Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.206
ENTSCHEID
vom 1.
März 2018
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und
Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...],
Rechtsanwalt und Notar,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Betroffene
B____
[...]
C____
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen zwei Verfügungen
der Staatsanwaltschaft
vom 2. November 2017
betreffend Kontensperren wegen
Verdachts der qualifizierten
Geldwäscherei
Sachverhalt
Gegen A____
(Beschwerdeführer) und seine Lebensgefährtin D____ wird ein Strafverfahren
wegen Geldwäscherei geführt. Der Beschwerdeführer ist an verschiedenen
Gesellschaften beteiligt, die teils in Basel, teils in Curaçao domiziliert
sind. Mit Verdachtsmeldung vom 3. Oktober 2017 gelangte die B____ an die eidgenössische
Meldestelle für Geldwäscherei (MROS). Diese erachtete den Verdacht als erhärtet,
dass der Beschwerdeführer sich zum Nachteil der Investoren des E____ B.V. in Curaçao
bereichert und arglistig wertlose oder jedenfalls überbewertete Aktien veräussert
habe. Von diesem Verdacht erfasst sind zwei Geldtransaktionen von insgesamt
3,5 Millionen Euro, die – angeblich als Kaufpreiszahlung – von Curaçao aus
auf das private Euro-Konto des Beschwerdeführers bei der C____ in Oberwil/BL geflossen
sind.
Mit Verfügungen
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 2. November 2017 wurden die B____ und
die C____ je zur Kontensperre (Konten und / oder Depots des Beschwerdeführers)
und zur Herausgabe von Konto- und Depotdokumenten angewiesen. Am 14. November
2017 führte die Staatsanwaltschaft zudem am gemeinsamen Wohnsitz des
Beschwerdeführers und seiner Partnerin in Riehen/BS und am Geschäftssitz der in
die verdächtigen Vorgänge verwickelten, von seiner Partnerin beherrschten Gesellschaften
F____ AG und G____ GmbH in Basel eine Hausdurchsuchung durch. Dabei wurden
Unterlagen und Datenträger beschlagnahmt, die auf Wunsch der beiden
Beschuldigten versiegelt wurden.
Mit Schreiben an
die Staatsanwaltschaft vom 12. Dezember 2017 lässt der Beschwerdeführer durch
seine Verteidigung die Aufhebung sämtlicher Verfügungsbeschränkungen an
Finanzintermediäre gemäss Verfügungen vom 2. November 2017 beantragen. Ferner
ersucht er um Eröffnung gegenüber den adressierten Finanzinstituten, dass die
bisherigen Verfügungsberechtigungen wiederherzustellen seien. Diese Eingabe des
Beschwerdeführers wurde mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 13. Dezember
2017 dem Beschwerdegericht überweisen. Mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft
vom 3. Januar 2018 hat der Beschwerdeführer seine Bitte um Mitteilung der
Wiederherstellung der Verfügungsbefugnis wiederholt, womit das Beschwerdeverfahren
als gegenstandslos abgeschrieben und der Schaden einer drohenden Staatshaftung
begrenzt werden könne.
Mit
Vernehmlassung vom 19. Januar 2018 schliesst die Staatsanwaltschaft auf kostenfälliges
Nichteintreten, eventualiter Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer
hält mit Replik vom 30. Januar 2018 an seiner Beschwerde fest. Mit zwei Schreiben
an die Staatsanwaltschaft vom 2. Februar 2018 und 10. Februar 2018 weist der Beschwerdeführer
auf einen Zahlungseingang auf seinem gesperrten Bankkonto in Oberwil/BL von
1,8 Millionen Euro hin, der aus einem Darlehensvertrag einer seiner Gesellschaften
stamme. Er ersucht darum, diese Summe freizugeben. Die Staatsanwaltschaft hält
mit Duplik vom 23. Februar 2018 an ihren Anträgen fest. Die beiden durch die Kontensperre
verpflichteten Banken haben sich nicht vernehmen lassen.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Akten des Zwangsmassnahmengerichts
(Entsiegelungsverfahren ZM.2017.292) wurden beigezogen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft
kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 393
Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen
Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Zuständiges Beschwerdegericht ist
das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung
mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG,
SG 154.100). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf
Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Bei
den angeordneten Kontensperren vom 2. November 2017 handelt es sich um
Beschlagnahmen im Sinne von Art. 266 Abs. 4 StPO. Sie wurden bei den beiden
Banken durchgeführt, bei denen die vom Anfangsverdacht erfassten Vermögenswerte
liegen. Der Beschwerdeführer ist als Kontoinhaber von dieser Beschlagnahme direkt
betroffen und hat ein unmittelbares Interesse an der Aufhebung der Kontensperren
(BStGer BB.2017.17-25 vom 12. April 2017 E. 5 mit Hinweis auf
BB.2013.189-190 vom 4. Juni 2014 E. 1.3; Heimgartner,
Strafprozessuale Beschlagnahme, Wesen, Arten und Wirkungen, Zürich 2011, S. 369).
1.3 Die
Beschwerde vom 12. Dezember 2017 wurde mehr als einen Monat nach Erlass der
Verfügungen vom 2. November 2017 erhoben. Diese sind damals nur den betroffenen
Bankinstituten, aber nicht dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden. Dieser wurde
über die Sperre des B____-Kontos mit E-Mail der Bank vom 9. November 2017
orientiert. Allerdings hat er in seiner Eingabe vom 12. Dezember 2017 in erster
Linie um Aufhebung der Kontosperren ersucht, was mit der Weiterleitung des
Gesuches an das Beschwerdegericht vom 13. Dezember 1217 zumindest implizit
abgewiesen wurde.
Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts bilden summarische Angaben der Strafbehörde im
Zusammenhang mit Kontensperren aber keine ausreichende Basis für eine
substanziierte allfällige Beschwerde. Das Recht auf wirksamen Rechtsschutz verlangt
eine schriftliche Eröffnung oder – im Falle der vorgängigen mündlichen
Eröffnung – eine schriftliche Bestätigung der Kontensperren gegenüber dem
Betroffenen. Die 10-tägige Beschwerdefrist von Art. 396 Abs. 1 StPO wird erst
durch diese nachträgliche schriftliche Eröffnung (mit Rechtsmittelbelehrung)
ausgelöst (BGer 1B_210/2014 vom 17. Dezember 2014 E. 5.2/5.4). Die
fehlende bzw. nachträgliche Eröffnung der beiden Verfügungen gegenüber dem
Beschwerdeführer führt vorliegend zwar nicht zur Ungültigkeit der Kontensperren,
darf sich aber hinsichtlich des Rechtsschutzes nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers
auswirken. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.1 Der
Beschwerdeführer lässt geltend machen, es sei ihm nicht bekannt, was ihm
vorgeworfen werde. Der Vorwurf der Geldwäscherei sei ohne Hinweis auf eine
Vortat einer Verteidigung nicht zugänglich. Die Kontensperren würden es ihm
verunmöglichen, vertragliche Verpflichtungen zu erfüllen und geplante
Engagements zu realisieren. Die Zwangsmassnahmen seien nicht in
nachvollziehbarer Weise begründet, und die unbekannten Vorwürfe könnten nicht
entkräftet werden. Dies erscheine verfassungsmässig und strafprozessual
unhaltbar. Eine Finanztransaktion könne „per se“ nie Geldwäscherei darstellen,
sondern setze eine verbrecherische Vortat voraus. Eine solche sei vorliegend
nicht ersichtlich. Zudem seien die Beschlagnahmebefehle der Verteidigung nicht
förmlich eröffnet worden, woraus zu schliessen sei, dass solche
Beschlagnahmebefehle gar nicht erlassen worden seien. Die Guthaben auf den
Bankkonten seien gar nie beschlagnahmt worden, so dass die Kontensperren nicht
aufrechterhalten werden könnten.
2.2 Die
Staatsanwaltschaft verweist auf die Meldung der eidgenössischen Meldestelle für
Geldwäscherei, wonach auf dem Privatkonto des Beschwerdeführers zwei
verdächtige Zahlungen aus Curaçao eingegangen seien, nämlich von 1,2 Millionen
Euro (Valuta 2. August 2017) und von 2,3 Millionen Euro (Valuta 4. Oktober 2017).
Zwar habe der Beschwerdeführer angegeben, dass es sich um den Erlös aus dem
Verkauf von insgesamt 6000 Namenaktien der F____ AG handle, die er an einen
Fonds in Curaçao namens E____ B.V. zum Preis von 3,6 Millionen Euro verkauft
habe. Diesem Fonds stehe er als „Chairman of the board“ vor. Die
Staatsanwaltschaft hält diese Aktientransaktion jedoch für verdächtig, weil der
Beschwerdeführer gleichzeitig als Käufer und Verkäufer gehandelt habe. Die F____
AG, deren Aktien nach Curaçao verkauft wurden, müsste aufgrund des bezahlten
Kaufpreises (hochgerechnet) einen inneren Wert von 60 Millionen Euro haben. In
Tat und Wahrheit verfüge sie über ein minimales Aktienkapital von CHF 100‘000.–
und die letztbekannte Steuerdeklaration für das Geschäftsjahr 2015 weise einen
Verlust von CHF 195‘000.– und einen Umsatz von CHF 0.– aus. Die F____ AG verfüge
somit nicht über einen inneren Wert, der den Aktienpreis von 3,6 Millionen Euro
rechtfertige. Dies begründe den Verdacht, dass der Fonds geschädigt worden sei.
Überdies existiere die angegebene ISIN-Bezeichnung des angeblich kotierten
Fonds nicht, so dass dieser nicht identifizierbar sei. Nach der Gutschrift der
aus Curaçao überwiesenen Beträge habe der Beschwerdeführer Überweisungen auf andere
Bankkonten, die ebenfalls ihm gehören, getätigt. Die dergestalt transferierten
Beträge beliefen sich auf 500'000.– Euro und 600'000.– Euro. Weitere 500‘000
Euro habe er dann zugunsten einer Gesellschaft seiner Lebenspartnerin
überwiesen (G____ GmbH), die diese umgehend auf ihr eigenes Bankkonto übertragen
habe. Bezüglich der Vortat gemäss Geldwäschereitatbestand bestehe der Verdacht
der ungetreuen Geschäftsbesorgung oder des Betrugs zum Nachteil der Fonds-Gesellschaft
(E____ B.V.). Die Staatsanwaltschaft habe bei der Anordnung der Kontensperren
auf ein Mitteilungsverbot verzichtet. Der Beschwerdeführer sei von den beiden
Banken über die Kontensperre orientiert worden und habe sich dann bereits am
7. November 2017 bei der Staatsanwaltschaft erkundigt.
2.3 Mit
Replik vom 30. Januar 2018 hält der Beschwerdeführer an seiner Bestreitung
fest, dass je eine rechtswirksame Beschlagnahme durchgeführt worden sei. Er
macht geltend, die Beschlagnahmeverfügungen hätten an ihn selber als
Kontoinhaber gerichtet werden müssen. Da dies nicht geschehen sei, fehle es an
einem Rechtstitel für die Kontensperren. Der Wert der Gesellschaft F____ AG
(der für den Preis des verkauften Aktienanteil massgeblich ist und als Grund
für den Geldtransfer aus Curaçao angeführt wird) bestehe in erster Linie aus
Know-How über neue Technologien, konkret das Know-How eines Erfinders ([...]),
das global patentiert und vermarktet werden solle. Dieses habe nach schweizerischem
Rechnungslegungsrecht nicht aktiviert werden müssen. Der Beschwerdeführer
selber habe seit der Gründung der Gesellschaft über CHF 1,5 Millionen
investiert. Neben einem Büro in Basel betreibe die Gesellschaft auch ein Labor
in Hamburg und ein Büro in San Francisco. Es treffe nicht zu, dass die
ISIN-Bezeichnung nicht existiere. Die angebliche Vortat sei „blanker Unsinn“,
da der Beschwerdeführer die Kaufverträge selber vorgelegt habe und sich der
Fonds nicht geschädigt fühle. Der „Paper Trail“ sei nie unterbrochen und eine
mögliche Einziehung der Vermögenswerte nicht erschwert worden. Indem sich die
Staatsanwaltschaft Anhaltspunkte für den Tatverdacht aus den beschlagnahmten
und versiegelten Unterlagen erhoffe, betreibe sie unzulässige
Beweisausforschung.
3.1 Die
strafprozessuale Kontensperre ist ein bewährtes Instrument des Strafprozesses,
das rechtlich nach den Regeln über die Beschlagnahme zu beurteilen ist (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage
2013, Art. 266 N 6 f.; Luchsinger,
in: Stämpflis Handkommentar Geldwäschereigesetz, Bern 2017, Art. 10 N 33;
Döbeli, Blockieren –
Beschlagnahmen – Einfrieren, in: AJP 2015, S. 1237, 1241; Eymann, Die strafprozessuale Kontensperre,
Diss. Basel 2009, S. 59 f.). Die von Teilen der Lehre geäusserte Kritik
an der Kontensperre richtet sich im Wesentlichen gegen das Mitteilungsverbot
und die damit verbundene Heimlichkeit (Bommer
/ Goldschmid, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 266 N 16 ff.;
Eymann, a.a.O., S. 106; dazu relativierend
BStGer BB.2013.140 vom 8. Mai 2014 E. 1.2.4 und BGE 131 I 425 E. 6.2/6.3).
Da im vorliegenden Fall kein Mitteilungsverbot angeordnet wurde, ist auf diese
Problematik nicht weiter einzugehen. Jedenfalls steht fest, dass mit der
Einführung der geltenden Schweizerischen Strafprozessordnung im Jahr 2011 keine
Abschaffung des Instituts der Kontensperre beabsichtigt war. Im vorliegenden
Fall lässt es sich aus den Gesetzesangaben in den angefochtenen Verfügungen
entnehmen (Marginale S. 1 und Rechtsmittelbelehrung), dass sie in Anwendung des
Beschlagnahmerechts ergangen sind.
3.2 Als
Zwangsmassnahme im Sinn von Art. 196 StPO kann eine Beschlagnahme
angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender
Tatverdacht vorliegt, sie verhältnismässig ist und durch die Bedeutung der
Straftat gerechtfertigt wird (Art. 197 Abs. 1 StPO). Eine
Beschlagnahme ist u.a. im Hinblick auf eine allfällige Einziehung durch das Strafgericht
zulässig (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO). Die
Einziehungsbeschlagnahme setzt voraus, dass ein begründeter, konkreter
Tatverdacht besteht, die Verhältnismässigkeit gewahrt wird und die Einziehung
durch das Strafgericht nicht bereits aus materiell-rechtlichen Gründen als
offensichtlich unzulässig erscheint. Das Beschwerdegericht hat bei der Prüfung
des Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender
Beweisergebnisse vorzunehmen. Vielmehr ist zu prüfen, ob aufgrund der
bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine
Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen,
so dass die Strafbehörden das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit
vertretbaren Gründen bejahen durften. Hinweise auf eine strafbare Handlung
müssen erheblich und konkreter Natur sein. Indessen ist weder ein eigentliches
Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (BGer 1B_405/2016
vom 27. Februar 2017 E. 2.1, 1B_339/2017 vom 5. Januar 2018 E. 2.1,
1B_132/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 2.1; BGE 143 IV 330 E. 2.1,
143 IV 316 E. 3.1, 137 IV 122 E. 3.2, 124 I 208 E. 3, je mit
Hinweisen).
3.3 Gemäss
Art. 305bis StGB macht sich der Geldwäscherei schuldig, wer eine Handlung
vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder
die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder
annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten
Steuervergehen herrühren. Für einen Schuldspruch wird vom Sachgericht kein
strikter Nachweis der Vortat verlangt. Es müssen aber zweifelsfrei Indikatoren
nachgewiesen werden, die auf die hohe Wahrscheinlichkeit einer qualifizierten
Vortat hinweisen. Als Beispiele für solche Hinweise auf Geldwäscherei werden
die Verwendung von Sitzgesellschaften, Konten an Offshore-Zentren oder Auslandstransaktionen
genannt (Pieth, in: Basler
Kommentar StGB, 3. Auflage 2013, Art. 305bis N 36, 40, 49). Unter die
Geldwäschereistrafnorm fällt auch das (Verschleierungszwecken dienende)
systematische Verschieben von deliktischem Profit. Geldwäschereiverdacht kann
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes insbesondere vorliegen, wenn von
den Strafbehörden eine auffällige Verknüpfung geldwäschetypischer Vorkehren
dargetan wird. Dies ist etwa der Fall, wenn hohe Geldbeträge über komplexe
Kontenbewegungen unter zahlreichen involvierten Personen und Firmen in
verschiedenen Ländern (darunter typischerweise sogenannten Offshore-Domizilen)
verschoben wurden und für diese komplizierten Transaktionen kein
wirtschaftlicher Grund ersichtlich ist (BGer 1B_339/2017 vom 5. Januar
2018, mit Hinweis auf BGE 129 II 97 E. 3.3 S. 100, 142 IV 207 E. 7.2.2
S. 213 und Lehrmeinungen).
3.4 Nach
der Rechtsprechung reicht es zu Beginn einer Strafuntersuchung wegen
Geldwäscherei für einen Anfangsverdacht aus, wenn sich der Verdacht bloss auf
eines der beiden Elemente des Geldwäschereitatbestands (Vortat oder
Vereitelungshandlung) bezieht und es naheliegt, dass auch das andere
Tatbestandsmerkmal erfüllt sein dürfte (BGer 1P.64/2007 vom 29. Mai 2007 =
ZBl 109/2008 S. 557 E. 5.1). Besteht ein hinreichender Tatverdacht,
dass Gelder deliktisch erworben wurden, so kann dies die Beschlagnahme bzw. die
Anordnung einer Kontensperre rechtfertigen, wenn ihre spätere Rückgabe an die
Geschädigten oder ihre Einziehung nicht eindeutig ausgeschlossen ist; insofern
ist lediglich eine summarische Überprüfung der in Betracht fallenden Tat- und
Rechtsfragen vorzunehmen (BGer 1B_181/2016 vom 14. Oktober 2016
E. 3, 1B_95/2016 vom 28. April 2016 E. 2.1).
4.1 Die
Beschlagnahmeverfügungen vom 2. November 2017 wurden den beiden Bankinstituten
als Schuldnerinnen im Sinne von Art. 266 Abs. 4 StPO zugestellt. Wohl
sieht die StPO im Grundsatz die Eröffnung einer Verfügung gegenüber der „direkt
betroffenen Person“ (Art. 199 StPO), namentlich auch dem Kontoinhaber vor
(BGer 1B_210/2014 vom 17. Dezember 2014 E. 4 und 5.2). Beschlagnahmebefehle
betreffend Kontensperren sind aber in der Regel nur an die Bank adressiert (Heimgartner, a.a.O., S. 371). Eine
sofortige Eröffnung gegenüber der beschuldigten Person ist in der
Strafprozessordnung nicht vorgeschrieben. Vielmehr kann es im Interesse einer
wirksamen Strafuntersuchung geboten sein, mit der Eröffnung zuzuwarten, um den
drohenden Abzug der Gelder und die damit verbundene Vereitelung der Einziehung
im Falle eines Schuldspruchs abzuwenden. Die damit verbundene Einschränkung des
in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101) verankerten Anspruchs
auf rechtliches Gehör ist hinzunehmen, wenn überwiegende Interessen für einen
einstweiligen Verzicht auf Orientierung des Tatverdächtigen bestehen (Vest / Horber, in: Basler Kommentar
StPO, Art. 107 N 17, mit Verweis auf BGE 126 I 7 E. 2b).
Dies dann, wenn eine Mitteilung die Gefahr begründen würde, dass der mit der
Verfügung bezweckte Erfolg gar nicht mehr erreicht werden könnte (Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
StPO-Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 3 N 39, mit Hinweis auf BGE 105
Ia 193 E. 2b/cc). Entsprechend sieht die Strafprozessordnung selber
Einschränkungen vor, die zu einer erst nachträglichen Gehörsgewährung führen (Art. 108
StPO).
Im vorliegenden
Fall wurden die Kontensperren am 2. November 2017 angeordnet. Die Hausdurchsuchung
wurde erst später, am 14. November 2017, durchgeführt. Wäre die Kontensperre
dem Tatverdächtigen bereits am 2. November 2017 mitgeteilt worden, hätte im
damaligen frühen Verfahrensstadium der Abzug weiterer Vermögenswerte oder die
Vereitelung der Hausdurchsuchung befürchtet werden müssen. Abgesehen von der
entsprechenden Adressierungspraxis (siehe oben) bestanden im konkreten Fall ernsthafte
Gründe, die Kontensperren im Interesse der Wirksamkeit weiterer Ermittlungen
zunächst allein den Bankinstituten mitzuteilen.
4.2 Da
die beschlagnahmten Gegenstände versiegelt wurden, liegen keine Ergebnisse der
Hausdurchsuchung und Beschlagnahme vom 14. November 2017 vor, die den
Beschwerdeführer belasten könnten. Die Zulässigkeit der Kontensperren wird
vorliegend gestützt auf Angaben beurteilt, die bereits im Zeitpunkt ihrer Anordnung
bekannt waren. Der Vorwurf der unzulässigen Beweisausforschung ist daher
unbegründet.
4.3 Für
den Geldwäschereiverdacht gegen den Beschwerdeführer liegen folgende konkreten
Hinweise vor: Der Beschwerdeführer ist Teilhaber eines komplizierten Firmengeflechts.
Die in den Akten erwähnten Beteiligungen treffen gemäss Handelsregister zu: Der
Beschwerdeführer war früher Verwaltungsratspräsident mit Einzelunterschrift der
F____ AG in Basel. Seit dem 30. März / 4. April 2016 ist seine Lebenspartnerin
als alleinige Verwaltungsrätin mit Einzelunterschrift eingetragen. Der Beschwerdeführer
handelt als alleiniger Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift für die H____ AG (vormals
[...] AG), für die I____ AG (vormals [...] AG) und zeichnete bis zur Streichung
vom 11./14. Dezember 2017 auch für die [...] AG. Sein Handeln für die
Gesellschaft in Curaçao (E____ B.V.) ist mit seiner Unterschrift auf den beiden
Aktienkaufverträgen dokumentiert, die er für den Fonds als Käuferin zusammen
mit einer anderen Person unterzeichnet hat. Diese Verträge sind mit der
Datumsangabe „effective as of“ 21. Juli 2017 bzw. 21. September 2017
versehen. Zugunsten des Beschwerdeführers sind zwei Auslandstransaktionen in
der beträchtlichen Höhe von 1,2 Millionen bzw. 2,3 Millionen Euro
getätigt worden (Kontoauszug der C____, Gutschrift mit Valutadaten vom 2. August
2017 bzw. 4. Oktober 2017). Die Mittel sind ihm von Curaçao aus, einem Offshore-Finanzplatz,
zugeflossen. Das angeblich zugrundeliegende Geschäft (Verkauf der Aktien der F____
AG) ist ein Insichgeschäft, das der Beschwerdeführer faktisch mit sich selber
abgeschlossen hat, indem er mit Alleinunterschrift auch als Verkäufer auftrat.
Nach dem Eingang des Geldes aus Curaçao auf seinem Euro-Konto in Oberwil/BL hat
der Beschwerdeführer einen Geldwechsel von 600'000.– Euro in Schweizer Franken getätigt
(Devisenkassengeschäft vom 8. August 2017) und weitere Inlandüberweisungen auf
eigene Bankkonti oder zugunsten einer Gesellschaft seiner Partnerin getätigt (G____
GmbH). Es handelt sich dabei jeweils um unüblich hohe Beträge im sechsstelligen
Bereich (E-Banking Überweisung zu seinen eigenen Gunsten von insgesamt 600'000.–
Euro am 9. August 2017 und am 8. September 2017, E-Banking Überweisung an die
Gesellschaft seiner Partnerin von 500'000.– Euro am 2. November 2017). Alle
genannten Transaktionen sind mit Kontoauszügen in den Akten belegt.
Die
Staatsanwaltschaft äussert Zweifel an der Werthaltigkeit der verkauften Aktien
der F____ AG (als deren einziger Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift die
Lebenspartnerin des Beschwerdeführers eingetragen ist). Aufgrund des vereinbarten
Kaufpreises von 3,6 Millionen Euro müsste die Gesellschaft einen inneren Wert von
60 Millionen Euro haben. Dies sei mit dem Aktienkapital von CHF 100‘000.–
und dem Geschäftsgang der Gesellschaft (Verlust von CHF 195‘000.– und
Umsatz von CHF 0.– im Geschäftsjahr 2015) nicht vereinbar. Diese Beträge
werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Seinen Angaben zufolge sei die
Gesellschaft derart wertvoll, weil sie auf dem Know-How eines Erfinders beruhe,
das umfassend global patentiert und vermarktet werde. Als Beleg dafür reicht er
ein in Englisch abgefasstes Schreiben einer „[...]“ in Ennetbaden (Schweiz)
ein. Diese Erklärungen vermögen jedoch den Verdacht nicht zu zerstreuen, denn
die Zahl der behaupteten 40 Patente vermag deren Werthaltigkeit nicht zu
belegen. Es ist weiter davon auszugehen, dass die gegenüber den Steuerbehörden
deklarierten Angaben zutreffen und es sich um eine Gesellschaft mit
vergleichsweise tiefem innerem Wert handelt, zumal ausdrücklich Verluste
ausgewiesen wurden. Bei der Aktientransaktion handelt es sich um ein Insichgeschäft,
mit dem sich der Beschwerdeführer im grossen Stil selber begünstigte. Die Gelder
hat er sich aus einer Offshore-Gesellschaft zugeführt. Das Gesamtkonstrukt mit
einem Fonds in Curaçao, einer Gesellschaft in Basel, einem Privatkonto des
Beschwerdeführers in Oberwil/BL und einer weiteren wirtschaftlichen Einheit,
die sich weiter in eine Firma und ein Privatkonto seiner Partnerin aufteilt,
erscheint nach derzeitigem Kenntnisstand verdächtig. Legitime Gründe für diese
unübersichtliche Struktur und für die Tätigkeit auf Curaçao, von wo
Millionenbeträge in die Schweiz flossen, sind nicht ersichtlich.
Zusammenfassend
sind genügend Anhaltspunkte erheblicher und konkreter Natur gegeben, die den
Anfangsverdacht des Verschleierns von Vermögenswerten und der ungetreuen
Geschäftsbesorgung oder des Betrugs zum Nachteil der Investmentgesellschaft E____
B.V. bestätigen.
Der
Beschwerdeführer beantragt die Freigabe der 1,8 Millionen Euro, die von der H____
AG, dessen einziger Gesellschafter er ist, am 3. November 2017 auf sein privates
Euro-Konto bei der C____ in Oberwil/BL einbezahlt worden sind. Er benötige
dieses Geld für seine Familie und eingegangene geschäftliche Verpflichtungen.
Eine nähere Substantiierung seiner Familie – sein Zivilstand ist ledig – und
unaufschiebbarer geschäftlicher Verpflichtungen bleibt er indessen schuldig. Belastend
sind hier – neben der Übereinstimmung der verwendeten Fremdwährung und dem zeitliche
Konnex zwischen der Überweisung vom 3. November 2017 und den beiden verdächtigen
Euro-Zahlungen vom 2. August 2017 und 4. Oktober 2017 (hiervor E. 4.3)
– wiederum die Herkunft der Gelder aus dem eigenen, unübersichtlichen Firmenkomplex
und der – in Betrag und Häufigkeit unübliche – Transfer zwischen Geschäfts- und
Privatvermögen. Im Zusammenhang mit Anlagen in Euro ist der Beschwerdeführer
und eine – ebenfalls von ihm beherrschte – I____ AG bereits im Jahr 2014
ins Visier der eidgenössischen Meldestelle geraten (Meldung MROS vom 1. November
2017 S. 2). Daher wird auch die Überweisung vom 3. November 2017 vom
Anfangsverdacht wegen Geldwäscherei erfasst. Die Einwände gegen die Kontensperre
erweisen sich auch insoweit als unbegründet.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat
der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen ordentliche
Kosten zu tragen. Die Gebühr ist gestützt auf § 21 Abs. 2 des
kantonalen Gerichtsgebührenreglements (SG 154.810) auf CHF 1’000.– zu
bemessen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde
wird abgewiesen.
Der
Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von
CHF 1‘000.–.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi Dr.
Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.