Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 14.
März 2018
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. W. Rühl
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
C____ AG
[...]
vertreten durch lic. iur. D____, Rechtsanwalt,
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2017.22
Einspracheentscheid vom 30. März
2017
Rückfall; Leistungen zu Recht
eingestellt worden.
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...] 1970, wurde
am 23. März 1971 erstmals wegen eines angeborenen Weichteiltumors am rechten
Unterschenkel operiert (Akte M1). In den darauffolgenden Jahren mussten
mehrmals Rezidive entfernt werden (vgl. u.a. Akten M2, M3, M6). Im Jahr 1986
wurde eine Arthrodese des rechten oberen Sprunggelenkes vorgenommen (vgl.
implizit Akte M14).
b) Am 24. November 1994 erlitt der Beschwerdeführer –
seinen Angaben zufolge – einen Autounfall. Er sei als Lenker des Autos in eine
Mauer geprallt. Hierbei habe er eine massive Kontusion der rechten Ferse
erlitten. Es sei zu einem Hautdefekt mit Sekretion während ca. zwei Monaten
gekommen. Die Wunde sei schliesslich verheilt und er beschwerdefrei gewesen
(vgl. implizit den Bericht von Dr. E____ vom 30. April 1996; Akte M24).
c) Am 1. April 1995 und am 6. April 1995 konsultierte
der Beschwerdeführer die Notfallstation der F____klinik, [...], wegen eines
Autounfalles, den er am 31. März 1995 (vgl. die Unfallmeldung; Akte M11)
erlitten habe. Die Diagnosen lauteten auf HWS-Distorsion und Kniekontusion
beidseits sowie Kontusion rechter Fuss (vgl. Akte M12). Am 22. Mai 1995 wurde
der Beschwerdeführer mit Fieber und Kopfschmerzen auf der medizinischen
Notfallstation des G____spitals vorstellig. Als Erregerherd in Frage kommend
wurde das Ulcus cruris an der rechten Ferse angesehen (vgl. Akte M13). Es
folgte ein stationärer Spitalaufenthalt ab dem 27. Mai 1995 bis zum
6. Juni 1995 (vgl. Akte M14). Im Oktober 1995 war der Beschwerdeführer schliesslich
erneut hospitalisiert. Die Diagnose lautete auf "chronisches trophisches
Ulcus der rechten Ferse mit Verdacht auf Osteomyelitis Kalkaneus rechts" (vgl.
Akte M15). In der Folge schloss sich die Wunde wieder bis auf ein kleines Ulcus
(vgl. Akte M34).
d) Am 12. März 1996 meldete der Beschwerdeführer der
Versicherung einen weiteren Unfall, den er am 28. Januar 1996 in Kolumbien erlitten
habe. Er sei gestürzt, als der Bus, in dem er mitgefahren sei, abrupt habe abbremsen
müssen. Als Art der Verletzung/betroffene Körperteile gab er an
"HWS-Schleudertrauma, Kniescheibe beidseits, Arm" (vgl. Akte M22). Ebenfalls
am 12. März 1996 konsultierte der Beschwerdeführer seinen Hausarzt wegen
HWS-Beschwerden. Dieser konstatierte unter anderem eine verschlossene Wunde an
der rechten Fusssohle, nach einem im Februar 1996 in Kolumbien erfolgten
Eingriff (vgl. Akte M34). Im weiteren Verlauf (ca. Herbst 1996) öffnete
sich das Ulcus jedoch wieder (vgl. Akten M22, M29, M35, M43).
e) Am 15. Januar 1997 meldete der Beschwerdeführer der
Versicherung einen weiteren Unfall, den er am 1. Januar 1997 erlitten habe. Er
sei auf dem Titlis mit einem Snowboarder zusammengestossen und verspüre seither
starke HWS-Beschwerden (vgl. Akte M42). Im März 1997 liess sich der Beschwerdef.rer
erneut in Kolumbien am rechten Fuss operieren (vgl. Akte M48). Im Mai 1997
zeigte sich ein unauffälliges und geheiltes Operationsgebiet (vgl. Akte M32). Der
Hausarzt teilte der Versicherung am 10. Dezember 1997 mit, der Unfall (vom 31.
März 1995) sei am 22. September 1997 abgeschlossen worden (vgl. Akte
M51).
f) Am 12. Dezember 1997 konsultierte der
Beschwerdeführer seinen Hausarzt wegen eines am 22. November 1997 in Kolumbien
erlittenen Unfalles. Er habe beim Abspringen aus einem Boot mit der rechten
Ferse aufgeschlagen (vgl. Akte M53). In diesem Sinne lautete auch die Unfallmeldung
(vgl. Akte M50). Der Beschwerdeführer musste in der Folge wegen des
persistierenden Ulcus an der rechten Ferse behandelt werden (vgl. u.a. Akte
M65). Die H____ Versicherung (jetzt C____ AG) anerkannte ihre Leistungspflicht
für das Ereignis vom 22. November 1997 und erbrachte entsprechende Leistungen (vgl.
u.a. Akte A29 und – implizit – Akte M91). Im Jahr 2006 wurde dem Beschwerdeführer
von den Ärzten des I____spitals eine Unterschenkelamputation empfohlen (vgl.
Akte M97), was dieser jedoch ablehnte. Stattdessen liess er sich in Kolumbien
operieren (Sequesterektomie im Sinne einer praktisch vollständigen Entfernung
des rechten Calcaneus, Rekonstruktion des Rückfusses mit konsekutiver
Arthrodesierung des OSG; vgl. Akte M102). Es war in der Folge grundsätzlich ein
erfreulicher Heilungsverlauf zu verzeichnen (vgl. u.a. den Bericht J____ vom
10. März 2009 sowie das Gutachten von Dr. K____ vom 3. April 2009; Akte M104
resp. Akte M105). Mit Verfügung vom 29. Mai 2009 stellte die Versicherung
die vorübergehenden Leistungen (Taggeld und Heilbehandlung) ein und sprach dem
Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von 35 % zu. Ein Rentenanspruch
wurde hingegen mangels relevanter Erwerbseinbusse verneint (vgl. Akte A217).
g) Im November 2012 wurde der C____ AG ein Rückfall zum
Unfall vom 22. November 1997 gemeldet (vgl. Akte A234). Die Versicherung
erbrachte erneut Leistungen (vgl. u.a. Akte A285). Im weiteren Verlauf tätigte
sie vertiefte medizinische Abklärungen. Unter anderem erteilte sie Prof. Dr. L____
den Auftrag zur Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten vom 27. Oktober 2013;
Akte M123). Ein weiterer Gutachtensauftrag erging an die M____ (Gutachten
vom 30. März 2015; Akte M126). Mit Verfügung vom 12. Mai 2015 stellte die C____
AG schliesslich die Leistungen per 31. Mai 2015 ein (vgl. Akte A280). Hiergegen
erhob der Beschwerdeführer am 11. Juni 2015 Einsprache (vgl. Akte A286),
welche er am 29. Oktober 2015 näher begründete (vgl. Akte A297). Der Eingabe legte
er eine Stellungnahme von Dr. K____ vom 7. Oktober 2015 bei (vgl. Akte M128). Die
C____ AG holte in der Folge bei Dr. N____ das Gutachten vom 1. März 2017 (Akte
M129) ein und wies die Einsprache des Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid
vom 30. März 2017 (Akte A314) ab.
II.
a) Gegen den Einspracheentscheid der C____ AG vom 30. März 2017
hat der Beschwerdeführer am 15. Mai 2017 Beschwerde beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er stellt folgende Anträge:
(1.) Es sei die Verfügung der C____ AG vom 12. Mai 2015 vollumfänglich
aufzuheben und es seien ihm weiterhin die ihm von Gesetzes wegen zustehenden
Leistungen (Heilkosten, Taggelder, Integritätsentschädigung etc.) auszurichten.
(2.) Eventualiter sei der medizinische Sachverhalt mittels eines
gerichtlichen polydisziplinären Obergutachtens (beinhaltend die Fachbereiche
Neurologie und Orthopädie-Traumatologie) abzuklären. Danach sei über seinen Leistungsanspruch
zu entscheiden.
(3.) Es sei die Beschwerdegegnerin zur Zahlung der Kosten für die
Erstellung der Stellungnahmen von Dr. K____ vom 7. Oktober 2015, vom 7. März 2016
und vom 20. April 2017 in Höhe von Fr. 1'478.-- zu verpflichten.
(4.) Unter o/e-Kostenfolge.
b) Die C____ AG (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 28. Juli 2017 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 4.
August 2017 wird die IV-Stelle Basel-Stadt um Einreichung der den
Beschwerdeführer betreffenden IV-Akten gebeten. Mit Eingabe vom 8. August 2017
kommt die IV-Stelle dem Ersuchen nach. In der Folge wird den Parteien die
Möglichkeit zur Akteneinsichtnahme geboten. Dem Beschwerdeführer wird Frist zur
Stellungnahme zu den IV-Akten und zur Replik gesetzt (Verfügung der
Instruktionsrichterin vom 15. August 2017).
d) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 16. Oktober
2017 an seiner Beschwerde fest.
e) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Duplik vom 5.
Januar 2018 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 14. März 2018 findet die Beratung der Sache durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig gegen die Beschwerdegegnerin erhobene
Beschwerde einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf
das beweiskräftige Gutachten der M____ vom 30. März 2015 gehe man zu Recht
davon aus, dass das Ereignis vom 22. November 1997 lediglich eine vorübergehende
Verschlimmerung des bereits vorbestehenden, erheblich pathologischen
Vorzustandes an der rechten Ferse mit sich gebracht habe. Ein
Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis und der aktuell vorhandenen
Gesundheitsschädigung sei daher nicht mehr als überwiegend wahrscheinlich zu
erachten. Aus diesem Grunde müsse die Einstellung der Versicherungsleistungen per
Ende Mai 2015 als korrekt erachtet werden (vgl. insb. den Einspracheentscheid;
siehe auch die Beschwerdeantwort).
2.2.
Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, der Beweis
für den Wegfall der natürlichen Kausalität sei nicht rechtsgenügend erbracht. Zunächst
gelte es zu beachten, dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis
vom 22. November 1997 und dem Zustand an der rechten Ferse sei – gestützt auf
schlüssige medizinische Beurteilungen – mit Verfügung vom 29. Mai 2009 (Akte
A217) als gegeben erachtet worden. Das Gutachten der M____ auf dem die Verfügung
vom 12. Mai 2015 resp. der Einspracheentscheid vom 30. März 2017 basierten,
würde den relevanten medizinischen Sachverhalt jetzt nachträglich anders beurteilen.
Ein Grund für eine prozessuale Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG sei jedoch
nicht gegeben (vgl. S. 17 f. der Beschwerde). Im Übrigen könne auf das
Gutachten der M____ vom 30. März 2015 nicht abgestellt werden. Es erfülle weder
die formellen noch die materiellen Anforderungen an beweiskräftige medizinische
Erhebungen. Vielmehr sei den plausiblen Feststellungen von Dr. K____ zu folgen.
Allenfalls seien (vom Gericht) weitere medizinische Abklärungen zur
Kausalitätsfrage vorzunehmen (vgl. insb. S. 15 ff. der Beschwerde).
2.3.
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
davon ausgeht, dass die vom Beschwerdeführer im Rahmen eines Rückfalles geltend
gemachten Beschwerden nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das
Ereignis vom 22. November 1997 zurückzuführen sind und sie daher zu Recht mit
Verfügung vom 12. Mai 2015, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 30. März
2017, die Leistungen per 31. Mai 2015 eingestellt hat.
3.1.
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, der natürliche
Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 22. November 1997 und dem Zustand
an der rechten Ferse sei bereits mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom
29. Mai 2009 (Akte A217) ein für allemal bejaht worden. Einen rechtsgenügenden
Grund, auf diesen Entscheid zurückzukommen, gebe es nicht (vgl. S. 17 f. der Beschwerde;
siehe auch S. 9 oben und S. 10 der Replik). Dieser Argumentation kann jedoch
nicht gefolgt werden. Im Rahmen eines Rückfalles stellt sich die Kausalitätsfrage
jeweils von neuem und kann daher – bezogen auf die im Rahmen des Rückfalles
geltend gemachten Beschwerden – auch von neuem geprüft werden. Auch die
Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin den Rückfall zunächst anerkannt hat, ändert
daran nichts. Der Versicherungsträger hat diesfalls die Möglichkeit, den Beweis
für das gänzliche Entfallen der Kausalität zu erbringen (vgl. dazu Erwägung 4.1.4.
hiernach).
3.2.
3.2.1. Auch soweit der Beschwerdeführer einwendet, seine Partizipationsrechte
im Zusammenhang mit der Einholung des Gutachtens der M____ seien verletzt
worden (vgl. insb. S. 15 der Beschwerde; siehe auch S. 9 der Replik), kann ihm
nicht gefolgt werden (vgl. die nachstehenden Überlegungen).
3.2.2. Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des
Sachverhalts ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen
einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den
Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und sie kann Gegenvorschläge machen (Art.
44 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die versicherte Person hat gestützt
auf Art. 44 ATSG einen
Anspruch, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern, dagegen Einwände zu
erheben sowie Ergänzungs- und Zusatzfragen zu stellen (BGE 137 V 210, 258 E.
3.4.2.9; BGE 139 V 349, 354 E. 5.1). Falls eine Einigung über die
Gutachtenseinholung nicht zustande kommt, und falls Einwendungen gegen die Begutachtung
erhoben werden, denen nicht vollumfänglich stattgegeben wird, hat der
Versicherungsträger eine formelle Verfügung im Sinne von Art. 49 ATSG zu
erlassen (BGE 137 V 210, 256 E. 3.4.2.6). Dieser im Bereich der
Invalidenversicherung ergangenen Rechtsprechung kommt sinngemäss auch im Bereich
der Unfallversicherung Geltung zu (BGE 138 V 318, 323 E. 6.1.4).
3.2.3. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. November 2014 über
die von ihr beabsichtigte Begutachtung durch die M____ orientiert hat. Dem
Schreiben war – konform mit der Rechtsprechung – auch der Fragenkatalog beigelegt
worden. Auch hatte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im besagten
Schreiben die Möglichkeit geboten, sich zur Gutachterstelle und den Gutachterfragen
zu äussern sowie allfällige Ergänzungsfragen einzureichen (vgl. Akte A264). Die
Namen der ihn begutachtenden Experten konnte der Beschwerdeführer dem Schreiben
der M____ vom 15. Januar 2015 entnehmen (vgl. Akte A267). Schliesslich war
dem Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin auch die Möglichkeit eingeräumt
worden, sich nachträglich (schriftlich) zum Gutachten der M____ zu äussern
(vgl. Akte A276).
3.2.4. Bei dieser Ausgangslage greift der Vorwurf der
Nichtbeachtung der Mitwirkungsrechte im Zusammenhang mit der Begutachtung durch
die M____ ins Leere. Zu prüfen bleibt somit, ob die Verneinung der Kausalität
per Ende Mai 2015 (Ablehnung des Andauerns des Rückfalles) von der Beschwerdegegnerin
rechtsgenügend nachgewiesen wurde.
4.1.
4.1.1. Gemäss Art. 11 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die
Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) werden Versicherungsleistungen auch für
Rückfälle und Spätfolgen gewährt. Bei einem Rückfall handelt es sich um das
Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu
ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit
kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im
Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu
einem anders gearteten Krankheitsbild führen können. Rückfälle und Spätfolgen
schliessen somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend
können sie eine Leistungspflicht des (damaligen) Unfallversicherers nur
auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der
seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein
natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293, 296 f. E.
2c; Urteil des Bundesgerichts 8C_934/2014 vom 8. Januar 2016 E. 3.2, in:
SVR 2016 UV Nr. 15 S. 46).
4.1.2. Die vom
Unfallversicherer einmal anerkannte Leistungspflicht entfällt erst, wenn dieser
nachweist, dass der Gesundheitszustand erreicht ist, wie er unmittelbar vor dem
Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder wie er sich nach dem schicksalsmässigen
Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später
eingestellt hätte (Status quo sine; Urteil des Bundesgerichts 8C_331/2015 vom
21. August 2015 E. 2.1.2, in: SVR 2016 UV Nr. 18 S. 55). Trifft ein Unfall auf
einen vorgeschädigten Körper und steht aus ärztlicher Sicht fest, dass weder
der Status quo ante noch der Status quo sine je wieder erreicht werden können,
so bezeichnet die Rechtsprechung dies als richtunggebende Verschlimmerung
(Urteil des Bundesgerichts 8C_331/2015 vom 21. August 2015 E. 2.1.1, in: SVR
2016 UV Nr. 18 S. 55 mit Hinweisen).
4.1.3. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen
Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber
die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden
Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines
Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (Urteil
des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 3.2.1). Die Parteien
tragen im Sozialversicherungsrecht in der Regel eine Beweislast nur insofern,
als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei
ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten
wollte. Diese Beweisregel greift erst Platz, wenn es sich als unmöglich
erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung
einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich
hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218, 221 E. 6; BGE 117 V 261,
264 E. 3b).
4.1.4. Die Beweislast für das Dahinfallen jeder kausalen
Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens liegt beim
Unfallversicherer, weil es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache
handelt. Auch dies muss mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
nachgewiesen sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_901/2009 vom 14. Juni 2010 E.
3.2 mit Hinweisen, in: SVR 2011 UV Nr. 4 S. 12, E. 3.2 mit Hinweisen). Mit dem
Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die
noch bestehenden Beschwerden (Urteil 8C_816/2009 vom E. 4.3 in: SVR 2010 UV Nr.
31 S. 125).
4.2.
Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen
Wegfallens ist in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu
führen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232
E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352). Das Gericht darf den von Versicherungsträgern
im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der
Rechtsprechung entsprechender Gutachten externer Spezialärzte vollen Beweiswert
zuerkennen, solange "nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit" der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4;
Urteil des Bundesgerichts 8C_362/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 4).
4.3.
4.3.1. Im Gutachten der M____ vom 30. März 2015 (Akte M126) wurden
als Diagnosen – "überwiegend wahrscheinlich ohne kausalen Zusammenhang zum
Unfall vom 22. November 1997" – festgehalten: (1.) M79.67 chronische,
vorwiegend belastungsabhängige Rückfussschmerzen rechts, (a.) chronische fistulierende
Osteomyelitis des Kalkaneus (M86.47), (b.) leichtes sensibles Defizit im Versorgungsgebiet
des Nervus suralis am lateralen Fussrand sowie der sensiblen Endäste des Nervus
fibialis, (c.) anamnestisch Status nach multiplen chirurgischen Behandlungen ab
1995, zuletzt 2012 (Z98.8), (d.) Status nach Sprung ins Meer am 22. November 1997
mit Aufplatzen der chronischen Wunde an der Ferse rechts, nach entsprechender
Behandlung ohne erkennbare dauerhafte Residuen abgeheilt; (e.) Status nach mehreren
Unfällen unter Mitbeteiligung des rechten Rückfusses vor dem Ereignis vom 22.
November 1997; (f.) Beinverkürzung bei Status nach Resektion eines
Desmoid-Tumors rechter Unterschenkel im Kindesalter (M21.76/Z98.8/D48.1); (g.) Status
nach Triple-Arthrodese Sprunggelenk etwa 1990 (Z98.1); (h.) anamnestisch Status
nach Beinlängenausgleich durch Verkürzungsosteotomie Unterschenkel links
(Z98.8); (2.) M77.1 Epicondylopathia humeri radialis rechts; (3.) M54.2 leichtes,
am ehesten spondylogenes Zervikalsyndrom, ohne neurologische Ausfälle, ohne
objektivierbaren Krankheitswert (vgl. S. 40 des Gutachtens).
4.3.2. Des Weiteren wurde im Gutachten festgehalten, in Bezug
auf die Kausalität gehe aus den zur Verfügung stehenden Akten hervor, dass es beim
Ereignis vom 22. November 1997 lediglich zu einer vorübergehenden
Verschlimmerung des bereits vorbestehenden, erheblich pathologischen Vorzustandes
an der rechten Ferse gekommen sei. Bereits längere Zeit vor dem Sprung ins Meer
mit Anprall der Ferse auf einem Riff habe ein chronisches Ulkus plantar
bestanden, das schon wiederholt behandelt worden sei, zuletzt im April 1997
unter Miteinbezug des Kalkaneus. Dies lasse fast zweifelsfrei darauf
schliessen, dass bereits zuvor eine Osteomyelitis vorgelegen habe, die somit
nicht eine Folge der erneuten Traumatisierung gewesen sei. Eine solche werde
auch in den Berichten von Dr. E____ vom 31. August 1996 (Akte M31) und von Dr. O____
vom 6. September 1996 bzw. 28. Januar 1997 (Akten M36/M43) bestätigt, in
denen von "Knocheninfekt", "Status nach Osteomyelitis" und "sicherer
Knochenbeteiligung im Sinne einer Osteitis" geschrieben werde (vgl. S. 38
des Gutachtens).
4.3.3. Überdies wurde im Gutachten klargestellt, am Umstand,
dass Dr. P____ in seinem Bericht vom 2. Juli 1998 (M62) festgehalten habe, in den
neu angefertigten Röntgenaufnahmen zeige sich eine "deutliche Restrukturierung
des Tuber calcanei", während auf Voraufnahmen vom 10. März 1997 eine "teilweise
sklerotische und ausgefranste Begrenzung" erkennbar gewesen sei, zeige
sich, dass die Verschlimmerung nur vorübergehender Natur gewesen sei. Dies könne
fast nur im Sinne einer zwischenzeitlich eingetretenen offensichtlichen
Verbesserung der Situation interpretiert werden, wie sie beim Auftreten eines
akuten Infekts kaum möglich gewesen wäre. Es wirke deshalb nicht plausibel,
dass Dr. P____ unter diesen Umständen von einer richtunggebenden Verschlimmerung
der Situation durch das Ereignis vom 22. November 1997 ausgegangen sei. Dieses habe
vielmehr zu einem Aufplatzen der bereits am Unfalltag als nekrotisch
bezeichneten (und somit fast zweifelsfrei nicht frischen) Wundränder mit einer
vorübergehenden Blutung geführt, was lediglich den Anlass für eine Versorgung
der alten Wunde dargestellt habe. Die zeitnahen Berichte von Dr. Q____ (Akten M48/M49)
hätten aber keine Hinweise darauf ergeben, dass es durch das Ereignis vom 22.
November 1997 zu einer dauerhaften Veränderung des Heilungsverlaufs gekommen
sei, den er auch danach als zufriedenstellend ("safisfactoria")
bezeichnet habe. Dass es längerfristig nicht zu einem definitiven
Hautverschluss gekommen sei, sei auf die chronische Infektsituation zurückzuführen,
die immer wieder aufgeflackert sei. Es sei aber fast auszuschliessen, dass es
ohne das Ereignis vom 22. November 1997 zu einem definitiven Hautverschluss
gekommen wäre, da die Entfernung der nekrotischen Wundränder fast sicher einer
chirurgischen Intervention bedurft hätte, wie sie am 22. November 1997
durchgeführt worden sei. Das an diesem Tag stattgehabte Ereignis habe somit nur
einen vorübergehenden Einfluss auf die Entwicklung der chronischen
Fersenproblematik gehabt und nach drei Monaten könne von einem status quo sine
ausgegangen werden, somit Ende Februar 1998 (vgl. S. 38 des Gutachtens).
4.3.4. In der ergänzenden Stellungnahme der M____ vom 30.
April 2015 (Akte M127) wurde klargestellt, der Vorzustand sei weder auf das
Ereignis vom 24. November 1994, noch auf das Ereignis vom 31. März 1995 und
auch nicht auf das Ereignis vom 22. Mai 1995 zurückzuführen. Er sei aber
allenfalls vorübergehend durch die einzelnen Ereignisse aktiviert worden. Bereits
im Jahr 1990 sei laut Akte M10 ein Status nach chronischem, trophischem Ulcus
am rechten Fuss erwähnt worden, nachdem der Explorand seit seiner Geburt an
einem Weichteiltumor des rechten Unterschenkels gelitten habe und wiederholt habe
operiert werden müssen. Folglich habe bereits vor den erwähnten Ereignissen ein
Zustand vorgelegen, wie er auch heute noch vorliege, nämlich ein chronisch
rezidivierendes Ulkus an der Ferse. Bei einer derartigen Pathologie sei es
durchaus typisch, dass es zwischenzeitlich zu einem vollständigen Verschluss
der oberflächlichen Hautschichten komme, was dann den Eindruck einer Heilung
erwecke. In den tiefer liegenden Gewebeschichten persistiere aber infiziertes
Material, was immer wieder zu einem bis an die Oberfläche reichenden Ulkus führen
könne. Dies sei wahrscheinlich auch im Zusammenhang mit den oben geschilderten
Ereignissen der Fall gewesen, wie auch beim zusätzlichen Ereignis vom 22.
November 1997. Aufgrund der medizinischen Akten ergäben sich aber keine
Hinweise darauf, dass es bei einem dieser Ereignisse zu einer richtunggebenden
Verschlimmerung gekommen wäre. Man gehe davon aus, dass es sich beim chronisch
rezidivierenden Ulkus um ein krankheitsbedingtes Leiden als Folge eines
Geburtsgebrechens und der damit verbundenen Operationen handle.
4.4.
4.4.1. Auf das Gutachten der M____ vom 30. März 2015 kann
abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische
Erhebungen. Die Gutachter haben ihre Einschätzung unter Berücksichtigung und
Würdigung der relevanten (medizinischen) Vorakten abgegeben (vgl. S. 3 bis S. 18
des Gutachtens und S. 32 bis S. 36 des Gutachtens). Die gezogenen
Schlussfolgerungen wurden plausibel begründet (vgl. insb. S. 37 f. des
Gutachtens) und lassen sich ohne weiteres nachvollziehen. Eine Teilursächlichkeit
des Ereignisses vom 22. November 1997 für die nach dem 31. Mai 2015 geklagten anhaltenden
Beschwerden kann daher nicht als überwiegend wahrscheinlich angesehen werden.
4.4.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Zustand sei vor
dem Unfall vom 22. November 1997 stabil gewesen. Damit könne die
Verneinung der Kausalität nicht als richtig angesehen werden (vgl. S. 23 f. der
Beschwerde). Dieser Argumentation kann jedoch nicht gefolgt werden. Aus den vorliegenden
Akten ergibt sich, dass sich die Situation zwar in all den Jahren mehrfach stabilisiert
hat, die Stabilisierung aber nie von Dauer war. So war im Arztbericht vom 24.
Juli 1990 festgehalten worden, nach der Triple-Arthrodese sei das chronische
Fersenulcus verheilt (vgl. Akte M10). Im Oktober 1995 war der Beschwerdeführer wegen
eines diagnostizierten "chronischen trophischen Ulcus der rechten Ferse
mit Verdacht auf Osteomyelitis Kalkaneus rechts" hospitalisiert (vgl. Akte
M15). In der Folge schloss sich die Wunde wieder bis auf ein kleines Ulcus
(vgl. Akte M34). Im März 1996 konstatierte Dr. R____ unter anderem eine
verschlossene Wunde an der rechten Fusssohle, nach einem im Februar 1996 in
Kolumbien erfolgten Eingriff. Sodann führte Dr. R____ aus, im Laufe der letzten
Monate habe sich das Ulcus wieder geöffnet (vgl. den Bericht vom 4. September 1996;
Akte M34). Im März 1997 liess sich der Beschwerdeführer erneut in Kolumbien am
rechten Fuss operieren (vgl. Akte M48). Im Mai 1997 zeigte sich ein
unauffälliges und geheiltes Operationsgebiet (vgl. Akte M32). Nach der im Jahr
2006 in Kolumbien durchgeführten Operation war erneut ein erfreulicher Heilungsverlauf
zu verzeichnen (vgl. u.a. den Bericht J____ vom 10. März 2009; Akte M104).
Im Jahr 2009 kam es dann wieder zu einer offenen Wunde (vgl. u.a. Akte M110).
Im November 2012 bildete sich schliesslich eine ca. 3mm grosse sezernierende
Fistel (vgl. Akte M117). Dieser Verlauf, insbesondere der frühe Beginn, legt
nahe, dass die Situation an der rechten Ferse des Beschwerdeführers – so wie
sie sich im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (31. Mai 2015) präsentiert hat –
nur noch auf ein krankheitsbedingtes Leiden zurückzuführen war. Die M____ hat denn
auch mit ergänzender Stellungnahme vom 30. April 2015 (Akte M127) in
nachvollziehbarer Art und Weise klargestellt, dass es bei einer derartigen
Pathologie typisch ist, dass es zwischenzeitlich zu einem vollständigen
Verschluss der oberflächlichen Hautschichten kommt, in den tiefer liegenden
Gewebeschichten aber infiziertes Material persistiert, was immer wieder zu
einem bis an die Oberfläche reichenden Ulkus führen kann.
4.4.3. Darauf, dass es beim Unfall vom 22. November 1997 nicht
zu einer richtunggebenden Verschlimmerung des Vorzustandes gekommen ist, deutet
schliesslich auch das Arztzeugnis von Dr. Q____ hin. In diesem wurde
festgehalten, am 22. November 1997 sei die frische Wunde gespült und die nekrotischen
Wundränder débridiert worden (vgl. Akte M59). Im Gutachten der M____ wurde –
Bezug nehmend auf dieses Arztzeugnis – plausibel ausgeführt, das Ereignis vom
22. November 1997 habe zu einem Aufplatzen der bereits am Unfalltag als
nekrotisch bezeichneten (und somit fast zweifelsfrei nicht frischen) Wundränder
mit einer vorübergehenden Blutung geführt, was lediglich den Anlass für eine
Versorgung der alten Wunde dargestellt habe. Dass es längerfristig nicht zu
einem definitiven Hautverschluss gekommen sei, sei auf die chronische
Infektsituation zurückzuführen, die immer wieder aufgeflackert sei. Es sei aber
fast auszuschliessen, dass es ohne das Ereignis vom 22. November 1997 zu einem
definitiven Hautverschluss gekommen wäre, da die Entfernung der nekrotischen
Wundränder fast sicher einer chirurgischen Intervention bedurft hätte, wie sie
am 22. November 1997 durchgeführt worden sei (vgl. S. 38 des Gutachtens).
4.4.4. Dr. K____ erachtet in seinen Beurteilungen vom 7.
Oktober 2015 (Einsprachebeilage), vom 7. März 2016 (Beschwerdebeilage 5) und
vom 20. April 2017 (Beschwerdebeilage 6) eine Teilkausalität als gegeben. Diese
Einschätzungen sind – mangels umfassender Auseinandersetzung mit den Vorakten –
jedoch nicht geeignet, hinreichende Zweifel an der Richtigkeit der fundierten Erhebungen
der M____ hervorzurufen.
4.4.5. Abschliessend ist nochmals klarzustellen, dass dem
Gutachten der M____ vom 30. März 2015 nicht entgegensteht, dass die
Beschwerdegegnerin – in Anerkennung der Leistungspflicht – auch nach Ende
Februar 1998 weiterhin Leistungen erbracht hatte (vgl. dazu Erwägung 3.1. hiervor).
Andererseits kann offen gelassen werden, ob die Leistungserbringung nach Ende
Februar 1998 zu Recht erfolgt ist. Gestützt auf das Gutachten der M____ ist
es jedenfalls als überwiegend wahrscheinlich anzusehen, dass nach dem 31. Mai
2015 keine unfallbedingten Beschwerden mehr vorlagen.
4.5.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass eine Teilursächlichkeit des
Ereignisses vom 22. November 1997 für die nach dem 31. Mai 2015 geklagten
anhaltenden Beschwerden nicht als überwiegend wahrscheinlich angesehen werden
kann. Folglich hat die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre Leistungen per 31. Mai
2015 eingestellt.
5.1.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen und es ist der
Einspracheentscheid vom 30. März 2017 zu bestätigen.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur.
S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: