Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2016.102
URTEIL
vom 22.
November 2017
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
lic. iur. Barbara Schneider,
lic. iur. Cla Nett und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. 1. Dezember
1987 Berufungskläger
[…] Beschuldigter
vertreten durch […], Advokat,
substituiert durch […],
Advokatin,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
B____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 26. Juli 2016
betreffend Nötigung, mehrfache
grobe Verletzung der Verkehrsregeln und mehrfache einfache Verletzung der
Verkehrsregeln
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts des Strafgerichts vom 26.Juli 2016 wurde A____ der Nötigung, der
mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln und der mehrfachen einfachen
Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren
Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 60.–, unter Auferlegung einer Probezeit
von 2 Jahren, sowie zu 72 Stunden gemeinnütziger Arbeit, anstelle eine Busse
von CHF 1‘800.–, verurteilt. Das Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung
wurde zufolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt. Ausserdem wurden A____ der
Grossteil der Verfahrenskosten und eine Urteilsgebühr auferlegt.
Gegen dieses
Strafurteil hat der amtlich verteidigte A____ Berufung erhoben. Er beantragt einen
kostenlosen Freispruch von den Vorwürfen der Nötigung, der mehrfachen groben
Verletzung der Verkehrsregeln sowie der mehrfachen einfachen Verkehrsregelverletzung.
Aus der Begründung der Berufung ergeht zudem, dass er im Falle der Bestätigung
des Schuldspruchs eventualiter die Reduktion des Strafmasses beantragt. Die
Staatsanwaltschaft beantragt die kostenfällige Abweisung der Berufung.
An der
Berufungsverhandlung ist der Berufungskläger zur Sache befragt worden und ist
seine amtliche Verteidigerin zum Vortrag gelangt. An den im schriftlichen Verfahren
gestellten Anträgen ist festgehalten worden. Die Einzelheiten des Sachverhalts
und der Parteistandpunkte ergehen, soweit für den Entscheid relevant, aus den
nachstehenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Zuständig
für die Beurteilung von Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts des
Strafgerichts ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 88 Abs. 1, 92
Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. § 99 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG; SG 154.100]).
Auf die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist einzutreten.
1.2
1.2.1 B____
brachte mit Schreiben vom 24. Juli 2014 (act. 130) der Stadtpolizei Zürich den
zu beurteilenden Sachverhalt zur Kenntnis. In diesem Schreiben führte er
zusammengefasst aus, der Berufungskläger sei ihm am 23. Juli 2014, ca. um 16:30
Uhr, als er (B____) in seinem Firmenfahrzeug zuerst vom Spalentor in Richtung Johanniterbrücke
und dann über die Johanniterbrücke gefahren sei, auf einem Motorroller fahrend
von hinten zu nahe aufgefahren, habe ihn sodann mit überhöhter Geschwindigkeit
von rechts auf dem Radweg überholt und habe danach dreimal hintereinander fast
bis zum Stillstand abgebremst und ihn damit zu mehrmaligen Bremsmanövern
gezwungen. B____ wurde in der Folge als Auskunftsperson einvernommen. Im aus
diesem Verfahren resultierenden Strafbefehl vom 26. Februar 2016 werden unter
Ziff. 5 des Dispositivs die „Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen“. Im nachfolgenden
Verfahren vor Strafgericht figuriert B____ als Auskunftsperson und als
Privatkläger.
1.2.2 Als
Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich
am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder –kläger zu beteiligen
(Art. 118 Abs. 1 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Geschädigte Person ist,
wer durch eine Straftat unmittelbar in seinen Rechten verletzt worden ist (Art.
115 Abs. 1 StPO). Der Wille der geschädigten Person, sich im Strafverfahren als
Straf-oder Zivilklägerin zu beteiligen, muss ausdrücklich manifestiert werden.
Es reicht dazu nicht aus, dass sie im Rahmen einer Strafanzeige die
Strafverfolgung und Bestrafung der beanzeigten Person wünscht, sondern sie hat
klar zum Ausdruck zu bringen, dass sie im Strafverfahren Parteirechte geltend
machen will. Bestehen darüber Zweifel, trifft die Strafverfolgungsbehörde eine
Rückfrage- und Abklärungspflicht (Mazzucchelli/Postizzi,
in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar StPO/JStPO Art. 1 – 195, 2. Auflage
2014, Art. 118 N 4 f.).
1.2.3 B____
brachte im Schreiben vom 24. Juli 2014 zum Ausdruck, dass er sich als geschädigte
Person der beanzeigten Handlungen im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO erachtet,
da diese sich nach seiner Darstellung direkt auf seine eigene Situation und
sein Agieren im Strassenverkehr ausgewirkt hatten. Damit stand es ihm grundsätzlich
offen, sich im aufgrund der Anzeige eröffneten Strafverfahren als Privatkläger
zu konstituieren. Hingegen fehlt in dem Schreiben die notwendige ausdrückliche
Willenserklärung betreffend einer gewünschten Teilnahme als Partei im
Verfahren. Den Akten ist auch in der späteren Verfahrensdokumentation weder
eine schriftliche noch eine mündliche diesbezügliche Willenserklärung des B____
zu entnehmen. Es ist damit fraglich, ob B____ sich rechtzeitig als Privatkläger
konstituiert hat und ihm deshalb im Strafverfahren Parteistellung (Art. 104
Abs. 1 lit. b StPO) zukommt. Allerdings ist den Akten auch nicht zu
entnehmen, dass B____ von den Strafverfolgungsbehörden ausdrücklich nach seinem
Willen betreffend eine Beteiligung am Verfahren als Partei gefragt worden ist. In
diesem Zusammenhang erstaunt insbesondere auch die im Strafbefehl erfolgte Verweisung
von Zivilforderungen auf den Zivilweg, nachdem B____ niemals eine solche
geltend gemacht hat. Da indes einzig der Berufungskläger Rechtsmittel gegen das
Strafurteil eingereicht hat und B____ sich im Berufungsverfahren nicht hat
vernehmen lassen, kann seine konkrete Rechtstellung im Berufungsverfahren offen
bleiben. Aufgrund der gegebenen Umstände wird ihm jedenfalls eine Ausfertigung
des Berufungsentscheids zugestellt.
2.1 Der
Berufungskläger bestreitet, den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht zu
haben. Soweit seine Verteidigung dazu behauptet, es sei noch nicht einmal
erstellt, ob der Berufungskläger den vom Anzeigesteller während des
inkriminierten Vorfalls fotografierten Motorroller [...] mit dem Kontrollschild
[...] (Foto act. 132) zu diesem Zeitpunkt gelenkt habe, kann ihr allerdings
nicht gefolgt werden: Nachdem der Anzeigesteller sich aufgrund des Zürcher
Kontrollschildes am Motorroller an die Zürcher Polizei gewandt hatte, nahm
diese erstmals am 7. August 2014 telefonisch Kontakt mit dem Berufungskläger
auf. Auf den beanzeigten Vorfall angesprochen antwortete der Berufungskläger
gemäss dem Polizeibericht vom 8. August 2014, er sei der Lenker des
Motorrollers gewesen und möchte seine eigene Version des beanzeigten Vorfalls
darlegen (act. 136). An seiner Einvernahme vom 11. September 2014 gab er erneut
zu, zum inkriminierten Zeitpunkt und an den genannten Örtlichkeiten den
Motorroller gefahren und die Person auf der Fotografie zu sein (act. 153 f.). Auch
an der Berufungsverhandlung bestritt der Berufungskläger in der Befragung zur
Sache nicht, die vom Anzeigesteller als eines strafrechtlich relevanten
Verhaltens im Verkehr beschuldigte Person zu sein, sondern negierte lediglich,
den beanzeigten Sachverhalt erfüllt zu haben. So führte er etwa aus: „…Die
Person hat ein Foto von mir gemacht. Während seiner Aussage sagte er, dass ich,
der Motorradfahrer, kein Auto vor mir hatte….“ (Prot. HV S. 4 f.). Damit bestehen
keinerlei erhebliche Zweifel daran, dass der Berufungskläger zum fraglichen
Zeitpunkt den Motorroller Honda J CN250 mit dem Nummernschild [...] lenkte.
2.2 Weiter
macht der Berufungskläger zusammengefasst geltend, die Vorinstanz habe die
Aussagen des B____ zu Unrecht als glaubhaft erachtet und zu seinen Lasten
darauf abgestellt. Dessen Aussagen seien entgegen den Ausführungen der
Vorinstanz teils widersprüchlich. So werfe B____ ihm beispielsweise vor, ohne
Grund gebremst zu haben, obwohl auf der beim angeblich dritten unnötigen
Bremsmanöver entstandenen Fotografie ein Personenwagen vor dem
Motorrollerlenker ersichtlich sei, weshalb er (der Berufungskläger)
wahrscheinlich gebremst habe, weil der Wagen vor ihm auch gebremst habe. Zudem
habe er dort wohl länger warten müssen, da B____ immerhin genügend Zeit gehabt
habe, eine Fotografie zu machen. Dies spreche gegen die Vornahme eines
sogenannten Schikanestopps. Auch habe B____ in der Hauptverhandlung vor
Strafgericht mitgeteilt, er sei zum Zeitpunkt der Anzeigestellung
gesundheitlich angeschlagen und nicht mehr voll berufstätig gewesen. Er habe
sich seither in medizinische Behandlung begeben müssen. Es sei folglich nicht
auszuschliessen, dass B____ die beanzeigte Situation falsch eingeschätzt habe.
Der Berufungskläger sei deshalb in dubio pro reo frei zu sprechen.
2.3 Die
Anklage und das daraus hervorgegangene Strafurteil, wonach der Berufungskläger
am 23. Juli 2014, um ca. 16:30 Uhr, vom Spalentor herkommend mit seinem
Motorroller hinter dem von B____ gelenkten Personenwagen her gefahren sei und
dabei den gebotenen Sicherheitsmindestabstand während längerer Zeit deutlich
unterschritten habe, den Personenwagen sodann auf der Johanniterbrücke von
rechts und den Fahrradstreifen benutzend überholt habe, was B____ zu einem
ersten starken Abbremsen gezwungen habe, um die aus dem Manöver entstandene
Gefährdung eines Fahrradfahrers zu verhindern, und wonach der Berufungskläger
danach insgesamt drei Mal, im Wissen dass B____ im Personenwagen hinter ihm
fuhr, unvermittelt und ohne Veranlassung bis oder fast bis zum völligen
Stillstand abgebremst habe (vgl. auch beanzeigter Sachverhalt oben Ziff.
1.2.1), beruht auf den Aussagen und damit der wiedergegebenen Wahrnehmung des B____.
Einziges weiteres Beweismittel ist eine gemäss Aussage des Anzeigestellers vom
diesem unmittelbar nach dem dritten angeklagten Bremsmanöver erstellte Fotografie
(act. 132).
2.4 Das
Gericht ist in der Beweiswürdigung zur Feststellung des Sachverhalts frei (Art.
10 Abs. 2 StPO; Hofer, in: Basler
Kommentar StPO/JStPO, Niggli/Heer/ Wiprächtiger, 2. Auflage 2014, Art. 10 StPO
N 41). Gemäss der aus Art. 4 Bundesverfassung (BV, SR 101) fliessenden und in
Art. 6 Ziff. 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art.
10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen
Nachweis ihrer Schuld aber zu vermuten, dass eine wegen einer strafbaren Handlung
angeklagte Person unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime,
dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die angeklagte Person
ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver
Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die
Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld der angeklagten
Person hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische
Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute
Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu
unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven
Sachlage aufdrängen (vgl. statt vieler: BGE 124 IV 86 S. 88 E. 2a).
2.5 B____
erklärte an seiner Einvernahme vom 1. September 2014, er habe die mit
der Anzeige eingereichte Fotografie gemacht, nachdem der Berufungskläger zum
dritten Mal vor ihm stark abgebremst habe (act. 145). Auf die Frage, „ob der
Rollerfahrer zur Zeit seiner drei Bremsungen stockenden Verkehr vor sich oder
freie Fahrt“ gehabt habe, antwortete B____: „Vor ihm war nichts und was hinter
mir war, um das habe ich mich nicht gekümmert“ (act. 150). An der Strafgerichtsverhandlung
sagte er auf entsprechende Nachfrage aus, er könne sich nicht mehr daran
erinnern, ob ein Auto vor ihm war oder nicht (Prot. HV act. 437). Zudem gab er
an, er sei ab September 2014 krank gewesen, zum Zeitpunkt des beanzeigten
Vorfalls aber „eigentlich fit“ (Prot. HV act. 436).
2.6 Auf
der Fotografie ist ersichtlich, dass sich unmittelbar vor dem Motorroller und
auf dessen Strassenseite ein Personenwagen befand. Aufgrund des
Sonnenlichteinfalls zum Aufnahmezeitpunkt ist nicht zu erkennen, ob der Lenker
dieses Wagens die Bremslichter betätigte bzw. ob der Wagen stillstand oder fuhr.
Auch beim Motorroller ist nicht ersichtlich, welche Lichter bzw. Funktionen
allenfalls betätigt wurden. Der Motorrollerfahrer hat auf dem Bild beide Füsse
auf den Pedalen. Möglich ist etwa, dass er just im Moment der Aufnahme dazu
ansetzte, nach einem Halt wieder anzufahren, eventuell um den Personenwagen vor
ihm zu überholen. Ob sich vor dem sichtbaren Personenwagen weitere Fahrzeuge
auf der Strasse in dieselbe Fahrtrichtung befanden, ist nicht erkennbar.
Auch wenn die
fotografierte Situation Spielraum für Interpretationen offenlässt, widerlegt
sie eindeutig die ursprüngliche Aussage des B____, auf der Fahrbahn vor dem
Motorrollerfahrer habe sich zum Zeitpunkt des dritten Bremsmanövers kein
anderes Fahrzeug befunden. Vielmehr ist mit der Fotografie erstellt, dass sich
der Motorroller dicht hinter einem Personenwagen befand. Damit kann nicht ausgeschlossen
werden, dass der Berufungskläger kurz vor der Erstellung der Fotografie wegen
dem vor ihm auf der Strasse befindlichen Fahrzeug abbremsen oder halten musste
und demnach keineswegs grundlos bremste. Es entstehen folglich mit der Würdigung
dieses Beweismittels nicht überwindbare Zweifel daran, ob sich dieser Moment
des Sachverhalts tatsächlich so zutrug, wie er angeklagt wurde, nämlich als
reines Schikanestoppmanöver, welches nach den Erwägungen der Vorinstanz gar den
Tatbestand der Nötigung nach Art. 181 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0)
erfüllt (Strafurteil S. 7). Der Berufungskläger ist deshalb von diesem Anklagevorwurf
nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ freizusprechen.
2.7 Die
Aussage des B____ in Bezug auf die Verkehrssituation beim dritten beanzeigten
Schikanestopp ist damit nicht belastbar. Es stellt sich deshalb die Frage, ob
sich die anderen beanzeigten Sachverhaltsmomente wie von ihm dargestellt
zugetragen haben.
In diesem
Zusammenhang ist festzustellen, dass die Aussagen des B____ kein
abschliessendes Bild über die Verkehrssituation zulassen: Die Frage nach dem
Verkehrsaufkommen zum Tatzeitpunkt blieb in der ersten Einvernahme
unbeantwortet (act. 146), bei der Konfrontationseinvernahme und an der
Strafgerichtsverhandlung sprach B____ von „fliessendem Verkehr“ (Prot. HV act.
436). Dabei will er die Strecke vom Spalentor bis zum Spital bei der ersten
Befragung mit höchstens 45 km/h (act. 146), bei der Konfrontationseinvernahme mit
30 bis 35 km/h (act. 178) gefahren sein. Erst bei der Konfrontationseinvernahme
gab B____ ausserdem an, dass die Ampel an der Kreuzung zur Spitalstrasse für
ihn auf Rot gestanden sei und der Berufungskläger hinter ihm habe warten müssen
(act. 178). Ob dichter Verkehr herrschte, dieser stets fliessend war oder teilweise
auch nur stockend vorwärts bzw. gar komplett zum Halten kam, ist
dementsprechend nicht zweifelsfrei auszumachen. Dies ist für die Beurteilung
der Vorwürfe aber durchaus von Bedeutung, da sich etwa die einzuhaltenden
Abstände in Brems- und Haltesituationen von denen im fliessenden Verkehr
unterscheiden. Nicht konstant ist auch die Aussage des Anzeigestellers zum
Zeitpunkt des beanzeigten Vorfalls: Während sich der Vorfall gemäss dem Anzeigeschreiben
vom 24.Juli 2014 um ca. 16:30 Uhr ereignet haben soll, führte er an der
Strafgerichtsverhandlung aus, es sei „abends 16:45/17:00 Uhr“ gewesen (Prot. HV
act. 435). Aufgrund des am späteren Nachmittag und gegen Abend im betroffenen
Stadtteil stetig zunehmenden Feierabendverkehrs ist auch diese Diskrepanz nicht
unerheblich, da die Strassen um 17:00 Uhr dichter befahren sein dürften als um
16:30 Uhr. Gleichzeitig ist aus der Wortwahl des B____ im Anzeigeschreiben und generell
aus seinen Aussagen zu schliessen, dass er das Beanzeigte in einem emotional
agitierten Zustand erlebte und er sich vom Motorrollerfahrer mutmasslich
provoziert fühlte: Im Anzeigeschreiben führte er nebst seiner Beschreibung des
Vorfalls unter anderem nämlich aus: „…Und nun folgte der absolute Supergau für
jeden Automobilisten – nun bremst mich dieser Irre dreimal hintereinander auf
fast 0 km/h herunter. … Ich verlange, dass Sie diesem Irren das Führen von
Motorfahrzeugen auf Schweizer Strassen untersagen, ehe dieser Spinner noch ein
oder mehrere Tote zu verantworten hat…“ (act. 130). In seiner ersten Einvernahme
gab er an, der Motorradfahrer sei seit dem Spalentor hinter ihm „geklebt“. Es
sei ein dichtes Auffahren gewesen, im Sinne von „Soll ich aufmachen, dann
kannst Du reinfahren“ (act. 145). Es entspricht der allgemeinen
Lebenserfahrung, dass heftige Emotionen die Objektivität der Wahrnehmung
einschränken können.
2.8 Hat
das Gericht sein Urteil allein auf die Aussagen eines Zeugen oder einer
Auskunftsperson abzustellen, wie dies auf alle weiteren Vorwürfe im
vorliegenden Verfahren zutrifft, ist die unmittelbare Beweisabnahme durch das
Gericht und damit die Befragung des Zeugen oder der Auskunftsperson an der
Gerichtsverhandlung grundsätzlich unverzichtbar (AGE SB.2016.99 vom 28. Juni
2017 E. 1.3). Dies hat die Vorinstanz denn auch getan. Aufgrund des vom vorinstanzlichen
Entscheid abweichenden Resultats der Beweiswürdigung in Bezug auf den dritten
und letzten Schikanestopp, drängt sich eine erneute Befragung des B____ durch
das Berufungsgericht prinzipiell auf. Allerdings sind zwischenzeitlich mehr als
drei Jahre seit dem beanzeigten Vorfall vergangen, weshalb keine präziseren
Angaben des B____ erwartet werden können, zumal sich dessen Angaben bereits in
den erfolgten Befragungen als nicht konstant und in den entscheidenden Details als
ungenau erwiesen haben. Auch könnte eine erneute Befragung des Anzeigestellers die
Zweifel des Gerichts an der Objektivität der Wahrnehmung und Wiedergabe der in
emotional aufgewühltem Zustand erlebten Ereignisse nicht beseitigen. Hinzu
kommt, dass der Anzeigesteller gemäss eigenen Angaben zwischen dem Vorfall und
der Strafgerichtsverhandlung offenbar mit schweren gesundheitlichen Problemen
zu kämpfen hatte, welche sich auf seine Gedächtnisleistung ausgewirkt haben
(Prot. HV act. 436:„…ich war seither eine Woche noch im Koma, aber das Meiste
weiss ich noch“). Vor diesem Hintergrund kann in antizipierter Beweiswürdigung
von einem Ausstellen des Verfahrens zur erneuten Befragung des Anzeigestellers
abgesehen werden, da ein relevanter Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten ist. Die
Überzeugung des Gerichts, dass sich der beanzeigte Vorfall allein gestützt auf
die Aussagen des Anzeigestellers nicht rechtsgenügend nachweisen lässt, würde
sich wegen der aufgezeigten Zweifel nämlich nicht mehr ändern (vgl. zur
antizipierten Beweiswürdigung: BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 134 I 140 E. 5.3 S.
148; BGer 6B_463/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1). Der Berufungskläger ist
deshalb von sämtlichen Vorwürfen nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ frei zu
sprechen.
Damit obsiegt
der Berufungskläger im Berufungsverfahren vollständig. Er hat deshalb weder die
ordentlichen noch die ausserordentlichen Kosten des gesamten Strafverfahrens zu
bezahlen. Seiner amtlichen Verteidigerin wird ein Honorar aus der
Strafgerichtskasse erstattet. Es besteht kein zukünftiges Rückforderungsrecht
des Staates (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende den Berufungskläger A___
betreffende Inhalte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 26. Juli
2016 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
Die Einstellung des Strafverfahrens wegen einfacher Körperverletzung
zufolge Rückzugs des Strafantrags.
Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
Der Berufungskläger, A___, wird
von der Anklage der Nötigung, der mehrfachen groben Verletzung der
Verkehrsregeln und der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln kostenlos
freigesprochen.
Dem amtlichen Verteidiger, […],
substituiert durch […], werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF
2‘921.65 und ein Auslagenersatz von CHF 175.50, zuzüglich 8% MWST von CHF
247.80, aus der Gerichtskasse bezahlt.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen.
Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).