Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2017.127
URTEIL
vom 26.
Februar 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, Dr.
Marie-Louise Stamm,
Dr. Christoph A. Spenlé
und a.o. Gerichtsschreiberin BLaw Laetitia Block
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 25. August 2017
betreffend Eintretensvoraussetzungen
Sachverhalt
A____
(nachfolgend: Berufungskläger) wird vorgeworfen, am 28. Mai 2016 den
auf ihn zugelassenen Personenwagen mit dem Kontrollschild SG […] auf einem Parkplatz
in der blauen Zone parkiert zu haben, wobei er die zulässige Parkdauer um
26 Minuten überschritten habe. In der Folge wurde ihm eine Ordnungsbusse
in der Höhe von CHF 40.– ausgestellt. Der Berufungskläger machte am
17. Juni 2016 eine Eingabe, die als Einsprache gegen die
Ordnungsbusse entgegengenommen wurde. Deshalb prüfte der Verkehrsdienst der
Kantonspolizei die Ordnungsbusse noch einmal und hielt mit Schreiben vom
29. Juni 2016 an ihr fest. Wiederum machte der Berufungskläger eine
Eingabe, weshalb der Verkehrsdienst der Kantonspolizei das Verfahren der
Staatsanwaltschaft überwies. Diese erliess am 27. April 2017 einen
Strafbefehl. Am 8. Mai 2017 machte der Berufungskläger innert
gesetzlicher Einsprachefrist eine Eingabe, die als Einsprache entgegen genommen
wurde.
Der
Berufungskläger wurde mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom
25. August 2017 der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen
und zu einer Busse von CHF 40.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag
Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Des Weiteren wurden ihm die Verfahrenskosten
von CHF 205.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 150.– (im Falle der Berufung
oder des Antrags auf Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung CHF
300.–) auferlegt.
Am
4. September 2017 reichte der Berufungskläger eine Eingabe, die als
Berufungsanmeldung entgegengenommen wurde, ein. Daraufhin wurde eine
schriftliche Urteilbegründung erstellt, welche dem Berufungskläger zusammen mit
der Rechtsmittelbelehrung am 25. Oktober 2017 zugestellt wurde. Innert
gesetzlicher Frist zur Einreichung der Berufungserklärung machte der
Berufungskläger beim Appellationsgericht eine Eingabe. Die Staatsanwaltschaft beantragte
innert Frist weder Nichteintreten auf die Berufung, noch erhob sie Anschlussberufung.
Mit Verfügung vom 14. November 2017 wurde dem Berufungskläger eine
unerstreckbare Nachfrist bis zum 27. November 2017 gewährt, um zu
erklären, ob er das Urteil des Strafgerichts vollumfänglich oder nur in Teilen
anfechte, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils er verlange und
welche Beweisanträge er stelle. Innert gesetzter Frist reichte der
Berufungskläger dem Gericht eine weitere Eingabe ein. Mit Verfügung vom
28. November 2017 hat der Instruktionsrichter den Parteien mitgeteilt,
das Berufungsgericht werde schriftlich darüber entscheiden, ob auf die Berufung
einzutreten ist. Um dazu Stellung zu nehmen, hat er den Parteien eine Frist bis
zum 18. Dezember 2017 gesetzt. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2017
hat der Berufungskläger fristgemäss eine Eingabe gemacht. Unaufgefordert
reichte er eine weitere Eingabe datiert vom 5. Dezember 2017 ein und nach
Ablauf der gesetzten Frist ein weiteres Schreiben vom 20. Dezember 2017.
Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit sie für den Entscheid von Relevanz sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen
das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der
Fall. Der Berufungskläger ist als Beschuldigter vom angefochtenen Urteil
berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung,
sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufungserhebung
legitimiert ist. Da innert der zehntätigen Frist zur Berufungsanmeldung eine
Eingabe gemacht wurde, und auch innert Frist zur Berufungserklärung eine
Eingabe zugestellt wurde, ist näher zu prüfen, ob eine gültige Berufungsanmeldung
und Berufungserklärung vorliegen (vgl. unten Ziff. 1.4). Zuständiges
Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit §
92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2 Das
Berufungsgericht entscheidet in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die
Berufung einzutreten ist, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend
macht, die Anmeldung oder Erklärung der Berufung sei verspätet oder unzulässig,
die Berufung sei im Sinne von Art. 398 StPO unzulässig, oder wenn
geltend gemacht wird, es würden Prozesshindernisse vorliegen oder es fehle an
Prozessvoraussetzungen (Art. 403 Abs. 1 StPO). Wird das
Verfahren auf die Frage des Eintretens beschränkt, gibt das Berufungsgericht
den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme
(Art. 403 Abs. 2 StPO). Mit Verfügung vom
28. November 2017 wurden die Parteien über den vorgesehenen
schriftlichen Entscheid bezüglich des Eintretens informiert und es wurde ihnen
Frist gesetzt zur fakultativen Stellungnahme. Das Verfahren kann ohnehin
schriftlich durchgeführt werden, wenn lediglich Übertretungen Gegenstand des
erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch
wegen Verbrechens oder Vergehens beantragt wird (Art. 406 Abs. 1 lit. C StPO). Dies
ist vorliegend der Fall, da sich der Berufungskläger gegen das Ausstellen einer
Ordnungsbusse wehrt.
Der Entscheid
ist unter Beizug der Vorakten in Zirkulation ergangen.
1.3 Wer
im schriftlichen Verfahren ein Rechtsmittel ergreift, muss eine Rechtsmittelschrift
einreichen (Art. 390 Abs. 1 StPO). Diese Rechtsschrift muss
gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO darlegen, ob das Urteil
vollumfänglich oder nur in Teilen angefochten wird, welche Änderungen des
erstinstanzlichen Urteils verlangt werden und welche Beweisanträge gestellt
werden. Bei juristischen Laien werden keine hohen Anforderungen an diese
Rechtsschrift gestellt. So muss aus der Eingabe, damit sie als begründet gilt, lediglich
ersichtlich sein, mit welchen Teilen des Urteils der Berufungskläger nicht einverstanden
ist (vgl. AGE 79/2006 vom 14. November 2006; BGer 2C_758/2013 vom 30. Juni 2014
E. 1.1, BGer 2C_355/2010 vom 7. Dezember 2010 E. 1.3).
1.4 Die
Eingaben des Berufungsklägers an das Appellationsgericht sind immer gleichen Inhalts:
Stets legte er eine Kopie des erstinstanzlichen Urteils bei, dazu sein
„Affidavit der Wahrheit“, eine Loyalitätserklärung, eine A4-Seite über Grund-
und Menschenrechte, ein Blatt mit Informationen und einem Foto von sich und
Fingerabdrücken von angeblichen Zeugen sowie eine Kostentabelle, mit der er
Rechnung für seinen Aufwand zu einem Stundenansatz von CHF 500.– stellt.
Einzig sein „Affitdavit der Wahrheit“ veränderte der Berufungskläger bei
neuerlichen Eingaben, indem er auf der ersten Seite das Datum der Zustellung
und den „Status“, der anzeigen soll, wie oft dieses „Affitdavit der Wahrheit“ bereits
zugestellt wurde, anpasste. Am Ende des „Affidavits der Wahrheit“ listete der
Berufungskläger jeweils unterschiedlich viele Zeugen auf, die ihren
Fingerabdruck neben ihren Namen gesetzt haben. Ebenso sind all seine Eingaben
neben jeder Seitenzahl mit einem Fingerabdruck aus roter Tinte versehen.
In der als
Berufungserklärung entgegengenommenen Eingabe des Berufungsklägers vom 10. November 2017
äussert sich dieser, wie bereits der Aufbau der Eingabe nahelegt, nicht zum angefochtenen
Strafurteil. Im Gegenteil führt er in seinem „Affitdavit der Wahrheit“ etwa
aus, „meine Familienbibel ist mein Gesetz“ oder „meine Familienbibel ist das
gültige Recht“ und es werden zahlreiche Bibelstellen zitiert. Sich selber
bezeichnet er als „geistig-sittliches Wesen“. Wie bereits in früheren Eingaben
an die Staatsanwaltschaft und das Strafgericht lehnt er strikt
„Geschäftsbeziehungen“ ab und verkennt offensichtlich, dass er sich in einem
Strafverfahren befindet und es ihm demnach nicht zusteht, dieses anzunehmen
oder abzulehnen. Seine in der Eingabe gestellten Forderungen beziehen sich
nicht auf den Schuldspruch, die Sanktion oder die Auferlegung der
Verfahrenskosten im angefochtenen Urteil. Vielmehr verlangt er beispielsweise,
die vorinstanzliche Richterin sei der Menschenrechtsverletzung und der
Gewaltandrohung gegen ihn schuldig zu sprechen. Bei dem innert gesetzter Nachfrist
zur Verbesserung seiner Eingabe eingegangenen Schreiben vom 4. Dezember 2017
handelt es sich grundsätzlich um eine Kopie der Eingabe vom 10. November 2017
mit für die Sache bereits erläuterten unwesentlichen Veränderungen und
Ergänzungen. Mit diesen Eingaben erfüllt der Berufungskläger auch die reduzierten
inhaltlichen Voraussetzungen für Laien an eine Berufungserklärung offensichtlich
nicht, denn seinen Ausführungen kann nichts entnommen werden, was mit dem
angefochtenen Urteil in Zusammenhang gesetzt zu werden vermag. Es bleibt völlig
unklar, ob er sich gegen den Schuldspruch, die Sanktion und/oder die
Verfahrenskosten wehrt. Auf die Berufung ist deshalb nicht einzutreten.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO
dessen ordentliche Kosten zu tragen. Die Gebühr beträgt CHF 200.–.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
A____ trägt die Kosten von CHF 205.30 sowie eine
Urteilsgebühr von CHF 300.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten
des zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 200.– (inkl.
Kanzleiausgaben, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft
Strafgericht
Kantonspolizei, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen BLaw
Laetitia Block
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).