Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.155
ENTSCHEID
vom 23.
Februar 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
MLaw Derya Avyüzen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o JVA Lenzburg, Beschuldigter
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Staatsanwalt B____
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfahrenshandlung
der Staatsanwaltschaft
vom 12. Oktober 2017
betreffend Einleitung eines
Strafuntersuchungsverfahrens
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 8. Dezember 2015 wurde A____ der
versuchten vorsätzlichen Tötung, der Gefährdung des Lebens, der versuchten
einfachen Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand) und des Vergehens
gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und verurteilt zu 8 Jahren Freiheitsstrafe,
unter Einrechnung der Untersuchungshaft sowie des vorläufigen Strafvollzugs
seit dem 12. November 2014. Zudem wurde er zu CHF 5'000.– Genugtuung
an den Geschädigten C____ verurteilt. Gegen dieses Urteil meldeten A____ und
die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt Berufung an, welche derzeit beim
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt unter der Verfahrensnummer
SB.2016.35 hängig ist.
Mit Eingabe vom
12. Oktober 2017 moniert A____ (Beschwerdeführer), die Staatsanwaltschaft habe
seit der Eröffnung des gegen ihn geführten Strafverfahrens die Hintergründe
seiner Tat nicht gründlich aufgeklärt und beantragt, es sei „einem Untersuch
statt zu geben“. Als Beilage reichte er ein mit „Aufsichtsbeschwerde“ betiteltes
und an den Staatsanwalt B____ adressiertes Schreiben vom 22. September 2017
ein, wozu B____ am 12. Oktober 2017 schriftlich Stellung nahm. Am 8. November
2017 liess sich B____ mit dem Antrag, die Eingabe des Beschwerdeführers vom 12.
Oktober 2017 sei als Beschwerde entgegenzunehmen und die Beschwerde sei
abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei, vernehmen. Der Beschwerdeführer reichte
keine Replik ein.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Mit der
Beschwerde können nach Massgabe von Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen
Strafprozessordung (StPO, SR 312.0) Verfügungen und Verfahrenshandlungen der
Staatsanwaltschaft angefochten werden. Der Beschwerdeführer ist von der von ihm
gerügten Verfahrenshandlung unmittelbar berührt und somit zur Beschwerde
legitimiert. Sein Schreiben vom 12. Oktober 2017 (Posteingang: 18. Oktober
2017) ist als Beschwerde entgegenzunehmen (Art. 385 Abs. 3 StPO). Zuständig zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach
Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.
2.1 Der
Beschwerdeführer hat im hängigen Berufungsverfahren SB.2016.35 zahlreiche Beweisanträge
gestellt, über welche gemäss Verfügung der Instruktionsrichterin des
Appellationsgerichts vom 7. November 2017 erst nach Eingang eines in Auftrag
gegebenen forensisch-psychiatrischen Gutachtens entschieden wird. Das Beschwerdegericht
hat sich nicht gleichzeitig mit diesen Anträgen des Beschwerdeführers zu
befassen, weshalb darauf mangels Zuständigkeit nicht einzutreten ist.
2.2 Was
sonst noch alles untersucht werden soll, wird vom Beschwerdeführer nicht
substantiiert. Insbesondere ist nicht ersichtlich, was er gegen das Schreiben
des Staatsanwalts B____ vom 12. Oktober 2017 (Beilage zur Beschwerde vom 12.
Oktober 2017, act. 5) einzuwenden hat. Darin hat dieser festgestellt, es gebe
keine Hinweise für eine unsachgemässe Verfahrensführung oder Unterlassung durch
den verfahrensleitenden Staatsanwalt oder Ermittler. Diese hätten sich im
Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung und Zuständigkeiten korrekt verhalten und sich
an die strafprozessrechtlichen Vorgaben gehalten mit der Begründung, die
bisherigen wechselhaften Angaben des Beschwerdeführers zum Tathintergrund (zunächst
sagte dieser aus, er sei vom Geschädigten erpresst worden, was schlussendlich
zu mehreren Revolverschüssen auf ihn geführt habe, später stellte er sich auf
den Standpunkt, er sei von einer anderen Person und deren kriminellem Umfeld im
Betäubungsmittelhandel bedroht worden) enthielten keine objektivierbaren Hinweise,
die den hinreichenden Verdacht einer strafbaren Handlung von Drittpersonen zu
erwecken vermögen. Deshalb sei auch ein gegen den Geschädigten C____ auf Grund
der vom Beschwerdeführer erhobenen Anschuldigungen eröffnetes Vorverfahren
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit rechtskräftiger Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 27. April 2017 eingestellt worden. Der Beschwerdeführer
unterlässt es aufzuzeigen, was an dieser Feststellung falsch sein soll und
inwiefern die Staatsanwaltschaft seine Verfahrensrechte verletzt hat. Auf die
Beschwerde ist somit auch mangels Begründung nicht einzutreten. Im Übrigen kann
auf die zutreffenden Ausführungen von B____ in seiner Stellungnahme vom 8.
November 2017 verwiesen werden (act. 6).
Nach dem
Gesagten kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens hat grundsätzlich der Beschwerdeführer die Kosten des
Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend wird jedoch umständehalber
auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Kosten für das
Beschwerdeverfahren wird umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, Staatsanwalt B____
[...], Strafverteidiger im Verfahren SB.2016.35
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Derya Avyüzen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.