auch nicht vernehmen lassen.
Mit Verfügung
vom 29. Juni 2017 hat die instruierende Präsidentin die beantragte Akteneinsicht
gewährt und die beantragte amtliche Verteidigung bewilligt. Mit Verfügungen vom
5. und 22. Dezember 2017 hat sie den Antrag auf Begleitung des Berufungsklägers
(nur) durch die Verteidigerin selbst oder durch eine/n Mitarbeiter/in der UPK
zur Hauptverhandlung vor Appellationsgericht abgelehnt und an der polizeilichen
Vorführung festgehalten. Die eingeholten Therapieverlaufsberichte der UPK datieren
vom 16. November 2017 und 16. Januar 2018.
Anlässlich der
zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 22. Januar 2018 ist der Berufungskläger
befragt worden. Im Anschluss sind seine Verteidigerin sowie die Staatsanwältin
und der Privatkläger zum Vortrag gelangt.
Die
detaillierten Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Relevanz,
aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
das Urteil des Strafdreiergerichts ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) die Berufung zulässig. Zuständig ist ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Berufungskläger hat ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Urteils, weshalb er zur Erhebung der Berufung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1
StPO). Auf die nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht
angemeldete und erklärte Berufung ist somit einzutreten.
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden. Das Berufungsgericht überprüft das
erstinstanzliche Urteil (von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen
[vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO]) nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1
StPO). Die Abweisung der Zivilforderungen (Genugtuungs- und Schadenersatzforderungen
sowie Parteientschädigung) des Privatklägers sind unangefochten geblieben und
daher in Rechtskraft erwachsen. Ebenfalls rechtskräftig geworden ist die Einziehung
der beschlagnahmten Gegenstände und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung
für das erstinstanzliche Verfahren. Mangels Berufung oder Anschlussberufung von
Seiten der Staatsanwaltschaft ist das Verbot der Reformatio in Peius zu beachten
(Art. 391 Abs. 2 StPO).
2.1 Der
Sachverhalt ist insoweit unbestritten, als der Berufungskläger in der Nacht vom
29. auf den 30. September 2017 den Privatkläger mit einer Machete bedrohte, um
ihn und dessen Kollegen [...] als Pfleger zum Öffnen der Türen der UPK zu bewegen.
Entsprechend wird auch anerkannt, dass der Berufungskläger eine Nötigung begangen
hat (Berufung S. 8). Indessen beharrt er darauf, dass er die Machete nicht
an den Hals des Privatklägers gedrückt, sondern immer einen Abstand gehalten habe.
Beim Privatkläger seien denn auch keine Spuren der Machete erkennbar gewesen –
nur eine starke Rötung am Hals, welche wahrscheinlich durch das Halten am
Nacken hervorgerufen worden sei, und eine Kratzwunde am Arm. Das Strafgericht
verweise nur auf die Aussagen der beiden Pfleger (Berufung S. 5).
2.2
2.2.1 Entgegen
der Argumentation des Berufungsklägers erweist sich die Sachverhaltserstellung
im angefochtenen Entscheid (vgl. Urteil S. 7-10), auf die vollumfänglich
verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO), als zutreffend: Der Vorinstanz ist
darin zuzustimmen, dass die Aussagen der beiden auf Seiten der UPK Involvierten
– des Privatklägers und seines Kollegen [...] – überaus glaubhaft sind. Sie
stimmen in allen wesentlichen Teilen überein und enthalten namentlich
zahlreiche Realitätskriterien (vgl. dazu Ludewig/Baumer/Tavor,
Einführung in die Aussagepsychologie, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.],
Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich/St. Gallen 2017, S. 17, 46 ff.,
mit weiteren Hinweisen). Der Privatkläger wurde an der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung befragt und kam auch an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung
zu Wort. Seine Aussagen blieben in allen wesentlichen Teilen gleich, es gab
keinerlei ernsthafte Widersprüche. Die Aussagen wirken aber auch nicht
stereotyp oder auswendig gelernt. Sie sind nicht nur chronologisch vorgetragen
worden, sondern bisweilen auch sprunghaft. Sie bestechen durch einen
angemessenen Detailreichtum sowie durch das Bestreben, den Berufungskläger auch
zu verstehen und zu entlasten. Es ist spürbar, dass die beiden UPK-Mitarbeiter ihm
sein Verhalten – professionell – in keiner Weise verübeln. Der Privatkläger
schilderte sehr nachvollziehbar und schlüssig auch die eigenen Gedanken während
des Geschehens. Dass sein Kollege und er verwirrt gewesen seien, als der
Berufungskläger trotz Aushändigung des Schlüssels nicht gegangen sei – wie sie
es von anderen Fällen her gekannt hätten (vgl. Akten S. 605 und zweitinstanzliches
Verhandlungsprotokoll S. 9). Dass er froh gewesen sei, als er die Machete nicht
mehr am Hals, sondern am Rücken gespürt habe (vgl. Akten S. 603, 605).
Dass er den Moment genutzt habe, als sein Kollege mit dem Berufungskläger gesprochen
habe, um den Personenalarm auszulösen (Akten S. 603 f.). Er äusserte auch viele
Überlegungen zu den innerpsychologischen Vorgängen beim Berufungskläger und gab
Teile des Gesprochenen wieder, auch in direkter Rede. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
gab er zu, wenn er sich nicht mehr erinnerte (vgl. etwa Akten S. 604).
2.2.2 Der
Berufungskläger dagegen gab sich weitgehend wortkarg beziehungsweise sagte
nichts, wenn er befürchten musste, sich bei Antworten auf heikle Fragen zu belasten.
Er räumte ein, die Machete an den Hals des Privatklägers gehalten zu haben – allerdings
mit einem kleinen Abstand, gemäss Aussagen an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
2-3 cm (Akten S. 598). Dass dieser Abstand mit einer Machete nicht während (in
dubio) mindestens 10 Minuten aufrechterhalten werden kann, hat die Vorinstanz bereits
zutreffend ausgeführt (Urteil S. 10). Die Aussagen des Berufungsklägers wirken
insgesamt ausweichend und taktisch darauf ausgerichtet, das Eingeständnis zu
vermeiden, dass die Machete in Berührung mit dem Hals des Opfers kam.
2.3 Insgesamt
kann damit vollumfänglich auf die glaubhaften und schlüssigen Aussagen des
Privatklägers und seines Arbeitskollegen [...] abgestellt werden. Die
Vorinstanz hat den Sachverhalt gemäss Anklageschrift Ziff. 1 zutreffend als
erstellt erachtet (Urteil S. 10).
3.1 Bestritten
wird, dass das geschilderte Verhalten des Berufungsklägers den Tatbestand der Gefährdung
des Lebens (Art. 129 StGB) erfüllt habe. Der Berufungskläger macht geltend, dazu
habe es an der unmittelbaren Lebensgefahr gefehlt. Insbesondere sei die Klinge
der Machete nicht scharf gewesen. Um die Haut zu durchschneiden wäre daher ein
grösserer Kraftakt notwendig gewesen. Zudem habe der Berufungskläger nicht
vorsätzlich gehandelt. Sein Verhalten sei auch nicht skrupellos gewesen – er
sei weder gewissenlos noch besonders hemmungs- oder rücksichtslos, sondern nur
verängstigt gewesen. Ohnehin sei es widersprüchlich, ihm einerseits volle
Schuldunfähigkeit zu attestieren, andererseits aber anzunehmen, er habe
skrupellos gehandelt. Aufgrund seiner Psychose sei er in der
Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen und habe somit nicht skrupellos
handeln können (Berufung S. 6 f.).
Was die
Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 StGB) angehe, fehle es an der
erforderlichen Erheblichkeit. Zudem sei sie nur eine Begleiterscheinung der
Nötigung und deshalb zu verneinen. Ausserdem habe der Berufungskläger nicht die
Freiheit des Privatklägers rauben, sondern diesen nur nötigen wollen, die Tür
zu öffnen. Daher sei nicht nur der objektive, sondern auch der subjektive Tatbestand
nicht gegeben (Berufung S. 7 f.).
3.2 In
dem vom Berufungskläger und auch im vorinstanzlichen Urteil zitierten BGer
6S.454/2004 vom 21. März 2006 wird beschrieben, dass ein gezacktes
Brotmesser, das gut geschnitten habe, mit der gezackten Seite sehr nahe an den
Hals der Opfer gehalten worden sei. Damit sei dem Einwand der Boden entzogen,
eine lebensgefährliche Schnittverletzung hätte nur mit grösserem Kraftaufwand
zugefügt werden können. Es habe eine nahe Möglichkeit einer fahrigen Bewegung
bestanden, da der Täter einerseits hocherregt gewesen sei und gezittert habe;
anderseits habe sich aus der Situation die Möglichkeit einer panischen Reaktion
der Opfer – namentlich eines Losreissens – ergeben, die dann zu einer unkontrollierten
Bewegung mit dem Brotmesser hätte führen können. Die Vorinstanz habe daher im
Lichte der Rechtsprechung den objektiven Tatbestand von Art. 129 StGB zu Recht
als erfüllt angesehen (a.a.O. E. 4). Was für ein gezacktes Brotmesser gilt, hat
ohne Weiteres auch für eine Machete mit einer Klingenlänge von ca. 30 cm (Akten
S. 400) zu gelten. Sie wurde vom Berufungskläger dazu benutzt und er hatte sie auch
am Tag des Vorfalls gemäss eigenen Angaben dabei, um Holz zu hacken (Akten S. 359).
Es darf als notorisch gelten, dass eine Klinge, mit der Holz gehackt werden kann,
auch scharf genug ist, die Haut zu durchschneiden. Aus den glaubhaften
Schilderungen des Privatklägers und von [...] (siehe oben E. 2.3) ergibt
sich, dass der Berufungskläger dem Privatkläger die Klinge mit der scharfen
Schneideseite an den Hals gehalten hat (Akten S. 347 und 391). Aber selbst ein Halten
in unmittelbarer Nähe des Halses – mit einem Abstand von 2-3 cm – (siehe oben
E. 2.2.2) würde in der konkreten Situation nichts an der Erfüllung des
Tatbestandes der Gefährdung des Lebens ändern. Denn der Berufungskläger, der es
selbst für möglich hielt, dass er mit der Machete herumfuchtelte (Akten S. 602),
musste damit rechnen, dass der Privatkläger eine rasche und unkontrollierte
Bewegung machen könnte (vgl. Urteil S. 11 f.). Bereits eine geringfügige
Reaktion des Privatklägers hätte unter diesen Umständen tödliche Folgen haben
können (vgl. AGE SB.2013.82 vom 6. Januar 2015 E. 2.2.3). Dass ein
weiterer Pfleger dabei war, wie der Berufungskläger entlastend geltend zu
machen versucht (Berufung S. 6), hätte daran nichts ändern können. Die Pfleger legten
glaubhaft dar, weshalb sie den Alarm nicht früher ausgelöst hätten: Der
Privatkläger habe beide Arme seitlich in Kopfhöhe nach oben gestreckt gehalten und
somit keinen Alarm auslösen können. Er brachte aber auch seine nachvollziehbare
Ungewissheit darüber, was auf ihn zugekommen wäre, wenn er den Alarm
tatsächlich hätte auslösen können, zum Ausdruck (Akten S. 348; zweitinstanzliches
Verhandlungsprotokoll S. 10). Dasselbe schilderte [...]. Er habe nicht
gewusst, wie der Berufungskläger reagiert hätte, wenn der Alarm ausgelöst
worden wäre, da dies einen Lärm mache. Er habe seinen Kollegen schützen wollen (Akten
S. 384). Die Vorinstanz hat daher den objektiven Tatbestand von Art. 129
StGB zu Recht als erfüllt erachtet.
Dasselbe gilt
für den subjektiven Tatbestand von Art. 129 StGB. Wie die Vorinstanz zutreffend
festgehalten hat, hat der Berufungskläger dem Privatkläger, obwohl er mittels
Schlüsselübergabe durch diesen die Flucht aus den UPK hätte ergreifen können, eine
Machete an den Hals gehalten und dadurch dessen Leben gefährdet (Urteil
S. 12). Nicht einmal als sie sich nach draussen begeben hatten, hat der
Berufungskläger die Flucht ergriffen, sondern ist zurück in die Station, den
Privatkläger nun vor sich, mit der Machete im Rücken. Aber auch abgesehen von
den verschiedenen, durch den Privatkläger angebotenen Fluchtmöglichkeiten, ist
ein ungewollter Aufenthalt in den UPK kein vernünftiger oder auch nur
ansatzweise nachvollziehbarer Grund, einen Pfleger der Klinik derart zu
bedrohen. Die Vorinstanz ist daher zu Recht von einem skrupellosen Vorgehen
ausgegangen (vgl. AGE SB.2013.82 vom 6. Januar 2015 E. 2.2.3). Die
Staatsanwaltschaft weist zudem zu Recht darauf hin (Plädoyer S. 1), dass
auch ein schuldunfähiger Täter einen Straftatbestand objektiv und subjektiv
erfüllen kann (vgl. AGE 316/2005 vom 4. November 2005 E. 2.2).
3.3 Der
Tatbestand der Gefährdung des Lebens ist somit erfüllt. Auch den Erwägungen der
Vorinstanz zur Freiheitsberaubung kann gefolgt werden. Insoweit kann vollumfänglich
auf die im angefochtenen Urteil vorgenommene rechtliche Würdigung (Urteil S. 11-14)
verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
3.4 Gemäss
dem Dispositiv der Vorinstanz habe der Berufungskläger den Straftatbestand sowohl
der Freiheitsberaubung als auch der Entführung in rechtswidriger Weise erfüllt
(Urteil S. 24).
Freiheitsberaubung
und Entführung sind Varianten desselben Tatbestands: Art. 183 Ziff. 1
Abs. 1 und 2 StGB. In Ziff. 1 der Anklageschrift wurde dem Berufungskläger
(nur) die Variante der Freiheitsberaubung vorgeworfen (Urteil S. 2). Vor erster
Instanz beantragte er dennoch, es solle festgestellt werden, dass er die
objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale u.a. „der Freiheitsberaubung und
Entführung“ nicht erfüllt habe (Urteil S. 7). In ihren rechtlichen Erwägungen hat
die Vorinstanz (der Anklageschrift entsprechend) nur die Variante der
Freiheitsberaubung behandelt (Urteil S. 13 f.). Erst in ihrer
„Zusammenfassung“ ist von beiden Varianten die Rede (Urteil S. 16). Es ist
mithin nicht angezeigt, die Variante der Entführung in das Urteilsdispositiv aufzunehmen.
Vorliegend ist (nur) Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB)
tatbestandsmässig und rechtswidrig gegeben und deshalb auch nur sie im
Urteilsdispositiv zu erwähnen.
4.1 Bezüglich
der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) macht
der Berufungskläger geltend, er habe nicht die Polizei bedroht, sondern sich
selbst, indem er gerufen habe, sie solle ihn erschiessen. Er sei auch nicht mit
raschen Schritten auf die Polizisten zugegangen, sondern habe sich normal langsam
bewegt. Nachdem er getasert worden sei, habe er die Machete gar nicht mehr
loslassen können, weil sich seine Muskeln verkrampft hätten (Berufung
S. 5). Der Abstand zu den Polizisten sei auch viel zu gross gewesen für eine
Gefährdung – der Annahme der Vorinstanz könne hier nicht gefolgt werden. Der
Berufungskläger habe gar nicht in Kauf genommen, die Polizisten zu gefährden,
sondern vielmehr gewollt, dass sie ihn erschiessen würden, weil es ihm so
schlecht gegangen sei. Daher fehle es auch am subjektiven Tatbestand (Berufung
S. 8 f.).
4.2 Zunächst
ist festzuhalten, dass auf die glaubhaften und nachvollziehbaren Aussagen der
Polizistin (Akten S. 606-608) abgestellt werden kann, welche das Vorgehen des
Berufungsklägers wie im Polizeirapport geschildert (Akten S. 409 ff.)
weitgehend bestätigt hat. Die Vorinstanz hat aber zutreffend präzisiert, dass
nach der Schilderung der Polizistin ein rasches Zugehen auf die Polizei und das
konkrete Halten der Machete bei der Anhaltung nicht feststeht (Urteil S. 14).
Insoweit deckt sich die Darstellung der Polizistin mit jener des
Berufungsklägers, welcher den Vorwurf letztlich nicht bestritten hat. Die
Schwelle der für Gewalt und Drohung gegen Beamte erforderlichen Tathandlung
wäre selbst dann erreicht, wenn er die Machete nicht explizit auf die
Polizisten gerichtet hätte, sondern „nur“ mit erhobener Machete auf sie zugegangen
wäre, was er selbst bestätigte (Akten S. 368). Indem er mit der Machete in der
Hand auf die Polizisten zuging und deren Aufforderung, die Waffe niederzulegen,
ignorierte, hat er eine Drohung im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB begangen. Zudem
hat er das Arretieren – eine rechtmässige und innerhalb der Amtsbefugnisse liegende
Amtshandlung – behindert. Dass die Polizei ausgerüstet war, ändert nichts
daran. Der Vorsatz ist ebenfalls zu bejahen. Es kann auch hier für das Ganze
auf die Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urteil S. 14-16;
Art. 82 Abs. 4 StPO).
Dass die
Tatbestände der Nötigung (Art. 181 StGB) und der Übertretung nach Art. 19a
BetmG erfüllt wurden, ist unbestritten (vgl. Berufung S. 8). Der
Berufungskläger beantragt hierfür (allerdings) in Abweichung zum vorinstanzlichen
Urteil Schuldsprüche (Berufung S. 2), da er sich auf den Standpunkt stellt, er
sei nicht voll schuldunfähig gewesen.
6.1 Der
Berufungskläger erwähnt keine Sanktion, ausser der beantragten ambulanten
Massnahme nach Art. 63 StGB (Berufung S. 2). Da er aber Schuldsprüche wegen
einzelner Delikte beantragt (siehe oben E. 5), beantragt er sinngemäss auch
eine angemessene Bestrafung. Er wendet sich insbesondere gegen die stationäre Massnahme.
Dazu macht er einerseits geltend, dass lediglich eine einzige Anlasstat – die
Nötigung – vorliege und die Tat nicht allzu schwer wiege. Andererseits meint er,
es könne seiner paranoiden Schizophrenie auch mittels einer ambulanten
Massnahme begegnet werden. Der Gutachter halte eine solche für grundsätzlich
geeignet. Das Gericht dürfe sich nicht – auch nicht gestützt auf den Verlaufsbericht
der UPK (Akten S. 591-593) – über diese Einschätzung hinwegsetzen und sich
Fachwissen aneignen, das es nicht habe (Berufung S. 9 f.).
6.2 Die
Vorinstanz hat den Berufungskläger als schuldunfähig im Sinne von Art. 19
Abs. 1 StGB eingestuft und in Anwendung von Art. 19 Abs. 3 StGB und
Art. 374 f. StPO eine stationäre Massnahme nach Art. 59 Abs. 1
StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.
6.3
6.3.1 Nach
Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein
nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Delikte zu begegnen, wenn zudem ein
Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies
einfordert und wenn schliesslich die Voraussetzungen der jeweiligen konkreten
Bestimmungen – Art. 59-61, 63 oder 64 StGB – erfüllt sind. Weiter ist nach
Art. 56 Abs. 2 StGB zu beachten, dass der Eingriff in die
Persönlichkeitsrechte des Beurteilten im Hinblick auf Wahrscheinlichkeit und
Schwere weiterer Straftaten verhältnismässig erscheinen muss. Art. 57 Abs.
1 StGB regelt das Verhältnis von Strafen zu Massnahmen und sieht vor, dass das
Gericht, wenn „die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie für eine
Massnahme erfüllt“ sind, beide Sanktionen anordnet (wobei dann nach
Art. 57 Abs. 2 Satz 1 StGB der Vollzug der stationären Massnahme vorgeht).
Bei Schuldunfähigen kommen freilich nur Massnahmen – keine Strafen – in Betracht.
6.3.2 Das
erste Argument des Berufungsklägers – es liege bloss eine einzige Anlasstat vor
und diese wiege nicht allzu schwer – ist durch die obigen Erwägungen (siehe E. 3.2
ff.) widerlegt. Der Berufungskläger hat die objektiven und subjektiven
Tatbestandsmerkmale mehrerer und gravierender Delikte erfüllt. Unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten
ist eine stationäre Massnahme zweifellos unbedenklich.
6.3.3 Das
Gutachten diagnostizierte beim Berufungskläger „eindeutig das Krankheitsbild
einer Schizophrenie“ in der häufigsten Form dieses Störungsbildes, der
paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F.20.0), wobei die Ausprägung der Erkrankung
insgesamt als schwergradig anzusehen sei. Es sei von einer „ganz ungenügenden
Krankheitseinsicht des Exploranden und somit auch von einer erschwerten Behandelbarkeit
auszugehen“. Weiter ist nach dem Gutachter für den Zeitraum des Anlassdeliktes
von einem schädlichen Gebrauch von Cannabis und Alkohol auszugehen, der einen
mittelbaren Einfluss auf das deliktische Handeln des Berufungsklägers gehabt habe.
Eine substanzbedingte psychotische Störung schliesst der Gutachter als sehr
unwahrscheinlich aus (Forensisch-psychiatrisches Gutachten der Forensischen
Praxis Olten vom 16. Januar 2017, Akten S. 533, pag. 26). Er attestiert dem
Berufungskläger für die Tatzeit eine aufgehobene Schuldfähigkeit. Sowohl das
innere Erleben des Berufungsklägers als auch sein Handeln beim Anlassdelikt
seien ganz überwiegend durch die bei ihm bestehende psychotische Symptomatik
bestimmt gewesen (a.a.O., pag. 28).
Ebenso äusserte
sich das Gutachten klar zur Erforderlichkeit einer Massnahme. Die Legalprognose
hänge ganz wesentlich und überwiegend davon ab, inwieweit es zu einer
erfolgreichen und langfristigen Behandlung der schwergradigen Erkrankung komme.
Wichtig sei auch, inwieweit eine Abstinenz von psychotropen Substanzen eingehalten
werden könne. Positiv sei immerhin, dass der Berufungskläger offenbar auf die
in der Klinik begonnene und in Haft weitergeführte medikamentöse Behandlung
anspreche und auch selbst positive Aspekte darin erkennen könne. Kritisch sei
indessen, dass keine vollständige Krankheitseinsicht bestehe und er bis zum
Anlassdelikt zu gar keiner ärztlichen Behandlung bereit gewesen sei. Schon aus
diesen Gründen erscheine die Medikamentencompliance sehr unsicher (a.a.O., pag.
28). Der Berufungskläger habe diesbezüglich auch dem Gutachter gegenüber eine
ambivalente beziehungsweise teilweise widersprüchliche Haltung gezeigt – unter
anderem, indem er auf die Nebenwirkungen hingewiesen habe (a.a.O., pag. 28 f.).
Insgesamt bestehe ein erhöhtes Risiko für das Begehen von Körperverletzungen,
Drohungen und Sachbeschädigungen sowie für Verstösse gegen das BetmG (a.a.O.,
pag. 31). Eine Fortsetzung beziehungsweise ein erneuter Konsum von Cannabis
und/oder Alkohol hätte eindeutig negative Auswirkungen auf die Legalprognose. Der
Gutachter hält fest, es sei eine „längerfristig angelegte stationäre Massnahme
nach Art. 59 StGB indiziert“, und führt weiter aus, „Im Rahmen einer längeren
stationären Behandlung kann sowohl die Einstellung des Exploranden auf ein
geeignetes Depot-Medikament wie auch die notwendige Aufklärung über das bei ihm
bestehende Krankheitsbild im Sinne einer Psychoedukation erfolgen“ (a.a.O.,
pag. 29, vgl. auch a.a.O., pag. 32). Damit spricht er sich klar für eine
stationäre Massnahme – und zwar eine längerfristige – aus. Er hält ebenfalls
fest, dass „im Anschluss an den stationären Aufenthalt […] die Massnahme dann
in einem engen und kontrollierten ambulanten Rahmen fortgeführt werden“ sollte,
wobei er von einem „längeren Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik“
ausgeht (a.a.O., pag. 29). Es ist also festzuhalten, dass der Gutachter eine
stationäre Massnahme als die Massnahme der Wahl ansieht und einen längeren
stationären Aufenthalt in der Klinik voraussetzt, bevor dann, wie in der Praxis
üblich und vorliegend auch bereits erfolgt (Akten S. 696 f. und 699:
Ausgangserweiterung), allmählich Lockerungen bis zum de facto ambulanten
Vollzug gewährt werden können.
Dass der
Gutachter daran anschliessend noch ausführt, auch eine ambulante Massnahme
gemäss Art. 63 StGB „wäre grundsätzlich für den Exploranden geeignet“ – wobei
er sogleich anfügt „Allerdings wäre dann in jedem Fall eine stationäre
Einleitung dieser ambulanten Massnahme erforderlich, um die für den Exploranden
optimale Einstellung auf ein geeignetes Neuroleptikum bzw. um die Einstellung
auf ein Depot-Neuroleptikum zu etablieren“ und der „dabei übliche Zeitrahmen
von zwei Monaten erscheint allerdings aus psychiatrischer Sicht als kaum
ausreichend“ (a.a.O., pag. 29, vgl. auch a.a.O., pag. 32) – mag zwar etwas
verwirrend erscheinen. Letztlich sagt der Gutachter damit aber nichts anderes
aus als im vorigen Abschnitt: Dass der Berufungskläger einen längerfristigen stationären
Aufenthalt in der Klinik brauche, damit er auf eine geeignete Medikamentation
eingestellt und zu Einsicht in sein Krankheitsbild geführt werden könne. Erst
wenn diese Medikamentation etabliert ist, wofür zwei Monate nicht ausreichen, ist
nach Auffassung des Gutachters eine ambulante, aber nach wie vor engmaschig
begleitete Weiterführung der Massnahme denkbar.
6.3.4 Gutachten
unterliegen der freien Beweiswürdigung. In Fachfragen darf das
Gericht allerdings nicht ohne triftige Gründe von ihnen abweichen und muss es
Abweichungen begründen (BGer 6B_265/2015 vom 3. Dezember 2015
E. 4.2). Es obliegt ihm also, die Ausführungen des
Gutachters in ihrem Gesamtzusammenhang unter juristischen Gesichtspunkten zu
würdigen.
Das Gutachten
ist an sich schlüssig und überzeugend – mit Ausnahme des erwähnten „Exkurses“ betreffend
eine ambulante Massnahme (siehe oben E. 6.3.3). Es besteht kein Grund, von
der Einschätzung des Experten abzuweichen, wonach die Schuldfähigkeit des
Berufungsklägers klar zu verneinen ist. Sodann sind, gestützt auf das Gutachten,
sämtliche Voraussetzungen für eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59
sowie 56 StGB zu bejahen. Der Gutachter hält eine stationäre Massnahme klar für
indiziert und geht davon aus, dass ein längerfristiger stationärer Aufenthalt
erforderlich sein wird. Er bezeichnet die Ausprägung der Schizophrenie als
schwer und die Behandelbarkeit wegen der ganz ungenügenden Krankheitseinsicht
als erschwert. Die vom Gutachter für notwendig befundene Behandlung ist ein
klassischer Fall für die Anordnung einer stationären Massnahme. Dass auch eine
solche faktisch im ambulanten Rahmen weitergeführt wird, wenn es der Zustand
des Patienten erlaubt, darf als notorisch gelten. Der Vorteil einer stationären
Massnahme(anordnung) ist, dass bei einer bemerkbaren Verschlechterung des
Zustandes der Patient wieder in das stationäre Setting zurückgeführt werden
kann. Eine drohende Abwärtsspirale kann damit umgehend durchbrochen werden, was
einerseits dem Sicherheitsinteresse der Öffentlichkeit, andererseits aber auch
den Interessen des Patienten selbst zuträglich ist. Unter diesen Umständen gibt
es keinerlei Anlass, auf die „grundsätzlich“ bejahte – im Ergebnis aber wieder
verneinte – Eignung einer ambulanten Massnahme abzustellen, zumal der Gutachter
das Vorgehen für sinnvoll erachtet, welches dem Vollzug einer stationären
Massnahme konkret entspricht.
6.3.5 Dass
der Berufungskläger inzwischen schon einige Monate in der psychiatrischen
Klinik ist und sich dort gut bewährt, ändert nichts daran. Auch gemäss dem
Therapieverlaufsbericht der UPK vom 16. November 2017 ist die Fortführung der
Behandlung auf der geschlossenen Massnahmestation weiterhin geboten und die
Legalprognose bei Entlassung in einen offenen, unstrukturierten Rahmen als eher
ungünstig einzuschätzen (a.a.O. S. 6). Der Berufungskläger ist durch eine Medikamentation
zunehmend stabilisiert. Nach zweimaliger Medikamentenumstellung (aufgrund von
Nebenwirkungen) wurde Clozapin eindosiert, das nicht als Depotmedika-tion
verfügbar ist (a.a.O. S. 2; ergänzende Stellungnahme der UPK vom 16. Januar
2018). Da es wiederum zu Nebenwirkungen kam, wurde die Dosis vorübergehend
reduziert und ein Betablocker eindosiert. Nachdem der Berufungskläger während
mehreren Wochen eine Dosiserhöhung abgelehnt hatte, stimmte er dieser
schliesslich zu (Therapieverlaufsbericht S. 2). Unter der aktuellen
Medikation zeige sich zwar eine zufriedenstellende klinische Wirkung
(ergänzende Stellungnahme). Der Psychopharmakotherapie stehe der
Berufungskläger allerdings kritisch gegenüber (Therapieverlaufsbericht S. 3). Ob
eine weitere Anpassung notwendig sein werde, werde sein Verhalten unter
zunehmender Belastung (im Sinne der Ausgangslockerungen) zeigen (ergänzende
Stellungnahme; Therapieverlaufsbericht S. 3). Die Verteidigung weist auf die
massiven Nebenwirkungen von Leponex (der aktuellen Medikation) hin, das der
Berufungskläger vier Mal am Tag einnehmen müsse, was ausserordentlich schwierig
sei (zweitinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 7 f.), und damit auf die
erhöhte Schwierigkeit einer compliance bei einem derart starken Medikament (zweitinstanzliches
Verhandlungsprotokoll S. 11) sowie das damit einhergehende Risiko von dessen
Nichteinnahme. Wenn sie dann aber eine ambulante Massnahme als ausreichend
bezeichnet, liegt darin ein unlösbarer Widerspruch. In deren Rahmen wäre eine
Einnahmekontrolle, entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Berufung
S. 10; zweitinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 7), nur äussert
schwierig. Es ist notorisch, wie durch das Gutachten auch explizit bestätigt,
dass beim Störungsbild des Berufungsklägers die zuverlässige
Medikamenteneinnahme von grösster Bedeutung ist. An der zweitinstanzlichen
Hauptverhandlung gab er auf die Frage, ob er die Medikamente weiterhin (ein)nehmen
würde, wenn er nicht mehr in der Klinik wäre, an: „Ja, solange die Massnahme
dauert auf jeden Fall“ (zweitinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 2). Im
Zusammenhang mit der unterbliebenen IV-Anmeldung wurde er gefragt, ob er sich
krank oder gesund fühle. Darauf antwortete er, er wisse nicht, ob er sich krank
fühle, er sei einfach symptomfrei (zweitinstanzliches Verhandlungsprotokoll S.
3). Dies deutet darauf hin, dass er die Medikamente nicht aufgrund von
Krankheitseinsicht einnimmt, sondern nur, weil er sich aufgrund der stationären
Massnahme dazu gezwungen sieht. Schizophrenie hat einen phasischen Verlauf. In
vielen Fällen kommt es nach einer Krankheitsphase zu Symptomfreiheit. Danach
können in Schüben weitere Krankheitsphasen folgen – dies darf als
gerichtsnotorisch bezeichnet werden. Insbesondere bei Patienten mit diesem
Krankheitsbild kann es also durchaus sein, dass die Symptomfreiheit nicht der
Medikamenteneinnahme zugeschrieben wird, da auch die Erfahrung gemacht worden
sein kann, dass die Krankheitsphase ganz ohne Medikamenteneinnahme verschwindet.
Es leuchtet ein, dass dies die Krankheitseinsicht erschweren kann. So wird auch
im Therapieverlaufsbericht festgehalten, dass der Berufungskläger geäussert
habe, er sei nicht mehr krank. Er habe lediglich in der Vergangenheit eine
Psychose gehabt, weshalb er eigentlich keine Medikamente benötige und diese bei
Austritt schnellstmöglich wieder absetzen wolle (Therapieverlaufsbericht S. 3).
Seine Krankheitseinsicht wurde dementsprechend als „eher ungünstig“ eingestuft
(Therapieverlaufsbericht S. 5).
Negativ bewertet
werden muss auch, dass der Berufungskläger seinen Suchtmittelkonsum bagatellisiert.
An der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung führte er aus, es sei übertrieben,
dass er so viel Suchtmittel konsumiert haben soll. Er habe das im Griff gehabt.
Nachdem er eine regelmässige Überprüfung seines Clozapinspiegels bei einer
ambulanten Weiterbetreuung bejaht hatte, antwortete er auf die Frage, ob er
auch zu einer regelmässigen Überprüfung der Alkoholabstinenz bereit wäre, mit
der Gegenfrage, ob das auch noch dazukomme. Erst nachdem er darauf hingewiesen worden
war, dass dies gemäss Gutachten wichtig wäre, bejahte er die Frage (zweitinstanzliches
Verhandlungsprotokoll S. 3).
Verharmlost
werden seitens des Berufungsklägers auch die möglichen Straftaten, die er in
Zukunft begehen könnte. Insbesondere bei Körperverletzungen (Gutachten, Akten
S. 533, pag. 31) kann nicht ernsthaft von nicht schweren Delikten
gesprochen werden, wie das der Berufungskläger tut (Berufung S. 9;
zweitinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 6 und 9).
6.4 Zusammenfassend
kann festgehalten werden, dass durch die beantragten und auch gewährten
schrittweisen Vollzugslockerungen den erzielten Fortschritten ausreichend Rechnung
getragen werden kann; eine gänzliche Entlassung in ein ambulantes Setting ist
aber nicht angezeigt.
Im selbständigen
Massnahmenverfahren gemäss Art. 374 f. StPO stand in früheren
Urteilsdispositiven des Appellationsgerichts jeweils, dass (nur) die Tatbestandsmerkmale
eines Straftatbestands erfüllt seien, der/die Beschuldigte aber wegen
Schuldunfähigkeit nach Art. 19 Abs. 1 StGB nicht strafbar sei und eine
Massnahme angeordnet werde (vgl. AGE SB.2016.17 vom 1. Februar 2017), was
auch dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA so übermittelt wurde. In der
Vollzugsmeldung stand in der Folge dann aber der jeweilige Straftatbestand, als
wäre dafür eine Verurteilung erfolgt, was zu falschen Weiterungen führte. Deshalb
ergeht nun bei Anwendung von Art. 19 StGB ein „Sachurteil in Gestalt eines
Freispruchs“, unabhängig davon, ob die Staatsanwaltschaft einen Schuldspruch
oder gemäss Art. 374 StPO bloss die Anordnung einer Massnahme beantragt
hat.
8.1 Das
Bundesgericht erachtet eine Kostenauflage an einen Schuldunfähigen gestützt auf
Art. 419 StPO – in Analogie zu Art. 426 Abs. 2 StPO – nur dann als zulässig,
wenn dem Freigesprochenen ein „schuldhaftes“ Verhalten, d.h. ein Verhalten,
welches gegen zivilrechtliche oder ethische Regeln verstösst, vorgeworfen
werden kann. Dieses müsse kausal zu den entstandenen Kosten sein (BGE 112 Ia
371 E. 2a S. 373 f., bestätigt in BGE 115 Ia 111 E. 3 S. 113, in: Pra 1989
Nr. 232 S. 810, 811 f.; Domeisen,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 419 StPO N 5 f.). Die
Auferlegung der Kosten müsse zudem gemäss Wortlaut des Art. 419 StPO „nach den
gesamten Umständen billig“ sein, wofür die Massgaben des Art. 54 des
Obligationenrechts (OR, SR 220) analog anzuwenden seien. Insbesondere sei
abzuwägen, wie schwer sich die Kostentragung aufgrund der finanziellen
Situation des Betroffenen auf diesen und seine Familie auswirken würde (BGE 115
Ia 111 E. 3 S. 113, in: Pra 1989 Nr. 232 S. 810, 811 f.; BGer 6B_505/2014 vom
17. Februar 2015 E. 2.1). Die Regelung der Entschädigung hat sodann dem
Kostenentscheid zu folgen (Domeisen,
a.a.O., Art. 419 StPO N 9). Schon der unterschiedliche Wortlaut der beiden
Bestimmungen legt indessen eine Analogie nicht nahe, nennt doch Art. 419 StPO
im Gegensatz zu Art. 426 StPO gerade nicht das Kriterium des „schuldhaften
Verhaltens“, welches gemäss Art. 426 StPO Voraussetzung für die Auferlegung der
Kosten bildet. Vielmehr wird in Art. 419 StPO als einzige Voraussetzung der
Umstand genannt, dass die Auferlegung der Kosten „nach den gesamten Umständen“
billig erscheint. Trotz dieses unterschiedlichen Wortlauts das Kriterium der
Schuldhaftigkeit auch bei einer Kostenauferlegung nach Art. 419 StPO
vorauszusetzen, erscheint nicht naheliegend. Die zitierte Rechtsprechung wird
in der Literatur denn auch kritisiert (Domeisen,
a.a.O., Art. 419 StPO Fn. 8). Festzuhalten ist zudem, dass sich die in Bezug
auf die Praxis zur Analogie mit Art. 426 StPO genannten Entscheide auf
altrechtliche Normen – wenn diese auch weitgehend gleich lauten wie Art. 419
StPO – sowie auf Art. 54 OR beziehen (zum Ganzen: AGE SB.2013.97 vom 17. März
2017 E. 2.1). In zwei Entscheiden nach neuem Recht äussert sich das
Bundesgericht nicht zur Frage eines erforderlichen schuldhaften Verhaltens (BGer
6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017 E. 1.1.3, 6B_505/2014 vom 17. Februar 2015
E. 2 und 4.2). Die Voraussetzungen der Billigkeitshaftung erscheinen deshalb noch
nicht abschliessend geklärt (vgl. AGE SB.2013.97 vom 17. März 2017 E. 2.1).
Vorliegend kann
jedoch offengelassen werden, ob eine Analogie der Voraussetzung des
schuldhaften Verhaltens in Bezug auf Art. 426 StPO angezeigt ist oder nicht,
lässt sich doch – wie zu zeigen sein wird – die Frage, ob der Berufungskläger
die Kosten zu tragen hat, bereits aufgrund anderer Erwägungen beurteilen, zumal
es sich um eine „kann“-Bestimmung handelt, welche dem Gericht einen weiten
Ermessenspielraum lässt, auf eine Kostenauflage zu verzichten (AGE SB.2013.97
vom 17. März 2017 E. 2.1).
8.2 Im
zitierten BGE 112 Ia 371 hatte das Bundesgericht einen Fall, bei welchem durch
eine schuldunfähige Person Ehrverletzungsdelikte begangen worden waren, zu
beurteilen. Dabei erachtete es die Verurteilung des Schuldunfähigen zu den
Kosten in sinngemässer Anwendung von Art. 54 OR als jedenfalls nicht
willkürlich und berücksichtigte dabei, dass gemäss dem damaligen Recht der
kantonalen zürcherischen StPO die Kosten ohnehin nicht vom Staat, sondern –
wenn nicht vom Beurteilten – von der in der Ehre verletzten Beschwerdegegnerin
zu tragen gewesen wären. Dies erachtete das Bundesgericht als unbillig und
erwog, es liege in diesem Fall näher, den in Art. 54 Abs. 1 OR statuierten Gedanken
der Billigkeitshaftung der urteilsunfähigen Person herbeizuziehen und dem
Schuldunfähigen die Kosten aufzuerlegen (BGE 112 Ia 371 E. 3 S. 376 f.).
In ähnlicher Weise führte das Bundesgericht im Entscheid BGer 6B_505/2014 vom
17. Februar 2015 aus, es sei bei der Billigkeitshaftung gemäss Art. 54 OR
– wobei an späterer Stelle des Entscheids auch auf Art. 419 StPO verwiesen
wird – eine Interessenabwägung vorzunehmen, bei welcher vor allem die
finanziellen Situationen der beiden Parteien zu beachten seien (BGer 6B_505/2014
vom 17. Februar 2015 E. 2.1 und 4.2, mit Hinweisen; zum Ganzen: AGE
SB.2013.97 vom 17. März 2017 E. 2.2).
8.3 Die
soeben genannten Überlegungen können für den vorliegenden Fall nicht gelten,
ist doch hier einer Kostentragung des Berufungsklägers nicht diejenige durch
die Privatklägerschaft, sondern jene durch den Staat gegenüber zu stellen
(AGE SB.2013.97 vom 17. März 2017 E. 2.3). Im vorliegenden Fall hat zwar
einzig der Berufungskläger Berufung erhoben und ist damit vollumfänglich unterlegen.
Die Frage der analogen Anwendung des Kriteriums der Schuldhaftigkeit nach Art.
426 Abs. 2 StPO kann aber offen gelassen werden, da nach Billigkeitserwägung
von Art. 419 StPO und in analoger Anwendung von Art. 54 OR die finanzielle
Situation des Berufungsklägers berücksichtigt werden muss und diese prekär ist.
Der Berufungskläger ist Sozialhilfeempfänger und erhält zurzeit immer noch CHF
255.– pro Monat (zweitinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 2). An seiner
finanziellen Situa-tion hat sich nichts geändert (siehe dazu Urteil S. 23). Vorliegend
ist deshalb von einer – auch nur teilweisen – Auferlegung der Kosten für das
erst- und zweitinstanzliche Verfahren abzusehen.
8.4 Nach
dem Gesagten sind die ordentlichen Kosten des Verfahrens vom Staat zu tragen.
Entsprechend ist dem Berufungskläger auch eine Parteientschädigung
auszurichten. Der von der Verteidigerin mit Honorarnote vom 19. Januar 2018 geltend
gemachte Aufwand erscheint angemessen. Dem Berufungskläger ist somit eine
Parteientschädigung von CHF 4‘330.– zuzüglich 3 Stunden Hauptverhandlung vom
22. Januar 2018 à CHF 200.–, somit insgesamt CHF 4‘930.–, zuzüglich
Auslagen von CHF 35.20 und 8 % MWST auf CHF 3‘203.20 von
CHF 256.25 sowie von 7,7 % MWST auf CHF 1‘762.– von CHF 135.65,
somit insgesamt CHF 391.90, aus der Gerichtskasse auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des
Strafdreiergerichts vom 3. April 2017 mangels Anfechtung in Rechtskraft
erwachsen sind:
Abweisung der Genugtuungs- sowie der Schadenersatzforderung des B_____;
Abweisung des Antrags der Opfervertretung auf Zahlung einer angemessenen
Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren;
Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände;
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das
erstinstanzliche Verfahren.
A_____ wird in Anwendung von
Art. 19 Abs. 1 des Strafgesetzbuches vom Vorwurf der Gefährdung des
Lebens, der Freiheitsberaubung, der Nötigung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden
und Beamte und der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes freigesprochen.
Es wird in Anwendung von Art. 375 Abs. 1 der Strafprozessordnung eine stationäre
psychiatrische Behandlung gemäss Art. 59 Abs. 1 des Strafgesetz-buches
angeordnet.
Die ordentlichen Kosten des erst- und
zweitinstanzlichen Verfahrens gehen zu Lasten des Staates.
Der amtlichen Verteidigerin, Dr. […],
werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4‘930.– und ein
Auslagenersatz von CHF 35.20, zuzüglich 8 % MWST auf CHF 3‘203.20 von
CHF 256.25 sowie von 7,7 % MWST auf CHF 1‘762.– von CHF 135.65,
aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Privatklägerschaft
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
Strafgericht Basel-Stadt
Gutachter
UPK ([…])
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ MLaw
Sibylle Kuntschen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).