Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 16.
Januar 2018
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. M. Prack Hoenen, C. Müller
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst,
Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2016.182
Verfügung vom 28. Oktober 2016
Beweistauglichkeit eines
Gutachtens; Anwendbarkeit der gemischten Methode
Tatsachen
I.
a)
Die am 20. Dezember 1956 geborene Beschwerdeführerin arbeitete
zuletzt in einem 90%-Pensum als Filialleiterin bei der C____ AG in Zürich
(Fragebogen für Arbeitgebende, Akte 6 der Eidgenössischen Invalidenversicherung
[IV]). Ab dem 4. März 2013 wurde sie arbeitsunfähig geschrieben (vgl. z.B.
Bericht Klinik D____ vom 10. Juni 2013, IV-Akte 7). Infolgedessen
meldete sie sich am 7. Mai 2013 zum Bezug von Leistungen der
Beschwerdegegnerin an. Als Gründe für die Anmeldung nannte sie Schlafapnoe,
einen schweren Unfall im Jahr 2010 und eine mittelgradige depressive Episode,
alles seit längerer Zeit (IV-Akte 1, S. 1 bis 5).
b)
Daraufhin leitete die Beschwerdegegnerin Abklärungen ein. Sie zog namentlich
die Akten anderer Versicherungen bei. Im Dezember 2013 sprach die Beschwerdegegnerin
zudem eine Frühinterventionsmassnahme in Form eines Belastbarkeitstrainings vom
2. Dezember 2013 bis zum 28. Februar 2014 zu (Mitteilung vom
5. Dezember 2013, IV-Akte 27). Das Training wurde jedoch aufgrund von
Panikattacken der Beschwerdeführerin nach wenigen Tagen wieder abgebrochen
(vgl. Protokolleinträge vom 12. Dezember 2013, in den IV-Akten).
c)
Als die Unfallversicherung der Beschwerdegegnerin, die [...] (heute: [...])
eine polydisziplinäre Begutachtung in die Wege leitete, liess ihr die
Beschwerdegegnerin ergänzende Fragen zukommen (Schreiben vom 20. Februar
2015, IV-Akte 84). Im Gutachten des E____ als Medizinische Abklärungsstelle
der IV (nachfolgend MEDAS E____) vom 25. August 2015 kamen Dr. F____
(Allgemeine Innere Medizin), Dr. G____ (Psychiatrie), Dr. H____
(Neurologie), Dr. I____ (Orthopädie) und lic. phil. J____ (Neuropsychologie)
im Wesentlichen zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen oder
einer anderen körperlich angepassten Tätigkeit zu 70% arbeitsfähig
(IV-Akte 91, S.93). In einem zudem aufgrund eines Telefonats erstellten
Abklärungsbericht Haushalt vom 27. April 2016 (IV-Akte 101) wurde
festgehalten, es könne auf eine Haushaltsabklärung verzichtet und im 10%-Haushalts-Bereich
von einer Einschränkung von 0% ausgegangen werden.
d)
Mit Vorbescheid vom 30. Mai 2016 teilte die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin mit, dass sie gedenke, ihr Leistungsbegehren abzuweisen. Sie
begründete dies mit einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 35%
(IV-Akte 104). Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 21. Juni 2016
Einwand erheben (IV-Akte 108). Die Begründung erfolgte durch ihre
Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 30. Juni 2016 (IV-Akte 111).
In der Folge liess die Beschwerdegegnerin eine
Haushaltsabklärung vor Ort durchführen. Diese ergab eine Einschränkung im
Haushalt von 5% (IV-Akte 115). Am 12. September 2016 erliess die
Beschwerdegegnerin sodann einen neuen Vorbescheid. Daraus geht hervor, dass die
Beschwerdegegnerin unter Anwendung der gemischten Methode der
Invaliditätsbemessung einen Invaliditätsgrad von 36% eruierte. Sie erklärte,
aufgrund dessen beabsichtige sie, der Beschwerdeführerin keine Rente zuzusprechen
(IV-Akte 119). Auch gegen diesen Vorbescheid liess die Beschwerdegegnerin
Einsprache erheben (Schreiben vom 28. September 2016, IV-Akte 121,
S. 1 f.). Dennoch hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom
28. Oktober 2016 (IV-Akte 125) an ihrem Vorbescheid fest.
II.
a)
Mit Beschwerde vom 15. November 2016 beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, (1.) es sei die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. Oktober 2016 aufzuheben und es
sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, der Beschwerdeführerin eine ganze
Invalidenrente auszurichten. (2.) Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
28. Oktober 2016 sei aufzuheben und es sei die Sache an die
Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts
zurückzuweisen.
b)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom
27. Dezember 2016 auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 24. Februar 2017 und Duplik vom 17. März 2017
halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Anträgen
fest.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung
verlangt hat, findet am 22. Mai 2017 eine Urteilsberatung durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt. Im Rahmen dieser wird entschieden, das
Verfahren auszustellen und dem psychiatrischen Gutachter Dr. G____ Erläuterungsfragen
zukommen zu lassen.
IV.
a)
Mit Verfügung vom 22. Mai 2017 informiert die Gerichtspräsidentin
die Parteien über die geplanten Rückfragen an den psychiatrischen Gutachter und
gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme.
b)
Die Beschwerdegegnerin lässt sich in einem Schreiben vom 22. Juni
2017 vernehmen und reicht weitere Fragen an den Gutachter beim Gericht ein.
c)
Innert erstreckter Frist nimmt die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom
20. Juli 2017 ebenfalls Stellung und reicht ihrerseits Fragen ein, die sie
dem Gutachter zu stellen wünscht.
d)
Am 25. Juli 2017 lässt die Gerichtspräsidentin Dr. G____ der
MEDAS E____ ein Schreiben mit Rückfragen zukommen. Dieser sendet dem Gericht
seine Antwort am 26. September 2017 zu.
e)
Mit Schreiben vom 6. Oktober 2017 nimmt die Beschwerdegegnerin zum
Schreiben von Dr. G____ Stellung.
f)
Die Beschwerdeführerin lässt in einem Schreiben vom 13. November
2017 (Postaufgabe 14. November 2017) Stellung nehmen.
V.
Am 16. Januar 2018 berät die Kammer des
Sozialversicherungsgerichts den Fall erneut.
Entscheidungsgründe
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom
3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen
Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200)
in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über
die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig
erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen
sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin verfügte am 28. Oktober 2016, die
Beschwerdeführerin habe keinen Rentenanspruch. Sie stütze sich dabei im
Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS E____ vom
25. August 2015 (IV-Akte 92) und den Bericht der Haushaltsabklärung
vom 17. August 2016 (IV-Akte 115). Den nicht rentenbegründenden
Invaliditätsgrad von 36% errechnete sie basierend auf der Annahme einer
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 70% in ihrer bisherigen Tätigkeit
als Filialleiterin im Verkauf oder einer körperlich leidensangepassten Verweistätigkeit
und unter Anwendung der gemischten Methode.
2.2.
Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, auf das Gutachten
der MEDAS E____ könne nicht abgestellt werden. Insbesondere sei die Schätzung
der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter in willkürlicher Weise erfolgt. Zudem
basiere auch die Einschränkung im Haushalt auf falschen Annahmen und sei
ungenügend. Im Weiteren sei unklar, weshalb davon ausgegangen werde, die Beschwerdeführerin
hätte bei Gesundheit lediglich in einem 90%-Pensum gearbeitet. Hätte sie
gekonnt, wäre sie einem 100%-Pensum nachgegangen. Beim Invalideneinkommen hätte
zudem ‑ allein schon aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin und
aufgrund ihrer leidensbedingten Einschränkungen ‑ ein leidensbedingter
Abzug von 25% vorgenommen werden müssen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin
habe sie einen Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung.
2.3.
Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine
Rente der Invalidenversicherung hat. Insbesondere ist die Beweistauglichkeit
des erwähnten Gutachtens der MEDAS E____ und des Abklärungsberichts Haushalt
vom 18. August 2016 zu prüfen.
3.1.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens
60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf ein
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2
IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (Art. 28 Abs. 1
lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach
Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG
(Art. 29 Abs. 1 IVG).
3.2.
Im Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie
auch das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die
Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die
erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er kann
insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43
Abs. 2 ATSG).
Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen
Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge
und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die
Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder
Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 125 V 351, 353E. 3b/bb).
4.1.
Im polydisziplinären Gutachten der MEDAS E____ vom 25. August
2015 stellten die Dres. F____, G____, H____ und I____ und lic. phil. J____
folgende Diagnosen (IV-Akte 91, S. 70 f.):
Diagnosen
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
Somatisierungsstörung
Rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode bei/ mit
o
kombinierter
Persönlichkeitsstörung (ängstliche und abhängige Anteile) bei
o
Ereignissen in
der Kindheit, die den Verlust des Selbstwertgefühls zur Folge haben
o
negativ
veränderter Struktur der Familienbeziehungen in der Kindheit
Phobische Störung
Benigner
paroxysmaler Lagerungsschwindel. ED 07/2013
Diagnosen
ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
Polymorphes
Schmerzsyndrom mit Sensibilitätsstörungen am linken Bein ohne objektiv fassbare
Befunde im Sinne einer zentralnervösen bzw. peripher-neurogenen Läsion DD: im
Rahmen der psychosomatischen Problematik
o
Status noch
Kniekontusion und stumpfen Weichteilkontusionen am 16.01.2010 mit multiplen
Hämatomen am ventralen Oberschenkel beidseits sowie am linken Unterschenkel
praetibial
o
Status noch
Neurolysen der nn. tibialis und saphenus links am distalen Oberschenkel links
sowie weiter Oberschenkelfaszien-Exzision popliteal links am 20.08.2011
o
Status nach
arthroskopischer Plica-Resektion Knie links am 01.02.2012
o
Status noch
ausgedehnter Adhäsiolyse der Adduktoren- und Hamstringmuskulatur Oberschenkel links
und ausgedehnter Neurolyse des n. tibialis popliteal om 30.08.2012
Chronisches
lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei
o
geringen
degenerativen Veränderungen der LWS, ohne Kompromittierung neurogener
Strukturen (MRT LWS 19.04.2012)
o
erheblicher
muskulärer Dekonditionierung und V.a. ISG-Dysfunktion beidseits
Chronisches
zervikales Schmerzsyndrom bei degenerativen HWS-Veränderungen ohne Hinweise auf
Radikulopathie an den oberen Extremitäten
Status noch
Ulnaverkürzungsosteotomie rechts 2000 bei Geburtsgebrechen
Leichtes
obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, ED 2005 ‑ seit 11/2005 CPAP-Therapie
Arterielle
Hypertonie, ED circa 2009
Adipositas, BMI
29.0
Refluxsymptomatik
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit kamen die Gutachter zum
Schluss, ab dem 8. März 2010 bestehe unfallbedingt eine 100%ige
Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Filialleiterin in einem Tabakladen
(IV-Akte 91, S. 73). Den Bezug zum Unfall im Jahr 2010 stellten die
Gutachter her, da sie das Gutachten im Auftrag der Unfallversicherung der
Beschwerdeführerin erstellten (vgl. das Deckblatt des Gutachtens, a.a.O.,
S. 2). Aus psychiatrischer Sicht attestierten die Gutachter der Beschwerdeführerin
eine 70%ige Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 91, S.93). Auf diesen Grad von Arbeitsunfähigkeit
stellte die Beschwerdegegnerin ab, da sie ‑ anders als die Unfallversicherung
‑ nicht allein die durch den Unfall verursachten Einschränkungen zu berücksichtigen
hat (vgl. dazu die Verfügung vom 28. Oktober 2016, IV-Akte 125).
4.2.
Auf die Rückfragen des Sozialversicherungsgerichts im Rahmen des
vorliegenden Verfahrens (Schreiben vom 25. Juli 2017), nahm der
psychiatrische Gutachter Dr. G____ in einem Schreiben vom
26. September 2017 ergänzend Stellung. Er hielt insbesondere fest, dass
sich die 30%ige Reduktion der Arbeitsfähigkeit, die im Gutachten festgestellt
worden sei, ausschliesslich auf eine Reduktion des Pensums bezogen habe. Eine
weitere, zusätzliche Einschränkung sei damals verneint worden (vgl. dazu Ziffer
11.7.1.1. im Gutachten, IV-Akte 91, S. 98). Die phobische Komponente
sei bei der psychiatrischen Beurteilung bereits mitintegriert (Schreiben vom
26. September 2017, S. 2). Für sich allein genommen, würde diese nur
sehr geringen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben. Im Weiteren machte er
Ausführungen zur Wechselwirkung zwischen den verschiedenen psychiatrischen
Diagnosen und wies insbesondere darauf hin, dass die phobischen Symptome
Ausdruck der Angst, Nähe und Abhängigkeit seien und damit letztlich ein
Teilsymptom der grundlegenden Persönlichkeitsstörung. In diesem Rahmen seien
auch die depressiven Symptome zu verstehen (a.a.O., S. 3). Darauf nahm er
am Ende seines Schreibens nochmals Bezug und erklärte, dass die depressiven
Symptome wechselnden Ausmasses auf der Persönlichkeitsstörung beziehungsweise
auf der belastenden Anamnese und den schwierigen aktuellen Lebensumständen
beruhten. Sie stellten damit keine Konstante dar. Die depressive Symptomatik
könne heute so und übermorgen anders ausgeprägt sein, sodass sich die Frage
nach der Arbeitsfähigkeit bei leichter depressiver Störung mit kombinierter
Persönlichkeitsstörung in Verbindung mit der Somatisierungsstörung und der
phobischen Störung zum einen und zum andern bei mittelgradiger depressiver
Episode zusammen mit den genannten Störungen zum andern, wissenschaftlich nicht
seriös beantworten lasse (a.a.O., S. 6). Bezüglich der erfragten Standardindikatoren
verwies er auf die im Gutachten geprüften Foerster Kriterien (vgl. Gutachten, IV-Akte 91,
S. 92) und machte diesbezüglich einige weiteren Angaben.
4.3.
4.3.1 Das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS E____ vom
25. August 2015 ist für die streitigen Belange umfassend und auf
allseitigen Untersuchungen beruhend. Die Vorakten wurden aufgelistet und
auszugsweise wiedergegeben (vgl. Gutachten, IV-Akte 91,
S. 4 ff.), das Gutachten wurde somit in deren Kenntnis erstellt. Die
Gutachter nahmen zudem Stellung zu fachspezifischen Vorberichten (sofern
vorhanden; vgl. a.a.O., S. 26, 39, 49, 57 f. und
S. 97 ff.). Die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden
wurden berücksichtigt. Die noch verbliebenen Unklarheiten wurden im Rahmen von
Rückfragen des Gerichts an den psychiatrischen Gutachter aufgelöst (vgl.
E. 4.2.). Unter Berücksichtigung des Schreibens von Dr. G____ vom
26. September 2017 ist die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge somit
einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet und nachvollziehbar. In
formaler Hinsicht steht der Beweiskraft des Gutachtens somit nichts entgegen.
Die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, es lägen konkrete Indizien vor,
welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprächen (BGE 125 V 351, 353 E.
3b/bb).
4.3.2. Die Beschwerdeführerin kritisiert, es sei nicht
nachvollziehbar, wie unter Berücksichtigung der Standardindikatoren ‑
statt der im Gutachten geprüften Foerster-Kriterien ‑ von einer 70%igen
Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne.
Seit dem Grundsatzentscheid BGE 141 V 281 gilt die
Überwindbarkeitsvermutung bei den pathogenetisch-ätiologisch unklaren
Beschwerdebildern nicht mehr. Es ist auch nicht mehr auf die Foerster-Kriterien
(BGE 139 V 547, 565 E. 9.1.1 und BGE 130 V 352, 354 f. E. 2.2.3)
abzustellen, sondern die Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit soll anhand von
sogenannten Standardindikatoren, als objektivem Massstab, geprüft werden (BGE
141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3). Seit dem zur
Publikation vorgesehenen Urteil des Bundesgerichts 8C_130/2017 vom
30. November 2017 sind sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten
Beweisverfahren im Sinne von BGE 141 V 281 zu unterziehen (vgl. E. 7.2.
des erwähnten Urteils).
Das vorliegende Gutachten wurde ‑ wie von der
Beschwerdeführerin festgestellt ‑ noch unter Anwendung der
Foerster-Kriterien erstellt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es deshalb per se
seinen Beweiswert verloren hätte. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer
gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und
den erhobenen Rügen ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen
Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281, 309 E. 8). Vorliegend
hat die RAD-Ärztin Dr. K____ in einer Aktennotiz vom 29. Februar 2016
(IV-Akte 97) zu den Standardindikatoren Stellung genommen. Sie bestätigte
am Schluss ihrer Aktennotiz die vom psychiatrischen Gutachter veranschlagte
Arbeitsunfähigkeit von 30%. Die Ausführungen von Dr. K____ sind
nachvollziehbar. Es fällt zwar auf, dass bei den persönlichen Ressourcen und
beim sozialen Kontext vor allem auf die effektiv vorhandenen Ressourcen eingegangen
wird (IV-Akte 97, S. 1 f.) und nicht auf die von der Beschwerdeführerin
berichteten Ängste, die sie bekomme, wenn sie sich unter viele Menschen begebe.
So berichtete sie im Gutachten, dass sie Einkaufszentren vermeide und nur früh
morgens einkaufen gehe, wenn es noch nicht so viele Leute habe
(IV-Akte 91, S. 53). Insbesondere in Anbetracht dessen, dass die
phobische Störung der Beschwerdeführerin gemäss dem psychiatrischen Gutachter
Dr. G____ für sich allein genommen nur sehr geringen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
hätte (vgl. dessen Stellungnahme vom 26. September 2017, S. 2), vermag
die Berücksichtigung der Ängste in der Prüfung der Standardindikatoren nichts
zu ändern.
Die Beschwerdeführerin geht im Schreiben vom 13. November
2017 zudem auf die erfolgte Prüfung der Standardindikatoren ein. Sie macht
geltend, der von Dr. G____ aufgezeigte Widerspruch, wonach die
Schilderungen im Haushaltsbereich mit psychovegetativen Symptomen und deutlich
depressiver Symptomatik im Widerspruch zu den Aussagen stünden, die
Beschwerdeführerin verbringe die Wintermonate in Spanien und dies tue ihr gut
(ergänzende Stellungnahme vom 26. September 2017, Ziff. 4.a), könne
nicht nachvollzogen werden. Gerade bei einer depressiven Episode sei es
notorisch, dass die zunehmende Dunkelheit und Kälte im Winter schwierig zu
ertragen seien. Selbst wenn man hier ‑ was offen gelassen werden kann ‑
keinen Widerspruch annimmt, vermag dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin
nichts an den obigen Ausführungen zur Prüfung der Standardindikatoren zu ändern.
4.3.3 Im Weiteren ist auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin
einzugehen, der psychiatrische Gutachter Dr. G____ habe in Ziffer 2
seiner ergänzenden Stellungnahme vom 26. September 2017 ausdrücklich
festgehalten, dass er davon ausgehe, dass in der gestellten Frage „die
reduzierte Arbeitsfähigkeit von 30% gemeint sei“ und es gebe weitere Hinweise
dafür, dass er eigentlich von einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 30%
ausgegangen sei (Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin an das
Gericht vom 13. November 2017 [Postaufgabe 14. November 2017]).
Die zweite Frage an den Gutachter lautete: „Wie gross ist der
Einfluss der von Ihnen festgestellten phobischen Störung der Beschwerdeführerin
auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. dazu insbesondere auch
Ziff. 8.3. [des Gutachtens])? Ist davon auszugehen, dass diese in der
reduzierten Arbeitsfähigkeit bereits mitberücksichtigt worden ist?“ (vgl.
Schreiben der Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts vom 25. Juli
2017). Es trifft zu, dass Dr. G____ schrieb, er gehe davon aus, dass hier
die reduzierte Arbeitsfähigkeit von 30% gemeint sei (Stellungnahme vom
26. September 2017, S. 2). Jedoch kann es sich hierbei nur um eine
unglückliche Formulierung handeln. Die Formulierung kann nicht als Korrektur
der Höhe der attestierten Arbeitsfähigkeit verstanden werden. In seiner Antwort
zur ersten Frage hielt er nämlich explizit fest, die von den Gutachtern
gemachte Beurteilung „einer um 30% reduzierten Arbeitsfähigkeit aus
psychiatrischen Gründen“ habe sich ausschliesslich auf eine Reduktion des
Pensums bezogen. Ausserdem ist im Gutachten eindeutig von einer 70%igen
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht die Rede
(IV-Akte 91, S. 93). Für die Annahme, der psychiatrische Gutachter
gehe eigentlich von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit bzw. einer lediglich
30%igen Arbeitsfähigkeit, gibt es keine überzeugenden Argumente.
Die Beschwerdeführerin macht zudem geltend, die Schätzung der
MEDAS E____ bzw. deren psychiatrischen Gutachters, Dr. G____ sei arbiträr,
das heisse willkürlich. Es trifft zu, dass die Gutachter selbst von einem
„arbiträren Kompromiss“ sprachen. Sie führten dazu aus, dass die Beurteilung
der zumutbaren Arbeitsfähigkeit bei psychogenen Leiden immer sehr schwierig
sei. Man könne vorliegend von der inneren Problematik der Beschwerdeführerin
her ausgehend ausführen, dass diese einerseits einen grossen Wunsch habe, ihre
leidende, zu kurz gekommene Seite endlich auszuleben und auch öffentlich
anerkannt zu bekommen (z.B. durch eine Berentung), und dass sie andererseits
aber auch mit ihrer leistungsbetonten, auch ehrgeizigen, ihr Selbstbewusstsein
stärkenden aktiven Seite über sich selbst enttäuscht sei/wäre, wenn sie nicht
mehr selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen könne/könnte (IV-Akte 91,
S. 93). Wie die Beschwerdeführerin ebenfalls richtig feststellte (vgl. Stellungnahme
vom 13. bzw. 14. November 2017, Ziff. 4) wies Dr. G____ in
seiner Stellungnahme vom 26. September 2017 (siehe S. 6) darauf hin,
dass die Ausprägung der depressiven Episode „heute so und übermorgen so“
ausgeprägt sein könne (vgl. oben E. 4.2. am Schluss). Er wies daher auf
mögliche Schwankungen der Erkrankung hin und machte erneut deutlich, dass es
schwer sei, eine eindeutige Aussage darüber zu machen, zu wie viel Prozent
genau die Beschwerdeführerin während unterschiedlicher Episoden arbeitsunfähig
sei. Insofern kann auch ‑ entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin
(Beschwerde, Ziff. 15) nicht gesagt werden, der psychiatrische Gutachter
habe es versäumt, das Rezidiv der depressiven Erkrankung der Beschwerdeführerin
zu würdigen.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, der psychiatrische
Gutachter habe es unterlassen, auf die Gründe für den Abbruch des
Belastbarkeitstrainings im Dezember 2013 einzugehen (Beschwerde,
Ziff. 15), lässt sich dies nicht bestätigen. Gemäss Protokolleintrag vom
12. Dezember 2013 informierte der behandelnde Psychologe, lic. phil. L____,
Psychotherapeut, die Beschwerdegegnerin darüber, dass die Massnahme aufgrund
von Panikattacken der Beschwerdeführerin auf dem Arbeitsweg auszusetzen sei.
Panikattacken wurden im Gutachten wiederholt erwähnt, unter anderem im Rahmen
der Anamnese (Gutachten, IV-Akte 91, S. 20, 31, 69 und 83). Der
psychiatrische Gutachter Dr. G____ sprach zudem in den Befunden klar von
Phobien und Angstzuständen, die sich zu Panikzuständen steigern würden
(IV-Akte 91, S. 55 und S. 58). In den Diagnosen findet sich
diese Angstproblematik ebenfalls wieder (vgl. oben E. 4.1.). Der
psychiatrische Gutachter, wie auch die anderen Gutachter, haben diese
Problematik, die im Wesentlichen zum Abbruch des Belastbarkeitstrainings
führte, somit in ausreichender Weise berücksichtigt. Ausserdem ist darauf hinzuweisen,
dass Dr. G____ bereits im Gutachten darauf hinwies, dass depressive
Symptome naturgemäss wellenartig, also schwankend, seien (IV-Akte 91,
S. 58). Sofern diese Diagnose auch einen Einfluss auf den Abbruch gehabt
haben sollte, ist dies damit ebenfalls berücksichtigt.
Die Ausführungen der Gutachter zur Arbeitsfähigkeit, hier
insbesondere des psychiatrischen Gutachters Dr. G____, vermögen zu
überzeugen. Es ist nachvollziehbar, dass es schwierig ist, bei schwankenden
Erkrankungen und unter den oben geschilderten Umständen der verschiedenen
Bedürfnisse der Beschwerdeführerin (Wunsch nach Anerkennung des Leidens und gleichzeitiges
Bedürfnis, selbst für den Lebensunterhalt aufzukommen), eine Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit vorzunehmen. Anhand der Akten ist eine 30%ige
Arbeitsunfähigkeit ab dem Gutachtensdatum jedenfalls (IV-Akte 91,
S. 94) nachvollziehbar.
4.3.4. Die Beschwerdeführerin erachtete es bereits aufgrund
des Zeitablaufs fraglich, ob das Gutachten, welches auf Untersuchungen im Juni
2015 beruhe, Grundlage für die angefochtene Verfügung bieten könne.
Diesbezüglich sei auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_1024/2010
vom 3. März 2011 E. 2.1 verwiesen. In diesem wird festgehalten, dass
selbst ein Zeitraum von zwei Jahren zwischen der Erstattung des Gutachtens und
dem Erlass der Verfügung für sich noch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
(Art. 43 ATSG) bewirkt. Sofern keine Hinweise auf eine Veränderung des
Gesundheitszustandes bis zum Erlass der Verfügung gegeben sind, kann weiterhin
auf das Gutachten abgestellt werden. Vorliegend gibt es keine weiteren, vom
Gutachten abweichenden, ärztlichen Beurteilungen seit dem Gutachten. Es liegt
lediglich ein Bericht der pflegediagnostischen Einschätzung von M____, [...],
vom 24. September 2016 (IV-Akte 121, S. 3) vor, der sich jedoch
nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äussert. Dieser äussert sich
vor allem zum Zustand der Wohnung und erklärt, die Situation erinnere an ein
Messie-Syndrom. Im Weiteren beschreibt er die von der Beschwerdeführerin
beschriebenen Probleme (namentlich Ängste, somatische Schmerzbeschwerden,
Depressionen, einer Selbstwertproblematik und Panikattacken). Der nicht von
einem Arzt verfasste Bericht, dessen Inhalt zu einem wesentlichen Teil auf
subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin besteht, vermag weder das Gutachten
der MEDAS E____ in Zweifel zu ziehen, noch eine Verschlechterung bzw. Veränderung
des Gesundheitszustandes aufzuzeigen, welche die zeitliche Gültigkeit des Gutachtens
in Frage stellen würde.
4.4.
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Gutachten
der MEDAS E____ vom 25. August 2015 abgestellt. Somit durfte sie davon ausgehen,
dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit zu 70% arbeitsfähig
ist.
4.5.
Die Beschwerdeführerin war ab dem 4. März 2013 arbeitsunfähig
geschrieben (vgl. z.B. Bericht Klinik D____ vom 10. Juni 2013,
IV-Akte 7). Demnach endete das Wartejahr am 28. Februar 2014 (vgl.
dazu E. 3.1.). Dessen Erfüllung ist zu Recht unbestritten. Ein
Rentenanspruch besteht somit frühestens ab dem 1. März 2014. Das Gutachten
hat den Zeitraum von März 2014 bis zur Begutachtung im Juni 2015 in psychiatrischer
Hinsicht nicht explizit beurteilt. Aus somatischer Sicht attestierten sie der Beschwerdeführerin
ab dem 8. März 2010 eine volle Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 4.1.). Es
fällt auf, dass sich in den Akten für diesen Zeitraum kaum psychiatrische Berichte
finden. Dr. N____, Facharzt FMH für Psychiatrie
und Psychotherapie, führte in seinem Gutachten vom 18. März 2014 zu Handen
der Krankentaggeldversicherung der Beschwerdeführerin (IV-Akte 56,
S. 5 bis 8) aus, die Beschwerdeführerin sei trotz ihrer soziphobischen
Problematik fähig gewesen, praktisch täglich die Tagesklinik aufzusuchen.
Insofern sei sie nicht einsichtig, weswegen ihr das Aufsuchen eines
Arbeitsplatzes in geschütztem Rahmen nicht zumutbar wäre. Er sprach sich
für eine baldmöglichste Wiederaufnahme einer Beschäftigung / Arbeit durch die
Beschwerdeführerin aus und erklärte, „in diesem Rahmen“ erachte er sie als zu
50% arbeitsfähig. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte
er eine Sozialphobie bei akzentuierter
Persönlichkeit, selbstunsicherer, ängstlicher Prägung (F40.1) und eine rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig leichter
Episode (F33.0). Die gesundheitliche Problematik stellt sich bei diesen
Diagnosen nicht ausgeprägter dar als im psychiatrischen Gutachten. Insbesondere
zumal Dr. G____ im Gegensatz zu Dr. N____ von einer leichten bis
mittelgradigen depressiven Episode ausging. Insofern ist schon daher nicht ganz
nachvollziehbar, weshalb Dr. N____ von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit
ausging. Zudem gehen Gutachter in der Regel bei einer mittelgradigen
depressiven Episode von einer Arbeitsunfähigkeit von 30 bis 50% aus, eine
solche wurde vorliegend aber nicht diagnostiziert. Es ist daher davon auszugehen,
dass die vom psychiatrischen Gutachter Dr. G____ attestierte Arbeitsunfähigkeit
bereits damals Geltung gehab hat. Klare abweichende psychiatrische Einschätzungen
gibt es für den erwähnten Zeitraum keine anderen. Der Bericht der Klinik O____
vom 5. Juni 2014 vermag zu keinem anderen Schluss zu führen. In diesem
hielten die Ärzte klar fest, sie hätten keine Beurteilung der
Arbeitsunfähigkeit vorgenommen, weshalb sie auch keine Arbeitsunfähigkeit
attestierten. Dass sie dennoch erklärten, aus ihrer Sicht erscheine es nicht
vorstellbar, dass die Beschwerdeführerin in ihrem derzeitigen Zustand einer
Arbeitstätigkeit nachgehen könne und sie sich vorstellten, dass sie nicht in
der Lage wäre, eine Arbeitstätigkeit auf der freien Marktwirtschaft auszuüben,
hat durch ihre erste Aussage kein Gewicht mehr (vgl. IV-Akte 60,
S. 2). Darauf kann somit nicht abgestellt werden. Ausserdem kann davon
ausgegangen werden, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bereits
vor der Begutachtung Schwankungen unterlag ‑ wie dies im Prinzip vom
psychiatrischen Gutachter Dr. G____ festgehalten wurde (IV-Akte 91,
S. 59). Es ist somit ab dem 1. März 2014 von einer Arbeitsfähigkeit
von 70% bzw. von einer Arbeitsunfähigkeit von 30% auszugehen.
5.1.
Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von Versicherten wird
unterschieden, ob diese vollzeitig, teilweise oder nicht erwerbstätig sind
(vgl. Art. 28a Abs. 3 IVG und Art. 25 bis 27bis der
Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV;
SR 831.201]).
5.1.1 Für erwerbstätige Versicherte ist Art. 16 ATSG,
also die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, anwendbar (Art. 28a
Abs. 1 IVG). Demnach wird das Erwerbseinkommen, welches die Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung
sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit
auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen) zu
dem Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).
5.1.2 Bei Personen, die im Gesundheitsfall neben einer
teilweisen Erwerbstätigkeit den Haushalt besorgen oder in einem anderen
Aufgabenbereich (namentlich dem Haushalt, vgl. Art. 27 der IVV) tätig sein
würden, erfolgt die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode, bei
welcher beide Tätigkeiten berücksichtigt werden (Art. 28a Abs. 3 IVG
und Art. 27bis IVV; siehe dazu BGE 142 V 290, 293 f. E. 4
mit Hinweisen und BGE 141 V 15, 20 f. E. 3.2 sowie Kreisschreiben
über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH], Stand 1. Januar 2018, N 3097 ff.).
Dabei sind die Verhältnisse massgebend, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung
entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall
ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Ein starkes
Indiz ist dabei die Tätigkeit, welche bei Eintritt der invalidisierenden
gesundheitlichen Beeinträchtigung tatsächlich ausgeübt wurde (Urteil
9C_565/2015 vom 29. Januar 2016 E. 3.2 mit Hinweisen).
5.1.3 Bei einer in Teilzeit arbeitstätigen Person ohne
Aufgabenbereich ist die anhand der Methode des Einkommensvergleichs
(Art. 16 ATSG) zu ermittelnde Einschränkung (vgl. BGE 131 V 51, 53
E. 5.1.2) im allein versicherten erwerblichen Bereich proportional ‑
im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit ‑ zu berücksichtigen.
Denn die gesundheitlich bedingte Erwerbseinbusse ergibt sich lediglich im
Rahmen des versicherten Bereichs, welcher dem (hypothetischen) Beschäftigungsgrad
entspricht. Es kann folglich auch nur in diesem Umfang ein Ausgleich stattfinden.
Der Invaliditätsgrad entspricht der proportionalen Einschränkung im erwerblichen
Bereich und kann damit den versicherten Bereich, welcher durch das hypothetische
Teilzeitpensum definiert wird, nicht übersteigen. Andernfalls könnte ein das
hypothetische erwerbliche Pensum übersteigender Invaliditätsgrad resultieren.
Damit würde indirekt unzulässiger Weise eine Einschränkung in den weder
Erwerbs- noch Aufgabenbereich darstellenden, nicht versicherten
Freizeitaktivitäten mitabgegolten (BGE 142 V 290, 297 E. 7.1. und 298
E. 7.3., vgl. z.B. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_222/2016 vom
19. Dezember 2016 E. 6.3. f.).
5.2.
Bestehen bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür, dass sie
ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann, kann gemäss
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf Seiten des Invalideneinkommens ein
leidensbedingter Abzug vom statistischen Lohn gewährt werden. Also wenn sie im
Vergleich mit voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern
lohnmässig benachteiligt ist. Merkmale die – einzeln oder in Kombination – zu
einem derartigen Abzug führen können, sind das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit,
die Nationalität oder die Aufenthaltskategorie oder der Beschäftigungsgrad.
Dieser beträgt maximal 25% (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75,
78 ff. E. 5a und 5b). Bei Männern führt zudem eine Reduktion der
Erwerbstätigkeit von einer Voll- zu einer Teilzeitbeschäftigung zu einem
überproportional tieferen Lohn, was ebenfalls einen leidensbedingten Abzug
rechtfertigen kann (Urteile 9C_481/2011 vom 30. September 2011
E. 3.1.2. und 8C_664/2007 vom 14. April 2008 E. 8.3). Die Höhe
des Abzugs ist gesamthaft, unter Berücksichtigung aller Merkmale, zu schätzen.
Es rechtfertigt sich nicht, für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat
qualifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen (BGE 129 V 472, 481
E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 80 E. 5b/bb).
Die Frage, ob ein leidensbedingter Abzug gemacht werden muss,
ist rechtlicher Natur, während die Frage nach dessen Höhe eine Ermessensfrage
ist (BGE 132 V 393, 399 E. 3.3). Dabei darf das Sozialversicherungsgericht
sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der
Verwaltung setzen. Weicht das Gericht in seinem Ermessen von der Verwaltung ab,
muss es sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine Ermessensausübung
als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150, 152 E. 2 mit
Hinweisen).
5.3.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie hätte im Gesundheitsfall zu
100% gearbeitet. Sie habe lediglich deshalb in einem 90%-Pensum gearbeitet,
weil sie kein 100%-Pensum erhalten hätte. Es sei deshalb, entgegen der
Auffassung der Beschwerdegegnerin, nicht die gemischte Methode, sondern die
allgemeine Methode des Einkommensvergleichs anzuwenden. Zudem sei bei der
Berechnung des Invalideneinkommens ein leidensbedingter Abzug von 25%
vorzunehmen.
5.4.
Die Beschwerdeführerin arbeitete bis zu ihrer Arbeitsunfähigkeit ab
März 2013 in einem 90%-Pensum (Anmeldung vom 7. Mai 2013, IV-Akte 1,
S. 4, vgl. auch Fragebogen für Arbeitgebende, IV-Akte 6, S. 2).
Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 12. August 2014 gab die
Beschwerdeführerin an, sie habe von 2000 bis 2002 zu 80% gearbeitet, wobei sie
gerne ein 100% Pensum gehabt hätte. Dies sei vom Geschäft her aber nicht
möglich gewesen. Als sie auf ein Pensum von 90% habe aufstocken können, sei das
für sie „so ok“ gewesen. Sie habe genügend verdient, sodass sie nicht mehr habe
arbeiten müssen. Daher habe sie auch nie eine andere Stelle gesucht. Sie habe
die freie Zeit verwendet, um zum Coiffeur zu gehen oder eine Freundin zu
besuchen. Es sei von einer Tätigkeit ohne weiteres Aufgabengebiet auszugehen (Bestätigung
Erwerb vom 12. August 2014, IV-Akte 64). Dementsprechend war auch der
Abklärungsbericht Haushalt vom 19. August 2014 (IV-Akte 66) vom
Umfang her sehr knapp gehalten. Die Abklärungsperson hielt lediglich fest, dass
die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit weiterhin 90% arbeiten würde und sie
kein weiteres Aufgabengebiet habe. Sie arbeite zugunsten der Freizeit in einem
Teilzeitpensum. Am 27. April 2016 hielt der Abklärungsdienst fest, die Beschwerdeführerin
habe einen 10%igen Haushaltsbereich (IV-Akte 101). Anlässlich der Haushaltsabklärung
vom 17. August 2016 vermerkte die Abklärungsperson erneut, dass die
Beschwerdeführerin zu 90% gearbeitet habe. Dazu hielt sie fest, dass sich an
dieser Situation nichts geändert hätte (IV-Akte 115, S. 6).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ergeben sich
weder aus den hier erwähnten noch aus den übrigen Akten Angaben, welche zur
Annahmen führen würden, dass die Beschwerdeführerin einen Aufgabenbereich im
Sinne von Art. 27 IVV hat. Die 1984 geborene Tochter (vgl. z.B. Angabe im
Gutachten der MEDAS E____, IV-Akte 91, S. 20) ist schon lange
erwachsen und die Angaben der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer
Teilzeittätigkeit sind konstant. Anders als von der Beschwerdeführerin
vorgebracht, kann hingegen nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin
im Gesundheitsfall zu 100% gearbeitet hätte. Dieser Annahme stehen die oben
aufgeführten Akten entgegen. Insbesondere ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin
selbst unterschrieben hat, dass ihr 90%-Pensum für sie in Ordnung war und sie
deshalb keine andere Stelle gesucht habe (Bestätigung Erwerb vom
12. August 2014, IV-Akte 64). Ausserdem wurde im Abklärungsbericht
Haushalt vom 17. August 2016 bestätigt, dass sich daran nichts geändert
hätte (IV-Akte 115, S. 6). Es kann daher davon ausgegangen werden,
dass die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall weiterhin einer
90%-Tätigkeit nachgegangen wäre. Das Teilzeitpensum hätte sich weiterhin zu Gunsten
ihrer Freizeit ausgewirkt. Das bedeutet, dass statt der gemischten Methode die
unter E. 5.1.3 geschilderte Methode der Berechnung des Invaliditätsgrads
zur Anwendung kommen muss. Es erfolgt also ein Einkommensvergleich und eine
anschliessende Gewichtung, mit welcher das Teilzeitpensum berücksichtigt wird.
Da allfällige Einschränkungen im Haushalt bei dieser
Bemessungsmethode nicht berücksichtigt werden, ist nicht weiter auf den
Beweiswert des Haushaltsberichts sowie dessen Inhalt einzugehen. Dieser vermag
vorliegend am Ergebnis nichts zu ändern.
5.5.
Wie unter E. 4.5. ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin das
Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG am 28. Februar
2013 erfüllt und der Rentenanspruch ist ab dem 1. März 2014 zu prüfen.
Entsprechend ist daher auf Lohnzahlen aus dem Jahr 2014 abzustellen.
Gemäss dem Fragebogen für Arbeitgebende der C____ AG vom
3. Juni 2013 betrug das Jahreseinkommen der Beschwerdeführerin im Jahr
2013 CHF 67‘945.40 (12 x CHF 5‘296.70 zuzüglich eines Bonus von
CHF 4‘385.--; vgl. IV-Akte 6,S. 2 f.). Unter
Berücksichtigung einer Nominallohnentwicklung von 1% für das Jahr 2014 bei Frauen
(vgl. Tabelle T 39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und
der Reallöhne, 1979-2016, des Bundesamts für Statistik [BFS]), ergibt dies ein
hypothetisches Valideneinkommen von CHF 68‘625.--.
Für das Invalideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin zu Recht
auf die Tabelle TA1, Zeile „Total Privater Sektor“ der LSE 2014, Frauen,
Kompetenzniveau 2 (praktische Tätigkeiten wie Verkauf / Pflege /
Datenverarbeitung und Administration / bedienen von Maschinen und
elektronischen Geräten / Sicherheitsdienst / Fahrdienst) abgestellt. Dies ist
unbestritten. Frauen in dieser Kategorie konnten im Jahr 2015 CHF 60’148.--
verdienen (CHF 4‘808 x 12, mit Umrechnung von 40 auf die durchschnittliche
Anzahl Wochenstunden von 41.7 [Tabelle des BFS: Betriebsübliche Arbeitszeit
nach Wirtschaftsabteilungen]), also CHF 42‘104.-- bei einem 70%-Pensum.
Wie bereits ausgeführt, kann grundsätzlich davon ausgegangen
werden, dass die Beschwerdeführerin in einem 70%-Pensum arbeiten kann (vgl.
E. 4.5.). Wie ebenfalls mehrfach erwähnt, ist bekannt, dass der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin schwankend ist (vgl. E. 4.3.3
und E. 4.5.). Dies ist in Bezug auf das Arbeitspensum, welches von der
Beschwerdeführerin grundsätzlich geleistet werden kann, berücksichtigt. Nicht
berücksichtigt ist jedoch, dass Panikattacken wie auch andersartige (vorübergehende)
Verschlechterungen der psychischen Gesundheit nicht vorhersehbar sind. Dies und
die Tatsache, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin schwankend
ist, dürfte einem Arbeitgeber eine gewisse Flexibilität abverlangen. Gerade im
Verkauf, wo fixe Ladenöffnungszeiten bestehen, dürfte es daher erschwert sein,
eine entsprechende Stelle zu finden und zu behalten. Die Beschwerdeführerin ist
daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitskraft nur mit
unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Dies ist mit einem
leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen (vgl. E. 5.2.) in der Höhe von
10% zu berücksichtigen. Ein solcher Abzug vom den oben errechneten
CHF 42‘104.-- führt zu einem Invalideneinkommen der Beschwerdegegnerin von
CHF 37‘894.--.
Ein Vergleich der beiden Einkommen unter Berücksichtigung der
Gewichtung aufgrund des 90%-Pensums im Gesundheitsfall (vgl. dazu
E. 5.1.3.) führt zu einem Invaliditätsgrad von 40.3% (die Differenz der
Einkommen beträgt CHF 30‘731.--, dies entspricht einem Unterschied von
44.8%, dieser Prozentsatz wird mit 0.9 gewichtet). Dieser Invaliditätsgrad
berechtigt die Beschwerdeführerin zum Bezug einer Viertelsrente (siehe
E. 3.1.) ab dem 1. März 2014.
5.6.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der von der
Beschwerdeführerin beantragte Abzug von 25% am Ergebnis nichts ändern würde.
Dieser würde aufgrund der Gewichtung zu einem Invaliditätsgrad von 48.6%
führen. Dies genügt nicht um einen höheren Rentenanspruch zu erreichen.
5.7.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin somit zu Unrecht
keine Rente zugesprochen.
6.1.
Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Verfügung der Beschwerdegegnerin
vom 28. Oktober 2016 ist aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin wird dazu verpflichtet,
der Beschwerdeführerin ab dem 1. März 2014 eine Viertelsrente auszurichten.
6.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang
hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr
von CHF 800.-- zu tragen (Art. 69 Abs.1bis IVG).
6.3.
Die obsiegende Beschwerdeführerin hat
gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten.
Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das
Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für
anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit
doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe
von CHF 3‘300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer (CHF 264.--)
aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend
erhöht oder reduziert werden. Im vorliegenden Fall war der anwaltliche Aufwand
aufgrund der erfolgten Rückfragen an den Gutachter höher als in einem
durchschnittlichen IV-Fall. Diese führten namentlich zu zusätzlich
einzureichenden Rechtsschriften bzw. Stellungnahmen. Es erscheint daher angemessen,
das übliche Honorar auf CHF 3‘600.-- zuzüglich Mehrwertsteuer von
CHF 288.-- zu erhöhen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 28. Oktober 2016 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin dazu verpflichtet,
der Beschwerdeführerin ab dem 1. März 2014 eine Viertelsrente
auszurichten.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von CHF 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3‘600.-- (inkl.
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 288.--.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: