Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
DG.2017.48
URTEIL
vom 8. März 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Annatina Wirz, Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiber Dr. Nicola
Inglese
Beteiligte
A____ Gesuchsteller
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt Gesuchsgegnerin
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Revisionsgesuch
betreffend Urteil des Verwaltungsgerichts
Basel-Stadt im Verfahren VD.2016.169 vom 23. Juli 2017
Wiedererwägungsgesuch
betreffend Nichteintretensverfügung
der Verfahrensleitung im Verfahren DG.2017.33 vom 30. Oktober 2017
Sachverhalt
Mit Entscheid
vom 25. April 2016 wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) den von A____
(Gesuchsteller) gegen die vom Migrationsamt mit Verfügung vom 3. März 2014 angeordnete
Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung erhobenen Rekurs
kostenfällig ab. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Verwaltungsgericht mit
Urteil vom 23. Juli 2017 (VD.2016.169) ebenfalls ab. In der Folge wurde mit
Verfügung vom 16. Oktober 2017 festgestellt, dass ein vom Gesuchsteller
erhobenes Revisionsgesuch mangels fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses
gemäss § 30 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes dahingefallen ist,
weshalb das Verfahren als erledigt abgeschrieben wurde (DG.2017.33). Auf ein
Wiedererwägungsgesuch in dieser Sache wurde mit Verfügung vom 30. Oktober 2017
nicht eingetreten. Gleichzeitig hat der Gesuchsteller das Urteil VD.2016.169
vom 23. Juli 2017 auch mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten. Diese
wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_788/2017 vom 2. November 2017 abgewiesen.
Mit Eingabe vom
17. November 2017 verlangt der Gesuchsteller erneut die Revision des Urteils
des Verwaltungsgerichts vom 23. Juli 2017 (VD.2016.169) und die Wiedererwägung
der Nichteintretensverfügung vom 30. Oktober 2017 im Verfahren DG.2017.33.
Diese Eingabe ergänzte er mit Schreiben vom 21. November 2017. Mit Verfügung
vom 4. Dezember 2017 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Einholung
einer Vernehmlassung beim JSD. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus der angefochtenen Verfügung
und den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1
1.1.1 Die
Revision von rechtskräftigen Urteilen des Verwaltungsgerichts wird im
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG, SG 270.100) nicht geregelt. Gemäss der
seit dem 1. Juli 2016 geltenden Fassung von § 21 Abs. 1 VRPG gelten für die
Verhandlung und das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ergänzend die
Vorschriften des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) sowie die
Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), soweit deren
Anwendung auf die im VRPG vorgesehenen Rekurse und Beschwerden möglich ist und
dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. § 92 Abs. 1 Ziff. 3 GOG bestimmt zwar,
dass für Revisionsgesuche betreffend Urteile eines Dreiergerichts des
Appellationsgerichts ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig ist.
Bestimmungen zu den Voraussetzungen und zum Verfahren der Revision enthält das
GOG aber nicht. Hingegen ist die Revision ausführlich in Art. 66–68 VwVG
geregelt. Diese Bestimmungen wurden bereits bisher zur Konkretisierung des aus
Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) abgeleiteten Anspruchs
auf Revision herangezogen (VGE DG.2014.23 vom 20. Januar 2015 E. 1, DG.2014.27
vom 8. Dezember 2014 E. 1.2.1). Die Revisionsgründe bestimmen sich damit
nach Art. 66 VwVG (VGE DG.2016.17 vom 5. November 2016 E. 2).
1.1.2 Abgesehen
von vorliegend von vornherein nicht einschlägigen Gründen, zieht das Verwaltungsgericht
sein Urteil in sinngemässer Anwendung von Art. 66 Abs. 2 VwVG in Revision, wenn
die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt (lit. a) oder
nachweist, dass das Verwaltungsgericht aktenkundige erhebliche Tatsachen oder
bestimmte Begehren übersehen hat (lit. b). Als neue Tatsachen kommen nur solche
in Betracht, die im Zeitpunkt des Urteils bereits vorhanden waren (Mächler, in: Auer et al. [Hrsg.],
Kommentar zum VwVG, Zürich 2008, Art. 66 N 16; Scherrer
Reber, in: Waldmann et al. [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage,
Zürich 2016, Art. 66 N 26 f.). Die neuen Beweismittel müssen dem Beweis
von Tatsachen dienen, die bereits im Urteilszeitpunkt bestanden haben (Mächler, a.a.O., Art. 66 N 17; Scherrer Reber, a.a.O., Art. 66 N 28).
Neue Tatsachen und Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeignet sind, zu
einem für den Gesuchsteller günstigeren Entscheid zu führen (vgl. Mächler, a.a.O., Art. 66 N 18; Scherrer Reber, a.a.O., Art. 66 N 26).
Die vorstehend erwähnten Gründe i.S.v. Art. 66 Abs. 2 lit. a und b VwVG
gelten in sinngemässer Anwendung von Art. 66 Abs. 3 VwVG nur dann als
Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Urteil
des Verwaltungsgerichts voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr
gegen das Urteil zustand, nicht geltend machen konnte. Diese Voraussetzung ist
erfüllt, wenn die Tatsache oder das Beweismittel der Partei nicht bekannt war
und bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht bekannt sein konnte, wenn es der
Partei rechtlich oder tatsächlich nicht möglich war, die Tatsache oder das
Beweismittel geltend zu machen, oder wenn objektiv keine Veranlassung zur
Geltendmachung der Tatsache oder des Beweismittels bestand (vgl. Mächler, a.a.O., Art. 66 N 27 und 30; Scherrer Reber, a.a.O., Art. 66 N 45; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 517; BGE 127 I 133 E. 6 S. 137).
1.2
1.2.1 Der
Gesuchsteller beantragt eine mündliche Verhandlung. Anspruch auf eine mündliche
Verhandlung des Verwaltungsgerichts besteht gemäss Art. 25 Abs. 2 VRPG nur bei
Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder
strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101). Ausländerrechtliche Streitigkeiten, insbesondere Verfahren
betreffend Aufenthaltsansprüche von Ausländern, werden von dieser Bestimmung
nicht erfasst (BGer 2C_853/2015 vom 5. April 2016 E. 3.2.1, 2C_813/2012 vom 21.
März 2013 E. 3.2; VGE VD.2017.15 vom 3. Juni 2017 E. 2.2; mit Hinweisen). Wenn
bereits im ordentlichen Verfahren kein solcher Anspruch besteht, ist dieser
erst recht nicht im ausserordentlichen Revisionsverfahren gegeben. Schliesslich
erkennt das Verwaltungsgericht vorliegend keine Notwendigkeit, eine mündliche
Verhandlung durchzuführen. Der vorliegende Entscheid ergeht daher auf dem
Zirkulationsweg.
1.2.2 Ebenso
abzuweisen ist der Antrag des Gesuchstellers auf Beistand eines „amtlichen
Anwalts“. Nach Art. 29 Abs. 3 Bundesverfassung (BV, SR 101) hat jede
Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos
erscheint (unentgeltliche Prozessführung). Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte
notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand
(unentgeltliche Verbeiständung). Voraussetzung für die unentgeltliche
Rechtspflege ist somit die Bedürftigkeit des Betroffenen und die Nichtaussichtslosigkeit
der Rechtssache. Vorliegend kann das Begehren des Gesuchstellers mit Blick auf
die nachfolgenden Erwägungen jedoch als kaum aussichtsreich bezeichnet werden. Der
Gesuchsteller hätte selbst wenn die Bedürftigkeit, die nicht einmal behauptet
wird, bestehen sollte, daher keinen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung
(vgl. auch E. 4).
2.1 Vorliegend
hat der Gesuchsteller betreffend das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23.
Juli 2017 (VD.2016.169) bereits ein Revisionsgesuch eingereicht, welches
aufgrund der unterbliebenen Leistung des verfügten Kostenvorschusses mit
Verfügung vom 16. Oktober 2017 als erledigt abgeschrieben worden ist. Auf ein
Gesuch um Wiedererwägung dieser Verfügung ist der Instruktionsrichter im
Verfahren DG.2017.33 nicht eingetreten. Mit seinem Gesuch verlangt der
Gesuchsteller zunächst die Wiederwägung dieser Verfügung. Er macht dabei
geltend, entgegen der instruktionsrichterlichen Feststellung in der Verfügung
vom 30. Oktober 2017 nicht in der Lage gewesen zu sein, den im Verfahren
DG.2017.33 verlangten Kostenvorschuss innert der verfügten Frist zu bezahlen.
Er sei am 6. Oktober 2017 von Polizisten angegriffen, geschlagen und auf die
Polizeiwache verbracht worden. Zum Beweis bezieht er sich auf ein Arztzeugnis
des Universitätsspitals vom 6. Oktober 2017. Mit diesem Datum hat er zwar zwei
Zeugnisse eingereicht, die aber nicht ihn selber betreffen (act. 7/19). Ihn
selber betreffend hat er ein ärztliches Zeugnis des Universitätsspitals vom 13.
Oktober 2017 eingereicht, gemäss dem er aufgrund eines Unfalls vom 6. Oktober
2017 bis zum 13. Oktober 2017 ganz arbeitsunfähig gewesen ist.
2.2 Das
auf das verwaltungsgerichtliche Revisionsverfahren VD.2017.33 anwendbare VRPG enthält
keine ausdrückliche Vorschrift über die Wiedereinsetzung im Falle einer
Fristversäumnis. Das Verwaltungsgericht anerkennt aber das Institut der
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in ständiger Rechtsprechung aufgrund
allgemeiner Rechtsgrundsätze. Gemäss neuerer Praxis des Verwaltungsgerichts
bestimmen sich die Voraussetzung einer Wiedereinsetzung gestützt auf § 21 VRPG
nach Art. 24 Abs. 1 des VwVG (VGE VD.2016.72 vom 1. Juli 2016 E. 2,
VD.2011.49 vom 19. April 2011 E. 1.6). Danach setzt die Wiederherstellung der
Frist in materieller Hinsicht voraus, dass die säumige Person von ihrer Einhaltung
durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten war. Dies entspricht dem
allgemeinen Prinzip des Verfahrensrechts, nach dem die Wiederherstellung einer
gesetzlichen Rechtsmittelfrist verlangt werden kann, wenn eine Partei oder ihr
Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln
(vgl. dazu Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, N 1158). Die
Fristwiederherstellung kommt nur bei klarer Schuldlosigkeit in Frage (BGE 119
II 86 E. 2a S. 87; BGer 1C_396/2012 vom 18. Februar 2013 E. 2.3; VGE
VD.2013.172 vom 27. November 2013 E. 2.2). Unverschuldet ist ein Säumnis
nur dann, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Person keine
Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann (VGE VD.2011.53 vom 22. August 2011
E. 3.1). Als unverschuldete Hindernisse gelten damit nur Gründe, die einer
Person die Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt
gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren
(VGE VD.2010.167 vom 20. September 2010 E. 2.3.2). Taugliche
Entschuldigungsgründe bilden etwa Naturkatastrophen, Militärdienst oder
schwerwiegende Erkrankungen, nicht dagegen Arbeitsüberlastung, organisatorische
Unzulänglichkeiten oder Ferien (vgl. VGE VD.2013.172 vom 27. November 2013
E. 2.2, mit Hinweisen). Die Wiedereinsetzung wird durch jedes Verschulden
der betreffenden Partei ausgeschlossen (VGE vom 2. August 2000 E. 2, in:
BStPra 5/2001 S. 271 ff., 273).
2.3 Vorliegend
vermag das eingereichte Arztzeugnis, welches sich nur auf die Arbeitsfähigkeit
des Gesuchstellers mit Bezug auf eine Arbeitstätigkeit im Baugewerbe bezieht,
zum vornherein keine Verhinderung bei der Leistung eines Kostenvorschusses oder
der Stellung eines Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu
begründen (BGer 2C_31/2011 vom 20. Januar 2011 E. 3, 2C_444/2010 vom 10. Juni
2010 E. 2). Selbst wenn man aber eine solche Verhinderung dennoch annehmen
wollte, so erscheint das heutige Wiedereinsetzungsgesuch offensichtlich
verspätet. Der Gesuchsteller macht nicht geltend, weshalb er die – sich bloss
bis zum 13. Oktober 2017 auf seine Arbeitsfähigkeit auswirkende – gesundheitliche
Beeinträchtigung nicht schon mit seinem Wiedereinsetzungsgesuch vom 22. Oktober
2017, auf welches mit der Verfügung vom 30. Oktober 2017 nicht eingetreten
worden ist, hätte geltend machen können. Das mehr als 30 Tage nach dem Wegfall
der Verhinderung gestellte Gesuch ist verspätet (vgl. VD.2015.213 vom 12.
November 2015 E. 2.4, VD.2013.34 vom 21. Oktober 2013 E. 2.2.3; BGer
2C_1139/2013 vom 18. September 2014 E. 2.4).
3.1 War
die Revision des Urteils VD.2016.169 vom 23. Juli 2017 bereits Gegenstand des
abgeschriebenen Verfahrens DG.2017.33, so erscheint fraglich, ob die Revision
des gleichen Urteils ohne neue, im damaligen Verfahren noch nicht geltend
gemachter Tatsachen und Beweismittel überhaupt zulässig ist. Weiter ist zu
beachten, dass das Urteil VD.2016.169 vom 23. Juli 2017 mittlerweile vom
Bundesgericht mit Urteil 1C_788/2017 vom 2. November 2017 bestätigt worden ist.
Da das Urteil des Bundesgerichts auch im Falle der Beschwerdeabweisung
reformatorische Wirkung hat und an die Stelle des angefochtenen
vorinstanzlichen Entscheids tritt, fehlt es mit Erlass des bundesgerichtlichen
Urteils an einem Gegenstand für ein Revisionsgesuch bei der Vorinstanz (BGE 138
II 386 E. 6.2 S. 390).
3.2 Massgebend
erscheint aber, dass der Gesuchsteller weder mit der Eingabe vom 17. November
2017 noch mit jener vom 24. August 2017 im Verfahren DG.2017.33 Gründe anführt,
die er nicht schon im Verfahren VD.2016.169 geltend gemacht hat. Soweit es sich
nicht um blosse Wiederholungen bereits im Rekursverfahren vorgebrachter
Tatsachenbehauptungen handelt, hätte er diese bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt
bereits im Rekursverfahren VD.2016.169 vorbringen können und müssen. Wie
bereits dargelegt, sind neue Tatsachen oder Beweismittel nur beachtlich, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem
Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr
gegen den Beschwerdeentscheid zustand, hätte geltend machen können (vgl.
E. 1.1.2). Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb das Urteil VD.2016.169 vom
23. Juli 2017 in Revision zu ziehen wäre.
Aus dem Gesagten
folgt, dass das Wiedererwägungsgesuch abgewiesen wird. Das Revisionsgesuch wird
abgewiesen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens trägt der Gesuchsteller dessen Kosten. Der Gesuchsteller stellt
kein förmliches Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung
bezüglich der Gerichtskosten. Ein solches könnte auch gar nicht bewilligt
werden. Das vorliegende Gesuch ist offensichtlich mutwillig und aussichtslos,
sodass der Gesuchsteller dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 750.– zu tragen
hat.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Das Wiedererwägungsgesuch wird
abgewiesen.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten werden kann.
Der Gesuchsteller trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 750.– (inkl. Auslagen).
Mitteilung an:
Gesuchsteller
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.