Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BES.2017.170
ENTSCHEID
vom 13.
März 2018
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella
Matefi, lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur.
Liselotte Henz
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Eliane Haas
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch […], Advokat,
[...]
gegen
Amt für Justizvollzug
Basel-Stadt Beschwerdegegner
Abteilung Strafvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Beschluss
des Strafgerichts vom 31. Oktober 2017
betreffend Vollzug der Reststrafe
Sachverhalt
Mit Urteil vom
13. Januar 2010 hat das Jugendgericht Zürich A____ der mehrfachen
Brandstiftung, der falschen Anschuldigung, des mehrfachen falschen Alarms, der
mehrfachen versuchten Drohung, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie der
Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch schuldig gesprochen, woraufhin
eine jugendstrafrechtliche Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 des
Jugendstrafgesetzes (JStG, SR 311.1) angeordnet wurde. Während der
jugendstrafrechtlichen Unterbringung wurde der Beschwerdeführer diverse Male
einschlägig straffällig.
Mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 18. September 2013 wurde A____ für die
während des jugendstrafrechtliche Massnahmenvollzugs begangenen Straftaten – es
sind dies die falsche Anschuldigung, die mehrfache Drohung, die versuchte Nötigung,
die mehrfache Brandstiftung, die versuchte Schreckung der Bevölkerung, die
Irreführung der Rechtspflege und die mehrfache Beschimpfung – zu drei Jahren
Freiheitsstrafe verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben
und eine stationäre psychiatrische Behandlung gemäss Art. 59 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) angeordnet.
Mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. November 2015 wurde A____ sodann
wegen erneuter Brandlegungen während der stationären psychiatrischen Behandlung
zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe
wurde aufgeschoben und die Fortsetzung der mit Urteil vom 18. September 2013
ausgesprochenen stationären psychiatrischen Behandlung gemäss Art. 59
Abs. 1 StGB angeordnet.
Mit Schreiben
vom 13. Januar 2017 hat A____ die Aufhebung der stationären therapeutischen
Behandlung gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB sowie seine Freilassung
beantragt. Mit Entscheid vom 15. März 2017 hat die Abteilung Strafvollzug
Basel-Stadt die stationäre psychiatrische Behandlung zufolge Aussichtslosigkeit
gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB per 24. März 2017
aufgehoben. Sie hat daraufhin beim Strafgericht Basel-Stadt den Vollzug der
Reststrafe sowie die Anordnung einer Verwahrung gemäss Art. 64 StGB
beantragt.
Mit Zirkulationsbeschluss
vom 31. Oktober 2017 hat das Strafgericht Basel-Stadt die Aufhebung
der Massnahme durch die Abteilung Strafvollzug Basel-Stadt festgestellt. Es erklärte
im selben Zirkulationsbeschluss zudem folgende gemäss Art. 57
Abs. 2 StGB und Art. 9 Abs. 1 der Verordnung zum Strafgesetzbuch
und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG, SR 311.01) aufgeschobenen Strafen
in Anwendung von Art. 62c Abs. 2 StGB für vollziehbar, unter
Einrechnung des Massnahmenvollzugs seit dem 17. Dezember 2013 sowie
der Sicherheitshaft seit dem 24. Juni 2017:
·
3 Jahre Freiheitsstrafe gemäss Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt
vom 18. September 2013
·
2 Jahre Freiheitsstrafe gemäss Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt
vom 19. November 2015.
Über den von der
Abteilung Strafvollzug Basel-Stadt gleichzeitig gestellten Antrag auf Anordnung
einer Verwahrung gemäss Art. 64 StGB wird in einem separaten Verfahren
entschieden.
Gegen diesen
Zirkulationsbeschluss des Strafgerichts Basel-Stadt hat A____ (Beschwerdeführer)
am 14. November 2017 Beschwerde eingereicht. Er beantragt, dass der
Zirkulationsbeschluss aufzuheben und festzustellen sei, dass seine Inhaftierung
im Gefängnis Bässlergut in der Zeit vom 29. Januar bis 18. Juli 2016
doppelt anzurechnen sei und die aufgeschobene Freiheitsstrafe somit per
18. März 2018 als vollzogen zu gelten habe. Eventualiter sei der
Beschluss des Strafgerichts Basel-Stadt vom 31. Oktober 2017 insofern
abzuändern, als festzustellen sei, dass die stationäre Massnahme nach
Art. 59 Abs. 1 StGB spätestens am 18. September 2013
in Vollzug gesetzt worden sei und daher die aufgeschobene Freiheitsstrafe per
18. September 2018 als vollzogen zu gelten habe, unter o/e Kostenfolge
zu Lasten des Beschwerdegegners. Mit Verfügung vom 23. November 2017
teilte das Strafgericht Basel-Stadt mit, dass es auf eine Vernehmlassung
verzichte. Die Abteilung Strafvollzug Basel-Stadt hat [...] auf die Einreichung
einer Stellungnahme verzichtet.
Der vorliegende
Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Einzelheiten des Sachverhalts
und die Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid
von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. b Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist
die Beschwerde zulässig gegen Verfügungen und Beschlüsse erstinstanzlicher
Gerichte. Beim angefochtenen Zirkulationsbeschluss des Strafgerichts Basel-Stadt
handelt es sich um einen sogenannten selbständigen nachträglichen Entscheid im
Sinne von Art. 363 ff. StPO (vgl. Heer, in: Basler Kommentar, 2. Aufl.,
Basel 2014, Art. 363 StPO N 1). Solche Entscheide haben in der
Form von Verfügungen oder Beschlüssen im Sinne von Art. 393 Abs. 1
lit. b StPO zu ergehen (BGE 141 IV 396 E. 4 ff.
S. 403 ff.). Gegen den angefochtenen Zirkulationsbeschluss ist somit die
Beschwerde zulässig (vgl. dazu AGE SB.2011.65 vom 8. Mai 2012).
1.2 Gemäss
§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 4
lit. d Gerichtsorganisationsgesetz (GOG, SG 154.100) ist das Appellationsgericht
als Dreiergericht für Beschwerden zuständig, die die Aufhebung einer
stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 62c Abs. 1–3 und
Abs. 6 StGB zum Gegenstand haben. Gemäss § 88 Abs. 1 in
Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 4 lit. f GOG ist das Appellationsgericht
zudem als Dreiergericht für Beschwerden zuständig, die die Anordnung des
Vollzugs einer aufgeschobenen Freiheitsstrafe oder einer stationären
therapeutischen Massnahme gemäss Art. 63b Abs. 2, 3 und 5 StGB zum
Gegenstand haben. In der vorliegenden Beschwerde geht es um die Aufhebung der
stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 62c Abs. 2 StGB,
die durch das Strafgericht Basel-Stadt in ihrem Zirkulationsbeschluss vom
31. Oktober 2017 festgestellt wurde. Zudem geht es um zwei aufgeschobene Freiheitsstrafen,
die in demselben Zirkulationsbeschluss in Anwendung von Art. 62c
Abs. 2 StGB als vollziehbar erklärt wurden. Das Appellationsgericht
ist somit sowohl gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92
Abs. 1 Ziff. 4 lit. d GOG als auch gemäss § 88 Abs. 1 in
Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 4 lit. f GOG als
Dreiergericht für die vorliegende Beschwerde zuständig.
1.3 Zur
Beschwerde legitimiert ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO jede
Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung
eines Entscheides hat. Der Beschwerdeführer ist als Beurteilter des
angefochtenen Beschlusses unmittelbar davon berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist damit gemäss Art. 382
Abs. 1 StPO zur Beschwerde legitimiert.
1.4
1.4.1 Insgesamt
ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
1.4.2 Soweit
der Beschwerdeführer geltend macht, das strenge Inhaftierungsregime, in dem er
sich vom 29. Januar 2016 bis zum 18. Juli 2016 befunden habe,
sei weder angemessen noch erfolgreich gewesen, ist darauf hinzuweisen, dass er
die jeweiligen Anordnungen mit verwaltungsrechtlichem Rekurs gemäss § 41
des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) hätte anfechten können. Vorliegend
hat der Beschwerdeführer am 11. Juli 2016 zwar einen entsprechenden Rekurs
erhoben, diesen allerdings am 8. August 2016 zurückgezogen. Es ist daher
nicht weiter auf die Behauptungen hinsichtlich der Angemessenheit und des
Erfolgs des Inhaftierungsregimes einzutreten.
2.1 Der
Beschwerdeführer macht geltend, dass die stationäre Massnahme gemäss
Art. 59 StGB spätestens am 18. September 2013 in Vollzug gesetzt
worden sei. Zu diesem Begehren des Antritts des Massnahmenvollzugs ist
zweierlei darzulegen: Erstens ist auszuführen, wer für die Festlegung des Antritts
des Massnahmenvollzugs zuständig ist; zweitens ist zu erläutern, inwiefern sich
das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 18. September 2013 auf
den Vollzug der jugendstrafrechtlichen Unterbringung auswirkt.
2.2 Gemäss
§ 3 Abs. 1 der Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung,
JVV, SG 258.210) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Gesetzes über den
Vollzug von Strafurteilen (Strafvollzugsgesetz, SG 258.200) ist die Abteilung
Strafvollzug für den Vollzug von therapeutischen Massnahmen gemäss
Art. 59–63b StGB zuständig. Sie weist dazu gemäss § 3
Abs. 1 lit. a Strafvollzugsgesetz die verurteilte Person zum
stationären Vollzug in eine geeignete Vollzugsanstalt ein, wobei sie den
Antritt des Vollzugs festlegt (vgl. etwa AGE VD.2013.197 vom
21. Februar 2014 E. 2.2). Es ist somit Aufgabe der Abteilung Strafvollzug,
den Antritt der stationären therapeutischen Massnahme festzulegen. Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bewilligte zwar mit Verfügung vom
31. Mai 2013 den vorzeitigen Antritt einer stationären
therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB per 3. Juni 2013
(Akten S. 208). Diese Verfügung ist aber aufgrund der Unzuständigkeit
hinsichtlich des Antrittsdatums unbeachtlich. Auch die darauffolgende Verfügung
der Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis vom 5. Juni 2013, in der die
Aufhebung der jugendstrafrechtlichen Unterbringung angeordnet wurde (vgl. Akten
S. 285), ist unbeachtlich; dies nicht nur deshalb, weil dagegen
erfolgreich Beschwerde erhoben wurde, sondern auch, weil die Jugendanwaltschaft
nicht für den Vollzug der Massnahme zuständig ist. Letzteres gilt schliesslich
auch für das Urteil des Strafgerichts vom 18. September 2013, gemäss
welchem der vorläufige Massnahmenvollzug seit dem 3. Juni 2013
anzurechnen ist (vgl. Akten S. 336), fehlt doch auch dem Strafgericht die
Zuständigkeit, über den Antritt der Massnahme zu entscheiden. Abschliessend
steht somit fest, dass einzig die Abteilung Strafvollzug über den Antritt der
Massnahme befinden kann. Dies hat sie sodann auch getan, hat sie den Antritt
der stationären therapeutischen Massnahme für den Beschwerdeführer doch auf den
17. Dezember 2013 festgesetzt.
2.3
2.3.1 Der
Beschwerdeführer stellt zu Recht fest, dass die Kollision von
erwachsenenschutzrechtlichen und jugendstrafrechtlichen Massnahmen gesetzlich
nicht geregelt ist. Er legt weiter richtigerweise dar, dass in der Literatur
eine analoge Anwendung von Art. 6 V-StGB-MStG vorgeschlagen wird (Gürber/Hug/Schläfli, in: Basler
Kommentar Strafrecht, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 19 JStG N 8).
Gemäss Art. 6 Abs. 1 V-StGB-MStG gehen
gleiche therapeutische Massnahmen nach den Art. 59–61 und 63 StGB,
die im Vollzug zusammentreffen, ineinander auf und werden wie eine einzige
Massnahme vollzogen. Der Beschwerdeführer belässt es dabei und verkennt damit,
dass gemäss Art. 6 Abs. 2 V-StGB-MStG bei ungleichen
therapeutischen Massnahmen, die im Vollzug zusammentreffen, die zuständige
Behörde die dringlichste oder zweckmässigste Massnahme vollzieht und den
Vollzug der anderen aufschiebt. Bei der Beurteilung der Gleichheit resp. der
Ungleichheit der Massnahmen ist insbesondere auf deren Zweck abzustellen. Dieses
Abstellen auf den Zweck der Massnahmen ergibt sich aus der teleologischen
Auslegung des Art. 6 V-StGB-MStG, bezweckt doch dieser, dass
überflüssige Aufspaltungen in zwei Massnahmen unterbleiben sollen. Sind nun die
Massnahmen auf dasselbe Ziel gerichtet, so werden insbesondere dieselben
Anforderungen an den Massnahmenvollzug gestellt und der Erfolg der Massnahmen
beurteilt sich nach denselben Kriterien. Eine Aufspaltung der Massnahmen wäre
in solchen Fällen rein theoretischer Natur und ist somit zu unterlassen. Sind
die Massnahmen allerdings nicht auf dasselbe Ziel gerichtet, so erfordert der
Massnahmenvollzug regelmässig andere Vorkehrungen und der Erfolg der Massnahmen
beurteilt sich nach anderen Massstäben. Eine Aufspaltung der Massnahmen ist in
diesen Fällen daher angezeigt.
2.3.2 Vorliegend
wurde für den Beschwerdeführer mit Urteil des Jugendgerichts Horgen vom
13. Januar 2010 eine jugendstrafrechtliche Unterbringung gemäss
Art. 15 JStG angeordnet. Noch während des Vollzugs dieser
jugendstrafrechtlichen Unterbringung wurde mit Urteil des Strafgerichts
Basel-Stadt vom 18. September 2013 zudem eine stationäre therapeutische
Massnahme gemäss Art. 59 StGB angeordnet. Es liegen damit zwei Massnahmen
vor, die in ihrem Vollzug zusammentreffen. Zweck der jugendstrafrechtlichen
Unterbringung gemäss Art. 15 JStG ist primär die Erziehung und Therapie
des Jugendlichen (vgl. Gürber/Hug/Schläfli,
a.a.O., Art. 10 JstG N 5). Demgegenüber ist der Zweck der stationären
therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB die Therapie des
Erwachsenen und die Gefahrenabwehr für die Öffentlichkeit (siehe Heer, a.a.O., Vor Art. 56 StGB
N 1 ff.). Beide Massnahmen haben somit gemein, dass sie einen
therapeutischen Zweck verfolgen. Sie unterscheiden sich aber dadurch, dass die
jugendstrafrechtlich Unterbringung primär darauf ausgerichtet ist, den
Jugendlichen zu einem deliktfreien Lebensstil zu erziehen (vgl. BGE 111 IV 2
E. 3a, in: Pra 1985, Nr. 87 S. 244, 246 f.), während die
stationäre therapeutische Massnahme nebst der Therapie darauf ausgelegt ist, eine
Gefährdung der Öffentlichkeit abzuwenden. Aufgrund dieser unterschiedlichen
Massnahmenzwecke liegen mit den angeordneten Massnahmen keine gleichen
Massnahmen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 V-StGB-MStG vor. Die
Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer bereits im Rahmen der jugendstrafrechtlichen
Unterbringung in Isolationshaft befunden hat und sich an seinem Setting nach
Übertritt in den Vollzug der stationären therapeutischen Massnahme nichts
geändert hat, ist nicht darauf zurückzuführen, dass die beiden Massnahmen
gleich sind, sondern darauf, dass für den Beschwerdeführer weder während seiner
jugendstrafrechtlichen Unterbringung noch während seiner stationären therapeutischen
Massnahme geeignete Institutionen gefunden werden konnten, die speziell auf die
mit den Massnahmen verfolgten Zwecke zugeschnitten sind. Die beiden für den
Beschwerdeführer angeordneten Massnahmen sind daher als ungleiche Massnahmen im
Sinne von Art. 6 Abs. 2 V-StGB-MStG zu qualifizieren.
Treten zwei ungleiche
Massnahmen im Vollzug zusammen, so ist die am dringlichsten oder zweckmässigsten
erscheinende Sanktion zu vollziehen und der Vollzug der anderen aufzuschieben
(vgl. Gürber/Hug/Schläfli, a.a.O.,
Art. 19 JstG N 8). Die Abteilung Strafvollzug, die wie dargelegt gemäss
§ 3 Abs. 1 JVV in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz
für den Vollzug der Massnahmen zuständig ist, hat auch über die Dringlichkeit
oder Zweckmässigkeit der Massnahmen zu befinden. Dieser Pflicht ist die
Abteilung Strafvollzug mit Schreiben vom 5. September 2013 nachgekommen,
worin sie festhielt, dass die jugendstrafrechtliche Massnahme bis zur
Vollendung des 22. Altersjahres des Beschwerdeführers am 17. Dezember 2013
fortdauere und die stationäre therapeutische Massnahme somit erst ab dem
18. Dezember 2013 vollzogen werde (s. Akten S. 331; s.
zudem Aktennotiz, in: Akten S. 356). Damit hat sie das Ende der jugendstrafrechtlichen
Unterbringung unter der damaligen Rechtslage auf das letztmögliche Datum
gelegt, endeten jugendstrafrechtliche Unterbringungen doch vor dem
Inkrafttreten der Änderungen des Sanktionenrechts – also vor dem 1. Juli
2016 – spätestens mit der Vollendung des 22. Altersjahres
(BBl 2012 S. 4721, 4754; vgl. Art. 48a JStG). Damit
bringt die Abteilung Strafvollzug zwar nicht explizit aber immerhin implizit
zum Ausdruck, dass sie die jugendstrafrechtliche Massnahme bis zur Vollendung
des 22. Altersjahres des Beschwerdeführers für zweckmässiger befindet. Die
stationäre therapeutische Massnahme wurde somit nicht wie vom Beschwerdeführer
geltend gemacht am 18. September 2013 sondern erst am
17. Dezember 2013 in Vollzug gesetzt. Der Antrag des
Beschwerdeführers, wonach die stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB
als spätestens am 18. September 2013 in Vollzug gesetzt zu gelten
habe, ist daher abzuweisen.
Der
Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, dass ihm das strenge
Inhaftierungsregime, dem er sich vom 29. Januar bis zum
18. Juli 2016 ausgesetzt sah, doppelt an die zu vollziehende
Freiheitsstrafe anzurechnen sei. Gemäss Art. 57 Abs. 3 StGB ist
der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug auf die Strafe anzurechnen.
Dies gilt selbst bei einem Misserfolg der Massnahme (Heer, in: Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013,
Art. 57 StGB N 1 m.w.H.). Was das Mass der Anrechnung betrifft, so
galt noch vor der Revision des Allgemeinen Teils des StGB im 2007, dass der
Grad der Einschränkung der persönlichen Freiheit zu berücksichtigen war (so etwa
BGE 124 IV 1 E. 2b S. 3 f.; siehe auch Heer, a.a.O., Art. 57 StGB N 9). Dieses zum Teil
schwierige Unterfangen ist allerdings seit der Revision obsolet, stellt doch
Art. 62c Abs. 2 StGB ausschliesslich auf die zeitliche Dauer der
Massnahme ab, ohne dabei die Eingriffsintensität der Massnahme zu
berücksichtigen (siehe dazu Heer,
a.a.O., Art. 57 StGB N 9; vgl. auch Trechsel/Borer,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
3. Aufl., Zürich 2018, Art. 57 N 4). Ein Tag in einem
stationären Massnahmenvollzug ist damit gleichzusetzen mit einem Tag
Freiheitsentzug. Wie die Vorinstanz zurecht feststellte, ist ausser Acht zu
lassen, dass eine stationäre Massnahme allenfalls mit geringeren
Freiheitsbeschränkungen verbunden ist als eine Freiheitsstrafe. Folglich sei
umgekehrt auch nicht zu berücksichtigen, wenn – wie vorliegend beim
Beschwerdeführer – während der stationären Massnahme vorübergehend ein strenges
Inhaftierungsregime mit Isolation und Überwachung hat angeordnet werden müssen.
Diese Schlussfolgerung stimmt mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts
überein, wonach auch Untersuchungs- und Sicherheitshaft, die regelmässig mit
mehr Einschränkungen verbunden sind, auf stationäre Massnahmen anzurechnen
sind; schliesslich sind sowohl die Haft als auch die stationäre Massnahme auf
den Schutz der Allgemeinheit gerichtet (BGE 141 IV 236 E. 3.8
S. 242). Wenn nun der Beschwerdeführer während der stationären Massnahme
zur Gefahrenabwehr einem der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft entsprechenden
Regime unterworfen worden war, ist kein Grund ersichtlich, diese anders an die
Freiheitsstrafe anzurechnen, als eine beliebige Untersuchungs- oder
Sicherheitshaft, die je nach Umständen ebenfalls mit stärkeren
Sicherheitsmassnahmen wie Isolation und Überwachung verbunden sein kann. Der
Antrag des Beschwerdeführers, wonach seine Inhaftierung im Zeitraum vom 29. Januar
bis zum 18. Juli 2016 doppelt an die zu vollziehende Freiheitsstrafe
anzurechnen sei, ist somit abzuweisen.
Die Beschwerde ist
nach dem Gesagten abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich zu
bestätigen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer
gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des Verfahrens mit einer
Gebühr von CHF 500.– zu tragen. Zufolge Uneinbringlichkeit sind die Kosten
allerdings sofort abzuschreiben. Die bereits für das Hauptverfahren bestehende
amtliche Verteidigung ist auch für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Der
amtliche Verteidiger ist für seine Bemühungen im zweitinstanzlichen Verfahren
angemessen aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit
einer Gebühr von CHF 500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch
zufolge Uneinbringlichkeit abgeschrieben.
Dem amtlichen Verteidiger des
Beschwerdeführers, […], Advokat, wird ein Honorar von CHF 800.–, zuzüglich
8 % MWST von CHF 64.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135
Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Amt für Justizvollzug Basel-Stadt, Abteilung Strafvollzug
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi MLaw
Eliane Haas
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48
Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift
wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).