Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.207
ENTSCHEID
vom 1.
März 2018
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. […] Beschwerdeführerin
[...] Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Betroffene
B____
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 6. November 2017
betreffend Sperre von EUR
500‘000.– wegen des Verdachts der
qualifizierten Geldwäscherei gegenüber
einem Dritten
Sachverhalt
A____
(Beschwerdeführerin) ist gemäss Handelsregister alleinige Gesellschafterin und
Geschäftsführerin der C____ GmbH. Sie verfügt über Einzelunterschrift. Aufgrund
eines Geldwäschereiverdachts gegen ihren Lebenspartner, D____, der sich von
einer Offshore-Gesellschaft verdächtige Zahlungen im Betrag von 3,5 Millionen
Euro hat überweisen lassen und später (mit Zahlung zugunsten der C____ GmbH vom
2. November 2017) der Gesellschaft der Beschwerdeführerin 500’000.– Euro
überwies, welche diese umgehend auf ihr Privatkonto übertrug, ist die
Staatsanwaltschaft eingeschritten. Mit Verfügung vom 6. November 2017 wies sie
die Bank (B____) an, den Betrag von 500’000.– Euro auf dem Privatkonto der
Beschwerdeführerin sofort zu sperren. Mit Schreiben vom 9. November 2017
orientierte die Bank die Beschwerdeführerin über diese Massnahme.
Mit Eingabe an
die Staatsanwaltschaft vom 12. Dezember 2017 liess die Beschwerdeführerin
beantragen, den gesperrten Betrag von 500’000.– Euro freizugeben und ihrer Bank
mitzuteilen, dass sie wieder volle Verfügungsbefugnis über sämtliche ihre
Konten habe. Die Staatsanwaltschaft hat diese Eingabe am 14. Dezember 2017 dem
Beschwerdegericht überwiesen. Die Beschwerdeführerin hat sich dazu mit
Schreiben vom 15. Dezember 2017 geäussert. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit
Vernehmlassung vom 19. Januar 2018 kostenfälliges Nichteintreten, eventualiter
Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 30. Januar
2018 an ihren Anträgen fest. Die Staatsanwaltschaft hat am 23. Februar 2018
dupliziert.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Akten des Zwangsmassnahmengerichts
(Entsiegelungsverfahren ZM.2017.292 im Anschluss an die Hausdurchsuchung und
Beschlagnahme vom 14. November 2017) wurden beigezogen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der
Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde
erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1
der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1
in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes,
GOG, SG 154.100). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf
Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Bei
der angeordneten Sperre vom 6. November 2017 handelt es sich um eine
Beschlagnahme im Sinne von Art. 266 Abs. 4 StPO, die bei der Bank der
Beschwerdeführerin durchgeführt wurde, bei der die vom Anfangsverdacht gegen
ihren Lebenspartner erfassten Vermögenswerte liegen. Die Beschwerdeführerin ist
als Inhaberin des gesperrten Betrages von dieser Beschlagnahme direkt betroffen
(BStGer BB.2017.17-25 vom 12. April 2017 E. 5 m.H. auf BB.2013.189-190 vom
4. Juni 2014 E. 1.3; Heimgartner,
Strafprozessuale Beschlagnahme, Wesen, Arten und Wirkungen, Zürich 2011, S. 369).
1.3 Synchron
mit dem Handeln ihres Partners und Mitbeschuldigten (Verfahren BES.2017.206)
hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Dezember 2017 um Freigabe des
gesperrten Betrags ersucht. Dies wurde mit der Weiterleitung des Gesuches am 14.
Dezember 2017 an das Beschwerdegericht zumindest implizit abgewiesen. Die
Beschwerdeführerin hat von der Sperre ihres Guthabens mit Schreiben der Bank
vom 9. November 2017 Kenntnis erhalten. Wenn ihr die Kontensperre damals eröffnet
worden wäre, erwiese sich die vorliegende Beschwerde vom 12. Dezember 2017
als verspätet. Die Kontensperre wurde jedoch lediglich dem Bankinstitut
mitgeteilt.
Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts bilden summarische Angaben der Strafbehörde im
Zusammenhang mit Kontensperren keine ausreichende Basis für eine substanziierte
allfällige Beschwerde. Das Recht auf wirksamen Rechtsschutz verlangt eine
schriftliche Eröffnung oder – im Falle der vorgängigen mündlichen Eröffnung –
eine schriftliche Bestätigung der Kontensperren gegenüber dem Betroffenen. Die
10-tägige Beschwerdefrist von Art. 396 Abs. 1 StPO wird erst durch diese
nachträgliche schriftliche Eröffnung (mit Rechtsmittelbelehrung) ausgelöst (BGer 1B_210/2014
vom 17. Dezember 2014 E. 5.2/5.4). Vorliegend führt die fehlende bzw.
nachträgliche Eröffnung der Sperrverfügung gegenüber der Beschwerdeführerin
zwar nicht zur Ungültigkeit der Kontensperre; sie darf sich aber hinsichtlich
des Rechtsschutzes nicht zu ihren Ungunsten auswirken. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.1 Die
Beschwerdeführerin lässt geltend machen, es sei ihr nicht bekannt, was ihr
vorgeworfen werde. Bezüglich des Vorwurfs der Geldwäscherei werde keine Vortat
benannt, so dass sie sich diesbezüglich nicht wehren könne. Der Tatverdacht
gegen sie wegen Geldwäscherei sei unbegründet. Nachdem in der Sperrverfügung
vom 6. November 2017 bloss ihr Partner als Beschuldigter aufgeführt worden sei,
sei sie selber ab dem 7. November 2017 auch zur beschuldigten Person geworden.
Die Sperrung ihres Guthabens verunmögliche es ihr, geplante Investitionen zu
tätigen. Sie habe auf ihr Konto lediglich die Überweisung eines Darlehens
erhalten. Dies stelle keine Vereitelungshandlung dar, wie sie für Geldwäscherei
vorausgesetzt werde. Die Anweisung an die Bank, das Guthaben zu sperren, sei
kein Beschlagnahmebefehl. Der Beschlagnahmebefehl müsse gegenüber der
beschuldigten Person eröffnet werden. Bei einer offenen Kontosperre wie der
vorliegenden müsse der Kontoinhaber mittels Kopie des Beschlagnahmebefehls
orientiert werden.
2.2 Die
Staatsanwaltschaft macht geltend, es habe ein Geldwäscherei-Verdacht gegen den Lebenspartner
der Beschwerdeführerin vorgelegen, der ihr die gesperrte Zahlung habe zukommen
lassen. Dieser Verdacht stütze sich auf eine Mitteilung der eidgenössischen
Meldestelle für Geldwäscherei (MROS). Ihr Lebenspartner habe sich faktisch
selber zwei Zahlungen von insgesamt 3,5 Millionen Euro überwiesen (Valuta am
2. August 2017 und am 4. Oktober 2017). Das Geld sei von einer Investment-Gesellschaft
in Curaçao auf sein Privatkonto in der Schweiz überwiesen worden. Dieser
Transaktion liege angeblich ein Aktienkauf zugrunde, den er beidseitig, als
Verkäufer und als Käufer, unterzeichnet habe. Kaufgegenstand seien Aktien der E____
AG gewesen, der die Beschwerdeführerin als Verwaltungsratsmitglied mit
Einzelunterschrift vorstehe. Ausgehend vom bezahlten Aktienpreis müsste der innere
Wert dieser Gesellschaft bei 60 Millionen Euro liegen. Dies sei angesichts der zuletzt
bei der Steuerbehörde deklarierten Zahlen unglaubwürdig (minimales
Aktienkapital, Geschäftsgang mit Verlust und ohne Umsatz). Überdies fehle es an
einer ISIN-Nummer des Fonds auf Curaçao, der die Aktien gekauft habe, und der
Zweck der Gesellschaft der Beschwerdeführerin könne in diesem Fonds thematisch
nicht untergebracht werden.
3.1 Die
Beschlagnahmeverfügung vom 6. November 2017 wurde der Bank als Schuldnerin im
Sinne von Art. 266 Abs. 4 StPO mitgeteilt. Wohl sieht die StPO im
Grundsatz die Eröffnung einer Verfügung gegenüber der „direkt betroffenen
Person“ (Art. 199 StPO), namentlich auch dem Kontoinhaber vor (BGer 1B_210/2014
vom 17. Dezember 2014 E. 4 und 5.2). Beschlagnahmebefehle betreffend
Kontensperren sind aber in der Regel nur an die Bank adressiert (Heimgartner, a.a.O., S. 371). Eine
sofortige Eröffnung gegenüber der beschuldigten Person ist in der
Strafprozessordnung nicht vorgeschrieben. Vielmehr kann es im Interesse einer
wirksamen Strafuntersuchung geboten sein, mit der Eröffnung zuzuwarten, um den
drohenden Abzug der Gelder und die damit verbundene Vereitelung der Einziehung
im Falle eines Schuldspruchs abzuwenden. Die damit verbundene Einschränkung des
in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101) verankerten Anspruchs
auf rechtliches Gehör ist hinzunehmen, wenn überwiegenden Interessen für einen
einstweiligen Verzicht auf Orientierung der tatverdächtigen Person bestehen (Vest / Horber, in: Basler Kommentar
StPO, 2. Auflage 2014, Art. 107 N 17, mit Verweis auf BGE 126 I
7 E. 2b). Dies dann, wenn eine Mitteilung die Gefahr begründen würde, dass
der mit der Verfügung bezweckte Erfolg gar nicht mehr erreicht werden könnte (Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
StPO-Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 3 N 39, mit Hinweis auf BGE 105
Ia 193 E. 2b/cc). Entsprechend sieht die Strafprozessordnung selber
Einschränkungen vor, die zu einer erst nachträglichen Gehörsgewährung führen (Art. 108
StPO).
Nach der
Sperrung zweier Konten ihres Lebenspartners vom 2. November 2017 wurde am 6.
November 2017 ein verdächtiger Betrag auf dem Konto der Beschwerdeführerin
gesperrt. Am 14. November 2017 wurde am gemeinsamen Wohnort der
Beschwerdeführerin und ihres Lebenspartners und in den Geschäftsräumlichkeiten
der von ihr beherrschten Gesellschaften F____ AG und G____ GmbH eine
Hausdurchsuchung durchgeführt. Wäre die Kontensperren der Beschwerdeführerin
und ihrem Lebenspartner gleichzeitig mit ihrer Anordnung mitgeteilt worden,
hätte im damaligen frühen Verfahrensstadium der Abzug weiterer Vermögenswerte
oder die Vereitelung der Hausdurchsuchung befürchtet werden müssen. Nebst der
entsprechenden Adressierungspraxis (siehe oben) bestanden im konkreten Fall ernsthafte
Gründe, die angefochtene Kontensperre vom 6. November 2017 zunächst allein der
Bank mitzuteilen, um das Interesse an der Wirksamkeit der weiteren Ermittlungen
zu wahren.
3.2 Die
Staatsanwaltschaft verweist auf die Meldung der eidgenössischen Meldestelle für
Geldwäscherei vom 1. November 2017, wonach auf dem Privatkonto des
Lebenspartners der Beschwerdeführerin zwei verdächtige Zahlungen aus Curaçao
eingegangen seien, nämlich von 1,2 Millionen Euro (Valuta 2. August 2017) und
von 2,3 Millionen Euro (Valuta 4. Oktober 2017). Zwar habe er angegeben, dass
es sich um den Erlös aus dem Verkauf von insgesamt 6000 Namenaktien der E____
AG handle, die er an einen Fonds in Curaçao namens F____ B.V. verkauft habe.
Diesem Fonds stehe er als „Chairman of the board“ vor. Der Lebenspartner habe
diesen Kaufvertrag jedoch beidseitig, als Käufer und Verkäufer, unterzeichnet.
Aufgrund des bezahlten Kaufpreises müsste die E____ AG einen inneren Wert von
60 Millionen Euro haben. Dagegen sprächen insbesondere deren Aktienkapital von CHF 100'000.–
und der (in der letzten eingereichten Steuererklärung) deklarierte Verlust von CHF 195’000.–
und Umsatz von CHF 0.– im Geschäftsjahr 2015. Die Beschwerdeführerin sei Mitglied
des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift der E____ AG. Am 2. November
2017 habe ihr Lebenspartner von seinem Konto 500’000.– Euro auf das Bankkonto
der C____ GmbH überwiesen, deren Gesellschafterin und Geschäftsführerin ebenfalls
die Beschwerdeführerin sei. Seinen Angaben zufolge handle es sich um ein Darlehen.
Die Beschwerdeführerin habe das Guthaben umgehend auf ein Konto übertragen, das
auf sie selbst laute. Dort sei es beschlagnahmt worden. Anschliessend sei gegen
die Beschwerdeführerin ein Strafverfahren wegen qualifizierter Geldwäscherei
eingeleitet worden. Sie werde der ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil
der C____ GmbH (als Vortat zu Geldwäscherei) verdächtigt. Die
Staatsanwaltschaft habe gegenüber der Bank auf ein Mitteilungsverbot
verzichtet.
4.1 Die
strafprozessuale Kontosperre ist ein bewährtes Instrument des Strafprozesses,
das rechtlich nach den Regeln über die Beschlagnahme zu beurteilen ist (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage
2013, Art. 266 N 6 f.; Luchsinger,
in: Stämpflis Handkommentar Geldwäschereigesetz, Bern 2017, Art. 10 N 33;
Döbeli, Blockieren –
Beschlagnahmen – Einfrieren, in: AJP 2015, S. 1237, 1241; Eymann, Die strafprozessuale
Kontosperre, Diss. Basel 2009, S. 59 f.). Die von Teilen der Lehre
geäusserte Kritik an der Kontensperre richtet sich im Wesentlichen gegen das
Mitteilungsverbot und die damit verbundene Heimlichkeit (Bommer / Goldschmid, in: Basler
Kommentar StPO, Art. 266 N 16 ff.; Eymann, a.a.O., S. 106; dazu relativierend BStGer
BB.2013.140 vom 8. Mai 2014 E. 1.2.4 und BGE 131 I 425 E. 6.2/6.3).
Da im vorliegenden Fall kein Mitteilungsverbot angeordnet wurde, ist auf diese
Problematik nicht weiter einzugehen. Jedenfalls steht fest, dass mit der
Einführung der geltenden Schweizerischen Strafprozessordnung im Jahr 2011 keine
Abschaffung des Instituts der Kontosperre beabsichtigt war. Im vorliegenden
Fall lässt es sich aus den Gesetzesangaben in der angefochtenen Verfügung
entnehmen (Marginale S. 1 und Rechtsmittelbelehrung), dass sie in Anwendung des
Beschlagnahmerechts ergangen ist.
4.2 Als
Zwangsmassnahme im Sinn von Art. 196 StPO kann eine Beschlagnahme
angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender
Tatverdacht vorliegt, sie verhältnismässig ist und durch die Bedeutung der
Straftat gerechtfertigt wird (Art. 197 Abs. 1 StPO). Eine
Beschlagnahme ist u.a. im Hinblick auf eine allfällige Einziehung durch das
Strafgericht zulässig (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO). Die
Einziehungsbeschlagnahme setzt voraus, dass ein begründeter, konkreter
Tatverdacht besteht, die Verhältnismässigkeit gewahrt wird und die Einziehung
durch das Strafgericht nicht bereits aus materiell-rechtlichen Gründen als
offensichtlich unzulässig erscheint. Das Beschwerdegericht hat bei der Prüfung
des Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender
Beweisergebnisse vorzunehmen. Vielmehr ist zu prüfen, ob aufgrund der
bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine
Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen,
so dass die Strafbehörden das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit
vertretbaren Gründen bejahen durften. Hinweise auf eine strafbare Handlung
müssen erheblich und konkreter Natur sein. Indessen ist weder ein eigentliches
Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (BGer 1B_405/2016
vom 27. Februar 2017 E. 2.1, 1B_339/2017 vom 5. Januar 2018 E. 2.1,
1B_132/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 2.1; BGE 143 IV 330 E. 2.1,
143 IV 316 E. 3.1, 137 IV 122 E. 3.2, 124 I 208 E. 3, je mit
Hinweisen).
4.3 Gemäss
Art. 305bis StGB macht sich der Geldwäscherei schuldig, wer
eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die
Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er
weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten
Steuervergehen herrühren. Für einen Schuldspruch wird vom Sachgericht kein
strikter Nachweis der Vortat verlangt. Es müssen aber zweifelsfrei Indikatoren
nachgewiesen werden, die auf die hohe Wahrscheinlichkeit einer qualifizierten
Vortat hinweisen. Als Beispiele für solche Hinweise auf Geldwäscherei werden
die Verwendung von Sitzgesellschaften, Konten an Offshore-Zentren oder Auslandstransaktionen
genannt (Pieth, in: Basler
Kommentar StGB, 3. Auflage 2013, Art. 305bis N 36, 40,
49). Unter die Geldwäschereistrafnorm fällt auch das (Verschleierungszwecken
dienende) systematische Verschieben von deliktischem Profit.
Geldwäschereiverdacht kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes
insbesondere vorliegen, wenn von den Strafbehörden eine auffällige Verknüpfung
geldwäschetypischer Vorkehren dargetan wird. Dies ist etwa der Fall, wenn hohe
Geldbeträge über komplexe Kontenbewegungen unter zahlreichen involvierten
Personen und Firmen in verschiedenen Ländern (darunter typischerweise
sogenannten Offshore-Domizilen) verschoben wurden und für diese komplizierten
Transaktionen kein wirtschaftlicher Grund ersichtlich ist (BGer 1B_339/2017
vom 5. Januar 2018, mit Hinweis auf BGE 129 II 97 E. 3.3 S. 100,
142 IV 207 E. 7.2.2 S. 213 und Lehrmeinungen).
4.4 Nach
der Rechtsprechung reicht es zu Beginn einer Strafuntersuchung wegen
Geldwäscherei für einen Anfangsverdacht aus, wenn sich der Verdacht bloss auf
eines der beiden Elemente des Geldwäschereitatbestands (Vortat oder
Vereitelungshandlung) bezieht und es naheliegt, dass auch das andere
Tatbestandsmerkmal erfüllt sein dürfte (BGer 1P.64/2007 vom 29. Mai 2007 =
ZBl 109/2008 S. 557 E. 5.1). Besteht ein hinreichender Tatverdacht,
dass Gelder deliktisch erworben wurden, so kann dies die Beschlagnahme bzw. die
Anordnung einer Kontosperre rechtfertigen, wenn ihre spätere Rückgabe an die
Geschädigten oder ihre Einziehung nicht eindeutig ausgeschlossen ist; insofern
ist lediglich eine summarische Überprüfung der in Betracht fallenden Tat- und
Rechtsfragen vorzunehmen (BGer 1B_181/2016 vom 14. Oktober 2016 E. 3,
1B_95/2016 vom 28. April 2016 E. 2.1).
5.1 Soweit
sich der Tatverdacht auf vorwerfbares Handeln einer anderen Person, hier des
Lebenspartners der Beschwerdeführerin stützt, deckt sich die Beurteilung mit
jener im Beschwerdeverfahren betreffend diesen Verdächtigen (BES.2017.206). Der
Anfangsverdacht gegen den Lebenspartner wird durch folgende konkrete Gründe
gestützt:
Die Herkunft der Vermögenswerte von einem Offshore-Finanzplatz, was als Warnzeichen
zu werten ist;
die Undurchschaubarkeit des Konstrukts von durch den Lebenspartner
beherrschten Gesellschaften, die auf eine Verschleierung hindeutet;
der Charakter des zugrundeliegenden Aktienverkaufs als Insichgeschäft,
mit dem sich der Lebenspartner die Aktien faktisch selber verkaufte;
die Differenz zwischen dem Aktienpreis und dem – deutlich tieferen –
Wert der darin verkörperten Gesellschaft, für den die Staatsanwaltschaft
überzeugende Zahlen anzugeben vermag; dies lässt im Rahmen des genannten Insichgeschäfts
eine Preismanipulation vermuten;
der Betrag und die Häufigkeit der Transferzahlungen vom Geschäfts- ins
Privatvermögen beider Beschuldigten, welche als unüblich bezeichnet werden
müssen.
Unter diesen
Umständen ist gegen den Anfangsverdacht nichts einzuwenden, wonach der Lebenspartner
der Beschwerdeführerin einen überhöhten Aktienpreis eingesetzt habe, welcher zu
seinen Gunsten auf sein Privatkonto bei der G____ in Oberwil/BL bezahlt wurde
(zwei Zahlungen im Gesamtwert von 3,5 Millionen Euro). Insgesamt bestehen hinreichende
Gründe im Sinne der Rechtsprechung zur Prüfung von Zwangsmassnahmen im
Geldwäschereiverfahren (hiervor E. 4.2/4.4), die sowohl auf eine Vortat (Betrug
oder eine ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil des F____ B.V.) als auch auf
Vereitelungshandlungen hinweisen. Der Anfangsverdacht gegen den Lebenspartner
der Beschwerdeführerin, der zur hier angefochtenen Sperre führte, ist nicht zu
beanstanden.
5.2 Alle
genannten Transaktionen sind in den Akten nachgewiesen. Die Überweisungen aus Curaçao
mit Valutadaten 2. August 2017 und 4. Oktober 2017 erscheinen auf den Auszügen
des Privatkontos des Lebenspartners bei der G____ in den Beschwerdeakten. Die
Überweisung von diesem Konto des Lebenspartners zugunsten der C____ GmbH im
Betrag von 500’000.– Euro ist mit Valutadatum vom 2. November 2017 in den
beigezogenen Akten des Siegelungsverfahrens dokumentiert (Kontoauszug der G____).
Dort findet sich auch der Nachweis, dass die Beschwerdeführerin diesen Betrag
gleichentags auf ihr Privatkonto transferiert hat (Kontoauszug der B____).
5.3 Dass
inzwischen aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin, welche den
empfangenen Betrag vom Geschäftskonto auf ihr Privatkonto überwiesen hat,
Verdachtsmomente gegen sie selber hinzugekommen sind, vermag den für die Sperre
massgeblichen, nicht gegen sie gerichteten Anfangsverdacht jedenfalls nicht zu
entkräften. Hinzuweisen ist auch auf ihre personelle Verflechtung in den
vorliegenden Firmenverbindungen: Gemäss Handelsregister ist sie alleinige
Gesellschafterin und Geschäftsführerin der C____ GmbH und alleinige
Verwaltungsrätin der E____ AG, wobei letztere bis zum 30. März 2016 / 4. April
2016 von ihrem Lebenspartner beherrscht wurde (damals als Verwaltungsratspräsident
mit Einzelunterschrift). Sie hat also von ihrem Partner nicht nur eine Zahlung
im Betrag einer halben Million Euro entgegengenommen, ihre wirtschaftliche
Tätigkeit überschneidet sich auch offensichtlich mit derjenigen des Partners,
der die Aktien der E____ AG nach Curaçao verkaufte und deswegen unter
Geldwäschereiverdacht steht. Angesichts des mutmasslichen Deliktsbetrags von
mehreren Millionen Euro erweist sich die Sperre jenes Teils, der sich auf dem Bankkonto
der Beschwerdeführerin befindet, auch als verhältnismässig.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die
Beschwerdeführerin gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen ordentliche Kosten
zu tragen. Die Gebühr ist gestützt auf § 21 Abs. 2 des kantonalen
Gerichtsgebührenreglements (SG 154.810) auf CHF 1’000.– zu bemessen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde
wird abgewiesen.
Die
Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr
von CHF 1‘000.–.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella
Matefi Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.