Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
DG.2017.47
URTEIL
vom 8. März 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Annatina Wirz, Dr. Cordula Lötscher
und
Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____ Gesuchsteller
[...]
gegen
Amt für Sozialbeiträge Gesuchsgegnerin
Grenzacherstrasse 62, 4005 Basel
Gegenstand
Revisionsgesuch
betreffend Urteil des
Verwaltungsgerichts Basel-Stadt im Verfahren VD.2017.131 vom 21. Oktober 2017
Sachverhalt
Unter Hinweis
auf die Verletzungsfolgen, die A____ (Gesuchsteller) bei einer tätlichen
Auseinandersetzung am Morgen des 5. Februar 2013 davon getragen hatte, liess er
beim Amt für Sozialbeiträge (ASB) eine angemessene Genugtuung nach Massgabe der
opferhilferechtlichen Kriterien beantragen. Mit Verfügung vom 8. Mai 2017
wies das ASB das Gesuch in Anwendung von Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz [OHG, SR 312.5]) ab, ohne
Kosten zu erheben. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Verwaltungsgericht mit
Urteil vom 21. Oktober 2017 (VD.2017.131) ab.
Mit Eingabe vom
17. November 2017 verlangt der Gesuchsteller die Revision dieses Urteils. Diese
Eingabe ergänzte er mit Schreiben vom 21. November 2017. Mit Verfügung vom
4. Dezember 2017 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Einholung einer
Vernehmlassung des ASB. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus der angefochtenen
Verfügung und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1
1.1.1 Die
Revision von rechtskräftigen Urteilen des Verwaltungsgerichts wird im
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG, SG 270.100) nicht geregelt. Gemäss der
seit dem 1. Juli 2016 geltenden Fassung von § 21 Abs. 1 VRPG gelten für die
Verhandlung und das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ergänzend die
Vorschriften des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) sowie die
Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), soweit deren
Anwendung auf die im VRPG vorgesehenen Rekurse und Beschwerden möglich ist und
dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. § 92 Abs. 1 Ziff. 3 GOG bestimmt zwar,
dass für Revisionsgesuche betreffend Urteile eines Dreiergerichts des
Appellationsgerichts ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig ist.
Bestimmungen zu den Voraussetzungen und zum Verfahren der Revision enthält das
GOG aber nicht. Hingegen ist die Revision ausführlich in Art. 66–68 VwVG
geregelt. Diese Bestimmungen wurden bereits bisher zur Konkretisierung des aus
Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) abgeleiteten Anspruchs
auf Revision herangezogen (VGE DG.2014.23 vom 20. Januar 2015 E. 1, DG.2014.27
vom 8. Dezember 2014 E. 1.2.1). Die Revisionsgründe bestimmen sich damit
nach Art. 66 VwVG (VGE DG.2016.17 vom 5. November 2016 E. 2).
1.1.2 Abgesehen
von vorliegend von vornherein nicht einschlägigen Gründen, zieht das Verwaltungsgericht
sein Urteil in sinngemässer Anwendung von Art. 66 Abs. 2 VwVG in Revision, wenn
die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt (lit. a) oder
nachweist, dass das Verwaltungsgericht aktenkundige erhebliche Tatsachen oder
bestimmte Begehren übersehen hat (lit. b). Als neue Tatsachen kommen nur solche
in Betracht, die im Zeitpunkt des Urteils bereits vorhanden waren (Mächler, in: Auer et al. [Hrsg.],
Kommentar zum VwVG, Zürich 2008, Art. 66 N 16; Scherrer Reber, in: Waldmann et al. [Hrsg.], Praxiskommentar
VwVG, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 66 N 26 f.). Die neuen Beweismittel
müssen dem Beweis von Tatsachen dienen, die bereits im Urteilszeitpunkt
bestanden haben (Mächler, a.a.O.,
Art. 66 N 17; Scherrer Reber,
a.a.O., Art. 66 N 28). Neue Tatsachen und Beweismittel sind erheblich,
wenn sie geeignet sind, zu einem für den Gesuchsteller günstigeren Entscheid zu
führen (vgl. Mächler, a.a.O., Art.
66 N 18; Scherrer Reber, a.a.O.,
Art. 66 N 26). Die vorstehend erwähnten Gründe i.S.v. Art. 66 Abs. 2 lit.
a und b VwVG gelten in sinngemässer Anwendung von Art. 66 Abs. 3 VwVG nur
dann als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem
Urteil des Verwaltungsgerichts voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde,
die ihr gegen das Urteil zustand, nicht geltend machen konnte. Diese
Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Tatsache oder das Beweismittel der Partei
nicht bekannt war und bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht bekannt sein
konnte, wenn es der Partei rechtlich oder tatsächlich nicht möglich war, die
Tatsache oder das Beweismittel geltend zu machen, oder wenn objektiv keine
Veranlassung zur Geltendmachung der Tatsache oder des Beweismittels bestand
(vgl. Mächler, a.a.O., Art. 66 N
27 und 30; Scherrer Reber, a.a.O.,
Art. 66 N 45; Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 517; BGE 127
I 133 E. 6 S. 137).
1.2
1.2.1 Der
Gesuchsteller beantragt eine mündliche Verhandlung. Anspruch auf eine mündliche
Verhandlung des Verwaltungsgerichts besteht gemäss Art. 25 Abs. 2 VRPG bei
Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder
strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101). Das Revisionsverfahren wird demgegenüber von
Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht erfasst und ist grundsätzlich schriftlich (vgl. BGer 6B_596/2017
vom 5. Oktober 2017 E. 2, mit Hinweisen). Der Antrag auf
mündliche Verhandlung, der im Verfahren VD.2017.131 oder im Rahmen einer – gegen
das entsprechende Urteil erhobenen – Beschwerde hätte vorgebracht werden
können, kann zudem im Sinne von Art. 66 Abs. 3 VwVG nicht mit dem Gesuch um
Revision nachgeholt werden und ist vorliegend verspätet. Im Übrigen hatte der
Gesuchsteller im – dem opferhilferechtlichen Verfahren zu Grunde liegenden – Strafverfahren
mehrmals die Gelegenheit, sich mündlich zu äussern. Er legt nicht dar und es
ist nicht ersichtlich, dass eine Verhandlung mit Anhörung im vorliegenden
Revisionsverfahren für die Entscheidfindung erforderlich wäre. Vielmehr
lässt sich bereits auf Grund der Akten mit hinreichender Zuverlässigkeit
erkennen, dass das Revisionsgesuch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BGE 122
V 47 E. 3b/dd S. 56 f.). Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist daher
abzuweisen.
1.2.2 Ebenso
abzuweisen ist der Antrag des Gesuchstellers auf Beistand eines „amtlichen
Anwalts“. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr
Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (unentgeltliche Prozessführung).
Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch
auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (unentgeltliche Verbeiständung).
Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege ist somit die Bedürftigkeit
des Betroffenen und die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtssache (vgl. statt
vieler VGE VD.2017.147 vom 3. Dezember 2017 E. 3.2.1, mit Hinweisen). Vorliegend
erscheint das Begehren des Gesuchstellers mit Blick auf die nachfolgenden
Erwägungen jedoch als aussichtslos. Der Gesuchsteller hätte selbst wenn die
Bedürftigkeit, die nicht einmal behauptet wird, bestehen sollte, daher keinen
Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung (vgl. auch E. 4).
Das vorliegende
Revisionsgesuch bezieht sich auf das Urteil des Verwaltungsgerichts VD.2017.131
vom 21. Oktober 2017, das dem Gesuchsteller am 2. November 2017 eröffnet worden
ist. Zwar war das Urteil VD.2017.131 im Zeitpunkt des Revisionsgesuches vom 17.
November 2017 aufgrund der noch laufenden Frist zur Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten noch gar nicht rechtskräftig. Indessen
ist zu beachten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der blosse
Umstand, dass gegen einen Entscheid beim Bundesgericht Beschwerde erhoben
worden ist, gerade nicht dazu führt, dass auf ein Revisionsgesuch gegen den
vorinstanzlichen Entscheid nicht einzutreten wäre. Vielmehr hat eine Verfahrenspartei,
die vor Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens einen Grund entdeckt, der
ihres Erachtens die Revision des kantonalen Entscheids begründet ein
Revisionsgesuch zu stellen und zugleich um Sistierung des bundesgerichtlichen
Verfahrens zu ersuchen (BGE 138 II 386 E. 6.3, 6.4 und 7 S. 390 ff.; Scherrer Reber, a.a.O. Art. 66 N 47).
Entsprechend kann es aber auch vorliegend dem Gesuchsteller (der den Entscheid
des Verwaltungsgerichts im Verfahren VD.2017.131 nicht mit Beschwerde ans
Bundesgericht angefochten hat) nicht zum Nachteil gereichen, dass er sein
Revisionsgesuch während der laufenden Rechtsmittelfrist gestellt hat. Auf das
Gesuch ist daher einzutreten, wobei die Vorinstanz insbesondere auch nicht zu
prüfen hat, ob die geltend gemachten Revisionsgründe in einem allfälligen
bundesgerichtlichen Beschwerdeerfahren ein zulässiges Novum dargestellt hätten
(vgl. BGE 138 II 386 E. 6.4 S. 391 f.; Scherrer
Reber, a.a.O. Art. 66 N 47).
3.1 Indessen
zeigt sich in materieller Hinsicht, dass das Gesuch abzuweisen ist. Mit seiner
Gesuchsbegründung rügt der Gesuchsteller eine willkürliche Beweiswürdigung. Er
bezieht sich dabei aber als neue, vom Gericht in dem zu revidierenden Entscheid
nicht berücksichtigte Tatsachen oder Beweismittel zunächst auf ein als „Beweis
6“ und später „Beweis 9“ bezeichnetes Einvernahmen-Protokoll vom 5. März 2013.
Dabei handelt es sich offenbar um die Beilage 22 zur Eingabe vom 21. November
2017 (act. 5/22). Dieses Beweismittel hat der Gesuchsteller bereits im
Verfahren VD.2017.131 mit Eingabe vom 7. Juni 2017 eingereicht (vgl. act. 4).
Es handelt sich daher zum vornherein nicht um ein Novum. Gleiches gilt auch für
die Berufung auf die als „Beweis 8“ bezeichnete „Einvernahme vom 6. Februar
2013“ (recte Beweis 24, act. 5/24). Der Gesuchsteller vermag keine Tatsachen
oder Beweismittel aufzuzeigen, die im Verfahren VD.2017.131 nicht bereits
bekannt gewesen sind oder dort hätten vorgebracht werden können. Auch die
übrigen Ausführungen des Gesuchstellers stellen keine Revisionsgründe dar oder
gehen an der Sache vorbei. So hätte der Gesuchsteller die angeblich „willkürliche
Beweiswürdigung“ sowie die behauptete unrichtige und unvollständige
Sachverhaltsfeststellung mit den hierfür vorgesehenen ordentlichen
Rechtsmitteln anfechten müssen.
3.2 In
der Eingabe kann materiell auch keine Beschwerde gegen den zu revidierenden
Entscheid erblickt werden, welche an das Bundesgericht weiterzuleiten wäre. Im
Unterschied zu anderen Verfahren hat der Gesuchsteller offenbar darauf
verzichtet, das Urteil im Verfahren VD.2017.131 vom 21. Oktober 2017 mit einem
Rechtsmittel beim Bundesgericht anzufechten.
Aus dem Gesagten
folgt, dass das Revisionsgesuch abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
trägt der Gesuchsteller dessen Kosten. Es kann offen gelassen werden, ob auch
Revisionsverfahren unter die Geltung von Art. 30 Abs. 1 OHG fallen, wonach
Verfahren betreffend opferhilferechtliche Genugtuung kostenlos sind. Das
vorliegende Gesuch ist offensichtlich mutwillig, sodass der Gesuchsteller
dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 750.– zu tragen hat.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
Der Gesuchsteller trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 750.– (inkl. Auslagen).
Mitteilung an:
Gesuchsteller
Amt für Sozialbeiträge
Bundesamt für Justiz
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.